SDR / GGV Revision 2017

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK SDR / GGV Revision 2017 Luzern, 16. September 2016 Dr. David Manuel Gilabert, Fachbereichsleiter Gefahrgut Bundesamt für Strassen, 3003 Bern Tel david.gilabert@astra.admin.ch

2 1. SDR für GGBV 2016 SDR / GGBV: Revision

3 1. SDR für Anhang Anhang 3 SDR / GGBV: Revision

4 Januar 2014 Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Die Gefahrgut-Revision von 2016 Januar Anhörung Verbände Ämterkonsultation Uterzeichnung BRL ADR, SDR-Anhänge : Inkraftsetzung Betroffen sind: - SDR -- ADR - SDR-Anhänge 1 SDR / GGBV: Revision

5 Revision SDR drei Verfahren Ämter Vorkonsultation Anhörung (Verbände und Vollzugsbehörden) Ämterkonsultation SDR / GGBV: Revision

6 Ämter Vorkonsultation BK-Recht, -Aemterkonsultationen, -VIRK BJ-Info BAV-Konsultationen BAFU-Aemterkonsultationen VBS-GS-VBS SBFI-Info BAG-Direktionsgeschäfte BAZL-Konsultationen SDR / GGBV: Revision

7 SDR 2017 Anpassungen der Anhänge 1 und 3 Laufende Revision bis Ende September 2016: Die Anhänge entsprechen nicht den gesetzestechnischen Richtlinien, zwingende Anpassung (BK) in der Anhörung sind die wichtigsten Anpassungen aufgeführt Anpassungen wegen ADR Anpassungen wegen Input Vollzug oder Wirtschaft SDR / GGBV: Revision

8 Anhang 1 SDR - Vorkonsultation Ämterkonsultation Redaktionelle Änderung c. Tankrevision, keine Klammererläuterungen Haushaltsabfälle, klare Darstellung 6.14 Baustellentank, klare Struktur Übergangsregelungen grundsätzliche Übergangsregelung aktualisiert abgelaufene Übergangsregelung aufgehoben abgelaufene Übergangsregelung aufgehoben Bremsen, Anpassung an ADR Neue Zuordnung SV Maschinen oder Geräte nach b) ADR, erster Absatz aufgehoben SDR / GGBV: Revision

9 Anhang 1 SDR - Vorkonsultation Anhörung Ämterkonsultation Verwendungsausweis nach Sprengstoffverordnung d. Kapitel 1.10 ADR, Freistellung auch für Verwendungsausweise keine ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer mit Verwendungsausweis Verpackungen aus nicht ADR-Vertragsparteien Verpackungen aus nicht ADR Vertragsparteien sind nach GGUV zulässig 4.2 ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) aus nicht ADR Vertragsparteien sind nach GGUV zulässig Motorkarren mit Tank als Fahrzeug AT 7.4 Beförderung in Tank auf Motorkarren zulässig Motorkarren als Fahrzeug AT zugelassen SDR / GGBV: Revision

10 Anhang 1 SDR - Ämterkonsultation Redaktionelle Änderung Gliederungstitel vor Ziff , Ziff , Ziff Bst. a, b und d, Ziff Bst. a c und e, Ziff , Ziff , Ziff , Gliederungstitel vor Ziff , Ziff , , , , , , Gliederungstitel vor Kap. 4.1, Ziff , , , , Kap. 4.2, Ziff , Teil 5, Kap. 6.8, Ziff , Gliederungstitel vor Ziff , Ziff , Kap Bemerkung, Ziff , , , Gliederungstitel vor Ziff , Ziff , Gliederungstitel vor Ziff , Bst. d und e, Gliederungstitel vor Ziff d, Ziff d, Gliederungstitel von Ziff , Ziff , , , Kap. 8.4 sowie Teil 9. SDR / GGBV: Revision

11 1.1 Anhang 1 SDR / GGBV: Revision

12 Anhang 1 SDR - Anhörung Redaktionelle Änderung c. Tankrevision, keine Klammererläuterungen Haushaltsabfälle, klare Darstellung 6.14 Baustellentank, klare Struktur Übergangsregelungen grundsätzliche Übergangsregelung aktualisiert abgelaufene Übergangsregelung aufgehoben abgelaufene Übergangsregelung aufgehoben Bremsen, Anpassung an ADR Neue Zuordnung SV Maschinen oder Geräte nach b) ADR, erster Absatz aufgehoben SDR / GGBV: Revision

