Kurzfassung Vorsorgereglement der Pensionskasse
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- Adam Kopp
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1 Kurzfassung Vorsorgereglement der Pensionskasse Im Einzelnen gelten die Bestimmungen des Vorsorgereglements der Pensionskasse Bosch Schweiz vom 1. Januar Pensionskasse Bosch Schweiz Postfach 4501 Solothurn Tel
2 Pensionskasse Bosch Schweiz Unter dem Vorbehalt allfälliger Einschränkungen des gültigen Reglements der Pensionskasse Bosch Schweiz gelten im Sinne einer Kurzfassung folgende Bestimmungen: VORSORGEELEMENTE Koordinierter Jahreslohn Jahreslohn 1 Für die Berechnung des Jahreslohnes werden folgende vertraglich vereinbarte Lohnbestandteile berücksichtigt: Monatsgehalt (FM fixes Monatsgehalt, inkl. vertraglich festgelegte Besitzstände); für Mitarbeitende im Stundenlohn wird der Jahreslohn mit den voraussichtlichen Stunden hochgerechnet Schichtzulagen (Durchschnitt der letzten 3 Jahre); Montagezulagen (Durchschnitt der letzten 3 Jahre); Bereitschafts- / Pikettdienst (Durchschnitt der letzten 3 Jahre); Versetzungsvergütung; Zielbonus des laufenden Jahres bei Zielerreichung; Reglementarisch festgelegte Gratifikation; Jahresendzulage. Alle übrigen Lohnbestandteile werden nicht zum Jahreslohn gerechnet. Die Aufzählung ist abschliessend. Koordinationsbetrag Koordinierter Jahreslohn 2 Der Koordinationsbetrag entspricht 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (CHF 24'570, Stand ). 3 Der koordinierte Jahreslohn entspricht jenem Teil des Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Der koordinierte Jahreslohn beträgt mindestens 1/8 der maximalen AHV-Altersrente (CHF 3'510, Stand ), der maximal koordinierte Jahreslohn entspricht dem zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss BVG (CHF 842'400, Stand ). Für teilzeitbeschäftigte und teilinvalide Personen werden das Lohnmaximum und der Koordinationsbetrag durch entsprechende Reduktion dem Grad der Beschäftigung bzw. der Erwerbsfähigkeit angepasst. Aufnahme in die Versicherung Vor- / Hauptversicherung 1 Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität sowie frühestens auf den 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für die Alterssparversicherung. Der Pensionskasse müssen alle Arbeitnehmer beitreten, welche einen Jahreslohn ausweisen, der die Eintrittsschwelle von 6/8 der maximalen AHV-Altersrente (CHF 21'060, Stand ) übersteigt. 3
3 Pensionskasse Bosch Schweiz Vorsorgeleistungen Altersrente / Alterskapital Anspruch auf Altersrente Höhe der Altersrente 1 Beim Erleben des ordentlichen Rücktrittsalters (Männer 65 Jahre / Frauen 64 Jahre) gelangt eine Altersrente zur Auszahlung. Die Altersrente wird lebenslänglich ausgerichtet. 2 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem vorhandenen Alterskapital durch Umwandlung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz. Dieser beträgt bei einer Pensionierung im ordentlichen Rücktrittsalter ab dem Jahr % (Anhang 4). Sparkapital 3 Das Sparkapital wird wie folgt geäufnet: - persönliche Sparbeiträge und Arbeitgeber-Sparbeiträge; - eingebrachte Eintrittsleistungen; - Zinsgutschriften. Sonder- Sparkapital Kapitalbezug der Altersrente Vorzeitige Pensionierung Teilpensionierung Aufgeschobene Pensionierung 4 Das Sonder-Sparkapital wird mit Einkaufssummen zum Teilauskauf von Rentenkürzungen bei vorzeitiger Pensionierung und mit Zinsgutschriften geäufnet. 5 Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente das Alterskapital oder Teile davon bar beziehen. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Mit dem Bezug des Alterskapitals sind alle entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Pensionskasse abgegolten. Ein entsprechender schriftlicher Antrag (vgl. Anhang 5) muss spätestens 12 Monate vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bzw. 12 Monate vor einer allfälligen vorzeitigen Pensionierung eingereicht werden. Die versicherte Person hat einmal die Möglichkeit, den Antrag auf Kapitalbezug zu widerrufen, sofern der Widerruf mindestens zwölf Monate vor der Pensionierung erfolgt. Ansonsten ist ein solcher Antrag unwiderruflich und kann nur von einem voll erwerbsfähigen Versicherten gestellt werden. 