Verpackungen aus Papier und Pappe

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1 Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Kantonales Labor Verpackungen aus Papier und Pappe Untersuchung vom März 2017 bis Februar 2018 Zusammenfassung und Fazit Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) hatte an seiner 427. Sitzung vom August 2016 in Olten beschlossen eine gesamtschweizerische Untersuchungskampagne für Bedarfsgegenstände aus Papier durchzuführen. Papierverpackungen sollten auf die potentielle Migration von Bestandteilen der Druckfarbe ins Lebensmittel geprüft werden. Zudem sollten die Verpackungen auf Gehalte von Chlorpropanolen und auf Mineralölrückstände analysiert werden. Des Weiteren sollte kontrolliert werden, ob die importieren Produkte gemäss der Schweizerischen Gesetzgebung konform sind und ob die Hersteller, Händler und Importeure ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle nachkommen. Schweizweit wurden 78 Proben erhoben und im Kantonalen Labor St.Gallen analysiert. Darunter waren Kaffeebecher, Pizzaboxen, Verpackungen für Müllereiprodukte, Brotsäcke und Verpackungen für Take- Away Produkte. Insgesamt wurden 353 chemische Analysen durchgeführt und 72 Konformitätsunterlagen beurteilt. In 7 Proben (10 %) wurde der Richtwert der BfR-Empfehlung XXXVI für 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP) und 3-Chlor-1,2-propandiol (MCPD) überschritten. Bei 6 Proben (8 %) wurden Höchstwertüberschreitungen bei der Migration von Bestandteilen von Verpackungstinten (u.a. Photoinitiatoren und Weichmacher) festgestellt. Insgesamt wurden 11 Proben (14 %) aufgrund chemischer Parameter zur Beanstandung empfohlen. Bei zwei Proben wurden sowohl Höchstwertüberschreitungen bei der Migration von Bestandteilen von Verpackungstinten, wie auch Richtwert-Überschreitungen für DCP und MCPD festgestellt. Die Betriebe wurden aufgefordert die Quelle der Rückstände abzuklären und mit geeigneten Massnahmen die Rückstandssituation zu verbessern. Bei einem Produkt mit massiv überschrittenem Chlorpropanol- Gehalt und aussergewöhnlich hohem Mineralölgehalt wurde ein Verkaufsverbot erlassen. In einigen Fällen zogen es die Betriebe vor, die betroffenen Chargen direkt der Entsorgung zuzuführen und die Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Lieferanten einzustellen. In 42 Proben (62 %) wurden > 90 mg/kg MOSH (mineral oil saturated hydrocarbons) im Papier festgestellt, was auf einen hohen Recyclinganteil bei diesen Verpackungen hindeutet. Bei 15 Proben (20 %) muss aufgrund eines ebenfalls erhöhten MOAH-Gehalts (mineral oil aromatic hydrocarbons) vermutet werden, dass das verwendete Papier nicht für den Lebensmittelkontakt geeignet ist. Die Betriebe wurden aufgefordert die Quelle der Mineralölbelastung abzuklären, um den Mineralöleintrag ins Lebensmittel zu reduzieren. Für alle Proben wurden zusätzlich Konformitätsunterlagen eingefordert, um die Dokumentation der Selbstkontrolle gemäss Art. 75 der LGV zu prüfen. Bei 41 Proben (57 %) konnten die Hersteller oder Importeure keine Konformität, die der Schweizerischen Gesetzgebung genügt, dokumentieren. D.h. es wurde von den Herstellern nicht überprüft, ob die Produkte betreffend Migration von Bestandteilen von Verpackungstinten gemäss der Bedarfsgegenständeverordnung konform sind. Die Betriebe wurden aufgefordert darzulegen, ob die Bestandteile der eingesetzten Druckfarben im Anhang 10 der Bedarfsgegenständeverordnung gelistet sind und ob die zugehörigen SML-Werte für das jeweilige Produkt eingehalten werden. Bei 6 aller überprüften Proben (8 %) fehlte ein Hinweis in den Selbstkontroll-Dokumenten, dass diese für den Lebensmittelkontakt geeignet sind. Die Betriebe wurden aufgefordert aufzuzeigen, ob die Produkte für den Lebensmittelkontakt geeignet sind und der Schweizerischen Gesetzgebung entsprechen. Für 6 Proben wurden keine Konformitätsunterlagen eingereicht. Die zuständigen Vollzugsbehörden wurden aufgefordert abzuklären, ob die Betriebe ihre Selbstkontrolle dokumentieren und wie die Betriebe sicherstellen, dass die Produkte für den Lebensmittelkontakt geeignet sind. 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 1/10

