«Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes»

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1 «Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes» Fachtagung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi) «Gewalt an kleinen Kindern erkennen einschätzen handeln» Donnerstag, 15. Mai 2014, Pfarreizentrum Liebfrauen Zürich Nadia Faggiano, Sozialpädagogin FH, Mitglied der KESB lic. iur. Simone Soland, Fachmitarbeiterin und Ersatzmitglied der KESB Gliederung des Referates Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB «Das Kind im Zentrum» Der Begriff «Kindeswohl» / «Kindeswohlgefährdung» zivilrechtliche Anknüpfung Der Begriff der «elterlichen Sorge» die Verantwortung der Eltern Wichtige «zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen» Überblick Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick (idealtypisch) Was geschieht nach einem Entscheid durch die KESB? Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB (Auswahl) Abschluss 1

2 Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB Die wichtigsten Eckpfeiler der neuen KESB Aufgrund einer Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wurden per die ehem. Vormundschaftsbehörden durch die KESB abgelöst, was mit einer grundlegenden Reorganisation verbunden war Professionelle Behörde (vorher nebenamtliche Behördenmitglieder) Interdisziplinarität (zwingend: Recht / Soziale Arbeit) Wichtigste Gesetzliche Grundlagen: ZGB (Bundesrecht), Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (Kantonales Recht, Bsp. EG KESR Kt. ZH) Auftrag der KESB: Den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen; Spezifisch im Kindesschutz: Die Sicherstellung des Kindeswohles KESB Kreise im Kanton Zürich Informationen zu den KESB Kt. ZH im Internet: zh.ch Winterthur Andelfingen Affoltern am Albis Bülach Nord Bülach Süd Dielsdorf Dietikon Dübendorf Hinwil Horgen Meilen Uster Pfäffikon Zürich (Anzahl Gemeinden und Anzahl Einwohner/innen) 2

3 Das Kind im Zentrum Elternhaus Schule/ Schule Kindergarten Gesundheit und Bildung Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung Recht auf elterliche Fürsorge freie Meinungsäusserung Vertrauensperson/en Schutz im Krieg und auf der Flucht Gewaltfreie Erziehung Recht auf Information und Gehör Hort und Krippen Freizeitorganisationen 3

4 Das Kind im Zentrum Schule/ Kindergarten Gesundheit und Bildung Freiwilliger Kindesschutz (Beratungsstellen, Sozialdienste, KJPD) Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung Elternhaus Recht auf elterliche Fürsorge Spezialisierte Kindesschutzorgane freie Meinungsäusserung KESB (u. Gerichte i.r.v. Eheschutz/Scheidungs verfahren) Justiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft) Vertrauenspersonen Schutz im Krieg und auf der Flucht Recht auf Information und Gehör Gewaltfreie Erziehung Hort und Krippen Freizeitorganisationen Der Begriff «Kindeswohl» / «Gefährdung des Kindeswohls» zivilrechtliche Anknüpfung (1/2) «Ist das Wohl des Kindes gefährdet,» (Art. 307 Abs. 1 ZGB) Keine Legaldefinition des Begriffes «Kindeswohl» im Gesetz unbestimmter Rechtsbegriff Konkretisierung des Begriffes in der Fachliteratur und Rechtsprechung «[ ] die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen [ ]» (Harry Dettenborn, «Kindeswohl und Kindeswille», 3. Auflage, 2010) Bedürfnisse Kind Lebensbedingungen 4

5 Der Begriff «Kindeswohl» / «Gefährdung des Kindeswohls» zivilrechtliche Anknüpfung (2/2) «Ist das Wohl des Kindes gefährdet,» (Art. 307 Abs. 1 ZGB) e contrario «Kindeswohlgefährdung» «die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen ungünstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen» Bedürfnisse Kind Lebensbedingungen Gefährdung: Risikofaktoren Die elterliche Sorge Basis: Kinder stehen, solange sie minderjährig (unter 18 J.) sind, unter elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB) Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen ( ) Art. 301 ff. ZGB 5

6 Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen Art. 307 ff. ZGB (1/2) Erhebliche Gefährdung des Kindeswohls Eltern sind ausser Stande die Gefährdung selbst zu beheben oder Abhilfe zu schaffen Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen (2/2) In Zusammenhang mit der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen durch die KESB sind stets folgende allgemeinen Grundsätze zu beachten: Verhältnismässigkeit Die anzuordnende Massnahme muss geeignet, erforderlich und ausgewogen sein [Zweck Mittel Relation] (Art. 307 Abs. 1 ZGB/Art. 389 Abs. 2 ZGB). Sie ist stets den veränderten Verhältnissen anzupassen und muss ferner zumutbar sein. Es ist die mildestmögliche, einen Erfolg versprechende Massnahme zu ergreifen. Subsidiarität Massnahmen sollen nur angeordnet werden, wenn im privaten Rahmen (v.a. Familie) resp. unter Inanspruchnahme entsprechender privater oder öffentlicher Dienste zur Unterstützung, die Bestrebungen nicht (mehr) ausreichen, um das Kindeswohl zu gewährleisten (Art. 389 Abs. 1 ZGB) Komplementarität Die anzuordnende Massnahme soll vorhandene Ressourcen des Kindes/der Eltern ergänzen und nicht ersetzen 6

