Zulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24. Aktenzeichen: KEK 825. Beschluss
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- Klara Becker
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1 K E K Zulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24 Aktenzeichen: KEK 82 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der WeltN24 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Torsten Rossmann und Frank Meißner, Marlene-Dietrich-Platz, 1078 Berlin, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms N24 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom aufgrund der Sitzung vom unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Becker, Fuchs, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der WeltN24 GmbH mit Schreiben vom bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms N24 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige Die WeltN24 GmbH hat mit Schreiben vom bei der BLM die Verlängerung ihrer bis zum befristeten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Spartenprogramms N24 beantragt. Die BLM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur N24 ist ein ganztägiges Informationsspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Nachrichten, Wirtschaft und Dokumentationen. In der Zeit von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr werden werktäglich durchgehend live die aktuellen Entwicklungen des Tages begleitet. In der Zeit von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr werden voraufgezeichnete aktuelle Nachrichtensendungen gezeigt. Das übrige Programm setzt sich zusammen aus Dokumentationen, Reportagen, Magazinen und Talksendungen. Das Programm N24 ist seit dem auf Sendung. 3 Programmverbreitung, Plattformverträge 3.1 Das Programm N24 wird weiterhin frei empfangbar digital und zum Teil analog über Kabel (Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH ( Kabel Deutschland ), Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH und der Kabel BW GmbH (zusammen Unitymedia KabelBW ), PrimaCom Management GmbH (PrimaCom ), Tele Columbus GmbH, KabelKiosk), Satellit (Astra), terrestrisch und über IPTV-Plattformen (Vodafone D2 GmbH ( Vodafone ), Deutsche Telekom AG ( Deutsche Telekkom )) sowie als Live-Stream im Internet verbreitet. 3.2 Die hinsichtlich der Verbreitung des Programms N24 abgeschlossenen Plattformverträge wurden durch die KEK zuletzt im Rahmen des Beschlusses i. S. N24 vom , Az.: KEK 789, geprüft. Nach Auskunft der Antragstellerin vom wurden seitdem keine weiteren Plattformverträge abgeschlossen. 2 / 7
3 4 Antragstellerin und Beteiligte 4.1 Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, mit welcher ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Herstellung, der Vertrieb, der Handel und die Veröffentlichung von Medieninhalten und Medienprodukten aller Art einschließlich verlegerischer und musikverlegerischer Aktivitäten sowie die Veranstaltung von Rundfunk und sonstigen Medienangeboten wie z. B. Internetangebote, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen aller Art in diesen Bereichen XXX... Tochterunternehmen der Antragstellerin sind die MAZ&More TV-Produktion GmbH (Dienstleister von SAT.1, produziert das SAT.1 Frühstücksfernsehen ), die Content Factory TV-Produktion GmbH (Bewegtbildmaterial für Dritte) und die thads.media vermarktungs gmbh (Werbezeitenvermarktung N24). Zudem hält sie 88 % der Geschäftsanteile der Vertical Media GmbH (Fachverlag für Onlinemedien, betreibt das Online-Magazin Gründerszene), eine 0 %-Beteiligung an der Berliner Pool TV Produktionsgesellschaft mbh (Video- und Audiosignale für Berichterstattung aus dem Deutschen Bundestag), 49 % der Agenda Media GmbH (Produktion von Dokumentationen und Reportagen; Betrieb ruht seit Ende des Geschäftsjahres 2014) sowie die Beteiligungen an der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh in Höhe von,39 % und an der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH in Höhe von 1,36 %. Die Antragstellerin produziert im Rahmen von Auftragsproduktionsverträgen mit Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media AG die Nachrichten für die Programme ProSieben, SAT.1 und kabel eins. Zudem führt sie im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages seit dem für die Axel Springer SE die Printprodukte der Welt-Gruppe (Die Welt, Welt am Sonntag, Welt Kompakt) und erstellt deren jeweilige digitale Produkte. XXX 4.2 Axel Springer SE Die Axel Springer SE bezeichnet sich selbst als eines der größten Medienhäuser Europas und als einen digital ausgerichteten Verlag. Erklärtes Ziel ist es, der führende digitale Verlag zu werden. Die digitalen Medienkanäle tragen nach Unternehmensangaben gegenwärtig knapp drei Viertel zu den Pro-forma-Konzernerlösen bei. Die Medienaktivitäten der Axel Springer SE sind im Wesentlichen um die Printmarken Bild und Welt aufgebaut. Im Printbereich zählt die Axel Springer SE gemessen an der verkauften Auflage zu den größten Verlagen in den Berei- 3 / 7
