Richtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter

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1 5.5 Richtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter Auszugehen ist von der Schweigepflicht der Behörde (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Teilt die KESB Entscheide im Dispositiv von Amtes wegen Dritten mit, bedarf dies einer besonderen Legitimation. Teilweise gibt es dazu ausdrückliche gesetzliche Grundlagen, teilweise erlauben Generalklauseln ( überwiegende Interessen ; soweit es nötig ist ) generelle Mitteilungen oder Mitteilungen im Einzelfall. Die wichtigsten ausdrücklich vorgesehenen Adressaten bestimmter Mitteilungen sind: - Betreibungsämter (Art. 68c und 68d SchKG) - Zivilstandsämter (Art. 449c ZGB; Artikel 42 Abs. 1 lit. c Zivilstandsverordnung) - Jugendanwaltschaften (Art. 20 Abs. 4 JStG) - Migrationsbehörden (Art. 97 AuG; Art. 82 Abs. 2 VZAE) - Gemeinden ( 74a EG KESR) Generalklauseln für Mitteilungen sehen etwa Artikel 451 ZGB oder Artikel 240 ZPO vor. Auch die Mandatsperson darf Dritte über die Massnahme informieren, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist (Art. 413 Abs. 2 ZGB). Dies gilt beispielsweise für die Information von Heimen, Vermietern, Steuerbehörden etc. Zur Abgrenzung zwischen einer Mitteilung durch die KESB oder durch den Beistand gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Als Leitlinie können folgende Anhaltspunkte genommen werden: - Die gesetzlich geregelten Mitteilungspflichten und -rechte der KESB und ihre Mitteilungspraxis lassen sich primär der Amtshilfe zuordnen, d.h. wenn andere staatliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Information der KESB angewiesen sind (z.b. Mitteilung an Einwohnerkontrolle, damit sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis ausstellen kann). - Mitteilungspflichten und - rechte von Mandatspersonen ergeben sich primär aus den Bedürfnissen des Einzelfalles, d.h. wenn es für den Vollzug der konkreten Massnahme nötig ist (z.b. Information des Heims, in dem die betroffene Person untergebracht ist). Das schliesst jedoch nicht aus, dass die Mitteilung durch die KESB statt durch den Beistand oder die Beiständin erfolgt. Nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind Auskünfte an Dritte, die im Einzelfall aufgrund eines Mitteilungsrechts oder einer Mitteilungspflicht schriftlich (Brief) oder mündlich (telefonische Auskunft) erteilt werden dürfen. Eine Auskunftspflicht der KESB gegenüber Dritten auf Anfrage besteht insbesondere aufgrund von Artikel 451 Abs. 2 ZGB.

