Richtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter
|
|
- Gertrud Hase
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5.5 Richtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter Auszugehen ist von der Schweigepflicht der Behörde (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Teilt die KESB Entscheide im Dispositiv von Amtes wegen Dritten mit, bedarf dies einer besonderen Legitimation. Teilweise gibt es dazu ausdrückliche gesetzliche Grundlagen, teilweise erlauben Generalklauseln ( überwiegende Interessen ; soweit es nötig ist ) generelle Mitteilungen oder Mitteilungen im Einzelfall. Die wichtigsten ausdrücklich vorgesehenen Adressaten bestimmter Mitteilungen sind: - Betreibungsämter (Art. 68c und 68d SchKG) - Zivilstandsämter (Art. 449c ZGB; Artikel 42 Abs. 1 lit. c Zivilstandsverordnung) - Jugendanwaltschaften (Art. 20 Abs. 4 JStG) - Migrationsbehörden (Art. 97 AuG; Art. 82 Abs. 2 VZAE) - Gemeinden ( 74a EG KESR) Generalklauseln für Mitteilungen sehen etwa Artikel 451 ZGB oder Artikel 240 ZPO vor. Auch die Mandatsperson darf Dritte über die Massnahme informieren, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist (Art. 413 Abs. 2 ZGB). Dies gilt beispielsweise für die Information von Heimen, Vermietern, Steuerbehörden etc. Zur Abgrenzung zwischen einer Mitteilung durch die KESB oder durch den Beistand gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Als Leitlinie können folgende Anhaltspunkte genommen werden: - Die gesetzlich geregelten Mitteilungspflichten und -rechte der KESB und ihre Mitteilungspraxis lassen sich primär der Amtshilfe zuordnen, d.h. wenn andere staatliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Information der KESB angewiesen sind (z.b. Mitteilung an Einwohnerkontrolle, damit sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis ausstellen kann). - Mitteilungspflichten und - rechte von Mandatspersonen ergeben sich primär aus den Bedürfnissen des Einzelfalles, d.h. wenn es für den Vollzug der konkreten Massnahme nötig ist (z.b. Information des Heims, in dem die betroffene Person untergebracht ist). Das schliesst jedoch nicht aus, dass die Mitteilung durch die KESB statt durch den Beistand oder die Beiständin erfolgt. Nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind Auskünfte an Dritte, die im Einzelfall aufgrund eines Mitteilungsrechts oder einer Mitteilungspflicht schriftlich (Brief) oder mündlich (telefonische Auskunft) erteilt werden dürfen. Eine Auskunftspflicht der KESB gegenüber Dritten auf Anfrage besteht insbesondere aufgrund von Artikel 451 Abs. 2 ZGB.
2 5.5 Betreibungsämter Die Betreibungsämter am Wohnsitz der betroffenen Person müssen informiert sein, damit sie die Betreibungsfähigkeit prüfen, Urkunden rechtsgültig zustellen und die Mandatspersonen über Beitreibungen gegen die betroffene Person informieren können. Es betrifft grundsätzlich Massnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit Vertretungs- oder Mitwirkungsrechten der Mandatsperson. Die Zustellung von Betreibungsurkunden an Minderjährige ist in Art. 68c SchKG geregelt, diejenige an Volljährige unter einer Erwachsenenschutzmassnahme in Art. 68d SchKG. Es ist unerheblich, ob die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt wurde oder nicht. Mitgeteilt werden - Personendaten der betroffenen Person gemäss Rubrum des Entscheids - Name und Adresse der Mandatsperson - Dispositiv der relevanten Massnahmenentscheide - Gegebenenfalls Entzug der Handlungsfähigkeit Zuständiges Betreibungsamt - Zuständig ist das Betreibungsamt für die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Rechtshängigkeit des Verfahrens ihren Wohnsitz hatte ( 41 EG-KESR) - Das für die Wohnsitzgemeinde zuständige Betreibungsamt kann mit einer Suchfunktion des Betreibungsinspektorates für den Kanton Zürich ermittelt werden - Sonderfall: Alle umfassenden Beistandschaften für Personen aus den Bezirken Winterthur und Andelfingen werden ausschliesslich dem Betreibungsamt Winterthur Stadt mitgeteilt. Zeitpunkt der Mitteilung - Die Mitteilung erfolgt, sobald der Entscheid vorliegt, d.h. sobald eine mitteilungspflichtige Massnahme vorsorglich, allenfalls superprovisorisch oder mit Endentscheid