Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG. Aktenzeichen: KEK 693. Beschluss

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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG Aktenzeichen: KEK 693 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der adviqo AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Tim Schiffers, Zimmerstraße 68, Berlin, - Veranstalterin - w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf die Vorlagen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller- Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Dr. Grüning, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die adviqo AG, bis Oktober 2011 firmierend unter Questico AG, hat mit Schreiben vom bei der mabb Beteiligungsveränderungen angezeigt. Die mabb hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Auf Nachfragen der KEK vom wurden mit Schreiben der mabb vom weitere entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt. 1.2 Die bereits im Rahmen des Beschlusses der KEK vom i. S. Questico, Az.: KEK 647/657, dargestellte geplante Erhöhung des Grundkapitals der Questico AG XXX zum Zwecke der Verschmelzung mit der Questico Sunshine GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Questico AG, wurde auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom durchgeführt. Auch die Verschmelzung ist durch Verschmelzungsvertrag vom selben Tag erfolgt. Als neue Aktionäre der Questico AG sind infolgedessen Dr. Stefan Morschheuser, Deniz Aytekin, Steven Feurer, Heinz Raufer und die competence media systems GmbH hinzugetreten. Vor dem Hintergrund der Verschmelzung und der dazu erforderlichen Erhöhung des Grundkapitals wurde zudem die Satzung der Questico AG mit Beschluss vom in Ziffer 4 (Grundkapital) geändert XXX Gegenüber dem zuletzt als unbedenklich bestätigten Stand (Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 647/657) hat die Veranstalterin mit Schreiben vom zudem die folgenden geringfügig veränderten Beteiligungsverhältnisse übermittelt: letzter genehmigter Stand aktuell Wellington Partners Verwaltungs GmbH 55,77 % 55,48 % Dr. Ulrich Kohl 6,82 % 6,51 % Dieter Lang 6,82 % 6,51 % Bryan Leppi 6,82 % 6,51 % Sylvius Bardt 5,93 % 5,66 %

3 3 Idinvest Parners 3,32 % 4,33 % (ehem. AGF Private Equity S.A.) Dr. Stefan Morschheuser 3,01 % 3,01 % competence media systems GmbH 2,08 % 2,08 % Extorel Treuhand GmbH 1,66 % 2,17 % Deniz Aytekin 1,63 % 1,64 % Steven Feurer 1,25 % 1,25 % Michael Wölfle 0,88 % 0,89 % Dr. Heinz Raufer 0,87 % 0,88 % Die übrigen 3,09 % der Anteile befinden sich im Streubesitz. Sie werden von rund 20 Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern gehalten. 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 adviqo AG Gegenstand der adviqo AG ist gemäß Ziffer 2.1 deren Satzung in der Fassung vom XXX die Beratung zu verschiedenen Themenkomplexen durch Dritte via elektronischen Kommunikationswegen, insbesondere via Telefon, Internet, Internet-Telefonie und WAP sowie das Betreiben von Werbung und Marketingberatung sowie die Veranstaltung von Fernsehprogrammen aller Art, insbesondere eines Fernsehprogramms unter der Senderkennung Astro TV oder anderen Senderkennungen, die Produktion und Herstellung von Fernsehprogrammen und anderen audiovisuellen Produkten, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen [...] einschließlich des Erwerbs und der Vergabe und dem Handel von Lizenzen sowie der Wahrnehmung aller diesbezüglichen Rechte und aller mit den vorstehenden Gegenständen in Zusammenhang stehenden Geschäfte. XXX Die nicht börsennotierte adviqo AG veranstaltet die bundesweit frei empfangbaren Spartenprogramme Astro TV mit Formaten zu den Themen Astrologie und Lebensberatung sowie KosmicaTV mit Beratungssendungen zu den Themen Esoterik und Astrologie. Dem Vorstand der adviqo AG gehören Tim Schiffers (Vorsitzender), Christoph Haas und Michael Knapstein an. 2.2 Beteiligte Größte Aktionärin der adviqo AG ist auch weiterhin das Venture-Capital- Unternehmen Wellington Partners Verwaltungs GmbH ( Wellington ), München, das

