AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS Glarus, 2. Juli 2015 Nr. 27, 169. Jahrgang

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1 AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS Glarus, 2. Juli 2015 Nr. 27, 169. Jahrgang Herausgegeben von der Staatskanzlei des Kantons Glarus 8750 Glarus Telefon Fax Verlag: FRIDOLIN-Verlag 8762 Schwanden Bekanntmachung über die Jagd Patenterteilung Gemäss Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 27. Juni 1990 (Jagd VO; GS VI E/21/3) werden Patente nur Bewerbern erteilt, die die Bedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 20 Absatz 1 und 2 erfüllen und gegen die gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 keine Verweigerungsgründe vorliegen. 2. Gastpatente 2.1. An Jäger, die in der Schweiz, Deutschland, Österreich oder Liechtenstein eine Jägerprüfung bestanden haben, können gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 Jagd VO, unter Einbezug von Ziffer 1 und auf Einladung eines Glarner-Jagdpatentinhabers, auf dessen Kontingent und Verantwortung, für die Hochwildjagd und für die Niederwildjagd maximal fünf Gastpatente pro Jagdjahr zum Preis von Fr pro Tag abgegeben 2.2. Ein Jagdpatentinhaber darf höchstens einen einzigen Jagdgast pro Tag einladen Anträge für Gastpatente können bei der Abteilung Jagd und Fischerei, Kirchstrasse 2, Glarus, bezogen werden und müssen schriftlich unter Beilage der Bestätigung einer bestandenen Jägerprüfung, einer gültigen Jagdhaftpflichtversicherung von minimal Fr. 2 Mio. und einer Waffenkontrollkarte, mindestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Jagdgastrecht bei der Jagdverwaltung eintreffen Gastpatente berechtigen zum Abschuss aller gemäss den Jagdvorschriften zur Bejagung erlaubten Wildarten, ausgenommen von Birkhähnen. Im Übrigen gelten die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen Die Bezahlung der Taxen hat vor Aufnahme der Jagd zu erfolgen Jagdgastgeber und Jagdgast sind für die korrekte Einhaltung sämtlicher jagdrechtlicher Bestimmungen verantwortlich Die Strafbestimmungen gemäss Artikel 11 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 (JagdG; GS VI E/21/1) sowie Artikel 44 bis 46 Jagd VO sind sowohl für den Jagdgast geber als auch für den Jagdgast anwendbar. 3. Jagdpatente 3.1. Die Zustellung der Jagdpatentanträge haben bis spätestens 31. Juli 2015 an die Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, Glarus, zu erfolgen. Antrags formulare können ebenfalls dort angefordert werden (jagdfischerei@gl.ch) Patentbestellungen nach dem 31. Juli 2015 werden nicht berücksichtigt (Poststempel) Unvollständige oder Anträge mit offensichtlich falschen oder irreführenden Angaben werden nicht berücksichtigt Die Taxen und Gebühren werden mit dem Versand des Jagdpatentes in Rechnung gestellt und sind bis am 31. August 2015 zu bezahlen. Das Jagdpatent ist erst nach Eingang der Zahlung gültig Die Zulassung einheimischer und auswärtiger Jäger stützt sich auf Artikel 2 Jagd VO. Pro Jagdjahr werden im Grundsatz maximal 460 Jagdpatente abgegeben. 4. Patentanträge 4.1. Anträge sind vom Patentbewerber wahrheitsgetreu, vollständig, in Blockschrift und gut leserlich auszufüllen sowie eigenhändig zu unterzeichnen Die Patentbewerber haben auf dem Antrag unterschriftlich zu bestätigen, a. dass sie die Voraussetzungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen; b. dass sie über eine die ganze Jagdperiode dauernde und somit gültige Jagdhaftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 der Jagd VO (min. 2 Mio. Fr.) verfügen; Patentbewerber haben die Möglichkeit, beim Kanton eine Jagdhaftpflichtversicherung (5 Mio. Fr.) abzuschliessen, exklusive Frankreich, USA und Kanada. Sofern der Bewerber über eine gültige private Jagdhaftpflichtversicherung verfügt, ist eine Kopie des Versicherungsnachweises beizulegen; c. dass die Hunde gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Impfvorschriften geimpft sind und gültige Impfausweise vorliegen; d. dass für die Jagd nur gemäss Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 2. April 2013 zugelassene Hunde zum Einsatz gelangen; e. dass die unterschriftlich bestätigten Angaben des Patentbewerbers durch die Abteilung Jagd und Fischerei im Bedarfsfall überprüft und die entsprechenden Auskünfte eingeholt werden können Mit dem Patentantrag haben die Jäger gleichzeitig die Möglichkeit, sich für die Mithilfe in den eidgenössischen Jagdbanngebieten anzumelden. Auswahl und Umsetzung erfolgen gestützt auf das Reglement über den Beizug der Jägerschaft zur Mithilfe in den eidgenössischen Jagdbanngebieten. 5. Taxen, Zuschläge und Gebühren 5.1. Grundtaxe für das Jahrespatent für Personen, die seit dem 1. Januar 2015 den Wohnsitz im Kanton Glarus haben: Fr Grundtaxe für das Jahrespatent für Personen, die in der übrigen Schweiz oder noch nicht seit dem 1. Januar 2015 im Kanton Glarus wohnen: Fr Grundtaxe für das Jahrespatent für Personen, die im Ausland wohnen oder solche, die noch nicht seit dem 1. Januar 2015 in der Schweiz wohnen: Fr Zusatzpatent für die Nachtund Passjagd Fr Zuschlag für Wildschäden Fr Zuschlag für die Durchführung von Hegemassnahmen Fr Zuschlag für das Nachsuchewesen Fr Prämie für die obligatorische Jagdhaftpflichtversicherung gegen Sach- und Personenschaden, vorausgesetzt, dass der Jäger nicht anderweitig genügend (min. 2 Mio. Fr.) versichert ist Fr Zuschlag für Hunde, die mitge - führt und nicht im Kanton Glarus besteuert werden, pro Hund Fr Grundgebühr für Hegejagd auf Steinwild Fr Gebühren für Kadaverentsorgung, Abschusskontrollbuch, Wildkontrollmarken, Jägerverzeichnis sowie Erstellung und Versand des Jagdpatentes Fr Gastpatente, Taxe pro Tag Fr Bewilligungsgebühren zum Befahren von Waldstrassen Fr Kontrolle der Jagdwaffen 6.1. Unter Hinweis auf Artikel 20 Jagd VO werden alle Jäger darauf aufmerksam gemacht, dass für die Jagd nur geprüfte und als geeignet befundene Waffen gemäss Artikel 19 Jagd VO verwendet werden dürfen Die Prüfung muss durch einen Berufsbüchsenmacher mit Fähigkeitsausweis, der im Besitze einer Waffenhandelsbewilligung ist, erfolgen und bescheinigt 6.3. Die Jagdwaffen sind bei jedem Eigentumswechsel und längstens nach Ablauf von zehn Jahren zur Nachkontrolle vorzuweisen Die Jagdwaffen dürfen nach Abschluss der obligatorischen Haftpflichtversicherung (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Jagd VO) an den von den Gemeinden bezeichneten Orten und bestimmten Tagen eingeschossen werden (Art. 20 Abs. 3 Jagd VO) Waffenkontrollkarten, die vor dem 31. August 2005 ausgestellt wurden, sind ungültig. 7. Veröffentlichung der Jagdvorschriften Die Jagdvorschriften erscheinen im Amtsblatt oder sind über Internet (Staatskanzlei Amtsblatt) ab Ende Juni abrufbar. Sie werden den Patentinhabern und Jagdgästen zusammen mit den diesjährigen Jagdunterlagen ausgehändigt. 8. Allgemeine Bestimmungen Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung, die Beschlüsse des Regierungsrates sowie die Jagdvorschriften hingewiesen. 9. Strafbestimmung Gestützt auf Artikel 11 des Kantonalen Jagdgesetzes haben falsche oder irreführende Angaben auf Patentanträgen oder Anträgen für Jagdgastkarten eine Verzeigung an die zuständige richterliche Instanz zur Folge Glarus, im Juni 2015 Departement Bau und Umwelt Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2015 In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 7. Mai 1989, Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 27. Juni 1990 und der Vollzugsverordnung zur Regulierung von Steinwildbeständen vom 9. März 1992 erlässt der Regierungsrat folgende Vorschriften: 1. Hochwildjagd 1.1. Allgemeines Dauer 7. bis 21. September (Die Jagd am Eidgenössischen Bettag, 20. September, ist verboten) Betreten des Jagdgebietes Berechtigten Jägern ist das Betreten des offenen Jagdgebietes mit der Schusswaffe vor der Hochwildjagd ab Samstag, 5. September gestattet Benützung von Motorfahrzeugen Als Motorfahrzeuge gelten alle mit einem Motor angetriebenen Transportmittel. Jäger, die vom 7. bis 21. September zwischen 8.30 und Uhr (Sperrzeit) ein Motorfahrzeug benützen, dürfen die Waffe erst ab Uhr wieder führen. Dies gilt auch für Jäger als Mitfahrer. Die Benützung öffentlicher, fahrplanmässig verkehrender Verkehrsmittel mit anschliessendem Führen der Waffe ist während der Sperrzeit erlaubt Befahren von Waldstrassen Im Waldstrassenreglement der Gemeinden ist das Befahren der Waldstrassen zur Ausübung der Hochwildjagd geregelt. Im Anhang sind die Waldstrassen aufgeführt, die mit einer schriftlichen Bewilligung ab dem 5. September 2015 befahren werden dürfen. 