Gemeinderatssitzung der Gemeinden Andechs, Herrsching, Inning, Seefeld, Pähl, Wielenbach und Wörthsee am Rechtsanwalt Matthias Albrecht
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- Werner Kurzmann
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1 Vorstellung Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gku in ihren Mitgliedsgemeinden Gemeinderatssitzung der Gemeinden Andechs, Herrsching, Inning, Seefeld, Pähl, Wielenbach und Wörthsee am Rechtsanwalt Matthias Albrecht w w w. b b h o n l i n e. d e
2 Gegründet 1970 Über uns Büros in Berlin, Köln, München, Stuttgart, Wien Über 140 Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Ingenieure Führend in der Beratung der Energie- und Infrastrukturbranche mit interdisziplinärem Ansatz Spezialisiert besonders auf: Energie-, Wasser-/Abwasser- und Abfallwirtschaft, ÖPNV und Telekommunikation Regulierungsrecht Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Umwelt-, Kommunal- und Vergaberecht Finanzierungen Betriebswirtschaftliche Beratung/ Wirtschaftsprüfung Recht des Energie- und Zertifikatehandels Forderungsmanagement und insolvenzrechtliche Beratung aus Gläubigersicht Erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten in einer Vielzahl von Grundsatzfragen Mandanten: Kommunen und Gebietskörperschaften, ca. 400 Stadtwerke und kommunale Verkehrsunternehmen, international agierende Versorgungs- und Handelsunternehmen, Betreiber regenerativer und konventioneller Erzeugungsanlagen, Projektentwickler, Banken, Industrieunternehmen Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden
3 Matthias Albrecht, Rechtsanwalt - Tel.: 0 89 / geboren 1965 in Hamburg Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg Rechtsanwalt seit 1998 seit 2003 Partner bei BBH München Lehrbeauftragter der Universität Koblenz Leiter der energierechtlichen Abteilung im Münchener Büro von BBH Fremdsprachen: Englisch, Französisch Tätigkeitsschwerpunkte: allgemeines Energiewirtschaftsrecht Kartellrecht allgemeines Zivilrecht, insbesondere Vertragsgestaltung Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 3
4 Inhaltsübersicht I. Ausgangslage II. III. IV. Was sind Konzessionsverträge? Was ist zu tun, wenn ein Konzessionsvertrag ausläuft? Was spricht für ein stärkeres Engagement der Gemeinden in der örtlichen Energieversorgung? V. Liegen die Voraussetzungen einer wirtschaftlich erfolgreichen Netzübernahme durch die AWA vor? VI. Die nächsten Schritte Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 4
5 I. Ausgangslage Derzeitiger Netzbetreiber ist in allen Gemeinden die E.ON Bayern AG. In Teilen der Gemeinden Inning und Wörthsee ist die Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH Netzbetreiber Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 5
6 I. Ausgangslage Die Strom-Konzessionsverträge in den AWA- Mitgliedsgemeinden laufen in den kommenden Jahren aus: Herrsching: Wörthsee: Vertrag mit E.ON: ; Vertrag mit Stadtwerken FFB: Inning: Vertrag mit E.ON: ; Vertrag mit Stadtwerken FFB: Andechs: Seefeld: Pähl: Wielenbach: Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 6
7 II. Was sind Konzessionsverträge? Zivilrechtliche Wegenutzungsverträge, mit denen Gemeinden Netzbetreibern Verlegung und Betrieb von örtlichen Stromverteilnetzen in ihren Wegegrundstücken gestatten. Mit der Auswahl des Vertragspartners wählen Gemeinden also den örtlichen Netzbetreiber aus. Der ausgewählte örtliche Netzbetreiber hat ein weitgehendes Transportmonopol. Er ist Adressat der allgemeinen Anschlusspflicht, 18 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Auswahl des örtlichen Netzbetreibers hat wegen des Anspruchs auf Netzzugang (Durchleitung) aber keinen Einfluss auf die Auswahl der Energielieferanten durch die Verbraucher Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 7
8 III. Was ist zu tun, wenn ein Konzessionsvertrag ausläuft? Die zulässige Laufzeit von Konzessionsverträgen ist auf längstens 20 Jahre begrenzt, 46 Abs. 2 S. 1 EnWG. Spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen muss die Gemeinde das Vertragsende im Bundesanzeiger bekannt machen, 46 Abs. 3 EnWG. Die Gemeinden müssen prüfen, welcher Netzbetreiber das Netz am besten erhält, ausbaut und betreibt Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 8