13 Redaktionnelle Änderung c. Geltender Text c. Orangefarbene Kennzeichnung Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend des Absatzes ADR befinden (z.b. Anhänger mit Tank = je 1 Tafel vorne und hinten; Zugfahrzeug ohne Tank = keine Tafeln). Änderungsvorschlag c. Orangefarbene Kennzeichnung Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend des Absatzes ADR befinden. Auf die Kennzeichnung des Zugfahrzeugs bzw. Anhängers kann verzichtet werden, wenn auf diesem kein Tank mitgeführt wird. Quelle: SDR / GGBV: Revision

14 Redaktionnelle Änderung Baustellentanks SDR / GGBV: Revision

15 Übergangsregelung Geltender Text Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Tole-ranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar. Änderungsvorschlag Aufgehoben SDR / GGBV: Revision

16 Neue Zuordnung SV Anh. 1 SDR Antwort zur Frage wieviel Treibstoff zulässig ist Geltender Text Unterabschnitt Buchstabe b) ADR findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, einschliesslich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 handelt. Änderungsvorschlag Erster Absatz aufgehoben Die Freistellung nach Unterabschnitt Buchstabe b) ADR gilt nicht für Maschinen oder Geräte die radioaktive Stoffe enthalten. SDR / GGBV: Revision

17 Freistellung für Maschinen oder Geräte b) ADR und Anh. 1 SDR Wichtig: Nur anwendbar, wenn nicht anderswo im ADR aufgeführt z.b. als UN-Nummer: UN2857, UN3358 (Kältemaschinen) z.b. als andere Freistellung: a) (Fahrzeugeinrichtung) oder Sondervorschrift (SV 363, ADR 2013) Bedingungen: alle Maschinen oder Geräte mit Gefahrgut ohne Klasse 7 im ADR nicht aufgeführt, siehe oben Massnahmen verhindern ein Freiwerden mit Reservemenge (SDR) = in Mengen > LQ SDR / GGBV: Revision

18 Gefährliche Güter in Maschinen oder in Geräten 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR (siehe auch Unterabschnitt b)) b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; SDR / GGBV: Revision

19 SV301 Gefährliche Güter in Maschinen oder in Geräten - UN-Modellvorschriften 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten SV301 GG als Rückstände oder als integrierendes Element enthalten. Keine offiziellen UN-Transportbenennung in der Liste Kap. 3.2 Mengen < LQ Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für den Transport von Maschinen oder Geräten erteilen, auf die normalerweise diese Eintragung Anwendung finden würde. Mengen > LQ durch die zuständige Behörde, Ausnahme SV363 SDR / GGBV: Revision

20 SV 363 Erleichterungen nur für Kraftstoffe in Motoren und Maschinen Klasse 3 (UN-Nr. 3528) und Klasse 9 (UN-Nr. 3530) 60 l Inhalt und Fassungsraum 450 l Fasssungsraum 3000 l Fassungsraum: Bezettelung nach 5.2.2; 3000 l Fassungsraum Grosszettel nach beidseitig Unterklasse 2.1 (UN-Nr.3529) Fassungsraum 450 l: Bezettelung nach 5.2.2; Fassungsraum 450 l 1000 l beiseitig; 1000 l Grosszettel nach beidseitig Beförderungspapier mit Vermerk «Beförderung nach SV 363». ( ) SDR / GGBV: Revision

21 Anhang 1 SDR - Vorkonsultation Anhörung Ämterkonsultation Verwendungsausweis nach Sprengstoffverordnung d. Kapitel 1.10 ADR, Freistellung auch für Verwendungsausweise keine ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer mit Verwendungsausweis Verpackungen aus nicht ADR-Vertragsparteien Verpackungen aus nicht ADR Vertragsparteien sind nach GGUV zulässig 4.2 ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) aus nicht ADR Vertragsparteien sind nach GGUV zulässig Motorkarren mit Tank als Fahrzeug AT 7.4 Beförderung in Tank auf Motorkarren zulässig Motorkarren als Fahrzeug AT zugelassen SDR / GGBV: Revision

