fiv de Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
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- Babette Beutel
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1 ie fiv de Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 2ị.k. Kantonales Sozialarnt An die Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten Fürsorge- und Sozialbehörden Bezirksräte Regionalen Sozialdienste Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV im Kanton Zürich Zürich, 22 September 2014 Versorgertaxen / Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 Sehr geehrte Damen und Herren Das Verwaltungsgericht hat mit seinem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 9. Juli 2014 (VB , abrufbar unter ) entschieden, dass Versorgertaxen, soweit sie nicht von den Eltern übernommen werden können, weiterhin als Sozialhilfeleistungen gelten. Das Urteil betrifft ausschliesslich Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben und in einem Zürcher Kinder- und Jugendheim untergebracht sind; Versorgertaxen für Schulheime können nicht über die Sozialhilfe abgerechnet werden. Gemeinden, die seit dem 1. Januar 2013 in solchen Fällen Kosten übernommen haben, können ihre Ansprüche auf Kostenersatz bzw. Leistung eines Staatsbeitrages nachträglich beim Kantonalen Sozialamt geltend machen. Letzteres gilt auch für den Bereich Zusatzleistungen. Angaben zum konkreten Vorgehen finden Sie in den beiliegenden Merkblättern. Diese haben wir auch auf unserer Homepage aufgeschaltet. Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Kantorles Sozialamt 7":49 Ruedi Hofstetter Amtschef Schaffhauserstrasse 78, Postfach, 8090 Zürich Telefon: , Fax: , ruecli.hofstetter@sa.zh.ch
2 dew Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Rücknahme der Praxisänderung vom November 2010 im Bereich der innerkantonalen Kinder- und Jugendheimplatzierungen Merkblatt über die Rückabwicklung Mit Schreiben vom 15. November 2010 hat das Kantonale Sozialamt die Gemeinden unter anderem über die Praxisänderung im Bereich Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen informiert. Mit Bezug auf die Platzierung von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich in ein beitragsberechtigtes Zürcher Kinder- und Jugendheim wurde den Gemeinden eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2011 eingeräumt. Diese Übergangsfrist wurde in der Folge mit Schreiben von Regierungsrat Mario Fehr vom 30. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Versorgertaxen, die bei einer solchen innerkantonalen Platzierung in ein Kinder- und Jugendheim anfielen, konnten bis zum 31. Dezember 2012 als Sozialhilfeleistungen verbucht und nach 44 SHG dem Kanton weiterverrechnet werden. Ebenfalls wurden auf diese Auslagen bis und mit 2012 Staatsbeiträge ausgerichtet. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9. Juli 2014 (VB , abrufbar unter ) entschieden, dass keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Pflicht der Gemeinden, einen (staatsbeitragsrechtlichen) Anteil an die Kosten von Jugendheimen zu leisten, besteht. Zahlungspflichtig für die Platzierungskosten (Versorgertaxen) ihrer Kinder sind die Eltern. Sollten die Eltern die Versorgertaxen nicht bezahlen können, muss der Unterstützungswohnsitz des Kindes die Taxen als Sozialhilfeleistung übernehmen. Mit Rundschreiben vom 22. September 2014 haben wir die Gemeinden darüber informiert, dass wir gestützt auf dieses Urteil unsere Praxisänderung im Bereich der innerkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheime zurücknehmen. Die Gemeinden, welche die Kosten für solche Platzierungen ab dem 1. Januar 2013 als