1.2 Jagdbare Arten Gamswild Zwei Gamstiere im 2. Lebensjahr oder älter, wovon maximal ein Gamsbock im 2. Lebensjahr oder älter. Erlegt ein Jäger als erstes oder zweites Tier eine Gämse mit einem Gewicht von 13 kg oder weniger (sauber aufgebrochen, mit Haupt), wird diese Gams dem Kontingent nicht angerechnet. Dem Erleger wird nach Vorweisung bei der Wildhut eine Hegemarke abgegeben, die zu einem weiteren Abschuss einer Gämse gemäss Kontingent berechtigt. Erlegt ein Jäger eine galte Gamsgeiss im 14. Lebensjahr oder älter, so wird ihm nach Vorweisung bei der Wildhut eine Zusatzmarke zum Erlegen einer weiteren Gamsgeiss abgegeben Rotwild a. Abschussziel: Zirka 220 Rothirsche, (inkl. Herbstjagd und Teilöffnung) davon: 65 Stiere (2+), 100 Kühe (2+), 55 Kälber. b. Kontingent pro Jahrespatentinhaber: c. Schutzbestimmungen: Beim Rotwild ist das Jungtier immer vor dem Muttertier zu erlegen. Beim Erscheinen eines Kahlwildrudels muss der Abschuss immer von hinten beginnen, damit möglichst das Leittier nicht erlegt wird. Markiertes Rotwild (Ohrenmarken und/oder Halsbänder) ist geschützt. Für Einschränkungen des Jagdgebietes und der Jagdzeiten in einzelnen Gebieten siehe Ziffer d. d. Jagdgebiete mit Einschränkungen ( In den unten beschriebenen Gebieten «Leuggelstock», «Klöntal», «Obersee Schwändital», «Niederurnertäli Biltner Wald» und «Kerenzerberg» ist die Jagd auf Rotwild wie folgt geöffnet: Stiere bis zum 8er Stier: 7. bis 13. September; Kühe, Schmaltiere, Spiesser, Kälber: ganze Hochwildjagd. Leuggelenstock: Offenes Jagdgebiet westlich der Linth ab Bächibach (Luchsingen) bis zur Gemeindegrenze zwischen Glarus und Glarus- Nord; der Gemeindegrenze folgend zum Breitchamm. Von dort in der Falllinie nach Dejen (Pt. 1733), dem Wanderweg hinunter folgend (Pt. 1739, 1445, 1199, 1010 und 909) zum Klöntalersee und der Strasse folgend zur Staumauer. Von der Staumauer dem rechten Seeufer entlang bis zum Darlibach. Diesem aufwärts folgend bis Darli und in der Falllinie auf den Ruchen. Vom Ruchen zum Schwandener Grat (Pt. 2860) Bächistock Rad Zeinen furgel Bösbächistock Rüchigrat zur Kantons grenze mit Schwyz am Pt Klöntal: Offenes Jagdgebiet, umrandet von der Staumauer des Klöntalersees und der Strasse Richtung Vorauen bis zum Wanderweg nach Dejen. Diesem Wanderweg folgend über die Punkte 909, 1010, 1199, 1445 und 1739 nach Dejen (Pt. 1733). Von dort in der Falllinie auf den Breitchamm und der Gemein degrenze zwischen Glarus und Glarus Nord südwestlicher Richtung folgend bis zur Kantonsgrenze mit Schwyz beim Redertenstock. Der Kantonsgrenze südwestwärts folgend bis Pt Von dort über den Rüchigrat zum Bösbächistock Zeinenfurggel Rad Bächistock Schwandener Grat bis Pt Ruchen. Vom Ruchen in der Falllinie ins Darli und dem Darlibach folgend bis in den Klöntalersee und dem rechten Ufer des Klöntalersees bis zur Staumauer. Obersee- und Schwändital: Offenes Jagdgebiet westlich der Linth bis zur Linthbrücke in Mollis und ab dort westlich der SBB-Bahnlinie sowie nördlich der Gemeindegrenze Glarus und Glarus Nord bis zum Grat Brückler Wageten; dem Grat in östlicher Richtung folgend (alte Gemeindegrenze zwischen Oberund Niederurnen) bis hinunter zur SBB-Bahnlinie. Niederurnertäli Biltner Wald: Offenes Jagdgebiet westlich der SBB-Bahnlinie und nördlich der alten Gemeindegrenze zwischen Oberund Niederurnen (Grat Brückler Wage ten). Kerenzerberg: Offenes Jagdgebiet nördlich der Rufi- und Mullerenrunse in Mollis, und in gerader Linie zum Nüenchamm (Stöckli, Pt ), sowie östlich der Wasserscheide über den Fronalpstock zum Schilt. e. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel Murmeltier Drei Murmeltiere. Beschluss über Schongebiete für Murmeltiere (25. Juni 1980) Schwarzwild Säugende Bachen sind geschützt. c. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel, Flintenlaufgeschoss Fuchs c. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel/Schrot. 1.3 Teilöffnung der Eidgenössischen Jagdbanngebiete: Hochwildjagd Allgemeines a. Berechtigung: Alle Jagenden mit einem gültigen Glarner Jagdpatent und ihre Gäste sind ohne zusätzliche Anmeldung für die Jagd in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten berechtigt. b. Jagdtage: Die Jagd in den Jagdbanngebieten ist nur an folgenden Tagen gestattet: 10./11. und 17./18. September. c. Aufenthalt: In den unter aufgeführten Gebieten ist der Aufenthalt für jagdliche Zwecke (Führen der Waffe, Treiben usw.) an den Jagdtagen nur zwischen 5.30 bis Uhr erlaubt, vorbehältlich des Abtransports von erlegtem Wild am Abend. In der übrigen Zeit und den übrigen Gebieten der Eidgenössischen Jagdbanngebiete ist der Aufenthalt für jagdliche Zwecke und das Führen der Waffe verboten. d. Benützung von Motorfahrzeugen und das Befahren von Waldstrassen: Für das Benützen von Motorfahrzeugen und das Befahren der Waldstrassen an den Jagdtagen gelten die Bestimmungen gemäss Ziffern und e. Jagdliche Installationen: Es ist verboten, zusätzliche jagdliche Installationen wie z. B. Bodensitze, Hochsitze, Salzlecken usw. zu erstellen. Das allfällige Ausschneiden von Schussschneisen hat in Absprache mit dem zuständigen Forstdienst zu erfolgen. f. Bergung und Abtransport des Wildes: Für die Bergung und den Abtransport von erlegtem Wild ist der Einsatz von Helikoptern verboten. g. Vorweisungspflicht: Sämtliches erlegtes Wild ist der Wildhut vollständig vorzuweisen. Hierzu ist der zuständige Wildhüter nach einem Abschuss zu informieren und das weitere Vor gehen mit ihm abzusprechen Bejagdbare Gebiete a. Gebietsgrenzen ( In den Gebieten innerhalb folgender Grenzen ist an den Jagdtagen gemäss b die Jagd unter Einhaltung von Ziffer 9.3 erlaubt: Im EJBG Kärpf: Sellboden Hüttenberg: Von der Brücke der Kantonsstrasse Hätzingen Diesbach über die Rufirunse die Rufirunse hinauf bis zur Höhenlinie 1500 m ü. M, dieser in nördlicher Richtung folgend bis zum Wanderweg (Wegweiser). Vom Wegweiser hinunter in Richtung

2 2 Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 27, 2. Juli 2015 Chöpfrus (im unteren Teil entlang von dessen linksseitigen Seitengewässer bis zirka 1260 m ü. M) und dieser hinab zum Zusammenfluss mit dem Haslerbach (zirka 1160 m ü. M). Dort dem Weg parallel dem Haslerbach hinunter via Pt bis zur Brücke bei Täli (Pt. 935) und weiter dem Bach hinab bis zur Brücke der Kantonsstrasse in Haslen (Pt. 586). Der Kantonsstrasse entlang in südlicher Richtung über Hätzingen folgend bis zur Brücke über die Rufirunse. Bolligenwald: Von der Brücke über den Sernf in Erlen (Engi Hinterdorf) via Feldweg in Richtung Plattenbergrus und diese hinauf bis zum Alpweg im Wolfental (zirka 1560 m ü.m). Dem Weg in südlicher Richtung folgend via Riedboden (Pt. 1547) bis Loch (Pt. 1358). Von dort auf gleicher Höhe zum Berglibach und diesem hinunter folgend bis zur Brücke über den Sernf (Pt. 834). Von dort entlang dem Sernf hinunter bis zur Brücke in Erlen. Chilchenwald Plattenwald: Von der Brücke der Kantonsstrasse über die Chüebodenrus entlang der Kantonsstrasse via Umfahrung Elm bis zur Brücke über den Bischofbach. Dem Bischofbach bergwärts folgend bis zur Querung mit dem Höhenweg (Pt. 1591). Von dort dem Höhenweg folgend Richtung Hängstboden und weiter via Pte und 1478 und unteres Ämpächli über die Pte und 1484 («Tierliweg») in den Chuenz. Vom Chuenz der Chüebodenrus hinunter bis auf die Kantonsstrasse. Im EJBG Schilt: Ennetbühls Uschenriet: Von Ennetrösligen/ Sturmigen (Pt. 547). Von dort dem Wanderweg via Stumpen Bündtli Ätzgen Im Gand Gäss listein (Pt. 499) bis zur Überquerung des Geiss bachs (Pt. 515). Von dort dem Geissbach hinab bis zur SBB-Bahnlinie und dieser bis zur Eisenbahnbrücke in der Mühlefuhr. Ab dort der Linth folgend bis zur Müli in Mitlödi. Von dort der Zufahrtsstrasse zur Müli bis zu deren Kreuzung mit der Strasse Mitlödi Uschenriet. Von der Kreuzung in der Falllinie hinauf in Richtung Eschenritt bis zum Bergwan derweg Sool Holzbort. Von dort über Pt. 937 dem unteren Holzbortweg entlang über Pfaffenschwändi nach Brand (Pt. 1243) und über die Pte. 1220, 1013 und 759 in die Sturmigerrus. Die Sturmigerrus hinunter bis Ennetrösligen/Sturmigen (Pt. 547). b. Markierung: Die unter a beschriebenen Grenzen sind, sofern sie nicht eindeutig durch Strassen oder Flüsse oder ähnlichem definiert sind, mit einer blau-roten Farbmarkierung (parallele Farbflächen) versehen. Die rote Seite der Markierung weist in das bejagdbare Gebiet Jagdbare Arten a. Rotwild: Folgende Kategorien des Rotwildes sind in den Jagdbanngebieten für die Jagd geöffnet: Kühe, Schmaltiere, Kälber beiderlei Geschlechts. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Ziffern b, c und e. 2. Niederwildjagd 2.1. Allgemeines Dauer Siehe besondere Bestimmungen bei den einzelnen Arten Schontage Alle Montage und Freitage, ausgenommen bei der Nacht- und Passjagd und der Herbstjagd Betreten des Jagdgebietes Berechtigten Jägern ist das Betreten des offenen Jagdgebietes mit der Schusswaffe vor der Niederwildjagd an den Vortagen gestattet Benützung von Motorfahrzeugen Als Motorfahrzeuge gelten alle mit einem Motor angetriebenen Transportmittel. Jäger, die zwischen 8.30 und Uhr (Sperrzeit) ein Motorfahrzeug benützen, dürfen die Waffe erst ab Uhr wieder führen. Dies gilt auch für Jäger als Mitfahrer. Die Benützung öffentlicher, fahrplanmässig verkehrender Verkehrsmittel mit anschliessendem Führen der Waffe ist während der Sperrzeit erlaubt. Diese Einschränkungen gelten nur während der Rehjagd Laute Jagd Die laute Jagd ist nur während der Niederwildjagd täglich bis am 30. November erlaubt, ausgenommen Schontage (Montag, Freitag). Ab dem 1. November kann die Abteilung Jagd und Fischerei für die Verwendung von Jagdhunden örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen, falls dies der Schonung anderer Wildarten aufgrund der Schneeverhältnisse dient oder die Herbstjagd durchgeführt wird (Tel oder Internet: Erlegt ein Jäger ein vom Hund eines anderen Jagdberechtigten gejagtes oder aufgetriebenes Wild, so hat er dem Hundeführer auf Verlangen ein Schussgeld gemäss Ziffer 9.8. zu entrichten. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer Jagdbare Arten Rehwild Drei Rehe, wovon maximal ein Bock im 2. Lebensjahr oder älter. 1. Oktober bis 18. Oktober, ausgenommen Schontage (Montag, Freitag). d. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel/Schrot Feldhase Ein Feldhase. Beschluss über die Schaffung von Schongebieten für Feldhasen (31. März 1998). 15. Oktober bis 5. November. d. Munition (Ziffer 7.2.): Schrot Schneehase Zwei Schneehasen b. Jagdzeiten: 1. Oktober bis 29. November c. Munition (Ziffer 7.2.): Schrot Birkhahn Ein Birkhahn. Inhaber von Gastpatenten dürfen keinen Birkhahn erlegen. 17. Oktober bis 29. November. d. Munition (Ziffer 7.2.): Schrot Schwarzwild Säugende Bachen sind geschützt. 1. Oktober bis 29. November. d. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel, Flintenlaufgeschoss Kormoran Kormorane dürfen auf dem ganzen Gebiet des Kantons Glarus gejagt werden ausser in den eidgenössischen und kantonalen Jagdbann- und/ oder Schutzgebieten sowie im Kormoran-Nichteingriffsgebiet (Walensee). 1. Oktober 2015 bis 28. Februar Gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 der Jagdverordnung verlängert das zuständige Departement Bau und Umwelt die Jagd auf den Kormoran zum Schutz der Fischfauna. d. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel/Schrot. Für die Wasservogeljagd ist die Verwendung von Bleischrot verboten Weitere jagdbare Arten Fuchs, Stein- und Edelmarder, Dachs, Stockente, Reiherente, Tafelente, Blässhuhn, Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Eichelhäher, Elster, Ringeltaube, Türkentaube, Waschbär, Marderhund. b. Jagdzeiten: 1. Oktober bis 29. November. c. Munition (Ziffer 7.2.): Schrot. Für die Wasservogeljagd ist die Verwendung von Bleischrot verboten. 3. Nacht- und Passjagd; Fallenjagd 3.1. Allgemeines a. Berechtigung der Jahrespatentinhaber: Zur Ausübung der Nacht- und Passjagd muss ein Zusatzpatent gelöst Zur Ausübung der Fallenjagd muss kein Zusatzpatent gelöst b. Kontingent pro Jahrespatentinhaber: Tierarten, die während der Nacht-, Pass- oder der Fallenjagd erlegt werden dürfen, unterliegen keinem Kontingent Nacht- und Passjagd a. Allgemeines: Die Nacht- und Passjagd ist nur nachts, d. h. eine Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang gestattet. Das gemäss Artikel 16 der kantonalen Jagdverordnung bestehende Nachtjagdverbot ist für die Dauer der Nacht- und Passjagd aufgehoben. b. Jagdbare Arten: Fuchs, Dachs, Stein- und Edelmarder, Waschbär, Marderhund. c. Dauer: 22. September abends bis 15. November morgens. d. Munition (Ziffer 7.2.): Schrot Nur Passjagd Passerstandorte und Luderplätze Die Passjagd auf das Haarraubwild ist nur aus festen und höchstens zwei örtlich genau bezeichneten Gebäuden pro Passjagdberechtigtem gestattet (Fuchspasser gelten als feste Gebäude). Die Passerstandorte sind der Abteilung Jagd und Fischerei zu melden. Bei einem Wechsel eines Passerstandortes gegenüber dem Vorjahr ist die Bewilligung des Grundeigentümers gemäss Artikel 39 der kantonalen Jagdverordnung beizulegen. Die Passerstandorte dürfen nach dem Lösen des Patentes nicht mehr gewechselt Die genauen Passerstandorte werden im Jagdpatent eingetragen. Die Luderplätze dürfen erst ab dem 15. Oktober bis zur Beendigung der Passjagd beschickt Das Überschiessen von Wegen* und Strassen ist verboten. Luderplätze dürfen nicht näher als 15 Meter bei Wegen* und Strassen sein. Nach Beendigung der Passjagd müssen die Luderplätze aufgeräumt *Wege gemäss kantonalem Wanderwegnetzplan Jagdbare Arten und Jagdzeiten a. Dachs: 15. November abends bis 15. Januar 2016 morgens. c. Stein- und Edelmarder: 15. November abends bis 15. Februar 2016 morgens. d. Fuchs, Waschbär und Marderhund: 15. November abends bis 28. Februar 2016 morgens Jagdverbot Nach Einführung der Wildruhegebiete ist dort die Passjagd ab dem 15. Dezember (abends) verboten Fallenjagd Allgemeines Fallenstandorte: In Eidgenössischen Jagdbanngebieten innerhalb geschlossener Wohnsiedlungen und im offenen Jagdgebiet inner- und ausserhalb geschlossener Wohnsiedlungen. Fallen: Für den Fang von Fuchs, Stein- und Edelmarder sind nur Lebendfangfallen (Kasten-, Rohrund Drahtfallen) erlaubt, sofern sie Menschen und Haustiere nicht gefährden. Kennzeichnung: Die Kastenfallen sind mit dem Namen, der genauen Adresse und der Telefonnummer des Fallenstellers zu kennzeichnen. Kontrolle: Die Fallen sind täglich zu kontrollieren. Töten: Das Töten gefangener Tiere muss nach weidmännischen Grundsätzen gemäss Artikel 17 der kantonalen Jagdverordnung erfolgen Jagdbare Arten a. Steinmarder: 1. September bis 15. Februar b. Fuchs, Waschbär, Marderhund: 1. September bis 29. Februar Herbstjagd 4.1. Allgemeines Die Jagdbehörde kann ab dem 1. November eine Herbstjagd auf Rotwild bewilligen, um dessen Bestände dem Lebensraum im Winter anzupassen Durchführung und Dauer Auskunft über eine allfällige Durchführung und die Dauer der Herbstjagd sowie über die zur Beja gung freigegebenen Tiere (Kategorien) und Jagdgebiete wird ab 30. Oktober laufend über Telefon oder Internet erteilt ( Einschränkung der Niederwildjagd In Gebieten, in denen eine Herbstjagd stattfindet, ist die Niederwildjagd während dieser Zeit vollumfänglich eingestellt Führen der Waffe Das Betreten des Jagdgebietes für die Ausübung jagdlicher Handlungen (Führen der Waffe, Abschuss, Treiben usw.) ist am Jagdtag ab 7.30 Uhr gestattet Jagdgebiete In folgenden Gebieten kann eine Herbstjagd bewilligt werden: Sernftal: Rechte Talseite des Sernf ab Krauchbach in Matt talauswärts bis zur Grenze des Eidgenössischen Jagdbanngebietes Schilt in Sool. Ennetberg Mullern: Rechte Talseite der Linth ab Grenze des Eidgenössischen Jagdbanngebietes Schilt in Ennenda talauswärts bis zur Rüfi- und Mullerenrunse in Mollis, dann in gerader Linie zum Nüenchamm (Stöckli, Pt ), dann entlang der Wasserscheide über den Fronalpstock zum Schilt. Linthal: Rechte Talseite der Linth bis zur Geerenrunse am Kilchenstock. Übrige Gebiete: Die Jagdbehörde kann bei Bedarf weitere Gebiete für die Herbstjagd bezeichnen Sicherheitsempfehlung Es wird empfohlen, auf der Herbstjagd zumindest ein Hutband in Signalfarbe zu tragen Jagdbare Arten Rotwild Die Abteilung Jagd und Fischerei legt fest, welche Kategorien (Stier, Kuh, Kalb usw.) erlegt werden dürfen. Innerhalb dieser Kategorien gibt es kein Kontingent pro Jäger. Beim Rotwild ist das Jungtier immer vor dem Muttertier zu erlegen. Beim Erscheinen eines Kahlwildrudels muss der Abschuss immer von hinten beginnen, damit möglichst das Leittier nicht erlegt wird. Markiertes Rotwild (Ohrenmarken und/oder Halsbänder) ist geschützt Rehwild Die Abteilung Jagd und Fischerei legt fest, welche Kategorien (Bock, Geiss, Kitz) erlegt werden dürfen. Die Tiere dürfen nur im Rahmen des unter a aufgeführten Kontingents erlegt Es werden keine weiteren Zusatzmarken abgegeben. b. Schutzbestimmung: Schwarzwild b. Schutzbestimmung: Säugende Bachen sind geschützt. c. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel, Flintenlaufgeschoss Fuchs b. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel/Schrot Teilöffnung der Eidgenössischen Jagdbanngebiete: Herbstjagd Allgemeines Die Jagdbehörde kann im Rahmen der Herbstjagd auch Gebiete in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten für die Jagd öffnen. Es gelten im Weiteren die Bestimmungen gemäss Ziffern a, e, f und g. Das Führen der Waffe richtet sich nach den Vorgaben der Herbstjagd im offenen Jagdgebiet Bejagdbare Gebiete a. Gebietsgrenzen ( In den Gebieten innerhalb folgender Grenzen kann die Herbstjagd unter Einhaltung von Ziffer 9.3 erlaubt werden: EJBG Kärpf: Durnagel Auelen: Von der Brücke der Kantonsstrasse über den Durnagel dem Durnagel hinauf folgend bis zum Einfluss der Staldenrus. Der Staldenrus hangaufwärts folgend über das Burstegg zum Gross Chäle und über den Sasbergerchopf zum Pt. 1875, Von dort über den Grat hinunter über das Hälsli in die Ornenrus. Diese hinunter folgend bis in den Diesbach und diesem entlang hinunter bis zur Brücke der Kantonsstrasse zwischen Diesbach und Betschwanden. Von der Brücke entlang der Kantonsstrasse via Umfahrung Rüti wieder zur Brücke über den Durnagel. Tannenberg Büelstock: Von der Brücke der Kantonsstrasse Haslen Hätzingen über den Haslerbach (Pt. 586) und diesem hangaufwärts folgend bis zum Weg auf Mätz (zirka 1190 m ü. M). Von dort dem Weg nordwärts folgend via Pt zum Auenstafel (Pt. 1361) und der Wald/Alpstrasse weiter hinab folgend bis nach Salen (Pt. 1257). Bei der nächsten Spitzkehre nach Pt um den Blaabruschopf herum in die Blaabrus. Der Blaabrus hinab folgend bis in den Niede renbach und diesem weiter entlang hinunter bis zur Brücke der Niederentalstrasse über den Niederenbach oberhalb der Herren (Pt. 570). Von dort der Niederentalstrasse durch Schwanden folgend und weiter auf der Kantonsstrasse Schwanden Haslen zurück zur Brücke über den Haslerbach (Pt. 586). Gandberg: Vom Einlauf des Niederenbachs in den Sernf dem Sernf hinauf folgend bis zum Einfluss der Mettlenrus (Engi). Der Mettlenrus hangaufwärts folgend bis zur Höhenlinie Dieser Höhenlinie talauswärts entlang zum Gandberg und weiter in das Niederental hinein bis zum Wanderweg Altstegweiher Nüeunhüttli Schwamm. Dem Wanderweg hinab folgend bis zum Alpstegweiher und von dort dem Niederenbach entlang hinunter bis in den Sernf. EJBG Schilt: Siehe Ziffer a Übrige Gebiete: Die Jagdbehörde kann bei Bedarf weitere Gebiete in den eidgenössischen Jagdbanngebieten für die Herbstjagd bezeichnen. b. Markierung: Die unter a beschriebenen Grenzen sind, sofern sie nicht eindeutig durch Strassen oder Flüsse oder ähnlichem definiert sind, mit einer blau-roten Farbmarkierung (parallele Farbflächen) versehen. Die rote Seite der Markierung weist in das bejagdbare Gebiet) Jagdbare Arten a. Rotwild: Folgende Kategorien des Rotwildes sind unabhängig der Freigaben im offenen Jagdgebiet in den Jagdbanngebieten für die Herbstjagd geöffnet: Kühe, Schmaltiere und Kälber beiderlei Geschlechts. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Ziffern 4.2.1a bis c. b. Weitere Arten: Weitere Arten können im Rahmen der Herbstjagd durch die Jagdbehörde frei gegeben 5. Steinwildjagd 5.1. Allgemeines Berechtigung Die Steinwildjagd darf nur von berechtigten Jägern gemäss der Vollzugsverordnung zur Regulierung von Steinbockbeständen (9. März 1992) ausgeübt Betreten des Jagdgebietes Berechtigten Jägern ist das Betreten des offenen Jagdgebietes mit der Schusswaffe vor der Steinwildjagd ab dem 31. August gestattet Befahren von Waldstrassen Im Waldstrassenreglement der Gemeinden ist das Befahren der Waldstrassen zur Ausübung der Steinwildjagd geregelt. Im Anhang sind die Waldstrassen aufgeführt, die mit einer schriftlichen Bewilligung ab dem 30. August befahren werden dürfen Kontingent pro berechtigten Jäger Gemäss Auslosung, nur in ausgeloster Kolonie Schutzbestimmungen Markierte Tiere (Ohrmarken, Halsbänder, Senderhalsband, Bänder an den Hörnern usw.) sind geschützt Jagdzeiten 1. September bis 31. Oktober Munition (Ziffer 7.2.): Kugel.