4 4 die Anteile treuhänderisch für die vier Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D) hält (vgl. Beschluss i. S. Questico vom , Az.: KEK 220, I 3.2.1). Die Wellington Partners Venture II GmbH & Co. KG ist zudem in Höhe von 20,34 % an der tv GmbH, München, beteiligt, die seit Oktober 2004 ein gleichnamiges Teleshoppingprogramm anbietet Nach Wellington sind die Unternehmensgründer und ehemaligen Vorstandsmitglieder Dr. Ulrich Kohl, Dieter Lang, Bryan Leppi und Sylvius Bardt (seit Aufsichtsratsvorsitzender) die nächstgrößten Aktionäre der adviqo AG Die competence media systems GmbH, die 2,08 % der Aktien hält, steht vollständig im Anteilsbesitz von Michael Oschmann. Dieser ist mit 22,5 % an der Müller Medien GmbH & Co. KG beteiligt, an der auch Gunther Oschmann 55 % und Constanze Oschmann-Lauchstedt 22,5 % der Anteile halten. Die Müller Medien GmbH & Co. KG hält mittelbar Beteiligungen an den Veranstaltern der Ballungsraumsender Franken TV, münchen.tv, münchen.2 und Sachsen Fernsehen sowie über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Die Neue Welle Rundfunk-Verwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG an zahlreichen lokalen Hörfunksendern in Bayern. Die Oschmann-Gruppe (Michael Oschmann, Gunther Oschmann und Constanze Oschmann-Lauchstedt) ist ferner zu 100 % an der Radio Bavaria Rundfunkgesellschaft mbh beteiligt, welche 7 % der Anteile der Antenne Bayern GmbH & Co. KG hält. Die Antenne Bayern GmbH & Co. KG veranstaltet Antenne Bayern und durch ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Rock Antenne GmbH & Co. KG Rock Antenne und ist an weiteren Veranstaltern von Radioprogrammen beteiligt Geringfügige Beteiligungen halten zudem Michael Wölfle, Vorstand und Alleingesellschafter des Venture Capital Unternehmens Cuneo AG, welches selbst wiederum eine geringe Beteiligung an der tv GmbH (s. o. Punkt I 2.2.1) hält, sowie weitere Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin (vgl. Beschluss der KEK i. S. Questico vom , Az.: KEK 311, I 3.2). 3 Kooperationsverträge / Sendezeit im Programm von Dritten Die Veranstalterin hat mit verschiedenen anderen Programmanbietern Verträge über die Einbindung von Elementen des Programms Astro TV in deren Programm abgeschlossen. XXX

5 5 II Verfahren Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Da die Questico AG nicht börsennotiert ist, greift die Richtlinie nach 29 S. 5 RStV zur Ausnahme von der Anmeldepflicht für geringfügige Beteiligungsveränderungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften nicht ein. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind vollzogen, weshalb die Vorschrift des 29 RStV missachtet wurde. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen Die Programme Astro TV und KosmicaTV sind der Veranstalterin, Wellington und den Fondsgesellschaften Wellington Partners Venture II GmbH & Co. KG (A) bis (D) zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG). 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Für die Programme Astro TV und KosmicaTV liegen keine Zuschaueranteile vor.

6 6 In der Referenzperiode von August 2010 bis Juli 2011 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat, arte, Ki- KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, 9Live, sixx, RTL Television, RTL II, SUPER RTL, Vox, n-tv, Anixe, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon, SPORT1, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 95,6 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,4 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme Astro TV und KosmicaTV nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 2,9 % entfällt. Im Monat Juli 2012 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesenen Programme einen Zuschaueranteil von insgesamt 94,5 %. Die auf den verbleibenden TV-Rest entfallenden Zuschaueranteile, in denen auch diejenigen der Programme Astro TV und KosmicaTV enthalten sind, betrugen nach Abzug der auf die Programme der Sky-Plattform entfallenden Zuschaueranteile rund 4 % Teile des Programms Astro TV werden zusätzlich im Rahmen von Programmen und Mediendiensten Dritter verbreitet (s. oben Punkt I 3). Dabei handelt es sich nicht um die Ausstrahlung von Produktionen, welche diese Drittanbieter bei der adviqo AG in Auftrag gegeben haben, sondern vielmehr um die Nutzung von Sendeflächen gegen Bezahlung, um dort Astro TV-Formate zu verbreiten. Die über diese Empfangswege erreichten Zuschauer führen grundsätzlich zu einer Erhöhung des Zuschaueranteils des Programms Astro TV. Angesichts des begrenzten Umfangs und der Platzierung der Sendezeitschienen für Astro TV in den Fremdprogrammen sowie in Anbetracht der von diesen Angeboten erreichten Zuschauer ist jedoch nur von einer sehr geringen Auswirkung auf den absoluten Zuschaueranteil des Programms Astro TV auszugehen.

7 7 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Brautmeier Dörr Grüning Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert

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