Aktenzeichen: KEK 376/376-1/389/397. Beschluss

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1 Verlängerung der Zulassung von DSF sowie Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH und Junior TV GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 376/376-1/389/397 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Hüther und Oliver Reichert, Münchener Str. 101 g, Ismaning, und der Junior.TV GmbH & Co. KG, vertreten durch die Junior.TV Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Schosser, Beta-Straße 11, Unterföhring, - Veranstalter - w e g e n Verlängerung der Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms DSF und mittelbarer Beteiligungsveränderungen bei beiden Veranstaltern hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom , und in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:

2 2 I. Der von der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH mit Schreiben vom bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Verlängerung der Zulassung für das bundesweite Fernsehprogramm DSF stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. II. Die von der BLM mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte konzerninterne Beteiligungsveränderung bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH ist medienkonzentrationsrechtlich unerheblich. III. Die von der BLM mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH und der Junior.TV GmbH & Co. KG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

3 3 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen Die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH ( DSF ) hat mit Schreiben vom 03./ gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen angezeigt, die der Vereinfachung der Konzernstruktur dienen sollen (I 1.1). Mit Schreiben vom hat ferner die EM.TV AG ( EM.TV ), Unterföhring, den Erwerb von Aktien- und Stimmrechten durch die Highlight Communications AG ( Highlight ), Pratteln/Schweiz, bei EM.TV für ihre Enkelgesellschaft DSF und ihre Tochtergesellschaft Junior.TV GmbH & Co. KG ( Junior.TV ) angezeigt (I 1.2). Schließlich hat DSF mit Schreiben vom die Verlängerung der Zulassung für das Sportspartenprogramm DSF beantragt (I 1.3). 1.1 Konzerninterne Umstrukturierungen bei DSF (Az.: KEK 376) Mit Schreiben vom 03./ hat DSF bei der BLM Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt. Die BLM hat die Anzeige mit Schreiben vom der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Bislang bestanden bei der Veranstalterin die folgenden Beteiligungsverhältnisse: 81,13 % der Anteile hielt die Sport Media Holding GmbH ( Sport Media ), die übrigen 18,87 % hielt EM.TV unmittelbar. EM.TV war in Höhe von 49,9 % der Anteile an der Sport Media beteiligt, ihre 100%ige Tochtergesellschaft EM.Sport GmbH hielt die restlichen 50,1 %. Nunmehr soll die Sport Media auf die EM.Sport GmbH verschmolzen werden. EM.TV wird zudem ihre unmittelbar an der Veranstalterin gehaltenen Anteile von 18,87 % auf die EM.Sport GmbH übertragen, so dass diese künftig sämtliche Anteile an der Veranstalterin hält. Nach dem dargestellten Sachverhalt sind mit der Verschmelzung der Sport Media auf die EM.Sport GmbH und der Bündelung sämtlicher Anteile an DSF bei diesem Unternehmen der EM.TV-Gruppe keine Änderungen der materiellen Beteiligungsverhältnisse oder sonstigen Einflussmöglichkeiten verbunden. Die Veranstalterin befindet sich nach der Umstrukturierung der Beteiligungsbeziehungen im Verhältnis EM.TV zu DSF weiterhin mittelbar vollständig im Anteilsbesitz von EM.TV. Somit ist

