MA 50, Wohnbeihilfen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MA 50, Wohnbeihilfen"

Transkript

1 TO 28 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA III /10 MA 50, Wohnbeihilfen Tätigkeitsbericht 2009

2 KA III /10 Seite 2 von 26 KURZFASSUNG Bei der Prüfung der Wohnbeihilfen in der Magistratsabteilung 50 - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten war festzustellen, dass die EDV-Systeme mit der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" (WW) nicht aufeinander abgestimmt sind. Die Magistratsabteilung 50 wird in Entsprechung der Empfehlung des Kontrollamtes gemeinsam mit den Magistratsabteilungen 6 - Rechnungsund Abgabenwesen und 14 - Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informationsund Kommunikationstechnologie die Ablöse des bestehenden EDV-Systems der Wohnbeihilfe prüfen. Da WW gemeinsam mit der Magistratsabteilung 50 einen Teil des "Konzerns" Stadt Wien darstellt, war anzuregen, im Fall der Gewährung von Wohnbeihilfen an MieterInnen von WW die generelle Auszahlung an WW als Vermieterin zu prüfen.

3 KA III /10 Seite 3 von 26 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Rechtliche Grundlagen Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989) Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe Berechnung der Wohnbeihilfe Allgemeines Einkommen Anrechenbarer Wohnungsaufwand Zumutbarer Wohnungsaufwand Berechnungsbeispiele Ablauforganisation Ablauforganisation in der Magistratsabteilung Ablauforganisation in der MA 6 - BA Statistik und Förderungsvolumen der Jahre 2003 bis Statistik Förderungsvolumen Verwaltungskosten der Wohnbeihilfen EDV-Systeme Bestehende EDV-Systeme SAP Grants Management Internes Kontrollsystem (IKS) Definition des IKS Das IKS der Magistratsabteilung 50 hinsichtlich der Gewährung der Wohnbeihilfe Feststellungen und Empfehlungen des Kontrollamtes Ablauforganisation Bestehende EDV-Systeme Umstellung auf SAP Grants Management...22

4 KA III /10 Seite 4 von 26 Anhang ALLGEMEINE HINWEISE...25 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...26

5 KA III /10 Seite 5 von 26 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Einleitung Die Magistratsabteilung 50 ist als Teil der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) u.a. für die Bewilligung von Wohnbeihilfen zuständig. Wohnbeihilfe, auf die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, unterstützt in Form einer Subjektförderung zusätzlich zur jeweiligen Objektförderung Personen mit geringem Einkommen, um den laufenden monatlichen Wohnungsaufwand leichter zu bestreiten. Im Jahr 2008 wurde Wohnbeihilfe in der Höhe von ,07 EUR an Personen ausbezahlt. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989) Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Wohnbeihilfe ist das WWFSG Wohnbeihilfe ist für mit öffentlichen Mitteln errichtete Wohnungen, mit öffentlichen Mitteln sanierte Wohnhausanlagen und Wohnungen sowie als allgemeine Wohnbeihilfe für ungeförderte (private) Mietwohnungen zu gewähren Die 20 bis 28 determinieren im I. Hauptstück "Wohnbauförderung" des WWFSG 1989 die Bestimmungen zur Gewährung von Wohnbeihilfe für mit öffentlichen Mitteln errichtete Wohnungen. In 20 WWFSG 1989 ist ausgeführt, dass der Mieterin bzw. dem Mieter einer mit Wohnbauförderungsmitteln errichteten Wohnung auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren ist, sofern sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet ist und die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird. Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der im Gesetz näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Das der Wohnbeihilfenberechnung zugrunde zu legende Familieneinkommen ist im Sinn des 2 Z. 15 WWFSG 1989 die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers oder der Mieterin

6 KA III /10 Seite 6 von 26 bzw. des Mieters und der mit ihr bzw. mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal. Dieses Familieneinkommen vermindert sich um mindestens 20 % bei Vorliegen bestimmter im Gesetz genannter Voraussetzungen (z.b. Familien mit noch nicht schulpflichtigen Kindern, im Haushalt lebende behinderte Personen, Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird). Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher der Tilgung und der Verzinsung der Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens, der Abstattung der Eigenmittel der Vermieterin bzw. des Vermieters, der Verzinsung der Eigenmittel der Vermieterin bzw. des Vermieters gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) sowie der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse (Annuitäten- und Zinsenzuschüsse) dient. Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Der 21 WWFSG 1989 regelt, dass Wohnbeihilfe höchstens auf zwei Jahre gewährt werden darf. Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, wobei bei Antragstellung bis zum 15. Tag eines Monats die Wohnbeihilfe ab Beginn desselben Monats gewährt wird. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Familieneinkommens, des Familienstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, bei Auflösung des Mietvertrages, bei Untervermietung der Wohnung oder wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und sie zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Ferner ist festgelegt, dass Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 EUR pro Monat nicht übersteigt, nicht zu gewähren ist. Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15,-- EUR unberücksichtigt bleiben.

7 KA III /10 Seite 7 von 26 Ferner bestimmt das WWFSG 1989, dass auf Antrag mit Bescheid zum Wohnungsaufwand für zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen und für Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe zu gewähren ist. BewohnerInnen von Heimen, von Wohnungen in Objekten, die als Heim gefördert wurden, und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Bezüglich Ansuchen und Anträge führt das WWFSG 1989 aus, dass den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe ein Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand anzuschließen ist. AusländerInnen haben noch zusätzlich den Nachweis über ihren fünfjährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Zum Nachweis des Einkommens sind die verfügbaren Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide oder sonstige Nachweise, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind, vorzulegen. Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien. Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien Die Wohnbeihilfe für mit öffentlichen Mitteln sanierte Wohnhausanlagen und Wohnungen regeln die 48 und 51 WWFSG 1989 im II. Hauptstück "Förderung der Wohnhaussanierung". Demgemäß ist Wohnbeihilfe österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern sowie gleichgestellten Personen und Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sind, zu gewähren. Ferner besteht Anspruch auf Wohnbeihilfe für LiegenschaftseigentümerInnen bzw. MiteigentümerInnen und deren Ehegatten (Lebensgefährten), die eine in ihrem sanierten Gebäude gelegene Wohnung gemietet haben, sofern sie (zusammen) zu mehr als einem Drittel das Eigentumsrecht an dem Gebäude haben Das Prozedere bzgl. der Gewährung der allgemeinen Wohnbeihilfe wird in den 60 und 61 WWFSG 1989 des III. Hauptstückes "Allgemeine Wohnbeihilfe" ausführ-