beschlossen ist. Das Betreibungsamt muss informiert werden, wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen wird. Zivilstandsämter Gemäss Art. 449c ZGB muss die KESB die zuständigen Zivilstandsämter über Massnahmen informieren, die sich im Sinne von Artikel 136 Bundesverfassung auf die Wahrnehmung der politischen Rechte auswirken. Massgebend ist, ob es sich der Schwächezustand in einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit äussert. Im Kanton Zürich ergibt sich eine weitere Mitteilungspflicht aufgrund der Zuständigkeit der KESB, Adoptionen auszusprechen. Mitgeteilt werden: - Errichtung, Aufhebung (Art. 42 Abs. 1 lit. c ZStV), Übernahme und Übertragung einer umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB - Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages infolge dauernder Urteilsunfähigkeit - Feststellungsentscheid über das Entfallen der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages, weil die betroffene Person wieder urteilsfähig geworden ist (analog Art. 49 Abs. 1 lit. d ZStV) - Adoptionen gemäss Art. 268 Abs. 1 ZGB i.v.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a ZstV und 56a EG ZGB Zeitpunkt der Mitteilung - Die Mitteilung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft durch den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid im Dispositiv (siehe Merkblatt Rechtskraftbescheinigung).
3 Einwohnerkontrollen Das Bundesrecht enthält keine ausdrücklichen Mitteilungspflichten der KESB gegenüber Einwohnerkontrollen der Gemeinde. Gemäss 74a EG KESR meldet die KESB Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen angemeldet sind. Diese Mitteilungspflicht gilt auch bei Bestätigung einer gemeinsamen Erklärung über die elterliche Sorge. Gemäss 7 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) meldet die KESB dem Stimmregister umfassende Beistandschaften und validierte Vorsorgeaufträge, wenn die betroffene Person dauernd urteilsunfähig ist. Diese Mitteilungen werden an die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde gerichtet (VZE Newsletter 2012/3, vom ). Darüber hinaus sind Einwohnerkontrollen auf Mitteilungen angewiesen, wenn Massnahmen mit dem Verlust oder einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit verbunden sind (damit Handlungsfähigkeitszeugnisse ausgestellt werden können) und für Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisen (Art. 5 Ausweisgesetz). Sind im Zusammenhang mit einer Massnahme oder eines Vorsorgeauftrages auch Namen von Mandatspersonen eingetragen, muss die Einwohnerkontrolle bei einem Wechsel der Mandatsperson informiert werden. Mitgeteilt werden: - Aufhebung einer altrechtlichen Massnahme und ihre Überführung ins neue Recht, wenn sie mit Einschränkungen der Handlungsfähigkeit verbunden ist - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit und Feststellungsentscheid, wenn die Wirksamkeit wieder entfallen ist - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 und 395 ZGB) - Bestätigung gemeinsamer Erklärungen über die elterliche Sorge - Entscheide über eine Regelung der gemeinsamen Sorge, die vom Eintrag im Einwohnerregister abweicht - Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, wenn sie dauerhaft urteilsunfähig ist und entweder unter umfassender Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauftrag validiert wurde ( 7 lit. a und b Ziff. 2 VPR) - Wechsel der Mandatsperson, wenn ihr Name in Verbindung mit einer altrechtlichen Massnahme, eines Überführungsentscheids oder einer neurechtlichen Massnahme im EWK eingetragen ist Nicht mitgeteilt werden - Beistandschaften nach Art. 393, 394 und 395 ZGB, soweit die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird Zeitpunkt, Form und Adresse der Mitteilung Die Mitteilung des relevanten Auszugs aus dem Dispositiv erfolgt, sobald der Entscheid vorliegt, d.h. sobald eine mitteilungspflichtige Massnahme vorsorglich, allenfalls superprovisorisch oder mit Endentscheid beschlossen ist. Die Eintragung erfolgt vorerst unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Entscheides, es sei denn, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Einwohnerkontrolle muss umgehend über die Erhebung einer Beschwerde informiert werden. 40 Tage nach der Mitteilung des Entscheides darf die Einwohnerkontrolle ohne Gegenbericht davon ausgehen, dass der Entscheid der KESB in Rechtskraft erwachsen ist. Gemeinsame Erklärungen über die elterliche Sorge werden durch Zusendung einer Kopie mitgeteilt. 3