7 Die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen im Überblick Art. 306 Vertretungsbeistandschaft Art. 307 Ermahnung, Weisung, Aufsicht Art. 308 Beistandschaft Art. 309 Beistand. Feststellung Vaterschaft Art. 310 Aufhebung der elterlichen Obhut Art. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 306 ZGB: Art. 306 Vertretungsbeistandschaft Beispiele von Vertretungsbeistandschaften nach Art. 306 Abs. 2 ZGB (nicht abschliessend) bei Strafuntersuchungen/ verfahren ggü. Inhaber elterlicher Sorge in Angelegenheiten betr. das Kind (Anlass, welcher zu einer strafrechtlichen Untersuchung führt mit der Frage, ob der Inhaber der elterlichen Sorge sich ggü. dem Kind strafbar gemacht hat) Verfahren zur gerichtlichen Aberkennung der rechtl. Vaterschaft (Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung) 7

8 Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 307 ZGB: Art. 307 Ermahnung, Weisung, Aufsicht Art. 307 Abs. 1 ZGB «Grundvoraussetzung des zivilrechtlichen Kindesschutzes» Beispiele zu Art. 307 Abs. 3 ZGB: Weisungen an die Eltern etwas zu tun oder etwas zu unterlassen; Bsp. Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen Weisungen erfolgen oft in Kombination mit anderen Kindesschutzmassnahmen Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 308 ZGB (1/2) Art. 308 Beistandschaft Konkret: Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB Rat und Tat EB mit besonderen Befugnissen Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (ggf. mit Art. 308 Abs. 3 ZGB) Besuchsrechtsbeistandschaft Art. 308 Abs. 2 ZGB (teilweise) Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB 8

9 Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 308 ZGB (2/2) Art. 308 Abs. 1 ZGB: Art. 308 Abs. 2 ZGB: Art. 308 Abs. 2 ZGB Beratender Charakter (Basis der Erziehungsbeistandschaft) Allgemein: Erteilung besonderer Befugnisse an die Beistandsperson zu einem Tun Bsp. Beistand erhält den Auftrag, für das Kind eine Therapie einzurichten (Parallellkompetenz zu elterlicher Kompetenz > Beistand kann etwas einrichten auch ohne Zustimmung der Eltern, wenn die KESB dies angeordnet hat) Besuchsrechtsbeistandschaft im Spezifischen (Bsp. bei Konflikten betr. das Besuchsrecht Elternteil Kind) Art. 308 Abs. 3 ZGB: Möglichkeit der teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge, wenn Risiko besteht, dass Eltern Handlungen des Beistandes im Rahmen der Verwirklichung erteilter Aufträge nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durchkreuzen Oft Kombination von Aufträgen / Anordnungen nach Art. 308 Abs. 1 und 2, ggf. 3 ZGB Als Beistandspersonen werden in Kindesschutzbelangen in der Regel Fachpersonen (im Kt. ZH: Mitarbeitende der Kinder und Jugendhilfezentren des Amtes für Jugend und Berufsberatung) als Beistände eingesetzt Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 310 ZGB Art. 310 Aufhebung der Obhut Anmerkung: Bei Anordnung nach Art. 310 ZGB wird falls nicht schon bestehend begleitend eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (mit Aufträgen betr. Regelung von Modalitäten der Platzierung) 9

10 Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 311 ZGB Art. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 312 ZGB Art. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge 10

11 Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick* Gefährdungsmeldung Sachverhaltsermittlung Einschätzung und Evaluation möglicher Massnahmen Gewährung des rechtlichen Gehörs Entscheid der KESB * idealtypisch (1/2) Gefährdungsmeldung Wann soll eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgen? Bei konkretem Verdacht oder Kenntnis über eine Gefährdungssituation mit Bezug auf ein Kind Durch wen erfolgt die Meldung? «Jedermann» kann (Melderecht); Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen müssen sich ggf. entbinden lassen; Personen, welche in amtlicher Tätigkeit von einer Kindeswohlgefährdung/Gefährdungssituation Kenntnis erlangen, müssen (Meldepflicht) Beispiele von üblichen Meldeerstattern: Polizei (Rapport/Vorfälle häuslicher Gewalt)/Kinderschutzgruppe/Spital/Ärzte/Nachbarn/Verwandte/Schule/Eltern/Kinder) 11

