Positionspapier Abrechnungsentgelt

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1 Positionspapier Abrechnungsentgelt Einsparvolumina von über einer halben Milliarde Euro jährlich! Seite 2 Was ist das Abrechnungsentgelt? Seite 3 Wie hoch sind die Abrechnungsentgelte? Seite 6 Gesamtkosten für Abrechnungsentgelte auf Basis einer Schätzung Seite 7 Einsparpotenzial von über einer halben Milliarde Euro jährlich! Seite 7 Kontrolldefizite beim Vollzug des Abrechnungsentgelts aus heutiger Sicht Seite 8 Fazit

2 Berlin, April Das Positionspapier befasst sich mit den schwerwiegenden Folgen, die sich aus der momentanen Handhabung des Abrechnungsentgelts durch die Verteilnetzbetreiber und die Regulierungsbehörden ergeben. Dabei wird nachgewiesen, dass durch diese Handhabung jährlich mindestens eine halbe Milliarde Euro an Kosten verursacht werden, die Verbraucher und Industrie unnötig belasten. Zudem wird dadurch der Wettbewerb im Messwesen erheblich behindert, der eine wichtige Rolle bei der Energiewende haben könnte. Eine Lösung wäre unproblematisch durch das Streichen und Ergänzen einiger Vorschriften noch in diesem Jahr herbeizuführen. Die aktuelle Evaluierung der Anreizregulierung bietet dafür einen guten Anlass. I. Was ist das Abrechnungsentgelt? Das Abrechnungsentgelt wird von den Verteilnetzbetreibern im Strom- und Gasbereich für die Erstellung der Netznutzungsabrechnungen verlangt. Der Verteilnetzbetreiber rechnet dabei Netznutzungsentgelte, Umlagen, Messentgelte (soweit der Verteilnetzbetreiber auch für die Messung zuständig ist) und Abrechnungsentgelte gegenüber dem Lieferanten (bzw. Endkunden) ab. Üblicherweise erfolgt diese Abrechnung beim kleineren SLP 1 -Kunden einmal im Jahr beim größeren RLM 2 -Kunden monatlich. Rechtlicher Hintergrund Seit 2009 erfolgt die Überprüfung der Netzentgelte über die Anreizregulierung. Netznutzungsentgelte, Messentgelte und Abrechnungsentgelte werden dabei in der Erlösobergrenze berücksichtigt. Dabei werden allerdings nicht die einzelnen Entgelte kontrolliert. Die Kontrolle beschränkt sich auf den Kostenvergleich der Verteilnetzbetreiber untereinander. Eine spezifische Preiskontrolle der Abrechnungsentgelte besteht nicht. Im Anschluss legt jeder der aktuell Verteilnetzbetreiber Strom und 711 Verteilnetzbetreiber Gas in seinem Preisblatt die jährlichen Entgelte fest. Wer erhält die jeweiligen Entgelte? Der Verteilnetzbetreiber rechnet Messentgelte und Abrechnungsentgelte ab. Dabei kann er das Abrechnungsentgelt immer verlangen. Nicht so bei den Messentgelten für diese muss der Verteilnetzbetreiber auch tatsächlich derjenige sein, der die Messstelle betreibt und die Messung durchführt. Sämtliche Entgelte sind dabei am Ende vom Kunden zu tragen. Im Jahr 2008 wurde das Messwesen liberalisiert. Seitdem können Verbraucher einen unabhängigen Messstellenbetreiber und Messdienstleister beauftragen. Dennoch liegt der Marktanteil der unabhängigen Messstellenbetreiber im niedrigen einstelligen Prozentbereich. 1 Standardlastprofil 2 Registrierende Leistungsmessung 3 Stand: , BNetzA

