Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2019 Antragsverfahren 2018

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1 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2019 Antragsverfahren 2018 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt Magdeburg, 07. März 2018

2 Einführung Ökolandbau 1. Förderung der Einführung ökologischer Anbauverfahren (FP6618) Erhöhte Förderung in den ersten beiden Jahren Ackerland/ Grünland 403 EUR/ha (bisher 230 EUR/ha) Gemüse 1215 EUR/ha (bisher 415 EUR/ha) Dauerkulturen 1657 EUR/ha (bisher 750 EUR/ha) und in den Jahren drei bis fünf Ackerland/ Grünland: 273 EUR/ha (bisher 230 EUR/ha) Gemüse 468 EUR/ha (bisher 415 EUR/ha) Dauerkulturen 975 EUR/ha (bisher 750 EUR/ha) zzgl. Kontrollkostenzuschuss von 50 EUR/ha, max. 600 EUR/Betrieb. März MULE 64

3 Fördervoraussetzungen Einführung Ökolandbau Fördervoraussetzungen für die Einführungsprämie: - Umstellung des Gesamtbetriebs auf Ökolandbau. - Nachweis des Abschlusses eines Vertrags mit einer Öko-Kontrollstelle mit Laufzeitbeginn spätestens zum (Vorlage spätestens zum ). - Mindest-Tierbesatz von 0,3 GVE/ha bei Grünlandbetrieben - Grünlandbetrieb = Dauergrünlandanteil > 70 % der LF (bewilligte LF) März MULE 64

4 Fördervoraussetzungen Einführung Ökolandbau Im Genehmigungsverfahren hat die KOM folgende Hinweise gegeben: Der Betrieb darf noch keine Zuwendung für die Beibehaltung Ökologischer Anbauverfahren erhalten haben. Die erhöhte Einführungsprämie darf nur in der (dreijährigen) Umstellungsphase gezahlt werden. Von der KOM akzeptiert: Da nur Jahresprämien gewährt werden, genügt es, wenn das Verpflichtungsjahr überwiegend im Umstellungszeitraum liegt. Es gilt aber: Fördervoraussetzungen dürfen nicht künstlich geschaffen werden! März 2018 MULE 64 4

5 Fördervoraussetzungen Einführung Ökolandbau Fördervoraussetzung für die Einführungsprämie und die Beibehaltungsprämie: Einhaltung der EU-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 im Gesamtbetrieb, auch auf nicht geförderten Flächen. Ausnahme Aquakultur und Imkerei Keine Förderung von Kurzumtriebsplantagen (KUP) und der Dauerkulturen Hirschgras und Miscanthus im ökologischen Anbau (auch Agrarforstsysteme sind von der Förderung ausgeschlossen). März 2018 MULE 64 5

6 Fördervoraussetzungen Beibehaltung Ökolandbau 2. Förderung der Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren (FP6618) Ackerland/ Grünland: 273 EUR/ha (bisher 230 EUR/ha) Gemüse 468 EUR/ha (bisher 415 EUR/ha) Dauerkulturen 975 EUR/ha (bisher 750 EUR/ha) zzgl. Kontrollkostenzuschuss von 50 EUR/ha, max. 600 EUR/Betrieb. Antragsteller, die sich in einer laufenden Verpflichtung Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren befinden, können einen Neuantrag für 5 Jahre mit den erhöhten Prämien (unter Ausstieg aus der bisherigen Verpflichtung) stellen. März 2018 MULE 64 6

7 Antragsverfahren 2018 Termine a. Einführungssprämie a. Förderantrag für b. Vorlage des Vertrags mit Ökokontrollstelle für c. Auszahlungsantrag für d. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen, Vorlage der Erklärung der Kontrollstelle zum Vollzug der Kontrolle und Vorlage eines Öko-Zertifikats, das das abgelaufene Verpflichtungsjahr umfasst b. Beibehaltungsprämie Wie Einführungsprämie aber Vorlage des Vertrags mit Ökokontrollstelle oder Zertifikat mit Förderantrag zum März 2018 MULE 64 7

8 Antragsverfahren 2018 MSL Maßnahme Bindung Förder- Erweiterungs- bzw. Ersetzungsantrag 2018 möglich? Direktsaat- und Direktpflanzverfahren MS50 nein Extensive Bewirtschaftung v. Dauergrünlandflächen nein - Verzicht auf MS70 mineralische Stickstoffdüngung Extensiv mit Schonflächen MS71 nein Extensiv mit Absenkung nein MS72 Beweidungsdichte Extensiv mit Beweidung Schafe/Ziegen MS73 nein Extensive Obstbeständen MS80 Ja (Ersetzung nein!) Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh WD90 nein März 2018 MULE 64 8