12 (2/2) Gefährdungsmeldung An welche KESB (Zuständigkeit)? Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist der «Wohnsitz des Kindes» In der Regel diejenige KESB, welche für die Gemeinde, in welcher das Kind angemeldet ist oder wohnt, zuständig ist. Form und Inhalt der Gefährdungsmeldung? In der Regel schriftlich; Hinweis: Formulare «Gefährdungsmeldung» auf Homepages der KESBs Mit Einreichung einer Gefährdungsmeldung wird bei der KESB ein Verfahren (Prüfung Kindesschutzmassnahmen) eröffnet. Sachverhaltsermittlung Die KESB hat von Gesetzes wegen den Auftrag, die Verhältnisse abzuklären. Wie gelangt die KESB zu den Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse? In der Gestaltung der Abklärung ist die KESB weitestgehend frei. allf. Rücksprache mit Meldeerstatter Erstgespräch mit Eltern/Kind (Betroffenen) idr. bei der KESB; ggf. Hausbesuch Einholung von Stellungnahmen involvierter Fachpersonen/Fachstellen z.b. Ärzte/Kita/Hort/Schule (Lehrpersonen)/KJPD/SPD, etc. Anordnung/Einholung von Gutachten Möglichkeit der Delegation von Abklärungen an geeignete Fachstellen Art. 448 ZGB Mitwirkungspflichten /Amtshilfe Verfahrensbeteiligte (Eltern/Kinder) und Dritte sind mitwirkungspflichtig; Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen, müssen sich entbinden lassen; Zwangsmittel zur Durchsetzung möglich. 12

13 Einschätzung und Evaluation möglicher Massnahmen Interdisziplinärer Austausch / Fachgruppe KS / Austausch mit Fachstellen (zb. mmi, KOFA, wikip (Winterthurer Präventions und Versorgungsprojekt Kinder psychisch kranker Eltern, etc.) Kernfrage: Liegt eine Gefährdung des Kindeswohles vor? Falls ja: Mit welchen Massnahmen kann dieser sinnvoll begegnet werden? Nehmen die Eltern die Gefährdung wahr und sind sie willens und im Stande dieser mit entsprechenden Unterstützungsmassnahmen zu begegnen? Ist eine zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme zur wirksamen Begegnung der Kindeswohlgefährdung auszusprechen? Welche (Weisung/Erziehungsaufsicht/Beistandschaft/Obhutsentzug etc.)? Anhörung der Eltern und Kind(er) als wichtigstes Verfahrensrecht der Betroffenen Gewährung des rechtlichen Gehörs idr durch persönliche Anhörung; Delegation an geeignete Drittperson möglich idr durch ein Mitglied der KESB, ggf. Kollegium Hinweis: Anhörung betroffene Minderjährige (Art. 314a ZGB) 13

14 Entscheid der KESB Vorbereiteter schriftlicher Antrag an Entscheidgremium (3 Behördenmitgl.*) der KESB; Diskussion des Entscheidgremiums und Entscheidfindung / ggf. Zurückweisung des Antrags Entscheid der KESB schriftlicher Entscheid der Behörde beinhaltet Sachverhalt; Ergebnis der Abklärung Erwägung; Kern: Gefährdung Kindswohl, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit, Massnahme Entscheiddispositiv; konkrete Anordnungen (Massnahmen u. Aufträge) Mit dem schriftlichen Entscheid der KESB wird das Verfahren vor der KESB beendet. *Im Entscheidgremium zwingend vertreten sein müssen die Disziplinen: Soziale Arbeit/Recht Beispiel Entscheiddispositiv 14

15 Was geschieht nach dem Entscheid der KESB? (Umsetzung der Anordnungen) Auftrag der Beistandsperson/beauftragten Stelle, die angeordneten Massnahmen umzusetzen (zeitlicher Rahmen der Umsetzung vgl. nachfolgend) Gegen Entscheide der KESB sind Rechtsmittel möglich (Rechtsmittelfrist: IdR: 30d, ausnahmsweise 10d), dies bedeutet, dass Entscheide grundsätzlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden, falls innert der RM Frist keine Beschwerde gegen den Entscheid erfolgte Die KESB hat jedoch die Möglichkeit einen Entscheid zufolge Dringlichkeit im Sinne des Kindeswohles als sofort umsetzbar zu erklären ( Entzug der aufschiebenden Wirkung Art. 450c ZGB) Aufsichtsfunktion der KESB über die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Rechenschaftspflicht der Beistandspersonen ggü. KESB) Prüfung/Anpassung der Massnahme(n) an veränderte Verhältnisse, ggf. Aufhebung der Massnahme(n) durch die KESB (idr) Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB bei Fällen akuter Kindeswohlgefährdungen: Voraussetzung: Akute Kindeswohlgefährdung erscheint sehr wahrscheinlich/glaubhaft; Möglichkeit der KESB auf Anordnung einer Vorsorglichen Massnahme (Superprovisorisch) ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen (Anhörung wird nach dem superprovis. Entscheid innert weniger Tage nachgeholt) Ablauf: GfM > Einschätzung/Evaluation KESB > Anordnung (Entscheid) KESB > direkte (unmittelbare) Umsetzung der Anordnung der KESB Bei entsprechender Dringlichkeit kann ein Entscheid der KESB innerhalb weniger Stunden nach Eingang der GfM vorliegen Im Rahmen der Offizial /Untersuchungsmaxime: Systemische Intervention Bei entsprechenden Hinweisen auf Schutzbedürftigkeit im erwachsenenschutzrechtlichen Sinne > Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme.bei Nicht Kooperation: Androhung von Sanktionen gemäss Art. 292 StGB, Zuführung durch Polizei 15

16 Es wäre noch viel mehr zu sagen Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit weitere Informationen zu den KESB im Kanton Zürich im Internet unter 16

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