Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 728. Beschluss
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- Catrin Fried
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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Das Vierte GmbH Aktenzeichen: KEK 728 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Das Vierte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Elena Fedorova, Maria- Theresia-Straße 5, München, - Veranstalterin - Bevollmächtigte: w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Das Vierte GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die Rechtsanwaltssozietät hat im Auftrag der The Walt Disney Company Limited, London, ( Disney Ltd. ) sowie im Auftrag der Das Vierte GmbH mit Schreiben vom bei der LfM sowie mit Schreiben vom vorab unmittelbar bei der KEK die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin angezeigt. Die LfM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom und hat die LfM weitere entscheidungserhebliche Unterlagen nachgereicht. 1.2 Derzeit hält die Mini Movie International Channel S.à.r.l., Luxembourg, ( Mini Movie ) % der Anteile an der Das Vierte GmbH. 99,65 % der Anteile an der Mini Movie hält die MMW Minimovie World Ltd., an der wiederum Dmitry Lesnevsky und Iren Lesnevskaya zu je 50 % beteiligt sind. Die verbleibenden 0,35 % an der Mini Movie werden von Iren Lesnevskaya unmittelbar gehalten. Die 2010 angezeigte geplante Übertragung sämtlicher Anteile der Mini Movie auf die SOM Media Holding GmbH, die durch Beschluss der KEK vom (Az.: KEK 627) für unbedenklich erklärt wurde, ist nie vollzogen worden.
3 3 Die gegenwärtigen Beteiligungsverhältnisse stellen sich demnach wie folgt dar (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 506): Dimitry Lesnevsky 50 Iren Lesnevskaya 0,35 50 MMW Minimovie World Limited 99,65 Mini Movie International Channel S.à.r.l. DAS VIERTE Das Vierte GmbH 1.3 Die nunmehr angezeigten Beteiligungsveränderungen liegen in der vollständigen Übernahme der bislang mittelbar von Dmitry Lesnevsky und dessen Mutter Iren Lesnevskaya über die Mini Movie gehaltenen Anteile an der Das Vierte GmbH durch die Disney Ltd. Grundlage hierfür ist ein zwischen den vorbenannten Gesellschaften geschlossener Vertrag ( Sale and Purchase Agreement ) vom , welchen die Das Vierte GmbH in Abschrift vorgelegt hat und dessen Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung steht. Nach Umsetzung der angezeigten Veränderungen stellen sich die Beteiligungsverhältnisse bei der Das Vierte GmbH dann wie folgt dar:
4 4 The Walt Disney Enterprises Company, Inc. The Walt Disney Enterprises, Inc. ESPN Classic** (80 % über ESPN, Inc.) ESPN Classic Sport Ltd. ESPN America** ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. (Z) Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc. SUPER RTL RTL DISNEY Fernsehen 50 GmbH & Co. KG 50 Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Veranstalter, dessen Programm Disney zuzurechnen ist *: zur Zeit nicht auf Sendung 31,5 RTL II RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG **: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete in Deutschland empfangbare Programme ***: Zulassung für Spartenprogramm Das Vierte ruht ****: Lizenz zum erloschen ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. (Z) Walt Disney International Ltd. Disney Cinemagic** Disney Cinemagic HD** The Walt Disney Company Ltd. ABC Family Worldwide, Inc. BVS Entertainment, Inc. > 99 Jetix Europe N.V. (Z) JETIX Europe GmbH (Z) Disney/ABC International Television, Inc. 42,1 A&E Television Networks LL.C. (AETN) 50 (Z) History The Biography Channel Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG 50 Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert History HD** Das Vierte/NBC Europe Das Vierte*** DAS VIERTE GmbH Disney Channel Disney XD Disney XD+1**** Disney Junior Disney XD Schweiz The Walt Disney Company (Germany) GmbH Betriebsverpach -tungsvertrag A + E Networks UK 2 Veranstalter und Beteiligte 2.1 Die Das Vierte GmbH veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der LfM das frei empfangbare, werbefinanzierte, ganztägige Unterhaltungsfernsehprogramm Das Vierte. Der Programmschwerpunkt liegt auf US-amerikanischen Spielfilmen und Serien. Das Programm ist seit dem auf Sendung und wird derzeit analog
5 5 und digital über Satellit (Astra), Kabel (Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH & Co. KG, Kabel Baden Württemberg GmbH & Co. KG, Tele Columbus GmbH, Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG sowie Unitymedia NRW GmbH, PrimaCom) und über IPTV-Plattformen (HanseNet Telekommunikations GmbH, Deutsche Telekom AG, Vodafone D2 GmbH, Zattoo Europa AG) verbreitet. Im Raum Berlin-Brandenburg ist das Programm zudem terrestrisch über DVB-T zu empfangen. Die Veranstalterin hält zwei Zulassungen bei der LfM, eine für das Unterhaltungsspartenprogramm Das Vierte, befristet bis zum , sowie eine Zulassung für das gegenwärtig nicht auf Sendung befindliche Fernsehvollprogramm NBC Europe, befristet bis zum Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen um das Programm Das Vierte wird dieses auf Grundlage der Vollprogrammlizenz von NBC Europe veranstaltet (Senderkennung: Das Vierte/NBC Europe). Die Lizenz für das Fernsehspartenprogramm Das Vierte ruht nunmehr. Unternehmensgegenstand der Veranstalterin ist weiterhin der Erwerb von Zulassungen oder Erlaubnissen, die Erlangung von Übertragungskapazitäten, die Veranstaltung, die Produktion, die Organisation, der Vertrieb, die Vermarktung auch von Werbeleistungen, das Marketing und die Ausstrahlung oder Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen, Mediendiensten und Mehrwertdiensten, auch für andere Unternehmen (vgl. Beschluss i. S. Das Vierte, Az.: KEK 302, I 2.1.2). 2.2 Die Disney Ltd. veranstaltet die in Deutschland über Sky empfangbaren deutschsprachigen Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD. Dabei handelt es sich um ein Programm für Kinder und Familien, gesendet werden Spielfilme von Disney und Disney/Pixar, das auf Grundlage einer Auslandslizenz (erteilt durch die britische Medienbehörde OFCOM) seit Juli 2009 veranstaltet wird. Über Zwischengesellschaften (Walt Disney International Ltd., Hammersmith Enterprises Ltd., Wedco Participations (Luxembourg) SCA und Wedco International Holdings) ist die Disney Ltd. eine %ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Enterprises, Inc., einer Gesellschaft des Staates Delaware mit Sitz in Burbank, Kalifornien/USA. The Walt Disney Enterprises, Inc. ist wiederum eine %ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Enterprises Company, Inc., Delaware/USA ( Walt Disney ), der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, mit Hauptsitz in Burbank, Kalifornien/USA. Der Anteilsbesitz ist breit gestreut.
6 6 Walt Disney ist einer der größten Medienkonzerne weltweit mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen Medien-Networks (insbesondere Kabelfernsehen und Internet), Freizeitparks, Inhalteproduktion und -vermarktung, Konsumgüter und Lizenzprodukte. Über die Tochtergesellschaft ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. ist Walt Disney (Mutterkonzern) zudem mit 50 % am Kommanditkapital der Tele München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG beteiligt, die wiederum zu 31,5 % an der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt ist, der Veranstalterin des Programms RTL II. Über die Tochtergesellschaft BVI Television Investments, Inc. hält Walt Disney 50 % der Anteile an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Programm SUPER RTL veranstaltet. Über mehrere Zwischengesellschaften hält Walt Disney 42,1 % der Anteile an der A&E Television Networks LL.C. (AETN), die über %ige Zwischengesellschaften mit 50 % an der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG beteiligt ist, der Veranstalterin der Programme History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network, wobei letztes bislang nicht auf Sendung ist. Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der AETN sind in Planung und der BLM sowie dem Bundeskartellamt bereits vorgelegt worden. Die AETN ist außerdem mit 50 % an der A + E Networks UK beteiligt, die aufgrund einer OFCOM-Lizenz das Programm History HD veranstaltet, das in Deutschland frei empfangbar ist. Zudem ist Walt Disney mit 80 % der Anteile an der ESPN, Inc. beteiligt, die % an der Veranstalterin des Sportprogramms ESPN Classic, der ESPN Classic Sport Ltd., hält, das in einer deutschsprachigen Fassung mit Lizenz des OFCOM gesendet wird. Die verbleibenden 20 % der Anteile an der ESPN, Inc. sind im Anteilsbesitz der The Hearst Corporation. Ebenso ist Walt Disney über Zwischengesellschaften zu % an der ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. beteiligt, die mit Zulassung des OFCOM das Programm ESPN America veranstaltet. 3 Plattformverträge Hinsichtlich der Verbreitung des Programms Das Vierte hat die Veranstalterin Plattfomverträge mit der Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH & Co. KG
7 7 ( Kabel Deutschland ), der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen Unitymedia ), der Kabel BW GmbH ( Kabel BW ) und der Tele Columbus GmbH ( Tele Columbus ), mit der Eutelsat visavision GmbH ( Eutelsat ) sowie hinsichtlich der Verbreitung über IPTV-Plattformen mit der Vodafone D2 GmbH ( Vodafone ), der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ( Telefónica, ehemals HanseNet Telekommunikation GmbH) sowie der Deutsche Telekom AG ( DTAG ) vorgelegt. Daneben bestehen Verbreitungsverträge mit ASTRA (Satellit), der Deutsche Netzmarketing GmbH (Kabel), über den auch die Verbreitung über die PrimaCom erfasst ist, der Media Broadcast GmbH und der Betreibergesellschaft RegioOnline mbh (DVBT). Die Verbreitung über die Plattform der Zattoo Europa AG erfolgt laut Angaben der Veranstalterin ausschließlich als Free-TV. 3.1 Eutelsat 3.2 Kabel Deutschland 3.2 Kabel BW 3.3 Unitymedia 3.4 Tele Columbus 3.5 Deutsche Netzmarketing GmbH