6 Die vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gekürzte Rente aus der Pensionskasse sofern sie diese nicht ausgekauft hat (vgl. Anhang 2). Die Kürzung des Umwandlungssatzes kann Anhang 4 entnommen werden. 7 Bei teilweiser Erwerbsaufgabe in der Zeitperiode der vorzeitigen Pensionierung kann die versicherte Person eine entsprechende Teilpensionierung verlangen, sofern sich der Jahreslohn um mindestens ein Drittel reduziert. Bei einer Teilpensionierung ergeben sich die Altersleistungen entsprechend dem Pensionierungsgrad. 8 Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus in einem Arbeitsverhältnis, kann sie die fälligen Rentenraten ganz oder teilweise bar beziehen. Die nicht bezogenen Rentenraten werden in der Pensionskasse auf ihrem Sparkonto verzinslich zurückgestellt und bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens im Alter 70, in einem Betrag separat ausbezahlt. Die dann laufende Altersrente entspricht der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter. 4
4 Pensionskasse Bosch Schweiz AHV- Überbrükkung srente 9 Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand treten, können eine AHV- Überbrückungsrente von der Pensionskasse beantragen. Die AHV-Überbrückungsrente wird vom gleichen Zeitpunkt ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt mit dem Erreichen des AHV-Rücktrittsalters, dem Beginn der Zahlung einer Rente durch die IV oder wenn die versicherte Person stirbt. Beim Bezug einer AHV- Überbrückungsrente wird die Altersrente ab Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung lebenslänglich gekürzt. Die Kürzung der Altersrente berechnet sich mit Hilfe der Tabelle im Anhang 3. Invalidenrente Anspruch auf Invalidenrente 1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren. 2 Die temporäre Invalidenrente beginnt mit der Rentenzahlung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). 3 Die Rente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter bzw. bis zum Tode ausgerichtet. Höhe der Invalidenrente 4 Die Höhe der jährlichen Invalidenrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Bei voller Erwerbsunfähigkeit beträgt die Invalidenrente 55 % des koordinierten Jahreslohns. Ehegattenrente / Lebenspartnerrente Anspruch auf Ehegattenrente Beginn/Ende Ehegattenrente Höhe der Ehegattenrente Lebenspartnerrente 1 Stirbt eine verheiratete versicherte Person oder ein Rentenbezüger bzw. eine Rentenbezügerin, so hat der Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. Der Begriff "Ehegatte umfasst ferner überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentenbezügers. 2 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem Monat, für den der Lohn bzw. die Rente der verstorbenen versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet wird. Er erlischt mit dem Tod des überlebenden Ehegatten oder bei dessen Wiederverheiratung. 3 Die jährliche Ehegattenrente beträgt beim Tod der versicherten Person vor dem Rücktrittsalter 75 % der versicherten oder laufenden Invalidenrente, maximal aber 85% der anwartschaftlichen Altersrente. Beim Tod nach dem Rücktrittsalter beträgt die Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente. 4 Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente bzw. auf eine Einmalige Abfindung, sofern für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen ist und der Lebenspartner von der versicherten Person massgeblich unterstützt wurde. 5
