Zur innerstaatlichen Geltung und Anwendung bedarf der Staatsvertrag der Umsetzung in das Landesrecht.

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1 Der Senat von Berlin WiArbFrau II E (9 13) Drs 15/4951 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg A. Problem Die bestehenden staatsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen sind durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Die gegenwärtig geltenden Rechtsgrundlagen sind noch auf einen werbenden Geschäftsbetrieb der beiden Anstalten ausgerichtet. Die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Anstalt des Öffentlichen Rechts ist jedoch zwischenzeitlich vollständig privatisiert, und die Feuersozietät Berlin Brandenburg Anstalt des Öffentlichen Rechts wickelt nur noch das bei ihr verbliebene Rückversicherungsgeschäft ab. Daher soll ein neuer Staatsvertrag abgeschlossen werden, der die Voraussetzungen für eine effektive Weiterführung der Anstalt bis hin zu deren Beendigung schafft. Zur innerstaatlichen Geltung und Anwendung bedarf der Staatsvertrag der Umsetzung in das Landesrecht. B. Lösung Die Umsetzung des Staatsvertrages erfolgt durch Gesetz. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Zur Zustimmung durch ein förmliches Gesetz besteht keine Alternative. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine direkten Auswirkungen. Das Vertragsgesetz verursacht keine Kosten.

2 - 2 - E. Gesamtkosten Keine. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Der Staatsvertrag regelt die einvernehmliche Abwicklung der Feuersozietät durch die Länder Berlin und Brandenburg als deren Träger. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

3 Der Senat von Berlin WiArbFrau II E (9 13) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zum Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am in Potsdam und am in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem 9 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

4 - 2 - A. Begründung: I. Zum Gesetzesentwurf a) Allgemeines Dieser neue Staatsvertrag tritt an die Stelle des geltenden Staatsvertrages und soll die rechtliche Grundlage für eine effektive Verwaltung und Abwicklung der Anstalt schaffen. Er bedarf nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Dazu ist ein Zustimmungsgesetz erforderlich. b) Einzelbegründung 1. Zu 1 Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz bekannt gemacht. 2. Zu 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 60 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Staatsvertrag nach seinem 9 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben. II. Zum Staatsvertrag a) Allgemeines I. Der ursprüngliche Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg, Anstalten des öffentlichen Rechts, wurde am 2. April 1993 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 1993 in Kraft. Die Versicherungsunternehmen wurden dadurch gemeinsame Anstalten der Länder Berlin und Brandenburg. Nachdem die für die Übernahme der öffentlichen Trägerverantwortung maßgeblichen Gründe entfallen waren, strebten die Länder einvernehmlich an, ihre bisherige Verantwortung für die Versicherungsunternehmen abzugeben und die Unternehmen nach Rechtsformumwandlung zu veräußern. Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften wurde am 26. Februar 2003 unterzeichnet und trat am 29. April 2003 in Kraft. Er sah die Möglichkeit der Umwandlung der Unternehmen in Aktiengesellschaften durch Beschluss hierzu eingerichteter Gewährträgerversammlungen vor. Die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts wurde dementsprechend durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom 23. Januar 2004 umgewandelt und am 5. März 2004 als Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Die Länder Berlin und Brandenburg verkauften ihre Anteile an der Aktiengesellschaft durch Vertrag vom 23. Januar 2004 an ein Erwerberkonsortium. Die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg wurde damit vollständig privatisiert.