3 bne Positionspapier Seite 3 II. Wie hoch sind die Abrechnungsentgelte? Seitdem das Messwesen für den Wettbewerb geöffnet wurde, haben sich neue Unternehmen gegründet, die den Verteilnetzbetreibern Konkurrenz machen. Viele Verteilnetzbetreiber haben auf diesen Druck reagiert, indem sie die Messentgelte reduziert haben. Gleichzeitig hat dies aber auch einen Einfluss auf die Höhe der Abrechnungsentgelte gehabt. Beim Abrechnungsentgelt hat der Verteilnetzbetreiber keinen Konkurrenzdruck. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit, Entgelte, die eigentlich für Messstellenbetrieb oder Messung anfallen würde, in das Abrechnungsentgelt zu verschieben. Da der Aufwand für Abrechnungen durch die Zunahme von automatisierten Verfahren mittlerweile in vielen Branchen kein relevanter Größenfaktor ist bzw. sein dürfte, ist ein genauerer Blick auf die Höhe der vom Verteilnetzbetreiber gestellten Forderungen beim Abrechnungsentgelt ernüchternd. Dabei sind die Abrechnungsentgelte bei SLP- und RLM-Kunden zu unterscheiden. Abrechnungsentgelt beim Kunden mit Standardlastprofil (SLP) 4 Für Haushaltskunden und Gewerbekunden mit einem kleineren Verbrauch fällt üblicherweise einmal im Jahr eine Abrechnung an. Das durchschnittliche Abrechnungsentgelt für diese SLP-Kunden auf Basis der in der ene t-datenbank 5 für das gesamte Bundesgebiet zusammengetragenen Daten liegt für das Jahr 2014 bei einem Mittelwert von 11,65 Euro (Elektrizität) wohlgemerkt für eine Abrechnung. Verlangt ein SLP-Kunde eine häufigere Abrechnung (halbjährig, vierteljährig oder monatlich), fällt in den meisten Fällen der gleiche Betrag für jede weitere Abrechnung an. Die Bandbreite bei den verlangten Abrechnungsentgelten ist dabei enorm. So berechnen die Stadtwerke Stassfurt als Spitzenreiter für die jährliche Abrechnung bei einer Entnahmestelle mit einem Eintarifzähler 25,96 Euro pro Jahr (Elektrizität). Zum Vergleich: Die niedrigsten Werte finden sich beispielsweise beim Verteilnetzbetreiber in Weilerbach mit 1,80 Euro pro Jahr (Elektrizität) bzw. sofern man auf einen größeren Verteilnetzbetreiber abstellt in Sigmaringen mit 3,62 Euro pro Jahr (Elektrizität). Es finden sich zahlreiche Beispiele, in denen das Entgelt für die Abrechnung das Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung (bei einem Standard-Eintarifzähler) übersteigt (beispielsweise in der Lutherstadt Wittenberg, in Hannover oder in Dresden). Da mit zunehmendem Einsatz von Smart Metern damit zu rechnen sein wird, dass immer mehr Endkunden eine monatliche Abrechnung nachfragen werden, entstehen durch die willkürliche Handhabung des Abrechnungsentgelts durch die Verteilnetzbetreiber enorme Kosten für die Verbraucher. 4 Die im Text genannten Entgelte sind Nettoentgelte. 5

4 bne Positionspapier Seite 4 Abrechnungsentgelt beim Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) 6 Durch den höheren Strom- und Gasverbrauch ist im RLM-Bereich der Konkurrenzdruck auf die Verteilnetzbetreiber noch höher als bei den SLP-Kunden. Deshalb lässt sich anhand der Preisblätter dieser Kundengruppe noch deutlicher illustrieren, wie sich durch die offensichtliche Erhöhung von Abrechnungsentgelten und der Absenkung von Messentgelten Wettbewerb verhindern lässt. Diese Entwicklung wird anhand einiger Beispiele aus der ene t Datenbank dokumentiert 7. Beispiel Nürnberger Verteilnetz: 2013 verlangte die N-ERGIE Netz GmbH für Messstellenbetrieb und Messung (0,4-kV-1/4h- Lastgangmessung mit Fernauslesung) zusammen noch 667,16 Euro pro Jahr. Das war der Preis, mit dem ein unabhängiger Messstellenbetreiber konkurrieren musste. Das Abrechnungsentgelt, das dem VNB in jedem Fall zugute kam, belief sich auf 130 Euro pro Jahr für die monatliche Abrechnung mit dem Lieferanten. Im aktuellen Jahr hat die N-ERGIE die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung um über 50 % zusammengestrichen. Jetzt verlangt sie gerade einmal noch 324,12 Euro pro Jahr für Messstellenbetrieb und Messung. Unabhängige Messstellenbetreiber werden mit einem solchen Preissprung niemals auch nur ansatzweise mithalten können. Um die offenkundig einkalkulierte Unterdeckung bei den Messentgelten wettzumachen, wurde gleichsam das Abrechnungsentgelt nach oben geschraubt und zwar um über 63 % auf jetzt 212,28 Euro pro Jahr. Messstellenbetrieb Messung Abrechnungsentgelt ,90 326, ,85 178,27 212,28 Beispiel Westnetz: Hier lässt sich sehr deutlich der Effekt der Liberalisierung des Messwesens auf die Preisstruktur veranschaulichen. Noch 2008 (dem Jahr als die Liberalisierung beschlossen wurde) waren für den Messstellenbetrieb mit Wandler bei RLM-Kunden 203,50 Euro pro Jahr und für Messdienstleistungen 186,48 Euro pro Jahr fällig. Im Jahr darauf ging der Preis massiv nach unten. Es wurde für den Messstellenbetrieb zwar noch ein nahezu unverändertes Entgelt von 196,08 Euro pro Jahr aufgerufen, der Preis für Messdienstleistungen wurde jedoch auf 66,84 Euro pro Jahr (also ein gutes Drittel des Vorjahrespreises) herabgesenkt. Die gesunkenen Entgelte wurden an anderer Stelle kompensiert durch die Erhöhung des Abrechnungsentgelts: 2008 betrug das Abrechnungsentgelt 206,16 Euro pro Jahr; im Folgejahr fand eine Erhöhung um mehr als 100 Euro auf 312,96 Euro pro Jahr statt. Damit belief sich das Entgelt für Abrechnung auf einen höheren Betrag als die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung zusammen. Da die unabhängigen Konkurrenten ausschließlich mit den Entgelten für Messstellenbetrieb und Messung konkurrieren und das Abrechnungsentgelt allein dem örtlichen Verteilnetzbetreiber zugute kommt führen derartige Maßnahmen zu einem totalen Marktverschluss. 6 Entgelte ohne weitere Erläuterung sind solche aus dem Bereich Strom. Die angegebenen Entgelte sind Nettopreise. 7 Beispiele ohne weitere Erläuterung sind solche aus dem Bereich RLM-Kunden und der Spannungsebene Niederspannung.