5 Pensionskasse Bosch Schweiz Todesfallkapital Anspruch auf Todesfallkapital 1 Stirbt eine versicherte Person oder eine Bezügerin bzw. ein Bezüger einer Invalidenrente vor dem Bezug einer Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung: a. Der Ehegatte; bei dessen Fehlen b. Die unterstützungspflichtigen Kinder bzw. Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person; bei deren Fehlen c. Natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat und ein schriftlicher der Pensionskasse gemeldeter Unterstützungsvertrag bestand oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen d. Die Kinder, sofern diese nicht unter Ziff. b fallen; bei deren Fehlen e. Die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. 2 Die versicherte Person kann zuhanden der Geschäftsstelle der Pensionskasse schriftlich festlegen (siehe Anhang 6), welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Höhe des Todesfallkapitals 3 Das Todesfallkapital entspricht für die Personengruppen a bis c dem beim Ableben vorhandenen Sparkapital, bei den Personengruppen d und e dem halben Sparkapital. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Todesfall ausgelösten Renten und Abfindungen sowie um die Summe der ausbezahlten Invaliditätsleistungen (Invalidenrente und Beiträge). Das Sonder-Sparkapital wird bei allen Personengruppen als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt. Waisen- und Kinderrenten Anspruch auf Kinderrenten 1 Anspruch auf Waisenrenten, Invaliden- und Pensionierten-Kinderrenten haben die Kinder unter 18 Jahren der versicherten Person. 2 Die Waisenrente beginnt beim Ableben der versicherten Person zu laufen - frühestens nach Beendigung der Lohnfortzahlung - und ist zahlbar, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat oder stirbt. 3 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. 4 Die Pensionierten-Kinderrente wird fällig, sobald die versicherte Person eine Altersrente bezieht. 6
6 Pensionskasse Bosch Schweiz Kinderrenten nach dem 18. Altersjahr 5 Waisenrenten, Invaliden- und Pensionierten-Kinderrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahre a. an Kinder, die noch in Ausbildung stehen, b. an invalide Kinder, die bei Vollendung des 18. Altersjahr invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit. Die Rente, auf die invalide Kinder Anspruch haben, wird unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads des Kindes bemessen. Ist das Kind dauernd erwerbsunfähig, entscheidet der Stiftungsrat über eine allfällige weitere Auszahlung der Rente. Höhe der Kinderrenten 6 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind beim Tod vor dem Rücktrittsalter 20 % der versicherten Invalidenrente bzw. nach dem Rücktrittsalter 20% der laufenden Altersrente. 7 Die jährliche Invaliden-Kinderrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person. Bei voller Erwerbsunfähigkeit beträgt sie für jedes Kind 20 % der versicherten Invalidenrente. 8 Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt 20% der laufenden Altersrente. Leistungskürzungen Leistungskürzungen 1 Die Leistungen der Pensionskasse werden gekürzt, sofern sie zusammen mit den Leistungen der AHV/IV, der Unfallversicherung, der Militärversicherung sowie anderen Sozialversicherungen zu einer Überversicherung führen. 7
7 Pensionskasse Bosch Schweiz FINANZIERUNG Beiträge Zweck der Beiträge 1 Die Gesamtbeiträge setzen sich aus den folgenden Grundkomponenten zusammen: a) Sparbeiträge: - zur Bildung des Sparkapitals. b) Zusatzbeiträge: - zur Abdeckung des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos; - zur Finanzierung des Sicherheitsfonds; - für allfällige Sanierungsmassnahmen; - für die Verwaltung und die übrigen Kosten der Pensionskasse. Der Zusatzbeitrag wird bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückerstattet. Höhe der Beiträge 2 Zur Finanzierung der Leistungen werden die Beiträge der Arbeitgeber (AG) und der Arbeitnehmer (AN) wie folgt festgelegt: Altersgruppe Beiträge in % des koordinierten Jahreslohns Frauen und Männer Sparbeiträge Zusatzbeiträge Gesamtbeiträge AG AN AG AN AG AN Beitragsbefreiung Einkauf in die maximalen Altersleistungen 3 Ist eine versicherte Person erwerbsunfähig, so vermindern sich die Beiträge der versicherten Person und des Arbeitgebers entsprechend dem für die Bemessung der Invalidenrente zugrundegelegten Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die Sparbeiträge werden jedoch ungekürzt jährlich dem Sparkapital gutgeschrieben. 