Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sapphire Media International B.V., Niederlassung Deutschland. Aktenzeichen: KEK 708.

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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sapphire Media International B.V., Niederlassung Deutschland Aktenzeichen: KEK 708 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Sapphire Media International B.V., Niederlassung Deutschland, vertreten durch die Geschäftsführerin Zsuzsanna Simon, Koningin Wilhelmina Plein 13 - Tower 1, 16th floor, Unit 3, 1062 HH Amsterdam, Niederlande, - Veranstalterin - w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Dr. Grüning, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sapphire Media International B. V., Niederlassung Deutschland wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die Sapphire Media International B. V., Niederlassung Deutschland ( Sapphire Media ) hat mit Schreiben vom bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) eine Veränderung ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die mabb hat den Antrag der KEK mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Bislang hielten die Nection Holdings Ltd., Nicosia, Zypern, 42,5 % der Anteile sowie die Zangwill Enterprises Ltd., Limassol, Zypern, und Maria Torregrosa, London, je 18,5 % der Anteile. Darüber hinaus waren die Global Communications S.A.R.L., Luxemburg, mit 13,0 % und Stephanie Meyer, Luxemburg, mit 7,5 % der Anteile an der Veranstalterin beteiligt. Gemäß dem zuletzt von der KEK genehmigten Stand (Beschluss der KEK i. S. Hustler TV vom , Az.: KEK 520) stellen sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar: 42,5 18,5 Nection Hold in gs Ltd. Zan gwill En terpr ises Ltd. Z bigniew Krzysztof W ronski Za ngwill Tru st 18,5 Maria Torr egrosa 13 7,5 Globa l Com munications S.A.R.L. Stephanie M eyer Grabiec Fam il y Trust Hust le r TV De uts chland S apphire Media International B. V. Programmveranstalter Die bisherigen Gesellschafter haben ihre Geschäftsanteile aufgegeben. Die LFP Media B.V., Amsterdam, Niederlande ( LFP Media ) hat sämtliche Anteile an der Sapphire Media übernommen und ist nunmehr Alleingesellschafterin. Sämtliche An-

3 3 teile der LFP Media hält die LFP Broadcasting, LLC mit Sitz in Beverly Hills, USA, deren Anteile wiederum zu % vom Larry C. Flynt Revocable Trust gehalten werden. Hinter dem Larry C. Flynt Revocable Trust steht als Begründer, Begünstigter und Trustee Larry C. Flynt. 1.3 Beteiligungsübersicht Demnach bestehen bei der Veranstalterin nunmehr folgende Beteiligungsverhältnisse: Larry C. Flynt Larry C. Flynt Revocable Trust LFP Broadcasting, LLC LFP Media B. V. Hustler TV Deutschland Blue Hustler* (englischsprachig) Sapphire Media International B. V. *: Niederländische Sendelizenz Programmveranstalter

4 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen Sapphire Media Auf der ersten Ebene haben sich keine Veränderungen ergeben. Die Sapphire Media veranstaltet nach wie vor auf Grundlage einer Zulassung der mabb für den Zeitraum vom bis das bundesweit empfangbare Fernsehspartenprogramm Hustler TV Deutschland (vgl. Az.: KEK 520). Dabei handelt es sich um ein Softerotikprogramm in deutscher Sprache mit Filmen, Serien und Kurzclips. Die Programminhalte werden u. a. von den Produzenten Musketier, Goldlight Films, NetVision, Inflagranti und C.L. eingekauft. Zum Unternehmensgegenstand der Sapphire Media gehört unverändert das Betreiben von Medien und Programmen im Zusammenhang mit Fernsehen, Radio, Kabelnetzen und anderen Übertragungswegen Das Programm Hustler TV Deutschland wird als verschlüsseltes Pay-TV über die KabelKiosk-Plattform der Eutelsat visavision GmbH und die Kabel-Plattform der Wilhelm.tel GmbH sowie über die IPTV-Plattformen der Deutsche Telekom AG und der Telefónica Deutschland GmbH ausgestrahlt. Die Sapphire Media veranstaltet außerdem in mehreren europäischen Ländern die Pay-TV-Programme Blue Hustler und Hustler TV Europe auf der Grundlage niederländischer Sendelizenzen. Das Programm Blue Hustler ist bundesweit verschlüsselt über die KabelKiosk-Plattform der Eutelsat visavision GmbH sowie im Kabelnetz der Unitymedia GmbH, der Kabel BW GmbH und der PrimaCom Berlin GmbH zu empfangen. Hustler TV Europe wird als verschlüsseltes Pay-TV in Europa über Satellit (ASTRA, 19,2 Grad Ost) verbreitet. Das Programm ist auf die niederländische Bevölkerung ausgerichtet. Eine bundesweite Verbreitung über Kabel- oder IPTV- Plattformen in Deutschland liegt nicht vor. 2.2 LFP Media Die LFP Media hält % der Anteile der Veranstalterin und ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach holländischem Recht, eingetragen unter der Registernummer des Gesellschaftsregisters in Amsterdam. Unternehmensge-

5 5 genstand ist u. a. die Gründung, Geschäftsführung und Beteiligung an anderen Unternehmen () und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung () sowie die Verwertung, Verwaltung und der Erwerb von Eigentumsrechten, insbesondere geistigen Eigentumsrechten (). Die LFP Media wird durch ihre beiden Geschäftsführer, Zsuzsanna Simon und Michael H. Klein, geleitet. 2.3 LFP Broadcasting, LLC Die LFP Broadcasting, LLC ist Muttergesellschaft (zu %) der LFP Media. Die Veranstalterin ist durch die vorgenommenen Beteiligungsveränderungen nunmehr eine Tochtergesellschaft im Alleineigentum der LFP Broadcasting LLC. Zuvor war die Veranstalterin Lizenznehmerin der Inhalte und der Marke Hustler TV gegenüber der LFP Broadcasting LLC. Nach Angaben der Veranstalterin hält die LFP Broadcasting LLC die Rechte an der Marke Hustler TV und veranstaltet das englischsprachige Pay-TV-Programm Hustler TV, das weltweit über Kabel, Satellit, IPTV und in Hotelanlagen als VoD und Pay-TV angeboten wird. 2.4 Larry C. Flynt Revocable Trust / Larry C. Flynt Auf der letzten Beteiligungsebene steht indirekt allein Larry C. Flynt, der Gründer der Medienmarke Hustler, in Gestalt des Larry C. Flynt Revocable Trust, der mit % an der LFP LLC beteiligt ist. Larry C. Flynt ist Begründer, Begünstigter und Trustee des Larry C. Flynt Revocable Trust. Weitere Beteiligungen und Aktivitäten der Beteiligten im Medienbereich bestehen nach Auskunft der Veranstalterin nicht. 3 Plattformverträge 3.1 Eutelsat visavision GmbH

6 3.2 Plattformvertrag mit der Telekom Deutschland GmbH Zattoo Europe Ltd. 3.4 CC Content Company GmbH (Telefónica Deutschland GmbH und Wilhelm.tel GmbH) II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die von der Sapphire Media veranstalteten, bundesweit empfangbaren Programme Hustler TV Deutschland und Blue Hustler sind ihr gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sowie der LFP Media BV gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen.

7 7 Der LFP LLC, dem Larry C. Flynt Revocable Trust sowie Larry C. Flynt selbst werden die Programme Hustler TV Deutschland und Blue Hustler gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zugerechnet. 2.2 Zurechnung zu Plattformbetreibern Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Ein solcher kann sich gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ergeben, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die KEK hat vor diesem Hintergrund mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5 mit weiteren Nachweisen). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2. 2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III mit weiteren Nachweisen). Bei den vorgelegten Plattformverträgen ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustim-

8 8 mung der Plattformbetreiber abhängig wären. Folglich kommt eine Zurechnung des Programms gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV nicht in Betracht. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom mit, dass ihr keine Zuschaueranteile für Hustler TV Deutschland vorliegen. Das Programm hatte im Zeitraum von April 2011 bis März 2012 durchschnittlich Abonnenten. Auch für das zuzurechnende englischsprachige, in Deutschland empfangbare Programm Blue Hustler liegen keine Zuschaueranteile vor. In der Referenzperiode von April 2011 bis März 2012 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFkultur, ZDFneo, 3sat, arte, KiKA und Phoenix sowie SAT.1, ProSieben, kabel eins, 9Live (bis ), sixx, RTL Television, RTL II, SUPER RTL, VOX, n-tv, Anixe, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon, Servus TV D, SPORT1, Tele 5, TNT Film, TNT Serie und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 94,8 %. Der restliche Zuschaueranteil von 5,2 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV- Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme Hustler TV Deutschland und Blue Hustler nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 3,7 % entfällt.

9 9 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Dörr Grüning Hege Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert

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