Modul 3 - Öffentliches Recht I (Allgemeine Staatslehre)

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1 Modul 3 - Öffentliches Recht I (Allgemeine Staatslehre) Prof. Thomas Fleiner Prüfung vom 19. Juni 2010 (11:15 13:15) Vorbemerkungen: 1. Beantworten Sie alternativ Frage 1 oder Frage 2. Am Ende der Prüfung sind sämtliche Blätter abzugeben. 2. Hilfsmittel: Die Prüfung ist "open book", sämtliche Materialien (Druckerzeugnisse, Notizen) sind zugelassen. Elektronische Hilfsmittel (e.g. Laptop, internetfähiges Handy) sind nicht zulässig. Es wird davon ausgegangen, dass alle Teilnehmenden die Bundesverfassung zur Verfügung haben. Wer versucht, unerlaubte Hilfsmittel zu verwenden, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. 3. Total sind bei dieser Prüfung 24 Punkte möglich. 4. Schreiben Sie leserlich. Unleserliche Antworten werden nicht berücksichtigt. Vorname: Name: Matrikel-Nr.: Unterschrift: Punktezahl: Note: Datum: Unterschrift: Seite 1/5

2 Frage 1: Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen Die Staatspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat schlagen in der Bundesverfassung eine neue Bestimmung vor, die den Bundesrat ermächtigt, in Notlagen Verordnungen zu erlassen, die aber nachträglich vom Parlament genehmigt werden müssen (Vgl. Beilage im Anhang: Medienmitteilung SPK-N, 8. Februar 2010) Sie sind Mitarbeiter / Mitarbeiterin des Bundesamtes für Justiz und haben den Auftrag, einen ersten Entwurf für die Stellungnahme des Bundesrates zu erarbeiten. Schlagen Sie in Ihrer Stellungnahme (begründet und unter Berücksichtigung der allgemeinen Staatslehre) vor, ob der Bundesrat dem Vorschlag der Kommission entsprechen, ihn abändern oder ablehnen soll. Frage 2: Volkswahl des Bundesrates Die SVP des Kantons Zürich veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Positionspapier über die mögliche Einführung der Volkswahl des Bundesrates. In dieser Darlegung nimmt sie auch Stellung zur Frage des Schutzes der sprachlichen Minderheit. (Vgl. Beilage im Anhang: Volkswahl heisst Volkswohl, Positionspapier der SVP Kanton Zürich, 20. Juni 2009 [Auszug]) Frage: Teilen Sie die Auffassung, dass man im Falle einer Bundesratswahl durch das Volk in der Bundesverfassung dafür sorgen könne, dass die sprachlichen Minderheiten genügend geschützt werden? Begründen sie ihre Meinung und schlagen Sie vor, wie allenfalls die sprachlichen Minderheiten geschützt werden können. 19. Juni 2010 Seite 2/5