4 Eine versicherte Person, die nicht die maximalen Leistungen erreicht, kann jederzeit unter Beachtung der Einschränkungen gemäss gültigem Reglement der Pensionskasse Bosch Schweiz vor Eintritt eines Vorsorgefalls zusätzliche Vorsorgeleistungen einkaufen. Die Berechnung der möglichen Einkaufssumme kann dem Anhang entnommen werden (vgl. Anhang 1) Auskauf der Rentenkürzung bei vor zeitiger Pensionierung 5 Eine versicherte Person kann mit persönlichen Beiträgen die Rentenkürzungen bei vorzeitiger Pensionierung auskaufen, sofern unter Abs. 4 keine Einkaufsmöglichkeiten mehr bestehen. Die Beiträge werden dem Sonder-Sparkonto gutgeschrieben (vgl. Anhang 2). 8
8 Pensionskasse Bosch Schweiz AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Austrittsleistung Art der Austrittsleistung 1 Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 58. Altersjahrs aufgelöst, bevor ein versichertes Ereignis eingetreten ist, so hat die ausscheidende Person einen Anspruch auf Austrittsleistung in Form einer Kapitalüberweisung an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers; oder sofern dies nicht möglich ist in Form eines Freizügigkeitskontos bei einer Bankstiftung; einer Freizügigkeitspolice; einer Barauszahlung. Eine versicherte Person kann die Barauszahlung in folgenden Fällen verlangen: wenn Anspruch auf eine Austrittsleistung besteht, die kleiner ist als der persönliche Jahresbeitrag der versicherten Person; wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (Vgl. dazu Art. 23 des Reglements der Pensionskasse Bosch Schweiz); wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und damit der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht. 2 Eine Barauszahlung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Ehegatten möglich. Die Pensionskasse verlangt eine notarielle Beglaubigung oder eine andere Kontrolle der Unterschrift. Mitteilungspflicht Höhe der Austrittsleistung 3 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person über die Verwendung ihrer Austrittsleistung aus, so wird frühestens nach 6 Monaten und spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem Freizügigkeitsfall, die Austrittsleistung samt Zinsen der Auffangeinrichtung überwiesen. 4 Die Austrittsleistung entspricht dem gesamten im Zeitpunkt des Austrittes vorhandenen Sparkapital (inkl. Sonder-Sparkapital). 9
9 Pensionskasse Bosch Schweiz WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Wohneigentumsförderun g 1 Für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Teile des Sparkapitals vorbezogen oder Vorsorgeleistungen verpfändet werden. Im ersten Fall werden die Alters- und Todesfallleistungen entsprechend gekürzt. Die Invaliditätsleistungen werden durch den Vorbezug nicht geschmälert. RECHTSGRUNDLAGE Rechtsgrundlage 1 Grundlage für die Personalvorsorge bildet das Reglement der Pensionskasse Bosch Schweiz (per ), das bei Ihrer Pensionskasse bezogen werden kann. Diese Kurzfassung begründet somit keinen Rechtsanspruch auf Vorsorgeleistungen. Solothurn, 12. Dezember 2012 Pensionskasse Bosch Schweiz Der Präsident Ch. Bärtschi Die Vizepräsidentin A. Enggist 10
10 Anhang 1 Einkauf zusätzlicher Leistungen Der maximal mögliche Einkauf entspricht dem Betrag (in Prozent des koordinierten Jahreslohns) gemäss nachstehender Tabelle, reduziert um das vorhandene Sparkapital, Gelder aus Freizügigkeitskonten bzw. depots oder Freizügigkeitspolicen sowie um einen allfälligen Vorbezug. Alter Maximal mögliches Sparkapital Alter bei in % des koordinierten Jahreslohnes bei Einkauf Männer und Frauen Männer und Frauen Einkauf Modellbeispiel: Alter 52 Jahre Versicherter Jahreslohn CHF 50'000 Stand Sparkapital CHF 180'000 Maximalbetrag (450% * ) CHF 225'000 Möglicher Einkauf ( ) CHF 45'000 Die Abzugsfähigkeit des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen ist von der versicherten Person selber bei den Steuerbehörden abzuklären.