22 Anhang 1 SDR - Vorkonsultation Geltender Text Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften befördert werden Die in Unterabschnitt ADR erwähnten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen sind nicht zugelassen. Werden gefährliche Güter in Verpackungen gemäss Unterabschnitt ADR importiert, so ist deren unveränderte Weiterbeförderung an den Endverbraucher zulässig. Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks Die in der Bemerkung 2 des Kapitels 4.2 ADR erwähnten Tanks und MEGC sind nicht zugelassen Änderungsvorschlag Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften befördert werden Aufgehoben Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgehoben SDR / GGBV: Revision

23 SDR vs GGUV GGUV? Ja Nur mit CH- Zulassung Ja SDR / GGBV: Revision

24 Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) Art. 1 Abs. 1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung; b. die Neubewertung der Konformität; c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; d. die Marktüberwachung. SDR / GGBV: Revision

25 Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) Art. 1 Art. 1. Abs. 1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung; b. die Neubewertung der Konformität; c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; d. die Marktüberwachung. Art. 1 Abs. 2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die: a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller); b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure); c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber); d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind; e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber). SDR / GGBV: Revision

26 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) - Art. 3 d. d. Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind: 1. der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts, 2. die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung, 3. das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte, 4. das Anbieten eines Produkts; SDR / GGBV: Revision

27 GGUV Ist eine Konformitätsbewertung für ausländische Verpackungen und Tanks erforderlich? Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Konform mit RID, Anhag, 2.1 Kap. 6 RSD, ADR oder Anhahg 1 Kap SDR Ortsbewegliche Druckgeräte andere Gefahrgutumschliessungen Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte 1. die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung nach und RID/ADR unterzogen werden Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte Art. 27 Übergangsbestimmungen für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen Nach Anhang 1 GGUV Keine besondere Kennzeichnung Keine Übergangsregelung Sind sie alle ohne Konformitätsbewertung verboten oder zulässig SDR / GGBV: Revision ?

28 GGUV- Ist eine Konformitätsbewertung für ausländische Verpackungen und Tanks erforderlich? Für ortsbewegliche Druckgeräte, die nach dem 31. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden Ja und sie müssen alle mit π gekennzeichnet sein Für andere Gefahrgutumschliessungen? SDR / GGBV: Revision

29 Anhang 1 SDR - Anhörung Ämterkonsultation Geltender Text Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften befördert werden Die in Unterabschnitt ADR erwähnten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen sind nicht zugelassen. Werden gefährliche Güter in Verpackungen gemäss Unterabschnitt ADR importiert, so ist deren unveränderte Weiterbeförderung an den Endverbraucher zulässig. Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks Die in der Bemerkung 2 des Kapitels 4.2 ADR erwähnten Tanks und MEGC sind nicht zugelassen Änderungsvorschlag Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften befördert werden Aufgehoben Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgehoben SDR / GGBV: Revision

30 Motorkarren als Fahrzeug AT Tankbeförderung zwingend in Fahrzeug AT Teil 9 betrifft Fahrzeuge N und O = EU, Motorkarren = CH Bedingungen nach und SDR: - Kanton beurteilt örtliche Auflagen oder Geländebeschaffenheit - Zulassungsbescheinigung, wenn technisch Teil 9 erfüllt SDR / GGBV: Revision

31 Anhang 1 SDR Vorkonsultation Motorkarren als Fahrzeug AT Änderungsvorschlag Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, nach Tabelle A ADR der Sondervorschriften 640L oder 640M zugeordnet, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren nach Abschnitt des Anhang 1 SDR befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EG-Recht nicht möglich ist. Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und der MEMU Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Abschnitt Anhang 1 SDR müssen den anwendbaren Vorschriften des ADR der Kapitel 9.1, 9.2, 9.7, ausgenommen Abschnitt und Unterabschnitt , entsprechen. Die Überein-stimmung wird mit der Zulassungsbescheinigung und der Fahrzeugbezeichnung AT bescheinigt. SDR / GGBV: Revision

32 Anhang 1 SDR Ämterkonsultation Motorkarren als Fahrzeug AT Änderungsvorschlag Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS) nach Abschnitt dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist. Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Abschnitt dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7, ausgenommen Abschnitt und Unterabschnitt , ADR entsprechen. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 3 der Zulassungsbescheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben und in Ziffer 11 der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss Anhang 1 Abschnitt SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen. SDR / GGBV: Revision