9 Antragsverfahren 2018 MSL: Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Strukturelemente Bindung Förder- Erweiterungs- bzw. Ersetzungsantrag 2018 möglich? Mehrjährige Blühstreifen MS60 ja Mehrjährige Blühflächen MS64 Mehrjährige Blühstreifen ÖVF MS61 ja Blühstreifen MS65 nein Blühflächen MS66 nein Blühstreifen ÖVF MS62 nein Schonstreifen MS67 nein Schonstreifen ÖVF MS63 nein ja März 2018 MULE 64 9

10 Änderungen für das Antragsverfahren 2018 Mehrjährige Blühflächen die Voraussetzung, dass der Anteil an der Fläche des Gesamtschlages weniger als 20 v. H. betragen muss, gilt ab dem Antragsverfahren 2018 nicht mehr. Es muss nur noch eine Größe von maximal 2,5 Hektar je Schlag vorliegen Damit ist es künftig möglich, auch kleinere Schläge von max. 2,5 ha insgesamt in die Förderung einzubeziehen. Für die Beantragung ist der NC015 (Blühsplitterfläche) zu verwenden. März 2018 MULE 64 10

11 Antragsverfahren 2018 Freiwillige Naturschutzleistungen und Hütehaltung Förder- Erweiterungs- bzw. Maßnahme Bindung Ersetzungsantrag 2018 möglich? Mahd bis / Zweitnutzung nach nein FN (180 EUR/ha) Erstmahd nach dem nein FN11 (300 EUR/ha) Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen nein FN12 - (450 EUR/ha) Beweidung mit Rindern - (450 EUR/ha) FN13 nein Beweidung mit Schafen und Ziegen in nein FN15 Hütehaltung - (675 EUR/ha) Hamstermaßnahme ggf. auf ÖVF (287 EUR/ha) HA10/11 ja Das Formblatt für Verpflichtungen ist den UNB bis vorzulegen, Rückgabe durch UNB bis März 2018 MULE 64 11

12 Antragsverfahren 2018 Hinzu kommende Flächen Erweiterungen Neuantrag, wenn die hinzukommenden Flächen in einem neuen FP beantragt werden, d.h. Antragsteller hat nicht bereits Vorhaben im gleichen FP (auch mit anderer Bindung!) Erweiterungsantrag, wenn die hinzukommenden Flächen für ein Vorhaben in einem FP beantragt, in dem der Antragsteller bereits mit einem Vorhaben teilnimmt auch wenn es sich dabei um eine andere Bindung handelt. Ein Erweiterungsantrag kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass der Verpflichtungszeitraum neu beginnt, d.h. alle Flächen in derselben Bindung für weitere 5 Jahre in der Verpflichtung sind (Ersetzung). Der Verpflichtungs-zeitraum beginnt dann neu, die hinzukommende Fläche 20 % und mehr (bisher 50%!) der bisherigen Fläche in derselben Bindung beträgt. Änderung ab (nachfolgende Regelung wird in der RL gestrichen!) wenn die hinzukommende Fläche mehr als 3 ha beträgt (und weniger als 20 % der bisherigen Fläche) und der Antragsteller einen neuen Verpflichtungszeitraum eingehen möchte (und dies beantragt März 2018 MULE 64 Wahlrecht!) 12

13 Antragsverfahren 2018 Hinzu kommende Flächen Erweiterungen Flexiregelung: Ein Erweiterungsantrag ist entbehrlich für Flächenzuwächse bis max. 20 %*. Hier genügt es, die hinzukommenden Flächen zusätzlich im Auszahlungsantrag aufzuführen. a) ökologische Anbauverfahren (Abschnitt 2, Teil A), b) vielfältige Kulturen im Ackerbau (Abschnitt 2, Teil B Nr. 2) und d) Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten (Abschnitt 2, Teil B Nr. 4). Die Auszahlung für diese Flächen erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. In gleicher Weise können für die genannten Vorhabenarten auch Flächenreduzierungen bis maximal 20 v. H. angezeigt werden. * Bis max. 20 % sind auf das FP zu beziehen. März 2018 MULE 64 13

14 Antragsverfahren 2018 Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft Förderantrag für 2019, Auszahlungsantrag für 2018 Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen zum auszufüllen. Verfahren 2018: 15. April: Kulissen stehen dem Ast zur Verfügung; bis 2. Mai: Ast muss das Formblatt bei der UNB einreichen; bis 15. Mai: Ast muss den Antrag auf Natura Ausgleich ohne das Formblatt beim ALFF einreichen; bis 1. Juni: UNB gibt das Formblatt an Antragsteller zurück; bis 16. Juni: Antragsteller muss das von der UNB genehmigte Formblatt beim ALFF einreichen. März 2018 MULE 64 14