11 Anhang 2 Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung Der maximal mögliche Einkauf in die vorzeitige Pensionierung entspricht bei gewähltem Rücktrittsalter dem Betrag (in % des versicherten Jahreslohnes) gemäss Tabelle, reduziert um das bereits vorhandene Sonder-Sparkapital. Alter beim Einkauf Männer / Frauen Maximal mögliches Sparkapital für den Auskauf der vorzeitigen Pensionierung in % des koordinierten Jahreslohnes Jahre der vorzeitigen Pensionierung / 25 20% 41% 63% 87% 113% 140% 170% 27 / 26 20% 42% 65% 90% 116% 145% 175% 28 / 27 21% 43% 67% 92% 120% 149% 180% 29 / 28 21% 44% 69% 95% 123% 153% 186% 30 / 29 22% 46% 71% 98% 127% 158% 191% 31 / 30 23% 47% 73% 101% 131% 163% 197% 32 / 31 23% 49% 75% 104% 135% 168% 203% 33 / 32 24% 50% 78% 107% 139% 173% 209% 34 / 33 25% 51% 80% 110% 143% 178% 215% 35 / 34 26% 53% 82% 114% 147% 183% 222% 36 / 35 26% 55% 85% 117% 152% 189% 228% 37 / 36 27% 56% 87% 121% 156% 194% 235% 38 / 37 28% 58% 90% 124% 161% 200% 242% 39 / 38 29% 60% 93% 128% 166% 206% 249% 40 / 39 30% 61% 95% 132% 171% 212% 257% 41 / 40 31% 63% 98% 136% 176% 219% 265% 42 / 41 32% 65% 101% 140% 181% 225% 273% 43 / 42 32% 67% 104% 144% 186% 232% 281% 44 / 43 33% 69% 107% 148% 192% 239% 289% 45 / 44 34% 71% 111% 153% 198% 246% 298% 46 / 45 36% 73% 114% 157% 204% 253% 307% 47 / 46 37% 76% 117% 162% 210% 261% 316% 48 / 47 38% 78% 121% 167% 216% 269% 326% 49 / 48 39% 80% 125% 172% 223% 277% 335% 50 / 49 40% 83% 128% 177% 229% 285% 345% 51 / 50 41% 85% 132% 182% 236% 294% 356% 52 / 51 42% 88% 136% 188% 243% 303% 366% 53 / 52 44% 90% 140% 193% 251% 312% 377% 54 / 53 45% 93% 144% 199% 258% 321% 389% 55 / 54 46% 96% 149% 205% 266% 331% 400% 56 / 55 48% 99% 153% 211% 274% 341% 412% 57 / 56 49% 102% 158% 218% 282% 351% 425% 58 / 57 51% 105% 162% 224% 290% 361% 437% 59 / 58 52% 108% 167% 231% 299% 372% 60 / 59 54% 111% 172% 238% 308% 61 / 60 55% 114% 178% 245% 62 / 61 57% 118% 183% 63 / 62 59% 121% 64 / 63 60% Modellbeispiel: Versicherter, 52 Jahre alt, anrechenbarer Jahreslohn CHF 40'000 Gewünschter Altersrücktritt 3 Jahre vor ordentlicher Pensionierung Tabellenwert für Alter 52: 136% Vollständiger Auskauf der Rentenkürzung: 136% x 40'000 = CHF 54'400 Die Abzugsfähigkeit des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen ist von der versicherten Person selber bei den Steuerbehörden abzuklären.
12 Anhang 3 Einkauf AHV-Überbrückungsrente Der maximal mögliche Einkauf in die AHV-Überbrückungsrente entspricht bei gewähltem Rücktrittsalter dem Betrag in CHF gemäss Tabelle, reduziert um das bereits vorhandene Sonder-Sparkapital. Alter beim Einkauf Männer / Frauen Maximal mögliches Sparkapital in % der maximalen AHV Altersrente Gewähltes Rücktrittsalter (Männer / Frauen) 64 / / / / / / / - 26 / 25 33% 66% 101% 136% 173% 210% 249% 27 / 26 33% 68% 104% 140% 178% 217% 257% 28 / 27 35% 70% 107% 144% 183% 223% 264% 29 / 28 36% 72% 110% 149% 189% 230% 272% 30 / 29 37% 74% 113% 153% 194% 237% 280% 31 / 30 38% 77% 117% 158% 200% 244% 289% 32 / 31 39% 79% 120% 162% 206% 251% 298% 33 / 32 40% 81% 124% 167% 212% 259% 306% 34 / 33 41% 84% 127% 172% 219% 266% 316% 35 / 34 42% 86% 131% 178% 225% 274% 325% 36 / 35 44% 89% 135% 183% 232% 283% 335% 37 / 36 45% 91% 139% 188% 239% 291% 345% 38 / 37 46% 94% 143% 194% 246% 300% 355% 39 / 38 48% 97% 148% 200% 254% 309% 366% 40 / 39 49% 100% 152% 206% 261% 318% 377% 41 / 40 51% 103% 157% 212% 269% 328% 388% 42 / 41 52% 106% 161% 218% 277% 338% 400% 43 / 42 54% 109% 166% 225% 285% 348% 412% 44 / 43 55% 112% 171% 232% 294% 358% 424% 45 / 44 57% 116% 176% 239% 303% 369% 437% 46 / 45 59% 119% 182% 246% 312% 380% 450% 47 / 46 61% 123% 187% 253% 321% 391% 464% 48 / 47 62% 127% 193% 261% 331% 403% 477% 49 / 48 64% 130% 198% 269% 341% 415% 492% 50 / 49 66% 134% 204% 277% 351% 428% 507% 51 / 50 68% 138% 210% 285% 362% 440% 522% 52 / 51 70% 142% 217% 293% 372% 454% 537% 53 / 52 72% 147% 223% 302% 384% 467% 554% 54 / 53 74% 151% 230% 311% 395% 481% 570% 55 / 54 77% 156% 237% 321% 407% 496% 587% 56 / 55 79% 160% 244% 330% 419% 511% 605% 57 / 56 81% 165% 251% 340% 432% 526% 623% 58 / 57 84% 170% 259% 350% 445% 542% 642% 59 / 58 86% 175% 267% 361% 458% 558% 60 / 59 89% 180% 275% 372% 472% 61 / 60 92% 186% 283% 383% 62 / 61 94% 191% 291% 63 / 62 97% 197% 64 / %
13 Anhang 4 Grenzbeträge, Umwandlungs- und Zinssätze Grenzbeträge (in CHF) Stand Eintrittsschwelle 21'060 Koordinationsbetrag 24'570 Maximale AHV-Rente 28'080 Maximal koordinierter Jahreslohn 842'400 Minimal koordinierter Jahreslohn 3'510 Zinssätze Stand BVG-Zinssatz 1.50% Projektionszinssatz 3.00% Technischer Zinssatz 3.00% Verzugszinssatz 2.50% In der untenstehenden Tabelle sind die zur Berechnung der Altersrente anzuwenden Umwandlungssätze aufgeführt: Rücktrittsalter ab 2017 Männer Frauen % 6.40% 6.25% 6.10% 5.95% % 6.25% 6.10% 5.95% 5.80% % 6.10% 5.95% 5.80% 5.65% % 5.95% 5.80% 5.65% 5.50% % 5.80% 5.65% 5.50% 5.35% % 5.65% 5.50% 5.35% 5.20% % 5.50% 5.35% 5.20% 5.05% % 5.35% 5.20% 5.05% 4.90% Der Umwandlungssatz kann jederzeit vom Stiftungsrat überprüft und auf den 1. Januar eines Geschäftsjahrs angepasst werden. Bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes wird das Alter der versicherten Person auf Jahr und Monate genau berechnet (Interpolation).
14 Anhang 5 Antrag auf Kapitalisierung der Altersrente An den Stiftungsrat der Pensionskasse Bosch Schweiz ANTRAG auf Kapitalisierung der Altersrente Gemäss geltendem Reglement kann spätestens 12 Monate vor dem Rentenanspruch ein Antrag auf Teil- oder Vollkapitalisierung der Altersrente gestellt werden. Von dieser Möglichkeit mache ich Gebrauch und beantrage den Bezug von...% oder CHF... der Altersleistungen in Kapitalform. Ich bin mir bewusst, dass auf demjenigen Teil der Altersrente, welcher als Kapital bezogen wird, sämtliche Ansprüche gegenüber der Pensionskasse abgegolten sind. Meine Personalien lauten: Name... AHV-Nr... Vorname... Ort / Datum... Unterschrift Antragsteller.. Unterschrift Ehegatte.. (mit notarieller Beglaubigung oder anderen Beweismitteln) Erklärung erhalten Ort / Datum die Geschäftsstelle...
15 Anhang 6 Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals Die unterzeichnende Person wünscht, dass das bei ihrem Ableben vor dem Rücktrittsalter fällige Todesfallkapital den anspruchsberechtigten Hinterlassenen in folgendem Umfang ausgerichtet werden soll: Rangordnung Anspruchsberechtigte Personen Quote * (in % / in CHF) a. Ehegatte b. Unterstützungspflichtige Kinder bzw. Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person c. Natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat und ein Unterstützungsvertrag bestand oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss** d. Kinder, sofern diese nicht unter Ziffer b fallen e. Übrige gesetzliche Erben unterausschluss des Gemeinwesens Total 100 % * Es empfiehlt sich, die den einzelnen Personen zustehenden Quoten in % des gesamten von der Pensionskasse auszuzahlenden Kapitals anzugeben. Personen in Gruppe b können nur bei Fehlen von Personen der Gruppe a begünstigt werden bzw. solche von Gruppe c nur bei Fehlen von solchen der Gruppen a und b, etc. ** Der Unterstützungsvertrag muss zu Lebzeiten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Ein Mustervertrag kann bei der Geschäftsstelle bezogen werden. Die versicherte Person nimmt zur Kenntnis, dass diese Erklärung hinfällig wird, falls sie gesetzlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Erklärung ersetzt alle bisherigen Erklärungen über die Verteilung des Todesfallkapitals. Name, Vorname der versicherten Person... Ort / Datum und Unterschrift... Die Geschäftsstelle hat von dieser Erklärung Kenntnis genommen. Ort / Datum... Geschäftsstelle...