Gemeindebeiträge übernommen haben, können ihre sozialhilferechtlichen Kostenersatzansprüche sowie ihre Ansprüche auf Leistung eines Staatsbeitrages beim Kantonalen Sozialamt nachträglich geltend machen. Dafür gilt folgendes Verfahren: Kostenersatz nach 44 SHG 1. Gemeinden, die die Praxisänderung vom November 2010 umgesetzt haben Gemeinden, die als Unterstützungswohnsitz des platzierten Kindes die Versorgertaxen als Gemeindebeiträge übernommen haben, können neu einen Beschluss fassen, wonach die nicht durch Elternbeiträge oder andere Einnahmen des Kindes gedeckten Versorgertaxen als Sozialhilfeleistungen übernommen werden. Die 30-tägige Anzeigefrist von 34 Abs. 2 SHV beginnt mit dieser Beschlussfassung zu laufen. Diese Gemeinden werden gebeten, die entsprechende Beschlussfassung möglichst rasch in Angriff zu nehmen, so dass die Unterstützungsanzeigen bis spätestens 31. Dezember 2014 bei uns eingehen und die aufgelaufenen Kosten im Jahr 2014 als Sozialhilfeleistungen verbucht werden können. Schaffhauserstrasse 78, Postfach, 8090 Zürich
3 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich '4;.effl Kantonales Sozialamt Seite 2 2. Gemeinden, die die Unterstützungsfälle bereits angezeigt haben ' Gemeinden, die als Unterstützungswohnsitz des platzierten Kindes die nicht durch Elternbeiträge oder andere Einnahmen des Kindes gedeckten Versorgertaxen als Sozialhilfeleistungen verbucht und dem Kantonalen Sozialamt bereits rechtzeitig angezeigt haben, können die aufgelaufenen Kosten mit Einzelfallrechnungen im nächsten Rechnungslauf zur Weiterverrechnung melden. Soweit das Kantonale Sozialamt den Kostenersatz bereits mittels Verfügung abgewiesen hat, werden diese Verfügungen in Wiedererwägung gezogen. Die hängigen Rechtsmittelverfahren werden damit gegenstandslos. Die betroffenen Gemeinden müssen diesbezüglich nichts unternehmen. 3. Gemeinden, die als Unterstützungswohnsitz subsidiär Kostengutsprache geleistet haben Gemeinden, die als Unterstützungswohnsitz des Kindes zur Sicherung der Platzierung gegenüber dem Heim subsidiär Kostengutsprache geleistet haben, können die nicht durch Elternbeiträge oder andere Einnahmen gedeckten Heimkosten begleichen. Sie können die noch nicht zur Weiterverrechnung gemeldeten Fälle dem Kantonalen Sozialamt anzeigen und die Kosten als Sozialhilfeauslagen verbuchen. Staatsbeiträge nach 45 SHG 1. Gemeinden, die die Praxisänderung vom November 2010 umgesetzt haben Gemeinden, die die Versorgertaxen für innerkantonale Platzierungen in Jugendheimen im Jahr 2013 auf dem Gemeindekonto 540.XXX (Jugendhilfe) verbucht haben, können den Staatsbeitrag 2013 von 4% auf diesen Kosten separat geltend machen. Wir bitten die Gemeinden, uns bis zum 15. November 2014 eine Liste mit den entsprechenden Fällen zukommen zu lassen. Wir benötigen für eine Prüfung der Fälle folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Heimatstaat des Kindes, Platzierungsort bzw. Platzierungsorte, Platzierungsdauer und die im Jahr 2013 angefallenen Platzierungskosten pro Kind. Ein Muster / eine Vorlage dazu findet sich im Anhang. 2. Gemeinden, die die Versorgertaxen als Sozialhilfekosten verbucht haben Gemeinden, die die Versorgertaxen für innerkantonale Platzierungen in Jugendheimen im Jahr 2013 auf dem Gemeindekonto 580.XXX (Wirtschaftliche Hilfe) verbucht haben, müssen nichts unternehmen. Die entsprechenden Kosten sind in der abgeschlossenen Rechnung 2013 enthalten und werden beim Staatsbeitrag für das Jahr 2013 damit berücksichtigt. 3. Städte Zürich und Winterthur Für die Städte Zürich und Winterthur werden aufgrund der höheren Fallzahlen separate Regelungen getroffen.