5 - 3 - Hinsichtlich der Feuersozietät Berlin Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Feuersozietät oder Anstalt ) entschieden die Länder, den Privatisierungsauftrag auch ohne Rechtsformumwandlung soweit wie möglich durchzuführen und die tatsächlich verkäuflichen Unternehmensteile zu veräußern. Am 13. November 2003 gründete die Anstalt die Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherungsvermittlung AG. Auf diese Aktiengesellschaft übertrug die Anstalt das gesamte Erstversicherungsgeschäft. Das Rückversicherungsgeschäft blieb bei der Anstalt. Am 23. Januar 2004 wurde der Kaufvertrag auch für die ausgegründete Aktiengesellschaft unterzeichnet. Verkäufer war die Anstalt als Inhaberin sämtlicher Aktien. Am 11. März 2004 wurde der Kaufvertrag vollzogen. Der Kaufpreis floss der Anstalt zu und verstärkt damit deren Eigenkapitalbasis für das abzuwickelnde Rückversicherungsgeschäft. II. Die Länder Berlin und Brandenburg beabsichtigen weiterhin, die Anstalt zum frühest möglichen Zeitpunkt in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Hierzu hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Voraussetzung für die Genehmigung der Bestandsübertragung des Erstversicherungsgeschäfts aus der Anstalt von den Ländern die Erklärung verlangt, dass sie die Feuersozietät nicht ohne ihre Zustimmung umwandeln werden. III. Die bestehenden staatsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen sind durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Insbesondere die Vorschriften über Name, Geschäftszweck, Organe und Willensbildung der Organe werden den verbliebenen Aufgaben der Anstalt nicht mehr gerecht. Im Grundsatz sind die gegenwärtig geltenden Regelungen noch auf ein werbendes Versicherungsgeschäft ausgerichtet. Es soll daher ein neuer Staatsvertrag mit einem Mindestmaß an Regelungen abgeschlossen werden, der die Voraussetzungen für eine effektive Verwaltung der Anstalt bis hin zu ihrer Beendigung schafft. Die Option zur Rechtsformumwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Gewährträgerversammlung wird beibehalten. IV. Der Staatsvertragsentwurf schreibt hinsichtlich der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg lediglich die schon bestehende Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten für den Zeitraum von nur noch fünf Jahren seit Wirksamwerden der Umwandlung durch Handelsregistereintragung fest. Sämtliche übrigen Regelungen hinsichtlich der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg sind gegenstandslos und werden aufgehoben. b) Einzelbegründung Zu 1 In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Feuersozietät Berlin Brandenburg nur noch ihr verbliebenes Rückversicherungsgeschäft abwickelt. Neugeschäft wird nicht abgeschlossen. Die in Absatz 2 festgelegte subsidiäre Geltung des Berliner Landesrechtes folgt der bisherigen staatsvertraglichen Regelung.

6 - 4 - Absatz 3 regelt, zu welchen Teilen die Länder Träger der Anstaltslast und Gewährträger des Unternehmens sind. Gemäß Absatz 4 erlässt die Anstalt ihre Satzung mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg. Absatz 5 regelt die gemeinsame Prüfung der Anstalt durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Brandenburg. Zu 2 Absatz 1 regelt den Namen und Absatz 2 den Sitz der Anstalt. Zu 3 Die Regelungen über die Organe der Anstalt dienen der Straffung der Unternehmensorganisation. Der bisherige 18-köpfige Verwaltungsrat wird abgeschafft. Seine Funktionen gehen auf die dreiköpfige Gewährträgerversammlung über. Absatz 2 führt aus dem gleichen Grund die Zahl der Vorstandsmitglieder auf die gemäß 34 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehene Mindestzahl von zwei zurück. Absatz 3 regelt die Vertretung der Anstalt. Absatz 4 lehnt sich an die bisherige Regelung der Möglichkeit der Vertretung durch vom Vorstand bestellte Zeichnungsberechtigte an. Satz 2 verdeutlicht, dass eine Vertretung durch zwei externe Personen als absolute Ausnahmeerscheinung anzusehen ist; damit soll verhindert werden, dass zwei zeichnungsberechtigte Externe im Außenverhältnis wirksam handeln, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis Beschränkungen unterliegt. Absatz 5 regelt die Aufgaben des Vorstandes. Absatz 6 regelt die Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung und ermöglicht eine Regelung der Vertretung der Mitglieder. Im Hinblick auf die bloße Abwicklungstätigkeit der Anstalt ist für das Aufsichtsgremium die gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehene Mindestzahl von drei Mitgliedern ausreichend. Weiterhin wird der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Gewährträgerversammlung geregelt. Der alle zwei Jahre stattfindende Wechsel des Vorsitzes der Gewährträgerversammlung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg begründet sich durch die gemeinsame Trägerschaft beider Länder an der Anstalt. Der Wechsel des Vorsitzes der Gewährträgerversammlung erfolgt analog dem Wechsel der Staatsaufsicht gemäß 5 dieses Staatsvertrages. Mit der Festlegung von einstimmigen Entscheidungen in Absatz 7 wird der zahlenmäßig kleinen Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung Rechnung getragen. Gleichzeitig wird das quantitativ unterschiedliche Entsendungsrecht von Mandatsträgern durch die beiden Länder in die Gewährträgerversammlung durch das Erfordernis der Einstimmigkeit ausgeglichen. Absatz 8 regelt die Befugnisse der Gewährträgerversammlung. Grundlegende, die Substanz des Unternehmens betreffende Entscheidungen, wie in Satz 2 genannt, können