4 4 diese Beteiligungsveränderung zwar anmeldepflichtig, sie bedarf jedoch als rein konzerninterne Umstrukturierung nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung. 1.2 Erwerb von Stimmrechten bei EM.TV durch Highlight (Az.: KEK i. S. DSF und Az.: KEK 389 i. S. Junior) Mit Schreiben vom hat EM.TV, die alleinige mittelbare Gesellschafterin von DSF und die alleinige unmittelbare Gesellschafterin von Junior.TV, bei der BLM Beteiligungsveränderungen angezeigt. Die BLM hat die Anzeige der KEK mit Schreiben samt Vorblatt vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Danach hat Highlight Stückaktien an dem aus Stückaktien bestehenden Grundkapital der EM.TV entsprechend einer Beteiligung von 4,93 % aus dem Streubesitz erworben. Darüber hinaus hat Highlight sich von der Constant Ventures II Luxembourg S.A. ( Constant Ventures ) eine bis zum ausübbare Option zum Erwerb aller ihr gehörenden Stückaktien der EM.TV, entsprechend einer weiteren Beteiligung von 8,03 %, sowie die weisungsfreie Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte aus den optionsgebundenen Aktien einräumen lassen. Zusammen mit den Stimmrechten aus dem Eigenbesitz verfügt Highlight damit über Stimmrechte aus einer Aktienbeteiligung von insgesamt 12,96 %, was einem Stimmrechtsanteil von 15,17 % entspricht. Aus der von EM.TV mit Schreiben vom übersandten Übersicht über die Aktionärsstruktur ergibt sich ferner, dass sich gegenüber dem zuletzt von der KEK genehmigten Stand (vgl. Beschluss vom i. S. DSF und Junior, Az.: KEK 344/345) die Beteiligung von Erwin V. Conradi geringfügig von 6,39 % auf 7,35 % erhöht hat. Die außer bei den bezeichneten Aktionären im Streubesitz verbliebenen Aktien machen noch 65,12 % des Grundkapitals aus. 14,57 % des gesamten Aktienkapitals befinden sich im Eigenbesitz von EM.TV und sind somit nicht stimmberechtigt. Sollte Highlight die Option nicht ausüben, so erhält Constant Ventures das Recht, Aktien (von insgesamt ) an Highlight aus deren Eigenbestand zu erwerben. Für den Fall der Ausübung der Option hat Constant Ventures das Recht, bis zu Aktien an Highlight zu erwerben und ihren Kaufpreisanspruch gegen denjenigen von Highlight für die Optionsaktien aufzurechnen; in diesem Fall würden beide Erwerbsvorgänge im Wege eines Aktientausches abgewickelt werden können. Zudem sollen dann Möglichkeiten einer künftigen Kooperation bis hin zu ei-

5 5 ner strategischen Allianz zwischen EM.TV und Highlight geprüft werden (vgl. Adhoc-Mitteilung nach 15 WpHG und Presseverlautbarungen von Highlight, beide vom ). Demzufolge bestehen bei EM.TV nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Kapitalanteile Stimmrechte Highlight Communications AG 4,93 % 15,17 % (Vollmachtsstimmrecht auf Anteile von Constant Ventures 9,39 %) Constant Ventures II Luxembourg S.A. 8,03 % Erwin Conradi 7,35 % 8,60 % Eigene Aktien 14,57 % Streubesitz 65,12 % 76,23 %! 0! 1 2 3" # $ 4!!/ 4!! Familie Vermeulen Constant Ventures II Luxembourg S.A. & % # #! ( & * +!, -. /! # #! Highlight Communications AG ) % # #! Erwin V. Conradi % # #! & ' sonstiger Streubesitz EM.TV AG ' ( # #! ' ( % EM.Sport GmbH Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert *: zurzeit noch nicht auf Sendung Veranstalter, dessen Programm EM.TV zuzurechnen ist Junior Junior.TV GmbH & Co. KG DSF DSF-digital*!! " # $

6 6 1.3 Zulassungsantrag für DSF (Az.: KEK 397) Ferner hat DSF mit Schreiben vom bei der BLM die Verlängerung der Zulassung für das Sportspartenprogramm DSF für die Dauer von acht Jahren beantragt. DSF veranstaltet das Programm derzeit aufgrund einer bis zum befristeten Zulassung der BLM vom Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Veranstalter und beteiligte Unternehmen 2.1 DSF DSF veranstaltet das gleichnamige bundesweite Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Sportsendungen. Es wird frei empfangbar über Kabel und Satellit verbreitet. Darüber hinaus hat DSF mit IPTV-Anbietern, insbesondere der Deutsche Telekom AG, Vereinbarungen zur Verbreitung des Programms als IPTV-Signal geschlossen. DSF hält ferner eine Zulassung der BLM zur Veranstaltung eines bundesweiten digitalen Pay-TV-Spartenprogramms, das noch nicht auf Sendung ist (vgl. Beschluss vom i. S. DSF-digital, Az.: KEK 209; zu den gesellschaftsvertraglichen Regelungen von DSF vgl. Beschluss i. S. DSF, Az.: KEK 179/183, I 2.1). 2.2 Junior.TV Junior.TV veranstaltet aufgrund einer bis zum befristeten Zulassung der BLM vom das Unterhaltungsspartenprogramm Junior. Es wird exklusiv auf der digitalen Pay-TV-Programmplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG ( Premiere ) verbreitet. Grundlage ist eine Plattformvereinbarung zwischen Premiere, Junior.TV und EM.TV xxx EM.TV EM.TV ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Gesellschaftszweck ist die Lei-