4 ir,<* _Nir Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Seite 3 4. Versorgertaxen, die im Jahr 2014 angefallen sind Wir bitten die Gemeinden, sämtliche im Jahr 2014 angefallenen Versorgertaxen für in Zürcher Kinder- und Jugendheimen untergebrachte Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, die in ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit fallen, als Sozialhilfekosten zu verbuchen (Konto 580.XXX). Die seit Januar 2014 als Jugendhilfekosten (Konto 540.XXX) verbuchten Auslagen sollen vor Rechnungsabschluss 2014 umgebucht werden. Weiterverrechnung nach ZUG 1. Bereits angezeigte Unterstützungsfälle Bei bereits angezeigten Unterstützungsfällen haben wir die Gemeinden und die kostenersatzpflichtigen Heimatkantone jeweils darüber orientiert, dass aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage Einspracheverfahren sowie die Weiterverrechnung der angefallenen Kosten für Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen des Kantons Zürich bis zum Vorliegen eines Verwaltungsgerichtsurteils sistiert werden. Wir werden die hängigen Einsprachen der Heimatkantone unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 nun abweisen. Die Heimatkantone können in diesen Fällen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangen. Auch ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich. 2. Noch nicht angezeigte Unterstützungsfälle Gemeinden, die als Unterstützungswohnsitz des platzierten Kindes die Versorgertaxen als Gemeindebeiträge übernommen haben, können neu einen Beschluss fassen, wonach die nicht durch Elternbeiträge oder andere Einnahmen des Kindes gedeckten Versorgertaxen als Sozialhilfeleistungen übernommen werden. Die Anzeigefrist von Art. 31 ZUG beginnt mit dieser Beschlussfassung zu laufen. Diese Gemeinden werden gebeten, die entsprechende Beschlussfassung rasch in Angriff zu nehmen, so dass die Unterstützungsanzeigen den Heimatkantonen schnellst möglich zugestellt werden können. Gegen solche Unterstützungsanzeigen können die Heimatkantone Einsprache erheben mit Weiterzug an das Verwaltungsgericht bzw. an das Bundesgericht. Schulheimplatzierungen und Platzierungen im Anwendungsbereich der IVSE Vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 nicht betroffen sind die weiteren Anpassungen im Sozialhilfe-Behördenhandbuch: Die Versorgertaxen bei Platzierungen von Kindern in Schulheime dürfen gemäss Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 nicht aus Sozialhilfegeldern (VB ) finanziert werden. In diesen Fällen können weiterhin maximal Fr. 17 pro Tag als Verpflegungsbeitrag sowie die Nebenkosten übernommen werden.
5 irear Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Seite 4 Im Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) können gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 nur die vom Unterhaltspflichtigen nicht geleisteten Beiträge von maximal Fr. 30 pro Tag (bzw. Fr. 17 pro Tag bei Schulheimplatzierungen) aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden (VK ). Fragen Bei Fragen steht Ihnen das Kantonale Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, gerne zur Verfügung. Anfragen richten Sie bitte an sozialhilfeesa.zh.ch. Zürich, 22. September 2014
6 Ergänzendes Staatsbeitragsgesuch für Platzierungen in beitragsberechtigte Zür Jugendheime - Gesuchsjahr: 2013 (ohne Schulheime) Gemeinde: Name Vorname Geburts- Heimatort/-staat Platzierungsort/e Plal datum 2013 Total Für die Richtigkeit der Eingabe Die Rechnungsfüher/in Die Präsidentin / der Präsident der F Datum:
7 ge.. e 24 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich is-1..e_. Kantonales Sozialamt MERKBLATT Zusatzleistungen zur AHV/IV, rückwirkende Heimtaxenänderung für Platzierungen in Zürcher Kinder- und Jugendheime. Information an alle Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die seit dem , in EL-Fällen, die Platzierungskosten in Zürcher Kinder- und Jugendheimen mit Fr. 30 pro Tag in der EL-Berechnung berücksichtigt haben, gemäss Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziffer Anrechenbare Heimtaxen bei Platzierungen in Zürcher Kinder- und Jugendheimen Im November 2010 hat das Kantonale Sozialamt über die Praxisänderung in Bezug auf die Finanzierung von Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen durch die Ergänzungsleistungen informiert (Informationen des Kantonalen Sozialamtes betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für 2011). Demnach ist bei solchen Platzierungen eine Heimtaxe von maximal Fr. 30 pro Tag und nicht mehr die gesamte Versorgertaxe in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Für die Umsetzung dieser Praxisänderung wurde den Gemeinden eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 eingeräumt (Schreiben von RR Mario Fehr vom ). Mit Urteil vom 9. Juli 2014 (VB ) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Bereich der Sozialhilfe entschieden, dass in der Jugendheimgesetzgebung keine genügende gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Versorgertaxe durch die Gemeinden bei innerkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen bestehe. Vielmehr hätten die Eltern für den Kindesunterhalt und damit auch für die Versorgertaxen aufzukommen. Sind die Eltern dazu nicht in der Lage, habe die Sozialhilfe dafür aufzukommen. Dieses Urteil ist für den Bereich der Zusatzleistungen nicht bindend. Es ist jedoch davon auszugehen, dass gleich entschieden würde. Das Kantonale Sozialamt hat daher mit Schreiben vom 23. September 2014 entschieden, auf die Praxisänderung vom November 2010, wirksam per 1. Januar 2013, zurückzukommen. D.h. es ist rückwirkend per 1. Januar 2013 bei innerkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen wieder die volle Versorgertaxe und nicht nur ein Betrag von Fr. 30 als Heimtaxe in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Wir werden unsere Weisungen zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziffer 2.3.4, per 1. Januar 2015 entsprechend anpassen. Bei ausserkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen, die im Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) stehen, sind dahingegen weiterhin lediglich Fr. 30 pro Tag als Heimtaxe zu berücksichtigen. Wir stützen uns dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014, bei dem wir davon ausgehen, dass in einem analogen Fall mit Anspruch auf Zusatzleistungen nicht Sozialhilfe - gleich entschieden würde (VK ). Schaffhauserstrasse 78, Postfach, 8090 Zürich Telefon: , Fax: , sozialverslcherungen@sa.zh.ch
8 d er Sich erheitsdirektion (e.f -' Kantonales K to n Zürich Z" a Seite 2 Vorgehen zur Rückabwicklung Bei sämtlichen EL-Fällen mit Platzierungen in innerkantonalen Kinder- und Jugendheimen können rückwirkend per 1. Januar 2013 die vollen Versorgertaxen als anerkannte Ausgaben (Heimtaxe) berücksichtigt werden. Dies wird zu EL-Nachzahlungen führen, die mit dem Kantonalen Sozialamt über die Quartalsabrechnungen (ZLEL-Applikation) abzurechnen sind. Die rückwirkende Anpassung hat mittels Verfügung zu erfolgen. Speziell ist darauf hinzuweisen, dass es allenfalls Fälle gibt, welche aufgrund der Praxisänderung per 1. Januar 2013 bzw. der Reduktion der anrechenbaren Heimtaxe keinen EL-Anspruch mehr hatten. In solchen Fällen kann es zu einer rückwirkenden Zusprache von EL kommen. Auch diese Fälle sind mit dem Kantonalen Sozialamt über die Quartalsabrechnungen (ZLEL-Applikation) als EL-Auszahlungen abzurechnen. Die EL-Nachzahlungen sind der öffentlichen Fürsorgestelle (wir gehen davon aus, dass dies in den meisten Fällen die Wohnsitzgemeinde des Kindes war), die für die Versorgertaxen in dieser Zeitspanne aufgekommen ist, direkt zu vergüten. Wir ersuchen Sie, die betroffenen Fälle einzeln zu dokumentieren, so dass diese von den Revisoren und Revisorinnen des Kantonalen Sozialamtes anlässlich der Revision überprüft werden können. Fragen Bei Fragen steht Ihnen das Kantonale Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen, gerne zur Verfügung. Anfragen richten Sie bitte an sozialversicherungenesa.zh.ch. Zürich, 22. September
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt
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