Vollversammlung der LogCoop GmbH: Mindestlohn in der Logistikbranche. 04. November 2014 Düsseldorf / Van der Valk Airporthotel

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1 : 04. November 2014 Düsseldorf / Van der Valk Airporthotel

2 Eckdaten des MiLoG

3 Eckdaten des MiLoG (1) Amtliche Bezeichnung Mindestlohngesetz - MiLoG (BGBl. I 2014 S. 1348) Art. 1 Tarifautonomiestärkungsgesetz Inkrafttreten : Inkrafttreten : Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns - 1 (2) MiLoG

4 Sinn und Zweck

5 Gesetzeszweck (1) Zentraler Regelungsgehalt 1 MiLoG (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.

6 Gesetzeszweck (2) Gesetzeszweck - 9 (2) MiLoG Mindestschutz für Arbeitnehmer/innen Faire Wettbewerbsbedingungen Vermeidung Lohnunterbietungswettbewerb

7 Anwendungsbereich

8 Anwendungsbereich (1) Personeller Anwendungsbereich Arbeitnehmer/innen - 22 (1) MiLoG = erfasst alle Mitarbeiter unterhalb Geschäftsführung bzw. Organstellung (z.b. Prokuristen in großen Logistikunternehmen). Praktikanten = AN gleichgestellt - 22 (1) MiLoG, 26 BBiG

9 Anwendungsbereich (2) nicht vom MiLoG erfasst: Selbstständige Unternehmer = weisungsungebundene, wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung des Erwerbstätigen, i.d.r. für mehrere Auftraggeber Bsp.: Selbstfahrende Transportunternehmer: (Lohnfuhrunternehmer), problematisch bei Scheinselbstständigkeit

10 Anwendungsbereich (3) Zeitlicher Anwendungsbereich - MiLoG am in Kraft getreten - Zahlung Mindestlohn ab Übergangsvorschrift - 24 (1) MiLoG Vorrangigkeit abweichender Regelungen in Tarifverträgen bis zum Logistikbranche: nein

11 Nationaler + Internationaler Güterverkehr

12 Anwendungsbereich (4) territorialer Anwendungsbereich Grenzüberschreitender Personaleinsatz? Einsatz ausländischer Subunternehmer? Welches Recht findet Anwendung?

13 Anwendungsbereich (5) territorialer Anwendungsbereich 20 MiLoG Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach 1 Absatz 2 [ ] zu zahlen.

14 Anwendungsbereich (6) territorialer Anwendungsbereich alle im Inland beschäftigten AN - 20 MiLoG MiLoG definiert nicht, wer als im Inland Beschäftigter gilt Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts - Art. 8 ROM-I VO? Klarstellung durch das BMAS: Eingriffsnorm - Art. 9 ROM-I VO d.h.: MiLoG verdrängt ausländische Arbeitsrechtsordnung

15 Anwendungsbereich (7) territorialer Anwendungsbereich Rechtsfolge: MiLoG gilt uneingeschränkt bei jeder auf deutschem Territorium erbrachten Transportleistung (ausländischer) Frachtführer / AN: Kabotage-Beförderungen Transitverkehr: Mindestlohn für innerdeutschen Streckenteil

16 Anwendungsbereich (8) territorialer Anwendungsbereich Fragestellungen: Wie soll diese Regelung in der Praxis umgesetzt werden? Europarechtswidrig wegen Verletzung EU-Dienstleistungsfreiheit - Art. 56 AEUV? deshalb: Auslegung des Gesetzes durch Rechtsprechung

17 Anwendungsbereich (9) Ausnahmen vom MiLoG Kinder und Jugendliche ( 2 JArbSchG) unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung - 22 (4) MiLoG Ehrenamtliche - 22 (4) MiLoG Langzeitarbeitslose - 18 Abs. (1) SGB III (> 1 Jahr )

18 Berechnung des Mindestlohns

19 Berechnung (1) EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde - 1 (2) MiLoG Was gilt als Zeitstunde? Umrechnung Arbeitszeit in Stundenlohn Wie wirken sich unterschiedliche Lohnbestandteile aus? Haftungsfalle: Bei falscher Berechnung droht Bußgeld

20 Berechnung / Beispiel (2) Beispiel Haftungsfalle: Angestellter erhält ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von insgesamt EUR (brutto) bei einer Arbeitszeit von 173 Std./Monat bzw. 40 Std./Woche. In dem Monatslohn sind enthalten Lohnzuschläge i.h.v. EUR 300 für geleistete Überstunden. Formel: EUR /Std. = Bruttostundelohn EUR 9,24 aber: Überstunden sind Mehr an Arbeit und werden nicht angerechnet Formel: EUR EUR /Std. = Bruttostundenlohn EUR 7,51