4 Die Mitteilung erfolgt an die Adresse der Einwohnerkontrolle, bei der die betroffenen Personen im Sinne von 1 lit. a MERG als niedergelassen eingetragen ist. Dieses polizeiliche Domizil muss nicht zwingend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen. Jugendanwaltschaft Das Jugendstrafrecht sieht analog zu Art. 317 ZGB die Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts vor, wenn sich beide Behörden mit dem gleichen Fall befassen. Eine förmliche Mitteilungspflicht im Dispositiv einer Entscheidung der KESB entsteht, wenn ihr die Jugendanwaltschaft die Anordnung von Schutzmassnahmen übertragen will (Art. 20 Abs. 4 JStG). Mitgeteilt werden: - Gegenseitige Mitteilungspflichten, wenn die Jugendstrafbehörde der KESB die Anordnung von Massnahmen beantragen oder übertragen Migrationsbehörde Gemäss Artikel 82 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sollen Vormundschaftsbehörden unaufgefordert und in jedem Fall vormundschaftliche Massnahmen melden, die Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. In dieser generellen Form schiesst der Verordnungsartikel über die gesetzliche Grundlage von Art. 97 Ausländergesetz hinaus. Die Bestimmung ist als Befugnis für eine Mitteilung an die Migrationsbehörde zu verstehen, wenn dies aufgrund der Umstände nötig ist. Mitgeteilt werden im Einzelfall: - Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB wegen Abwesenheit - Vormundschaft für Minderjährige (Entzug der elterlichen Sorge oder Tod; Art. 327a ZGB) - Wirksamkeit Vorsorgeauftrag (Art. 363 ZGB) - Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes in die Familienpflege (Art. 8a PAVO) Gemeinden Entscheide im Erwachsenen- und Kindesschutz mit Kostenfolgen für die Wohnsitzgemeinde sind diesen im Dispositiv mitzuteilen. Mitgeteilt werden insbesondere - Berichtsabnahmeentscheide, wenn die Mandatsentschädigung gemäss 22 Abs. 1 EG KESR durch die Gemeinde zu tragen ist. - Angeordnete Kindesschutzmassnahmen mit Folgekosten. Zeitpunkt und Form der Mitteilung - Im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft - Zustellung in der Regel an den/die Gemeindeschreiber/in der betroffenen Wohnsitzgemeinde, wobei Ausnahmen zu beachten sein. Dazu sind die aktuellen Adresslisten betreffend Winterthur-Land und Andelfingen zu beachten. 4
5 Schule Mitteilungen kindesschutzrechtlicher Massnahmen an Schulen richten sich nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der KESB bei Gefährdung des Kindeswohls vom 1. Februar Mitteilungen erfolgen insbesondere in folgenden Fällen von Amtes wegen: - Schliesst die KESB ein Verfahren ab, informiert sie die Schule darüber sofern die Schule die Gefährdungsmeldung eingereicht hat und/oder dies für die Schule relevant ist. - Errichtet die KESB eine Beistandschaft, teilt sie den für die Schule relevanten Auftrag und den Namen der Mandatsperson mit. Die Mitteilung erfolgt an die von der Schule in der Gefährdungsmeldung bezeichnete Kontaktperson. Ist keine Kontaktperson bezeichnet erfolgt die Mitteilung an die Schulleitung. Kantonales Passbüro Dem kantonalen Passbüro werden Fälle mitgeteilt, in denen Elternteile ein Pass für ihre Kinder verweigert werden soll. 5
6 Übersicht über die Mitteilung von Entscheiden an Ämter Adressat Inhalt Zeit und Form Bemerkung Betreibungsämter Art. 68c SchKG (Minderjährige) Art. 68d SchKG (Volljährige) Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von: - Beistandschaft für Kindesvermögen (Art. 325 ZGB) - Vormundschaft für Minderjährige gemäss (Art. 327a ZGB) - Vorsorgeauftrag mit Vermögensgeschäften nach Validierung und Annahmeerklärung der vorsorgebeauftragen Person (Art. 363 ZGB) - Vertretungsbeistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) mit oder ohne Entzug der Handlungsfähigkeit) - Mitwirkungsbeistandschaft in finanziellen Belangen (Art. 396 ZGB) - Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Sobald eine mitteilungspflichtige