8 KA III /10 Seite 8 von 26 lich erläutert. Darin ist festgelegt, dass einer Mieterin bzw. einem Mieter einer nicht nach 20 ff WWFSG 1989 geförderten Wohnung, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet ist, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren ist, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich analog zum 20 WWFSG 1989 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen zumutbarer und der im Gesetz näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat. Als jedenfalls zumutbar wird der Betrag gem. 15a Abs. 3 Z. 3 (in Verbindung mit 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz (MRG) genannt, der zum Zeitpunkt der Prüfung mit 1,54 EUR je m 2 der Nutzfläche und Monat festgesetzt ist und entsprechend der Regelung des 16 Abs. 6 MRG valorisiert wird. Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt-)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß MRG bzw. das Entgelt gemäß den Bestimmungen des WGG, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz (RichtWG). Allgemeine Wohnbeihilfe darf österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und gleichgestellten Personen sowie Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig legal in Österreich aufhalten, gewährt werden. Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben MieterInnen, die selbst (Mit-)EigentümerInnen der Liegenschaft sind oder mit der Vermieterin bzw. dem Vermieter in einem Naheverhältnis stehen, sowie BewohnerInnen von Heimplätzen und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern. Allgemeine Wohnbeihilfe darf nur insoweit gewährt werden, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) besteht. Ferner ist die allgemeine Wohnbeihilfe nur zu gewähren, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Familieneinkommen) die Höhe im Sinn des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht oder nachweisbar über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten erreicht hat. Die Erbringung der erforderlichen Nachweise entspricht den Ausführungen des Pktes

9 KA III /10 Seite 9 von Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe definiert die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß den Bestimmungen des WWFSG Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben zum Zeitpunkt der Prüfung 733,99 EUR, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 EUR anrechnungsfrei. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 EUR. Das diese Grenzen übersteigende Einkommen wird in 13 Einkommensstufen unterteilt, welche die Berechnungsgrundlage des zumutbaren Wohnungsaufwandes bilden. 3. Berechnung der Wohnbeihilfe 3.1 Allgemeines Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich - wie im Pkt. 2.1 dargestellt - aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der im WWFSG 1989 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat. Der Berechnung der Wohnbeihilfe sind folglich das Einkommen (Familieneinkommen, Haushaltseinkommen), der zumutbare sowie der anrechenbare Wohnungsaufwand zugrunde zu legen. 3.2 Einkommen Das Haushaltseinkommen wird als Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen definiert. Das der Berechnung zugrunde gelegte monatliche Nettoeinkommen beträgt ein Zwölftel des Jahresnettoeinkommens inkl. 13. und 14. Monatsbezug. Das Einkommen beinhaltet gegebenenfalls Alimente, das Kinderbetreuungsgeld, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe bzw. Sondernotstandshilfe, die Sozialhilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), das Krankengeld, Stipendien von inländischen Universitäten, Lehrlingsentschädigungen sowie Bezüge aus dem Präsenz- und Zivildienst. Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfen, Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung, außergewöhnliche Belastungen für Behinderte gem. 34 und 35 EStG 1988, Pflegegelder sowie Blinden- und Behindertenbeihilfen. Bei aufrechten Ehen oder Lebensgemeinschaften sind die Einkünfte beider PartnerInnen der Berechnung des Einkommens zugrunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe

10 KA III /10 Seite 10 von 26 der Wohnungsnutzung durch die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner ist deren bzw. dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG oder der vor Gericht vereinbarten Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen. 3.3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand Bei mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen kann bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungskosten berücksichtigt werden, welcher der Rückzahlung jener Darlehen dient, die für die Errichtung des Wohnhauses aufgenommen worden sind und anteilig auf die Wohnung entfallen. Dabei ist auf eine allfällige Überschreitung der angemessenen Wohnnutzfläche (für eine Person 50 m 2, für zwei Personen 70 m 2, für jede weitere Person 15 m 2 ) Bedacht zu nehmen. Wenn die tatsächliche Wohnnutzfläche die angemessene Nutzfläche überschreitet, wird der anrechenbare Wohnungsaufwand entsprechend gekürzt. Der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt bei geförderten Mietwohnungen höchstens den jeweils gültigen Betrag der Ausstattungskategorie A gem. 15a MRG (zum Zeitpunkt der Prüfung 3,08 EUR Kategoriebetrag je m 2 der Nutzfläche und Monat) zuzüglich 20 %, somit 3,70 EUR je m 2 der Nutzfläche und Monat. Bei geförderten Eigentumswohnungen beträgt der analoge Betrag davon 80 %, somit 2,96 EUR je m 2 der Nutzfläche und Monat. Die monatliche Belastung für die Kosten der vom Land Wien gewährten Eigenmittelersatzdarlehen wird ebenfalls als anrechenbarer Wohnungsaufwand anerkannt, wenn die angeführten Beträge je m 2 der Nutzfläche und Monat nicht bereits mit der monatlichen laufenden Belastung ausgeschöpft werden. Für im Sinn des 20 WWFSG 1989 begünstigte Personen (s. Pkt ) ist ein Zuschlag von 0,70 EUR je m 2 zu gewähren, wodurch sich der anrechenbare Wohnungsaufwand im Fall von geförderten Mietwohnungen auf maximal 4,40 EUR je m 2 der Nutzfläche und Monat erhöht. Von diesen Bestimmungen sind nach 15 WWFSG 1989 geförderte Mietwohnungen ausgenommen, bei denen der vereinbarte Hauptmietzins als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt. Ebenfalls eine eigene Regelung erfahren Wohnungen, die im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes und des

