Ausschussvorlage WVA/17/12 Ausschussvorlage ULA/17/10

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1 Frist zur Abgabe der Stellungnahme: Stand: Teil 3 Ausschussvorlage WVA/17/12 eingegangene Stellungnahmen zu der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr und des Ausschusses für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz über die unterirdische Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen (Hessisches Erdkabelgesetz) Drucks. 17/260 hierzu: Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE Drucks 17/673 und dem Antrag der Fraktion der SPD betreffend den Ausbau der Stromnetze und den Einsatz von Erdkabeln Drucks. 17/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin S Bundesverband Windenergie e. V., Osnabrück S Institut für Solare Energieversorgungstechnik (ISET), Kassel Philipp Strauß, Dr. Gunter Arnold S Dr.-Ing. Jörg Fromme, Technische Universität Dortmund, Fakultät Raumplanung S Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden S Niedersächsische Staatskanzlei, Hannover S. 167

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3 134 Teil 3 - Nr. 14

4 135 Teil 3 - Nr. 14

5 136 Teil 3 - Nr. 14

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10 141 Teil 3 - Nr. 15 S t e l l u n g n a h m e Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Faktion BÜNDNIS90 / DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag für ein Gesetz über die unterirdische Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen (Hessisches Erdkabel- gesetz) Der Bundesverband Windenergie e.v. (BWE) begrüßt die Absicht der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Akzeptanz für den Ausbau der elektrischen Netze durch den Einsatz von Erdkabeln zu erhöhen und ihn auf diese Weise zu beschleunigen (Hessischer Landtag Drucksache 17/260). Durch den raschen Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stromsektor auf der einen Seite und einem bisher zu langsamen Umbau der Stromnetze auf der anderen Seiten ergeben sich im öfter Netzengpässe. Die dann erforderliche Drosselung der einspeisenden Anlagen verursacht steigende volkswirtschaftliche Kosten und gefährdet das Erreichen der nationalen Klimaschutzziele. 17. November 2008 Ihr Ansprechpartner: Ralf Bischof Geschäftsführer HAUPTSTADTBÜRO Tel.: +49 (0)30/ Fax.: +49 (0)30/ r.bischof@wind-energie.de Bei der Diskussion um den Ausbau der elektrischen Netze ist deutlich zwischen der Höchst- und der Hochspannungsebene zu unterscheiden. Nach der Definition der Bundesnetzagentur (BNetzA) gilt als Höchstspannung jede Spannung über 125 Kilovolt (kv). Neue Höchstspannungstrassen werden heute in der Regel mit einer Nennspannung von 380 kv betrieben. Sie werden fast ausschließlich im Übertragungsnetz eingesetzt. Dieses dient dem überregionalen Transport von Strom und ist mit dem Ausland über Kuppelstellen verbunden. Davon zu unterscheiden ist die Ebene der Hochspannung, die nach der Definition der BNetzA den Spannungsbereich von 72,5 kv bis 125 kv umfasst. Neue Hochspannungsleitungen werden heute in Deutschland fast ausschließlich mit 110 kv Nennspannung betrieben. Der größte Teil der Hochspannungsleitungen ist, wie die Mittel- und Niederspannungsleitungen, in den regionalen Verteilnetzen zu finden. Um die Dimension der Herausforderung bei der Netzintegration von Erneuerbaren Energien vollständig zu erfassen, ist diese Unterscheidung von Bedeutung. Denn laut BNetzA wurden 87,8% der Erneuerbaren Energien Anlagen bisher im Hochspannungsnetz angeschlossen (Monitoringbericht 2008, S. 74ff.) Deshalb bedauert der BWE, dass der Gesetzentwurf der Landtagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN erst ab einer Nennspannung von mehr als 110 kv eine teilweise Erdverkabelung vorschreibt ( 1 Absatz 1). Damit wird man der Herausforderung nicht gerecht. Seite 1 von 3