33 ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER GÜTER Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass das nachstehend bezeichnete Fahrzeug die Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) erfüllt. 1. Bescheinigung Nr.: 2. Fahrzeughersteller: 3. Fahrzeug-Ident.-Nr.: 4. amtl. Kennz. (wenn vorhanden): 5. Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers: 6. Beschreibung des Fahrzeugs: 1) 7. Fahrzeugbezeichnung(en) gemäss des ADR 2) EX/II EX/III FL AT X MEMU 8. Dauerbremsanlage: 3) Nicht zutreffend Die Wirkung nach des ADR ist ausreichend für eine Gesamtmasse der Beförderungseinheit von t 4) 9. Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks / des (der) Batterie-Fahrzeuge(s) (wenn vorhanden) 10.2 Im Falle eines Tankfahrzeugs/Batterie-Fahrzeugs 3) Es dürfen nur Stoffe befördert werden, die gemäss der unter Nummer 9 angegebenen Tankcodierung und den unter Nummer 9 angegebenen eventuellen Sondervorschriften zugelassen sind. 5) oder Es dürfen nur die folgenden Stoffe (Klasse, UN-Nummer und, falls erforderlich, Verpackungsgruppe und offizielle Benennung für die Beförderung) befördert werden: Es dürfen nur Stoffe befördert werden, die nicht dazu neigen, gefährlich mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Ausrüstung und der Schutzauskleidung (falls vorhanden) zu reagieren. 11. Bemerkungen: Bewilligung als AT Fahrzeug gemäss Anhang 1 SDR. Einsatzgebiet: Gemeinde 3992 Bettmeralp 12. Gültig bis: Stempel der Ausgabestelle SDR / GGBV: Revision Ort, Datum, Unterschrift

34 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Verwendungsberechtigung - Vorkonsultation Geltender Text Ausbildung von Fahrzeugführern mit Sprengausweis Die einsatzberechtigten Inhaber von durch das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellten Sprengausweisen (Art. 57 und 58 der Sprengstoffverordnung) sind berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), über die Freimenge hinaus, zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen. Änderungsvorschlag Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwendungsberechtigung Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen oder Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), über die Menge nach der Freistellung ADR zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyrotechnische Gegenständen, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind. SDR / GGBV: Revision

35 Verwendungsausweis Erleichterung gilt nur für HA und FWB SDR / GGBV: Revision

36 Vorkonsultation Ämterkonsultation Anhörung Ausbildung von Fahrzeugführern mit Sprengoder Verwendungsberechtigung d. Anwendung von Kapitel 1.10 ADR auf Güter der Klasse 1: Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000) sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz erster Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwendungsberechtigung Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 in Mengen über der Freistellung gemäss Unterabschnitt ADR zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyrotechnische Gegenständen, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind. SDR / GGBV: Revision

37 1.2 Anhang 3 SDR / GGBV: Revision

38 Anhang 3 SDR - Art. 13 Abs. 1 SDR Art. 13 Verkehrsbeschränkungen 1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten. Anhang 3: Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen SDR / GGBV: Revision

39 UN- Nr. Name und Beschreibung ADR 2.2 ADR flüssig 2.2 ADR Verpa - ckung s- grupp e ADR Klasse Klassifizierungscode Gefahrzettel Auflage ADR SDR CHLOR 2 2TC Max kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt PHOSGEN 2 2TC Max kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt SCHWEFELDIOXID 2 2TC Max kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, 5.1 O2 II 5.1 Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl: mit Fassungsraum 1000 l: unzulässig; mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanenhals nach Unterabschnitt ADR besteht. Zulassungen des ASTRA* nach Absatz ADR erforderlich AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest 5.1 O2 II 5.1 Beförderung in MEMU nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl: mit Fassungsraum 1000 l: unzulässig; mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanenhals nach Unterabschnitt ADR besteht. Zulassungen des ASTRA* nach Absatz ADR erforderlich AMMONIUMNITRAT mit höchstens 5.1 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe O2 III 5.1 Zulassungen des ASTRA* nach Absatz ADR erforderlich. (einschliesslich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen Zünder/Anordnungen 1 Zulassungen des ASTRA* nach Absatz ADR erforderlich. von Zündern Explosive Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D/Gegenstände der 1 Zulassungen des ASTRA* nach Absatz ADR erforderlich. SDR / GGBV: Revision

40 Anhang 3 SDR 1. ASTRA Zulassung für was? 2. Zusammenladeverbote im ADR Korrektur der Klassierung/Gefahrenzettel für UN 1017 Chlor SDR / GGBV: Revision