11 KA III /10 Seite 11 von 26 Wohnbauförderungsgesetzes 1954 (WFG 1954) gefördert wurden. In diesen Fällen ist als anrechenbarer Wohnungsaufwand der vorgeschriebene Hauptmietzins inkl. des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in der Höhe bis zum jeweiligen Kategoriemietzins nach dem MRG definiert Als anrechenbarer Wohnungsaufwand bei mit öffentlichen Mitteln sanierten Wohnhausanlagen und Wohnungen sowie für die allgemeine Wohnbeihilfe bei ungeförderten Wohnungen gilt der vereinbarte, gesetzlich zulässige (erhöhte) Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß den Bestimmungen des MRG bzw. das gesetzlich zulässige Entgelt gemäß den Richtlinien des WGG. Bei Mietwohnungen wird höchstens der für das Bundesland Wien kundgemachte Richtwert ohne Zuschläge gem. Art. 9 5 RichtWG anerkannt (zum Zeitpunkt der Prüfung betrug dieser Wert 4,73 EUR je m 2 der Nutzfläche und Monat). Für Wohnungen der Ausstattungskategorie B und bei allen befristeten Mietverträgen ist von diesem Wert ein Abschlag von 25 % vorzunehmen (das ergibt 3,55 EUR je m 2 der Nutzfläche und Monat). Bei Wohnungen der Ausstattungskategorien C und D beträgt der entsprechende Abschlag 50 %, woraus sich ein Betrag in der Höhe von 2,37 EUR je m 2 der Nutzfläche und Monat errechnet. Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. 3.4 Zumutbarer Wohnungsaufwand Wie im Pkt ausgeführt, regelt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe den zumutbaren Wohnungsaufwand. Dieser Betrag ist von der Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen abhängig. In umfangreichen Tabellen (Szenarien von einem Ein-Personen-Haushalt bis zu einem Sieben-Personen- Haushalt) stellt die Magistratsabteilung 50 exemplarische Informationen über den jeweils zumutbaren Wohnungsaufwand in Relation zum Haushaltseinkommen im Internet anschaulich zur Verfügung. Bei einem Ein-Personen-Haushalt reicht der zumutbare Wohnungsaufwand von 0,-- EUR (Haushaltseinkommen: 734,-- EUR) bis zu 529,06 EUR (Haushaltseinkommen: 1.489,79 EUR). Bei einem Sieben-Personen-Haushalt erstreckt sich die Bandbreite von 0,-- EUR (Haushaltseinkommen: 1.391,68 EUR) bis 727,46 EUR (Haushaltseinkommen: 2.430,91 EUR). Bei der Wohnbeihilfe für mit öffentlichen Mitteln sanierte Wohnhausanlagen und Wohnungen sowie bei der allgemeinen

12 KA III /10 Seite 12 von 26 Wohnbeihilfe beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand mindestens den jeweiligen Mietzins der Ausstattungskategorie C gem. 15a MRG (zum Zeitpunkt der Prüfung 1,54 EUR Kategoriebetrag je m 2 der Nutzfläche und Monat). Ist die Zumutbarkeit des in den Tabellen ermittelten Betrages aufgrund der Einkommensverhältnisse und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen allerdings höher als dieser Mindestbetrag, gilt der höhere Betrag als zumutbar. Die Differenz zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt die Höhe der Wohnbeihilfe, die gemäß den Bestimmungen des WWFSG 1989 ab einem monatlichen, 2,18 EUR übersteigenden Betrag ausbezahlt wird. Wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse der zumutbare Wohnungsaufwand gleich hoch wie oder höher als der anrechenbare Wohnungsaufwand ist, ist Wohnbeihilfe nicht zu gewähren. 3.5 Berechnungsbeispiele Anhand von 14 Berechnungsbeispielen erläutert die Magistratsabteilung 50 auf ihren Informationsseiten im Internet in einer ausführlichen und übersichtlichen Darstellung die Berechnungsweise der Wohnbeihilfe. Dabei werden die verschiedenen Arten der Förderungen (gefördert errichtete Wohnungen, sanierte Wohnhausanlagen und Wohnungen, allgemeine Wohnbeihilfe), die unterschiedlichen Wohnungskategorien, die förderbaren Wohnungsgrößen, sonstige Förderungsmodalitäten (z.b. Jungfamilienstatus), die Anrechnung von Mietzinsbeihilfen und diverse weitere Parameter berücksichtigt. Nach Ansicht des Kontrollamtes ist dieses Informationsangebot in hohem Maße geeignet, den jeweiligen Interessierten die überaus komplexe und diffizile Materie der Wohnbeihilfen verständlich näher zu bringen. 4. Ablauforganisation 4.1 Ablauforganisation in der Magistratsabteilung Zum Zeitpunkt der Prüfung waren in der Gruppe Wohnbeihilfe 32 MitarbeiterInnen beschäftigt. Die wesentlichsten Tätigkeiten dieser Gruppe umfassen die Entgegennahme und Überprüfung der entsprechenden Antragsformulare, die Erfassung aller relevanten Daten (zur Überprüfung des Familienstandes, des Einkommens und zur Feststellung des förderbaren Wohnungsaufwandes), die automationsunterstützte Datenverarbeitung insbesondere zur Berechnung der Höhe der Wohnbeihilfe, die Bescheiderle-

13 KA III /10 Seite 13 von 26 digung sowie das Scannen und Archivieren der vorgelegten Unterlagen. Die Agenden der Gruppenleitung konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Überprüfung und Behandlung diverser Geschäftsfälle, das Beschwerdemanagement, die Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige zahlreiche strategische und operative Handlungen essenziellen Inhaltes. Die Kanzlei der Gruppe Wohnbeihilfe führt vornehmlich manipulative Tätigkeiten durch (z.b. Bearbeitung des Aktenlaufes, Schreibarbeiten, Postdienste, EDV-Arbeiten) Die Zeiten des Parteienverkehrs reichen von 8.00 Uhr bis Uhr (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag) sowie zusätzlich von Uhr bis Uhr an Donnerstagen. Zur Beantwortung telefonischer Fragen und zur sonstigen Kundinnenund Kundenbetreuung ist in der Gruppe Wohnbeihilfe der Magistratsabteilung 50 ein Call-Center eingerichtet, das permanent mindestens vier MitarbeiterInnen umfasst. Die (buchhalterische) Verrechnung der Wohnbeihilfen erfolgt durch die Buchhaltungsabteilung 2 der Magistratsabteilung 6 (MA 6 - BA 2), die sämtliche Agenden des Rechnungswesens wahrnimmt. 4.2 Ablauforganisation in der MA 6 - BA Auf Anfrage des Kontrollamtes übermittelte die MA 6 - BA 2 die grundlegenden Prozessschritte, die im Zuge der Bearbeitung und Verrechnung der Wohnbeihilfen bestehen: Die jeweiligen Geschäftsfälle (Anweisungsanordnungen im Zuge von Erstanträgen und Verlängerungsanträgen, Stammdatenänderungen, Kontoauszugsbuchungen, Umbuchungen, Mahnungen, Abschreibungen etc.) werden nach Übermittlung durch die Magistratsabteilung 50 von der MA 6 - BA 2 systematisch geprüft, allfälligen bestehenden Geschäftsfällen zugeordnet und im EDV-System "Terminal Productivity Executive" (TPX) verarbeitet. Die Anweisung der Wohnbeihilfen erfolgt monatlich mit einem Terminlauf in der Regel am viertletzten Tag des Monats bei Überweisungen auf Girokonten bzw. am fünftletzten Tag bei Baranweisungen. Da die Mietenvorschreibung für Mieter- Innen von WW jeweils zur Monatsmitte erfolgt, wird im Fall von Überweisungen der Wohnbeihilfen direkt an die Vermieterin (WW) der Terminlauf bereits am zehnten Tag eines Monats von der MA 6 - BA 2 durchgeführt, wobei spätere Korrekturen mit dem