11 142 Teil 3 - Nr. 15 Tatsächlich treten schon heute Engpässe in Verteilnetzen auf während sie für die Übertragungsnetze erst in Zukunft befürchtet werden. Die weitere Installation von dezentralen Erneuerbaren Energien Anlagen erfordert daher noch dringlicher als im Höchstspannungsnetz den Ausbau der Verteilnetze. Dieser ist in der Nieder- und Mittelspannung problemlos, weil hier ohnehin fast ausschliesslich Erdkabel eingesetzt werden. Große Verzögerungen ergeben sich dagegen in der Hochspannung, weil hier meist Freileitungen vorgesehen werden. Der BWE sieht es daher als erforderlich an, ebenso eine Verkabelung für die Hochspannungsnetze vorzuschreiben. Dafür sprechen auch die Tatsachen, dass Erdkabel im Hochspannungsnetz (110 kv Nennspannung) abhängig von den konkreten Bedingungen des Einzelfalls (Leistung, Länge, Belastungsmuster, Untergrund, etc.) nicht oder maximal nur bis zu 30% teurer sind als eine Freileitung. In der Höchstspannung (380 kv Nennspannung) betragen die Mehrkosten dagegen 100% bis 200%; 1 in Ballungsräumen schon heute weitaus häufiger als Freileitungen eingesetzt werden und damit eine breit bewährte Technik sind. Aufgrund der fehlenden oder sehr geringen Mehrkosten gegenüber Freileitungen sollte neue Hochspannungsleitungen vollständig verkabelt werden. In der Höchstspannung ist dagegen nur eine teilweise Verkabelung unter konkreten Bedingungen volkswirtschaftlich vertretbar. Die im Gesetzentwurf definierten Abstands- und Flächenkriterien halten wir dabei für angemessen. Eine weitgehende Verkabelung in Hoch- und Höchstspannungsnetzen wird auch in anderen europäischen Ländern immer mehr zum Standard: In Dänemark wurde im November 2008 eine Übereinkunft der großen Parteien gefunden, in Zukunft nicht nur im Übertragungsnetz lange Teilstrecken als Erdkabel zu verlegen, sondern die regionalen Netze (in Dänemark 132 und 150 Kilovolt) komplett unterirdisch zu verlegen. Der staatliche Netzbetreiber energinet.dk wird dazu einen Plan erarbeiten. 2 1 vgl. z.b. Bewertung der Optimierungspotenziale zur Integration der Stromerzeugung aus Windenergie in das Übertragungsnetz, im Auftrag des Bundesministerim für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführt von FGE e.v. an der RWTH Aachen, FGH e.v. Aachen /Mannheim und ISET e.v. Kassel, Aachen Oder Netzverstärkungs-Trassen zur Übertragung von Windenergie: Freileitung oder Kabel?, im Auftrag vom Bundesverband Windernergie e.v. durchgeführt von Prof. Heinrich Brakelmann, Universität Duisburg / Essen, Rheinberg Seite 2 von 3

12 143 Teil 3 - Nr. 15 Der französische Netzbetreiber RTE hat sich selbst verpflichtet, mindestens 30 Prozent der neuen oder der zu erneuernden Hochspannungsleitungen als Erdkabel auszuführen. Aktuell liegt die Quote schon bei 36%. 3 Zusammen mit dem spanischen Netzbetreiber REE hat RTE im Januar bekannt gegeben, den seit langem benötigten Lückenschluss im europäischen Verbundnetz zwischen Baixas in Frankreich und Santa Llogaia in Spanien auf der sensiblen Route durch die Pyrenäen als Erdkabel zu verlegen. 4 Auch in Schweden wird der größte Teil der neuen Y-förmigen Übertragungstrasse South-West Link zwischen dem südlichen Schonen, Mittelschweden und der norwegischen Hauptstadt Oslo als Erdkabel gelegt. Dabei werden Wechselstrom und Gleichstromübertragung kombiniert. 5 Eine Befristung des Gesetzes auf erscheint uns nicht sinnvoll, da noch nicht absehbar ist, wann das Erfordernis zum Umbau der Netzinfrastruktur in Hessen nicht mehr besteht. Das Land Hessen sollte sich ferner dafür einsetzen, dass das Bundesrecht auch in Zukunft weitergehende landesspezifische Regelungen zur Erdverkabelung als im Entwurf des Energieleitungsausbaugesetz der Bundesregierung vorgesehen sind zulässt. gez. Ralf Bischof Bundesverband WindEnergie e.v Seite 3 von 3

13 144 Teil 3 - Nr. 16 Stellungnahme zur schriftlichen Anhörung des Gesetzentwurfs Hessisches Erdkabelgesetz Drucksache 17/260 in Verbindung mit Drucksache 17/673 und Drucksache 17/464 Philipp Strauß unter Mitwirkung von Dr. Gunter Arnold Institut für Solare Energieversorgungstechnik, Verein an der Universität Kassel e.v. Kassel,