41 Wird eine ASTRA Zulassung für jede Beförderung gefordert? Für UN 3375 UN 1942 Zünder/Anordnungen von Zündern und Explosive Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D/Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D Nein SDR / GGBV: Revision

42 MEMU Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl: SDR / GGBV: Revision

43 Annex 1: Examples of MEMUs Picture 1: Diagram of a mobile explosives manufacturing unit Picture 2: Example of a mobile explosives manufacturing unit SDR / GGBV: Revision

44 Zulassungen des ASTRA nach Absatz ADR erforderlich Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in MEMU Die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in MEMU ist nur unter folgenden Bedingungen zugelassen: a) Der Beförderungsvorgang muss von der zuständigen Behörde auf ihrem Hoheitsgebiet genehmigt sein. f) Wenn eine Zusammenladung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff und Stoffen der Klasse 5.1 (UN- Nummern 1942 und 3375) zugelassen ist, wird die Gesamtmenge für Zwecke der Trennung, der Stauung und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt. SDR / GGBV: Revision

45 Zusammenladeverbote von UN 3375 mit UN 1942 nach ADR 2017 Gefahrzettel , 2.2, A, 7B, 7C d) b) 1.5 siehe Unterabschnitt b) 1.6 b) 2.1, 2.2, a) X X X X X X X X X X X X a) a) a) a) a) a) a) a) a) a) a) a),b),c) 3 a) X X X X X X X X X X X X 4.1 a) X X X X X X X X X X X X X 4.2 a) X X X X X X X X X X X X 4.3 a) X X X X X X X X X X X X 5.1 d) a) X X X X X X X X X X X X 5.2 a) X X X X X X X X X X X X X X X 6.1 a) X X X X X X X X X X X X 6.2 a) X X X X X X X X X X X X 7A, 7B, 7C a) X X X X X X X X X X X X 8 a) X X X X X X X X X X X X 9 b) a),b),c) b) b) X X X X X X X X X X X X d) Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat (UN-Nummern 1942 und 2067), Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder Gel (UN-Nummer 3375), Alkalimetall-Nitraten und Erdalkalimetall-Nitraten zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Grosszetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet. Zu den Alkalimetall-Nitraten gehören Caesiumnitrat (UN 1451), Lithiumnitrat (UN 2722), Kaliumnitrat (UN 1486), Rubidiumnitrat (UN 1477) und Natriumnitrat (UN 1498). SDR / GGBV: Revision Zu den Erdalkalimetall-Nitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464), Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507).

46 Anhang 3 SDR - Vorkonsultation Anpassungen: 1017 Chlor 3375 flüssig/fest zusammengeführt 3375 und 1942: keine Zulassung ASTRA erforderlich (ADR-Anpassung) Präzisierung: Zulassung ASTRA nur bei MEMU mit Klasse 1 SDR / GGBV: Revision

47 Anhang 3 SDR - Ämterkonsultation UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode ADR Verpackungsgruppe Gefahrzettel Auflage ADR ADR ADR ADR 1017 CHLOR 2 2TOC Max kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt PHOSGEN 2 2TC Max kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt SCHWEFELDIOXID 2 2TC Max kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt AMMONIUMNITRAT- EMULSION oder AMMONIUMNITRAT- SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig oder fest Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 5.1 O2 II 5.1 Bei Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl: mit Fassungsraum 1000 l: unzulässig; mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanenhals nach Unterabschnitt ADR besteht. 1 Bei Beförderung in MEMU: Zulassungen des ASTRA nach Absatz ADR erforderlich. SDR / GGBV: Revision

48 2. GGBV 2016 SDR / GGBV: Revision

49 Gefahrgtubeauftragenverordnung (Stand 1. Juli 2016) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS ). Im Ingress wird folgende Änderung vorgenommen Transportgesetzesvom 4. Oktober 1985, SR Gütertransportgesetzes, 25. September 2015 SR SDR / GGBV: Revision

50 Gefahrgtubeauftragenverordnung (Stand 1. Juli 2016) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS ). Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise Verweis auf der Richtlinie Nr. 96/35/EG ersetzt durch die Richtlinie 2008/68/EG 5. Abschnitt: Strafbestimmungen Gilt neu auch für den Bereich Schiene und Gewässer SDR / GGBV: Revision

51 Gefahrgut-Informationen des ASTRA auf Internet: und dann Schnelleinstieg rechte Seite Gefährliche Güter Danke für das Interesse SDR / GGBV: Revision

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