7 - 5 - von der Gewährträgerversammlung nur mit Beteiligung der beiden Länder getroffen werden. Zu 4 Die Regelung über Wirtschaftsführung, Jahresabschluss und Entlastung sind aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen im Staatsvertrag mit aufgenommen. Mit der Regelung des Absatz 4 soll in Anlehnung an das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sichergestellt werden, dass der Abschlussprüfer nicht vom Vorstand, sondern von der Gewährträgerversammlung handelnd durch den Vorstand - bestimmt wird. Zu 5 Der Wechsel der Staatsaufsicht in zweijährigem Rhythmus zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg begründet sich in der Trägerschaft beider Länder an dem Unternehmen und setzt insoweit die bewährte Praxis fort. Der in Satz 3 festgelegte erste Wechseltermin ergibt sich aus der bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrages geregelten Staatsaufsicht, die am 1. Dezember 2005 auf das für Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin übergegangen war. Zu 6 Die Möglichkeit der Rechtsformumwandlung von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft wird hier ausdrücklich geregelt, da es erklärtes Ziel der beiden Länder ist, die Anstalt des öffentlichen Rechts zum frühestmöglichen Zeitpunkt in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, um die unbeschränkte Haftung der Länder beenden und die Gesellschaft verkaufen zu können. Die Beteiligung der Länder an einer Aktiengesellschaft im Absatz 7 Satz 1 entspricht den Quoten, auf welche sich die Länder im Rahmen der letzten Änderung des Staatsvertrages zur Feuersozietät Berlin Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts geeinigt hatten; dem lag ein Gutachten von Wirtschaftsprüfern zugrunde. Die Regelung in Absatz 7 Satz 2 verpflichtet zur Anpassung der Erlösquote, wenn aufgrund der Inanspruchnahme aus Anstaltslast und Gewährträgerhaftung tatsächlich eine Kapitalzuführung durch die Länder erfolgt sein sollte. Zu 7 Mit dieser Regelung zur Beendigung der Anstalt wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass es nicht zu einer Umwandlung gemäß 6 dieses Vertrages kommt, die Anstalt aber dennoch aufgelöst werden kann. Zu 8 Die Haftung der Länder Berlin und Brandenburg für die Altverbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg dient dem gebotenen Vertrauensschutz der Gläubiger im Hinblick auf die bisherige Gewährträgerhaftung. Die Haftung der Länder greift erst dann ein, wenn die Gläubiger aus dem Vermögen der jeweiligen Aktiengesellschaft keine Befriedigung erlangen können.