14 145 Strauss, Arnold ISET: Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr Kommentare zur Drucksache 17/260 Gesetzesentwurf für ein Gesetz über die unterirdische Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen (Hessisches Erdkabelgesetz) Zu A - Problem: Sehr zu begrüßen ist die das Ziel des Gesetzentwurfs, die Bevölkerung vor eventuell gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Strahlung zu schützen. Zu B - Lösung: Ebenso wie die Antragsteller halten wir es für sehr wichtig, den Übertragungsnetzbetreibern klare Kriterien und somit Planungssicherheit für den Neu- und Ausbau des Hoch- und Höchstspannungsnetzes zu geben, um auf diese Weise unausgesprochen den erforderlichen Ausbau des ganz Mitteleuropa umfassenden UCTE-Übertragungsnetzes zu beschleunigen. Dennoch muss hier darauf hingewiesen werden, dass dieser Gesetzentwurf somit in direkter Konkurrenz zu dem Gesetzentwurf des Deutschen Bundestags Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze (EnLAG) [EnLAG 2008] steht. Zu 1 Abs. 1: Die im Gesetzentwurf geforderten Mindestabstände von Freileitungen zu Wohngebäuden (600 m im Bereich eines Bebauungsplans bzw. im Innenbereich sowie 300 m im Außenbereich) sind größer als die entsprechenden Mindestabstände (400 m im Innenbereich, 200 m im Außenbereich), die im Bundesgesetzentwurf EnLAG genannt werden und auch für Niedersachsen im Niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) gefordert sind. Im Hinblick auf die durch Hoch- und Höchstspannungsleitungen verursachte EMV-Belastung (Magnetische und Elektrische Wechselfelder) erscheinen die im EnLAG geforderten Mindestabstände (400 m / 200 m) ausreichend, da diese sich bereits in einem Abstand von 200 m nicht mehr von der nahezu überall vorhandenen Grundbelastung unterscheiden [Netz_NDS_RR_2008] und sich somit nicht eindeutig identifizieren lassen. Zu 1 Abs.3: Insbesondere aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit halten wir es für sinnvoll die unscharfe Angabe der unzumutbar höheren Kosten näher zu bestimmen. In diesem Zusammenhang wäre es denkbar, die für einen Vergleich zu berücksichtigenden Kostenbestandteile (Errichtungskosten, Betriebskosten, Verlustkosten, Ausfallkosten, Wertminderung etc.) sowie den Betrachtungszeitraum festzulegen. Die Gesamtkosten wären dann unzumutbar, wenn die Kosten der unterirdischen Verlegung im Vergleich zu einer Freileitung unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kostenbestandteile den Faktor X übersteigen. Der Faktor könnte im Bereich 2 bis 4 festgelegt und zukünftig bei Bedarf angepasst werden. Ausgleich von Mehrkosten: 1 Abs.3 Hess. Erdkabelgesetz verlangt einen Kostenvergleich vor der Errichtung einer Höchstspannungsleitung entweder als Erdkabel oder Freileitung und verpflichtet die Netzbetreiber zu einer unterirdischen Verlegung auch wenn dadurch Mehrkosten entstehen. Diese Mehrkosten stehen im Widerspruch zu 1 Abs.1 EnWG [EnWG 2005], der eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas verfolgt. Daher sollte auch im Hess. Erdkabelgesetz eine Regelung dahingehend aufgenommen werden, wie eventuelle Mehrkosten durch die unterirdische Verlegung einer Höchstspannungsleitung auszugleichen sind. Denkbar wäre hier eine analoge Regelung zu 2 Abs.4 EnLAG. Seite 2 / 10

15 146 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 Anhang 1: Allgemeine technische Erläuterung A1-1 Situation des Verbundnetzes in Deutschland und Europa Mehrere Studien und Publikationen [DENA 2005], [BNetzA 2008], [UCTE 2008] kommen gleichermaßen zu dem Ergebnis, dass ein Ausbau der nationalen und internationalen Übertragungsnetze dringend erforderlich ist, um 1) den politisch angestrebten Ausbau der erneuerbaren Energien auf 20 % an der Elektrizitätserzeugung insbesondere durch in Norddeutschland und in der Nord- und Ostsee räumlich konzentrierte Windkraftwerke zu erreichen, 2) die technischen Voraussetzungen für einen intensiven, grenzüberschreitenden Stromhandel in der EU zu schaffen (EU-Stromhandelsverordnung 1228/2003) sowie 3) zunehmende Transite aufgrund einer sich verändernden Kraftwerksstruktur in Deutschland (Atomausstieg) zu ermöglichen. Aufgrund der zentralen Lage Deutschlands in Mitteleuropa, ist daher insbesondere das Höchstspannungsnetz in Deutschland von diesen energiewirtschaftlichen Veränderungen betroffen und dementsprechend anzupassen. Im Hinblick auf den notwendigen Ausbau des Übertragungsnetzes in Hessen verbietet sich aufgrund der zentralen Lage Hessens in Deutschland, aber auch in Mitteleuropa eine isolierte Betrachtung, die vordergründig hessische Belange berücksichtigt und spezielle Technologien verbindlich vorschreibt. Während in den Nieder- und Mittelspannungsnetzebenen eine ausgeprägte Tendenz zur Verkabelung anzutreffen ist, sind nicht nur in Deutschland, sondern europaweit in Hoch- und Höchstspannungsebenen im weit überwiegenden Maße Freileitungen anzutreffen. Bis Ende des Jahres 2006 waren in Deutschland 380 kv/50hz-drehstromkabel mit einer gesamten Stromkreislänge von nicht mehr als 60 km installiert. [UCTE 2006] Neben der sog. klassischen Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs (HGÜ)-Technologie wurde ab etwa 1997 die HVDC-light-Technologie mit selbstgeführten Umrichtern von ABB entwickelt. Diese HVDC-light-Technologie gilt als sehr vielversprechende Alternative zu Drehstrom-Übertragungen. Erste Pilotprojekte dieser Technologie sind seit 2002 mit Übertragungsleistungen bis etwa 400 MW und Übertragungsentfernungen bis zu 200 km im Einsatz [Rehtanz 2008]. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den Verkabelungsgrad in verschiedenen Netzebenen. Netzbereich E.ON Netz (Dez. 2007) VDN (Dez. 2005) UCTE (Dez. 2006) Netzebene Stromkreislängen in km Kabelanteil in % Stromkreislängen in km Kabelanteil in % Stromkreislängen in km Kabelanteil in % HöS (380 kv) < 0, < 0,1 HöS (220 kv) ,9 Hochspannung ,6 Mittelspannung Niederspannung Seite 3 / 10