7 7 tung von Unternehmen, die im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig sind, einschließlich des Haltens und der Verwaltung sowie des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen xxx... Das eingetragene Grundkapital beträgt , eingeteilt in ebenso viele Stückaktien xxx... Durch die Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten im Jahr 2006 erhöhte sich das Grundkapital zum um auf ; die entsprechende Handelsregistereintragung steht noch aus (vgl. Schreiben von EM.TV vom ). Vom Grundkapital befinden sich derzeit ca. 14,6 % in Eigenbesitz und sind somit nicht stimmberechtigt. Im bundesweiten privaten Fernsehen ist EM.TV nur noch als Obergesellschaft von Junior.TV und DSF beteiligt, nachdem sie ihre mittelbare Beteiligung an den Veranstaltern von Tele 5 und RTL II aufgegeben hat (vgl. Beschluss i. S. TM-TV, Az. KEK 253). Im Jahr 2005 erzielte EM.TV einen Konzernumsatz von 209,5 Mio. Euro; davon wurden 85 % im Segment Sport und 15 % im Segment Unterhaltung erwirtschaftet (vgl. Geschäftsbericht 2005 von EM.TV). Zu den Beteiligungen im Geschäftsbereich Sport zählen neben DSF das Onlineportal Sport.1 und das Produktionsunternehmen PLAZAMEDIA TV & Film Produktion GmbH. Die Beteiligungen hält EM.TV teils direkt, teils über ihre 100%ige Tochtergesellschaft EM.Sport GmbH. Sport.1 erzielte nach Erhebungen der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW) im Oktober 2006 über 23 Mio. Visits (Besuche) und 217 Mio. Page-Impressions (Seitenaufrufe) und verzeichnet in der IVW-Kategorie Redaktioneller Content - Sport" die höchste Zahl an Seitenaufrufen. Daneben gestaltet Sport.1 Teletext-Sportseiten für DSF und die Sender der ProSiebenSat.1 Media AG und vertreibt Sportinhalte über mobile Plattformen, u. a. von T-Mobile, Vodafone und E-plus. Die PLAZAMEDIA TV & Film Produktion GmbH bezeichnet sich als führenden Sport-TV- Produzenten in Deutschland. Sie produziert für DSF und Premiere Sendungen u. a. zu Spielen der UEFA-Champions-League und des UEFA-Cup, Formel-1-Rennen, Partien der deutschen Handball-, Eishockey- und Basketball-Bundesliga, Boxwettkämpfe, Tennisturniere und Olympischen Spielen. Darüber hinaus übernimmt sie für die Arena Sport Rechte und Marketing GmbH bis 2008/2009 die gesamte Innen-

