Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing. Aktenzeichen: KEK 717. Beschluss
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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing GmbH Aktenzeichen: KEK 717 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TeleBazaar Marketing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Güler Balaban, Waltherstr , Köln, Veranstalterin w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die TeleBazaar Marketing GmbH ( TeleBazaar ) hat mit Schreiben vom bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Beteiligungsveränderungen angezeigt. Die LfM hat den Antrag der KEK mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Bislang hielt Mehmet Çoban als geschäftsführender Alleingesellschafter sämtliche Anteile an der Telebazaar. Mit notariellem Kaufvertrag vom (XXX ) hat Mehmet Çoban seine Anteile vollständig an Güler Balaban übertragen, die mit Beschluss vom selben Tag als alleinige Geschäftsführerin bestellt wurde. Die Abtretung der Anteile an der Veranstalterin erfolgte unter Übertragung des Gewinnbezugsrechts mit Wirkung zum Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Die TeleBazaar veranstaltet das ganztägige, türkisch-sprachige Unterhaltungsspartenprogramm Dügün TV mit Shows, Musik-, Magazin- und Beratungssendungen rund um die Themen Hochzeit ( Dügün ), Partnerschaft, Ehe und Familie auf Grundlage einer bis zum befristeten Zulassung der LfM (vgl. bereits Beschluss der KEK vom i. S. Dügün TV, Az.: KEK 315 und Beschluss der KEK i. S. Dügün TV vom 09. und , Az.: KEK 609). Das Programm wird unverändert seit der Zulassungserteilung (Az.: KEK 315 und 609) frei empfangbar digital über Satellit (Türksat) verbreitet. Eine Verbreitung als Privatfernsehen findet ebenfalls statt. Gesellschaftszweck der TeleBazaar ist das Teleshopping sowie der Handel mit Gütern aller Art (XXX ). TeleBazaar veranstaltet unter den Namen TürkShop und Telecarşı eigene ganztägige Teleshoppingangebote, die über den Satelliten Türksat ausgestrahlt werden. Zudem werden Teleshoppingformate u. a. für die türkischen Sender atv, Kanal D und TGRT produziert. 2.2 Güler Balaban ist ebenfalls geschäftsführende Alleingesellschafterin der Sonfilm Marketing, Film und TV GmbH ( Sonfilm ), die den gleichem Firmensitz wie die Te-
3 3 lebazaar hat und die seit auf Grundlage einer Zulassung der LfM das bundesweite deutsch-türkischsprachige Fernsehvollprogramm TürkShow veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. TürkShow, Az.: KEK 259; Programmlistenabfrage). Aufgrund einer Vereinbarung mit Sonfilm gestaltet TeleBazaar im Programm TürkShow Teleshoppingfenster. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Die Kommission hat der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm Dügün TV wird der Veranstalterin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt RStV sowie Güler Balaban gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. 2.2 Güler Balaban wird zudem das bundesweite deutsch-türkischsprachige Fernsehvollprogramm TürkShow zugerechnet.
4 4 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Dügün TV und TürkShow werden überwiegend in türkischer Sprache veranstaltet. Gemäß 27 Abs. 1 Satz 1 RStV werden alle deutschsprachigen Programme in die Ermittlung des für die Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV maßgeblichen Zuschaueranteils einbezogen. Dies schließt aber nicht aus, dass auch fremdsprachige Programme oder Programmteile für die Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung des türkischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (vgl. Beschlüsse der KEK vom i. S. TGRT Europe, Az.: KEK 205, vom i. S. Kanal Avrupa, Az.: KEK 242, vom i. S. TürkShow, Az.: KEK 259, und vom i. S. TD1, Az.: KEK 273, jeweils III 3). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom teilte die Veranstalterin mit, dass ihr keine Zuschaueranteile vorliegen. Mitgeteilt wurden Daten zur Erreichbarkeit der Programme über den Satelliten Türksat digital. Demnach können Dügün TV und TürkShow türkische Haushalte in Deutschland, türkische Haushalte in Europa und 18 Mio. Haushalte in der Türkei erreichen. In der Referenzperiode von Mai 2011 bis April 2012 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFkultur, ZDFneo, 3sat, arte, KiKA und Phoenix sowie SAT.1, ProSieben, kabel eins, 9Live (bis ), sixx, RTL Television, RTL II, SUPER RTL, VOX, n-tv, Anixe, Channel21 Shop, COMEDY CENTRAL, Das Vierte, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon, ServusTV Deutschland, SPORT1, Tele 5, TNT Film, TNT Serie und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 94,7 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 5,3 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshop-
5 5 pingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme Dügün TV und TürkShow nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 3,8 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Dörr Fuchs Gounalakis Hege Hornauer Lübbert Mailänder Thaenert Wagner
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