21 Berechnung (3) Zeitstunde Lohnbestandteil MiLoG enthält keine Definition zu Arbeitszeiten: Bestimmungen des ArbZG - 21a ArbZG (Sonderbestimmungen für den Straßen-Gütertransport) Praxisproblem: unterschiedliche Vergütungsbestandteile werden je nach Art (nicht) auf Lohn angerechnet: bei funktionaler Gleichwertigkeit zum Arbeitslohn - Anrechnung vom ArbZG losgelöste Festlegung durch die Gerichte? sonstige Vergütung - keine Anrechnung auf Mindestlohn

22 Berechnung (4) Zeitstunde Bsp.: auf die Arbeitszeit (nicht) anrechenbare Zeiten? Lenk- und Ruhepausen Bereitschaftszeiten Rufbereitschaft Was gilt bei Mitfahrern?

23 Berechnung (5) Funktional gleichwertige Zahlungen = Bestandteil des Mindestlohns Bsp.: Lohn im eigentlichen Sinne Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 13. Monatsgehalt etc. (Haftungsfalle) Sonstige Zahlungen = nicht Bestandteil des Mindestlohns, also zusätzlich zu zahlen Bsp.: Vermögenswirksame Leistungen Prämien / Gefahrenzulagen Lohnzuschläge (Nacht-, Wochenendarbeit)

24 Haftungsrisiko

25 Haftung (1) Zivilrechtlich - 13 MiLoG Bußgeldvorschriften - 21 MiLoG Verschuldensunabhängige Haftung Enthaftungsmöglichkeit ( 13 S. 2 MiLoG-E) ersatzlos gestrichen Haftung für Gesetzesverstöße des Subunternehmers summenmäßig unbeschränkt Bußgeldhaftung Verschuldensvorwurf Bußgeldverantwortlichkeit des auftraggebenden Spediteurs bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis bis EUR ,-

26 Haftungsrisiko: zivilrechtliche Durchgriffshaftung

27 Zivilrechtlich - 13 MiLoG Haftung (2) 13 MiLoG enthält Verweis auf 14 AEntG 14 AEntG: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers [ ] zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen [ ] wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat

28 Zivilrechtlich - 13 MiLoG Haftung (3) verschuldensunabhängige Haftung, keine Enthaftung Durchgriffshaftung = Bürgenhaftung unter Verzicht auf die Vorausklage ( 771 BGB), d.h. unmittelbare Inanspruchnahme Haftung besteht gegen die gesamte Nachunternehmerkette Haftung ist beschränkt auf das Nettoentgelt - 13 S. 2 MiLoG

29 Produzent Spediteur Haftung (4) AN Sub 2 AN Sub 1 Sub 1 Sub 2 Leih-AN Verleiher

30 Zivilrechtlich - 13 MiLoG Haftung (5) Praxisproblem: Auftraggeberhaftung: Auftraggeberhaftung vs. Generalunternehmerhaftung Verweis auf 14 AEntG bestätigt einschränkende Auslegung (BAG)

31 Haftung (6) Zivilrechtlich - 13 MiLoG Folge: Begründung der eingeschränkten Auslegung des BAG: Haftung des Auftraggebers greift nur dann, wenn sich der Auftraggeber ggü. seinem Vertragspartner vertraglich verpflichtet hat, Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen und sich zur Erfüllung dieser Leistungen eines Subunternehmers bedient (sog. Generalunternehmer) Spediteur: Haftung Auftraggeber (Händler/Produzent) Keine Haftung

32 Haftung (7) Speditionsvertrag 453 HGB Verkäufer/ Produzent Spediteur Frachtvertrag 407 HGB Kaufvertrag 433 BGB / Einbeziehung INCOTERMS oder frei Haus Frachtführer 1 Frachtführer 2 Frachtvertrag 407 HGB Empfangsspediteur Empfänger/ Sitz im Ausland

33 Folge: Haftung (8) Erst-Auftraggeber (Händler/Produzent) ist aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Lieferbedingungen selbst ggü. dem Empfänger zur Lieferung inklusive Transport verpflichtet. Bei Beauftragung eines Spediteurs bedient sich der Händler eines Unternehmers zur Erfüllung eigener Vertragspflichten = 13 MiLoG, 14 AEntG Folge: Haftung auch des Auftraggebers - 13 MiLoG --- Rechtsunsicherheit: Entscheidung durch Gerichte