4 chen Tageszeitung und Publikumszeitschriften. Im Onlinebereich hat die Axel Springer SE ihre Aktivitäten entsprechend der unternehmensstrategischen Zielsetzung kontinuierlich ausgebaut. Die digitalen Medien des Unternehmens gliedern sich in die Bereiche Journalistische Portale und andere digitale Medien, Performance Marketing und Axel Springer Digital Classifieds. Zum Geschäftsfeld journalistische Portale zählen Aktivitäten um die Printmarken des Unternehmens (insbesondere bild.de und Die WELT online ). Ab der Saison 2013/2014 hat die Axel Springer SE die exklusiven Verwertungsrechte für die Bundesliga-Highlight- Berichterstattung für vier Jahre erworben. Auf dieser Grundlage werden unter Bildplus, dem Bezahl-Sektor von bild.de, Zusammenfassungen aller Spiele als Video-on-Demand angeboten Die Anteilsmehrheit der Axel Springer SE hält mit rund 1, % des Grundkapitals die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG ( Axel Springer KG ). An dieser sind als Kommanditisten die Friede Springer GmbH & Co. KG ( F. Springer KG ) mit 90 % der Anteile sowie Ariane und Axel Sven Springer mit jeweils % beteiligt. Geschäftsführende Komplementärin der Axel Springer KG ist die AS Publizistik GmbH, an welcher die Kommanditisten in entsprechender Höhe beteiligt sind. Sämtliche Gesellschaftsanteile der F. Springer KG und deren Komplementärgesellschaft, der Friede Springer Verwaltungs GmbH, hält Frau Dr. h.c. Friede Springer, welche zudem mit,2 % der Aktien unmittelbar an der Axel Springer SE beteiligt ist. Dr. Mathias Döpfner, der Vorstandsvorsitzende der Axel Springer SE, hält rund 3,1 % der Aktien an dieser. Daneben hält die Gesellschaft eigene Aktien in einem Umfang von rund 0,2 %. Die restlichen rund 40 % der Aktien befinden sich in Streubesitz (s. zu den Beteiligungsverhältnissen auch das Schaubild unter I 2.3.3). Hinsichtlich der zwischen Frau Dr. Springer und der F. Springer KG bestehenden Poolvereinbarung über die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Axel Springer SE, welcher auch Herr Dr. Döpfner beigetreten ist, wird auf die Ausführungen im Beschluss der KEK i. S. N24 vom , Az.: KEK 767, I 2.3.1, verwiesen. 4 / 7
5 4.3 Gesellschafterstruktur im Überblick Friede Springer Verwaltungs GmbH 100 Komplementärin Dr. Friede Springer 100,2* 90 Friede Springer GmbH & Co. KG Axel Sven Springer Ariane Springer 90* AS Publizistik GmbH Komplementärin Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG 1, Dr. Mathias Döpfner 3,1* Streubesitz 40 *: Poolvereinbarung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Axel Springer SE; bzgl. Dr. Döpfner rund 2 % der von ihm gehaltenen Aktien betreffend Programmveranstalter Axel Springer SE (Anteile im Eigenbesitz: 0,2) 100 N24 WeltN24 GmbH II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. / 7
6 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der WeltN24 GmbH wird das von ihr veranstaltete Programm N24 gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sowie der Axel Springer SE gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. Der Axel Springer KG, der F. Springer KG und Dr. Friede Springer ist das Programm gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG zuzurechnen. 2.2 Hinsichtlich der Nichtzurechnung des Programms N24 zur ProSiebenSat.1 Media AG mangels eines vergleichbaren Einflusses gemäß 28 Abs. 2 RStV wird auf die Feststellungen der Beschlüsse der KEK i. S. N24 vom , Az.: KEK 629, III 2, und vom , Az.: KEK 767, III 2.3, verwiesen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Das Programm N24 erreichte im Referenzzeitraum von Februar 2014 bis Januar 201 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 1,0 % (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung; TV Scope; Basis: Fernsehpanel D+EU, Zuschauer ab drei Jahren, Montag bis Sonntag, 03:00 Uhr bis 03:00 Uhr). 6 / 7
7 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung der WeltN24 GmbH zur Veranstaltung des Programms N24 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Brautmeier Becker Fuchs Hornauer Mailänder Sagurna Sjurts 7 / 7
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