2 5.5 Betreibungsämter Die Betreibungsämter am Wohnsitz der betroffenen Person müssen informiert sein, damit sie die Betreibungsfähigkeit prüfen, Urkunden rechtsgültig zustellen und die Mandatspersonen über Beitreibungen gegen die betroffene Person informieren können. Es betrifft grundsätzlich Massnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit Vertretungs- oder Mitwirkungsrechten der Mandatsperson. Die Zustellung von Betreibungsurkunden an Minderjährige ist in Art. 68c SchKG geregelt, diejenige an Volljährige unter einer Erwachsenenschutzmassnahme in Art. 68d SchKG. Es ist unerheblich, ob die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt wurde oder nicht. Mitgeteilt werden - Personendaten der betroffenen Person gemäss Rubrum des Entscheids - Name und Adresse der Mandatsperson - Dispositiv der relevanten Massnahmenentscheide - Gegebenenfalls Entzug der Handlungsfähigkeit Zuständiges Betreibungsamt - Zuständig ist das Betreibungsamt für die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Rechtshängigkeit des Verfahrens ihren Wohnsitz hatte ( 41 EG-KESR) - Das für die Wohnsitzgemeinde zuständige Betreibungsamt kann mit einer Suchfunktion des Betreibungsinspektorates für den Kanton Zürich ermittelt werden - Sonderfall: Alle umfassenden Beistandschaften für Personen aus den Bezirken Winterthur und Andelfingen werden ausschliesslich dem Betreibungsamt Winterthur Stadt mitgeteilt. Zeitpunkt der Mitteilung - Die Mitteilung erfolgt, sobald der Entscheid vorliegt, d.h. sobald eine mitteilungspflichtige Massnahme vorsorglich, allenfalls superprovisorisch oder mit Endentscheid beschlossen ist. Das Betreibungsamt muss informiert werden, wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen wird. Zivilstandsämter Gemäss Art. 449c ZGB muss die KESB die zuständigen Zivilstandsämter über Massnahmen informieren, die sich im Sinne von Artikel 136 Bundesverfassung auf die Wahrnehmung der politischen Rechte auswirken. Massgebend ist, ob es sich der Schwächezustand in einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit äussert. Im Kanton Zürich ergibt sich eine weitere Mitteilungspflicht aufgrund der Zuständigkeit der KESB, Adoptionen auszusprechen. Mitgeteilt werden: - Errichtung, Aufhebung (Art. 42 Abs. 1 lit. c ZStV), Übernahme und Übertragung einer umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB - Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages infolge dauernder Urteilsunfähigkeit - Feststellungsentscheid über das Entfallen der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages, weil die betroffene Person wieder urteilsfähig geworden ist (analog Art. 49 Abs. 1 lit. d ZStV) - Adoptionen gemäss Art. 268 Abs. 1 ZGB i.v.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a ZstV und 56a EG ZGB Zeitpunkt der Mitteilung - Die Mitteilung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft durch den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid im Dispositiv (siehe Merkblatt Rechtskraftbescheinigung).

3 Einwohnerkontrollen Das Bundesrecht enthält keine ausdrücklichen Mitteilungspflichten der KESB gegenüber Einwohnerkontrollen der Gemeinde. Gemäss 74a EG KESR meldet die KESB Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen angemeldet sind. Diese Mitteilungspflicht gilt auch bei Bestätigung einer gemeinsamen Erklärung über die elterliche Sorge. Gemäss 7 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) meldet die KESB dem Stimmregister umfassende Beistandschaften und validierte Vorsorgeaufträge, wenn die betroffene Person dauernd urteilsunfähig ist. Diese Mitteilungen werden an die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde gerichtet (VZE Newsletter 2012/3, vom ). Darüber hinaus sind Einwohnerkontrollen auf Mitteilungen angewiesen, wenn Massnahmen mit dem Verlust oder einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit verbunden sind (damit Handlungsfähigkeitszeugnisse ausgestellt werden können) und für Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisen (Art. 5 Ausweisgesetz). Sind im Zusammenhang mit einer Massnahme oder eines Vorsorgeauftrages auch Namen von Mandatspersonen eingetragen, muss die Einwohnerkontrolle bei einem Wechsel der Mandatsperson informiert werden. Mitgeteilt werden: - Aufhebung einer altrechtlichen Massnahme und ihre Überführung ins neue Recht, wenn sie mit Einschränkungen der Handlungsfähigkeit verbunden ist - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit und Feststellungsentscheid, wenn die Wirksamkeit wieder entfallen ist - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 und 395 ZGB) - Bestätigung gemeinsamer Erklärungen über die elterliche Sorge - Entscheide über eine Regelung der gemeinsamen Sorge, die vom Eintrag im Einwohnerregister abweicht - Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, wenn sie dauerhaft urteilsunfähig ist und entweder unter umfassender Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauftrag validiert wurde ( 7 lit. a und b Ziff. 2 VPR) - Wechsel der Mandatsperson, wenn ihr Name in Verbindung mit einer altrechtlichen Massnahme, eines Überführungsentscheids oder einer neurechtlichen Massnahme im EWK eingetragen ist Nicht mitgeteilt werden - Beistandschaften nach Art. 393, 394 und 395 ZGB, soweit die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird Zeitpunkt, Form und Adresse der Mitteilung Die Mitteilung des relevanten Auszugs aus dem Dispositiv erfolgt, sobald der Entscheid vorliegt, d.h. sobald eine mitteilungspflichtige Massnahme vorsorglich, allenfalls superprovisorisch oder mit Endentscheid beschlossen ist. Die Eintragung erfolgt vorerst unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Entscheides, es sei denn, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Einwohnerkontrolle muss umgehend über die Erhebung einer Beschwerde informiert werden. 40 Tage nach der Mitteilung des Entscheides darf die Einwohnerkontrolle ohne Gegenbericht davon ausgehen, dass der Entscheid der KESB in Rechtskraft erwachsen ist. Gemeinsame Erklärungen über die elterliche Sorge werden durch Zusendung einer Kopie mitgeteilt. 3