5 bne Positionspapier Seite 5 Diese Änderungen gehen wie gezeigt zeitlich einher mit dem Bundestagsbeschluss zur Liberalisierung des Messwesens. Auf die Preisgestaltung im größten deutschen Verteilnetz (mittlerweile firmiert dieses nach dem Zusammenschluss mehrerer Verteilnetzbetreiber unter dem Namen Westnetz mit insgesamt 7,5 Mio. Entnahmestellen) hatte dieser Beschluss augenscheinlich sofortige Auswirkungen. Messstellenbetrieb Messung Abrechnung ,5 186,48 206, ,08 66,84 312,96 Beispiel Verteilnetz Neuburg/Donau: Die Stadtwerke Neuburg gehen in ihrem Preisblatt Gas-Netzentgelte von 2014 einen gesonderten Weg, um Preisdruck aus dem Weg zu gehen. Unter den Entgelten für Messstellenbetrieb und Messung findet sich eine kurze Passage mit folgendem Inhalt: Der aufgeführte Preis für den Messstellenbetrieb gilt auch für Messstellenbetreiber, die im Netzgebiet der Stadtwerke Neuburg/Donau im Zuge der Wechselprozesse im Messwesen (WiM) auftreten. Natürlich wird die Konkurrenz Schwierigkeiten haben, ihre Leistungen anzubieten, wenn es ihnen nicht gestattet ist, einen niedrigeren Preis anzubieten als der örtliche Verteilnetzbetreiber. Die Regelung ist offensichtlich rechtswidrig. Die Regelung illustriert dabei in eklatanter Weise ein dreistes Vorgehen des Verteilnetzbetreibers und die fehlende Kontrolle. Beispiel Verteilnetz Fürstenfeldbruck: Für die Stadtwerke Fürstenfeldbruck ist die Abrechnung ein Kostenbestandteil bei RLM- Kunden in der Niederspannung, der fast 60 % des gesamten Entgelts (aus Messbetrieb, Messung und Abrechnung) ausmacht. In den letzten beiden Jahren wurden jeweils 540 Euro pro Jahr für die Abrechnung fällig, sowie 159 Euro pro Jahr für den Messstellenbetrieb und 250 Euro pro Jahr für die Messdienstleistung. Eine gesonderte Begründung für die außerordentliche Höhe des Abrechnungsentgelts findet sich dabei nicht. Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Beispiel Verteilnetz Rhein-Main Neckar: Der Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar mit ca Entnahmestellen ist ein weiteres Negativbeispiel eines größeren Verteilnetzbetreibers, der seine Preisgestaltungsoptionen ausnutzen versteht. Mit einer Vielzahl größerer Kunden ist auch dieses Gebiet interessant für neue Wettbewerber. Das Abrechnungsentgelt macht hier deutlich über 50 % des Gesamtbetrags aus Messstellenbetrieb und Messung aus. Die Preisverteilung im Bereich der RLM-Kunden setzt sich dabei wie folgt zusammen: Messstellenbetrieb Messung Abrechnung ,36 98,4 262, ,84 78,12 372,72