8 8 und Außenproduktion für die 1. und 2. Fußball-Bundesliga und produziert für T- Online sämtliche Bilder der Fußball-Bundesliga für mobile Endgeräte und das Internet. Die PLAZAMEDIA TV & Film Produktion GmbH ist darüber hinaus als Produzentin von Comedy- und Game-Shows tätig. Der Geschäftsbereich Unterhaltung umfasst neben der Veranstaltung des Pay-TV- Programms Junior die (Ko-)Produktion und den Rechtehandel im Bereich von Kinder- und Jugendprogrammen sowie die Vermarktung von TV-Figuren. Sämtliche Aktivitäten in diesem Segment, mit Ausnahme von Junior.TV und ihrer Programmbibliothek, sind bei der Dachgesellschaft EM.Entertainment GmbH gebündelt. EM.TV betreibt weltweiten Ein- und Verkauf von Programmrechten. Darüber hinaus ist EM.TV in den Bereichen Merchandising und Home Entertainment tätig. 2.4 Aktionäre von EM.TV Highlight Highlight ist eine an der Frankfurter Börse notierte Aktiengesellschaft, die in den Geschäftsbereichen Film und Sport- und Eventmarketing aktiv ist. Zum Geschäftsbereich Film gehört die 91,46%ige Beteiligung an dem Filmverleihund Produktionsunternehmen Constantin Film AG, München. Die Constantin Film AG zählt nach eigenen Angaben seit mehr als 25 Jahren zu den erfolgreichsten Produzenten und Verleihern von Spielfilmen in Deutschland (vgl. Sie ist auch in den Bereichen der TV-Produktion (u. a. Lenßen und Partner (Sat.1), Das Strafgericht (RTL), Extreme Activity (ProSieben), Afrika, mon amour (ZDF)) sowie Video- und DVD-Auswertung tätig. Im bundesweiten privaten Fernsehen hat ihre Tochtergesellschaft Constantin Film Verleih GmbH einen Rahmenlizenzvertrag mit Premiere zur Auswertung der Pay-TV-Rechte an Eigen- und Koproduktionen der Constantin-Gruppe mit Drehbeginn in den Jahren 2007 und 2008 geschlossen; für die Free-TV-Rechteauswertung der Produktionen in diesem Zeitraum wurde eine entsprechende Vereinbarung mit der ProSiebenSat.1-Gruppe getroffen. Zum Geschäftsbereich Sport- und Eventmarketing gehört die 80%ige Beteiligung an der Team Holding AG, Luzern/Schweiz. Die Team-Gruppe vermarktet u. a. seit 1992 im Auftrag der UEFA die Fernsehübertragungsrechte an der UEFA Champions

9 9 League und hält die Marketingrechte am Eurovision Song Contest. An Highlight sind nach Angaben von EM.TV die Drueker & Co. GmbH, Frankfurt am Main, zu 28,44 % der Anteile und der Verwaltungsratsvorsitzende Bernhard Burgener zu 7,41 % der Anteile beteiligt. Ein dritter Aktionär mit Anteilen von mehr als 5 %, die Erbengemeinschaft R. Camenzind, die 5,30 % der Anteile hielt, besteht nach Kenntnis der Antragsteller nicht mehr Alt-Aktionäre Die Risikokapitalgesellschaft Constant Ventures ist, solange Highlight die Aktienerwerbsoption nicht ausübt, weiterhin in Höhe von 8,03 % des Aktienkapitals beteiligt. Sämtliche Anteile an Constant Ventures halten mittelbar Herr Constant Marie Vermeulen, Amsterdam/Niederlande, und seine Familie (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. DSF, Az.: KEK 264, I ). Erwin V. Conradi ist ehemaliger Vorstandschef der Metro Holding AG und Aufsichtsratsvorsitzender der Metro AG. Informationen über sonstige Beteiligungen oder Aktivitäten von Herrn Conradi im Medienbereich liegen EM.TV nicht vor. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärungen der Veranstalter liegen zu allen drei Anmeldungen vor. Die Kommission hat einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 1.1 Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt. Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem

10 10 Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition; auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, z. B. Beschlüsse i. S. SAT.1, Az.: KEK 002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151, i. S. RTL, Az.: KEK 158, i. S. RTL World, Az.: KEK 255, i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342 und i. S. N24, Az.: KEK 374). 1.2 Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Die Anmeldepflicht des 29 RStV erfasst auch die Veränderung sonstiger Einflüsse. Hierzu zählt auch die Vereinbarung über die Ausübung von Vollmachtsstimmrechten. Diese sind dem Bevollmächtigten in entsprechender Weise zuzurechnen, wie dies für die Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten nach 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG vorgesehen ist. Die Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte der Constant Ventures durch Highlight ist unter Verstoß gegen diese Verpflichtung bereits vor ihrer Anzeige und Unbedenklichkeitsbestätigung mit Wirkung zum abgeschlossen worden. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Veränderung der Einflussverhältnisse nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. Im Hinblick auf die konzerninterne Umstrukturierung, die ebenfalls von der Anmeldepflicht erfasst wird, wurde den Anforderungen des 29 Satz 1, 4 RStV genügt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme DSF und Junior werden beiden Veranstaltern und EM.TV zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sowie arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 RStV und 29 Satz 2 RStV). Für eine Zurechnung zu Highlight liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte vor. Auch durch die Erwerbsoption auf die von Constant Ventures gehaltenen Anteile am Aktienkapital von EM.TV wird Highlight kein über die derzeitige Stimmrechtsbeteiligung hinausgehender Einfluss eingeräumt, da die mit den Optionsaktien verbundenen Stimmrechte bereits jetzt durch Highlight ausgeübt werden. 2.2 Das Programm Junior wird auch der Plattformbetreiberin Premiere nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zugerechnet, da diese aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die

11 11 Programmgestaltung von ihrer Zustimmung abhängig macht (vgl. bereits Beschluss i. S. DSF und Junior, Az.: KEK 344/345, II 2.2). Premiere sind darüber hinaus die von ihr selbst veranstalteten Premiere-Programme sowie die Drittprogramme auf der Premiere-Plattform Classica, Focus TV Gesundheit, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, beate-uhse.tv, Discovery Channel, Discovery Geschichte, Animal Planet und Discovery HD zuzurechnen (vgl. Beschluss i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 395, III 2.2). Ferner ist ihr das Programm Bundesliga auf Premiere powered by T-Com zuzurechnen; ob Premiere Veranstalterin dieses Programms ist oder aber die Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV erfolgt, weil Premiere das Programm der Deutsche Telekom AG als Auftragsproduzent vollständig zuliefert, hat die KEK zuletzt offen gelassen (vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 348/350/359, III 2.1 und 2.2). 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Nach 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK für die Ermittlung der Zuschaueranteile die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen des Fernsehpanels D+EU erhoben. Die Zuschaueranteile der auf der Premiere-Plattform verbreiteten Programme werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme werden der KEK Daten aus der Premiere-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,07 Mio. Personen ab drei Jahren) zur Verfügung gestellt, die nach Mitteilung von Premiere im Prüfverfahren Az.: KEK 271 zu den Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können.

12 DSF erzielte in den nach 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeiträumen von November 2005 bis Dezember 2006 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 1,0 %. Im aktuellen Monat Februar 2007 lag der Zuschaueranteil bei 1,2 % (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung) Junior wird auf der Pay-TV-Plattform Premiere veranstaltet und bundesweit digital über Satellit (Astra) und Kabelnetze verbreitet. Zum verzeichnete Premiere 3,4 Mio. Abonnenten und erreichte einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf alle Fernsehhaushalte (Mitteilung von Premiere vom , siehe unter Nach den mit Schreiben der Veranstalterin vom mitgeteilten Zuschaueranteilen für Junior (Referenzzeiträume von November 2005 bis Dezember 2006) betrug der durchschnittliche Zuschaueranteil 1,84 % (Quelle: Premiere modata Panel), bezogen auf alle Fernsehhaushalte mit Premiere-Abonnement (Deutschland). Der maßgebliche Zuschaueranteil von Junior, bezogen auf alle Fernsehhaushalte, beträgt somit weniger als 0,04 %. 3.2 Abschließende Feststellung Die DSF, Junior.TV und EM.TV zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb der Schwellenwerte, an die die Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV anknüpfen. Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht aufgrund der Zulassungsverlängerung für das Programm DSF, das seit 1993 Bestandteil des Programmangebots im bundesweiten Fernsehen ist, und der angezeigten Beteiligungsveränderungen bei EM.TV bestehen nicht. Ihnen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.

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