3 Anhang: Beilage zu Frage 1: Medienmitteilung SPK-N (8. Februar 2010) Pa.Iv. Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen Schranken für das Notrecht des Bundesrates Ausserordentliche Lagen verlangen zwar ausserordentliche Massnahmen. Demokratie und Rechtsstaat verlangen aber, dass die normale demokratische Kompetenzordnung so rasch wie möglich wieder hergestellt wird. Dieses Ziel verfolgt ein Gesetzesentwurf, den die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates ihrem Rat unterbreitet. Die Bundesverfassung ermächtigt den Bundesrat, in ausserordentlichen Lagen Verordnungen und Verfügungen ohne Grundlage in einem Bundesgesetz zu erlassen und Ausgaben ohne vorgängige Bewilligung durch die Bundesversammlung zu tätigen. Die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten durch den Bundesrat hat in den letzten Jahren in einigen Fällen (z.b. Swissair-Grounding 2001, Finanzkrise 2008, Aktenvernichtung im Fall Tinner ) zu Kritik Anlass gegeben. Ob berechtigt oder nicht, diese Kritik stellt die demokratische Legitimation staatlichen Handelns und damit die Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen in Frage. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates will mit ihrer Vorlage den Handlungsspielraum des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen wahren. Der Bundesrat behält die ihm bisher zustehenden Zuständigkeiten. Die SPK schlägt aber folgende neue Vorschriften vor, welche die Wiederherstellung der normalen demokratischen Kompetenzordnung bzw. eine bessere Wahrnehmung der Oberaufsicht der Bundesversammlung gewährleisten sollen: 1. Eine Verordnung, die sich auf Artikel 185 Absatz 3 BV abstützt (sog. Polizeinotverordnung ), soll neu ausser Kraft treten, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung nicht innert sechs Monaten den Entwurf der nötigen gesetzlichen Grundlage für die Verordnung unterbreitet hat. Eine weniger restriktive Regelung soll für Verordnungen gelten, die sich ausschliesslich auf Artikel 184 Absatz 3 BV abstützen, also der Vertretung der Interessen der Schweiz nach aussen dienen. Erst wenn der Bundesrat sie nach einer maximalen Geltungsfrist von vier Jahren verlängert, sollen sie im analogen Verfahren wie die auf Artikel 185 Absatz 3 gestützten Verordnungen in ordentliches Recht überführt werden müssen. 2. Der Bundesrat wird verpflichtet, vor dem Erlass einer auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 BV gestützten Verfügung die neu zu schaffende Delegation für ausserordentliche Lagen innert 48 Stunden zu konsultieren, in besonders dringlichen Fällen innert 24 Stunden nach seinem Beschluss zu informieren. Die Konsultation schränkt die Zuständigkeit des Bundesrates nicht ein und die beigezogene parlamentarische Delegation wird dadurch auch in keiner Weise für den Entscheid mitverantwortlich. Die Konsultation gibt aber Gelegenheit zur Ausübung mitschreitender Oberaufsicht und schafft die Voraussetzung dafür, dass die zuständigen parlamentarischen Organe gegebenenfalls im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv werden können. 3. Falls der Bundesrat eine Ausgabe von über 500 Millionen Franken bloss mit Zustimmung der Finanzdelegation beschliesst, so kann ein Viertel der Mitglieder eines Rates die Einberufung einer ausserordentlichen Session der Bundesversammlung für die nachträgliche Genehmigung verlangen. Die Ratsbüros müssen diese Session in der dritten Kalenderwoche nach dem Zustandekommen des Begehrens ansetzen. Diese Vorschriften, welche eine rasche Wiederherstellung der normalen demokratischen Kompetenzordnung gewährleisten sollen, dürften vor allem auch einen präventiven Effekt haben. Geeignete präzise Befristungen, Konsultations- und Informationspflichten veranlassen Bundesrat und Verwaltung zu einer gründlichen Prüfung der tatsächlichen Notwendigkeit dringlicher Massnahmen. Eine Kommissionsminderheit möchte, dass dringliche Ausgaben von über 500 Millionen Franken in jedem Fall vorgängig durch die Bundesversammlung beschlossen werden und nicht wie bisher erst nachträglich genehmigt werden können. Die faktische Kompetenzdelegation an die bloss sechsköpfige Finanzdelegation führe dazu, dass Beschlüsse von derart grosser Tragweite keine hinreichende 19. Juni 2010 Seite 3/5