14 KA III /10 Seite 14 von 26 Terminlauf am Ende eines Monats verarbeitet und WW mitgeteilt werden. Direktanweisungen an die Vermieterin erfolgen in jenen Fällen, in denen Mietzinsrückstände von Mieterinnen und Mietern bestehen, die älter als drei Monate sind, auf Wunsch der Mieterin bzw. des Mieters sowie in speziellen von der Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht betreuten Fällen (MieterInnen mit sozialen Problemen wie z.b. Alkohol- und Drogensüchte), um Sorge zu tragen, dass die Mieten regelmäßig und in möglichst voller Höhe bezahlt werden. Im Fall von Direktanweisungen der Wohnbeihilfe an WW wird die monatliche Mietenvorschreibung durch einen elektronischen Bestand der Magistratsabteilung 14 um den Betrag der jeweiligen Wohnbeihilfe reduziert und dieser Restbetrag der Mieterin bzw. dem Mieter vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Prüfung wurde eine Direktanweisung der Wohnbeihilfe in Fällen vorgenommen. Insbesondere bedürfen rücklangende Zahlungen im Fall falscher oder aufgelassener Bankverbindungen der WohnbeihilfenbezieherInnen, Korrekturen von Buchungsbeträgen der Vormonate und Forderungen zu Unrecht bezogener Wohnbeihilfen umfangreicher manueller Bearbeitungen der MA 6 - BA 2. Ein weiterer hoher Aufwand ergibt sich durch die Anlage mehrerer Geschäftsfälle für eine Mieterin bzw. einen Mieter (im Fall von Verlängerungsanträgen, die jeweils einen neuen Geschäftsfall generieren), Wohnungswechsel der WohnbeihilfenbezieherInnen, Einzelanweisungen, die aus Dringlichkeitsgründen außerhalb des Terminlaufes erfolgen, und unvollständigen oder nicht eindeutigen Angaben auf Zahlscheinen von einlangenden Beträgen Die Buchungsdaten des TPX-Systems, das eine Nebengebarung zur Hauptbuchhaltung darstellt, werden summarisch in die Hauptgebarung des Systems "Universelle Haushaltsbuchführung auf Unix" (UHU) der Magistratsabteilung 6 gebucht. Die Übertragung der Daten vom System UHU in das System SAP R/3 erfolgt ebenfalls in einer Gesamtsumme, eine Schnittstelle zwischen den Systemen besteht lt. Auskunft der MA 6 - BA 2 nicht. Lediglich Einzelanweisungen, die außerhalb der Monatstermine durchgeführt werden, erfahren eine Direktbuchung in SAP R/3.

15 KA III /10 Seite 15 von 26 Sämtliche Belege werden im Archivsystem "PAM-Storage" der Magistratsabteilung 6 gescannt und elektronisch archiviert. Die Zusammenarbeit mit der Magistratsabteilung 50 vor allem zur Informationsweitergabe und zur Klärung von Unstimmigkeiten erfolgt schriftlich, per und telefonisch. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren zwei MitarbeiterInnen (Vollzeitäquivalente) im Referat Wohnbeihilfen der MA 6 - BA 2 beschäftigt. 5. Statistik und Förderungsvolumen der Jahre 2003 bis Statistik Auf Anfrage des Kontrollamtes übermittelte die Magistratsabteilung 50 die relevanten Fallzahlen der Wohnbeihilfe für den Zeitraum der Jahre 2003 bis 2008, um einen statistischen Vergleich zu ermöglichen. Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der entsprechenden Bescheide und bescheidmäßigen Erledigungen: Verwaltungsschritte Erstanträge Verlängerungsanträge Zuerkennungsbescheide (Summe) Änderungsbescheide bei laufendem Bezug Ablehnungsbescheide Einstellungsbescheide Überprüfungen (ohne Änderung der Wohnbeihilfe) Gesamtsumme der bescheidmäßigen Erledigungen Die folgende Übersicht gibt Auskunft über Zurückweisungen, Berufungen, die Anzahl der Kontakte mit Kundinnen und Kunden sowie die jährliche Anzahl von Wohnbeihilfenbezieherinnen und -beziehern: Verwaltungsschritte Zurückweisungen wegen fehlender Unterlagen Berufungen Persönliche Vorsprachen Telefonische Auskünfte Beantwortungen Anzahl von Wohnbeihilfenbezieherinnen und -beziehern

16 KA III /10 Seite 16 von 26 Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, steigt die Anzahl der WohnbeihilfenbezieherInnen im geprüften Zeitraum stark an. In absoluter Betrachtung beträgt die Zunahme vom Jahr 2003 bis zum Jahr ,4 %. 5.2 Förderungsvolumen Entsprechend der jeweiligen Rechtsgrundlage wird die Wohnbeihilfe auf unterschiedlichen Ansätzen der Magistratsabteilung 50 verrechnet. Die nachstehenden Übersichten bieten eine Zusammenfassung der gewährten Förderungsbeträge im Zeitraum der Jahre 2003 bis 2008 (Beträge in EUR): Ansatz Ansatzbezeichnung Manualpost Förderung des Wohnbaues 1/ , , , Wohnbauförderung Neubau 1/ , , , Förderung der Wohnhaussanierung 1/ , , ,09 Summen , , ,04 Ansatz Ansatzbezeichnung Manualpost Förderung des Wohnbaues 1/ , , , Wohnbauförderung Neubau 1/ , , , Förderung der Wohnhaussanierung 1/ , , ,59 Summen , , ,07 Die Summe der gewährten Wohnbeihilfe weist im gesamten geprüften Zeitraum eine stetig steigende Tendenz auf und korreliert im Wesentlichen mit der Anzahl der WohnbeihilfenbezieherInnen. Vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2008 beträgt die Zunahme 50,2 %. Die Magistratsabteilung 50 plant nach eigenen Angaben, frei werdende Annuitätenzuschüsse aus dem Budgetbereich "Wohnbauförderung Neubau" zur Bedeckung allfälliger weiter steigender Ausgaben für Wohnbeihilfen zu verwenden Die folgenden Übersichten veranschaulichen die Aufteilung der Wohnbeihilfen auf Wohnungsarten im Zeitraum der Jahre 2003 bis 2008 (Beträge in EUR): Wohnungsart Gemeindewohnungen (WW) , , ,34 Genossenschafts- und sonstige Mietwohnungen , , ,70 Eigentumswohnungen , , ,00 Summen , , ,04