2 Insgesamt wurden von den 78 untersuchten Proben 47 (60 %) zur Beanstandung empfohlen und den zuständigen Vollzugsbehörden in den verschiedenen Kantonen zur Bearbeitung weitergeleitet. Aufgrund der sehr hohen Beanstandungsquote und auch der weiten Verbreitung von Bedarfsgegenständen aus Papier drängen sich in den nächsten Jahren weitere Untersuchungen und die Überprüfung der Prozesse speziell auch die Einhaltung der Selbstkontrollpflicht auf, was auf dem Inspektionsweg bewältigt werden kann. 1 Einführung Zur Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Papier wie beispielsweise bedruckte Kaffeebecher, Dönerboxen oder Patisserieschachteln, kommen eine Vielzahl von chemischen Stoffen zur Anwendung. Werden die Rohstoffe, z. B. der Recyclinganteil der Verpackung oder die Hilfsstoffe, wie die Nassverfestigungsmittel oder die Retentionsmittel, nicht sorgfältig ausgewählt und gemäss guter Herstellerpraxis eingesetzt, so können unerwünschte Stoffe im Papier gebildet werden oder zurückbleiben, welche dann ins Lebensmittel migrieren können. Die Bedruckungen der Verpackungen sind ebenfalls aus einer Vielzahl chemischer Stoffe aufgebaut, welche teilweise in die verpackten Lebensmittel migrieren können. Dabei können die Stoffe durch die Gasphase oder durch direkten Kontakt mit der Verpackung ins Lebensmittel übergehen. Im Jahr 2017 koordinierte das Kantonale Labor in St.Gallen in Zusammenarbeit mit dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) eine schweizweite Kampagne zu Bedarfsgegenständen aus Papier. Während des ganzen Jahres wurden in allen Schweizer Kantonen Proben erhoben und in St.Gallen analysiert. Die Proben wurden auf Rückstande von 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP), 3-Monochlor-1,2-propandiol (MCPD), auf 43 Substanzen von Verpackungstinten, sowie auf den Mineralölgehalt im Papier untersucht. Zusätzlich wurden die Dokumente der Selbstkontrolle überprüft. Im Jahr 2014 waren 3 von 36 Proben, im Jahr von 16 Proben und im Jahr von 10 Proben bei vergleichbaren chemischen Untersuchungen zu beanstanden gewesen. 2 Gesetzliche Grundlagen und technische Anforderungen Bedarfsgegenstände müssen laut Art. 49 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR ; abgekürzt LGV) gemäss der guten Herstellpraxis (GHP) hergestellt werden. Zudem dürfen Bedarfsgegenstände laut Art. 49 Abs. 1 Bst. b der LGV nur Stoffe in Mengen abgeben, welche technisch unvermeidbar sind. Für Bedarfsgegenstände aus Papier gibt es in der Schweiz keine spezifischen Höchstwerte. Papier-Bedarfsgegenstände müssen aber trotzdem sicher, im Sinne des Schweizerischen Lebensmittelgesetzes, sein. Das Deutsche Bundesamt für Risikobewertung (BfR) hat zu verschiedenen Bedarfsgegenständen Empfehlungen veröffentlicht. Diese BfR-Empfehlungen sind keine Rechtsnormen. Sie stellen aber den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik für die Bedingungen dar, unter denen Bedarfsgegenstände im Hinblick auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Deshalb wurde die BfR-Empfehlung XXXVI für Bedarfsgegenstände aus Papier herangezogen, um gefundene Rückstände zu beurteilen, für welche keine spezifischen Regelungen in der Schweizerischen Gesetzgebung definiert sind. 2.1 Chlorpropanole im Wasserextrakt der Papier-Verpackung 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP, CAS ) und 3-Chlor-1,2-propandiol (MCPD, CAS ) können bei der Papierherstellung entstehen und im Papier verbleiben. DCP ist als kanzerogen eingestuft. Für MCPD hat das Scientific Committee on Food der EU (SCF) eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (tolerable daily intake, TDI) von 2 μg/kg Körpergewicht festgelegt. Unter Berücksichtigung der in der EU üblichen Annahmen (bw=60 kg, täglicher Verzehr 1 kg) und unter Berücksichtigung verschiedener Eintragsquellen (z.b. Sojasaucen, säurehydrolysierte Proteine) wurde durch das BfR der Richtwert von _VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 2/10

3 μg/l abgeleitet (1/10 der tolerierbaren Aufnahmemenge). Eine neuere Beurteilung der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA aus dem Jahr 2016 stuft MCPD als kritischer ein mit einem TDI von 0.8 μg/kg Körpergewicht. Laut der BfR-Empfehlung XXXVI gelten, basierend noch auf einem TDI für MCPD von 2 μg/kg Körpergewicht, folgende Höchstwerte von DCP und MCPD im Wasserextrakt des Papiers: DCP darf bei einer Nachweisgrenze von 2 μg/l nicht nachweisbar sein und der Übergang von MCPD soll so gering wie technisch möglich sein, 12 μg/l MCPD soll nicht überschritten werden. 2.2 Migration von Bestandteilen aus Verpackungstinten Anhang 2 und 10 der Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (SR ; abgekürzt Bedarfsgegenständeverordnung) listen Kunststoffe, resp. Bestandteile von Drucktinten, welche unter Einhaltung des angegebenen Migrationsgrenzwertes verwendet werden dürfen. Dabei sind die zugelassenen Stoffe in Anhang 10 in die Listen A und B aufgeteilt, wobei für die Stoffe in Liste A eine toxikologische Beurteilung vorliegt und für die Stoffe in Liste B nicht. Daher dürfen keine Rückstände von Stoffen aus der Liste B im Lebensmittel nachweisbar sein (bei einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg). Für Bedarfsgegenstände aus Papier sind gesetzlich keine zulässigen Stoffe (wie bei den Verpackungstinten) gelistet. Genügen Bedarfsgegenstände aus Papier und Pappe den BfR-Empfehlungen XXXVI bis XXXVI/3, so gilt die Vermutung, dass diese die allgemeinen Anforderungen an Bedarfsgegenstände erfüllen. 2.3 Mineralölgehalte in der Papier-Verpackung Gestützt auf Art. 27, Abs. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung darf Recyclingpapier als Packmaterial für Lebensmittel verwendet werden, sofern das fertige Erzeugnis durch geeignete Massnahmen (zum Beispiel eine Sperrschicht) den Anforderungen von Art. 49 der LGV entspricht. Es gibt im Moment keine gesetzliche Limite für Mineralöle in Lebensmitteln. Das BfR leitete aus toxikologischen Daten eine Grenze für die gesättigten Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH, mineral oil saturated hydrocarbons) im Bereich von C17-C20 von 4 mg/kg Lebensmittel ab. Eine Bewertung für den Bereich C20-C24 gibt es nicht, doch diese MOSH werden in unserem Körpergewebe besonders stark akkumuliert, womit die Toleranz wesentlich tiefer liegen müsste. Die Gehalte im Lebensmittel, welche von Recycling-Packmaterial umschlossen sind, dürften diese Werte im Verlauf der Lagerungszeit überschreiten. Zudem enthält Recyclingkarton sehr viele nicht identifizierte oder toxikologisch nicht abgesicherte Substanzen, die ins Lebensmittel migrieren könnten. Die meisten migrierenden Stoffe sind toxikologisch nicht abgesichert, oft nicht einmal identifiziert, wie z.b. das EU-Projekt des deutschen BLE gezeigt hat ( Im Entwurf der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (Mineralölverordnung) des deutschen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird ein Höchstgehalt von 0,5 mg MOAH (C16-C35) je kg Lebensmittel diskutiert. 2.4 Dokumentation der Selbstkontrolle Gestützt auf Art. 74 der LGV hat die verantwortliche Person dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (Pflicht zur Selbstkontrolle). Die Schweizerische Gesetzgebung ist in Bezug auf die Verwendung von Druckfarben bei Bedarfsgegenständen strenger als z.b. die EU. Die Importeurin des Produktes muss trotzdem gewährleisten, dass das durch sie in Verkehr gebrachte Produkt der Schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere der Bedarfsgegenständeverordnung (SR ) in Bezug auf die Verwendung von Druckfarben, entspricht. Im Gegensatz zu Verpackungen aus Kunststoff, ist der detaillierte Inhalt einer Konformitätserklärung für Papier-Verpackungen nicht vorgegeben. Trotzdem muss im Rahmen der Selbstkontrolle dokumentiert werden, dass die Bedarfsgegenstände sicher sind und der Schweizerischen Gesetzgebung entsprechen. 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 3/10

4 Als Vorlage zur Beurteilung der Selbstkontroll-Dokumente wurde die JIG-Checkliste zur Konformitätsarbeit herangezogen, welche vom Schweizerischen Verpackungsinstitut (SVI) für Kunststoff-Bedarfsgegenstände entwickelt wurde. 3 Resultate Schweizweit wurden 78 Proben erhoben und im Kantonalen Labor St.Gallen analysiert. Darunter waren Kaffeebecher, Pizzaboxen, Verpackungen für Müllereiprodukte, Brotsäcke und Verpackungen für Take- Away Produkte (Abbildung 1). Die 78 erhaltenen Proben wurden unter 97 verschiedenen Migrationsbedingungen mit geeigneten Lebensmittelsimulanzien migriert und die Lebensmittelsimulanzien auf 43 Substanzen analysiert. In 74 Kaltwasser- und 4 Heisswasserextrakten wurden Rückstände von Dichlorpropanol (DCP) und Monochlorpropandiol (MCPD) gemessen und alle Verpackungen wurden auf Rückstände von MOSH und MOAH untersucht. Insgesamt wurden 353 chemische Analysen durchgeführt und 72 Konformitätsunterlagen bewertet. Verpackung für Lebensmittelkategorie Anzahl Getreide (u.a., Mehl, Kuchen, Brot, Pizza) 39 - davon Mehl 13 - davon Pizza 6 Getränke (Kaffee, 1x Süssgetränk) 15 Verschiedene Erzeugnisse (u.a. Fertiggerichte) 11 Schokolade, Zucker 6 Speiseeis 4 Käse 2 Gemüse 1 Abbildung 1: Auswahl analysierter Bedarfsgegenstände aus Papier. Chemische Analysen und Konformitätsbewertungen Anzahl Anzahl Proben erhalten 78 Anzahl chemische Analysen davon Migrationen (43 Analyten) 97 - davon Chlorpropanole (2 Analyten) 78 - davon MOSH 78 - davon MOAH 78 - davon IR Messungen 1 22 Dokumentation der Selbstkontrolle 78 - nicht vorhanden 6 - ungenügend 53 TOTAL Bei Bedarfsgegenständen mit hohem MOSH und MOAH Gehalt wurde mit IR die Art der verwendeten Beschichtung bestimmt. 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 4/10

5 Konzentration in µg/l Wasserextrakt 3.1 Chlorpropanole im Wasserextrakt der Papier-Verpackung Die Papier-Verpackungen wurden in Stücke geschnitten und gemäss der Normen SN EN 645 bzw. SN EN 647 ein Kalt- oder Heisswasserextrakt hergestellt. Im Wasserextrakt wurde dann die Konzentration an DCP sowie MCPD nach Derivatisierung gaschromatographisch bestimmt (Abbildung 2). In sieben Proben (10 %) wurde der Richtwert der BfR-Empfehlung XXXVI für DCP und MCPD überschritten. Davon waren bei 3 Proben sowohl der Richtwert für DCP wie auch für MCPD überschritten. Die Proben wurden beanstandet und Verbesserungsmassnahmen verfügt. Die Restbestände zweier Proben wurden vernichtet. Alle übrigen Proben entsprachen den Anforderungen der BfR-Empfehlung betreffend Rückständen von DCP und MCPD DCP MCPD Richtwert DCP gemäss BfR Empfehlung XXXVI Richtwert MCPD gemäss BfR Empfehlung XXXVI Abbildung 2: Chlorpropanol-Gehalte im Wasserextrakt aller untersuchten Verpackungen. Die Richtwerte für DCP und MCPD der BfR-Empfehlung XXXVI basieren auf toxikologischen Überlegungen und beziehen sich auf den Gehalt im Wasserextrakt des Papiers, unabhängig von jeweiligen Sperrschichten im fertigen Produkt. Es existieren keine Höchstgehalte von DCP und MCPD, welches vom Papier auf das Lebensmittel übergehen kann. Die Bildung von DCP und MCPD im Papier ist abhängig von der Produktionscharge und kann durch eine gute Herstellpraxis bei der Papierherstellung kontrolliert werden. 3.2 Migration von Bestandteilen aus Verpackungstinten Zur Überprüfung des potentiellen Übergangs von Bestandteilen aus Verpackungstinten auf die (späteren) Lebensmittel, werden Bedarfsgegenstände durch Migration mit geeigneten Lebensmittelsimulanzien unter bestimmten Temperatur-/Kontaktzeit-Bedingungen analysiert (Abbildung 3). Die Prüfbedingungen wurden anhand der Empfehlung der Europäischen Kunststoff-Verordnung (Verordnung (EG) 10/2011) bestimmt. Rückstände von Drucktinten werden im Lebensmittelsimulanz gemessen, bezogen auf die vermessene Oberfläche an Verpackung. Geregelt ist jedoch der Übergang in das mit der Verpackung eingeschlos- 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 5/10

6 sene Lebensmittel. Daher muss für positiv gemessene Proben individuell die Menge an in Kontakt stehendem Lebensmittel eruiert werden, die Gesamtfläche Verpackung gemessen und dadurch die Menge Substanz pro kg Lebensmittel berechnet werden. Abbildung 3: Migration eines Pizzakartons. In sieben Proben wurden bei der Migration im Lebensmittelsimulanz E (gemäss Bedarfsgegenständeverordnung) Rückstände von Diisobutylphthalat (DIBP) festgestellt. Der maximal zulässige Wert für diese Substanz ist abhängig von der Eintragsquelle. In Verpackungstinten darf DIBP seit dem 1. Mai 2017 nicht mehr eingesetzt werden, in Rückständen aus Recyclingpapier werden gemäss der BfR-Empfehlung XXXVI 0,3 mg/kg Lebensmittel toleriert. Bei einer Recyclingpapier-basierten Pralinéverpackung war der festgestellte Rückstand > 0,3 mg/kg, die Probe wurde beanstandet und der Restbestand vernichtet. Bei einer Frischfaser-basierten Frischhefeverpackung und einer Asiabox war der festgestellte Rückstand über dem Höchstwert von 0,01 mg/kg gemäss Anhang 10 der Bedarfsgegenständeverordnung. Die Proben wurden zur Beanstandung empfohlen, die Ursache des Eintrages solle abgeklärt werden. In vier Proben wurden bei der Migration im Lebensmittelsimulanz E Rückstände von Diethylhexylmaleat (DEHM) über dem Höchstwert von 0,01 mg/kg gemäss Anhang 10 der Bedarfsgegenständeverordnung festgestellt. Die Probe wurde beanstandet und die Ursache des Eintrages musste abgeklärt werden. In zwei Proben desselben Herstellers wurden bei der Migration im Lebensmittelsimulanz E Rückstände um 3 mg/kg von Butylhydroxytoluol festgestellt. Der Höchstwert gemäss Anhang 10 der Bedarfsgegenständeverordnung war knapp nicht überschritten. In einer Probe wurde bei der Migration im Lebensmittelsimulanz E neben Rückständen an DIBP auch Rückstände von Tributylcitrat über dem Höchstwert von 0,05 mg/kg gemäss Anhang 10 der Bedarfsgegenständeverordnung festgestellt. Das betreffende Produkt wurde bestandet, es war jedoch bereits aus dem Sortiment genommen worden, Restbestände waren keine mehr vorhanden. Insgesamt wurden bei 6 Proben (8 %) Höchstwertüberschreitungen bei der Migration von Bestandteilen von Verpackungstinten festgestellt. 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 6/10

7 3.3 Mineralölgehalte in der Papier-Verpackung Bei dieser Kampagne wurden Mineralölgehalte in der Verpackung, und nicht im Lebensmittelsimulanz gemessen. Anhand des Oberflächen-Volumen Verhältnisses einer Verpackung mit dem zu verpackenden Lebensmittel kann die Exposition und eine mögliche Migration des Mineralöls in das Lebensmittel abgeschätzt werden. Alle Papierverpackungen wurden auf Rückstände von Mineralöl (MOSH und MOAH) untersucht. Dazu wurden die Packungen in Stückchen geschnitten, mit Hexan:Ethanol 1:1 extrahiert und mit LC-GC-FID analysiert. In kunststoffhaltigen Proben (u.a. PE-beschichtetes Papier) werden in der Analyse der MOSH ebenfalls POHs (polyolefin oligomeric hydrocarbons) mitgemessen. Diese können mit der gewählten Analytik (LC-GC-FID) nicht getrennt voneinander ausgewertet werden. Für diese Verpackungen beinhaltet der bestimmte MOSH-Gehalt ebenfalls POHs. Bei der Bestimmung von MOAH (mineral oil aromatic hydrocarbons) kann gleichzeitig festgestellt werden, ob 2,6-Diisopropylnaphthalin (DIPN) im Papier vorhanden ist. DIPN wurde früher in Durchschlagpapier eingesetzt und ist ein Marker dafür, dass Recyclingpapier in der Verpackung verarbeitet wurde. Es existiert kein Höchstwert für DIPN, gemäss BfR-Empfehlung XXXVI soll der Übergang von DIPN in das Lebensmittel so gering wie technisch möglich sein. 12 mg/kg im Lebensmittel 4 mg/kg im Lebensmittel Abbildung 4: Beispiel Chromatogramm für die Bestimmung der verschiedenen Flüchtigkeitsbereiche von MOSH und MOAH. Angabe der aktuellen Richtwerte für die Migration von MOSH in das Lebensmittel. In 42 Proben (62 %) wurden > 90 mg/kg MOSH festgestellt, was auf einen hohen Recyclinganteil bei diesen Verpackungen hindeutet (Abbildung 5). Für die Mehrzahl dieser Verpackungen wurde jedoch ein tiefer MOAH-Gehalt von < 10 mg/kg gemessen. Ein geringer Anteil MOAH am Gesamtmineralölgehalt zeichnet ein Recyclingpapier aus, welches besser für den Lebensmittelkontakt geeignet ist. Dies weil insbesondere nicht auszuschliessen ist, dass sich unter den MOAH Substanzen befinden, die schon in geringsten Mengen gesundheitliche Schäden, wie z. B. Krebs, hervorrufen können. Trotzdem verblieben 15 Proben (20 %) mit hohem MOSH Gehalt und erhöhtem MOAH-Gehalt (Verhältnis MOSH/MOAH 4:1 und grösser). Es muss vermutet werden, dass diese Papierqualität nicht für den Lebensmittelkontakt geeignet ist. Für Mineralöl gibt es in der Schweiz keine gesetzlichen Höchstwerte. Die Hersteller von Bedarfsgegenständen aus Recyclingpapier wurden aufgefordert darzulegen, wie die Sicherheit der Produkte für den Verbraucher sichergestellt wird. 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 7/10

8 MOSH (& POH) [mg/kg] 1850 mg/kg 1200 mg/kg 7600 mg/kg threshold 90 mg/kg 0 Abbildung 5: MOSH-Gehalte im Papier. MOSH-Gehalte über 90 mg/kg Verpackung deuten darauf hin, dass Papier mit Recyclinganteil verwendet wurde. Besonders aufgefallen ist ein Muffin-Förmchen mit dem sehr hohen MOSH-Wert von mg/kg. Der Flüchtigkeitsbereich des bestimmten MOSH-Gehaltes (Maximum im Bereich C16 C25) deutet darauf hin, dass für diese in China hergestellten Förmchen mineralölhaltige Druckfarben eingesetzt worden sind. Das betreffende Produkt wurde mit einem Verkaufsverbot belegt. Im Entwurf der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (Mineralölverordnung) des deutschen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird ein Höchstgehalt von 0,5 mg MOAH (C16-C35) je kg Lebensmittel diskutiert. Ein typischer Pizzakarton, welcher im Rahmen dieser Kampagne analysiert wurde, enthielt 400 mg/kg Mineralöl (MOSH/POH und MOAH) in der Verpackung. Im Flüchtigkeitsbereich C16-C35 wurden dazu 90 mg/kg MOAH festgestellt. Der Pizzakarton von 100 g enthält somit 9 mg MOAH C16-C35, welches potenziell auf die Pizza übergehen kann. Unter der Annahme, dass eine Pizza 400 g wiegt, und dass nur 10 % auf das Lebensmittel übergehen, würde dies bereits 2.25 mg MOAH pro kg Lebensmittel bedeuten. Damit wäre der Höchstwert bereits um ein Vielfaches überschritten. In Verpackungen mit erhöhtem MOAH-Gehalt wurde in 80 % der Fälle ebenfalls DIPN in der Verpackung festgestellt (Abbildung 6). 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 8/10

9 MOAH [mg/kg] / 380 mg/kg MOAH Abbildung 6: MOAH-Gehalte im Papier. Bei Proben mit wurde ebenfalls 2,6-Diisopropylnaphthalin (DIPN) detektiert, ein Marker für Recyclingpapier. 3.4 Dokumentation der Selbstkontrolle Um zu überprüfen, dass Hersteller und Importeure im Rahmen ihrer Selbstkontrolle sicherstellen, dass nur sichere Verpackungen in der Schweiz auf den Markt kommen, wurden zu allen Proben Konformitätsunterlagen eingefordert. Zu 72 der Proben (92 %) wurden die Unterlagen eingereicht, welche die Konformität der erhobenen Produkte dokumentieren. Bei 41 Proben (57 %) dokumentierten die Hersteller oder Importeure keine Konformität gemäss der Schweizerischen Gesetzgebung. D.h. es wurde von den Herstellern nicht überprüft, ob die Produkte betreffend Migration von Bestandteilen von Verpackungstinten gemäss der Bedarfsgegenständeverordnung konform sind. Die Prüfung der Konformitätsunterlagen ist sehr zeitaufwändig und wird dadurch erschwert, dass die meisten Unterlagen unvollständig sind. Die Hersteller haben die Möglichkeit mittels eigener Risikoanalyse zu zeigen, dass die Bedarfsgegenstände den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Von dieser Möglichkeit hat kein Hersteller Gebrauch gemacht. Von den sieben Proben mit Überschreitungen von DCP und MCPD war bei 2 Proben eine Konformität bezüglich der BfR-Empfehlung XXXVI attestiert. Diese Produkte entsprachen dieser jedoch offensichtlich nicht. Bei den übrigen 5 Proben fehlte ein Verweis darauf, inwiefern das Papier für den Lebensmittelkontakt geeignet ist. Bei 2 dieser Proben fehlte jeglicher Verweis, dass das Papier nach der GHP hergestellt wurde. Für 10 % aller Proben fehlte ein expliziter Hinweis, dass das Papier nach GHP hergestellt wurde. Davon fehlte bei 3 Proben der Hinweis, dass diese für den Lebensmittelkontakt geeignet sind. Von den 6 Proben mit Überschreitungen der Höchstwerte für Rückstände an Verpackungen war bei 5 Proben eine Konformität gemäss der Schweizerischen Gesetzgebung attestiert. Bei einer Probe waren 2017_VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 9/10

10 anstelle einer Konformitätserklärung nur Belegdokumente (Testbericht der fertigen Verpackung) eingereicht worden. Für 57 % aller Proben fehlte ein expliziter Hinweis, dass der Bedarfsgegenstand der Schweizerischen Gesetzgebung entspricht. Bei 6 aller überprüften Proben (8 %) fehlte ein Hinweis in den Selbstkontroll-Dokumenten, dass diese für den Lebensmittelkontakt geeignet sind. Bei 2 dieser Proben wurden erhöhte DCP und MCPD-Werte festgestellt. 3.5 Bedarfsgegenständeimport Von den 78 analysierten Proben wurden nur wenige in der Schweiz hergestellt. Der Grossteil der Bedarfsgegenstände wird importiert. Hauptimportländer für Pizzakartons und Mehlsäcke sind Italien und Deutschland; Kaffeebecher stammen meist aus Polen, den Niederlande, UK und China. Ferner werden Bedarfsgegenstände aus Spanien, Frankreich, den USA und Dänemark importiert. Auf Bedarfsgegenständen muss das Herstellungsland nicht angegeben werden. Es kann daher nicht immer eruiert werden, in welchen Ländern die Produkte tatsächlich hergestellt wurden. Das Herstellungsland war auch in den meisten Fällen aus den vorliegenden Selbstkontroll-Dokumenten nicht ersichtlich. So stellte sich z.b. bei Abklärungen zu einem Kaffeebecher heraus, dass der Schweizer Hersteller diese in China produzieren liess. St. Gallen, 25. April _VKCS-Kampagne_Bedarfsgegenstände aus Papier, Schlussbericht 10/10

letzter Zugriff am

letzter Zugriff am Stellungnahme zur 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ( Mineralölverordnung ), Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 24.02.2017 1 Berlin, 6.

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