6 bne Positionspapier Seite 6 Beispiel Verteilnetz Hannover (Enercity): Auch der Verteilnetzbetreiber in Hannover verlangt für die Erstellung einer Rechnung mehr, als für den Betrieb und die Wartung der Messstelle sowie die Ablesung. Bereits 2013 lag ein disproportionales Verhältnis vor, als der Preis für das Abrechnungsentgelt mit 365,28 Euro die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung mit insgesamt 302,19 Euro deutlich überstieg. Dennoch wurden 2014 die Messentgelte um etwas mehr als 20 Euro weiter abgesenkt, während das Abrechnungsentgelt nochmals um 10 Euro erhöht wurde. Messstellenbetrieb Messung Abrechnung ,03 59,16 365, ,54 69,05 375,21 III. Gesamtkosten für Abrechnungsentgelte auf Basis einer Schätzung Die Einzelbeispiele indizieren erhebliche Einnahmen der Verteilnetzbetreiber durch Abrechnungsentgelte. Über die Anzahl der Zählpunkte und einen gebildeten Mittelwert wird das Gesamtvolumen der Abrechnungsentgelte durch eine Schätzung ermittelt. Zu diesem Zweck wurde erneut auf die umfangreichen Datensätze der ene t und die Angaben der Bundesnetzagentur zurückgegriffen. Anzahl Zählpunkte Aus dem aktuellen Monitoringbericht (2013) der BNetzA ergibt sich folgende Anzahl an Zählpunkten, die maßgeblich für das Aufkommen an Abrechnungsentgelten ist. Strom: Zählpunkte im SLP-Bereich (davon etwas über 3 Mio. Zwei- oder Mehrtarifzähler) Zählpunkte im RLM-Bereich (mit Lastgangverfahren) Zählpunkte RLM mit intelligentem Messsystem und Zählpunkte RLM mit sonstigem Messsystem Gas: ca. 13 Mio. SLP-Zählpunkte RLM-Zählpunkte Annahmen und Methodik der Schätzung Das Gesamtaufkommen der Abrechnungsentgelte wurde nur geschätzt, da eine tatsächliche Ermittlung dieser Entgelte kaum zu bewerkstelligen ist. Dies liegt zum Einen daran, dass jeder der insgesamt über Verteilnetzbetreiber ein individuelles Abrechnungsentgelt festlegt und gleichzeitig jeder Verteilnetzbetreiber über eine unterschiedliche Anzahl an Zählpunkten verfügt. Zum zweiten werden für Abrechnungen, z.b. im Mittelspannungsbereich oder bei der Übernahme von Wandlern höhere Entgelte aufgerufen. Aus Gründen der einfacheren Berechenbarkeit wurde deshalb ein Mittelwert der Abrechnungsentgelte im Strombereich auf Basis der ene t-datensätze für 2014 berechnet (einmal für SLP und einmal für RLM (0,4-KV-1/4-Lastgangmessung in der Niederspannung)), der jeweils mit der Anzahl der Zählpunkte multipliziert wurde. Es ist, da auf die niedrigsten Werte zurückgegriffen wurde, davon auszugehen, dass sich der Gesamtbetrag tatsächlich noch auf einen höheren Wert als in dieser Schätzung beläuft. Stichprobenartig wurde die Höhe der Abrechnungsentgelte im

7 bne Positionspapier Seite 7 Gasbereich mit den Abrechnungsentgelten im Strombereich abgeglichen. Da die Ergebnisse eine große Übereinstimmung vermuten ließen und der Gasbereich eine deutlich geringere Anzahl an Entnahmestellen aufweist, wurden die für den Strombereich festgestellten Werte auf den Gasbereich übertragen. Mittelwerte nach ene t-datenbank: Aus diesen Annahmen ergeben sich folgende Mittelwerte, die 2014 für Abrechnungen von den Verteilnetzbetreibern aufgerufen wurde: SLP: 11,65 Euro pro Jahr RLM: 200,12 Euro pro Jahr Kostenschätzung: Multipliziert man diese Werte jeweils mit der Anzahl der Zählpunkte, kommt man zum Ergebnis, dass 2014 die Summe von etwas mehr als 773 Mio. Euro jährlich für Abrechnungen verlangt wird. IV. Einsparpotenzial von über einer halben Milliarde Euro jährlich! Da die Schwankungen zwischen höchstem und niedrigstem Abrechnungsentgelt enorm sind 8, ergibt sich ein großes Einsparpotenzial bei den Abrechnungsentgelten. Dieses wäre durch einen direkten Vergleich der Abrechnungsentgelte untereinander voraussichtlich zu heben. Ein Vorschlag zur Errechnung eines Richtwerts für ein ausreichendes Abrechnungsentgelt könnte wie folgt aussehen: Um realistische Vergleichswerte zu erhalten, wurde ein Mittelwert der 25 günstigsten Verteilnetze (jeweils SLP und RLM getrennt) auf Grundlage der ene t-daten gebildet. Daraus ergibt sich eine geschätzte Entgelthöhe, die bei einem effizienten Ablauf der Rechnungserstellung möglich sein müsste. Hieraus ergeben sich folgende Werte: RLM-Abrechnungen: 10,73 Euro pro Jahr SLP-Abrechnungen: 4,10 Euro pro Jahr Multipliziert man diese gegenüber den erhobenen Werten deutlich niedrigeren Zahlen mit den Zählpunkten insgesamt, erhält man einen Gesamtbetrag von etwas über 244 Mio. Euro. Daraus ergibt sich unter den angenommenen Schätzungen ein Einsparpotenzial beim Abrechnungsentgelt von über einer halben Milliarde Euro (ca. 529 Mio. ). Dieses eingesparte Entgelt würde direkt dem Kunden (Haushalte, Gewerbe und Industrie) zugute kommen. V. Kontrolldefizite beim Vollzug des Abrechnungsentgelts aus heutiger Sicht. Die Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung werden im Einzelnen nicht kontrolliert. Die Verteilnetzbetreiber haben nach 20 Abs.1 S.2 Nr.2 StromNEV (bzw. GasNEV) aber sicherzustellen, dass die Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung gegenüber den tatsächlich anfallenden Kosten kostendeckend sind. Wird ein höheres Entgelt vom 8 SLP: 1,80 (EVU Weilerbach) gegenüber 25,96 (Stadtwerke Stassfurt) RLM: 4,80 (Stadtwerke Ahlen Netz) gegenüber 780 (Fürstlich Fuggersches Elektrizitätswerk in Kirchheim/Bayern)

8 bne Positionspapier Seite 8 Verteilnetzbetreiber verlangt, könnte die Aufsichtsbehörde nach 65 EnWG einschreiten und verlangen, dass dieser seine Entgelte anpasst. Für dieses Vorgehen hinterlegt jeder Verteilnetzbetreiber eine Dokumentation, wie die Entgelte zustande kommen. Dritte haben allerdings keine Einsicht in diese Dokumentation und können damit ein derartiges Verfahren kaum anstoßen. Die Vorschrift läuft damit praktisch leer. Führt man sich vor Augen, dass insgesamt mehr als Verteilnetzbetreiber jährlich neue Preisblätter herausgeben, wird schnell klar, dass die Regulierungsbehörden dieser Kontrollfunktion kaum gerecht werden können. In gleicher Weise wirkt sich das Fehlen öffentlicher Daten auf die Möglichkeit aus, ein Mißbrauchsverfahren nach 30 Abs.2 EnWG einzuleiten. Insgesamt sind die Kontrollmechanismen nicht wirkungsvoll. VI. Fazit Das Abrechnungsentgelt ist eines der größten Wettbewerbshemmnisse für einen Markt um Messdienste und damit eines der größten Hemmnisse für variable Tarife und Innovationen im Messwesen. Viele Verteilnetzbetreiber verwenden die Gestaltungsspielräume, die sich aus der mangelnden Regulierung ergeben, offensichtlich für eine wettbewerbshinderliche Ausgestaltung. Zudem liegt das Entgeltaufkommen in einer Höhe, das die tatsächlichen Kosten deutlich übersteigt. Insgesamt fallen auf Grundlage einer Schätzung jährlich mehr als 770 Millionen Euro an. Selbst wenn man den Verteilnetzbetreibern zugestehen würde, dass bis zu pauschalisierten Obergrenzen Abrechnungen weitergereicht werden dürfen was angesichts der technologischen Fortentwicklung kaum vertretbar erscheint ergibt sich daraus ein Einsparvolumen von voraussichtlich über einer halben Milliarde Euro und das in jedem Jahr aufs Neue. Angesichts der Kostendebatte im Rahmen der Energiewende liegt dieses Einsparpotenzial in einer Größenordnung, das keinesfalls zu vernachlässigen ist. Es ist nur folgerichtig, in der laufenden Evaluierung de Anreizregulierung und der anstehenden Novellierung des Messwesens die Streichung des Abrechnungsentgelts vorzusehen. Damit ließe sich zumindest die wettbewerblich schwerwiegende Blockade teilweise beseitigen und zudem eine enorme Kostenersparnis der Energiekosten herbeiführen.

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