Aktenzeichen: KEK 674. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm SPIEGEL TV Wissen und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 674 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Patrick Hörl und Cassian von Salomon, Grünwalder Weg 28 d, Oberhaching, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms SPIEGEL TV Wissen und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Grüning, Dr. Hornauer, Langheinrich, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden:

2 2 I Der von der SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG mit Schreiben vom bei der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms SPIEGEL TV Wissen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. II Die von der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

3 3 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom bei der MA HSH die Zulassung für das Spartenprogramm SPIEGEL TV Wissen für die Dauer von zehn Jahren ab dem beantragt. Die MA HSH hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Programmstruktur und -verbreitung SPIEGEL TV Wissen ist als 24-stündiges Spartenprogramm in den Bereichen Wissen und Information geplant und soll im Schwerpunkt den Menschen, seine Umwelt sowie die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt thematisieren. XXX Das Programm SPIEGEL TV Wissen soll per Kabel, Satellit und IPTV über die Infrastrukturen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH, der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Kabel Baden- Württemberg GmbH & Co. KG, der Deutschen Telekom AG, der Vodafone D2 GmbH sowie weiterer kleinerer Anbieter verbreitet werden. Die diesbezüglich erforderlichen Plattformverträge stehen nach Angaben der Antragstellerin derzeit noch in Verhandlung und werden nach Abschluss nachgereicht. Mit dem Abschluss von Plattformverträgen ist möglicherweise eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von 29 Satz 1 RStV verbunden: Sonstige Einflüsse in diesem Sinne sind insbesondere die in 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV die Zurechnung des Programms zu Dritten begründen können. Plattformverträge über die Vermarktung von TV-Programmen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Antragstellerin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK ge-

4 4 mäß 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen ( 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV) Die Antragstellerin beabsichtigt, das bislang von der SPIEGEL TV GmbH veranstaltete Programm SPIEGEL TV Digital zu übernehmen und durch das Programm SPIEGEL TV Wissen zu ersetzen. XXX... 2 Beteiligungsveränderung bei der SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG Ferner hat sich aus den Antragsunterlagen eine Beteiligungsveränderung bei der Autentic GmbH ergeben, die 49 % der Anteile an der Antragstellerin hält. An der Autentic GmbH waren nach dem der KEK im Rahmen des Verfahrens i. S. SPIEGEL Geschichte, Az.: KEK 567, angezeigten Stand, zuletzt bestätigt durch Auskunft im Rahmen der Programmlistenabfrage vom , Dr. Patrick Hörl, einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin, in Höhe von 50 %, die Beta Film GmbH in Höhe von 45 % sowie Moritz von Kruedener in Höhe von 5 % beteiligt. Die nunmehr übermittelte Gesellschafterstruktur der Autentic GmbH weicht von diesem Stand ab: Danach hält Dr. Patrick Hörl weiterhin 50 % der Anteile, die Beta Film GmbH hat ihre Beteiligung jedoch von 45 % auf 40 % verringert. Gleichzeitig ist neben Moritz von Kruedener als weiterer Gesellschafter mit einer Beteiligung in Höhe von 5 % Herbert Schroder hinzugetreten. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gegenstand der Antragstellerin ist gemäß deren Gesellschaftsvertrag, vorgelegt in der Fassung vom , der Betrieb eines Fernsehsenders sowie eines Videoon-Demand-Portals, die Herstellung und (Ko-)Produktion, Einkauf und Vertrieb von Fernsehprogrammen sowie deren Vermarktung auf allen technisch zur Verfügung stehenden Wegen sowie die Vermarktung von Werbezeiten in eigenen Angeboten XXX... Die Kommanditisten der Antragstellerin sind die SPIEGEL TV GmbH, Hamburg, mit einem Kapitalanteil in Höhe von 51 % sowie die Autentic GmbH, Oberhaching, mit einem Kapitalanteil in Höhe von 49 % XXX... Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin ist die SPIEGEL TV Geschichte Verwaltungs-GmbH XXX... An dieser sind XXX... die SPIEGEL TV GmbH und die Autentic GmbH im gleichen Verhältnis wie an der Antragstellerin also mit 51 % und 49 % beteiligt. XXX...