17 KA III /10 Seite 17 von 26 Wohnungsart Gemeindewohnungen (WW) , , ,85 Genossenschafts- und sonstige Mietwohnungen , , ,22 Eigentumswohnungen , , ,00 Summen , , ,07 6. Verwaltungskosten der Wohnbeihilfen Die im Zusammenhang mit der Gewährung der Wohnbeihilfe anfallenden Kosten (Verwaltungskosten) werden wie das sonstige Budget der Magistratsabteilung 50 als eine im Sinn der Haushaltsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (HO 2001) nicht betrieblich geführte Dienststelle am Sammelansatz 0268 der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung verrechnet. Das Procedere der Wohnbeihilfen ist im Kontrakt, den die Magistratsabteilung 50 als leistungserbringende Dienststelle nach den Vorgaben der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich ORGANISATION UND SICHERHEIT mit dem Magistratsdirektor und dem amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung abgeschlossen hat, als Produkt "P11 - Wohnbeihilfeverfahren" abgebildet. Der Kontrakt ist eine umfassende Vereinbarung über Ziele, Produkte, Ressourcen, Rahmenbedingungen und das Berichtswesen. Ziel ist eine systematische und gesamthafte Darstellung der Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien und ihrer Umfelder. Dabei gilt es, den Zusammenhang zwischen den vereinbarten Zielen und den dafür erforderlichen Ressourcen und Maßnahmen deutlich zu machen. Nach Angaben der Magistratsabteilung 50 weist das Produkt "P11 - Wohnbeihilfeverfahren" im Jahr 2008 kostenrechnungsrelevante Kosten in der Höhe von ,32 EUR aus. Unter Hinzurechnung der Marketing- und Wohnungsberatungskosten im Weg der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. belaufen sich die kalkulierten Gesamtkosten auf ,77 EUR. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 3,4 % gemessen an den im Jahr 2008 ausbezahlten Wohnbeihilfen in der Höhe von ,07 EUR und umfasst insbesondere die Personalkosten, die kalkulierten Pensionsaufwendungen und Overheadkosten der Gruppe Wohnbeihilfe der Magistratsabteilung 50, Kostenersätze für die Leistungen der Magistratsabteilung 6, die Leistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) der Magistratsabteilung 14 sowie den allgemeinen Amtssachaufwand der Magistratsabteilung 50 (vor allem Kosten der Amtsausstattung, Büro-

18 KA III /10 Seite 18 von 26 mittel, Druckwerke, Energiekosten, Kosten der Post- und Telekommunikationsdienste, Kostenersätze für die Nutzung von Büroimmobilien). 7. EDV-Systeme 7.1 Bestehende EDV-Systeme Zum Zeitpunkt der Prüfung erfolgte die Verwaltung und Verrechnung der Wohnbeihilfen in einem IBM-Programm, das von der Magistratsabteilung 14 betrieben und gewartet wird. Die Kosten hiefür beliefen sich im Jahr 2008 auf ,-- EUR (gemäß dem "Übereinkommen betreffend IKT-Aktivitäten 2008"). Die Agenden des von der MA 6 - BA 2 durchgeführten Rechnungswesens betreffen den Verrechnungsteil dieses Programmes (TPX-System). Die weiteren Systeme (UHU, SAP R/3) wurden im Pkt erläutert. Nach Auskunft der Magistratsabteilung 50 ist seit Einführung von SAP R/3 bei WW im Jahr 2006 und der Anwendung des Moduls SAP Public Sector-Collection and Disbursement (Kassen- und Einnahmenmanagement - SAP PS-CD) durch die WW verrechnende Buchhaltungsabteilung 11 der Magistratsabteilung 6 die Abfrage der Daten von WW durch die Magistratsabteilung 50 im Zuge der Antragstellung der WohnbeihilfenwerberInnen zur Eruierung des förderbaren Wohnungsaufwandes sehr problematisch, da die verschiedenen EDV-Systeme nicht aufeinander abgestimmt sind. Derartige Probleme ergeben sich auch bei der Direktanweisung der Wohnbeihilfe an WW im Fall von Mietzinsrückständen, da eine automatische Datenüberleitung nicht gegeben ist. Stellungnahme der Magistratsabteilung 6: Auch die Magistratsabteilung 6 sieht die derzeitige Abwicklung der Beantragung einer Wohnbeihilfe problembehaftet. Eine Schnittstelle von SAP nach SAP erleichtert sicherlich die Handhabung. Die Magistratsabteilung 6 wird diese Problematik bei der Erstellung des Gesamtkonzeptes für eine Implementierung von SAP Grants Management in der Magistratsabteilung 50 berücksichtigen.

19 KA III /10 Seite 19 von SAP Grants Management Nach Angaben der SAP AG bietet das Modul SAP Grants Management für die Förderungsmittelvergabe und die Förderungsmittelverwendung effektive Möglichkeiten, um den administrativen Aufwand der Förderungsstelle zu reduzieren und ein durchgängiges Förderungsmittelmanagement zu realisieren. Folglich lassen sich Kosten senken und die Transparenz in den Prozessen entscheidend verbessern. Durch die integrativen Eigenschaften von SAP stehen die relevanten Dateninformationen durch einmalige Erfassung in zahlreichen SAP-Modulen (z.b. Haushaltsmanagement, Finanzwesen, Controlling, Berichtswesen) ohne Medienbrüche zur Verfügung. SAP Grants Management ist konzipiert, um alle Geschäftsprozesse des Förderungsmittelmanagements von der Planung, Budgetierung, Erfassung und Fakturierung der Förderungsmittel, der Verwaltung und Ausführung des Förderungsprojektes, einem integrierten Berichtswesen bis zur Förderungsmittelkontrolle während des gesamten Lebenszyklus des Förderungsprogrammes abzudecken. Damit sind ein jeweils aktueller finanzieller Status des Förderungsprojektes sowie eine ausreichende Dokumentation sämtlicher Geschäftsprozesse gegeben. Als Vorteile von SAP Grants Management wurden dem Kontrollamt die Verbesserung der Dienstleistung für die BürgerInnen (einfacher und einheitlicher Zugang in die Verwaltung, Beschleunigung der Verfahren) und die Effizienzsteigerung der Verwaltungsabläufe genannt worden. Dazu zählen insbesondere die Straffung von Abläufen, eine durch den hohen Automatisierungsgrad geringere Fehlerquote als bei Einzellösungen, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der einzelnen Schritte und die Standardisierung der verschiedenen Prozesse Durch die Entscheidung, SAP R/3 als betriebswirtschaftliche Standardsoftware im Magistrat der Stadt Wien flächendeckend zu implementieren, ist als ein Projektziel definiert worden, die Module des Rechnungswesens und die an das Rechnungswesen angrenzenden Bereiche im Rahmen einer Tiefenentwicklung schrittweise durch SAP-Module abzulösen bzw. bestehende Programme bestmöglich in die SAP-Landschaft zu integrieren. Nach Ansicht des Kontrollamtes ist die Einführung von SAP Grants Management in der Magistratsabteilung 50 aufgrund der dargestellten Vorteile eine geeignete