16 147 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 Das nachfolgende Bild zeigt die im nächsten Jahrzehnt notwendigen Änderungen am Verbundnetz in Deutschland Abb. 1: Ausbau des Verbundnetzes in Deutschland zw und 2015 gemäß dem UCTE Transmission Development Plan Ed.2008 [UCTE 2008] Von den folgenden Veränderungen im deutschen Übertragungsnetz ist Hessen betroffen: 4: Neubau einer 380 kv Freileitung von Dauersberg nach Hünfelden 9: Zusätzlicher Stromkreis auf der 380 kv Twistetal - Paderborn Echterdissen: Diese Netzverstärkungsmaßnahme wurde durch Zubeseilung auf den bestehenden Freileitungsmasten bereits im Jahr 2008 realisiert! 18: Neubau einer 380 kv Freileitung von Wahle (Nds.) nach Mecklar (Hessen): Mit der Realisierung dieser Maßnahme wird erst nach 2012 gerechnet. Von dieser 380 kv-trasse befinden sich ca km in Hessen, das ist etwas mehr als die in der ForWind-Studie [Oswald 2005] betrachteten 60 km 380 kv-trasse zwischen Ganderkesee und St. Hülfe. Seite 4 / 10

17 148 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 A1-2 Variantenvergleich zum Ausbau des Höchstspannungsnetzes Für den notwendigen Ausbau des Höchstspannungsnetzes stehen grundsätzlich drei verschiedene Übertragungstechnologien zur Verfügung, die entweder als 50 Hz-Drehstromsystem oder als Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ)-Verbindung ausgeführt werden können: Freileitung, Erdkabel, Gasisolierte Leiter (GIL). Die Eignung dieser Übertragungsverfahren für den Ausbau bestimmter Netzabschnitte wurde in zahlreichen Studien und Publikationen [Oswald2005], [Brakelmann 2004], [EU 2003], [Paul 2007], [Niedersachsen 2007], [Niedersachsen 2008] bereits analysiert. Im Folgenden soll daher ein zusammenfassender Überblick über die wichtigsten Ergebnisse im Hinblick auf die genannten Kriterien, wie Technik, Kosten, Ökologie etc. gegeben werden. Technik Vergleicht man die Belastbarkeit der drei o.g. Übertragungstechnologien, so kann man feststellen, dass bei allen 50 Hz-Drehstrom-Verbindungen eine vergleichbar hohe Übertragungsleistung im Bereich mehrerer MW (z.b MW) realisierbar ist. Als maximal erreichbare Übertragungsleistungen werden für die neuentwickelten HVDC-light -Systeme momentan etwa 1000 MW (Erdkabel-Variante) und bis zu 2000 MW (DC-Freileitung) angegeben [Rehtanz 2008]. Hinsichtlich der Überlastbarkeit weisen sowohl Freileitungen, als auch GIL eine ähnlich hohe, zeitweilige Überlastbarkeit von 50 % bis 100 % auf. Erdkabel hingegen besitzen aufgrund der hohen thermischen Trägheit nur eine kurzzeitige Überlastungsfähigkeit von etwa 30 %. Eine darüber hinausgehende Belastung geht auf Kosten der Lebensdauer der Kabelisolation. Im Gegensatz zu Gleichstromverbindungen ist bei der Übertragungskapazität von Wechseloder Drehstromübertragungen die Blindleistung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Blindleistungsbedarf der drei o.g. 50 Hz-Übertragungstechnologien ist festzuhalten, dass die Freileitungsvariante den niedrigsten Blindleistungsbedarf aufweist. Im Vergleich dazu ist bei GIL die kapazitive Blindleistung in etwa 4-mal so hoch und bei Erdkabelstrecken mehr als 10-mal so groß. Insbesondere bei größeren Übertragungsentfernungen sind daher beim Einsatz von Erdkabeln Blindstromkompensationsanlagen erforderlich. In Bezug auf die Ausfallhäufigkeit der o.g. Übertragungseinrichtungen schneiden Freileitungen, aufgrund ihrer direkten Exposition gegenüber Witterungseinflüssen (Blitz, Eisansatz, Sturm, Nebel etc.) schlechter ab als Erdkabel- bzw. GIL-Systeme. Die bei Freileitungen zumeist auftretenden Lichtbogen-Fehler können in der Regel durch sog. Kurzunterbrechungen (KU) sofort und ohne Folgen für Freileitung behoben werden. Bei den anderen Übertragungstechnologien (Erdkabel, GIL) treten zwar nicht so häufig Fehler auf, sie sind aber immer mit einer Schädigung oder Zerstörung des Betriebsmittels verbunden. In diesem Zusammenhang kommt noch erschwerend hinzu, dass für die Beseitigung eines Erdkabel- bzw. GIL-Schadens in der Regel mehrere Wochen oder sogar Monate angenommen werden müssen. Dementsprechend hoch ist die Nichtverfügbarkeit einer nicht-redundanten Erdkabel- oder GIL-Übertragung. Um das, für die nationale und internationale Verbundleitungen geforderte (n-1)-kriterium einzuhalten, wäre es daher bei der Realisierung einer Seite 5 / 10