8 - 6 - Die Haftung der Länder erstreckt sich ausschließlich auf die vor Eintragung der aus einer Umwandlung hervorgehenden bzw. hervorgegangenen Aktiengesellschaft in das Handelsregister für die Gesellschaften begründeten und noch bestehenden Verbindlichkeiten. Für Verbindlichkeiten aus dem Erstversicherungsgeschäft, die nach der Übertragung des Erstversicherungsgeschäftes beim Erwerber entstanden sind, haften die Länder nicht. Der Haftungszeitraum der Länder für Altverbindlichkeiten für das bestandsübertragene Erstversicherungsgeschäft der Feuersozietät wird in Absatz 3 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Forderungsüberganges geregelt. Zu 9 Der Staatsvertrag soll am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Der Staatsvertrag vom 2. April 1993 in seiner Fassung des Zweiten Änderungsstaatsvertrages wird aufgehoben. Dies hat zugleich die Aufhebung der Gesetze über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg zur Folge, die Bestandteil des Staatsvertrages und mit In-Kraft-Treten des Vertrages Berliner Landesrecht geworden sind. Die Gesetze teilen insoweit das gleiche rechtliche Schicksal wie der Staatsvertrag. Ebenso wird die am 29. November 1993 zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg geschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg aufgehoben. Absatz 4 regelt das Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages, wenn es nicht zu einer Umwandlung gemäß 6 dieses Vertrages gekommen ist, sondern die Anstalt nach 7 dieses Vertrages beendet wird. In diesem Fall ist lediglich die Haftungsregelung für die Feuersozietät gemäß 1 Abs. 3 für die folgenden fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Die Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung gemäß 8 tritt bereits zum 5. März 2009, dem Ende der fünfjährigen Nachhaftung nach Umwandlung der Öffentlichen Lebensversicherung, außer Kraft. B. Rechtsgrundlage Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Die Ratifizierung des Staatsvertrages hat für Berlin keine Mehrausgaben zur Folge. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Der Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsbegrenzung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg hat die einvernehmliche Verwaltung und Abwicklung der Anstalt zum Ziel.

9 - 7 - F. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung: I. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben: Keine II. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t. Regierender Bürgermeister Harald W o l f Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

10 Anlage zur Vorlage zur Beschlussfassung an das Abgeordnetenhaus Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag: 1 Rechtsverhältnisse der Anstalt (1) Die bisher unter dem Namen Feuersozietät Berlin Brandenburg von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam betriebene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wickelt ihr bestehendes Rückversicherungsgeschäft ab. Die Anstalt betreibt ihre Geschäfte unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze. (2) Die Rechtsverhältnisse der Anstalt bestimmen sich nach diesem Staatsvertrag. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt Berliner Landesrecht. (3) Das Land Berlin und das Land Brandenburg sind Träger der Anstaltslast und Gewährträger zu folgenden Teilen: a) Land Berlin: 50 v. H. b) Land Brandenburg: 50 v. H. (4) Die Anstalt erlässt mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg eine Satzung, die auch Regelungen über die Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes enthält. Die Satzung ist im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

11 - 2 - (5) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg sind gemeinsam berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen. 2 Name und Sitz der Anstalt (1) Die Anstalt führt den Namen BF Rückversicherung. (2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin. 3 Organe (1) Organe der Anstalt sind a) der Vorstand, b) die Gewährträgerversammlung. (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In allen den Vorstand betreffenden Angelegenheiten vertritt die den Vorsitz innehabende Person der Gewährträgerversammlung die Anstalt. (4) Die Anstalt wird durch beide Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand im Einvernehmen mit der Gewährträgerversammlung bestellte zeichnungsberechtigte Person vertreten. Für den Fall, dass vorübergehend beide Vorstandsmitglieder nicht zur Verfügung stehen, bestellt die Gewährträgerversammlung eine zweite zeichnungsberechtigte Person; in diesem Fall wird die Anstalt durch zwei Zeichnungsberechtigte vertreten. Namen und Unterschriften sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. (5) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung und führt ihre Geschäfte. (6) Die Gewährträgerversammlung besteht aus drei Mitgliedern. Das für Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin, das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats von Berlin und das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmen jeweils ein Mitglied und regeln dessen Vertretung. Den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz der Gewährträgerversammlung hat das vom für Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestimmte Mitglied sowie das vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmte Mitglied in jeweils zweijährigem Wechsel. Ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages hat das vom für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestimmte Mitglied den Vorsitz. Abweichend von Satz 3 findet der erste Wechsel bereits zum 1. Dezember 2007 auf das vom

12 - 3 - für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmte Mitglied statt. (7) Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig. (8) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über die Bestellung, Anstellung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, sowie die Entlastung des Vorstandes. Insbesondere beschließt die Gewährträgerversammlung mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg über den Erlass einer Satzung, Satzungsänderungen, einen Rechtsformwechsel, Bestandsübertragungen oder Veränderungen des Geschäftsbetriebes einschließlich dessen Einstellung. 4 Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Entlastung (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihn der Gewährträgerversammlung zur Feststellung vorzulegen. (3) Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) und den Lagebericht aufzustellen. (4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der von der Gewährträgerversammlung jeweils für ein Jahr bestellt wird. Den Prüfauftrag erteilt der Vorstand im Namen der Gewährträgerversammlung. (5) Der Beschluss der Gewährträgerversammlung über die Entlastung des Vorstandes ist zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluss, dem Lagebericht und dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Staatsaufsicht einzureichen. Anschließend sind der Jahresabschluss und der Lagebericht zu veröffentlichen.

