Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 Verg W 12/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht VK 47/02 Vergabekammer des Landes Brandenburg verkündet am 19. Dezember , Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe der Anlagentechnik (Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen) im Rahmen des Neubaus Behandlungstrakt und Bettenhaus im... zur Auflösung der Außenstandorte 5. BA, 1. Teil-Vorabmaßnahmen, Energie- und Medienkonzept Verfahrensbeteiligte: 1. R... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer..., - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte... - Antragstellerin,

2 Klinikum..., Eigenbetrieb der Stadt..., vertreten durch den Verwaltungsdirektor, Auftraggeber, - Verfahrensbevollmächtigter: Assessor A... AG, Niederlassung..., vertreten durch den Vorstand Beigeladene und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte... - hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und die Richterin am Oberlandesgericht... auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2002 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen vom wird der Beschluß der Vergabekammer vom VK 47/02 - aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außerdem fallen ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vergabekammer zur Last. Es wird festgestellt, daß die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten in dem Verfahren vor der Vergabekammer für die Beigeladene notwendig war.

3 3 G r ü n d e I. Der Auftraggeber schrieb im offenen Verfahren die Vergabe der Anlagentechnik (Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen) im Rahmen des Neubaus Behandlungstrakt und Bettenhaus zur Auflösung der Außenstandorte, 5. BA, 1. Teil-Vorabmaßnahmen, Energie- und Medienkonzept u. a. im Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg vom 6. Mai 2002 europaweit aus und gab die Vergabekammer des Landes Brandenburg als Nachprüfungsstelle an. Der Wert des Bauvorhabens insgesamt liegt bei mehr als 11 Mio.. Die Antragstellerin gab fristgerecht ein Angebot ab, welches mit ,51 (brutto) - inklusive eines Preisnachlasses von 4 % - das preisgünstigste war. In dem von der Antragstellerin ausgefüllten Leistungsverzeichnis war in der Position "Motorantrieb incl. Einschaltspule und Arbeitsstromauslöser... liefern und betriebsfertig installieren" - als Fabrikat/Typ.../3WL angegeben. Hinter den dieser Beschreibung folgenden Worten "15 St" fehlen Preisangaben sowohl zum Einzelpreis als auch zum Gesamtpreis. Diese Position hat auch im Übertrag keinen Niederschlag gefunden. Die Eintragung ".../3 WL" findet sich im Angebot der Antragstellerin in mehreren Positionen des Titels 3 mit verschiedenen Preisen, nämlich Positionsmeldeschalter, Arbeitsstromauslöser und Hilfsschalter zu Preisen von 15,75 (Positionen , , , ) sowie Leistungsschalter zu Preisen von 5.317,93 (Position ), 4.681,42 (Position ), 4.834,41 (Position ), 3.582,18 (Positionen und ) und 2.702,80 (Position ). Die nicht ausgefüllte Position wird durch die anderen im Wettbewerb befindlichen Bieter mit durchschnittlich 7.202,73 brutto angeboten (Bl. 341 VK 47/02). Das vom Auftraggeber für die Vorbereitung der Angebotsauswertung eingeschaltete Ingenieurbüro... und Co. GmbH (Ingenieurbüro) kam zu dem Ergebnis, daß das Angebot der Antragstellerin von der Wertung auszuschließen sei, weil eine Position im Leistungsverzeichnis nicht verpreist war. Das Ingenieurbüro schlug vor, der Beigeladenen auf ihr zweitplaziertes Angebot in Höhe von ,43 (brutto) den Zuschlag zu erteilen.

4 4 Dem Vergabevorschlag schlossen sich der Auftraggeber, die Vergabekommission der Stadtverwaltung...und der Krankenhausausschuss des Auftraggebers an. Am 28. Juni 2002 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass Angebote zwangsläufig auszuschließen seien, wenn Preisangaben fehlten. In diesem Zusammenhang machte er auf die nicht ausgefüllte Position aufmerksam. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 (Bl VK 47/02) rügte die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten den beabsichtigten Ausschluss ihres Angebotes und forderte den Auftraggeber auf, ihr bis zum 1. Juli 2002 zu bestätigen, dass ihr Angebot in die Wertung einbezogen werde. Bei dem in der Position beschriebenen Zubehör handele es sich um Teile, die von derart geringem Wert seien, dass sie auf den kalkulatorischen Nachvollzug der Leistung nahezu keinen Einfluss hätten. Bei einem Einheitspreis von 15,75 hätte sich ein Positionspreis von 274,05 (brutto) ergeben. Mit Informationsschreiben vom 5. Juli 2002 (Bl VK 47/02) teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass er bei seiner Vergabeentscheidung bleibe und beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 rügte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 28. Juni 2002 den Ausschluss ihres Angebotes erneut und stellte am 18. Juli 2002 bei der Vergabekammer einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist bis zum verlängert. Die Antragstellerin hat über den Inhalt ihrer Rügeschreiben hinaus - vorgetragen, bei den in der Position beschriebenen Motorantrieben inklusive Einschaltspule und Arbeitsstromauslöser handele es sich um Zubehörteile, die für die Herstellung der in den Positionen bis beschriebenen Leistungsschalter zur Herstellung der Synchronisierfähigkeit erforderlich seien. Sie, die Antragstellerin, habe daher bei der Kalkulation für diese Leistungsschalter die in der Position beschriebenen Leistungen eingerechnet. Demzufolge enthalte die Position keinen Preis. Sie hätte im Falle einer Zuschlagserteilung auch keine besondere Vergütung für die in Position beschriebene Leistung begehrt.

5 5 Die Antragstellerin hat beantragt, 1. den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren nicht weiterzuführen und ihm die Erteilung des Zuschlages zu untersagen, 2. den Auftraggeber zu verpflichten, das Angebot der Antragstellerin in die Wertung einzubeziehen und einen neuen Vergabevorschlag zu erarbeiten, Der Auftraggeber hat beantragt, den Nachprüfungsantrag kostenpflichtig abzuweisen. Der Auftraggeber hat gemeint, der Antrag sei unzulässig, da er ein Eigenbetrieb der Stadt... sei. Als Eigenbetrieb habe er keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Position durch die Antragstellerin nicht verpreist worden sei. Nach der Auffassung ihres Ingenieurbüros liege der Mittelwert der Position nicht wie die Antragstellerin vorträgt bei 15,75, sondern bei 413,95. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 16. August 2002 die Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen. Die Beigeladene hat beantragt, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Beigeladene hat sich in ihrem Vortrag im Wesentlichen den Rechtsausführungen des Auftraggebers angeschlossen. Die Vergabekammer hat mit Beschluß vom dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, dem Auftraggeber untersagt, den Auftrag auf der Grundlage seiner bisherigen Wertung an die Beigeladene zu erteilen und ihm aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Vergabekammer hat zur Begründung ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet.

6 6 Auftraggeber sei das... Es sei als unselbständiger Eigenbetrieb der Stadt... öffentlicher Auftraggeber im Sinne des 98 Nr. 1 GWB. Das Angebot der Antragstellerin habe nicht ausgeschlossen werden dürfen. Zwar rechtfertige grundsätzlich eine fehlende Preisangabe den Ausschluß des Angebots von der Wertung. Anders sei es jedoch in atypischen Sonderfällen wie dem vorliegenden. Die Position sei im Verhältnis zum Endbetrag des Hauptangebotes der Antragstellerin von untergeordneter Bedeutung. Angesichts der Preise für die Positionen bis , die bei der Antragstellerin höher als bei der Beigeladenen lägen, sei auch nachvollziehbar, daß dort die Position eingerechnet worden sei. Selbst wenn man den Betrag aus dem Angebot der Beigeladenen zu den Preisen der Antragstellerin hinzurechne, sei ihr Angebot immer noch um rund günstiger als das Angebot der Beigeladenen. De s- halb bestehe keine Veranlassung, an der Klarheit und Eindeutigkeit und damit an der Vergleichbarkeit des Angebotes der Antragstellerin zu zweifeln. Es liege auf der Hand, daß auf Seiten der Antragstellerin nur ein Versehen vorgelegen habe. Gegen diesen Beschluß der Vergabekammer, ihr zugestellt am , richtet sich die mit Schriftsatz vom beim Brandenburgischen Oberlandesgericht vorab per Fax am selben Tag eingelegte sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Die Beigeladene wiederholt und vertieft ihr Vorbringen vor der Vergabekammer. Sie meint, das... sei nicht passiv legitimiert. Das Angebot der Antragstellerin habe wegen fehlender Preisangaben ausgeschlossen werden müssen. Die Lücke bei den Preisangaben habe nicht geschlossen werden können. Fehlerhaft habe die Vergabekammer insoweit Preise der Beigeladenen berücksichtigt. Im übrigen sei eine Rechtsverletzung der Antragstellerin bereits deshalb ausgeschlossen, weil die 21, 25 VOB/A keine bieterschützende Normen seien. Die Beigeladene beantragt, die Entscheidung der Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Az.: VK 47/02, vom aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat beantragt,

7 7 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint,... sei passiv legitimiert. Das Klinikum sei ein organisatorisch und wirtschaftlich selbständiger Eigenbetrieb der Stadt... und damit Sondervermögen i. S. von 98 Nr. 1 GWB. Es sei wie sich auch aus seiner Betriebssatzung gebe Auftraggeber für das Vergaberecht. Im übrigen verteidigt sie den Beschluß der Vergabekammer. Ihr Angebot sei nicht lückenhaft. Sie habe handschriftlich an der Position ".../3WL" eingetragen, rechne man die zu den Positionen im Titel eingesetzten Einzelpreise zusammen, ergebe sich, daß sie für die Position ,00 berechnen wolle. Das Fehlen der Preisangabe bedeute dementsprechend "0". Der Auftraggeber hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen. II. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen war der angefochtene Beschluß der Vergabekammer aufzuheben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Vergabekammer eingelegt und begründet worden. Sie ist damit gemäß 117 Abs. 1 GWB zulässig. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Wie die Vergabekammer zutreffend angenommen hat, ist das Nachprüfungsverfahren eröffnet. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird insoweit Bezug genommen. Die Antragsbefugnis gemäß 107 Abs. 2 GWB ist gegeben, die Antragstellerin hätte den Auftrag erhalten können, wenn

8 8 nicht ihr Angebot ausgeschlossen worden wäre. Sie hat den Ausschluß ihres Angebotes auch rechtzeitig gerügt, 107 Abs. 3 GWB Allerdings hat die Antragstellerin den Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren nicht richtig bezeichnet. Das... ist als Eigenbetrieb der Stadt... im Nachprüfungsverfahren nicht beteiligtenfähig. Das Klinikum konnte deshalb nicht Gegner des Nachprüfungsantrages sein. Dabei kann offen bleiben, ob für das Nachprüfungsverfahren und das anschließende Beschwerdeverfahren die ZPO oder die VwGO anzuwenden ist. Nach der Zivilprozeßordnung ist im Zivilprozeß parteifähig nur, wer rechtsfähig ist, 50 Abs. 1 ZPO. Das... ist ein Eigenbetrieb der Stadt..., der als solcher trotz seiner organisatorischen und finanzwirtschaftlichen Verselbständigung nicht rechtsfähig ist und auch nicht Träger von Rechten und Verbindlichkeiten wird. Berechtigt und verpflichtet wird die hinter dem Eigenbetrieb stehende Gemeinde (Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, Kommunalrecht Rz 126), d. h. hier die Stadt... Auch wenn man 11 VwVfG und 61 VwGO sinngemäß anwenden würde, wonach auch nicht rechtsfähige - Behörden am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsrechtsprozeß beteiligt sein können, ergibt sich keine Beteiligtenfähigkeit des Klinikums. Es ist keine Behörde. Auch das Landesrecht ordnet keine Beteiligtenfähigkeit bzw. eine Befugnis des Klinikums an, sich im vorliegenden Fall selbst zu vertreten. 6 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg vom (EigV), wonach die Werkleitung, die gemäß 7 der Betriebssatzung des... den Namen Krankenhausdirektorium trägt, den Eigenbetrieb insoweit vertreten kann, als die Angelegenheit der Entscheidung der Werkleitung unterliegt, regelt die Beteiligtenfähigkeit nicht, ebensowenig wie die 7, und 12 der Betriebssatzung des... Diese Regelungen stellen nur klar, wer auf Seiten des Eigenbetriebes und der Stadt handeln muß, damit es zu einer wirksamen Verpflichtung der Stadt - nicht des Eigenbetriebes - kommen kann. Auch 98 Nr. 1 GWB regelt die Beteiligtenfähigkeit im Nachprüfungsverfahren nicht. 98 Nr. 1 GWB regelt nur, wann ein zu vergebender Auftrag dem Vergaberecht unterfällt. Danach sind Aufträge der Gebietskörperschaften und ihrer Sondervermögen vergabepflichtig. Die Unterscheidung zwischen Gebietskörperschaften und ihren Sondervermögen ist dabei ohne

9 9 rechtliche Bedeutung, weil beide verpflichtet sind, das Vergaberecht einzuhalten. Aus 98 Nr. 1 GWB kann nicht abgeleitet werden, daß auch die Sondervermögen der Gebietskörperschaften, soweit sie formell Auftraggeber sind, auch im Vergabenachprüfungsverfahren beteiligtenfähig sein können, auch wenn sie nicht rechtsfähig sind und auch keine Behörden sind, die nach dem Landesrecht beteiligtenfähig sein können. Die fehlerhafte Bezeichnung des Auftraggebers führt allerdings nicht dazu, daß der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig wäre. Der Nachprüfungsantrag war materiell gegen die Stadt... gerichtet, dies war aus dem Nachprüfungsantrag selbst ersichtlich, in dem das... als Eigenbetrieb der Stadt... bezeichnet war. In einem derartigen Fall hätte die Vergabekammer das Rubrum des Nachprüfungsantrages richtig auslegen und ihn der Stadt... zustellen müssen. Da die Stadt...am Nachprüfungsverfahren nicht beteiligt worden ist, wäre der Senat gehalten gewesen, dies jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Dies erübrigte sich hier jedoch, weil der Nachprüfungsantrag in der Sache keinen Erfolg hat. Der Vergabesenat kann ebenso wie die Vergabekammer bei einem unzulässigen oder unbegründeten Nachprüfungsantrag auch ohne dessen - wirksame - Zustellung an den Auftraggeber sachlich über ihn entscheiden, 110 Abs. 2 Satz 1 GWB analog. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Auftraggeber hat zu Recht das Angebot der Antragstellerin gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ausgeschlossen, weil es die nach 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A erforderlichen Erklärungen und Preise nicht enthalten hat. Diese Vorschrift ist grundsätzlich als Muß-Vorschrift zu lesen, da nur auf diese Weise eine Vergleichbarkeit der Angebote erzielt werden kann. Ein Bieter genügt den Anforderungen des 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nur dann, wenn er alle Preise angibt bzw. - wenn wie hier die Ausschreibung eine detaillierte Leistungsbeschreibung enthält zu allen Positionen der Leistungsbeschreibung Stellung nimmt. Die Antragstellerin hat die Position zwar nicht gänzlich unausgefüllt gelassen, insbesondere eine Artikelbezeichnung eingetragen, sie hat allerdings weder einen Einzel-, noch einen Gesamtpreis angegeben. Dies rechtfertigt grundsätzlich den Ausschluß ihres Angebots.

10 10 Es liegt kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigt, das Angebot der Antragstellerin trotz der fehlenden Preisangabe zu werten. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die fehlenden Angaben die Eindeutigkeit des Angebots nicht tangieren, sie auf Grund ihrer Geringfügigkeit keine kalkulatorischen Auswirkungen auf das Wertungsergebnis besitzen und Manipulationen von Seiten des Bieters ausgeschlossen sind (OLG Saarbrücken, VergabeR 2002, 493). Daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin. Die fehlende Angabe von Zwischenpreisen ist hier nicht deshalb unproblematisch, weil sich die Lücke unter Heranziehung der Preisangaben der Antragstellerin im übrigen zweifelsfrei schließen ließe. Dem Vergabesenat des OLG Dresden (VergabeR 2002, 174 ff.) lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem ein Preis nicht eingetragen wurde, er sich allerdings aus der Summe des Gesamtpreises für den Titel errechnen ließ. Außerdem war in dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall eine identische Position im übrigen Leistungsverzeichnis vorhanden, die betragsmäßig der Differenz zwischen dem angegebenen Gesamtpreis des Titels und der Summe der Einzelpositionen dieses Titels entsprach. Der vorliegende Fall entspricht dem schon deshalb nicht, weil hier nicht ein bestimmter, sich aus dem Leistungsverzeichnis errechenbarer Preis verlangt werden sollte, sondern - so die Behauptung der Antragstellerin - gerade gar keiner. Im übrigen gibt es im Leistungsverzeichnis keine Parallelposition, aus der sich der fehlende Preis ermitteln läßt. Das Fabrikat.../3WL, das in der nicht verpreisten Position von der Antragstellerin eingetragen worden ist, wird in dem Kapitel des Leistungsverzeichnisses insgesamt 11 Mal mit sieben verschiedenen Preisen angegeben. Ein Motorantrieb incl. Einschaltspule und Arbeitsstromauslöser wird nur einmal, nämlich in der Position gefordert. Weiterhin bleibt unklar, ob die fehlende Position, wenn sie denn ausgefüllt werden würde, nicht zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen würde. Die Antragstellerin hat ein Angebot abgegeben, das bei einer Angebotssumme von etwas mehr als 1 Mio. lediglich rund ,00 günstiger ist als dasjenige der Beigeladenen. Angesichts dieses knappen Preisvorsprungs kann sich durch eine nachgeholte Preisangabe die Bieterreihenfolge schnell

11 11 ändern. Deshalb sind hier strenge Anforderungen bei der Prüfung zu stellen, ob ein Angebot mit fehlenden Preisangaben ausnahmsweise nicht ausgeschlossen wird. Die Vergabekammer hat insoweit eine Kontrollrechnung vorgenommen und ermittelt, daß die Antragstellerin, selbst wenn sie einen Preis etwa denjenigen der Beigeladenen gefordert hätte, noch günstiger wäre als diese. Dies ist genauso wenig zulässig wie die Berüc k- sichtigung eines Mittelwertes aus den Angeboten der übrigen Bieter. Denn es gibt im Einzelfall durchaus gravierende Abweichungen der Angebote verschiedener Bieter von Position zu Position. Derartige Abweichungen hat es auch im hier zur Überprüfung stehenden Vergabeverfahren gegeben. Dies ergibt sich aus der vergleichenden Darstellung der Angebote durch den Auftraggeber und den Vergabevermerk. Aus diesem Grunde kann auch nicht in zulässiger Weise daraus, daß die Positionen, in denen die fehlende Position eingerechnet worden sein soll, höher liegen als Konkurrenzangebote, geschlossen werden, daß die nicht bepreisten Leistungen anderweitig eingerechnet sind. Ausschlaggebend bei der Ermittlung des Gewichts der fehlenden Preisangabe kann, um Manipulationen zu vermeiden, nur das Angebot des betroffenen Bieters selbst sein, d. h. das Angebot der Antragstellerin. Dieses Angebot bietet jedoch keine sichere Handhabe. Als Hinweis auf den möglicherweise geforderten Preis ist nur die Fabrikatsbezeichnung.../3WL geeignet. Mit dieser Typ-Bezeichnung sind jedoch Positionen bis über angeboten worden. Rechnet man mit diesem Preis für die Position , die eine Stückzahl von 15 fordert, ist das Angebot der Beigeladenen günstiger. Dies gilt auch dann, wenn man die übrigen niedrigeren Preise aus dem Angebot der Antragstellerin für Leistungsschalter dieses Fabrikats wählt. Nur, wenn die Antragstellerin den niedrigsten von ihr angebotenen Preis von 15,75 zugru n- de legt, bleibt sie günstigste Bieterin. Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht geltend machen, sie habe unzweifelhaft kein Entgelt für die nicht bepreiste Position beanspruchen wollen. Auch insoweit ist ihr Angebot nämlich mehrdeutig. Seinem äußeren Erscheinungsbild nach scheint die Preisangabe vergessen worden zu sein, denn mit der Fabrikatangabe hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, daß sie die geforderte Position auch anbieten will. Für ein Versehen spricht auch, daß diese Position preislich keinen Niederschlag im Übertrag gefunden hat. Alle anderen Positionen, in denen dies Fabrikat angeboten ist, sind auch mit Preisangaben versehen worden. Die

12 12 Zweifel daran, welchen Preis sie zu fordern gedenkt, hätte die Antragstellerin vermieden, wenn sie entweder im Angebot die Positionen angegeben, in denen die Position eingerechnet worden sein soll, oder einen Preis von 0,00 eingesetzt hätte. Da die Geringfügigkeit der Lücke sich durch den Auftraggeber nicht verläßlich bestimmen ließ, mußte das Angebot der Antragstellerin von der Wertung ausgeschlossen werden (so auch OLG Saarbrücken VergabeR 2002, 497). III. Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf 91 ZPO analog und für das Verfahren vor der Vergabekammer auf den 128 Abs. 3, 4 GWB, 80 Bbg VwVfG. Die Pflicht der Antragstellerin, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu übernehmen, ergibt sich aus 162 Abs. 3 VwGO. Im vorliegenden Fall, in dem die Beigeladene vor der Vergabekammer Anträge gestellt und die sofortige Beschwerde eingelegt hat, erscheint es billig, die Antragstellerin zur Kostenerstattung zu verpflichten. Die Beigeladene, die vom Auftraggeber favorisierte Bieterin, hat sich hier notwendigerweise am Verfahren beteiligen müssen, um ihre Interessen zu wahren

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