3 6. Nachsuche und Pikettdienst 6.1. Allgemeines Nachsuchepflicht Auf alles beschossene Wild (Schalenwild, Haarraubwild, Schnee- und Feldhase, Murmeltier), das nicht im Feuer liegen bleibt, ist immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund einzuleiten. Das hierfür benötigte Schweisshundegespann ist immer zwischen 5.30 und Uhr beim für das Jagdgebiet zuständigen Wildhüter oder dessen Stellvertreter anzu fordern (Ziffer 9.10.). Jäger, die an einer Nachsuche beteiligt sind, dürfen nur das kranke Tier beschiessen. Das Unterlassen einer Nachsuche oder das Beschiessen von offensichtlich gesunden Tieren während der Nachsuche gelten als schwere Verstösse gemäss Artikel 46 der kantonalen Jagdverordnung und haben eine Verzeigung und den Jagdpatententzug von mindestens einem Jahr zur Folge Nachsuchen an Schontagen, ausserhalb der Jagdzeit und Jagdbanngebieten Nachsuchen an Schontagen und ausserhalb der Jagdzeit sind am Vortag dem zuständigen Wildhüter oder dessen Stellvertreter zu melden. Führt eine Nachsuche in ein Jagdbann gebiet, so ist immer der zuständige Wildhüter oder dessen Stellvertreter (Ziffer 9.10) zu informieren. Er bestimmt, unter welchen Bedingungen die Nachsuche fortgesetzt werden darf Unterbruch und Abbruch Wird die Nachsuche infolge Dunkelheit unterbrochen, jedoch am folgenden Morgen unverzüglich wieder aufgenommen, gilt sie nicht als aufgegeben. Wird die Nachsuche nach einem angeschossenen Stück Wild aufgegeben, hat der Schütze nachträglich auf dasselbe kein Anrecht mehr Erleger Wird das angeschossene Stück während der Nachsuche von einem andern Jagdberechtigten erlegt, so hat er das Tier gegen Entrichtung eines Schussgeldes gemäss Ziffer 9.8. dem erstbeteiligten Jäger auszuhändigen. Kugelschuss: Beim Kugelschuss gilt derjenige Jäger als Erleger, der das Tier als Erster tödlich verletzt hat, sodass es mit einem geprüften Schweisshund nachgesucht und zur Strecke gebracht werden kann. Schrotschuss: Beim Schrotschuss gilt derjenige Jäger als Erleger, der auf das Tier den letzten tödlichen Schuss abgegeben hat. Davon ausgenommen ist der Fangschuss, der das tödlich getroffene Wild lediglich von seinen Qualen erlöst Pflichten des Schweisshundeführers Kontroll-Schweisshund Kann ein beschossenes Tier trotz Pirschzeichen durch das aufgebotene Schweisshundegespann nicht gefunden werden, ist vom Schweisshundeführer via den aufbietenden Wildhüter ein Kontroll-Schweisshund aufzubieten Meldepflicht Die Ergebnisse aller Nachsuchen sind dem aufbietenden Wildhüter sofort zu melden. Unabhängig von Suchergebnis ist immer ein Nachsuche- Protokoll wahrheitsgetreu auszufüllen. Die Nach suche- Protokolle sind dem Obmann für das Jagdhundewesen, Fritz Trümpi, Tschachen 2, Ennenda wie folgt zu schicken: Nachsuche-Protokolle von der Hochwildjagd bis am 30. September. Nachsuche-Protokolle der Rehjagd bis am 31. Oktober. Nachsuche-Protokolle der Herbstjagd bis am 31. Dezember. Nachsuche-Protokolle auf alle anderen Wildarten bis spätestens 6. März Benützung von Motorfahrzeugen Schweisshundeführer, die von einem Wildhüter für eine Nachsuche aufgeboten werden, dürfen das Motorfahrzeug jederzeit benützen und wenn sie während der Sperrzeit (Ziffer /2.1.4.) in ihr Jagdgebiet zurückkehren, dürfen sie ohne Verzögerung die Jagd wieder aufnehmen. Das Befahren von Waldstrassen ist für diese Schweiss hundeführer erlaubt (Waldstrassenreglemente der Gemeinden). 7. Waffen und Munition 7.1. Waffen Erlaubte Jagdwaffen Folgende geprüfte Jagdwaffen sind erlaubt: Ein- oder zweiläufige Kugelbüchsen; Repetierbüchsen mit Magazin für maximal sechs Patronen; Selbstladebüchsen mit Magazin für maximal zwei Patronen; kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugel läufen und einem oder zwei Schrotläufen; Ein- oder zweiläufige Schrotflinten; Selbstladeflinten mit Magazin für maximal zwei Patronen Einschiessen der Jagdwaffe Die Jagdwaffen dürfen nach Abschluss der obligatorischen Jagdhaftpflichtversicherung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der kantonalen Jagdverordnung an den von den Gemeinden bezeichneten Orten und den speziell dafür bestimmten Tagen oder auf offiziellen Jagdschiess ständen eingeschossen 7.2. Munition Die Wahl der Munition hat für alle Wildarten prinzipiell nach gesetzlichen und weidmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Für die Wasservogeljagd (Kormoran, Blässhuhn, div. Entenarten) ist die Verwendung von Bleischrot verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [JSV] des Bundes). Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist für die Jagd verboten, ausgenommen der Jagd auf Murmeltiere Mindestwerte für Büchsenpatronen Kal./mm E in Joule Distanz/m a. für Rot-, Gams-, Stein-, Schwarzwild 7, b. Rehwild 5, c. andere Wildarten 5, Erlaubte Flintenmunition Flintenlaufgeschosse Schrotpatronen mit einem maximalen Schrotkorndurchmesser von 4,5 mm in den Kalibern 12, 16 und Kontrolle 8.1. Abschusskontrolle, Deklarationspflicht Abschusskontrollbuch Das Abschusskontrollbuch enthält jeweils in Original und Durchschreibekopie: zehn weisse Einzelmeldungen drei gelbe Sammelmeldungen Das Abschusskontrollbuch ist bezüglich Vollständigkeit zu kontrollieren und Mängel sind vor Jagdbeginn der Abteilung Jagd und Fischerei zu melden. Das Heraustrennen von Originalen, falsch ausgefüllten, unleserlichen oder anderweitig unbrauchbaren Abschussmeldungen ist verboten. Abschusskontrollbuch und die Abschussmeldungen sind in ordentlichem Zustand zu halten. Bei extrem schlechter Witterung kann die Abschussmeldung an einem trockenen Ort ausgefüllt Weitere Exemplare können im Bedarfsfall bei der Abteilung Jagd und Fischerei angefordert Deklarationspflicht, Ausfüllen und Einsenden der Abschusskontrolle Deklarationspflicht: Alle erlegten Tiere und die entsprechenden Angaben sind vom Erleger vor dem Behändigen (Aufbrechen und Abtransport) vollständig, wahrheitsgetreu, in Blockschrift und gut leserlich mit Kugelschreiber ins amtliche Abschuss kontrollbuch im Doppel (Original und Durchschlagskopie) einzutragen. Das Gewicht (vollständig ausgenommen, mit Haupt) ist mit einer geeigneten Waage zu bestimmen und es kann als einzige Angabe erst nachträglich im Abschusskontrollbuch (Original und Doppel) eingetragen Verwendung der Abschussmeldungen: Weisse Einzelmeldung für sämtliches Schalenwild und kontingentierte Wildarten; Gelbe Sammelmeldung für alle anderen Arten. Der Abtransport von erlegtem Wild hat in der Decke und unzerlegt zu erfolgen. Während des Wildtransportes (vom Erlegungsort bis zum Ort der Weiterverarbeitung wie Metzgerei, Kühlraum usw.) ist das Abschusskontrollbuch oder die amtliche Abschussmeldung (Durchschreibekopie/Postkarte) mit dem erlegten Tier mitzuführen. Die amtlichen Abschussmeldungen (Durchschreibekopie/Postkarte) ist der Abteilung Jagd und Fischerei, Kirchstrasse 2, Glarus, zuzustellen: Einzelmeldungen unverzüglich, spätestens nach der Rückkehr an den Wohnort; Sammellisten bis 6. März 2016, auch wenn keine Abschüsse getätigt wurden. Umtriebsgebühren: bei fehlenden Angaben: Fr. 20. bei verspäteter Abgabe: Fr. 50. Verspätete Abgabe trotz Aufforderung oder offensichtlich falsche Angaben haben eine Verzeigung an die zuständige richterliche Instanz zur Folge Abschussort Auf der Abschussmeldekarte ist bei den Angaben zum Abschuss unter der Rubrik «Ort» der Ortsname, gemäss den alten Gemeindegrenzen einzutragen, z.b. Engi statt Glarus Süd Markierungspflicht Wildkontrollmarken Mit dem Jagdpatent erhält jeder Jäger dem Abschusskontingent entsprechende Wildkontroll marken für Rehwild und Gamswild. Vor dem Behändigen (Aufbrechen und Abtransport) von erlegten Rehen oder Gämsen ist die entsprechende Wildkontrollmarke zu entwerten (Herausschneiden des Abschussdatums: Monat und Tag) und am Hinterlauf anzubringen Austausch von Wildkontrollmarken Das Austauschen von Wildkontrollmarken ist verboten, ausgenommen auf der Gruppenjagd auf Rehwild. Im gegenseitigen Einvernehmen ist es gestattet, die bewilligte Stückzahl gemeinsam zu erlegen und die Wildkontrollmarken unter den anwesenden Jägern und Jagdgästen auszutauschen. Der Abschuss muss ins Abschusskontrollbuch jenes Jägers eingetragen werden, der die Wildkontrollmarke zur Verfügung stellt. Auf der Abschussmeldung ist der Erleger (Name, Vorname, Wohnort, Patentnummer) aufzuführen. Für den vollständigen und korrekten Eintrag ins Abschusskontrollbuch und die Einsendung der Abschussmeldung ist der rechtmässige Inhaber der Wildkontrollmarke verantwortlich Markierung von widerrechtlich erlegtem Wild (Fehlabschüsse) Bei Fehlabschüssen ist die der Wildart, dem Geschlecht und/oder dem Alter entsprechende Wildkontrollmarke (Vorgehen gemäss Ziffer ) anzubringen, sofern der Jäger noch im Besitze einer solchen Kontrollmarke ist. Andernfalls ist die Kontrollmarke des zur Erlegung beabsichtigten Stückes bezüglich Wildart, Geschlecht und Alter anzubringen Vorweisungspflicht Kontrollpflichtiges Wild Jagdbares Wild ist den Kontrollorganen nicht vorzuweisen. Ausgenommen sind alle markierten Wildtiere (z. B. Rehe mit Ohrmarken usw.); sie sind einem Wildhüter vorzuweisen. Alle als nicht jagdbar oder als zweifelhaft (z. B. bez. Laktation: erkennbare Milchdrüsen, Austreten von Milch oder vergleichbarem Sekret) beurteilten Tiere sind kontrollpflichtig und vom Erleger einem Wildhüter oder auf der Abteilung Jagd und Fischerei vorzuweisen. Bestehen anlässlich der Kontrolle von Gesäugen bezüglich Laktation irgendwelche Zweifel, wird ein veterinärmedizinisches Gutachten eingeholt. Bei einem positiven Befund (Laktation) wird eine Umtriebs gebühr von Fr erhoben. Jegliche Veränderung erlegter Tiere, insbesondere Durchschneiden, Verunstalten oder Entfernen des Gesäuges, Feilen oder Abschlagen von Trophäen usw., ist verboten. Veränderte Gesäuge gelten in jedem Fall als laktierend Fehlabschüsse (widerrechtlich erlegtes Wild) Widerrechtlich erlegtes Wild ist in jedem Fall unverzüglich und vollständig einem Wildhüter oder der Jagdverwaltung vorzuweisen. Es ist samt Trophäe grundsätzlich Eigentum des Kantons und wird einem allfälligen Abschusskontingent angerechnet. Bei fahrlässigen Fehlabschüssen wird eine Abschussgebühr erhoben und das Wildbret (ohne Trophäe) muss vom Erleger gestützt auf Artikel 37 der kantonalen Jagdverordnung zum Marktpreis übernommen werden (Ziff ). Handelt es sich beim fahrlässigen Fehlabschuss um einen Hegeabschuss gemäss Ziffer oder um einen anderen von der Wildhut anerkannten Hegeabschuss, entfallen die Abschussgebühren und der Wildbretkauf. Eine Hegemarke kann in diesen Fällen abgegeben In allen anderen Fällen, insbesondere bei grobfahrlässigen Abschüssen (z. B. auf Hochwildjagd: Abschuss von Rehwild statt Rotwild) oder nicht vorgewiesenen widerrechtlich erlegtem Wild, richtet sich der Wertersatz nach der am 1. Juli 2007 von dem Departement Bau und Umwelt erlassenen Verfügung. Zusätzlich erfolgt eine Verzeigung an die zuständige richterliche Instanz Abschussgebühr und Wildbretpreis für fahrlässig widerrechtlich erlegtes Wild ohne Verzeigung siehe Tabelle unten 8.4. Auskunfts- und Vorzeigepflicht Den Jagdaufsichtsorganen (Jagdverwalter, Wildhüter, Polizisten, kantonale Fischereiaufseher, kantonale Forstbeamte, Revierförster) ist im Zusammenhang mit der Jagdaufsicht wahrheitsgetreu und sachdienlich Auskunft zu erteilen. Ausweise, Abschusskontrollbuch, Beute, Waffen, Munition usw. sind auf Verlangen vorzuweisen und Behältnisse zu öffnen. Der Jagdausweis, das Jagdpatent und das Abschuss kontrollbuch sowie gegebenenfalls die Wildkontrollmarken sind stets vom Jagenden mitzuführen. 