34 Bußgeldrechtliche Verantwortung

35 Bußgeldvorschriften - 21 MiLoG Haftung (9) Bußgeld bis zu EUR u.a. bei: Bußgeld bis zu EUR Verstoß gegen Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns - 20 MiLoG Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis, dass der eingesetzte Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt! Verstoß gegen Meldepflicht - 16 MiLoG Verstoß gegen Dok.-Pflicht - 17MiLoG

36 Was droht noch bei Verstößen? Haftung (10) Vergabesperre - 19 MiLoG: ab Bußgeld in Höhe von EUR wird Unternehmen von Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen eventuell Verlust der gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen Zuverlässigkeit, Widerruf von Genehmigungen

37 Risikovermeidungsstrategien

38 Risikovermeidung (1) vorvertragliche Maßnahmen: sorgfältige Subunternehmerauswahl Praxisproblem: Plausibilitätsprüfung von Angeboten erforderlich? Auskunft Wirtschaftsdatenbank / Abschätzung Insolvenzrisiko

39 Risikovermeidung (2) vertragliche Gestaltung: 1 2 schriftliche Zusicherung des Subunternehmers bzgl. Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns im eigenen Betrieb schriftliche Zusicherung des Subunternehmers bzgl. Einsatz / Überprüfung geeigneter Sub- Subunternehmer Entlastung Bußgeldverantwortlichkeit Entlastung Bußgeldverantwortlichkeit

40 Risikovermeidung (3) vertragliche Gestaltung: 3 Freistellungsvereinbarung / Letter of Indemnity: Subunternehmer erklärt Freistellung des Auftraggebers wegen aller Ansprüche im Zusammenhang mit Gesetzesverstößen gegen das MiLoG durch Nachunternehmer Vorteil: Keine Vorleistungspflicht / andernfalls 1) Zahlung und 2) Forderungsübergang

41 Risikovermeidung (4) sonstige Maßnahmen: 4 Stellung einer Sicherheit 5 Vereinbarung Sonderkündigungsrecht 6 Vertragsstrafenregelung Gesetzesverstoß

42 Aufzeichnungs- und Meldepflichten

43 Meldepflicht - 16 MiLoG Aufzeichnung / Meldung (1) Praxisproblem: Meldepflicht Ausländische Arbeitgeber müssen jede Beförderungsleistung im Inland bei der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen Behördenzuständigkeit - 16 (6) MiLoG, derzeit (-) detaillierte Angaben über Beschäftigungsverhältnis - 16 (1) MiLoG erforderlich - 16 (1) S. 2 MiLoG Versicherung des ausländischen AG bzgl. 20 MiLoG

44 Aufzeichnungspflicht - 17 MiLoG Aufzeichnung / Meldung (2) Erstellung und Aufbewahrung von Dokumenten: Transport- und Speditionsgewerbe ist als Wirtschaftszweig in 2a SchwarzArbG genannt Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen, Form der Aufzeichnung nicht vorgeschrieben Aufbewahrungs- oder Speicherfrist: 2 Jahre (Praxisproblem)

45 Kontrolle des MiLoG

46 Kontrolle - 14 MiLoG Kontrolle (1) Wie wird die Einhaltung des MiLoG kontrolliert? Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach 20 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung (FKS) verantwortlich - 14 MiLoG Befugnisse der Zollbehörden: Betreten Geschäftsräume, Sichtung Arbeitsvertragsunterlagen - 3 SchwarzArbG Praxis: Planstellen, zeitliche Umsetzung?

47 Fragen

48 Fragestellungen für die Praxis: Fragen (1) Wie sollen ausländische Transportunternehmer über Meldepflicht informiert werden? Wie müssen Meldungen inhaltlich ausgestaltet sein / Mitführungspflicht? Feststellung inländischer und ausländischer Strecken- bzw. Lohnanteile? Sind Produzenten und Händlern auch von der Durchgriffshaftung erfasst? Klarstellung Anwendungsbereich: Transitverkehre? Pflicht zur Plausibilitätsprüfung bei Angeboten der Subunternehmer? Was gilt als Arbeitszeit? Welche Zeiten sind ausgenommen (Bereitschaftszeit)?

49 Fazit

50 Fazit Rechtsunsicherheit durch teils unklare Regelungen Enormes Haftungs- und Bußgeldrisiko für alle Logistikdienstleister Unverhältnismäßig hoher administrativer Aufwand

51 Vielen Dank!

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