4 Die Mitteilung erfolgt an die Adresse der Einwohnerkontrolle, bei der die betroffenen Personen im Sinne von 1 lit. a MERG als niedergelassen eingetragen ist. Dieses polizeiliche Domizil muss nicht zwingend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen. Jugendanwaltschaft Das Jugendstrafrecht sieht analog zu Art. 317 ZGB die Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts vor, wenn sich beide Behörden mit dem gleichen Fall befassen. Eine förmliche Mitteilungspflicht im Dispositiv einer Entscheidung der KESB entsteht, wenn ihr die Jugendanwaltschaft die Anordnung von Schutzmassnahmen übertragen will (Art. 20 Abs. 4 JStG). Mitgeteilt werden: - Gegenseitige Mitteilungspflichten, wenn die Jugendstrafbehörde der KESB die Anordnung von Massnahmen beantragen oder übertragen Migrationsbehörde Gemäss Artikel 82 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sollen Vormundschaftsbehörden unaufgefordert und in jedem Fall vormundschaftliche Massnahmen melden, die Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. In dieser generellen Form schiesst der Verordnungsartikel über die gesetzliche Grundlage von Art. 97 Ausländergesetz hinaus. Die Bestimmung ist als Befugnis für eine Mitteilung an die Migrationsbehörde zu verstehen, wenn dies aufgrund der Umstände nötig ist. Mitgeteilt werden im Einzelfall: - Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB wegen Abwesenheit - Vormundschaft für Minderjährige (Entzug der elterlichen Sorge oder Tod; Art. 327a ZGB) - Wirksamkeit Vorsorgeauftrag (Art. 363 ZGB) - Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes in die Familienpflege (Art. 8a PAVO) Gemeinden Entscheide im Erwachsenen- und Kindesschutz mit Kostenfolgen für die Wohnsitzgemeinde sind diesen im Dispositiv mitzuteilen. Mitgeteilt werden insbesondere - Berichtsabnahmeentscheide, wenn die Mandatsentschädigung gemäss 22 Abs. 1 EG KESR durch die Gemeinde zu tragen ist. - Angeordnete Kindesschutzmassnahmen mit Folgekosten. Zeitpunkt und Form der Mitteilung - Im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft - Zustellung in der Regel an den/die Gemeindeschreiber/in der betroffenen Wohnsitzgemeinde, wobei Ausnahmen zu beachten sein. Dazu sind die aktuellen Adresslisten betreffend Winterthur-Land und Andelfingen zu beachten. 4

5 Schule Mitteilungen kindesschutzrechtlicher Massnahmen an Schulen richten sich nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der KESB bei Gefährdung des Kindeswohls vom 1. Februar Mitteilungen erfolgen insbesondere in folgenden Fällen von Amtes wegen: - Schliesst die KESB ein Verfahren ab, informiert sie die Schule darüber sofern die Schule die Gefährdungsmeldung eingereicht hat und/oder dies für die Schule relevant ist. - Errichtet die KESB eine Beistandschaft, teilt sie den für die Schule relevanten Auftrag und den Namen der Mandatsperson mit. Die Mitteilung erfolgt an die von der Schule in der Gefährdungsmeldung bezeichnete Kontaktperson. Ist keine Kontaktperson bezeichnet erfolgt die Mitteilung an die Schulleitung. Kantonales Passbüro Dem kantonalen Passbüro werden Fälle mitgeteilt, in denen Elternteile ein Pass für ihre Kinder verweigert werden soll. 5

6 Übersicht über die Mitteilung von Entscheiden an Ämter Adressat Inhalt Zeit und Form Bemerkung Betreibungsämter Art. 68c SchKG (Minderjährige) Art. 68d SchKG (Volljährige) Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von: - Beistandschaft für Kindesvermögen (Art. 325 ZGB) - Vormundschaft für Minderjährige gemäss (Art. 327a ZGB) - Vorsorgeauftrag mit Vermögensgeschäften nach Validierung und Annahmeerklärung der vorsorgebeauftragen Person (Art. 363 ZGB) - Vertretungsbeistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) mit oder ohne Entzug der Handlungsfähigkeit) - Mitwirkungsbeistandschaft in finanziellen Belangen (Art. 396 ZGB) - Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Sobald eine mitteilungspflichtige Massnahme superprovisorisch, vorsorglich, oder mit Endentscheid beschlossen ist. - Das Betreibungsamt muss informiert werden, wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen wird. - Personendaten der betroffenen Person gemäss Rubrum des Entscheids - Name und Adresse der Mandatsperson - Auszug Dispositiv mit den relevanten Massnahmenentscheide - Gegebenfalls Entzug der Handlungsfähigkeit Empfehlungen der KPV Zürich und des Betreibungsinspektorates des Kantons Zürich vom Mai 2013 Zivilstandsämter Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von: - Entscheidungen bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB i.v.m. Art. 42 Abs. 1 lit.c ZstV) - Umfassende Beistandschaften bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit - Validierung eines Vorsorgeauftrages, wenn die betroffene Person dauerhaft urteilsunfähig ist - Aufhebung dieser Massnahmen - Adoptionen (Art. 268 Abs. 1 ZGB i.v.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a ZstV und 56a EG ZGB) - Nach Eintritt der Rechtskraft - Durch den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid im Dispositiv 6

7 Adressat Inhalt Zeit und Form Bemerkung Einwohnerkontrolle am Ort, wo die betroffene Person als - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung einer umfassenden Beistandschaft - - Dispositiv Kopie der gemeinsamen Erklärung über die elterliche niedergelassen angemeldet ist - Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit und Feststellungsentscheid, wenn die Wirksamkeit wieder entfallen ist. Sorge - Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von Vertretungsbeistandschaften mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit. - Bestätigung gemeinsamer Erklärungen über die elterliche Sorge - Entscheide über eine Regelungder gemeinsamen Sorge, die von einem im Register eingetragenen Vermerk abweicht. - Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, wenn sie dauerhaft urteilsunfähig ist und entweder unter umfassender Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauftrag validiert wurde. - Wechsel der Mandatsperson, wenn ihr Name in Verbindung mit einer altrechtlichen Massnahme, eines Überführungsentscheides oder einer neurechtlichen Massnahme eingetragen ist. Jugendanwaltschaft - Gegenseitige Mitteilungspflichten, wenn Jugendstrafbehörden der KESB die Anordnung von Massnahmen beantragen oder übertragen Migrationsbehörde - Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB wegen Abwesenheit - Vormundschaft für Minderjährige aufgrund Entzug der elterlichen Sorge oder Tod (Art. 327a ZGB) - Wirksamkeit Vorsorgeauftrag (Art. 363 ZGB) - Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) - Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes in die Familienpflege (Art. 8a PAVO) Gemeinden - Angeordnete Kindesschutzmassnahmen mit Folgekosten - Berichtsabnahmeentscheide, wenn die Gemeinde die Mandatsentschädigung tragen muss Schule - Abschluss eines Kindeschutzverfahrens, das auf Gefährdungsmeldung einer Schule rechtshängig wurde. Passbüro - Wenn Elternteilen ein Pass für ihr Kind verweigert werden soll Von der Gesamtbehörde verabschiedet, Version vom 7. Juni 2016 Entscheid, soweit die Auszüge zweckdienlich sind Im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft Im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft - Dispositiv Verzichtsentscheid nach Eintritt der Rechtskraft - Auszug Dispositiv mit Auftrag und Name der Mandatsperson Nach Einzelfallprüfung Direktion der Justiz und des Innern, Empfehlungen Einbezug der Gemeinden in KESR- Verfahren Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der KESB bei Gefährdung des Kindeswohls vom 1. Februar Kurzbrief Information aus der KPV vom

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