8.5.Meldepflicht Wildkrankheiten Krankheitsverdächtige Tiere müssen bei einem Jagdaufsichtsorgan gemeldet Der Kantonstierarzt und/oder die Jagdverwaltung entscheiden, welche Tiere einer Untersuchung zu unterziehen sind Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Deklarationspflicht, Markierungspflicht, Vorweisungspflicht, Auskunftspflicht, Vorzeigepflicht oder Meldepflicht haben eine Verzeigung bei der zuständigen Instanz zur Folge. Zusätzlich kann gestützt auf Artikel 46 der kantonalen Jagdverordnung die Jagdberechtigung für mindestens ein Jahr entzogen Gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 der Jagdverordnung wird der sofortige Patententzug in folgenden Fällen vollzogen: Vergehen gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel JSG; Verheimlichung von erlegten Tieren (Nichtdeklaration) oder schwerwiegende Falschdeklaration (falsche Geschlechtsangabe bei Schalenwild); Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 27, 2. Juli Jagen ausserhalb der Jagdzeit (Art. 13 Jagdverordnung) oder Abschüsse ausserhalb der Schusszeiten (Art. 16 Jagdverordnung). 9. Weitere Bestimmungen 9.1. Weidgerechtigkeit Die Jagd ist jederzeit nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben. Dies beinhaltet unter anderem den Respekt vor anderen Natur nutzern und Jägern; das Einhalten der gesetzlichen maximalen Schussdistanzen; die weidgerechte Stellung des Tieres (Blatt) bei der Schussabgabe; das Vorhandensein eines Kugelfanges, sodass keine Gefährdung von Menschen oder Dritteigen tum eintritt, die Möglichkeit, das Tier bergen zu können und es unter normalen Umständen nicht abstürzen kann; die Einhaltung der Reihenfolge beim Abschuss von Rotwild (Ziffer b); das fachund zeitgerechte Einleiten von Nachsuchen (Ziff. 6 ff.). Bei Verstössen gegen Artikel 17 der kantonalen Jagdverordnung sowie bei Missachtung oben beschriebener Regeln erfolgt eine Verzeigung an die zuständige Instanz. Zusätzlich kann gestützt auf Artikel 46 der kantonalen Jagdverordnung die Jagdberechtigung für mindestens ein Jahr entzogen 9.2. Verwendung von Jagdhunden Für die Jagd dürfen nur Hunde mitgeführt und eingesetzt werden, welche die Anforderungen der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 2. April 2013 (Inkraftsetzung am 1. Mai 2013) erfüllen. Der Hundeführer muss jeder zeit die erforder lichen Nachweise über abge legte Prüfungen vorzeigen können (Kopien der Nachweise sind ausreichend) Örtliche Jagdverbote Gemäss Artikel 18 der kantonalen Jagdverordnung ist das Jagen in Friedhöfen, in Wohnsiedlungen, in Wohngebäuden und ihrer nächsten Umgebung verboten. In Park-, Garten- und Gemüseanlagen ist die Jagd nur mit Bewilligung des Besitzers oder Pächters gestattet. Im Weiteren ist die Jagd in Jagdbann-, Schon- und Schutzgebieten verboten, vorbehältlich der Ziffern 1.3 und Begehungen und Routen Das Betreten der Eidgenössischen Jagdbanngebiete ist auch mit ungeladener Waffe sowie für den Abtransport von erlegtem Wild verboten. Vorbehalten bleiben Nachsuchen gemäss Ziffer Kärpf: Das Begehen des Waldweges auf der rechten Seite des Durnagelbaches bis zum Stalden und von dort der Durnachtalstrasse entlang bis zum Übergang ins «Mittlere Durnachtal» ist gestattet. Rauti-Tros: Das Befahren der Strasse zwischen Stafelbrücke Schwimmbad im Oberseetal ist mit ungeladener Waffe gestattet. Schilt: Das Begehen des Wisschamm, zwischen Rotärd und Schwarzstöckli, ist verboten. Die Abteilung Jagd und Fischerei kann für Besitzer von Liegenschaften ausserhalb der Ortschaften wie z. B. Jagdhütten in den Eidgenössischen Jagd banngebieten Ausnahmebewilligungen erteilen Jagdgäste/Gastpatente Allgemeines Ein Jagdgast kann pro Jagdjahr für insgesamt höchstens fünf Tage Gastpatente beziehen. Ein Jagdpatentinhaber (Gastgeber) darf höchstens einen einzigen Jagdgast pro Tag einladen. Die vom Jagdgast getätigten Abschüsse gehen auf das Kontingent des Jagdgastgebers. Der Jagdgastgeber gilt als Erleger. Im Übrigen gelten die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen Pflichten des Jagdgastgebers Der Jagdgastgeber ist verantwortlich, dass der Jagdgast sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhält Rechte des Jagdgastes Inhaber von Gastpatenten (Jagdgast) sind zum Abschuss aller gemäss Jagdvorschriften jagdbaren Wildarten berechtigt, ausgenommen dem Birkhahn Jagdbeihilfe Nichtjagdberechtigte Personen dürfen für Trägerund Treiberfunktionen eingesetzt Es ist dabei insbesondere verboten, irgendwelche Lärminstrumente zu benützen oder Steine herunterrollen zu lassen. Zudem sind allfällig mitgeführte Hunde auf der Drückjagd immer an der kurzen Leine zu führen Abschussprämien Es werden keine Abschussprämien ausbezahlt Abschussgebühr und Wildbretpreis für fahrlässig widerrechtlich erlegtes Wild ohne Verzeigung Erlegtes Wild Abschuss- Wildbretpreis gebühr (Fr./Tier) (Fr./kg ohne Haupt) Gamswild Gamsbock ab 3. Lebensjahr Gamsgeiss ab 3. Lebensjahr Gamsjährling 10. Gamskitz Rotwild Stier ab 2. Lebensjahr Kuh ab 3. Lebensjahr 9. Schmaltier 10. Rotwildkalb 10. Rehwild Rehbock Rehgeiss (1. Fehlabschuss) 12. Rehgeiss (2. oder jeder weiterer Fehlabschuss) Rehkitz 10. Schwarzwild Bache 9. Steinwild Steinbock VV SW* 10. Steingeiss VV SW* 10. Steinkitz * VV SW: Vollzugsverordnung zur Regulierung von Steinbockbeständen (VI E/211/6)

4 4 Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 27, 2. Juli Schussgelder Das erlegte Wild und die Trophäe gehören dem Erleger. Rotwild Stier Fr Kuh Fr. 50. Kalb Fr. 50. Gamswild alle Fr. 50. Schwarzwild Keiler und Bache Fr. 50. Überläufer und Frischling Fr. 30. Rehwild alle Fr. 50. Steinwild alle Fr. 50. Haarraubwild Fuchs, Dachs, Marder Fr. 10. Feld- und Schneehase Fr Entsorgung von Tierkadavern Allgemeines Die sachgemässe Entsorgung von erlegten Tieren, nicht verwertbaren Tieren und von Schlachtabfällen aller Art in den offiziellen Tierkadaversammelstellen ist Sache des Erlegers. Für erlegte Tiere, die durch die Kontrollstellen entsorgt werden müssen, wird eine Entsorgungsgebühr von Fr. 25. je Tier erhoben Fuchsbandwurm Es wird empfohlen, beim Abbalgen von Füchsen Handschuhe und eine Gesichtsmaske zu tragen Aufsichtsgebiet der Wildhüter Banzer Marco (StV: M. Freuler), Telefon , Unterland, Schwändital, Oberseetal, Kerenzerberg. Freuler Michael (StV: M. Banzer), Telefon , Kleintal. Luchsinger Fridli (StV: S. Gantner), Telefon , Mittelland und Hinterland bis Bösbächi Luchsingen, Klöntal, Rossmattertal. Gantner Samuel (StV: F. Luchsinger), Telefon , Grosstal. Befahren von Waldstrassen während der Hochjagd und Steinwildjagd Beim Befahren von Waldstrassen gilt es Folgendes zu befolgen: Das Befahren von Waldstrassen ist in den Waldstrassenreglementen der Gemeinden geregelt. Diese gelten auch während der Jagd. Die Reglemente können bei den Gemeinden angefordert oder im Internet heruntergeladen werden (www. gl.ch; glarus.ch; Zum Befahren bestimmter Waldstrassen kann zu Jagdzwecken eine Fahrbewilligung erworben Diese ist nur während der Hochjagd und für die Steinwildjäger während der Steinwildjagd gültig. Sie gilt nicht für die Niederwildjagd, die Nacht-, Pass- und Fallenjagd sowie die Herbstjagd. Die Bewilligung ist zusammen mit dem Jagdpatent zu bestellen. Die Bewilligung ist zwingend gut sichtbar hinter die Frontscheibe zu legen. Jäger, welche im Rahmen der Waldstrassenreglemente bereits eine Jahresfahrbewilligung für ein Ferienhaus gekauft haben, müssen für das Befahren des entsprechenden Strassenabschnitts keine zusätzliche Bewilligung erwer ben. Es ist nur gestattet, auf den aufgeführten Waldstrassen bis zum bezeichneten Endpunkt zu fahren (s. auch Karte unter Seitenund Stichstrassen dürfen nicht befahren Die Fahrzeuge sind nur am bezeichneten Endpunkt oder an allenfalls weiteren markierten Parkplätzen entlang der Waldstrasse zu parkieren. Das Parkieren an anderen Stellen entlang der Waldstrasse ist verboten. Es muss damit gerechnet werden, dass Strassen aufgrund von Holzerarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Sicherheitsgründen usw. kurzfristig nur beschränkt befahren werden können. Folgende Waldstrassen dürfen mit einer Bewilligung gemäss Ziffern , 1.3.1d und der Jagdvorschriften zur Ausübung der Jagd befahren werden: siehe Tabelle Seite 4 Beschluss über die Bannung des Gebietes Bergli Bitziberg in der gegen jegliche Jagd (Erlassen vom Landrat am 25. Juni 1980) 1. Das Gebiet Bergli Bitziberg in der Gemeinde Glarus wird innerhalb folgender Grenzen* gegen jegliche Jagd gebannt: im Norden* durch die Allmeindstrasse Berglistrasse Langenackerstrasse im Osten durch die Landstrasse Pfrundhausstrasse im Süden durch die Oberdorfstrasse Bleichestrasse im Westen* durch die «Hohle Gasse» Allmeindstrasse. 2. Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet. Waldstrassenverzeichnis Bezeichnung Ortschaft Endpunkt (EP) Koordinaten Parkplatz (PP) Glarus Nord Ussberg Niederen Bilten Sonnenberg (PP) / Gruenen (PP) / Tannboden (PP) / Hanenwald (PP) / Unter Niedern (PP) / Alp Unter Niedern (EP) / Büels Bilten Alp Büels (EP) / Niederurner-Tälistrasse Niederurnen Gfell (PP) / Turnhalle Morgenholz (PP) / Morgenholz Flüewald Niederurnen Chaibenloch/Tierweg (PP) / Flüewald (EP) / Brunnmettlen Scheidweg Näfels Holzplatz Scheidweg (PP) / Ahornerweg Näfels Vorderahornen (EP) / Eggstrasse Näfels Holzplatz Arschwald (EP) / Flissen Gäsialp Mühlehorn Gäsialp (PP) / Guldiboden (EP) / Planggschwändistrasse Obstalden Wendeplatte Planggschwändi (EP) / Ammelin Altstafel Obstalden Abstellplatz Chratzegg (EP) / Tal Habergschwänd Filzbach Habergschwänd (EP) / Bannwald Stöggwald Filzbach Elm (PP) / Markstein (PP) / Winkel (EP) / Schwändiberg Nüen Mollis Fooplanke (EP) / Chummenwald Mollis Schluchenrank (PP) / Chummenhüttli (EP) / nur Steinwildjagd Lachenstrasse Näfels Alp Lachen (EP) / Glarus Schafwald Riedern EP / Studenschlettli Riedern EP / Rütihofstrasse Schwändi Walcherwald (PP) / Rütihof (PP) / Halten Rütiwald Glarus PP / PP / Rütiwald Glarus PP / EP / EP / Halten Wildenberg Glarus EP / Wildenberg Wyden Glarus EP / Schlattberge Glarus EP / Ruoggis West Glarus EP / Längeneggstrasse Glarus Alptor Ratlis (PP) / Alptor Kängel (PP) / Unter Längenegg (EP) / Rossmattertalstrasse Glarus Klönstalden (PP) / Grappliboden (PP) / Grappliwald (PP) / SB Dräggloch (PP) / EP / Unter Längenegg Glarus EP / Glarus Süd Allmeind Melchstein Sool Eggaden (PP) / Stock (PP) / Melkstein unten (PP) / Melkstein oben (EP) / Basisstrasse Sool/Engi Leimenplatz (PP) / Alpbachplatz (PP) / Leuggelen Rütenen Nidfurn/ Dohlenberg (PP) / Leuggelbach Rütenen (EP) / Erlenbergstrasse Rüti Platz Gutbadrus (EP) / Bienenhaus (PP) / Hintererlenberg (EP) / Sandalpstrasse Linthal Sandweite (EP) / Altenorenstrasse* Linthal Platz Brangwaldbrücke (PP) / Wangen (EP) / Fritternstrasse Linthal Burstegg (EP) / Gufelstoggstrasse Engi Chummenbergrank (EP) / Salenstutz Ueblital Engi Ueblital (EP) / Schlattstrasse Engi Wagenplatz (EP) / Krauchtalstrasse Matt Geisssteg (PP) / Riseten Unterstafel (EP) / Wisli Gamperdun** Elm Gamperdun Stäfeli (EP) / Strasse Obererbs Elm Bühnenboden (EP) / *Altenorenstrasse: Strassenkorporation mit einem eigenen Reglement **Meliorationsstrasse: Bewilligung geregelt Teilöffnung EJBG EJBG Kärpf Hätzingerwaldstrasse Hätzingen Sellboden (PP) / Chüeferweg (EP) / Oberschlattstrasse Haslen Holzschlag (PP) / Platz Oberschlatt (EP) / Meliorationsstrasse** Steinibach Bleiggen/Riet Elm Riet (EP) (max. vier Autos) / Meliorationsstrasse** Gandwald Güetli Elm Güetli (EP) (max. sechs Autos) / Meliorationsstrasse** Bleiggen Kirchenwald Elm Kirchenwald (EP) (max. fünf Autos) / EJBG Schilt Sooler Schuttloch Eschenritt Sool Oberhalb Allmeind beim Eschenritt (EP) / Im Gand Gässlistein Ennenda Maschinenweg Rotrisi (EP) / Milchbach Abzweigung Rotrisi (PP) / Geissbach (PP) / Stalden (PP) / Abzweigung oberer Milchbach (PP) / Oberer Milchbach (EP) / In der Kehre (PP) / Steinstrasse (EP) / **Meliorationsstrasse: Bewilligung geregelt. Das Gebiet Ämpächli Elm ist nicht befahrbar (Alpbetrieb, keine Parkplätze). Die Roller- und Mountaincartstrecke der Sportbahnen Elm ist sehr gefährlich zu befahren. Für die Jagd ist diese Strasse nicht befahrbar! Bei einem allfälligen Abtransport von Schalenwild ist grösste Vorsicht angebracht! In Matt und Engi Hinterdorf sind die öffentlichen Parkplätze im Dorf zu benützen. Das Befahren der Uschenrietstrasse und weiter über das Hüsligut nach Mitlödi ist nicht gestattet. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft. (*Präzisierung der Grenzen mit den aktuellen Strassennamen: im Norden durch die Sackbergstrasse Berglistrasse Langenackerstrasse im Westen durch die Kalkbühlgasse Sackbergstrasse) Wildruhegebiete Der Prozess der Ausscheidung von Wildruhegebieten läuft. Sollte er vor oder während der Jagdsaison 2015/16 abgeschlossen sein, so wird die Passjagd in diesen Gebieten nur bis am 15. Dezember 2015 morgens erlaubt sein. Impfvorschriften für die Verwendung von Hunden zur Jagd Die Impfvorschriften für die Tollwut sind in der Schweiz aufgehoben. Der Kantonstierarzt empfiehlt die Tollwutimpfung für aktive Jagdhunde weiterhin vornehmen zu lassen Glarus, im Juni 2015 Der Kantonstierarzt Dr. J. Hösli Departement Bau und Umwelt Tiefbau/Strassenunterhaltsdienst Sichere Strassen sind uns wichtig. Die Mitarbeiter des Werkhofs Schwanden gewährleisten bei jedem Wetter und zu allen Tageszeiten die Verfügbarkeit der Kantonsstrassen im südlichen Kantonsgebiet und im Klöntal. Infolge Pensionierung suchen wir eine/n Strassenarbeiter/-in / Chauffeur/-in (60 bis 80%) per 1. Oktober 2015 oder nach Vereinbarung mit Arbeitsort ab Werkhof Schwanden. Aufgaben: allgemeiner Strassenunterhalt Winterdienst Grünpflege Strassensignalisation Pikettdienst Anforderungen: bauhandwerkliche und/oder landwirtschaftliche Grundausbildung Führerausweis Kat. C zwingend (Kat. CE erwünscht) Freude an der Arbeit im Freien teamfähig und zuverlässig Flexibilität im Arbeitspensum (Wintermonate 100%) Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Hansheiri Legler, Leiter Strassenunterhalt, Telefon oder von Herrn Rolf Figi, Werkhof Schwanden, Telefon Unseren Dienstleistungsbetrieb finden Sie unter Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis am 17. Juli 2015 an den Kanton Glarus, Personaldienst, Rathaus, Glarus, personaldienst@gl.ch. Departement Volkswirtschaft und Inneres Wirtschaft und Arbeit/RAV Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist Ansprechpartner für Arbeitnehmer. Es bietet kostenlos persönliche Beratung und Unterstützung bei der Vermittlung von Stellen sowie der Abklärung von geeigneten Weiterbildungsmassnahmen. Wir suchen für das RAV Glarus eine/n Personalberater/-in (100%) per 1. Oktober 2015 oder nach Vereinbarung mit Arbeitsort Glarus. Aufgaben: Beratung und Betreuung von stellensuchenden Personen kundenorientierte, rasche und nachhaltige Vermittlung in Arbeitsmarkt Beratung arbeitsmarktliche Massnahmen für kollektive und individuelle Angebote Unterstützung und Kontrolle von Arbeitsbemühungen Missbrauchsbekämpfung und Vollzug AVIG Pflege der Kundenkontakte (Arbeitgeber), aktive Stellenakquisition und Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern interinstitutionelle Zusammenarbeit mit Arbeitslosenkassen, IV-Stellen, Berufsberatung, Sozialdiensten, Fremdenpolizei Anforderungen: abgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige Berufsausbildung eidgenössischer Fachausweis im Bereich HR oder Sozialversicherungen von Vorteil oder Bereitschaft/Verpflichtung zur Erlangung innerhalb von fünf Jahren mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Personalberatung und Personalvermittlung stilsicheres Deutsch in Wort und Schrift sehr gute PC-Anwender-Kenntnisse integre Persönlichkeit mit hoher Sozialkompetenz und Durchsetzungsvermögen ausgewiesene Teamfähigkeit und Belastbarkeit Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Silvan Bundi, Stellvertreter RAV, Telefon Unseren Dienstleistungsbetrieb finden Sie unter Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an den Kanton Glarus, Personaldienst, Rathaus, Glarus, personaldienst@gl.ch. Departement Sicherheit und Justiz Justiz/Betreibungs- und Konkursamt Das Betreibungs- und Konkursamt ist für den Vollzug von Betreibungen und Konkursen im Kanton Glarus zuständig und verwirklicht damit die zwangsweise, staatliche Eintreibung von Geldforderungen. Für unsere Kanzlei suchen wir eine/n kaufmännische/n Angestellte/n BKA (100%) per 1. Oktober 2015 oder nach Vereinbarung mit Arbeitsort Glarus. Aufgaben: fachspezifische Kanzleiarbeiten wie Bearbeitung der Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren Erstellen von Abrechnungen, Pfändungsurkunden und Verlustscheinen Korrespondenz mit Gläubigern, Schuldnern und anderen Amtsstellen Unterstützen bei Fahrhabeversteigerungen Schalter- und Telefondienst Anforderungen: kaufmännische oder gleichwertige Ausbildung Flair für Zahlen und exakte Arbeitsweise Grundkenntnisse im SchKG von Vorteil Freude am Kundenkontakt, Teamfähigkeit Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Christof Störi, Leiter Betreibungs- und Konkursamt, Telefon Unseren Dienstleistungsbetrieb finden Sie unter Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an den Kanton Glarus, Personaldienst, Rathaus, Glarus, personaldienst@gl.ch.

5 Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 27, 2. Juli Süd Ihre Chance in Glarus Süd. Mit knapp 430 km 2 ist Glarus Süd flächenmässig eine der grössten Gemeinden der Schweiz und Heimat für rund Einwohnerinnen und Einwohner. In den zehn Primarund drei Oberstufenschulstandorten von Glarus Süd werden rund 850 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Auf Beginn des Schuljahres 2015/2016 sind in Glarus Süd folgende Stellen zu besetzen: Schulstandort Haslen (Primarschule): Lehrperson Schulische Heilpädagogik (40 bis 60%) oder Primarlehrperson mit Interesse an Schulischer Heilpädagogik Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Monica Zweifel, Schulleiterin, monica.zweifel@glarus-sued.ch, Telefon Weitere Informationen zur Süd stehen Ihnen unter zur Verfügung. Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an die Personalabteilung der Süd, Ratsherrenhaus, Postfach 9, Mitlödi. Nord Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Öffentliche Planauflage für S Transformatorenstation 732, Tschudihoschet 5 Koordinaten / L kv-kabel zwischen den Transformatorenstationen 707 Obererlen 6a und Tschudihoschet 5 der Technischen Betriebe Glarus Nord, Büntgasse 2, Näfels. Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat sind die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingegangen. Die Gesuchsunterlagen werden vom 2. Juli 2015 bis zum 2. September 2015 bei der Nord, Bau und Umwelt, Büntgasse 1, Näfels, öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR ) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39 bis 41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, einzureichen Glarus, 2. Juli 2015 Departement Bau und Umwelt Nord Referendumsvorlagen Gemäss Artikel 14 Buchstabe g der Gemeindeordnung unterstehen Geschäfte, die für den gleichen Gegenstand neue einmalige Ausgaben von mehr als Franken verursachen, dem fakultativen Referendum. Das Gemeindeparlament hat anlässlich seiner Sitzung vom Donnerstag, 25. Juni 2015 die nachfolgend aufgeführten Verpflichtungskredite genehmigt: Verpflichtungskredit von brutto Fr für die Sanierung der Alp Niederen, Bilten; Verpflichtungskredit von brutto Fr für den Ausbau der Seggenstrasse, Bilten, 1. Teil; Verpflichtungskredit von Fr für die Erstellung der Verbindungsleitung zwischen der Wasserversorgung Filzbach und der Wasserversorgung Obstalden. Das Referendum kommt zustande, wenn mindestens 300 Stimmberechtigte es unterschreiben. Dies hätte zur Folge, dass die Genehmigung des Verpflichtungskredites der Gemeindeversammlung vorgelegt würde. Die detaillierten Unterlagen können bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord, Telefon , bezogen Ausserdem sind sie unter abrufbar. Die 14-tägige Referendumsfrist läuft am Donnerstag, 16. Juli 2015 ab. Die gesammelten Unterschriften können bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord, Postfach 268, Niederurnen eingereicht 8867 Niederurnen, 25. Juni 2015 Gemeinderat Glarus Nord Ausschreibung Schwermetallsanierung 50 m und 300 m Schiessanlage Matt in Ennenda 1. Auftraggeber 1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers: Bedarfsstelle/Vergabestelle:. Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Glarus, Hauptabteilung Bau und Umwelt, Poststrasse 2a, Ennenda. 1.2 Angebote sind an folgende Adresse zu schicken:, Hauptabteilung Bau und Umwelt, Poststrasse 2a, Ennenda. 1.3 Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 3. August Bemerkungen: Ergänzende Fragen zum Projekt oder zur Ausschreibung können via bis am 3. August 2015 gestellt 1.4 Frist für die Einreichung des Angebotes: 13. August Spezifische Fristen und Formvorschriften: A-Post mit Poststempel 12. August Datum der Offertöffnung: 17. August 2015, Uhr, Gemeindehaus, Poststrasse 2a, Ennenda. 1.6 Art des Auftraggebers: Gemeinde/Stadt. 1.7 Verfahrensart: Offenes Verfahren. 1.8 Auftragsart: Bauauftrag. 1.9 Gemäss GATT/WTO-Abkommen, resp. Staatsvertrag: Ja. 2. Beschaffungsobjekt 2.1 Art des Bauauftrages: Ausführung. 2.2 Projekttitel der Beschaffung: Schwermetallsanierung 50 m und 300 m Schiessanlage Matt in Ennenda. 2.4 Gemeinschaftsvokabular: CPV: Umweltsanierung, Sanierung von verseuchtem Boden, Dekontaminierung 2.5 Detaillierter Projektbeschrieb: Die Gemeinde Glarus beabsichtigt in diesem Jahr die Schwermetallsanierung von drei ehemaligen Kugelfängen im Bereich Matt in Ennneda. 2.6 Ort der Ausführung: Ennenda. 2.7 Aufteilung in Lose? Nein. 2.8 Werden Varianten zugelassen? Nein. 2.9 Werden Teilangebote zugelassen? Nein Ausführungstermin: Beginn 15. Oktober Bemerkungen: Beginn der Arbeiten zirka Oktober 2015 nach Vereinbarung, Abschluss Dezember Bedingungen 3.1 Generelle Teilnahmebedingungen: a.) Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen mit Geschäftssitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder einem Vertragsstaat des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit dieser Staat Gegenrecht gewährt. Gesucht sind Fachfirmen mit ausgewiesener Kompetenz im Bereich der Aufgabenstellung. b.) Erfüllung Eignungskriterien gemäss Submissionsunterlagen Teil 1. c.) Belastbare Erfahrungen bei der Planung, Organisation und Ausührung von Tiefbauund Entsorgungsprojekten werden vorausgesetzt. 