13 - 4-5 Staatsaufsicht Die Staatsaufsicht wird in zweijährigem Wechsel von dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg im gegenseitigen Benehmen ausgeübt. Ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages wird die Staatsaufsicht durch das für das Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Für den ersten Wechselzeitpunkt der Staatsaufsicht auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg gilt die Regelung des 3 Abs. 6 Satz 5 entsprechend. 6 Möglichkeit der Umwandlung (1) Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig. (2) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Anstalt. (3) Die Satzung der Aktiengesellschaft ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festzustellen. (4) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. (5) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von 192 des Umwandlungsgesetzes. (6) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg. (7) Die Länder Berlin und Brandenburg übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Verteilungsquote: Land Berlin: 68,69 v. H. Land Brandenburg: 31,31 v. H. Sofern die Länder Berlin und Brandenburg aus ihrer Haftung gemäß 1 Abs. 3 dieses Vertrages zwischenzeitlich in Anspruch genommen worden sind, ist das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen der beiden Länder anzupassen.

14 - 5-7 Auflösung der Anstalt Die Anstalt wird aufgelöst, wenn alle Verbindlichkeiten der Anstalt erfüllt sind. Die Gewährträgerversammlung stellt nach vorheriger Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg fest, ob alle Verbindlichkeiten erfüllt sind. Mit der Feststellung ist die Anstalt aufgelöst. Das Reinvermögen wird in entsprechender Anwendung von 6 Abs. 7 dieses Vertrages auf die Länder Berlin und Brandenburg verteilt. 8 Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg nach Umwandlung (1) Die Länder Berlin und Brandenburg haften nach Quoten, das Land Berlin in einer Höhe von 68,69 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 31,31 v. H., für die Erfüllung der vor Eintragung der aus einer Umwandlung hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg sowie das Land Berlin in einer Höhe von 26,9 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 73,1 v. H. für die Erfüllung der vor dem 5. März 2004 (Eintragung der durch die Umwandlung entstandenen Aktiengesellschaft in das Handelsregister) begründeten Verbindlichkeiten der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Anstalt des Öffentlichen Rechts, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung in das Handelsregister fällig und daraus Ansprüche gegen die Länder Berlin und Brandenburg in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes. Die für die Verjährung geltenden 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die Länder Berlin und Brandenburg den Anspruch schriftlich anerkannt haben. (2) Die Gläubiger der Aktiengesellschaften können die Länder Berlin und Brandenburg nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der jeweiligen Aktiengesellschaft zu erlangen ist.

15 - 6 - (3) Die Haftung der Länder nach den Absätzen 1 und 2 endet bei den am 11. März 2004 bestandsübertragenen Verbindlichkeiten der Feuersozietät mit Ablauf des 10. März In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages treten außer Kraft: 1. Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993, 2. Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 28. April und 4. Mai 1994, 3. Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften vom 24. und 26. Februar 2003, 4. Verwaltungsvereinbarung über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 29. November Der Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen. (3) Dieser Staatsvertrag tritt fünf Jahre nach der Eintragung der aus einer Umwandlung der Anstalt des Öffentlichen Rechts hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister außer Kraft. Die 1 bis 7 dieses Staatsvertrages treten am Tag nach der Eintragung der aus einer Umwandlung der Anstalt des Öffentlichen Rechts hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister außer Kraft. Der Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.

16 - 7 - (4) Endet die Anstalt nach 7 dieses Vertrages, tritt dieser Staatsvertrag mit Ausnahme des 1 Abs. 3 am Tag nach der Auflösung der Anstalt des Öffentlichen Rechts außer Kraft. 1 Abs. 3 tritt fünf Jahre nach dem Tag der Auflösung der Anstalt außer Kraft. Der jeweilige Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen. Berlin, den Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Harald W o l f Potsdam, den Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Finanzen Rainer S p e e r.. Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq

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