Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 689. Beschluss

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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH Aktenzeichen: KEK 689 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MC TV GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hüseyin Atilla Demiral, Mainzer Landstraße , Frankfurt am Main, Veranstalterin Verfahrensbevollmächtigter: XXX w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Die von der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Die MC TV GmbH hat mit Schreiben vom sowie Ergänzungen vom /30.09./04.10./25.10./ bei der LPR Hessen die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung ihrer alleinigen Gesellschafterin, der MC YAYINCILIK VE REKLAM HIZMETLERI ANONIM SIRKETI ( MC Yayincilik ), eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht mit Sitz in Istanbul, angezeigt. Die LPR Hessen hat den Antrag der KEK mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Die MC Yayincilik hat in der Hauptversammlung vom eine Kapitalerhöhung ihres Stammkapitals von Türkische Lira (TL) auf TL beschlossen. Im August 2011 ist zudem Herr Yalcin Caglar mit einer Einlage in Höhe von TL (entspricht 5 % der Anteile am Stammkapital) als neuer Anteilseigner hinzugetreten. Dadurch verändern sich die bisherigen Beteiligungsverhältnisse wie folgt: bisher neu Ismail Hakki Kisacik 25 % 50 % Mehmet Ugur Burcay Örün 25 % 10 % Hüseyin Atilla Demiral 25 % 10 % Ömer Yilmaz 24 % 24 % Hatice Ilknur Elbek Yilmaz 1 % 1 % Yalcin Caglar./. 5 % Danach ergibt sich nunmehr folgende Beteiligungsstruktur:

3 3 Ismail Hakki Kisacik Ömer Yilmaz Hüseyin Atilla Demirel Mehmet Ugur Burcay Örün Yalcin Caglar Hatice Ilknur Elbek Yilmaz MC Yayincilik ve Reklam Hizmetleri A.S. Programmveranstalter 100 Mobility Channel MC TV GmbH 1.3 Des Weiteren wurde Mehmet Ugur Burcay Örün in der Hauptversammlung vom als Vorstandsmitglied abgewählt und zugleich Herr Caglar als neues Vorstandsmitglied berufen. Der Vorstand setzt sich seitdem aus den Herren Ömer Yilmaz, Yalcin Caglar und Hüseyin Atilla Demiral zusammen. 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 MC TV GmbH Die MC TV GmbH hält eine Zulassung der LPR Hessen vom für die Veranstaltung des ganztägigen, bundesweiten Spartenprogramms Mobility Channel mit den thematischen Schwerpunkten Mobilität und Lifestyle. Mobility Channel wird frei empfangbar digital über Satellit (Westbeam Turksat) in der Türkei und Europa sowie im Internet als Live-Stream unter der Internetadresse verbreitet. 2.2 MC Yayincilik Sämtliche Anteile am Stammkapital der Veranstalterin hält die MC Yayincilik. Die MC Yayincilik betätigt sich u. a. als Investor im Medien- und Werbesektor in der Türkei und erstellt zudem zu 80 % das Programm für die MC TV GmbH.

4 4 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der LPR Hessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Die Beteiligungsveränderungen sind entgegen dieser Vorschrift bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Veranstalterin und der MC Yayincilik ist im bundesweiten privaten Fernsehen nur das Programm Mobility Channel zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). 2.2 Eine darüber hinausgehende Zurechnung zu den Aktionären der MC Yayincilik fand bisher nicht statt (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. MC TV, Az.: KEK 649, III 2.2). Auch die Erhöhung des Geschäftsanteils des Aktionärs Herr Kisacik von 25 % auf nunmehr 50 % führt zu keiner anderweitigen Beurteilung. Insbesondere reicht diese Beteiligung nicht, um eine Zurechnung gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zu begründen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die

5 5 KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom mit, dass ihr für den deutschen Raum keine Zuschaueranteile oder reichweitenbezogene Angaben vorliegen. In der Referenzperiode von Juli 2010 bis Juni 2011 erreichten die von der AGF/GfK- Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, 9Live, sixx, RTL Television, RTL II, Super RTL, Vox, n-tv, Anixe, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, Eurosport, MTV, N24, Nickelodeon, SPORT1, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 95,8 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,2 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay- TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf das Programm Mobility Channel nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV- Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 2,7 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Wagner

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