Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 722. Beschluss

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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH Aktenzeichen: KEK 722 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und Kai Blasberg, Bavariafilmplatz 7, Grünwald, Veranstalterin w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Die TM-TV GmbH hat mit Schreiben vom bei der BLM Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen angezeigt. Die BLM hat den Antrag der KEK mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Auf der dritten Gesellschafterstufe hat eine geringfügige Veränderung stattgefunden. Die HK Vermögens Verwaltungs GmbH hat 0,46 % ihrer Gesellschaftsanteile an die EBC Vermögens Verwaltungs GmbH abgetreten, so dass diese nunmehr 7,12 % und die HK Vermögens Verwaltungs GmbH nunmehr nur noch 92,88 % der Anteile an der HK Beteiligungs GmbH hält. Gegenüber dem zuletzt durch die KEK genehmigten Stand (Beschluss der KEK vom i. S. Tele 5, Az.: KEK 572) stellen sich die Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH wie folgt dar: 1. Stufe: bislang aktuell Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft 100 % 2. Stufe (Tele-München): HK Beteiligungs GmbH 45 % 45 % Dr. Herbert Kloiber 55 % 55 %

3 3 3. Stufe (HK Beteiligungs GmbH): HK Vermögens Verwaltungs GmbH 93,34 % 92,88 % EBC Vermögens Verwaltungs GmbH 6,66 % 7,12 % 4. Stufe (HK Vermögens Verwaltungs GmbH): Dr. Herbert G. Kloiber 100 % (EBC Vermögens Verwaltungs GmbH): Bernd Schlötterer 100 % 1.3 Beteiligungsübersicht: Dr. Herbert Kloiber 100 HK Vermögensverwaltungs GmbH Bernd Schlötterer The Walt Disney Company, Inc. 92,88 HK Beteiligungs GmbH 7, EBC Vermögensverwaltungs GmbH 50 (Z) Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG 50 Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft 31,5 RTL II RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG 100 Tele 5 TM-TV GmbH Veranstalter, dessen Programm Tele- München zuzurechnen ist Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Die TM-TV GmbH veranstaltet seit dem auf Grundlage einer Zulassung der BLM das 24-stündige Unterhaltungsspartenprogramm Tele 5, mit Schwerpunkt auf Spielfilmen. Neben ca. 50 Spielfilmen pro Woche sendet Tele 5 auch Serien und

4 4 eigenproduzierte Formate zum Thema Kino. Tele 5 wird frei empfangbar analog und digital über Satellit (Astra) und die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG ( Kabel Deutschland ), der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG ( Kabel BW ), der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen Unitymedia ), der PrimaCom Management GmbH ( PrimaCom ), der Tele Columbus GmbH ( Tele Columbus ), über die Kabelplattform KabelKiosk der Eutelsat visavision GmbH ( Eutelsat ) sowie über die IPTV-Plattformen der Vodafone D2 GmbH ( Vodafone ), Telekom Deutschland GmbH ( TDG ) und der Telefónica Deutschland GmbH ( Telefónica ) verbreitet. Zudem wird das Programm über DVB-T ausgestrahlt. 2.2 Die TM-TV GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft ( Tele-München Produktionsgesellschaft ), die ihrerseits ein Unternehmen der Tele-München-Gruppe ( TMG ) ist. Die TMG ist ein Verbund von Medienunternehmen (Tele München Distribution, Concorde Filmverleih, Concorde Home Entertainment, CTM Concept-TV & Merchandising, Clasart Film, Clasart Television, Clasart Classic, Prisma Entertainment Production) mit den Kerngeschäftsbereichen Filmproduktion, Lizenzhandel, Kinound Videoauswertung, Kinobetrieb sowie Merchandising (vgl. Beschluss vom , Az.: KEK 572). Sie gilt als größter Rechtehändler Deutschlands. An der CineMedia Film AG (Dienstleistungen für das Kino und Fernsehen, Postproduktion) hält die Tele-München Produktionsgesellschaft eine Beteiligung in Höhe von 60,41 %, davon 25,53 % über ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft TM Medienbeteiligungs GmbH. Darüber hinaus hat die TMG mit der On Demand Group, Ltd., London, das Gemeinschaftsunternehmen On Demand Deutschland GmbH & Co. KG, München, gegründet, das die Einrichtung von On-Demand- und Pay-per-View- Angeboten auf verschiedenen Plattformen im deutschsprachigen europäischen Raum betreibt. Die TMG hält 50 % der Anteile an der On Demand Deutschland GmbH & Co. KG. Die Tele-München Produktionsgesellschaft, und damit auch die Veranstalterin, werden nach wie vor von Dr. Herbert G. Kloiber kontrolliert: am Kommanditkapital der Tele-München Produktionsgesellschaft hält Dr. Kloiber unmittelbar 55 % der Anteile. Die restlichen 45 % der Anteile werden von der HK Beteiligungs GmbH, München, gehalten. An dieser ist Dr. Kloiber wiederum mittelbar über die vollständig in seinem Anteilsbesitz stehende HK Vermögensverwaltungs GmbH, Wien, mit nunmehr 92,88 % beteiligt. Die verbleibenden 7,12 % der Anteile werden von der EBC Ver-

5 5 mögensverwaltungs GmbH, Pullach, gehalten. Deren Alleingesellschafter ist Bernd Schlötterer. Die Tele-München Produktionsgesellschaft hält zudem 48 % der Anteile des österreichischen Senders ATV (Wien), die restlichen 52 % der Anteile hat die HKL Medienbeteiligungs GmbH & Co. KG inne, deren Kommanditanteile wiederum zu 100 % von Dr. Kloiber gehalten werden. Dr. Kloiber ist mit Wirkung zum in die Geschäftsleitung der TMG berufen worden. Die Beteiligung mit 84,59 % am Anteilsbesitz an der CinemaxX AG haben Dr. Kloiber und die Dr. Kloiber Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh & Co. Beteiligungs KG, München, im August 2012 aufgegeben und vollständig auf die Vue Entertainment Beteiligungs AG übertragen, einer Tochtergesellschaft der Vue Entertainment Limited; Dr. Kloiber ist als Mitglied des Aufsichtsrates ausgeschieden (vgl. Stellungnahme der CinemaxX AG (Stand 08/2012): 3 Plattformverträge Hinsichtlich der Verbreitung des Programm Tele 5 hat die Veranstalterin Einspeisungsverträge mit Eutelsat, Tele Columbus, Telefónica, Vodafone und der TDG sowie eine Zusatzvereinbarung zu den aus dem letzten Prüfverfahren (Az.: KEK 572) bekannten Verträgen mit Unitymedia und Kabel BW vorgelegt. Laut Angabe der Veranstalterin haben sich die - ebenfalls im vorbenannten Prüfverfahren vorgelegten - Verträge mit Kabel Deutschland und PrimaCom nicht verändert. 3.1 Eutelsat 3.2 Tele Columbus 3.3 Telefónica

6 6 3.4 Vodafone 3.5 TDG 3.6 Zusatzvereinbarung mit Unitymedia und Kabel BW II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der TM-TV GmbH wird als Veranstalterin das Programm Tele 5 gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. 2.2 Das Programm Tele 5 wird auch der Tele-München Produktionsgesellschaft gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. Zudem wird der Tele-München Produktionsgesellschaft das Programm RTL II gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG zugerechnet (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. RTL II, Az.: KEK 151,

7 7 III 2.1.3, und i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, III und 2.2, Az.: KEK 182, III 2.1.2, Az.: KEK 253, III 2.1.2, Az.: KEK 370, III 2 und Az.: KEK 562, III 2.2). Der TM-TV GmbH wird auch das Programm RTL II zugerechnet (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). 2.3 Dr. Kloiber werden die Programme Tele 5 und RTL II gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG zugerechnet. 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.).

8 Hinsichtlich der von der Veranstalterin mit den Plattformbetreibern Kabel Deutschland, Unitymedia, Kabel BW und PrimaCom abgeschlossenen Plattformverträge über die Einspeisung und Weiterverbreitung des Programms Tele 5 haben sich seit der letztmaligen Überprüfung durch die KEK keine relevanten Veränderungen ergeben (vgl. Az.: KEK 572). Auch die vorgelegte Zusatzvereinbarung zwischen Unitymedia, Kabel BW und der Veranstalterin vom beinhaltet keine relevanten Änderungen. Eine Zurechnung zu Kabel Deutschland, Kabel BW, PrimaCom oder Unitymedia ist damit nach wie vor nicht gegeben. Die von der Veranstalterin im Rahmen dieses Prüfverfahrens vorgelegten Plattformverträge (Eutelsat, Tele Columbus, Telefónica, Vodafone, TDG) und die Zusatzvereinbarung enthalten keine detaillierten Programmbeschreibungen. Weitergehende, die Antragstellerin in ihrer programmgestalterischen Freiheit einschränkende Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen. Die wesentlichen Programmentscheidungen der Veranstalterin hängen nicht von der Zustimmung eines Plattformbetreibers ab. Die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Programms Tele 5 zu einem der Plattformbetreiber Eutelsat, Tele Columbus, Telefónica, Vodafone, DTAG gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV sind damit nicht gegeben. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Im Referenzzeitraum von August 2011 bis Juli 2012 erzielten Tele 5 durchschnittlich 1,1 % und RTL II 3,8 % Zuschaueranteile bei den Zuschauern ab drei Jahren (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope), also einen gemeinsamen Zuschaueranteil in Höhe von 4,9 %. Aktuell im Monat September 2012 lag der gemeinsame Zuschaueranteil bei 5,2 % (Tele 5: 1,1 %, RTL II: 4,1 %).

9 9 3.2 Abschließende Feststellungen Nach dem dargelegten Sachverhalt bestehen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Dörr Fuchs Gounalakis Hege Hornauer Lübbert Mailänder Thaenert Wagner

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