15 Antragsverfahren 2018 Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage für 2018 Bis 2017: alte Gebietskulisse, gestaffelt nach LVZ, aber degressiv. Ab 2018: die Zahlung einer Ausgleichszulage für Gebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, erfolgt in einer neu abgegrenzten Gebietskulisse (Art. 31 der VO (EU) 1305/2013). März 2018 MULE 64 15

16 AGZ - Neuabgrenzung Neuabgrenzung der Gebietskulisse Benachteiligte Agrarzone erfolgte in zwei Stufen 1. Stufe anhand biophysikalischer Faktoren 2. Stufe Feinabstimmung zur Überprüfung, ob Benachteiligung überwunden wurde. März 2018 MULE 64 16

17 AGZ - Neuabgrenzung 1. Stufe: biophysikalischer Faktoren Klima Klima und Boden Boden Relief - Niedrige Temperatur - Länge Vegetationsperiode - Temperatursumme - Trockenheit nicht relevant - Übermäßige Bodenfeuchtigkeit nicht relevant - Begrenzte Wasserführung des Bodens - GWS-Stufen 1 und 2 - Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit - Grobboden - Sand und Lehmsand - schwerer Ton - organische Substanz - Durchwurzelungstiefe - Schlechte chemische Eigenschaften - Säuregehalt des Bodens (ph-wert) - Salzgehalt nicht relevant - Natriumgehalt nicht relevant - Steile Hanglage März 2018 MULE 64 17

18 AGZ - Neuabgrenzung 2. Stufe: Feinabstimmung KOM: Die Feinabstimmung muss wirken, d.h. das Gebiet reduzieren. ST: Grundlage bilden objektive Kriterien, die Gebiete ausschließen, in denen die naturbedingten Gründe überwunden wurden, sei es durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit. Es wurden zwei Kriterien ausgewählt, die dies gewährleisten und eine Relevanz in Sachsen- Anhalt haben: der Anbauanteil von Winterweizen am Ackerland, sofern der Ackerlandanteil > 50 % ist, die Ertragsmesszahl (EMZ). März 2018 MULE 64 18

19 AGZ - Neuabgrenzung Die Neuabgrenzung wurde im Rahmen der vierten Programmänderung des EPLR Sachsen-Anhalt der Kommission vorgelegt und mit Durchführungsbeschluss vom genehmigt. Das benachteiligte Gebiet des Landes Sachsen- Anhalt umfasst nunmehr 302 Gemarkungen und wird durch ein Gemarkungsverzeichnis ( definiert. März 2018 MULE 64 19

20 AGZ Neuabgrenzung Bemessung der Prämie Es wird ein Teilausgleich gewährt. Die Ausgleichszulage beträgt jährlich mindestens 25 Euro je ha bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche. NEU: wird nach der EMZ gewährt und wie folgt gestaffelt: EMZ-Gruppe 1: Gemarkungen mit einer EMZ < 33: 45 EUR/ha EMZ-Gruppe 2: Gemarkungen mit einer EMZ 33 und 37: 25 EUR/ha Zahlung erfolgt degressiv: Liegt die Zahlung für die Ausgleichszulage demnach über dem Mindestbetrag von 25 Euro je Hektar, wird die Zuwendung oberhalb eines Schwellenwertes von 90 ha im benachteiligten Gebiet degressiv gekürzt. Folge: 95 v.h. des Ausgleichs werden gewährt März 2018 MULE 64 20

21 MULE 64 21

22 AGZ Neuabgrenzung Hinweise Anwendungsbeispiele der Degressionsregel: Flächen mit einer EMZ < 33 (45 EUR/ha) Flächen mit einer EMZ 33 und 37 (25 EUR/ha) Fläche n insges amt Anwendung der Degressionsregel, wenn sowohl Flächen der EMZ- Gruppe 1 (Prämie > Mindestbetrag) beantragt und der Schwellenwert von 90 ha übertroffen werden. ja/nein Begründung 85 ha 0 ha 85 ha nein da Fläche unterhalb des Schwellenwertes 100 ha 0 ha 100 ha ja da EMZ-Gruppe 1 beantragt und Fläche größer 90 ha 30 ha 55 ha 85 ha nein da Fläche unterhalb des Schwellenwertes* 55 ha 55 ha 110 ha ja da EMZ-Gruppe 1 beantragt und Fläche größer 90 ha* 0 ha 55 ha 55 ha nein da keine EMZ-Gruppe 1 beantragt und Fläche kleiner 90 ha 0 ha 100 ha 100 ha nein da keine EMZ-Gruppe 1 beantragt *Antrag wird zusammengefasst März 2018 MULE 64 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! März 2018 MULE 64 23

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