Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW. Aktenzeichen: KEK 694. Beschluss
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- Lothar Ralph Fuchs
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1 Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW Aktenzeichen: KEK 694 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIMN Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Ligtvoet, Heike Leidiger und Jin Choi, Stralauer Allee 6, Berlin, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms MTV BRANDNEW hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Langheinrich, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Der von der VIMN Germany GmbH mit Schreiben vom bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms MTV BRANDNEW stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die VIMN Germany GmbH, vormals firmierend als MTV Networks Germany GmbH, hat mit Schreiben vom bei der mabb die Verlängerung der mit Bescheid vom ihrer Rechtsvorgängerin MTV Networks GmbH & Co. OHG zunächst für die Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms MTV erteilten Zulassung, auf deren Grundlage inzwischen das bundesweite Fernsehspartenprogramm MTV BRANDNEW (vormals MTV) veranstaltet wird, um sieben Jahre beantragt. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen wurden mit Schreiben vom nachgereicht. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 MTV BRANDNEW (vormals MTV) ist ein Musikspartenprogramm für die Zielgruppe der 14- bis 39-Jährigen. Das Programm beinhaltet die aktuellsten Musiktrends, wobei auf Shows und Moderationen verzichtet wird. Das Programm besteht je hälftig aus den Supercharts, einer täglich aus den offiziellen Charts sowie diversen Online-Charts generierten Top-20-Liste der im Internet am häufigsten abgerufenen und Most Talked About" Videos, und einer wöchentlich aktualisierten Playlist, welche sich aus zielgruppenrelevanten Videos zusammensetzt. 2.2 MTV BRANDNEW wird verschlüsselt als Abonnement-Fernsehen digital über die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH ( Kabel Deutschland ) und über die IPTV-Plattform der Deutschen Telekom AG ( DTAG ) verbreitet. Es besteht eine Option zur Verbreitung über die Satellitenplattform Eutelsat. 2.3 Plattformverträge Hinsichtlich der Verbreitung des Programms MTV BRANDNEW hat die Veranstalterin die nachfolgend dargestellten Plattformverträge vorgelegt. XXX
3 Plattformvertrag mit Kabel Deutschland Mit Kabel Deutschland hat MTV Networks Europe (MTV Networks Europe, Inc. und Viacom Networks Europe, Inc.) einen Ergänzungsvertrag ( Amendment Agreement ), vorgelegt in der Fassung vom / , zu dem bereits hinsichtlich der Verbreitung der Programme MTV Entertainment, Nick Junior, MTV Hits, MTV Dance, VH-1 Classic, MTV Music, MTV 2 und VH-1 bestehenden Vertrag vom 08./ (XXX ) abgeschlossen. XXX Plattformvertrag mit Eutelsat Auch mit Eutelsat hat die MTV Networks Europe (siehe oben unter I 2.3.1) hinsichtlich der Verbreitung der MTV-Programme einen XXX vertrag XXX sowie zwei Ergänzungsverträge ( 1st Amendment vom und 2nd Amendment Agreement XXX vom / ) XXX geschlossen. XXX Plattformvertrag mit der DTAG Die Veranstalterin hat zudem einen von MTV Networks Europe (siehe oben unter I 2.3.1) mit der Telekom Deutschland GmbH, einer Tochtergesellschaft der DTAG, geschlossenen Vertrag XXX vorgelegt. XXX 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag, vorgelegt in der Fassung vom , auch weiterhin das Betreiben eines Musikfernsehsenders sowie die Mitwirkung bei Medien- und Internetaktivitäten aller Art ( 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). 3.2 Die Antragstellerin wurde mit Handelsregister-Eintragung vom von MTV Networks Germany GmbH in nunmehr VIMN Germany GmbH umfirmiert. Sie veranstaltet neben MTV BRANDNEW die Programme MTV, Nickelodeon/COMEDY CENTRAL (vormals NICK), NICK Jr. und nicktoons (vormals NICK Premium). An der Antragstellerin hält auch weiterhin die VIVA Media GmbH, Veranstalterin des Programms VIVA, 51 % der Anteile und deren alleinige Gesellschafterin, die Via-
4 4 com Holdings Germany LL.C. ( Viacom Holdings ), Wilmington/Delaware (USA), die restlichen 49 % der Anteile. 3.3 Viacom, Inc. Die Viacom Holdings ist eine %ige Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc., New York/USA. Diese hält auch sämtliche Anteile an der MTV Networks Europe, L.P., London, welche auf der Grundlage von Lizenzen des OFCOM die englischsprachigen Musikprogramme MTV Dance, MTV Hits, MTV Music, MTVNHD, MTV ROCKS, VH-1 Europe und VH-1 Classics veranstaltet, die auch in Deutschland bundesweit empfangbar sind. Die Viacom International, Inc. steht ihrerseits vollständig im Besitz der Konzernobergesellschaft Viacom, Inc., ebenfalls mit Sitz in New York. Der Viacom-Konzern zählt mit einem Gesamtumsatz von 14,91 Mrd. US-Dollar im Jahr 2011 zu den weltweit größten Medienunternehmen (vgl. Viacom Inc. Annual Report 2011, FORM 10-K, S. 75). Kerngeschäftsfeld ist die Produktion und der Vertrieb von Kinofilmen und Fernsehprogrammen, insbesondere unter den Marken MTV und Nickelodeon (vgl. Viacom Inc. Annual Report 2011, FORM 10-K, S. 1 und 2). Die Viacom, Inc. wird von der National Amusements, Inc., Dedham, Massachusetts/USA und deren Tochtergesellschaft NAIRI, Inc. kontrolliert. Die National Amusements, Inc. hat unmittelbar und mittelbar 79,87 % der Stimmrechte inne und hält 6,89 % der Kapitalanteile. Die National Amusements, Inc., nach eigenen Angaben einer der weltgrößten Kinobetreiber, wird selbst wiederum vollständig von der Familie Redstone kontrolliert: Ein Trust zugunsten von Sumner M. Redstone, dem Vorstandsvorsitzenden der National Amusements, Inc. und Vorsitzenden der Geschäftsführung der Viacom, Inc., hält rund 66,66 % der Anteile und Stimmrechte; jeweils rund 16,66 % der Anteile halten Trusts zugunsten von Shari Ellen Redstone und Brent Dale Redstone. 