4 demokratische Legitimation erhielten. Nötigenfalls könne die Bundesversammlung sehr rasch zu einer ausserordentlichen Session einberufen werden. Dieser Antrag wurde mit 16 zu 10 Stimmen abgelehnt. Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 0 Stimmen und 9 Enthaltungen zuhanden des Rates angenommen. Der Bundesrat, die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission erhalten noch Gelegenheit zur Stellungnahme, so dass die Vorlage voraussichtlich in der Sommersession 2010 behandlungsreif sein wird. Die Kommission tagte am 4./5. Februar 2010 unter der Leitung ihres Präsidenten Yvan Perrin (V, NE). Bern, 8. Februar 2010 Parlamentsdienste (online < [ ]) Beilage zu Frage 2: Volkswahl heisst Volkswohl Positionspapier der SVP Kanton Zürich, 20. Juni 2009 [Auszug] 6. Schutz der sprachlichen Minderheit Der Haupteinwand, der gegen das Konzept der Volkswahl des Bundesrates vorgebracht wird, ist derjenige, dass nur die Vereinigte Bundesversammlung gewährleisten könne, dass die sprachlichen Minderheiten des Landes in angemessener Weise in der Regierung berücksichtigt werden. Dieser Einwand ist sachlich unrichtig. Das Problem des Schutzes sprachlicher Minderheiten stellt sich auch bei der Volkswahl der Regierung in verschiedenen Kantonen; es wurde dort ohne weiteres gelöst. Nachfolgend wird auf die verfassungsrechtliche Situation im dreisprachigen Kanton Graubünden sowie in den zweisprachigen Kantonen Freiburg, Wallis und Bern eingegangen: In Artikel 46 der Kantonsverfassung des Kantons Graubünden aus dem Jahr 1894 wurden das Deutsche, das Rätoromanische und das Italienische als Landessprachen gewährleistet (Art. 3 der KV GR vom 18. Mai 2003). Damals wurde auch die Volkswahl der fünf Regierungsräte eingeführt, wobei die Bündner keinerlei Garantien für die Vertretung der Sprachgruppen vorsahen (ebenso heute: vgl. Art. 38 ff. KV GR). Die geltende Verfassung des Kantons Freiburgs stammt aus dem Jahre Es ist zu bemerken, dass die Wahl des Staatsrates (Regierung) durch das Volk erst mittels Verfassungsänderung im Jahre 1921 angenommen und eingeführt worden ist. Im Kanton Freiburg sind sowohl Französisch als auch Deutsch Amtssprachen. Während die Wahl der Abgeordneten ins Kantonsparlament (Grosser Rat) in acht verschiedenen Wahlkreisen erfolgt, ist für die Wahl des Staatsrates (Regierung) nur ein Wahlkreis vorgesehen. Es werden weder dem deutschsprachigen noch dem französischsprachigen Bevölkerungsteil Sitzgarantien gemacht. Die Verfassung des Kantons Wallis stammt vom 18. März Auch in der ursprünglichen Verfassung des Kantons Wallis war die Wahl der Regierung durch die Bürger des Kantons nicht vorgesehen. Die Wahl des Staatsrates durch das Volk wurde erst mit einer Verfassungsänderung im Jahre 1920 eingeführt. Die Regierung des Kantons Wallis besteht aus fünf Mitgliedern. Die Wahl ist in Artikel 52 der Verfassung differenziert geregelt. Demnach wird ein Mitglied der Regierung aus den Wählern des Kantonsteiles ernannt, welcher die gegenwärtigen Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk umfasst. Ein zweites Mitglied wird aus Wählern des Kantonsteiles ernannt, welcher die Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis umfasst. Ein drittes Mitglied wird aus den Wählern der Bezirke Martinach, Entremont, Saint- Maurice und Monthey bestimmt. Die zwei anderen Mitglieder des Staatsrates werden aus den sämtlichen Wählern des Kantons erwählt, doch darf nicht mehr als ein Staatsrat aus den Wählern des nämlichen Bezirkes ernannt werden. Mit diesem ausgeklügelten System können die Interessen sämtlicher Teile des Kantons berücksichtigt werden. In der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893 war ebenfalls keine Wahl des Regierungsrates durch das Volk enthalten. Die Volkswahl der Regierung wurde erst mit einer Teilrevision im Jahre 1906 eingeführt. Mit Volksabstimmung vom 29. Oktober 1950 wurde dem Berner Jura eine Vertretung im Regierungsrat gewährleistet (sogenannter "Juraartikel"). Im Jahre 1993 wurde eine total revidierte Staatsverfassung vom Volk angenommen. Die Bestimmungen bezüglich Zusammensetzung und Wahl des Regierungsrates ergeben sich aus 19. Juni 2010 Seite 4/5

5 den Artikeln 84 und 85 der Verfassung. In Artikel 84 wird statuiert, dass dem Berner Jura ein Sitz gewährleistet ist. Wählbar sind dabei die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen. Hinsichtlich der Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes wird in Artikel 85 präzisiert, dass die von den Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt werden. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich. Diese Beispiele zeigen, dass in den drei- und zweisprachigen Kantonen das Problem des Minderheitenschutzes gelöst werden konnten. Ähnliche Vorschriften, wie sie heute in den Kantonen Wallis oder Bern bestehen, sind für die Wahl der Regierung auf Bundesebene denkbar, um die Interessen der lateinischen Schweiz angemessen zu berücksichtigen. (online < [ ]) Bemerkung: Am 8. Januar 2010 wurde bei der Schweizerischen Bundeskanzlei eine Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative Volkswahl des Bundesrates eingereicht (vgl. für die Vorprüfung: BBl ). Die Sammelfrist läuft bis 26. Juli Juni 2010 Seite 5/5

6 Modul 3 Öffentliches Recht I (Allgemeine Staatslehre) NAME: 19. Juni 2010 Seite /

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