8 8 3.6 DTAG 3.7 Vodafone 3.8 Telefónica II Verfahren Die Vollständigkeitserklärungen der Veranstaltergesellschaften liegen vor. Der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Die Beteiligungsveränderungen bei der Das Vierte GmbH sind noch nicht vollzogen. Das Wirksamwerden des am geschlossenen Anteilskaufvertrages steht unter dem Vorbehalt der Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK (Ziffer 4.1.2). 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm Das Vierte ist der Veranstalterin Das Vierte GmbH gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sowie der Disney Ltd. gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. Den Obergesellschaften bis hin zur Konzernmutter Walt Disney ist das Programm Das Vierte wiederum gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zuzurechnen.
9 9 2.2 Die Programme Disney XD und Disney Junior, Disney Channel und Disney XD Schweiz (noch nicht auf Sendung) werden der Veranstalterin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet sowie den Obergesellschaften der Veranstalterin bis hin zum Mutterkonzern Walt Disney gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG zugerechnet. 2.3 Zudem werden der Veranstalterin die Programme SUPER RTL und RTL II zugerechnet. Ferner sind Walt Disney aufgrund der gemeinsamen Beherrschung von A & E Television Networks LL.C. (AETN) die von der The History Channel Germany GmbH & Co. KG veranstalteten Programme History, The Biography Channel und das noch nicht auf Sendung befindliche Programm Crime & Investigation Network sowie das von der A + E Networks UK veranstaltete, in Deutschland bundesweit empfangbare Programm History HD gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG zuzurechnen (vgl. Beschlüsse i. S. The History Channel vom , Az.: KEK 235, und vom , Az.: KEK 285, jeweils III 2.1.3, und vom , Az.: KEK 367/368, III 2.3). Walt Disney wird auch das Programm RTL II zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV i. V. m. 17 Abs. 1 AktG (vgl. Beschluss i. S. RTL II vom , Az.: KEK 151, III 2.1.3). Walt Disney sind darüber hinaus die in Deutschland empfangbaren Programme Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, ESPN Classic und ESPN America zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG). Die der Walt Disney zuzurechnenden Programme werden umgekehrt auch der Veranstalterin zugerechnet, arg. e. 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. 2.4 Keine Zurechnung zu den Plattformbetreibern Gemäß 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. In keinem der Plattformverträge wird für das Programm Das Vierte ein festes, detailliertes Sendeschema vorgegeben.
10 10 Keiner der Plattformverträge eröffnet einen die Zurechnung begründenden Einfluss auf das Programm der Veranstalterin. 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Veranstalterin hat der KEK mit Schreiben vom und die Zuschaueranteile vorgelegt. Demnach erreichten die Walt Disney zuzurechnenden Programme Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, Disney XD+1, History, The Biography Channel, RTL II, SUPER RTL, Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, ESPN Classic, ESPN America und History HD im maßgeblichen Referenzzeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 6,3 % und aktuell im Oktober 2012 einen Zuschaueranteil von 6,5 %. Zuschaueranteile in % Referenzzeitraum Oktober 2011 bis September 2012 Oktober 2012 Disney Channel 0,05 0,04 Disney Junior 0,08 0,10 Disney XD / Disney XD+1 0,06 0,06 History 0,04 0,05 The Biography Channel 0,01 0,01 RTL II 3,86 4,20 SUPER RTL 2,13 2,00 Disney Cinemagic / Disney Cinemagic HD 0,04 0,04 ESPN Classic 0,00 0,00 ESPN America 0,01 0,01 History HD 0,01 0,01 The Walt Disney Company, Inc. Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU. 6,29 6,52
11 11 Für das Programm Crime & Investigation Network liegen mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile vor. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Dörr Fuchs Gounalakis Hege Hornauer Lübbert Mailänder Thaenert Wagner
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MehrZulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa. Aktenzeichen: KEK 508. Beschluss
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MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 696. Beschluss
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MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Cubico Media TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 499. Beschluss
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MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH
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