Massnahme superprovisorisch, vorsorglich, oder mit Endentscheid beschlossen ist. - Das Betreibungsamt muss informiert werden, wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen wird. - Personendaten der betroffenen Person gemäss Rubrum des Entscheids - Name und Adresse der Mandatsperson - Auszug Dispositiv mit den relevanten Massnahmenentscheide - Gegebenfalls Entzug der Handlungsfähigkeit Empfehlungen der KPV Zürich und des Betreibungsinspektorates des Kantons Zürich vom Mai 2013 Zivilstandsämter Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von: - Entscheidungen bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB i.v.m. Art. 42 Abs. 1 lit.c ZstV) - Umfassende Beistandschaften bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit - Validierung eines Vorsorgeauftrages, wenn die betroffene Person dauerhaft urteilsunfähig ist - Aufhebung dieser Massnahmen - Adoptionen (Art. 268 Abs. 1 ZGB i.v.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a ZstV und 56a EG ZGB) - Nach Eintritt der Rechtskraft - Durch den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid im Dispositiv 6
7 Adressat Inhalt Zeit und Form Bemerkung Einwohnerkontrolle am Ort, wo die betroffene Person als - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung einer umfassenden Beistandschaft - - Dispositiv Kopie der gemeinsamen Erklärung über die elterliche niedergelassen angemeldet ist - Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit und Feststellungsentscheid, wenn die Wirksamkeit wieder entfallen ist. Sorge - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von Vertretungsbeistandschaften mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit. - Bestätigung gemeinsamer Erklärungen über die elterliche Sorge - Entscheide über eine Regelungder gemeinsamen Sorge, die von einem im Register eingetragenen Vermerk abweicht. - Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, wenn sie dauerhaft urteilsunfähig ist und entweder unter umfassender Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauftrag validiert wurde. - Wechsel der Mandatsperson, wenn ihr Name in Verbindung mit einer altrechtlichen Massnahme, eines Überführungsentscheides oder einer neurechtlichen Massnahme eingetragen ist. Jugendanwaltschaft - Gegenseitige Mitteilungspflichten, wenn Jugendstrafbehörden der KESB die Anordnung von Massnahmen beantragen oder übertragen Migrationsbehörde - Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB wegen Abwesenheit - Vormundschaft für Minderjährige aufgrund Entzug der elterlichen Sorge oder Tod (Art. 327a ZGB) - Wirksamkeit Vorsorgeauftrag (Art. 363 ZGB) - Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes in die Familienpflege (Art. 8a PAVO) Gemeinden - Angeordnete Kindesschutzmassnahmen mit Folgekosten - Berichtsabnahmeentscheide, wenn die Gemeinde die Mandatsentschädigung tragen muss Schule - Abschluss eines Kindeschutzverfahrens, das auf Gefährdungsmeldung einer Schule rechtshängig wurde. Passbüro - Wenn Elternteilen ein Pass für ihr Kind verweigert werden soll Von der Gesamtbehörde verabschiedet, Version vom 7. Juni 2016 Entscheid, soweit die Auszüge zweckdienlich sind Im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft Im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft - Dispositiv Verzichtsentscheid nach Eintritt der Rechtskraft - Auszug Dispositiv mit Auftrag und Name der Mandatsperson Nach Einzelfallprüfung Direktion der Justiz und des Innern, Empfehlungen Einbezug der Gemeinden in KESR- Verfahren Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der KESB bei Gefährdung des Kindeswohls vom 1. Februar Kurzbrief Information aus der KPV vom
Richtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter
Richtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter Auszugehen ist von der Schweigepflicht der Behörde (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Teilt die KESB Entscheide im Dispositiv von Amtes wegen Dritten mit, bedarf dies
MehrRevidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
MehrKindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz
Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft
MehrZusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten
Zusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten Fachtagung Kindes und Erwachsenenschutz August 2012 Urs Vogel Ausgangslage KESB Verfahren und Betreuung durch Beistand ist grundsätzlich ein Eingriff
MehrGesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates.6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom. Februar 0 über
MehrVerordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)
212.43 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrZuständigkeit Rechtsgrundlagen
Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrName/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht
Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) per 1.1.2013 1 Inhalt I. Name und Bürgerrecht II. Erwachsenenschutzrecht
MehrEmpfehlung zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) in den Einwohnerdiensten
Empfehlung zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) in den Einwohnerdiensten 1. Einleitung Diese Empfehlung hat eine kurze Grundinformation über das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
MehrÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 24. April 2013 Marianne Kalt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Departement
MehrWas dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten?
Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten? Mitgliederversammlung Fachstelle Pflegekind Bern vom 27. Mai 2013 Katharina Stephan, Sozialarbeiterin,
MehrRevision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw)
Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw) Ausgangslage Die Revision elterliche Sorge tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
Mehrvom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Neunter Abschnitt: Mitteilungen
Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 2 211.112.1 vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2, 48 und 103 des Zivilgesetzbuches 3 (ZGB), 4
MehrInformationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anlässlich des Treffens der Einwohnerämter vom 20.02.2013 in Rothenthurm Februar 2013 Annemarie Mächler 1 Übersicht» Organisation und Zuständigkeitsgebiete
MehrDie Gefährdungsmeldung
Die Gefährdungsmeldung Gesetzliche Grundlagen Eltern haben gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern
MehrEinbezug der Gemeinden in KESR-Verfahren mit erheblichen Kostenfolgen Empfehlung
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Wilhelmstrasse 10 Postfach 8090 Zürich Telefon 043 259 83 30 Telefax 043 259 84 31 www.kesb-aufsicht.zh.ch
MehrAntragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrGesetz über Niederlassung und Aufenthalt
Vernehmlassungsfassung 122.1 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 24 der Bundesverfassung 2, des
MehrÜbungen im Familienrecht
Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrTarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vom 18. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einführung
MehrAmtliche Mitteilungen EAZW
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Antrag auf Eintragung
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrDirektion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.
MehrErwachsenenschutzrecht
Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften
MehrDIRECTION DE LA SÉCURITÉ ET DE LA JUSTICE. An die Vorsteher der Einwohnerkontrolle der Gemeinden des Kantons Freiburg
DIRECTION DE LA SÉCURITÉ ET DE LA JUSTICE SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION Weisungen vom 17. Mai 2010 An die Vorsteher der Einwohnerkontrolle der Gemeinden des Kantons Freiburg Betrifft : Neuregelung der
MehrWas heisst selbstbestimmte Vorsorge?
Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung
MehrGesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )
. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung
MehrBundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrKreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Sperrung der Bekanntgabe
MehrAntrag auf Errichtung einer Beistandschaft
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer Beistandschaft für Name Vorname Adresse
MehrBeschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1).
Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz eines Kindes unter Vormundschaft Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG; Art. 25 ZGB; Art. 5 IVSE; Art. 8 Abs. 3 SHEG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG; Art. 18 Abs. 2
MehrEmpfehlung
NEWSletter 2012 / 3 Empfehlung 27.11.2012 Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht per 01.01.13 - Auswirkung auf die Einwohnerkontrollen - Ausstellung von Handlungsfähigkeitszeugnissen Inhalt 1. Bisheriges
MehrGemeinschaftliche Adoption*: Verfahren im Kanton Zürich
Kanton Zürich Bildungsdirektion Amt für Jugend und Berufsberatung, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich Telefon 043 259 96 60, zkjh@ajb.zh.ch, www.adoption.zh.ch Version Mai 2017 1/5 Gemeinschaftliche Adoption*:
MehrGemeinschaftliche Adoption*: Verfahren im Kanton Zürich
Gemeinschaftliche Adoption*: Verfahren im Kanton Zürich Kind ist unbekannt und kommt aus einem Staat, in dem das Haager Adoptionsübereinkommen nicht in Kraft ist Die künftigen Adoptiveltern (Ae) möchten
MehrKindeswohlgefährdung / Kindesschutz
Hebammenfortbildung Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz Marco Zingaro Zivilrechtlicher Kindesschutz Vormundschaftliche Behörden, AV, SD Vertrauensperson Freiwilliger Kindesschutz Beratungsstellen, Sozialdienste,
MehrÜbersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrPflege- und Adoptivkinder
Weisungen / Praxis Pflege- und Adoptivkinder INHALTSVERZEICHNIS 1 RECHTSGRUNDLAGEN... 1 2 AUFNAHME VON KINDERN ZUR ADOPTION... 1 2.1 Adoption unter Anwendung des Haager Übereinkommens... 1 2.2 Adoption
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrVorsorgeauftrag. Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt
Vorsorgeauftrag Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November 2017 Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt Übersicht Zweck Beteiligte Personen Form Aufgaben Verfahren vor der KESB Entschädigung Beendigung
MehrMerkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen
November 2015 Merkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen Eine Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) Vorgehen
MehrBewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern
Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.3.2015 Pflegekind Pflegefamilie
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
MehrZivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2
Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Erläuterungen zu den Änderungen der ZStV und der ZStGV vom 14. Mai 2014 Einleitung Das Parlament hat am 21.
MehrErwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt
Referat Fürsprecher Anton Genna und Dr. Gian Sandro Genna Wissensforum BK vom 12.4.2018 Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt Programm Anton Genna: Was ist ein Vorsorgeauftrag?
MehrFachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Bürgerrecht Einbürgerung
MehrMassnahmen abgelehnt hatte, unterbreitete die KESB Schaffhausen dem Obergericht die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung.
Art. 25 Abs. 1, Art. 315, Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 ZGB. Zuständigkeit zur Weiterführung von Kindesschutzmassnahmen nach Wohnsitzwechsel (OGE 96/2014/2 vom 11. April 2014) Veröffentlichung im Amtsbericht
MehrVerwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen
Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 06 (Stand. August 06). Die Regierungen der Kantone Luzern und Obwalden,
MehrWer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch 1 2 Eigene Vorsorge im ESR Vorsorgeauftrag (Art. 360 369
MehrNationale Konferenz Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt. 19. November 2015, Bern 1
Handlungsansätze und Herausforderungen Tagung vom 19. November 2015 Möglichkeiten und Grenzen kindes- und erwachsenenschutzrechtlicher Interventionen und n einer KESB in Fällen von häuslicher Gewalt Beat
MehrVerordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 16 1. Teil Das Eherecht 19 A. Das Eherecht im Allgemeinen 19 1. Übersicht 19 2. Staatsrechtliche
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrVorwort Lesehinweise Inhaltsübersicht Verzeichnis der Muster, Übersichten und Hilfsmittel Autorinnen und Autoren
Vorwort Lesehinweise Inhaltsübersicht Verzeichnis der Muster, Übersichten und Hilfsmittel Autorinnen und Autoren V VII IX XVIII XXIII Teil I: Kindesschutz 1 1. Allgemeines zum Kindesschutz 2 1.1. Kindeswohl
MehrVon der Vormundschaftsbehörde (VB) zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Die konkrete Umsetzung *****
Von der Vormundschaftsbehörde (VB) zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Die konkrete Umsetzung ***** Zusammenkunft der Sozialvorstände und Bezirksräte vom 24. November 2011 (organisiert von
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
MehrGesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons
MehrChristian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich
Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach 1319 8032 Zürich 1 Was ist ein Vorsorgeauftrag? Warum macht ein Vorsorgeauftrag Sinn? Wie wird ein Vorsorgeauftrag
MehrVerordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer
Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer 161.51 vom 16. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrGrundsätze Art. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde.
Fassung für Vernehmlassung Antrag des Regierungsrates Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
MehrStatistik für das Jahr 2015 Kindes- und Erwachsenenschutz Kanton St.Gallen
Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Statistik für das Jahr 2015 Kindes- und Erwachsenenschutz Kanton St.Gallen 1/14 Einleitung Mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen für die Praxis im Pflegekinderbereich Fachaustausch vom 24. November 2011 Vorbemerkungen Gesetzesrevision betrifft
MehrAmtliche Mitteilungen EAZW
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Unterbindung von Ehen
MehrKESB Neuorganisation per Schulsozialarbeit und Kindesschutz. Übersicht
Schulsozialarbeit und Kindesschutz Hans-Peter Elsinger, wissenschaftl. Mitarbeiter, Kantonales Jugendamt Bern Übersicht Neuorganisation Kindes- und Erwachsenenschutz Stand der Umsetzung Kindesschutz: ein
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
Mehr5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
MehrVerordnung über die Adoptionsvermittlung
Verordnung über die Adoptionsvermittlung (VAdoV) vom 29. November 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 269c Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs 1 (ZGB) sowie auf Artikel 26 des Bundesgesetzes
MehrFeststellung Geburt oder Tod
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder
MehrEheschutz (ZPO 271 ff.), weitgehend gleich für eingetragene Partnerschaften (ZPO 306) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen
Eheschutz (ZPO 271 ff.), weitgehend gleich für eingetragene Partnerschaften (ZPO 306) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Eheschutzmassnahmen / 1 nur im Gesetz vorgesehene Massnahmen möglich (ZGB 172 III);
MehrGesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)
Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
MehrInformation der Gerichte und Verwaltungsbehörden 1 ) Neuregelung der Mitteilungen an die Zivilstandsämter
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ OFFICE FÉDÉRAL DE LA JUSTICE UFFICIO FEDERALE DI GIUSTIZIA UFFIZI FEDERAL DA LA GIUSTIA EIDG. AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN OFFICE FÉDÉRAL DE L ÉTAT CIVIL UFFICIO FEDERALE DELLO STATO
MehrBURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht
BURGERGEMEINDE HEIMBERG Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Grundsatz Erwerbsarten Ermessen Einschliessung Bürgerrecht Schweigepflicht II.
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrWorkshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013
Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013 Verfahrensabläufe
MehrMeine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde
Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde www.pszh.ch DOCUPASS Vorsorgedossier für alle persönlichen Vorsorgedokumente: Patientenverfügung Anordnungen für den Todesfall
MehrSorgen für sich selber und andere entlasten
Sorgen für sich selber und andere entlasten Erwachsenenschutzrecht - Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Dienstag, 25. Oktober 2016 Für Mitarbeitende der Mitgliedsfirmen von profawo Kindes- und Erwachsenschutzbehörde
MehrIn Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 8. nuar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Vortrag/Diskussion Angehörigenabend 14. November 2017 der Bewohnerinnen und Bewohner der Alterszentren Stadt Zürich
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche
MehrBeschwerdelegitimation der kommunalen Sozialhilfebehörden bei kostenrelevanten Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdelegitimation der kommunalen Sozialhilfebehörden bei kostenrelevanten Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kurt Affolter-Fringeli Lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz 1 A)
MehrVorlesung Personenrecht HS 2017
Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) 20.9. 01.11.2017 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit
MehrElterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste
Elterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste Aufgrund neuer Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste VSED im Juli 2014 mit einer
MehrBeratungsstelle
Nummer Ihrem Kind steht der baldige Austritt aus der Schule bevor. Mit Übertritt ins Erwachsenenalter, bei Erreichen des 18. Altersjahres, ändern sich die Ansprüche bei der IV. Mit der Erreichung der Volljährigkeit
Mehr