18 149 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 Erdkabelstrecke notwendig, mindestens einen zusätzlichen ggf. auch einen zweiten redundanten Stromkreis vorzusehen. Freileitungen haben aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungen eine nachgewiesene hohe Lebensdauer. Hier kann - unter der Voraussetzung eines einmaligen Austauschs der Freileitungsseile und ggf. anderer lebensdauererhaltender Maßnahmen - von einer Nutzungsdauer bis zu 80 Jahren ausgegangen werden. Bei HöS-Erdkabeln ebenso wie bei GIL liegen sehr wenige bzw. keine Langzeiterfahrungen vor, hier wird eine Lebensdauer von ca. 40 Jahren angenommen. 380 kv-drehstrom-freileitungssysteme sind seit mehr als 50 Jahren im Einsatz. Allein im UCTE-Verbundnetz lag Ende 2006 die kumulierte Stromkreislänge der 380 kv-freileitungen bei mehr als km. Demgegenüber werden HöS-Drehstrom-Erdkabel vorwiegend in Ballungsgebieten und im Kraftwerksbereich eingesetzt. In den letzten Jahren wurden auch im ländlichen Bereich wenige, bis zu 10 km lange, Teilabschnitte von 380 kv-übertragungsstrecken als Erdkabel ausgeführt (Zwischenverkabelung). Dennoch betrug die gesamte Stromkreislänge der 380 kv-erdkabel im UCTE-Netz Ende 2006 weniger als 1000 km. Wie in Kapitel 1 bereits erwähnt, ist die neuentwickelte HVDC-light-Technologie seit 2002 bei ersten Pilotprojekten im Einsatz. HGÜ-Systeme in konventioneller Ausführung (mit netzgeführten Stromrichtern) werden seit etwa Jahren vermehrt eingesetzt, ihre kumulierte Übertragungsleistung liegt momentan aber noch unter 2 % der weltweiten Übertragungskapazitäten [Rehtanz 2008]. Kosten Bei den Kosten für die verschiedenen Übertragungstechnologien sind neben den Errichtungskosten auch die spannungs- und stromabhängigen Verlustkosten zu berücksichtigen. Die Wartungskosten hingegen können bei der Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt bleiben. Die Errichtungskosten von Freileitungen sind im Vergleich zu Erdkabel- und GIL-Lösungen erheblich günstiger. Je nach Studie liegen die Investitionskosten von 380 kv-erdkabeln bzw. GIL um den Faktor 4 bis 10, bzw. 10 bis 12 im Vergleich zu 380 kv-freileitungen höher. Andererseits weisen 380 kv-freileitungen im Vergleich mit den anderen Technologien die höchsten, GIL die niedrigsten stromabhängigen Verluste auf. Die spannungsabhängigen, dielektrischen Verluste sind bei Erdkabeln am höchsten. Ökologie Bei einem Vergleich der drei Übertragungstechnologien im Hinblick auf die ökologischen Auswirkungen ist es erforderlich, sowohl die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als auch die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt zu betrachten. Die Veränderung des Landschaftsbildes durch weithin sichtbare, bis zu 50 m hohe Freileitungsmaste wird im Allgemeinen sehr unterschiedlich bewertet. Von vielen Menschen werden sie als störend empfunden. Demgegenüber erscheint die Veränderung des Landschaftsbildes durch eine von Bebauung und größerem Bewuchs freizuhaltende Kabeltrasse eher gering. Die negativen Auswirkungen von Höchstspannungsfreileitungen auf die Tierwelt, insbesondere auf den Vogelflug werden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung analysiert und bei der anschließenden Trassenplanung berücksichtigt. Im Allgemeinen kann man festhalten, dass ein Vogelschlag, d.h. eine Kollision von Vögeln mit Freileitungsmasten nicht Seite 6 / 10