5 5 Die Antragstellerin veranstaltet bereits das Pay-TV-Spartenprogramm SPIEGEL Geschichte, das auf der Plattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet wird (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. SPIEGEL Geschichte, Az.: KEK 567). 3.2 SPIEGEL TV GmbH und SPIEGEL-Verlag Die SPIEGEL TV GmbH veranstaltet gegenwärtig noch das Programm SPIEGEL TV digital, welches künftig durch das Programm SPIEGEL TV Wissen der Antragstellerin ersetzt werden soll (s. unter I 1.2.3). Zudem veranstaltet die SPIEGEL TV GmbH im Internet das Spartenprogramm spiegel.tv (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. spiegel.tv, Az.: KEK 665) und liefert Inhalte für die von der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbh ( DCTP ) veranstalteten Fensterprogramme in den Programmen RTL und Sat.1 sowie für das Programm VOX (SPIEGEL TV Magazin, SPIEGEL TV Reportage, SPIEGEL TV Extra, SPIEGEL TV Special, Die Samstagsdokumentation). Im Produktionsbereich ist die SPIEGEL TV GmbH zudem über ihre beiden 100%igen Tochtergesellschaften SPIEGEL TV Produktion GmbH und SPIEGEL TV Media GmbH sowie die SPIEGEL TV Infotainment GmbH & Co. KG aktiv, an der sie 88 % des Kommanditkapitals hält und Alleingesellschafterin der Komplementärin SPIEGEL TV infotainment GmbH ist. Die SPIEGEL TV Produktion GmbH übernimmt die technischen Dienstleistungen für SPIEGEL TV sowie für Tochterunternehmen und Dritte. Die SPIEGEL TV Media GmbH produziert die Co- und Auftragsproduktionen von SPIEGEL TV. Die SPIEGEL TV Infotainment GmbH & Co. KG produziert u. a. das Format Johannes B. Kerner und entwickelt neue Unterhaltungsformate. Weitere 100%ige Tochtergesellschaften der SPIEGEL TV GmbH sind die Aspekt Telefilm-Produktion GmbH (Produktion von Spielfilmen, Serien und Fernsehreihen) und die Ericus Media GmbH (Co- und Auftragsarbeiten für den nationalen und internationalen Markt im Bereich Corporate Media, insbesondere für gewerbliche Kunden). An der Story House Productions GmbH Berlin (produziert für ProSieben unter anderem die Sendung Galileo ) und der Story House Productions, Inc., Washington D.C. hält die SPIEGEL TV GmbH jeweils 50 % der Anteile Die SPIEGEL TV GmbH ist ein 100%ige Tochtergesellschaft der SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG ( SPIEGEL-Verlag ), Hamburg, die das Nach-

6 6 richtenmagazin DER SPIEGEL verlegt. Am SPIEGEL-Verlag sind die KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegelmitarbeiter mbh & Co. ( Mitarbeiter KG ) zu 50 %, die Erbengemeinschaft Rudolf Augstein mit 23,75 % und die Gruner + Jahr AG & Co. KG ( Gruner + Jahr ) mit 25,25 % beteiligt. Ein Anteil in Höhe von 1 % wird von der Rudolf Augstein GmbH, der geschäftsführenden Komplementärin des SPIEGEL-Verlags, gehalten. An dieser sind wiederum die Mitarbeiter KG mit 50,5 %, Gruner + Jahr mit 25,5 % und die Erbengemeinschaft Rudolf Augstein mit 24 % beteiligt. Hinsichtlich der beim SPIEGEL-Verlag und der Rudolf Augstein GmbH bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen wird auf den Beschluss der KEK i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der RTL Television GmbH, Az.: KEK 159-2, II , verwiesen. An Gruner + Jahr hält die Bertelsmann AG 73,4 % der Kommanditanteile sowie 74,9 % der Anteile der geschäftsführenden Komplementärin Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG, die ihrerseits 2 % der Kommanditanteile hält. Die Familie Jahr hält mittelbar 24,6 % des Kommanditkapitals von Gruner + Jahr sowie 25,1 % der Anteile der geschäftsführenden Komplementärin Der SPIEGEL-Verlag ist in Höhe von 12,5 % an der DCTP beteiligt, die selbst mit 0,3 % an der VOX Television GmbH, der Veranstalterin des Programms VOX, beteiligt ist.

7 7 3.3 Autentic GmbH An der Autentic GmbH halten Dr. Patrick Hörl 50 %, die Beta Film GmbH 40 %, Moritz von Kruedener und Herbert Schroder jeweils 5 % der Anteile (s. o. I 2). XXX Hinter der Beta Film GmbH steht mit einer Beteiligung in Höhe von 93,3 % die Produktionsgesellschaft EOS Entertainment GmbH ( EOS ), deren Alleingesellschafter Jan Mojto ist. EOS und die Beta Film GmbH sind in den Bereichen Filmproduktion und Filmrechtehandel aktiv. Jan Mojto hält zudem mittelbar sämtliche Anteile der Unitel GmbH & Co. KG, die in der Produktion und der Vermarktung von klassischer Musik tätig ist und sämtliche Anteile an der Classica GmbH hält, der Veranstalterin des Musikprogramms Unitel Classica. Des Weiteren ist Jan Mojto über die Beta Film GmbH auch zu 100 % an der Kineos GmbH beteiligt, die als Verwertungsgesellschaft für die deutschsprachigen Free-TV-Rechte der KirchMedia-Bibliothek ebenfalls im Bereich des Filmrechtehandels tätig ist. Der Rechtekatalog der Kineos GmbH umfasst rund Titel, darunter Spielfilme. Weitere Beteiligungen der Beta Film GmbH im Bereich der Produktion bestehen an der Rowboat Film- und Fernsehproduktion GmbH (49 %), der Wunderwerk GmbH (47 %), der Fine Time Filmproduktion GmbH (44 %), der Dreamtool Entertainment GmbH (44 %) und der Rainmark Films Two Ltd. (33 %). 3.4 Die nachfolgende Grafik zeigt die Beteiligungsverhältnisse der Antragstellerin im Überblick:

8 8 74,9 Bertelsmann AG Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG (geschäftsführende Komplementärin ) 73,4 2 25,1 (Z) Familie Jahr 24,6 (Z) 25, ,5 Gruner + Jahr AG & Co. KG Erbengemeinschaft Rudolf Augstein KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegel-Mitarbeiter mbh & Co. 25,25 23,75 50 Rudolf Augstein GmbH Komplementärin 1 12,5 SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG dctp.tv DCTP Fensterprogramme DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbh 100 spiegel.tv SPIEGEL TV GmbH Dr. Patrick Hörl Beta Film GmbH Moritz von Kruedener Herbert Schroder Autentic GmbH Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Zurechnung eigener und weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) (E) SPIEGEL Geschichte SPIEGEL TV Wissen SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG Jan Mojto 100 EOS Beteiligungs GmbH Catharina Mojto Carolina Mojto 93,3 2,4 2,4 Eigenbesitz 1,9 Programmveranstalter Veranstalter, dessen Programm dem SPIEGEL-Verlag zuzurechnen ist E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch den Plattformbetreiber ( 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV) Stand 09/2011 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der MA HSH wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

9 9 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 1.1 Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 1.2 Gemäß 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die Beteiligungsveränderungen bei der Autentic GmbH wurden offenbar vor der Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm SPIEGEL TV Wissen ist der Antragstellerin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sowie der SPIEGEL TV GmbH und der Autentic GmbH gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV XXX... zuzurechnen. Ihnen wird auch das Programm SPIEGEL Geschichte zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom i. S. SPIEGEL Geschichte, Az.: KEK 567, III 2.1). Zudem sind diese Programme dem SPIEGEL-Verlag gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zuzurechnen. Der SPIEGEL TV GmbH und dem SPIEGEL-Verlag wird darüber hinaus das Programm spiegel.tv zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). 2.2 Die Zurechnung von Fernsehbeteiligungen des SPIEGEL-Verlags zu Gruner + Jahr und zum Bertelsmann-Konzern auf Grundlage von 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG setzt eine gemeinsame Beherrschung des SPIEGEL-Verlags durch Gruner + Jahr und die Mitarbeiter KG ( 17 Abs. 1 AktG) voraus. Eine solche konnte die KEK bislang nicht feststellen (vgl. Beschluss i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der RTL Television GmbH, Auswahl von DCTP, Az.:

10 10 KEK 159-2, II , sowie Beschlüsse i. S. SPIEGEL TV digital, Az.: KEK 254, III 2.1.3, i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der RTL Television GmbH, Auswahlentscheidung von Fensterprogrammveranstaltern, Az.: KEK 461-2, II 2.1.2, und i. S. SPIEGEL Geschichte, Az.: KEK 567, III 2.3 sowie i. S. spiegel.tv, Az.: KEK 665, III 2.3). Für eine abweichende Beurteilung sind gegenwärtig keine Anhaltspunkte ersichtlich, da sich die der bisherigen Beurteilung zugrundegelegten Verhältnisse insbesondere die satzungsrechtlichen Bestimmungen beim SPIEGEL-Verlag und die Beteiligungsverhältnisse nicht verändert haben. Auf die Ausführungen im Beschluss Az.: KEK 159-2, II , wird daher Bezug genommen. Eine Beherrschung des SPIEGEL-Verlags durch die Mitarbeiter KG allein scheidet ebenfalls aus: XXX... 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Das Programm SPIEGEL TV Wissen hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. Aufgrund des geänderten Programmkonzeptes sowie einer gegebenenfalls im Vergleich zu SPIEGEL TV Digital abweichend ausgestalteten Verbreitung können die bisherigen Zuschaueranteils- und Reichweitenangaben nicht für das Programm SPIEGEL TV Wissen, welches künftig das Programm SPIEGEL TV Digital ersetzt, übernommen werden Der KEK liegen aus dem Zulassungsverfahren i. S. Sky Sport News HD, Az.: KEK 673, die Zuschaueranteile für die auf der Sky-Plattform verbreiteten Programme aus der AGF/GfK-Fernsehforschung vor. Demnach beträgt der Zuschaueranteil für das Programm SPIEGEL Geschichte in der maßgeblichen Referenzperiode von Juli 2010 bis Juni 2011 XXX Für das seit als Web-TV verbreitete Spartenprogramm spiegel.tv liegen der KEK keine Nutzerzahlen vor.

11 Abschließende Feststellungen Sowohl hinsichtlich der Zulassung des beantragten Programms als auch hinsichtlich der angezeigten Beteiligungsveränderungen ergeben sich nach dem dargelegten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Ihnen stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Prof. Dr. Sjurts Dr. Brautmeier Prof. Dr. Dörr Prof. Dr. Gounalakis Dr. Grüning Dr. Hornauer Langheinrich Prof. Dr. Mailänder Dr. Schwarz Prof. Dr. Müller-Terpitz Prof. Thaenert

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