9 III. Was ist zu tun, wenn ein Konzessionsvertrag ausläuft? Gemeinden haben im Rahmen ihrer Verantwortung für die örtliche Infrastruktur auch selbst die Möglichkeit, auf das Netz zuzugreifen und das Netz durch ein kommunales Unternehmen betreiben zu lassen. Die Mitgliedsgemeinden verfügen mit den AWA bereits über ein kommunales Unternehmen, dem sie die Konzessionen und demnach die Stromnetze überantworten können. Die Gemeinden müssen zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchführen Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 9
10 IV. Was spricht für ein stärkeres Engagement der Gemeinden in der örtlichen Energieversorgung? Die Energieversorgung wird zunehmend eine dezentrale und damit kommunale Aufgabe: regenerative Energien (Biomasse, Wasserkraft, Wind, Sonne) können den angestrebten Beitrag zur Bedarfsdeckung nur leisten, wenn sie in jeder Gemeinde genutzt werden. Kraft-Wärme-Kopplung ist eine dezentrale Aufgabe, weil Wärme nicht über größere Entfernungen transportiert werden kann. Energieeinsparung ist eine Aufgabe, die sich überall stellt. ( ) Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 10
11 IV. Was spricht für ein stärkeres Engagement der Gemeinden in der örtlichen Energieversorgung? Mit Netzen lässt sich Geld verdienen, zwischen 7 und 9 % Eigenkapital-Verzinsung. Es entstehen möglicherweise Potentiale für den steuerlichen Querverbund. Wertschöpfung in der Region Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 11
12 V. Liegen die Voraussetzungen einer wirtschaftlich erfolgreichen Netzübernahme durch die AWA vor? Voraussetzungen einer wirtschaftlich erfolgreichen Netzübernahme durch die AWA: (1) Die AWA müssen das Eigentum an den Netzen erhalten. (2) Die AWA dürfen als Kaufpreis für die Netze nicht mehr als den Ertragswert zahlen. (3) Die AWA müssen vollständige Netze erhalten. (4) Die AWA dürfen nicht übermäßig mit Entflechtungsund Einbindungskosten belastet werden. (5) Die AWA müssen die Netze effizient betreiben können Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 12
13 Zwei Anspruchsgrundlagen bei Netzübernahmen Anspruchsgrundlagen der AWA als neu konzessioniertem EVU ergeben sich aus Bestimmungen der ausgelaufenen Konzessionsverträge (aus abgetretenem Recht) und dem Gesetz Bestimmungen der ausgelaufenen Verträge enthalten Regelungen zu: Inhalt des Übertragungsanspruchs: Eigentum / Besitz Übernahmeentgelt / Kaufpreis Umfang des Übertragungsanspruchs Netzentflechtung / Kosten 46 Abs. 2, Satz 2 EnWG: Werden solche Verträge [Anm.: Konzessionsverträge] nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen EVU gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 13
14 Konzessionsverträge in den Mitgliedsgemeinden der AWA Die Ergebnisse vorweg: Rechtliche Ausgangslage ist zwar nicht perfekt. Die Endschaftsregelungen fast aller auslaufenden Konzessionsverträge und 46 Abs. 2 EnWG schaffen aber die rechtlichen Voraussetzungen für wirtschaftlich erfolgreiche Netzübernahmen. Nur hinsichtlich des auslaufenden Konzessionsvertrages der Gemeinde Wielenbach (Ablauf im Jahr 2026) kann dazu noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Situation in Wielenbach ist jedoch nicht maßgeblich für die zunächst zu treffenden Entscheidungen. Dargestellte Rechtslage bezieht sich im Folgenden deshalb nur auf die übrigen Gemeinden Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 14
15 Anspruch auf Eigentumsübertragung (1) Anspruch besteht bereits aus den Konzessionsverträgen: Wortlaut: Erwerb = Kauf, bedeutet Eigentumsübertragung ( 433 Abs. 1 BGB). Vertraglicher Anspruch besteht neben Anspruch aus 46 Abs. 2 EnWG (vgl. BGH, Urt. vom , Seeheim-Jugenheim und Bürstadt ). Anspruch kann von den Gemeinden an die AWA als neu konzessioniertes Unternehmen abgetreten werden Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 15
16 Anspruch auf Eigentumsübertragung (2) Daneben besteht der gesetzliche Überlassungsanspruch aus 46 Abs. 2 EnWG: Nach Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG) Frankfurt, Urt. v , und Koblenz, Urt. v , kein Anspruch auf Eigentumsübertragung. Anderer Ansicht ist das OLG Schleswig, Urt. v Der Bundesgerichtshof hat die Frage am offen gelassen. Die besseren Gründe sprechen für einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus 46 Abs. 2 EnWG! Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 16