16 Pensionskasse Bosch Schweiz Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement der Pensionskasse Verabschiedet am 3. Dezember 2014 In Kraft ab dem 1. Januar 2015
17 I. Einleitung Der Stiftungsrat der Pensionskasse Bosch Schweiz hat am 3. Dezember 2014 beschlossen, das Vorsorgereglement, gültig ab 1. Januar 2013, im Sinne des vorliegenden Nachtrages Nr. 1 abzuändern. II. Änderungen des Vorsorgereglements Die nachfolgenden Bestimmungen ersetzen die bisherigen Regelungen und lauten neu wie folgt: Art. 10 Höhe Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung Altersrente 2 Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem vorhandenen Alterskapital durch Umwandlung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 5. Der Umwandlungssatz hängt neben dem gewählten Rücktrittsalter davon ab, ob die anwartschaftliche Ehegattenrente 60% oder 80% der laufenden Altersrente beträgt (vgl. Art. 16 Abs. 6). 4 Die Höhe der Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung entspricht dem Sparkapital, erhöht um das Sonder-Sparkapital (abzüglich des Kapitals zur Finanzierung einer allfälligen AHV-Überbrückungsrente) im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 5. Der Umwandlungssatz hängt neben dem gewählten Rücktrittsalter davon ab, ob die anwartschaftliche Ehegattenrente 60% oder 80% der laufenden Altersrente beträgt (vgl. Art. 16 Abs. 6). Art. 16 Höhe Ehegattenrente 6 Die jährliche Ehegattenrente beträgt beim Tod der versicherten Person vor dem Rücktrittsalter 75% der versicherten oder laufenden Invalidenrente, maximal aber 85% der anwartschaftlichen Altersrente. Beim Tod der versicherten Person nach dem Rücktrittsalter beträgt die jährliche Ehegattenrente abhängig von der vor Beginn der Altersrente gewählten, anwartschaftlichen Ehegattenrente 60% oder 80% der laufenden Altersrente. Wünscht eine versicherte Person, dass die anwartschaftliche Ehegattenrente 80% der laufenden Altersrente beträgt, muss ein entsprechender schriftlicher Antrag spätestens 12 Monate vor der Pensionierung eingereicht werden. Äussert sich die versicherte Person bis 12 Monate vor Beginn der Altersrente nicht über die Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenrente, beläuft sich diese auf 60% der laufenden Altersrente. III. Inkrafttreten 1. Dieser Nachtrag Nr. 1 tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. 2. Er wird der Aufsichtsbehörde unterbreitet. 3. Er wird allen Versicherten zur Kenntnis gebracht. 1
18 Anhang 5 Grenzbeträge, Umwandlungs- und Zinssätze Grenzbeträge (in CHF) Stand Eintrittsschwelle 21'150 Koordinationsbetrag 24'675 Maximale AHV-Rente 28'200 Maximal koordinierter Jahreslohn 846'000 Minimal koordinierter Jahreslohn 3'525 Zinssätze Stand BVG-Zinssatz 1.75% Projektionszinssatz 3.00% Technischer Zinssatz 3.00% Verzugszinssatz 2.75% In der untenstehenden Tabelle sind die zur Berechnung der Altersrente anzuwendenden Umwandlungssätze abhängig vom Rücktrittsalter und der Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenrente aufgeführt: Rücktrittsalter Umwandlungssätze anwartschaftliche Ehegattenrente 60% Umwandlungssätze anwartschaftliche Ehegattenrente 80% Männer Frauen ab ab % 6.10% 5.95% 6.00% 5.85% 5.70% % 5.95% 5.80% 5.85% 5.70% 5.55% % 5.80% 5.65% 5.70% 5.55% 5.40% % 5.65% 5.50% 5.55% 5.40% 5.25% % 5.50% 5.35% 5.40% 5.25% 5.10% % 5.35% 5.20% 5.25% 5.10% 4.95% % 5.20% 5.05% 5.10% 4.95% 4.80% % 5.05% 4.90% 4.95% 4.80% 4.65% Der Umwandlungssatz kann jederzeit vom Stiftungsrat überprüft und auf den 1. Januar eines Geschäftsjahrs angepasst werden. Bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes wird das Alter der versicherten Person auf Jahr und Monate genau berechnet (Interpolation). 2
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