11,1 % der Stimmrechte und 1 % der Kapitalanteile der Viacom, Inc. entfallen auf Mario Gabelli, der die genannten Beteiligungen im Wesentlichen über die ihm zurechenbaren Gesellschaften Gabelli Funds, Inc. und Gamco Asset Management, Inc. hält. Die restlichen Kapitalanteile und Stimmrechte mit 9,2 % von Viacom, Inc. befinden sich in Streubesitz.
5 5 3.4 Übersicht über die Beteiligungsstruktur: Familie Redstone National Amusements, Inc. Mario J. Gabelli Streubesitz 79,5* (Z) 11,2* (Z) 9,3* Viacom, Inc. Viacom International, Inc. Viacom Holdings Germany LL.C. 49 VIVA VIVA Media GmbH 51 MTV MTV BRANDNEW Nickelodeon/ COMEDY CENTRAL NICK Jr. nicktoons MTV Dance** MTV Hits** MTV Music MTVNHD MTV ROCKS** VH-1 Classic** VH-1 Europe** VIMN Germany GmbH MTV Networks Europe, L.P. Veranstalter, dessen Programm Viacom zuzurechnen ist *: von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: englischsprachige Programme auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Stand: 07/2012 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6 6 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der VIMN Germany GmbH sind als Veranstalterin die Programme MTV BRANDNEW, MTV, Nickelodeon/COMEDY CENTRAL, NICK Jr. und nicktoons zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV. Der VIVA Media GmbH, der Viacom Holdings Germany LL.C. und ihren übergeordneten Konzerngesellschaften bis zur Konzernspitze Viacom, Inc. sind die genannten Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG ebenfalls zuzurechnen. 2.2 Der VIVA Media GmbH ist das von ihr veranstaltete Programm VIVA gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Dieses Programm ist wiederum der Viacom Holdings Germany LL.C. und ihren übergeordneten Konzerngesellschaften bis zur Konzernspitze Viacom, Inc. gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG zuzurechnen. Zudem ist das Programm VIVA auch der VIMN Germany GmbH zuzurechnen (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.3 Ferner werden der Viacom, Inc. und der Viacom International, Inc. die von der Tochtergesellschaft MTV Networks Europe veranstalteten englischsprachigen, auch in Deutschland empfangbaren Programme MTV Dance, MTV Hits, MTV Music, MTVNHD, MTV ROCKS, VH-1 Europe und VH-1 Classics zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 16 AktG). Diese Programme sind umgekehrt auch der VIMN Germany GmbH und der VIVA Media GmbH zuzurechnen (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
7 7 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.) Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Verbreitung der Programme MTV (und des Vorgängerprogramms MTV Entertainment), MTV BRANDNEW, NICK Jr., MTV Hits, MTV Dance, VH-1 Classic, MTV Music, MTV 2 und VH-1 vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die geeignet sind, die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung einzuschränken. Eine Zurechnung gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV kommt daher nicht in Betracht. XXX
8 8 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Im maßgeblichen Referenzzeitraum von November 2010 bis Oktober 2011 erreichten die Programme COMEDY CENTRAL (0,4 %), Nickelodeon (0,8 %) und VIVA (0,5 %) einen durchschnittlichen gemeinsamen Zuschaueranteil von 1,7 % (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung; Zuschauer ab 3 Jahren). Nach Angaben der Antragstellerin erreichen die englischsprachigen Musikprogramme MTVN HD, MTV Hits, MTV Dance, MTV Rocks, MTV Music, VH-1 Europe und VH-1 Classic einen nicht relevanten Zuschaueranteil. In der Referenzperiode erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KiKA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, 9Live, sixx, RTL Television, RTL II, Super RTL, Vox, n-tv, Anixe, Das Vierte, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon/COMEDY CENTRAL, SPORT1, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,2 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,8 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme MTV BRANDNEW, MTV, NICK Jr. und nicktoons sowie die englischsprachigen Musikprogramme nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 3,3 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms MTV BRANDNEW stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen.
9 9 (gez.) Müller-Terpitz Brautmeier Dörr Langheinrich Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert Wagner
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