17 Kaufpreis (1) Vertraglicher Anspruch aus den Konzessionsverträgen: Wenn Gemeinden ihren Eigentumsübertragungsanspruch abtreten, wird die AWA zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein (Freistellung). In den Konzessionsverträgen ist der Sachzeitwert vereinbart. Der Sachzeitwert ist in der Regel deutlich höher als der Ertragswert. Relikt aus der Zeit vor der Netzentgeltregulierung, als es noch möglich war, die Netze mehrfach von den Verbrauchern bezahlen zu lassen Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 17
18 Kaufpreis (2) Aber: BGH, Kartellsenat, Urt. v , Kaufering : Eine Kaufpreisvereinbarung ist wegen Verstoß gegen das Kartellrecht nichtig, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Ertragswert mehr als unerheblich übersteigt. Folge: Reduktion des Kaufpreises auf den Ertragswert Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 18
19 Kaufpreis (3) Daneben besteht gesetzlicher Anspruch, 46 Abs. 2 EnWG: wirtschaftlich angemessene Vergütung Auslegung vor dem Hintergrund des Wettbewerbsziels kann nur zum Ertragswert führen (in diese Richtung auch aktuell das LG Hannover, Urt. v (noch nicht rechtskräftig)). BGH vergleicht Netzübernahme mit Unternehmenskauf. Unternehmen werden stets zum Zukunftserfolgswert (Ertragswert) gekauft. Fazit zum Kaufpreis: Der Kaufpreis richtet sich nach dem Ertragswert. Das Risiko, (erheblich) mehr zahlen zu müssen, ist unseres Erachtens gering Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 19
20 Anspruch auf ein vollständiges Netz (1) Problem: Gemischt genutzte Leitungen, die sowohl der Versorgung des Konzessionsgebietes als auch der Versorgung anderer Gebiete dienen (Mittelspannungsleitungen, 20 kv). Abgebende Unternehmen verweigern in der Regel die Herausgabe. So auch die bisher geäußerten Vorstellungen der E.ON Bayern AG Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 20
21 Anspruch auf ein vollständiges Netz (2) Gemeinde Pähl: Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 21
22 Anspruch auf ein vollständiges Netz (3) Gemeinde Inning: Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 22
23 Anspruch auf ein vollständiges Netz (4) Vertraglicher Anspruch aus den auslaufenden Konzessionsverträgen: Wortlaut: Herauszugeben sind nur die ausschließlich der Versorgung des Gemeindegebietes dienenden Leitungen. Folge: nach Wortlaut kein vertraglicher Anspruch auf gemischt genutzte Leitungen! Beschränkung halten wir für unzulässig und damit nichtig, wenn sie wettbewerbsverhindernd (prohibitiv) wirkt. Diese Frage ist aber noch nicht gerichtlich geklärt Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 23
24 Anspruch auf ein vollständiges Netz (5) Aber: Gesetzlicher Anspruch, 46 Abs. 2 EnWG: Zu überlassen sind die für die Versorgung des Gemeindegebietes notwendigen Anlagen. Notwendig sind auch die gemischt genutzten Leitungen! So auch LG Hannover (Urt. v ), a.a. aber LG Frankfurt/Main (Urt. v ) beide noch nicht rechtskräftig. Die besseren Argumente sprechen für einen gesetzlichen Überlassungsanspruch auch auf gemischt genutzte Leitungen - Gesetzgeber wollte Ewigkeitsrechte gerade vermeiden! Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 24
25 Anspruch auf ein vollständiges Netz (6) Aber: Anspruch auf Eigentumsübertragung bei gemischt genutzten Leitungen aus 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG? Problem: Begriff überlassen im gesetzlichen Anspruch. Bessere Argumente sprechen für Eigentumsübertragungsanspruch, aber noch nicht vom BGH entschieden. Möglicherweise nur Anspruch auf Pacht dann allerdings der gesamten Transportkapazität der gemischt genutzten Leitungen. Das wäre für die abgebenden Unternehmen ebenfalls nicht zufriedenstellend Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 25
26 Anspruch auf ein vollständiges Netz (7) Fazit: Hier liegt das entscheidende Problem. Die AWA werden unseres Erachtens aber ein vollständiges Netz mit den gemischt genutzten Leitungen bekommen. Evtl. nur Pacht der gemischt genutzten Leitungen. In der Regel kommen in Verhandlungen Einigungen zustande. Angemessener Kompromiss: Miteigentum entsprechend der benötigten Transportkapazität Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 26
27 Entflechtungs- und Einbindungskosten (1) Def. Entflechtungskosten: Kosten der Herauslösung des örtlichen Verteilnetzes und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des beim abgebenden Unternehmen verbleibenden Netzes. Def. Einbindungskosten: Anbindung des herausgelösten örtlichen Verteilnetzes an das vorgelagerte Netz und Herstellung der Funktionsfähigkeit des herausgelösten Netzes Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 27
28 Entflechtungs- und Einbindungskosten (2) Zusammenhang mit gemischt genutzten Leitungen: Bekommen die AWA diese Leitungen nicht, entstehen in der Regel nur niedrige Entflechtungskosten. In diesem Fall entstehen jedoch höhere Einbindungskosten. Diese könnten eine Netzübernahme scheitern lassen. Kostentragung: Sofern in Konzessionsverträgen nichts anderes vereinbart wurde, muss das abgebende Unternehmen die Entflechtungskosten tragen und das übernehmende Unternehmen die Einbindungskosten, vgl. BGH, Urt. v Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 28
29 Entflechtungs- und Einbindungskosten (3) Problem: In den bestehenden Konzessionsverträgen ist geregelt, dass die Gemeinden die Entflechtungs- und Einbindungskosten tragen müssen. Lösung: Wirkt u.u. wettbewerbsverhindernd und ist dann wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht nichtig. Gilt nicht für den gesetzlichen Überlassungsanspruch des neu konzessionierten Unternehmens aus 46 Abs. 2 EnWG Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 29
30 Entflechtungs- und Einbindungskosten (4) Entflechtungs- und Einbindungskosten sind als Kosten bei der Netzentgeltberechnung vermutlich nicht ansetzbar. Unterschiedliche Laufzeiten der Verträge, die gestaffelte Netzübernahmen in den verschiedenen Gemeinden erforderlich machen, führen nicht zu wesentlichen Mehrkosten (vgl. dazu den Vortrag von Herrn Breuning). Soweit Kosten nicht angesetzt werden können, vermindern sie den Ertragswert des Netzes und damit den Kaufpreis. Letztlich zahlt also doch das abgebende Unternehmen. Weiteres Argument: Schadensersatzanspruch ( 280 Abs.1 BGB) der Gemeinden wegen unnötiger Verflechtung des Netzes Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 30
31 Entflechtungs- und Einbindungskosten (5) Fazit: Entflechtungs- und Einbindungskosten sind unseres Erachtens kein Hindernis für eine Netzübernahme Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 31
32 Werden die AWA als neuer Netzbetreiber hinreichend effizient? (1) Die vollständige Eigenkapitalverzinsung erreicht wegen der Anreizregulierung nur ein effizienter Netzbetreiber. Der Aufbau eines Netzbetriebs ist vor allem wegen der administrativen Aufgaben (Netzentgeltregulierung, Netzzugangsregelungen) und der Netzsteuerung (Leitzentrale) nicht einfach. Die Technik ist nicht das Problem! Der technische Betrieb des Niederspannungsnetzes und des Mittelspannungsnetzes könnte mit dem örtlichen Elektrohandwerk bewerkstelligt werden. Die administrativen Aufgaben müssen nicht vor Ort sein. Dasselbe gilt für die Leitzentrale Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 32
33 Werden die AWA als neuer Netzbetreiber hinreichend effizient? (2) Ggf. Vorteile durch die Zusammenarbeit mit einem etablierten Partner aus der Energiewirtschaft. Bewerber wird es voraussichtlich genug geben. Je größer das Netz ist, desto einfacher ist es, das Netz effizient zu betreiben (Skaleneffekte). Übernahme der Stromnetze in allen Mitgliedsgemeinden und Zusammenhalt der AWA-Gemeinden ist daher besonders wichtig und ein gemeinsames Interesse! Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 33
34 VI. Die nächsten Schritte Unbedingt frühzeitig: Bekanntmachung des Auslaufens der Konzessionsverträge (spätestens zwei Jahre vor Ablauf wir empfehlen mind. drei Jahre): also bereits kurzfristig für Gemeinden Inning, Wörthsee und Herrsching! Informationsabfrage (Netzdaten) bei Netzbetreiber(n). Durchführung eines Auswahlverfahrens. Beschlussfassung zur Konzessionierung in den Gemeinderäten. Bekanntmachung der Auswahlentscheidungen Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 34
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Albrecht BBH Berlin Magazinstraße Berlin Tel.: Fax: berlin@bbh-online.de BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft Köln Tel.: Fax: koeln@bbh-online.de BBH München Untere Weidenstraße München Tel.: Fax: muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße Stuttgart Tel.: Fax: stuttgart@bbh-online.de w w w. b b h o n l i n e. d e Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA in ihren Mitgliedsgemeinden 35
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