Steuerliche Aspekte der Internationalisierung. Franchise Convention Anton Weber, MBA, WP/STB 15. April 2015

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1 Steuerliche Aspekte der Internationalisierung Franchise Convention Anton Weber, MBA, WP/STB 15. April 2015

2 Einleitung Partner bei Deloitte BPS Business Process Services (MRW) (100 MA) Rechnungswesen (Outsourcing, Reorganisation) Gerichtssachverständiger für Rechnungswesen und Steuerwesen umfassende Beratung von KMU (mittelständische Familienunternehmen) Beratung österr Töchter internationaler Konzerne Mandanten schätzen Sicherheit und Effizienz und Kosten-und Steuerersparnisse 2

3 Steuerliche Aspekte: How to go abroad? 1. Grundzüge zum Internationalen Steuerrecht 1.1. Vermeidung von Doppelbesteuerung (Nichtbesteuerung) 1.2. Leistungskonforme Gewinnzuordnung 2. Wie geht ein FG steuerlich ins Ausland? 2.1. Vermeidung ausl. Betriebsstätte (ausl. Vertreter (Partner, Dienstleister)) 2.2. Begründung ausl. Betriebsstätte 2.3. Gründung ausländische Tochtergesellschaft 3. Ausgewählte Themen zum internationalen Steuerrecht 3

4 1.1. Vermeidung v Doppel-(Nicht)besteuerung Warum ist Doppelbesteuerung möglich? Anknüpfung an Wohnsitz, Sitz, Betriebsstätte, Staatsbürgerschaft, Definition Betriebsstätte räumliche, zeitliche und funktionelle Dimension DBA (OECD MA) vermeidet Doppelbesteuerung (weltweit) vermeidet nun auch Nichtbesteuerung regelt umfassenden Informationsaustausch Verständigungsverfahren (bis zu 10 Jahren) 4

5 1.2. Leistungskonforme Gewinnzuordnung Noch keine länderübergreifende Steuerbemessung (GKKB, CCCCTB) Standortwettbewerb versus EU Harmonisierung Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten OECD Verrechnungspreisgrundsätze Richtliniencharakter (Dienstanweisung) Fremdvergleich Risiko- und Funktionsanalyse Dokumentation (Verrechnungspreisstudie) Standardmethoden (Preisvergleich, Wiederverkauf, Kostenaufschlag) Gewinnmethoden (Profit splitting, Nettomargenmethode) 5

6 Wie geht ein FG ins Ausland? 2.1. Vermeidung ausländische Betriebsstätte ausländischer Vertreter (Partner, Dienstleister) Ö-FG findet DE-FN (Direkt Franchising) Ö-FG hat in DE kein Büro, keine Zweigstelle Leistungsbeziehungen zwischen Fremden Fremdüblichkeit idrgegeben (Kaufleute schenken sich nichts) daher Leistungsverrechnung und Gewinnzuordnung nach Österreich 6

7 2.1. ausländischer Vertreter (Partner, Dienstleister) Ö-FG findet DE Master Franchise Nehmer (DE-FG) Ö-FG hat in DE kein Büro, keine Zweigstelle Mangels Betriebsstätte des Ö-FG in DE keine Steuerpflicht in DE Achtung: Ein ständiger abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht in DE kann eine Vertreterbetriebsstätte begründen (Art 5 (5) DBA DE) 7

8 2.2. Begründung ausländische Zweigstelle (Betriebsstätte) Ö-FG eröffnet ein Vertriebsbüro in DE mietet eine Verwaltungsstelle bei ausl. FN, FG betreibt eigenen F-Betrieb in DE (innerhalb der ögmbh, öfirma) Sorgfältige Gewinnabgrenzung zwischen DE u Ö Bewertung der Leistungsbeziehungen, Dokumentation eigene Bilanz für ausl Teilbetrieb für steuerliche Zwecke Separate Steuererklärungen im Ausland Daher üblicherweise Gründung einer ausl. GmbH zu empfehlen 8

