KESB Neuorganisation per Schulsozialarbeit und Kindesschutz. Übersicht

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1 Schulsozialarbeit und Kindesschutz Hans-Peter Elsinger, wissenschaftl. Mitarbeiter, Kantonales Jugendamt Bern Übersicht Neuorganisation Kindes- und Erwachsenenschutz Stand der Umsetzung Kindesschutz: ein Überblick Zusammenarbeit Informationsaustausch / Melderecht - Meldepflicht KESB Neuorganisation per Aktuelle Informationen unter 1

2 Neues Bundesrecht: Änderungen ZGB Vorgaben an die Behördenorganisation - Fachbehörde, Sachverstand und Interdisziplinarität - Mindestens 3 Mitglieder - Gerichtliche Beschwerdeinstanz Persönliche Vorsorge Massnahmen von Gesetzes wegen Massgeschneiderte Massnahmen Ausbau Rechtsschutz Kausalhaftung Organisation KESB (Art KESG) 11 kantonale, interdisziplinäre Fachbehörden mit Behördensekretariat 1 Burgerliche KESB Behörde mindestens 3 Mitglieder Präsidium durch Juristin/Jurist Mitglieder aus den Bereichen Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie, Medizin Behördensekretariat Mitarbeitende aus den Bereichen Sozialarbeit, Recht, Finanzen/Treuhand und Administration 134 Vollzeitstellen Hauptberufliche Tätigkeit, aber Teilzeit möglich 2

3 Bezeichnung und Standorte KESB KESB Oberland West Oberland Ost Thun Mittelland-Süd Mittelland-Nord Bern Oberaargau Emmental Seeland Biel / Bienne Berner Jura Standort Frutigen, Amthaus Interlaken, Schloss Thun, Scheibenstrasse 5-11 Münsingen, Psychiatrie-Zentrum (H 52) Fraubrunnen, Schloss Bern, Mietobjekt Wangen, Schloss Langnau, Amthaus Aarberg, Amthaus Biel, Zentralstrasse 63 Courtelary, Rue de la Préfecture 2B wesentliche Änderungen im KS fachlich fundiertes Handeln und Entscheiden durch genügend praktischer Erfahrung und einer regelmässigen Fallbelastung klare Rollentrennung zwischen Abklärung (SD) und Entscheid (KESB) 24-Stunden-Pikett Kanton trägt sämtliche Kosten (Abklärung, Mandatsführung, Massnahmekosten) Kommunikations- und Vernetzungsgefässe Regelmässige Kooperations- und Austauschveranstaltungen in den KESB-Kreisen Kontaktpersonen-System (Soz. Dienste KESB) Vorstellungs- und Vernetzungsveranstaltung Internet 3

4 laufende Projekte Personalrekrutierung Dossierüberführung Private Mandatsträger, -innen Infrastruktur Standardisierung von Prozessen und der Zusammenarbeit Handbuch Informationsaustausch unter Behörden Kindesschutz Das System des Kindesschutzes Förderung und Prävention - Unterstützende Massnahmen für Erziehende und Kinder Freiwilliger Kindesschutz - freiwillige Ebene: private und öffentliche Beratungsstellen - Früherkennung und Intervention Zivilrechtlicher Kindesschutz - Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde - Massnahmen nach den Bestimmungen des ZGB Strafrechtlicher Kindesschutz - Unmündige in ihrer besonderen Verletzlichkeit mittels Strafbestimmungen schützen - Jugendstrafrecht 4

5 Freiwilliger Kindesschutz Priorität von einvernehmlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit Eltern Beratung und unterstützende, präventiv wirkende Massnahmen auf freiwilliger Ebene Bedingt Einsicht und Engagement der Eltern Bedingt für das Kind Gewissheit der Veränderung Gefahr der Duldung von Notständen und Therapie des Kindes statt Veränderung der Lebensumstände Übersicht über die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen des ZGB 307 Ermahnung Weisung Aufsicht 308 Beistandschaft 309 Feststellung Vaterschaft 310 Aufhebung Obhut 311 / 312 Entziehung elterliche Sorge Leitsätze des zivilrechtlichen Kindesschutzes Sache der Eltern Subsidiaritätsprinzip Komplementärprinzip Behördliches Einschreiten bei (drohender) Gefährdung des Kindeswohls Verhältnismässigkeit Ziel: Abwendung einer Kindeswohlgefährdung 5

6 Was ist eine Gefährdungsmeldung? Jede schriftliche oder mündliche Mitteilung an die zuständige Behörde über eine vermutete oder erwiesene Gefährdung eines Kindes (oder eines Erwachsenen). Was tut die KESB nach Eingang einer Gefährdungsmeldung? Sie eröffnet ein Abklärungsverfahren und klärt, ob die Meldung / Gefährdung relevant und Massnahmen nötig sind. Sie beauftragt eine Fachstelle mit der Abklärung. Im Rahmen der Abklärung wird (i.d.r. Regel) mit der meldenden Person/Stelle Rücksprache genommen. Sie hört das Kind an und gewährt den Eltern das rechtl. Gehör Wenn Eltern freiwillige eine Beratung / Unterstützung in Anspruch nehmen, kann die KESB auf Massnahmen verzichten. Gestützt auf die Abklärung trifft die KESB den Entscheid, ob und wenn ja welche Kindesschutzmassnahme getroffen werden muss. Zusammenarbeit im Kindesschutz 6

7 Zusammenarbeit (Art KESG) Zusammenarbeits- und Kooperationspartner der KESB Zusammenarbeit mit Sozial- und Abklärungsdiensten (Art. 22 KESG) Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzunehmen, b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art.35) und c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen. Zusammenarbeit mit weiteren Stellen (Art. 25 KESG) 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit a Lehrkräften, b Schulbehörden sowie deren Gesundheitsund Beratungsdiensten, c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen, d Gerichten sowie Straf- u. Strafvollzugsbehörden 7

8 Die Rolle der Schule / der Schulsozialarbeit bei einer möglichen Gefährdung Früherkennung > Frühintervention Ansprechen und unterstützen der Kinder und ggf. Eltern Information / Einbezug der Schulleitung sich zum Vorgehen beraten lassen und mit Fachstellen die Zusammenarbeit suchen Gefährdungsmeldung machen Aufgaben gemäss Auftrag KESB Informationsaustausch Melderecht - Meldepflicht Datenbekanntgabe / Informationsaustausch (Art. 25 KESG, Abs. 2) Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Personen und Stellen nach Absatz 1 und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. 8

9 Wer darf, wer muss eine Gefärdungsmeldung machen? Art. 25 Abs. 1 EG ZGB: Jeder Angestellte, der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Fall erhält, der das Einschreiten gegen pflichtvergessene Eltern rechtfertigt, ist verpflichtet und jedermann, der diese Kenntnis erhält, ist berechtigt, der Vormundschaftsbehörde Anzeige zu machen. Das heisst: Alle Personen, welche eine öffentliche Aufgabe erfüllen, haben eine Meldepflicht! Datenschutz Die meldende Person hat keinen Anspruch darauf, über den Verlauf des Abklärungsverfahrens informiert zu werden Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Verfahrensbeteiligten (Betroffenen) und ihren rechtlichen Vertretern zu. 9

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