3.2 Kautionen/Sicherheiten: Nicht vorgeshen, siehe Zahlungsplan, Submissionsunterlagen Teil Zahlungsbedingungen: Siehe Zahlungsplan, Submissionsunterlagen Teile 1, 2 und Einzubeziehende Kosten: Sämtliche Kosten gemäss Submissionsunterlagen Teil Bietergemeinschaft: Nicht zulässig, siehe Submissionsunterlagen Teil Subunternehmer: Zulässig, siehe Submissionsunterlagen Teile 1, 2 und Eignungskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien. 3.8 Geforderte Nachweise: Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise. 3.9 Zuschlagskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen: Kosten: Fr. 0.. Zahlungsbedingungen: Keine Sprachen für Angebote: Deutsch Gültigkeit des Angebotes: Sechs Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: unter Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar ab: 2. Juli 2015 bis 30. Juli Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch. Weitere Informationen zum Bezug der Ausschreibungsunterlagen: Am 30. Juli 2015 findet um 9.00 Uhr eine Begehung der zu sanierenden Objekte statt. 4. Andere Informationen 4.6 Offizielles Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Glarus, Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Auschreibung kann innert zehn Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Appels d offres (résumé) 1. Pouvoir adjudicateur 1.1 Nom officiel et adresse du pouvoir adjudicateur: Service demandeur/entité adjudicatrice: Hauptabteilung Bau und Umwelt. Service organisateur/entité organisatrice: Hauptabteilung Bau und Umwelt, Poststrasse 2a, Ennenda, à l attention de Roman Käslin, Poststrasse 2a, Ennenda. 1.2 Obtention du dossier d appel d offres: Sous 2. Objet du marché 2.1 Titre du projet du marché: Schwermetallsanierung 50 m und 300 m Schiessanlage Matt in Ennenda. 2.2 Description détaillée du projet: Die Gemeinde Glarus beabsichtigt in diesem Jahr die Schwermetallsanierung von drei ehemaligen Kugelfängen im Bereich Matt in Ennneda. 2.3 Vocabulaire commun des marchés publics: CPV: Réhabilitation environnementale, Services de traitement de sols contaminés, Services de décontamination environnementale 2.4 Délai de clôture pour le dépôt des offres: 13 aout Glarus, 2. Juli 2015 Geburten Riedern 25. Juni: Zahner Yara Smilla, von Kaltbrunn SG, der Zahner, Jeannette und des Reboli, Fabio Midio Francesco. Glarus 21. Juni: Hösli Jari, von Glarus, des Hösli, Daniel und der Hösli, Corinne. 24. Juni: Imhof Robin, von Spiringen UR, des Imhof, Stefan und der Imhof, Mirjam. Süd Mitlödi 19. Juni: Aschwanden Lia, von Altdorf UR, des Aschwanden, Andreas und der Aschwanden, Elizabeth. Todesfälle Nord Die Staatskanzlei Niederurnen 24. Juni: Lienhard Salome, von Glarus Nord, geb. 15. April 1926, wohnhaft gewesen in Niederurnen. Netstal 22. Juni: Leuzinger Katharina Meta, von Glarus, geb. 20. Januar 1917, wohnhaft gewesen in Netstal. Süd Schwanden 23. Juni: Hefti Thomas Johannes, von Glarus Süd, geb. 14. August 1931, wohnhaft gewesen in Schwanden. Linthal 24. Juni: Paradisi Lucia, von Glarus Süd, geb. 13. Januar 1933, wohnhaft gewesen in Schwanden. Die Staatskanzlei Handelsregistereintragungen Im Handelsregister sind folgende Eintragungen gemacht worden: Rema-Maschinen AG, in Glarus Nord, CHE , Brunnernstrasse 19, Niederurnen, Aktiengesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: Zweck: Handel mit sowie Ankauf, Verkauf, Vermietung und Reparaturen von Maschinen, Apparaten, Geräten und Autos sowie Pneuhandel. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche gründen, erwerben, pachten, finanzieren, mit solchen fusionieren, wie überhaupt alle Geschäfte tätigen, die mit dem Zweck der Gesellschaft in Zusammenhang stehen oder in deren Interesse erscheinen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Aktienkapital: Fr Liberierung Aktienkapital: Fr Aktien: 100 Namenaktien zu Fr Qualifizierte Tatbestände: Sacheinlage/ Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «Rema-Maschinen, Zarko Gajic» (CHE ), in Glarus Nord, gemäss Vertrag vom und Bilanz per mit Aktiven von Fr und Passiven (Fremdkapital) von Fr zum Preise von Fr , wofür 100 Namenaktien zu Fr ausgegeben und Fr als Forderung gutgeschrieben Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Mit Erklärung vom wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetragene Person: Gajic, Zarko, von Glarus Nord, in Näfels (Glarus Nord), Mitglied, mit Einzelunterschrift. CRS Holding AG, in Glarus, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 186 vom , Publ ). Ausgeschiedene Person und erlo- schene Unterschrift: Maier, Dr. Paul, von Eschenz und Erlenbach ZH, in Erlenbach ZH, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Staub, Dr. Leo Anton, von Gossau SG, in Gossau SG, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Pricewaterhouse Coopers AG (CHE ) (CH ), in St. Gallen, Revisionsstelle (bisher: PricewaterhouseCoopers AG [CH ]). Garage Perez GmbH, in Glarus Nord, CHE , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 36 vom , Publ ). Ausgeschiedene Person und erloschene Unterschrift: Perez, Miguel, spanischer Staatsangehöriger, in Netstal (Glarus), Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung, mit 10 Stammanteilen zu je Fr Eingetragene Person neu oder mutierend: Perez, Thomas, spanischer Staatsangehöriger, in Näfels (Glarus Nord), Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 200 Stammanteilen zu je Fr. 100 (bisher: mit 190 Stammanteilen zu je Fr. 100). Kadaro Holding AG, in Glarus Süd, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 83 vom , Publ ). Statutenänderung: Mit Erklärung vom wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Unirevisa Beratungs- und Verwaltungs AG (CH ), in Glarus, Revisionsstelle. netpooler AG in Liquidation, in Glarus Nord, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 80 vom , Publ ). Das Konkursverfahren ist mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom mangels Aktiven eingestellt worden. Rema-Maschinen, Zarko Gajic, in Glarus Nord, CHE , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 102 vom , Publ ). Die Aktiven und Passiven sind an die «Rema-Maschinen AG» (CHE ), in Glarus Nord, übergegangen. Das Einzelunternehmen ist erloschen. Beta Tex AG, in Glarus, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 46 vom , Publ ). Statutenänderung: Aktien neu: 100 Namenaktien zu Fr (bisher: 100 Inhaberaktien zu Fr. 1000). Mitteilungen neu: Die Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen, sofern alle Adressen bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief, andernfalls durch einmalige Publikation im Publikationsorgan. Eingetragene Personen neu oder mutierend: KPMG AG (CHE ) (CH ), in Luzern, Revisionsstelle (bisher: KPMG AG [CH ]). Heka AG, in Glarus Nord, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 24 vom , S. 10, Publ ). Statutenänderung: Fusion: Übernahme der Aktiven und Passiven der «Feron Immobilien AG», in Glarus Nord (CHE ), gemäss Fusionsvertrag vom und Bilanz per Aktiven von Fr und Passiven (Fremdkapital) von Fr gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Der Aktionär der übertragenden Gesellschaft erhält 200 Namenaktien zu Fr Das Aktienkapital wird infolge Fusion um Fr erhöht. Aktienkapital neu: Fr (bisher: Fr ). Liberierung Aktienkapital neu: Fr (bisher: Fr ). Aktien neu: 300 Namenaktien zu Fr (bisher: 100 Namenaktien zu Fr. 1000). Isinvest AG, in Glarus, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 169 vom , S. 8, Publ ). Statutenänderung: Aktien neu: 2553 Namenaktien zu Fr (bisher: 2553 Inhaberaktien zu Fr. 1000). Mitteilungen neu: Sofern der Gesellschaft die Namen und Adressen aller Aktionäre bekannt sind und das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, können die Mitteilungen an die Aktionäre auch durch eingeschriebenen Brief erfolgen. In diesem Falle kann die Publikation im SHAB unterbleiben. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Hefti, Dr. Thomas, von Glarus Süd, in Schwanden (Glarus Süd), Mitglied, mit Einzelunterschrift (bisher: von Schwanden, in Schwanden); PricewaterhouseCoopers AG (CHE ) (CH ), in Zug, Revisionsstelle (bisher: PricewaterhouseCoopers AG [CH ]). Feron Immobilien AG, in Glarus Nord, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 81 vom , Publ ). Aktiven und Passiven (Fremdkapital) gehen infolge Fusion auf die «Heka AG», in Glarus Nord (CHE ), über. Die Gesellschaft wird gelöscht. 23. Juni 2015 Electrolux Schwanden AG, in Glarus Süd, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 96 vom , Publ ). Aktiven und Passiven (Fremdkapital) gehen infolge Fusion auf die «Electrolux AG», in Zürich (CHE ), über. Die Gesellschaft wird gelöscht. 23. Juni 2015 Hermann Noser Treuhand AG, in Glarus, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 7 vom , Publ ). Statutenänderung: Zweck neu: Ausübung aller einschlägigen Treuhandfunktionen sowie Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland betei-

6 6 Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 27, 2. Juli 2015 ligen. Sie kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch Publikation im SHAB. Mit Erklärung vom wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: KMU Treuhand und Revisions AG (CHE ), in Siebnen (Schübelbach), Revisionsstelle. 23. Juni 2015 Imal Pharmaceutica AG, in Glarus, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 7 vom , Publ ). Statutenänderung: Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch Publikation im SHAB. Mit Erklärung vom wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: KMU Treuhand und Revisions AG (CHE ), in Siebnen (Schübelbach), Revisionsstelle. Dätwyler Intercoiffure Mitlödi GmbH, in Glarus Süd, CHE , Hauptstrasse 40b, Mitlödi, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: Zweck: Führung von Coiffeursalons. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Sie kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Stammkapital: Fr Qualifizierte Tatbestände: Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «Intercoiffure Dätwyler», in Glarus Süd, gemäss Vertrag vom und Bilanz per mit Aktiven von Fr und Passiven (Fremdkapital) von Fr zum Preise von Fr , wofür 20 Stammanteile zu Fr ausgegeben und Fr als Forderung gutgeschrieben Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen per Brief, oder Telefax an die im Anteilbuch verzeichneten Adressen. Mit Erklärung vom wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetragene Personen: Dätwyler, Therese Maria Rita, von Glarus Süd, in Mitlödi (Glarus Süd), Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je Fr. 1000; Dätwyler, Kurt, von Glarus Süd, in Mitlödi (Glarus Süd), Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift. Widmer Kompressoren GmbH, in Glarus Nord, CHE , c/o Kranex GmbH, Eternitstrasse 1, Niederurnen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: Zweck: Handel mit und Vermietung von Baugeräten aller Art. Daneben kann sie Handel mit Waren aller Art betreiben. Die Gesellschaft kann Darlehen gewähren, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen im In- und Ausland beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen. Im Übrigen kann die Gesellschaft alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Stammkapital: Fr Qualifizierte Tatbestände: Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «Widmer Kompressoren» (CHE ) in Meisterschwanden AG, gemäss Vertrag vom und Bilanz per mit Aktiven von Fr und Passiven (Fremdkapital) von Fr zum Preise von Fr , wofür 50 Stammanteile zu Fr ausgegeben und Fr als Forderung gutgeschrieben Publikationsorgan: SHAB. Die Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen schriftlich oder per . Vinkulierung: Die Übertragbarkeit der Stammanteile ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Gemäss Erklärung des Gründes vom untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf die eingeschränkte Revision. Eingetragene Person: Widmer, Kurt, von Sumiswald, in Tennwil (Meisterschwanden), Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 50 Stammanteilen zu je Fr Baraggä-Palace GmbH, in Glarus Nord, CHE , Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 243 vom , Publ ). Firma neu: Baraggä-Palace GmbH in Liquidation. Mit Verfügung vom hat der Kantonsgerichtspräsident über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem , Uhr, den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst. Theodor Staub Holding AG, in Glarus, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 251 vom , Publ ). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Allemann, Zinsli & Partner AG (CHE ), in Chur, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Staub, Theodor, von Sevelen, in Lima (PE), Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Adverta Treuhand AG (CHE ), in Chur, Revisionsstelle. Theorosa SA, in Glarus, CHE , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 251 vom , Publ ). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Allemann, Zinsli & Partner AG (CHE ), in Chur, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Adverta Treuhand AG (CHE ), in Chur, Revisionsstelle. Der Registerführer: A. Hajas Konkurse Die Gläubiger des Schuldners und alle Personen, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der Eingabefrist dem betreffenden Konkursamt einzureichen. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinslauf auf. Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt (Art. 209 SchKG). Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte innert einem Monat beim betreffenden Konkursamt unter Einlegung allfälliger Beweismittel anzumelden. Ist der Schuldner Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer eines Grundstückes, gilt diese Aufforderung auch für solche Dienstbarkeiten am Grundstück selbst. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind. Desgleichen haben die Schuldner des Konkursiten sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden bei Straffolgen (Art. 324 Ziff. 2 StGB) im Unterlassungsfalle. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, haben diese innert der gleichen Frist dem betreffenden Konkursamt zur Verfügung zu stellen. Es wird auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) hingewiesen und darauf, dass das Vollzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen. Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen. Für Beteiligte, die im Ausland wohnen, gilt das Konkursamt als Zustellungsort, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. Konkurspublikation/Schuldenruf SchKG 231, Schuldner: Freuler Robert Franz, ausgeschlagene Erbschaft, von Glarus, geboren am 14. Juli 1963, gestorben am 9. Juni 2015, wohnhaft gewesen Abläschstrasse 86, Glarus. 2. Datum der Konkurseröffnung: 18. Juni Konkursverfahren: Summarisch. 4. Eingabefrist: 3. August Bemerkungen: Seitens der Konkursverwaltung wird die sofortige Verwertung aller Aktiven beantragt (freihändig oder durch Versteigerung). Wenn nicht die Mehrheit der bekannten Gläubiger innert zehn Tagen beim Konkursamt schriftlich Einspruch erhebt, gilt dieser Antrag als genehmigt. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Kaufofferten von Gläubi gern sind innert zehn Tagen ebenfalls schriftlich dem Konkursamt einzureichen. Eigentumsansprachen sind innert der gleichen Frist anzu melden. Konkursamtliche Grundstücksteigerung SchKG Schuldner: Zindel Wilhelm, ausgeschlagene Erbschaft, von Glarus Nord, geboren am 9. Mai 1927, gestorben am 8. Dezember 2012, Alters- und Pflegeheim Letz, Letz 11, Näfels. 2. PLZ/Ort der Steigerung: Zwinglistrasse 8, Glarus. Datum der Steigerung: 4. September Zeit: Uhr. Lokal: Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus, Konferenzraum im 3. Stock. 4. Steigerungsbedingungen liegen auf vom: 3. August 2015 bis 12. August Ort der Auflage: Glarus, Zwinglistrasse 8, Büro Konkursamt des Kantons Glarus 4.2 Sonstige Angaben: Besichtigung der Liegenschaft: Nur nach telefonischer Vereinbarung, Telefon Steigerungsobjekte: In der Nord, Grundbuch Oberurnen, Liegenschaft Nr. 750, Plan Nr. P02, alte Landstrasse, Gesamtfläche 171 m 2, Gebäude Assek. Nr. 67, Alte Landstrasse 6a, fliessendes Gewässer, Hausumschwung. Konkursamtliche Schätzung: Fr Bemerkungen: Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Anrechnung am Zuschlagspreis, Fr in bar oder mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Konkursamtes des Kantons Glarus ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) zu bezahlen. Es besteht kein Mindestangebot. Der Zuschlag an der Steigerung erfolgt zum höchsten Angebot ohne Rücksicht auf die konkursamtliche Schatzung und die hypothekarische Belastung. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die Verordnungen dazu aufmerksam gemacht. Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen. Weitere Informationen zur Liegenschaftssteigerung unter Betreibungs- und Konkursamt/Konkursamtliche Grundstückverwertungen. Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung SchKG 138, Schuldnerin: Luchsinger-Steinmann Erika, von Glarus Süd, geboren am 14. April 1962, Farbstrasse 30, Schwanden. 2. PLZ/Ort der Steigerung: Glarus. Datum der Steigerung: 28. August Zeit: Uhr. Lokal: Betreibungsamt des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 8, Glarus, Konferenzraum 3. Stock. 4. Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis liegen auf vom: 27. Juli 2015 bis 5. August Ort der Auflage: Glarus, Zwinglistrasse 8, Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus. 4.2 Sonstige Angaben: Besichtigung des Grundstückes: Dienstag, 17. August 2015, Uhr in Schwanden. 5. Eingabefrist: 22. Juli Steigerungsobjekte: Im Grundbuch Schwanden, Süd, Liegenschaft Nr. 425, Plan Nr. P06, Grund, Gesamtfläche: 66 m2, Gebäude Assek. Nr. 602, Farbstrasse 30, Hausumschwung. Betreibungsamtliche Schätzung: Fr Bemerkungen: Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Anrechnung am Zuschlagspreis, Fr in bar oder mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) als Kostenvorschuss zu bezahlen. Wir machen die Interessenten auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 und die Verordnung vom 1. Oktober 1984 aufmerksam. Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung, binnen der Eingabefrist der unterzeichneten Amtsstelle ihre Ansprüche an dem Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten (Wert Steigerungstag), anzumelden und zudem gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch das Grundbuch festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden. Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen Glarus, 2. Juli 2015 Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus Thoma Schiesser Baugesuche Baugesuchspublikationen gestützt auf Artikel 71 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes. Netstal Gzim Kryeziu, Landstrasse 80, Netstal, Ernst Landolt, Landstrasse 78, Netstal Einbau neuer Fenster inkl. Fassadensanierung, Landstrasse 78 und 80, Parzellen Nrn. 123 und 1370, gemäss den eingereichten Unterlagen. ACO Passavant AG, Kleinzaun 10, Netstal Erweiterung der Produktionshalle auf der Nordseite der bestehenden Halle, Kleinzaun 10, Parzelle Nr. 1358, gemäss den eingereichten Unterlagen und wie durch Profile bezeichnet. Erdgas Obersee AG, Buechstrasse 32, Jona Neubau einer Erdgastankstelle bei der bestehenden Tankstelle, in der Breite, Parzelle Nr. 1148, und der Zuleitung, Parzellen Nrn. 836, 107 und 1163, gemäss den eingereichten Unterlagen (teilweise ausserhalb Bauzone, nicht zonenkonform). Sonja Trümpi, Tschuoppisstrasse 43, Netstal Aufbau einer Einliegerwohnung am bestehenden Einfamilienhaus, Leuzingenweg 10, Parzelle Nr. 980, gemäss den eingereichten Unterlagen und wie durch Profile bezeichnet. Glarus Pasquale und Yvonne Longo-Macham, Walcherguet 21, Glarus Neubau einer Garage, Walcherguet 21, Parzelle Nr. 1506, gemäss den eingereichten Unterlagen und wie durch Profile bezeichnet. Maria de Fatima Ferreira Lopes Teixeira und Jose-Luis Pinto Teixeira, Kirchweg 38, Glarus Ladenerweiterung im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses, Kirchweg 38, Parzelle Nr. 844, gemäss den eingereichten Unterlagen. Swisscom (Schweiz) AG, Förrlibuckstrasse 60/62, Zürich Austausch von Antennen am bestehenden Mast, Schwammhöhe, Parzelle Nr. 2067, gemäss den eingereichten Unterlagen (ausserhalb Bauzone, nicht zonenkonform). Markus Landolt, Im Büel 11, Glarus Garagenanbau auf der Nordseite des Einfamilienhauses, Im Büel 11, Parzelle Nr. 3139, gemäss den eingereichten Unterlagen und wie durch Profile bezeichnet. Ennenda Daniel Jenny & Co., Bahnhofstrasse 9, Haslen Ladenerweiterung mit Einbau eines Cafés, Fabrikstrasse 5, Parzelle Nr. 300, gemäss den eingereichten Unterlagen und wie bereits ausgeführt. GHE Immobilien GmbH, Birmensdorfer Strasse 65, Zürich Balkonanbau und Umbau des Einfamilienhauses, Obere Säge 5, in ein Mehrfamilienhaus, Parzelle Nr. 493, gemäss den eingereichten Unterlagen und wie durch Profile bezeichnet. Marco Bee, Obere Säge 3, Ennenda Sanierung der Nasszellen und der Küche mit Nutzung als Einfamilienhaus, Obere Säge 3, Parzelle Nr. 514, gemäss den eingereichten Unterlagen und wie bereits ausgeführt., Hauptabteilung Bau und Umwelt, Poststrasse 2a, Ennenda Sanierung der Altlasten der Kugelfänge 50 m und 300 m der Schiessanlagen Matt, Parzelle Nr. 1038, gemäss den eingerichten Unterlagen (ausserhalb Bauzone, nicht zonenkonform). Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus, Bau und Umwelt, Poststrasse, Ennenda, zur Einsichtnahme auf Ennenda, 30. Juni 2015 Der Gemeinderat Süd Braunwald Hotel Bellevue AG Braunwald, Dorfstrasse 24, Braunwald Sanierung des Spielplatzes und Erstellen eines Hühnerhauses, Parzelle Nr. 142, Dorfstrasse, Wohnzone 2a, gemäss den eingereichten Unterlagen. Engi Jakob Marti, Egglistrasse 10, Sool Erneuerung des Daches und sanfte Fassadensanierung, Parzelle Nr. 6, Warthstalden, Landwirtschaftszone, gemäss den eingereichten Unterlagen (ausserhalb der Bauzone, nicht zonenkonform). Matt Kurt Regattieri, Am Wildbach 3, Fehraltorf Nutzungsänderung des bestehenden Unterstandes für Lagerung, Parzelle Nr. 366, Suterheimet, Landwirtschaftszone, gemäss den eingereichten Unterlagen (ausserhalb der Bauzone, nicht zonenkonform). Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus Süd, Hoch- und Tiefbau, Bahnhofstrasse 7, Schwanden, zur Einsichtnahme auf Schwanden, 30. Juni 2015 Der Gemeinderat Gemäss Artikel 71 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sind die vorerwähnten Baugesuchsunterlagen während 30 Tagen bei der zuständigen Gemeindebehörde zur Einsicht aufgelegt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Artikel 73 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes innert der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Wer die Verletzung privater Rechte geltend machen will, kann gemäss Artikel 74 des kantonalen Raument wicklungs- und Baugesetzes auf dem zivilrechtlichen Weg Klage einreichen. Eine allfällige privat rechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung, vorbehalten bleiben vorsorgliche Anordnungen der Zivilgerichte.

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