9 2.3. Gründung ausländische Tochtergesellschaft Ö-FG betreibt eigenes Franchiseunternehmen im Ausland bzw. hat Vertriebsaktivitäten mit Substanz im Ausland Dokumentation und fremdübliche Verrechnung der Leistungen im Konzern Anfangsverluste (Verrechnung in Österreich - Gruppenbesteuerung) Gewinnausschüttungen nach Österreich steuerfrei Finanzierung: Eigenkapital (idr Gesellschaftsteuer 1%) Konzerndarlehen (keine Darlehensgebühr) 9

10 3.1. Expatriates Expatriates(Mitarbeiterentsendungen ins Ausland) Tätigkeitsstaat als Generalnorm (Art 15 DBA) Art 15 (2) DBA: Steuerpflicht bleibt in Ö Wenn < 183 Tage, weiterhin österr Arbeitgeber, keine Betriebsstätte VwGH , Erlass : bei Arbeitskräfteüberlassung Passivleistung gegen Kostenersatz: WirtschaftlArbeitgeber im Ausland (Steuerpflicht ab 1. Tag im Ausland) 10

11 3.2. Forschungsprämie Forschungsprämie in Ö 10% (12% ab 2016) der Aufwendungen Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung Neuigkeitswert bei FGG Online einreichen Auch für Auftragsforschung für EU-Unternehmen 11

12 3.3. Quellensteuerabzug auf Lizenzzahlungen Deutsche Abzugssteuern für Lizenzzahlungen vom FN in DE nach Ö Einbehalt und Haftung seitens DE-FN (Master FG) Steuerschuldner ist Ö-FG für Lizenzeinnahmen Besteuerrungsrecht nach Art 12 DBA-DE: Ansässigkeitsstaat Ö Quellensteuerbefreiung durch DBA, (europ Zins- u Lizenzrichtlinie) Freistellungsbescheinigung des österr Finanzamtes (Vordruck) Quellensteuerabzugspflicht im Mißbrauchsfall(Treaty Shopping) 12

13 3.4. Gebühren in Ö Rechtsgeschäftsgebühren (einzigartig in Ö!) Fiskalklausel im 17 GebG(im Zweifel die höhere Gebühr) Urkundenprinzip (mündliche Aktennotiz im Konzern) Franchisevertrag als Mietvertrag (1% des beurkundeten Entgelts) Bürgschaftsvereinbarungen (1%) Zessionen (Abtretung von Rechten) (0,8% des Entgeltes) Darlehens- und Kreditvereinbarungen nicht mehr gebührenpflichtig Gebührenvermeidung durch Urkundenerrichtung im Ausland Arbeitnehmerähnlichkeit eines FN (VwGH , 92/08/0213) 13

14 3.5. Franchise im Bilanzsteuerrecht Einmalige Eintrittsgebühren (von tats Gegenleistung abhängig) Abgrenzung auf bestimmte Nutzungsdauer; ARA - PRA Oder Abschreibungen als immaterielle VG; Soforteinnahme - Verteilung Laufende (umsatzabhängige) Franchise-Gebühren (Lizenzgebühr) Laufende jährliche Betriebsausgabe, periodengerechte Abgrenzung Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Verträgen (langfristige Einkaufsverträge, Verkaufsverträge) Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen Rückstellungen für vertragliche Instandhaltungsverpflichtung (Rückbau) 14

15 Vielen Dank für Ihr Interesse! Kontakt: Anton Weber, PMBA Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partner Tax Services Business Process Services Gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Rechnungswesen und Steuerwesen Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, Österreich Tel/Direct: Fax: Gesellschaftssitz Wien Handelsgericht Wien FN y Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" ( DTTL ), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. To be the Standard of Excellence" für rund Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in dieser Publikation enthaltene Informationen Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH. Gesellschaftssitz Wien Handelsgericht Wien

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