20 KA III /10 Seite 20 von 26 Strategie, um bestehende heterogene EDV-Systeme zu ersetzen und die Projektziele des Magistrats der Stadt Wien zu erreichen. Stellungnahme der Magistratsabteilung 6: Die Magistratsabteilung 6 teilt die Ansicht des Kontrollamtes und wird im Zuge einer Voruntersuchung die Vorteile einer integrierten Lösung und Vorschläge für den Ersatz bestehender heterogener EDV-Systeme in diesem Bereich erarbeiten. 8. Internes Kontrollsystem (IKS) 8.1 Definition des IKS Das IKS ist die Gesamtheit aller prozessbezogenen Überwachungsmaßnahmen einer Organisation und soll die Ordnungsmäßigkeit, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der internen Abläufe gewährleisten. Dazu zählen die organisatorischen Richtlinien (z.b. interne Dienstanweisungen, Erlässe) sowie die festgelegten Kontrollmechanismen und die Überwachungsaufgaben der Prozessverantwortlichen. 8.2 Das IKS der Magistratsabteilung 50 hinsichtlich der Gewährung der Wohnbeihilfe Bezogen auf die Gewährung von Wohnbeihilfe übermittelte die Magistratsabteilung 50 dem Kontrollamt die diesbezüglichen Inhalte des IKS, welche im Zuge des erwähnten Leistungskontraktes der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich PERSONAL UND REVISION im Jahr 2008 zur Qualitätsprüfung vorzulegen waren. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Kontrolle der Referentinnen und Referenten durch die jeweiligen vorgesetzten Personen in den einzelnen Phasen der Geschäftsprozesse. Weitere "Kontrollknotenpunkte" ergeben sich in der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (d.i. insbesondere die Magistratsabteilung 6) anlässlich von Anweisungen der Wohnbeihilfenbeträge, Umbuchungen, Stammdatenänderungen, Rückstandsbetreuungen etc. In der Gruppe Wohnbeihilfe sind gemäß der Darstellung der geprüften Dienststelle zahlreiche Mechanismen implementiert, um Missbräuche auszuschließen bzw. erheblich zu erschweren. Dazu zählen die flexible Zuteilung von Anträgen auf Wohnbeihilfe an die

21 KA III /10 Seite 21 von 26 Referentinnen und Referenten und die Enderledigung durch andere MitarbeiterInnen als jene, die bei den vorherigen Arbeitsschritten verantwortlich zeichneten. Darüber hinaus sind Betragsgrenzen festgelegt, ab denen andere SachbearbeiterInnen (von 182,01 EUR bis 218,-- EUR) bzw. die GruppenleiterInnen (ab 218,01 EUR) gegenzeichnen. Ferner werden von der Gruppenleitung in unregelmäßigen Abständen Anträge und deren Erledigung nach dem Zufallsprinzip kontrolliert. 9. Feststellungen und Empfehlungen des Kontrollamtes 9.1 Ablauforganisation Direktanweisungen der Wohnbeihilfe an WW erfolgen in den im Pkt erwähnten Fällen. Im Regelfall wird jedoch die Wohnbeihilfe an die MieterInnen von WW persönlich ausbezahlt. Da WW als eine Unternehmung der Stadt Wien firmiert und gemeinsam mit der Magistratsabteilung 50 einen Teil des "Konzerns" Stadt Wien darstellt, empfahl das Kontrollamt der Magistratsabteilung 50, im Fall der Gewährung von Wohnbeihilfe an MieterInnen von WW die generelle Auszahlung an WW als Vermieterin zu prüfen. In 21 WWFSG 1989 ist geregelt, dass die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin von Förderungsmaßnahmen (Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes, von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen sowie von nicht rückzahlbaren Beträgen) - d.i. in diesen Fällen WW - gem. 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 WWFSG 1989 zulässig ist. Die Vorteile der generellen Direktanweisung der Wohnbeihilfe an WW lägen nach Ansicht des Kontrollamtes in wirtschaftlichen und verwaltungsökonomischen Motiven. Die Wohnbeihilfe wäre von der Mietvorschreibung von WW in Abzug zu bringen und nur der Differenzbetrag der Mieterin bzw. dem Mieter mit entsprechenden Erläuterungen in Rechnung zu stellen. Voraussetzungen für diese Verwaltungsumstellung wäre jedoch eine entsprechende Adaptierung der EDV-Systeme von WW und der Magistratsabteilung 50, um einen reibungslosen und effizienten Ablauf zu gewährleisten. Stellungnahme der Magistratsabteilung 50: Die Magistratsabteilung 50 wird in Entsprechung der Empfehlung des Kontrollamtes gemeinsam mit WW die generelle Auszahlung der Wohnbeihilfe an WW prüfen.

22 KA III /10 Seite 22 von Bestehende EDV-Systeme Das Kontrollamt empfahl, die derzeit in Verwendung befindlichen unterschiedlichen EDV-Systeme im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verrechnung der Wohnbeihilfen einer eingehenden Analyse auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Stand der Technik und Effizienz mit dem Ziel von einheitlichen und durchgängigen Prozessen, einer erhöhten Datenqualität als bisher, einer verbesserten Transparenz sowie Kosteneinsparungen zu unterziehen. Die Kompetenzverteilung zwischen den Agenden der Magistratsabteilungen 50, 14 und 6 sollte ebenfalls grundlegend geprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden. Stellungnahme der Magistratsabteilung 6: Der Entwurf für eine neue Leistungsvereinbarung der Magistratsabteilung 6 mit der Magistratsabteilung 50 ist derzeit bei der Magistratsabteilung 50 zur Unterschrift. 9.3 Umstellung auf SAP Grants Management Aus der Sicht des Kontrollamtes bietet ein homogenes und integratives System, wie es SAP R/3 darstellt, wesentliche Vorteile gegenüber Einzellösungen. Eine Umstellung der Verwaltung der Wohnbeihilfen auf SAP Grants Management brächte nach Einschätzung des Kontrollamtes wesentliche Vorteile in den Bereichen der Systemintegration, Prozesstransparenz und -beschleunigung, Datenqualität, Nutzbarmachung von Informationen, Revision und Kundinnen- und Kundenfreundlichkeit. Eine Implementierung dieses neuen Systems würde nicht zuletzt auch bedeutende Chancen von Prozessreorganisationen darstellen. Das Kontrollamt empfahl, nach den Vorgaben der Magistratsdirektion und der für die operativen Agenden zuständigen Magistratsabteilung 6 die Ablöse der bisherigen heterogenen EDV-Systeme nach wirtschaftlicher Prüfung vorzunehmen und die betriebswirtschaftliche Standardsoftware SAP R/3 mit der Branchenlösung SAP Grants Management in jenen Bereichen, die mit SAP abgedeckt werden können, zu implementieren und schrittweise auszubauen.