19 150 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 völlig ausgeschlossen werden kann. Vogelschlag betrifft jedoch nur einige Vogelarten und kommt vor allem in Niederungsgebieten und in Gewässernähe vor. Im Hinblick auf dem Flächenbedarf schneidet die Freileitungsvariante etwas schlechter ab, als die Erdkabel- bzw. die GIL-Lösung. Für eine 380 kv-freileitung wird eine Trasse von etwa 70 m benötigt, ein 380 kv-erdkabel bzw. eine GIL benötigt während der Bauphase eine Trasse von ca. 30 m Breite und in der anschließenden Betriebsphase eine ca m breite Trasse. Während die Fläche unterhalb der 380 kv-freileitung während der Betriebsphase jedoch wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, ist eine Erdkabel- oder GIL-Trasse grundsätzlich von einer Bebauung bzw. von tiefwurzelendem Bewuchs freizuhalten. Darüber hinaus werden für die Erdkabel- oder die GIL-Lösung zusätzliche Bauwerke zur Verbindung der ca. 1,2 km langen GIL-Rohrabschnitte bzw. bei Drehstrom-Erdkabeln zur Blindleistungskompensation benötigt. Bei HGÜ-Systemen hingegen sind im Verlauf der Übertragungsstrecke keine Anlagen zur Blindleistungskompensation erforderlich. Weiterhin ist auch mit einer lokalen Erwärmung und ggf. einer Austrocknung des Erdbodens im Bereich der Erdkabeltrasse zu rechnen. Gesundheit Bei einem Vergleich der verschiedenen Höchstspannungs-Übertragungstechnologien im Hinblick auf die gesundheitlichen Einwirkungen auf Menschen, sind vor allem die durch stromdurchflossene Leiter verursachten elektrischen und magnetischen Felder zu beachten. Elektrische Felder entstehen zwischen Leitern unterschiedlichen Potentials und sind damit vor allem von der Höhe der Spannung abhängig, demgegenüber werden magnetische Felder durch den Stromfluss hervorgerufen und sind im Wesentlichen von der Stromstärke und der Entfernung zum stromdurchflossenen Leiter abhängig. Gemäß der 26. Bundes-Imissionsschutzverordnung (26. BImSchV) sind nach heutigem Stand der Wissenschaft auch bei Dauereinwirkung keine gesundheitlich relevanten Wirkungen zu erwarten, wenn die darin festgelegten Grenzwerte (Elektrische Feldstärke < 5 kv/m, magnetische Flussdichte < 100 µt) eingehalten werden. Im Gegensatz zu Freileitungen tritt bei Erdkabeln bzw. bei GIL das elektrische Feld nicht nach außen, sondern nur zwischen dem Leiter und dem Kabelmantel in Erscheinung. Magnetische Felder in der Umgebung von Leitungstrassen sind sowohl bei Freileitungen als auch bei Kabel oder GIL-Systemen zu berücksichtigen. Sie können durch den metallischen Mantel eines Erdkabels oder einer GIL nicht abgeschirmt werden. Aufgrund des bei Erdkabeln im Vergleich zu HöS-Freileitungen geringeren Leiter-Abstands nimmt jedoch das resultierende Magnetfeld mit zunehmendem Abstand zur Leitungstrasse stärker ab. Durch den Einsatz von neuentwickelten Freileitungsmasten lässt sich das resultierende Magnetfeld seitlich der Leitungstrasse ähnlich dem von Erdkabeln reduzieren. Bereits in 40 m Entfernung von der Trassenmitte unterschreitet das Magnetfeld den Grenzwert von 0,4 μtesla [Niedersachsen 2008]. Bei HöS-Freileitungen werden in einem Abstand von 40 m von der Trassenmitte Werte für die magnetische Flussdichte von 1 µt und für die elektrische Feldstärke von 1 kv/m in der Regel nicht überschritten. Das magnetische Feld eines Erdkabels kann direkt über dem Kabel unter Umständen höher, als unter einer Freileitung sein, wird jedoch bereits etwa in 2 m Entfernung zur Kabeltrasse den Wert von 1 µt unterschreiten. Seite 7 / 10

20 151 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 Zusammenfassung Zusammenfassend können für den Vergleich verschiedener HöS-Übertragungstechnologien folgende Kernaussagen getroffen werden: 1. Eine allgemeingültige Aussage hinsichtlich der Eignung der untersuchten Übertragungstechnologien für den generellen Einsatz im Übertragungsnetz ist aufgrund der vielfältigen Zielkonflikte (Versorgungssicherheit, Umwelteinwirkungen, Wirtschaftlichkeit) nicht möglich. Vielmehr ist für eine umfassende Bewertung der untersuchten HS/HöS-Übertragungstechnologien, eine gesonderte Betrachtung für jede einzelne Spannungsebene (220 kv; 380 kv) unter Einbeziehung der relevanten energiewirtschaftlichen /-politischen Anforderungen sowie möglichst vieler projekt-spezifischer Rahmenbedingungen erforderlich. 2. In technischer Hinsicht sind 380 kv-freileitungen den beiden anderen Alternativen eindeutig überlegen, da bei Erdkabeln mit zunehmender Spannungshöhe unter anderem, aufgrund der dünnen Isolierschichten und geringern Isolationsabstände die physikalischen und technischen Anforderungen and die Isolationsmedien überproportional ansteigen. 3. Auch bei einer energiewirtschaftlichen Betrachtung führt die Freileitung den Vergleich an. Neben den deutlichen Kostenvorteilen (Gesamtkosten bei einer Nutzungsdauer von 40a) sind in diesem Zusammenhang auch die Aspekte der höheren Versorgungssicherheit, aufgrund erheblich höherer Nichtverfügbarkeit von Erdkabeln sowie fehlender statistisch belastbarer Langzeiterfahrungen von besonderer Bedeutung. 4. Im Hinblick auf die ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen schneidet die Freileitung schlechter als die Erdkabel- bzw. GIL-Übertragung ab, insbesondere aufgrund der negativen visuellen Wirkung der weithin sichtbaren Freileitungsmasten. Bei Erdkabel- und GIL-Verbindungen ist die benötigte Trasse deutlich schmaler, aber der Eingriff in die Natur durch Bodenveränderung (Bodenaustrocknung, -Erwärmung sowie Kabelmuffen und GIL-Verbindungsbauwerke) ist auch dort nicht zu vernachlässigen. 5. Aufgrund der zentralen Lage Hessens in Deutschland, aber auch in Mitteleuropa verbietet sich beim Ausbau des UCTE-Verbundnetzes eine isolierte Betrachtung, die vordergründig hessische Belange berücksichtigt. Es ist vielmehr sinnvoll in enger Abstimmung mit den anderen Landes- und Bundesgesetzgebern unter Berücksichtigung aller Randbedingungen (Stand der Technik, Gesundheit, Ökologie, Wirtschaftlichkeit) einheitliche gesetzliche Vorgaben zu entwickeln. Diese Regeln sollten nicht von vornherein bestimmte Technologien ausschließen, sondern vielmehr den Vorhabensträgern unter Berücksichtigung von klar definierten Kriterien die Möglichkeit bieten, die wirtschaftlich und technisch sinnvollen Übertragungstechnologien projektbezogen auszuwählen. Seite 8 / 10

21 152 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 Anhang 2: Literaturverzeichnis [BNetzA 2008] Bericht gemäß 63 Abs. 4 EnWG zur Auswertung der Netzzustands- und Netzausbauberichte der deutschen Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber [Brakelmann 2004] Brakelmann, H.: Netzverstärkungs-Trassen zur Übertragung von Windenergie: Freileitung oder Kabel?, Rheinberg, brakelmann.pdf [DENA 2005] Zusammenfassung der DENA Netzstudie: Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020 (dena- Netzstudie) Netzstudie_Zusammenfassung_ pdf [EnLAG 2008] Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze [EnWG 2005] Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz -EnWG) [EU 2003] EU-Commission: Background Paper - Undergrounding of electricity lines in Europe, Brussels, [Niedersachsen 2007] Referat 104 der Niedersächsischen Staatskanzlei: Fakten zu 380 kv-freileitungen und alternativen Kabelsystemen, Hannover, September [Niedersachsen 2008] Website der Niedersächsischen Staatskanzlei zum geplanten Ausbau des Hochspannungsnetzes in Niedersachsen [Netz_NDS_RR_2008] Abschnitt Rechtsrahmen - Erdkabelgesetz auf der Website der Niedersächsischen Staatskanzlei zum geplanten Ausbau des Hochspannungsnetzes in Niedersachsen Seite 9 / 10

22 153 Strauss, Arnold ISET: Anhang zur Stellungnahme Hessisches Erdkabelgesetz Teil 3 - Nr. 16 [Oswald 2005] B.R. Oswald, A. Müller, M. Krämer: Vergleichende Studie zu Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz [Paul 2007] H.-U. Paul: Kabel oder Freileitung? - Eine kontroverse Diskussion, Informationsveranstaltung des Niedersächsischen Landkreistags zum Ausbau des Hoch- und Höchstspannungsnetzes, Groß- Düngen, 20.Sept [Rehtanz 2008] C. Rehtanz: Integration von HGÜ-Verbindungen zur Engpassbeseitigung in Verbundnetzen, Kasseler Symposium Energie-Systemtechnik 2008, Kassel, September [UCTE 2006] Statistical Yearbook UCTE 2006, p. 164; [UCTE 2008] UCTE Transmission Development Plan - Edition 2008; Seite 10 / 10

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36 167 Teil 3 - Nr. 19 Niedersächsische Staatskanzlei Niedersächsische Staatskanzlei. Postfach Hannover Hessischer Landtag Frau Regierungsdirektorin Heike Schnier Schlossplatz Wiesbaden Bearbeitet von Herrn Schörshusen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (05 11) Hannover I A 2.4 vom Nr / Schriftliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr zum Thema Erdkabelgesetz Sehr geehrte Frau Schnier, Sie haben um eine schriftliche Stellungnahme zu einem Entwurf für ein Hessisches Erdkabelgesetz, einem Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf und einem Entschließungsantrag gebeten. Ich komme dieser Bitte gerne nach, da das Thema in Niedersachsen aufgrund der besonderen Betroffenheit eine große Rolle spielt. Mit dem "Niedersächsischen Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabelgesetz) vom 13. Dezember 2007 ist Niedersachsen das erste Bundesland, das rechtliche Möglichkeiten für die unterirdische Verkabelung von Höchstspannungsleitungen geschaffen hat. Das Niedersächsische Erdkabelgesetz schöpft in Kombination mit dem Niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), das vom Kabinett am 18. Dezember 2007 als Verordnung beschlossen wurde, die landesrechtlichen Möglichkeiten zur Umlegung von Mehrkosten bei der Erdverlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen aus. Der Entscheidung über die landesrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten lag die Rechtsauffassung zugrunde, wie Sie in dem vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegeben Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Martin Schulte (Universität Dresden) vertreten wurde. Dienstgebäude : Telefon Überweisungen an die Niedersächsische Staatskanzlei Clemensstraße 17 (05 11) Poststelle@stk.niedersachsen.de Konto-Nr Nordd. Landesbank Hannover (BLZ ) Hannover Telefax Internet (05 11)

37 Teil 3 - Nr. 19 Das Erdkabelgesetz enthält dabei die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Zulassung von Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen und das LROP die materiellen Regelungen. Das Erdkabelgesetz und die Abstandsregelungen des LROP zielen auf den Schutz der Wohnumfeldqualität und des Landschaftsbildes und sollen die Akzeptanz in der Bevölkerung für die notwendigen Netzausbaumaßnahmen erhöhen. Das Niedersächsische Erdkabelgesetz ermöglicht eine Gesamtverkabelung, wenn z. B. durch Vermeidung langer Umwegstrecken dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energiewirtschaftsgesetzes des Bundes Rechnung getragen werden kann. Es gibt zwar keine rechtliche Möglichkeit, eine Komplettverkabelung durchzusetzen, aber es gibt Möglichkeiten, für eine Erdverlegung auf weiten Strecken. Der Beratungs- und Planungsstand wird auf unserer extra dafür eingerichteten Website umfassend dokumentiert. Hier wird der rechtliche Rahmen dargestellt, der den Netzausbau in Niedersachsen aktuell regelt. Niedersachsen hat eine Regelungslücke auf der bundesrechtlichen Ebene genutzt und sie inhaltlich ausgefüllt. Der Bund ist aber gegenwärtig dabei, den Ausbau der Höchstspannungsnetze abschließend zu regeln, sodass für eine Länderregelung zur Zulassung von Planfeststellungsverfahren in Zukunft voraussichtlich kein eigener rechtlicher Gestaltungsspielraum mehr verbleibt. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze am 16. Oktober 2008 erstmalig beraten und an die Fachausschüsse überwiesen. Das Bundeskabinett hatte am 18. Juni 2008 den Entwurf beschlossen und zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Dieser hatte dazu am 19. September 2008 eine Stellungnahme abgegeben. An der Diskussion dieser Stellungnahme hat sich Niedersachsen intensiv beteiligt. Im Vorfeld der jetzt anstehenden Entscheidungen über Trassenführung und technische Varianten hatte sich Niedersachsen beim Bund für eine schonende, teilweise unterirdische Verkabelung eingesetzt und die Umsetzung der bestehenden niedersächsischen Regelungen auf Bundesebene eingefordert. So konnte Ministerpräsident Christian Wulff in Verhandlungen mit Wirtschaftsminister Michael Glos und Bundeskanzlerin Angela Merkel erreichen, dass bei drei Pilotprojekten in Niedersachsen nun Abstände zur Wohnbebauung beim Neubau von Höchstspannungsnetzen ent-

38 Teil 3 - Nr. 19 sprechend der niedersächsischen Rechtslage eingehalten werden oder aber unterirdisch verlegt werden müssen. Dabei muss der Strom für alle bezahlbar bleiben und die Belastungen der heimischen Bevölkerung durch den Netzausbau für alle Bundesbürger minimiert werden. Die vorliegenden Vorschläge des Bundes stellen aus Sicht der niedersächsischen Landesregierung einen Kompromiss dar. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich vor diesem Hintergrund zu den einzelnen landesrechtlich wirksamen Vorschlägen des Gesetzentwurfs und der Anträge nicht äußere. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Schörshusen

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