23 KA III /10 Seite 23 von 26 Stellungnahme der Magistratsabteilung 50: Bei der Wohnbeihilfengewährung entfallen Planungs- und Budgetierungsphase im Einzelfall, sodass sich für diesen Bereich die Grundsatzfrage stellt, ob es Sinn macht, das spezielle auf die Wiener Wohnbauförderung kundinnen- bzw. kundenorientiert ausgerichtete EDV-System durch ein neues System zu ersetzen. Die Magistratsabteilung 50 wurde bereits vor Jahren von der Magistratsabteilung 14 darauf hingewiesen, dass das Wohnbeihilfenprogramm im Weg der VAX-Applikation nicht mehr weiter verantwortet werden könne (zu hohe Betriebs- und Wartungskosten) und daher eine Neuprogrammierung forciert werden müsste. Die Magistratsabteilung 50 hat daraufhin gemeinsam mit den Fachexpertinnen bzw. Fachexperten der Magistratsabteilung 14 (die für die Magistratsabteilung 50 die Wohnbauförderungsprogramme entwickelt haben) in den Jahren 2004 und 2007 Wohnbeihilfenprogramme auf SAP-Basis studiert, schließlich aber das bestehende Wohnbeihilfenprogramm auf die bereits bestehende IBM-Basis übertragen (derzeit Testphase, geplanter Anwendungsbeginn im Jahr 2010). Durch die "Explosion" der Wohnbeihilfengewährungen waren in den vergangenen Jahren auch Erweiterungsinvestitionen notwendig, durch die Anpassung der Wohnbeihilfenbestimmungen an die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist mit unmittelbaren weiteren Programmänderungen zu rechnen. Die Magistratsabteilung 50 wird in Entsprechung der Empfehlung des Kontrollamtes gemeinsam mit den Magistratsabteilungen 6 und 14 die Ablöse des bestehenden Wohnbeihilfen-EDV-Systems prüfen. Stellungnahme der Magistratsabteilung 6: Die Magistratsabteilung 6 hat eine Voruntersuchung betreffend Implementierung von SAP Grants Management in der Magistrats-

24 KA III /10 Seite 24 von 26 abteilung 50 beauftragt. Gemeinsam mit der Magistratsabteilung 50 wird zunächst der Bereich Neubau und Sanierung untersucht sowie ein Gesamtkonzept mit Kosten-Nutzen-Rechnung für das gesamte Förderungswesen der Magistratsabteilung 50 unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe erarbeitet. Die Stellungnahmen der geprüften Einrichtungen sind den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet worden. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Erich Hechtner Wien, im Februar 2010

25 KA III /10 Seite 25 von 26 ALLGEMEINE HINWEISE Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflichtung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein könnte.

26 KA III /10 Seite 26 von 26 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ASVG...Allgemeines Sozialversicherungsgesetz EDV...Elektronische Datenverarbeitung EStG Einkommensteuergesetz 1988 IKS...Internes Kontrollsystem IKT...Informations- und Kommunikationstechnologie MA 6 - BA 2...Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 2 MRG...Mietrechtsgesetz RichtWG...Richtwertgesetz SAP R/3...SAP Release 3 TPX...Terminal Productivity Executive UHU...Universelle Haushaltsbuchführung auf Unix WGG...Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WW...Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" WWFSG Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung.

Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung. XI. Wohnbeihilfe 1. Was versteht man unter Wohnbeihilfe? Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung. 2. Wer bekommt Wohnbeihilfe

Mehr

ANSUCHEN. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe

ANSUCHEN. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe An die Stadtgemeinde Klosterneuburg GA III/3 Sozialamt Eingangsstempel: Heißlergasse 5 3400 Klosterneuburg Tel.: 02243/444/226 ANSUCHEN zur Gewährung einer Wohnbeihilfe Wir erlauben uns darauf hinzuweisen,

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 27 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA III - StW-WW-1/13

Mehr

Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 5, Prüfung der Organisation des Versicherungswesens

Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 5, Prüfung der Organisation des Versicherungswesens TO 32 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA III - 5-1/12 Maßnahmenbekanntgabe

Mehr

BEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1

BEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1 BEIHILFE 1 Das Leben meint es nicht nur gut mit uns. Immer wieder geraten Menschen in Not, sei es durch überraschende Schicksalsschläge, Trennungen oder Arbeitslosigkeit. In solchen Situationen reicht

Mehr

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Mai 2011 RückzahlungsbegünstigungsVerordnung 2005 seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Vom SIR aktualisierter Verordnungstext Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR-Salzburger Institut

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 22 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 34-2/13

Mehr

NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss

NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss

Mehr

NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien

NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien F3-A-1803/004-2014 NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

NÖ Landeskindergarten

NÖ Landeskindergarten Hilfe für Eltern (Erziehungsberechtigte), deren Kind am Nachmittag einen NÖ Landeskindergarten besucht NÖ Landeskindergarten Förderung Nachmittagsbetreuung Förderungsrichtlinien - gültig ab 1. 9. 2006

Mehr

Grundlagen. Besondere Berücksichtigung der Interessen von alten Menschen und Menschen mit Behinderung im Bereich der Neubauförderung / Sanierung

Grundlagen. Besondere Berücksichtigung der Interessen von alten Menschen und Menschen mit Behinderung im Bereich der Neubauförderung / Sanierung Besondere Berücksichtigung der Interessen von alten Menschen und Menschen mit Behinderung im Bereich der Neubauförderung / Sanierung Grundlagen - Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (LGBl. Nr. 55/1991

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte

Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte Mobile Dienste in Tirol Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte Tipps / Informationen Impressum: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales/Fachbereich Mobile Dienste Eduard-Wallnöfer-Platz

Mehr

MA 6, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 68, Prüfung der Lagerverwaltung von Betriebsmitteln. der Hauptfeuerwache Mariahilf in den Jahren 2009 bis

MA 6, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 68, Prüfung der Lagerverwaltung von Betriebsmitteln. der Hauptfeuerwache Mariahilf in den Jahren 2009 bis TO 34 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA I - 68-1/13 MA 6, Maßnahmenbekanntgabe

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 52 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA I - 7-3/13

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Name des Unternehmens:

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Dr. Wolfgang Rauter L-Abg. Manfred Kölly BM Gerhard Hutter wolfgang.rauter@liste-burgenland.at www.liste-burgenland.at

Dr. Wolfgang Rauter L-Abg. Manfred Kölly BM Gerhard Hutter wolfgang.rauter@liste-burgenland.at www.liste-burgenland.at Dr. Wolfgang Rauter L-Abg. Manfred Kölly BM Gerhard Hutter wolfgang.rauter@liste-burgenland.at www.liste-burgenland.at Liebe Mitbürger, liebe Mieter, liebe Hausbesitzer! Jahrzehntelang war die Wohnbauförderung

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie)

zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie) Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen (Übergangspflegerichtlinie) Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009

Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009 Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009 Landratsamt Lindau (Bodensee) Die BayernLabo bietet mit Unterstützung des Freistaates Bayern folgende

Mehr

Inhaltsverzeichnis: Schema 21: Wohnbeihilfen

Inhaltsverzeichnis: Schema 21: Wohnbeihilfen Inhaltsverzeichnis: Schema 21: Wohnbeihilfen 3.21.1. Wohnbeihilfen Ausgaben 3.21.2. Wohnbeihilfen Finanzierung 3.21.3. Wohnbeihilfen Erläuterungen zu den Ausgaben 3.21.4. Wohnbeihilfen Erläuterungen zur

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. 1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.

Mehr

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen NEWSLETTER APRIL 2015 Neues Modul für individuelle Anlagen Die LESS Informatik hat in Zusammenarbeit mit einem Kunden die Umsetzung des neuen Moduls 1e für die Anwendung von individuelle Anlagen in Angriff

Mehr

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s R i c h t l i n i e n für die Einrichtung von Kommunikationssystemen für ältere oder kranke Personen in der Gemeinde Kriftel Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriftel hat in ihrer Sitzung am 20. November

Mehr

Erstantrag Folgeantrag Änderungsantrag Grund: (bitte ankreuzen) Name, Vorname Geb.-Datum Sorgeberechtigt

Erstantrag Folgeantrag Änderungsantrag Grund: (bitte ankreuzen) Name, Vorname Geb.-Datum Sorgeberechtigt Antragsteller(in) Name, Vorname: Str./Haus-Nr.: PLZ/Wohnort: Aktenzeichen: 51-405 Landkreis Cuxhaven Jugendamt Wirtschaftliche Jugendhilfe 27470 Cuxhaven Antrag auf Förderung in Kindertagespflege nach

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft. Berlin, 16. Dezember 2014 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwurf zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (NKR-Nr.

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG. zum Thema. Beschwerdeverfahren

Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG. zum Thema. Beschwerdeverfahren Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG zum Thema Beschwerdeverfahren Erstellt in der Revision 00 von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 12.06.2007 Geprüft von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 13.06.2007

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach

Mehr

Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.h., Verwendung von dezentralen. Warmwasseraufbereitungsgeräten

Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.h., Verwendung von dezentralen. Warmwasseraufbereitungsgeräten TO 16 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@mka.magwien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 45-1/07 Fernwärme Wien

Mehr

Instrumente zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung vorhanden

Instrumente zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung vorhanden news.admin.ch Instrumente zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung vorhanden Bern, 19.09.2014 - Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen bestehen bereits, um Home-Office

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten

zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten Richtlinien zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten 543 Archiv Richtlinien zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten Vom 8. Januar 1992 (KABl. S. 35) Die Verantwortung für Freizeiten liegt beim Leitungsorgan.

Mehr

Gültig ab Schuljahr 2015/16

Gültig ab Schuljahr 2015/16 Beitragsreglement Gültig ab Schuljahr 2015/16 Die Schule Hombrechtikon erlässt folgendes Beitragsreglement (BR): 1. Geltungsbereich Art. 1 Das Beitragsreglement gilt für alle Erziehungsberechtigten, die

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung

Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung VAGA-Vereinigung für Aromapflege & Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2. Zertifizierung Einzelpersonen Je nach absolvierter Ausbildung

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Richtlinien für die Abwicklung der Pflegeförderung Präambel Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die überwiegend von der Familie

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Speicherförderung und Lastmanagement Antragsformular

Speicherförderung und Lastmanagement Antragsformular Speicherförderung und Lastmanagement Antragsformular Dieses Formular dient ausschließlich der Beantragung einer Förderung von stationären elektrischen Speichern und eines Lastmanagementsystems für gewerbliche

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis 2 Zahlung Bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen, müssen Sie mindestens Ihren Eigenanteil an den entstandenen Beratungskosten bezahlt

Mehr

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails sind Sie vorbereitet? Vortragsveranstaltung TOP AKTUELL Meins und Vogel GmbH, Plochingen Dipl.-Inf. Klaus Meins Dipl.-Inf. Oliver Vogel Meins & Vogel GmbH,

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014 BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Marketing Intelligence Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Josef Kolbitsch Manuela Reinisch

Marketing Intelligence Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Josef Kolbitsch Manuela Reinisch Marketing Intelligence Schwierigkeiten bei der Umsetzung Josef Kolbitsch Manuela Reinisch Übersicht Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines BI-Systems Schwierigkeiten der Umsetzung 1/13 Strategische Ziele

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 51 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA - K-8/13

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Das Bildungsund Teilhabe- Paket

Das Bildungsund Teilhabe- Paket Das Bildungsund Teilhabe- Paket Mehr Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder im Rhein-Neckar-Kreis Seit 2011 haben Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch, Kinderzuschlag

Mehr

am 23.10.2013 TOP Ö 143

am 23.10.2013 TOP Ö 143 Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

735/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

735/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 735/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 735/AB XXIII. GP Eingelangt am 26.06.2007 BM für Wirtschaft und Arbeit Anfragebeantwortung Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017

Mehr

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Einleitung Wenn in einem Unternehmen FMEA eingeführt wird, fangen die meisten sofort damit an,

Mehr

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate 1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate c) 4560,00 9,25 % 5 Monate d) 53400,00 5,5 % 7 Monate e) 1 080,00

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Richtlinie zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 19. März 2010

Richtlinie zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 19. März 2010 Richtlinie zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 19. März 2010 1. Mietwohnung 1. 1 Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung Nach SGB II und SGB XII bestimmen sich die

Mehr

Wohnanlage. 5 Mietwohnungen mit Kaufoption

Wohnanlage. 5 Mietwohnungen mit Kaufoption Wohnanlage St. Johann Oberleibnig 5 Mietwohnungen mit Kaufoption www.osg-lienz.at Jurysitzung Modell Lageplan Erdgeschoß Obergeschoß Dachgeschoß Kellergeschoß Wohnbauförderung Förderung der Wohnungen

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr