Neuordnung der Handelslandschaft

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1 Neuordnung der Handelslandschaft Dr. Martin Krause, Partner (Investment Funds / Regulatory) Jochen Vester, Associate (Financial Services, London / Frankfurt) Norton Rose Fulbright LLP MiFID II/MiFIR Seminar 05. Februar 2015

2 Übersicht Erweiterung der Handelsplätze Neue Anforderungen an den Handel mit Aktien und Derivaten Ausweitung der Transparenzvorschriften Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention 2

3 Themen im Bereich Marktinfrastruktur Ende der bilateralen OTC Welt?! Handelsverpflichtung verlagert OTC Transaktionen auf Handelsplätze Gleiche Wettbewerbsbedingungen Neue OTF Kategorie Nur wenig Unterschiede zwischen den Verpflichtungen der Handelsplätze Relevanz von Liquidität Neue Möglichkeiten für Handelsplätze Bestimmt Vor -und Nachhandelstransparenzanforderungen Handelsverpflichtung für Derivate Technologie and Systeme Detaillierte Vorgaben für algorithmischen Handel und direkter elektronischer Zugang Systeme und Strukturen für Meldeverpflichtungen 3

4 4 Erweiterung der Handelsplätze

5 Erweiterung der Handelsplätze: Überblick Handelsplatz (MiFID II) Geregelter Markt Multilaterales Handelssystem (MTF) Organisiertes Handelssystem (OTF) Definition in Art. 4 (1) (21) MiFID II / Art. 2 (13) MiFIR Vorschriften u. a. in Art. 47 ff. MiFID II Definition in Art. 4 (1) (22) MiFID II / Art. 2 (14) MiFIR Vorschriften u. a. in Art. 18, 19, 31, 32, MiFID II Definition in Art. 4 (1) (23) MiFID II / Art. 2 (15) MiFIR Vorschriften u. a. in Art. 18, 20, 31, 32 MiFID II Handelsplatz (MiFID I) N.B.: Systematischer Internalisierer (SI) ist kein Handelsplatz i.s.d. MiFID II Definition Unterschiedlicher OTC-Begriff in EMIR und MiFID II 5

6 Erweiterung der Handelsplätze: Überblick Multilaterales System: Ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb eines Systems zusammenführt Geregelter Markt multilaterales System Zusammenführen/Zusammenführen fördern der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach dessen nichtdiskretionären Regeln Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäß den Regeln und/oder Systemen dieses Marktes zum Handel zugelassen wurden Zulassung erhalten und ordnungsgemäß und nach den Bestimmungen des Titels III der (neuen) MiFID II funktioniert MTF multilaterales System Zusammenführen der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln Führt zu Vertrag nach den Bestimmungen des Titel II der (neuen) MiFID II OTF Multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt Zusammenführen der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten innerhalb des Systems Führt zu Vertrag nach den Bestimmungen des Titels II der (neuen) MiFID II 6

7 Organisierte Handelssysteme - OTF Gilt nicht für alle Assetklassen, sondern nur für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate Nicht erfasst werden sollen Systeme, in deren Rahmen keine Geschäfte im eigentlichen Sinne ausgeführt oder vereinbart werden, wie zum Beispiel: Bulletin-Boards oder andere Einrichtungen, die potentielle Kaufs- und Verkaufsinteressen aggregieren oder bündeln, elektronische Nachhandelsbestätigungsdienste oder Portfoliokomprimierung Betreiber eines OTF hat einen Ermessensspielraum bei der Auftragsausführung. Dies gilt: ggf. vorbehaltlich von Vorhandelstransparenzanforderungen und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung Wertpapierfirma oder Marktbetreiber können Ermessen auf zwei Ebenen ausüben: Entscheidung darüber, ob ein Auftrag über ein OTF platziert oder wieder zurückgenommen wird und Entscheidung darüber, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Auftrag nicht mit dem im System vorhanden Aufträgen zusammenzuführen, sofern das mit den Vorgaben der Kunden und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung vereinbar ist Betreiber eines OTF dürfen Kundenaufträge nicht unter Einsatz von Eigenkapital ausführen 7

8 Organisierte Handelssysteme - OTF Für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und nicht EMIR clearingpflichtige Derivate Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge möglich (sog. matched principal trading ), vorausgesetzt der Kunde hat dem Vorgang zugestimmt Handel für eigene Rechnung, bei dem es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt, ausschließlich in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn daraus die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird Im Gegensatz zu Derivatekontrakten die über einen geregelten Markt gehandelt werden, sind Kontrakte die über ein OFT gehandelt werden, bei der EMIR Clearingschwellenwertberechnung zu berücksichtigen (aber: REMIT-Ausnahme beachten) Problem: Reichweite der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Aufträgen?! 8

9 9 Neue Anforderungen an den Handel mit Aktien und Derivaten

10 Handel mit Aktien Welche Produkte sind erfasst? Wo muss ich handeln? Wer? Handelspflicht gilt für Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz (MTF) gehandelt werden RM, MTF, systematischen Internalisierer oder an einem Drittlandesplatz, der als gleichwertig gilt N.B: Nach der deutschen Übersetzung könnten auch Aktien über ein organisiertes Handelssystem (OTF) gehandelt werden Handelsgeschäfte zwischen: Zwei Wertpapierfirmen Wertpapierfirma & Nicht - Wertpapierfirma Ausnahmen: Diese Verpflichtung gilt nicht für Transaktionen: die auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden; oder zwischen geeigneten und/oder professionellen Gegenparteien getätigt werden und nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen Aktien, die nicht zum Handel auf einem RM oder MTF zugelassen sind Handelsgeschäfte zwischen zwei Nicht -Wertpapierfirmen 10

11 Handel mit Aktien Level 2: CP Mandat der ESMA gilt nicht für eine Konkretisierung der TB- Merkmale, welche Transaktionen, auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden Es sollen die gleichen Parameter wie für Systematische Internalisierer gelten; Abgrenzungskriterien sollten jedoch nicht enger sein als ursprünglich vorgeschlagen Aufgrund des fehlenden Mandates in Level 1, erwägt ESMA zur näheren Bestimmung weitergehende Leitlinien zu erlassen Sonderfall: signifikantes Zeichnungsangebot - Transaktionen i.s.d. Art. 3 Abs. 2 MMVO Art 2 der RTS 8 enthält eine abschließende Liste von Transaktionen welche nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen, u.a: Übertragung von Finanzinstrumenten als segregierte Sicherheiten in bilateralen Transaktionen oder im Zusammenhang mit CCP Sicherheiten Give ups und Give ins Bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit Portfolio Management Services Transkationen, bei denen der Preis auf der Grundlage eines Referenzwertes kalkuliert wird ( volume weighted average / time weighted average price ) ESMA favorisiert eine abschließende Liste 11

12 Wo kann ich meine Derivate handeln? OTC Multilateral MTF SI Z? OTF OTC Regulierter Markt 12

13 Die Handelsverpflichtung für Derivate Vorausset zungen Derivative, welche der EMIR Clearingpflicht unterliegen zum Handel an zumindest einem Handelsplatz zugelassen bzw. werden dort gehandelt ( Venue test ) welche als ausreichend liquide angesehen werden, um allein auf den genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden ( Liquidity test ) ESMA kann jedoch auch eigenständig eligible Derivate identifizieren, welche der Handelsverpflichtung unterliegen sollen Falls die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dann Handelspflicht auf RM, MTF, OTF oder bestimmten Drittlandseinrichtungen Persönlicher Anwendungsbereich: FGP und FGP FGP und NFGP + NFGP + und NFGP + FGP or NFGP+ und eine in einem Drittstaat ansässige Einrichtung, die bei Niederlassung in der Union zum Clearing verpflichtet wären Zwischen zwei Drittlandseinrichtungen, die bei Niederlassung in der Union zum Clearing verpflichtet wären und der Kontrakt eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkung in der Union hat oder diese Pflicht erforderlich und angemessen ist, um eine Umgehung zu vermeiden Ausnahmen: OTC Handel in Zukunft nur noch für Derivate, welche die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen Handel mit NFC - 13

14 Wann besteht eine Handelspflicht? ESMA soll technische Regulierungsstandards erarbeiten, in denen Folgendes präzisiert wird: Welche Derivatekategorie, die der EMIR Clearingpflicht unterliegt oder entsprechender daraus folgender Bestimmungen unterliegt, auf den in Art. 28 (1) MiFIR genannten Handelsplätzen gehandelt wird; Der Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht wirksam wird; ESMA legt Kommission - nach vorheriger öffentlicher Anhörung innerhalb von 6 Monaten, nachdem eine Derivatekategorie unter EMIR der Clearingpflicht unterworfen wurde, entsprechende techn. Regulierungsstandards vor Damit die Handelspflicht wirksam wird, ist Folgendes erforderlich: Venue Test : Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie muss zum Handel an zumindest einem Handelsplatz zugelassen sein bzw. dort gehandelt werden und Liquidity Test : Ausreichendes kontinuierliches Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter in Bezug auf die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie Konkretisierung durch technische Regulierungsstandards unter Berücksichtigung folgender Aspekte: Durchschnittsfrequenz und -volumen der Abschlüsse, Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer und durchschnittlicher Spread N.B.: Nach CP soll Liquidity Test in MiFIR soll nicht den Liquiditätsvoraussetzungen zur Bestimmung der Clearingverpflichtung in EMIR angepasst werden 14

15 Liquidity test RTS 11 RTS sollten nicht starr sein, sondern ESMA genügend Spielraum geben. Entscheidung soll auf einer case-by-case Basis erfolgen, bei der einzelne Elemente unterschiedlich stark gewichtet werden können Bestimmung der Liquidität, soll unter Berücksichtigung der Elemente in den Art. 2 bis 5 der RTS 11 erfolgen: Durchschnittsfrequenz der Abschlüsse Art. 2, RTS 11 Durchschnittsvolumen der Abschlüsse Art 3, RTS 11 Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer Art. 4, RTS 11 Durchschnittlicher Spread Art. 5, RTS 11 Parameter zur Bestimmung des Begriffs liquider Markt in Art. 2 (1) (17) (a) MiFIR sind ähnlich, aber nicht deckungsgleich Voraussichtliche Auswirkungen auf Endbenutzer, bei denen es sich nicht um Finanzunternehmen handelt, sollen nicht in die Level 2 RTS aufgenommen, sondern in den jeweiligen RTS berücksichtigt werden 15

16 16 Ausweitung der Transparenzvorschriften

17 Ausweitung der Transparenzvorschriften: Überblick Transparenz für Handelsplätze (Art MiFIR) Transparenz für Eigenkapitalinstrumente: Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Art. 3-7 MiFIR, CP 47-71, RTS 8) Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente: Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Art MiFIR) Verpflichtung, Handelsdaten gesondert und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen anzubieten (Art. 12 und 13 MiFIR) Transparenz für Systematische Internalisierer (SI) und Wertpapierfirmen, die mit OTC Handeln (Art MiFIR) Transparenz für Eigenkapitalinstrumente Transparenz für Nichtkapitalinstrumente 17

18 18 Eigenkapitalinstrumente / Pre Trade Transparency für Equity Instrumente

19 Eigenkapitalinstrumente Eigenkapitalbereich: Produkte: Aktien und Depositary Receipts börsengehandelte Fonds Zertifikate andere vergleichbaren Finanzinstrumente, z.b. Genussscheine, Participationes Preferentes Abgrenzung gegen einfache FK-Instrumente, insbesondere treasury bills, certificates of deposits, commercial papers und andere Instrumente mit folgenden Eigenschaften: Jederzeitige Bewertbarkeit Kein Derivatcharakter Fälligkeit innerhalb 397 Tagen Transparenzanforderungen gelten auch für verbindliche Interessensbekundungen (actionable indications of interest) 19

20 Eigenkapitalinstrumente Definition liquider Markt für Eigenkapitalinstrumente Eigenkapitalinstrumente: Aktien, Depositary Receipts, ETFs, Zertifikate Ziff. 3.1 Technical Advice: Finanzinstrument muss Anforderungen des Art. 2 Abs.1 Nr. 17 b) kumulativ erfüllen, damit ein liquider Markt angenommen werden kann: Täglich gehandelt Streubesitz Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesen Finanzinstrumenten Tagesdurchschnitt der mit diesen Finanzinstrumenten erzielten Umsätze Schwellenwerte Aktien und Depositary Receipts: Free Float mindestens EUR 100m; Free Float = Anzahl Aktien * Aktienwert./. Wert von Aktienpaketen über 5%, die sich nicht in der Hand von Fonds oder Pensionseinrichtungen befinden Sonderregelungen für Neuemissionen 20

21 Eigenkapitalinstrumente Veröffentlichung abhängig von Typus des Handelsplatzes (RTS 8, Annex I, Tabelle 3): Handelsplatztypen: Continuous auction order book trading system (vollautomatisches Handelssystem): Alle Orders, mindestens fünf beste Gebote, durchgängig Quote-driven trading system (Market Maker): Bestes bindendes Gebot und Menge jedes Market Makers für ein Instrument; durchgängig Periodic auction trading system (Versteigerungssystem): Bestes Gebot in Menge und Preis aus Sicht des Algorithmus; durchgängig Request for quote trading system (Aufforderungssystem): Menge und Preis der auf eine Aufforderung Bietenden; durchgängig Trading system not covered above (Auffangtatbestand): Adäquate Informationen, fünf beste Gebote (falls passend) 21

22 Eigenkapitalinstrumente Ausnahmen von Vorhandelstransparenz: Verwendung eines Referenzkurses (Art. 4 Abs. 1 a) MiFIR) Kein Transparenzbedürfnis, wenn Preis desjenigen Handelsplatzes mit Höchstliquidität verwendet wird RTS 8 Art. 4: Most relevant market in terms of liquidity (Haupthandelsmarkt) Höchstumsatz (Highest turnover) Behörde berechnet pro Finanzinstrument, pro Handelsplatz, pro Jahr (Vorjahr) Herausrechnung der unter Befreiungen (Waivers) getätigten Umsätze Veröffentlichung der Liste der größten Handelsplätze spätestens am 1. Märzhandelstag eines Jahres 22

23 Eigenkapitalinstrumente Ausnahmen von Vorhandelstransparenz: Individualtransaktionen (Art. 4 Abs. 1 b) MiFIR) Verhandelte Transaktionen (RTS 8 Art. 5) Individuelle Verhandlung, aber Meldung unter den Handelsplatzregeln Mitglieder Regulated Market oder MTF Transaktionstyp: Eigen- oder Fremdgeschäft Preisbildung (RTS 8 Art. 6) Preiskopplung an mehrphasige Referenzen, z.b. gewichtete Benchmarks Portfoliotransaktion mit mindestens 10 Finanzinstrumenten Weitergereichte Transaktionen (give-up und give-in) Derivatabhängige (paketzusammenfassende) Preisbildung Abhängigkeit von marktfremden Aspekten 23

24 Eigenkapitalinstrumente Ausnahmen von Vorhandelstransparenz: Großtransaktionsausnahme (Art. 4 Abs. 1 c) MiFIR): Regelung in RTS 8, Art. 8 Maßgeblichkeit der Tabellen 2-4 im Annex II (Großtransaktionen bezüglich Aktien / Depositary Receipts, ETFs und Zertifikaten) Zeitaspekt: Neuberechnung des Tagesdurchschnittswerts auf Basis von 1. Jan - 31 Dez. des Vorjahres (außer bei Zulassungen kurz vor Jahresende) Veröffentlichung am ersten Märzhandelstag mit Gültigkeit ab erstem Aprilhandelstag Unterjährige Änderung bei fundamentalen Änderungen möglich Residualteil (Stub) nach Teilausführung einer Großtransaktion bleibt groß Beispiel: Bei täglichem Handelsvolumen einer Aktie zwischen EUR 1m und 5m beginnt Großtransaktionsgrenze bei EUR 200k 24

25 Eigenkapitalinstrumente Ausnahmen von Vorhandelstransparenz: Auftragsvormerkungen (order management facility) nach Art. 4 Abs. 1 d) MiFIR) Regelung in RTS 8, Art. 7 Befreiungsvoraussetzungen Absicht der Offenlegung gegenüber dem Orderbuch nach Eintritt einer im Vorhinein festgelegten objektiven Bedingung Bedienung der Auftragsvormerkung oder Einfluss auf andere Transaktionen vor Offenlegung ausgeschlossen (= reine Lagerung) Im Offenlegungszeitpunkt reguläre Einstellung ins Orderbuch Befreiungsvoraussetzungen erfüllen: Reserve Order (RTS 8, Art. 1 Abs. 1): Reserveorder meint zweiteilige Order, deren zweiter Teil zunächst zurückgestellt ist und erst nach separater Freigabe wirksam wird Stop Order (RTS 8, Art. 1 Abs. 3): Inaktive Order, die erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses im Orderbuch wirksam wird Sonstige Orders (die o.g. Kriterien genügen) 25

26 Eigenkapitalinstrumente Volumenbegrenzung (Volume Cap) der Befreiung von Vorhandelstransparenz nach Art. 5 MiFIR: Vermeidung, dass Ausnahme zur Regel wird: Befreiungen nach Art. 4(1)(a) und (b)(i) sollen Preisbildung nicht beeinträchtigen, deshalb: Zweifacher Volume Cap: Begrenzung der Ausnahmen bezogen auf das EU-Handelsvolumen der vorangegangenen zwölf Monate pro Handelsplatz auf 4% dieses Wertes und für alle Handelsplätze aggregiert auf 8% dieses Wertes Reportingverpflichtungen (RTS 10, Art. 6) : Berichtspflichtig sind Trading Venues und CTPs (Consolidated Tape Providers) hinsichtlich Handelsvolumen und -preise, Waivers, Flags reference price und negotiated ; Wechselkurse per Tagesende. Bericht für Perioden und 16. bis Monatsende; Antwortpflicht auf ad-hoc Auskunftsverlangen RTS 10, Art 8: ESMA publiziert Prozentsätze kostenfrei in maschinenlesbarem Format auf Website 26

27 Eigenkapitalinstrumente Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer (MiFIR Art. 14): Marktliquidität (Art. 14 Abs. 1 MiFIR): Vorhanden: Publikation verbindlicher Angebote Nicht vorhanden: Publikation auf Anforderung Systematische Internalisierer legen Volumina selbst fest, mindestens jedoch 10% der Standardmarktgröße Verbindlicher Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Größe bzw. für Größen bis zur Standardmarktgröße für die Kategorie, der das Finanzinstrument angehört Keine Verpflichtung nach Art MiFIR bei Transaktionen über Standardgröße hinaus 27

28 Eigenkapitalinstrumente Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer (RTS 8, Art. 9-11): Formalitäten: Korrektheit: Zeitstempel erforderlich Prevailing conditions: Median statt arithmetischem Mittel Preispublikation: Pflicht aus Art. 14 Abs. 3 MiFIR zu Paketgröße von 10% des Durchschnitts wird ergänzt durch Pflicht zu marktnaher Preisstellung Standardgröße: 28 Art. 14 Abs. 2 und 4 MiFIR machen begrenzen Publikationspflicht auf handelsübliche Paketgröße RTS Art. 11 i.v.m. Annex II, Tabelle 1 legt Kategorien fest. Bsp.: Standardgröße ist EUR 30k, wenn Durchschnittstransaktionen im Band zwischen EUR 20-40k liegen. Jährliche Neukalkulation und Veröffentlichung per erstem Märzhandelstag. Neukalkulation bei Fundamentaländerungen

29 29 Eigenkapitalinstrumente / Nachhandelstransparenz

30 Eigenkapitalinstrumente Nachhandelstransparenzanforderungen: Gelten für Handelsplätze (Art. 6 Abs.1 MiFIR) und für Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer Internalisierer (Art. 20 Abs.1 MiFIR) Zu veröffentlichen sind: Preis (Handelsplatz) bzw. Kurs der Geschäfte (systematischer Internalisierer) Volumen Zeitpunkt des Geschäfts 30

31 Eigenkapitalinstrumente Nachhandelstransparenzanforderungen (RTS 8, Art. 12): Verpflichtete: Investment firms und market operators hinsichtlich Shares, Depositary Receipts, ETFs, Zertifikate und ähnliche Finanzinstrumente Daten: RTS 8, Art. 12, Abs. 1 i.v.m. Annex I, Tabelle 1: Handelstag, Handelszeit, ISIN, Stückpreis, Währung, Menge, Handelsplatz Kennzeichen / Flags: RTS 8, Art. 12, Abs. 1 i.v.m. Annex I, Tabelle 2: Flags: B, X, G, S, T, L, D, R, N, O, P, H, C, A. Bsp.: O = ausgehandeltes Geschäft in illiquidem Markt, ausgeführt bei MTF oder RM Bekanntmachung: pro Transaktion oder pro Finanzinstrument Korrekturen 31 Löschung: Originaltransaktion + Löschungsflag Nachtrag: Löschung + Neutransaktion

32 Eigenkapitalinstrumente Nachhandelstransparenzanforderungen (RTS 8, Art. 13): Grundregel: MiFIR Art. 20 Abs. 1 verlangt von Investment Firms einschl. systematischen Internalisierern bezüglich Aktien etc. die Veröffentlichung des Handelsvolumens, Zeitpunkt und Preis, erlaubt aber in Abs. 3 Buchst. b) Ausnahmen für Sicherheitengestellung u.a. Spezifizierung der Ausnahmen in RTS 8, Art. 13: Finanzierungstransaktionen Ausübung von Optionen, Options- und Wandelschuldverschreibungen Primärmarkttransaktionen (Emission, Bezugsrechte) Give-up und give-in trades Sicherheitengestellung in bilateralen Verhältnissen oder Margin bei CCPs 32

33 Eigenkapitalinstrumente Nachhandelstransparenzanforderungen (RTS 8, Art. 14): Transaktionen zwischen zwei Wertpapierfirmen: Findet Transaktion zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb Handelsplatzes statt, meldet Verkäuferfirma mittels genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) Ist nur eine der Parteien systematischer Internalisierer, so meldet dieser; der Verkäufer ist zu informieren Nettodarstellungspflicht: Sicherstellung beim Reporting als einheitliche Transaktion Zwei Transaktionen mit gleichen Konditionen und zur selben Zeit mit (nur) einer zwischengeschalteten Partei sind als eine Transaktion zu melden. 33

34 Eigenkapitalinstrumente Nachhandelstransparenzanforderungen: Veröffentlichung zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich erfolgen; RTS 8 Art. 17: Innerhalb einer Minute nach der jeweiligen Transaktion Außerhalb der Handelszeiten Veröffentlichung bis spätestens zum Handelsstart des folgenden Handelstages Außerhalb eines Handelsplatzes richten sich die Anforderungen nach den Handelszeiten des für das Finanzinstrument wichtigsten Marktes Portfoliotransaktionen zu zerlegen Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz Verwendung der Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung Oder andere Zwecke, bei denen andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung maßgeblich sind 34

35 Transparenzvorschriften - Nichtkapitalinstrumente 35

36 Nichtkapitalinstrumente Produkte: Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden Zu veröffentlichen sind die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen Gilt auch für verbindliche Interessensbekundungen Gilt nicht für Hedginggeschäfte von NFGP unter EMIR 36

37 Vorhandelstransparenzanforderungen: Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht: bei im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Aufträgen und bei Aufträgen, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist bei verbindlichen Interessensbekundungen in Preisanfragesystemen und sprachbasierten Handelssystemen, die über den für ein Finanzinstrument typischen Umfang hinausgehen, bei dem ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und bei dem berücksichtigt wird, ob es sich bei dem einschlägigen Marktteilnehmer um Klein- oder Großanleger handelt bei Derivaten, die nicht der Handelsverpflichtung unterliegen, sowie bei anderen Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht Vorübergehende Aussetzung der Vorhandelstransparenzpflicht durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Liquidität von Finanzinstrumenten unter einen bestimmten Schwellenwert fällt 37

38 Nichteigenkapitalinstrumente: Definition liquider Markt Definition in Art. 2 (1) (17) MiFIR: Nach ESMA flexible Gewichtung der Kriterien (Durchschnittsfrequenz und volumen, Zahl und Art der Marktteilnehmer und durchschnittlicher Spread) möglich Classes of Financial Instrument Appraoch (COFIA) vers. Instrument by Instrument Approach (IBIA) : ESMA favorisiert den COFIA Ansatz Aufteilung der Nichtkapitalinstrumente in Kategorien und Unterkategorien anhand best. Kriterien ( u.a. Währung, Basiswert) RTS 9 / Annex III: Aufteilung der Produkte bonds and structured finance produce, securitised derivatives, interest rate derivatives, commodities derivatives etc. 38

39 Ausnahmen von Vorhandelstransparenz Großtransaktionsausnahme Auftragsvormerkungen Regelung in Art. 3, RTS 9: Maßgeblichkeit der Tabellen in Annex III auf der Basis des COFIA - Ansatzes bis 30. April 2018 Ab dem 1. Mai 2018 erfolgt Berechnung nach Art. 11 Regelung in Art. 4 RTS 9 entspricht generell der Regelung fuer Eigenkapitalinstrumente SSTI - Ausnahme Regelung in Art. 5, RTS 9: Maßgeblichkeit der Tabellen in Annex III auf der Basis des COFIA - Ansatzes bis 30 April 2018 Ab dem 1. Mai 2018 erfolgt Berechnung nach Art. 11 Illiquider Markt Verweis auf Annex III 39

40 Nachhandelstransparenzanforderungen Nach Art. 10 MiFIR Nachtransparenzanforderungen für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Kurs, Volumen und Zeitpunkt der getätigten Geschäfte zu veröffentlichen (N.B.: So nah in Echtzeit wie technisch möglich) Ausnahmen in RTS 9, Art. 9: Finanzierungstransaktionen Ausübung von Optionen, Options- und Wandelschuldverschreibungen Primärmarkttransaktionen (Emission, Bezugsrechte) Give-up und give-in trades Sicherheitenstellung in bilateralen Verhältnissen oder Margin bei CCPs 40

41 Nachhandelstransparenzanforderungen: Genehmigung einer späteren Veröffentlichung Genehmigung einer späteren Veröffentlichung durch die NCA für einen Zeitraum nicht länger als 48 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Großtransaktionen Illiquider Markt Regelung in Art. 8, RTS 9: Maßgeblichkeit der Tabellen in Annex III auf der Basis des COFIA - Ansatzes bis 30. April 2018 Ab dem 1. Mai 2018 erfolgt Berechnung nach Art. 11, RTS 9 Regelung in Art. 8, RTS 9: Verweis auf Annex III SSTI Regelung in Art. 8, RTS 9: Maßgeblichkeit der Tabellen in Annex III auf der Basis des COFIA - Ansatzes bis 30 April 2018 Ab dem 1. Mai 2018 erfolgt Berechnung nach Art. 11, RTS 9 41

42 42 Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention

43 Vorübergehende Produktintervention durch ESMA ESMA kann in der Union in bestimmten Fällen vorübergehend verbieten oder beschränken (Art. 40 MiFIR): die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis Voraussetzungen: erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder aber für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon Regulierungsanforderungen nach dem Unionsrecht wenden die Gefahr nicht ab, und Zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen oder ergriffene Maßnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht Anforderungen: Ergriffene Maßnahme darf keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte haben, kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage schaffen und muss weitere Voraussetzungen erfüllen, sofern die Maßnahme Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse betrifft Entsprechende Befugnisse für EBA für strukturierte Einlagen 43

44 Produktintervention durch nationale Behörden Nach Art. 42 MiFIR kann eine zuständige Behörde in oder aus diesem Mitgliedstaat verbieten oder beschränken: die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis Umfangreiche Voraussetzung für das Ergreifen der Maßnahme erforderlich u. a., dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der Anleger und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme berücksichtigt Mitteilungsverpflichtung: Zuständige Behörde muss spätestens einen Monat vor Beginn des geplanten Wirksamwerdens der Maßnahme der ESMA und anderen zuständigen Behörden Einzelheiten der Maßnahme schriftlich mitteilen (N.B.: Bei Notmaßnahmen Verkürzung der Monatsfrist auf 24 Stunden) Koordinierung durch ESMA und EBA bei Maßnahmen durch die zuständigen Behörden nach Art. 42 MiFIR. ESMA und EBA stellt insbesondere sicher, dass eine ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist 44

45 45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

46 Dr. Martin Krause Partner Norton Rose Fulbright LLP Dr. Martin Krause ist Anwalt für die Bereiche Asset Management und Debt Capital Markets. Er hat sich auf offene und geschlossene Fonds sowie Fremdkapitalinstrumente und Kapitalanlageprodukte einschließlich strukturierte Produkte, True Sale- und synthetische Verbriefungen, gemanagte CDOs, Derivate sowie und Alternative Investments spezialisiert. Er berät in den vorgenannten Bereichen sowohl zur grenzüberschreitenden Strukturierung einschließlich den zugehörigen regulatorischen und bilanziellen Fragestellungen sowie zur anschließenden Dokumentation und Implementierung. Martin Krause berät sowohl international wie national Kapitalverwaltungsgesellschaften, Asset Manager, versicherungsregulierte Unternehmen und andere Finanzdienstleister. Im Hinblick auf Versicherungen berät er zur Anlageverordnung sowie zu Solvency II trat Martin Krause als Partner unserem Frankfurter Büro bei, nachdem er zuvor sechs Jahre lang Partner bei einer anderen britischen Sozietät war. Er ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Diplom-Kaufmann. 46

47 Jochen Vester Associate Norton Rose Fulbright LLP +44 (0) Jochen Vester ist als Rechtsanwalt und Solicitor in der Financial Services Group in unserem Londoner und Frankfurter Büro tätig. Er berät Kreditinstitute und Finanzdienstleister zu allen Fragen des deutschen, europäischen und internationalen Banken- und Kapitalmarktrechts. Jochen Vester ist spezialisiert auf Themen und regulatorische Fragen im Bereich der Marktinfrastruktur, insbesondere des Derivatehandels, des Clearings, Settlements und Global Custody unter deutschem und englischen Recht. Seine Spezialgebiete umfassen ferner Fragen im Bereich der Marktmanipulation und des Hochfrequenzhandels. Zu seinen Aufgaben gehören ferner, die Verhandlung von GMRAs, ISDAs, die Betreuung und Beratung von Verträgen zwischen Kapitalanlagegesellschaften und Asset Managern, sowie von Depotbankverträgen. Jochen Vester ist seit nunmehr fünf Jahren in der Financial Services Group in unserem Londoner und Frankfurter Büro tätig. Er absolvierte sein Studium an der Universität Würzburg und Lausanne und spricht fließend Deutsch und Englisch. Jochen Vester ist Solicitor (England and Wales) und Rechtsanwalt. Er ist Mitglied der Law Society of England and Wales und der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main. 47

48 Unterstützung durch Norton Rose Fulbright LLP Unser Financial Services Team steht Ihnen auch in allen anderen Fragen rund um die Investmentfonds-, Bank- und Finanzdienstleistungs- sowie Wertpapierdienstleistungsbranche zur Verfügung. Dr. Caroline Herkströter Tel +49 (0) Dr. Ludger Verfürth Tel +49 (0) Dr. Martin Krause Tel +49 (0) Thilo Danz Dr. Stefan Angsten Markus Krismanek Dr. Achim Döser Michael Weitzel Sabine Kimmich Jochen Vester Dr. Ralf Koschmieder Vasileios Tsirimokos Natascha Ofcarek Susanne Storjohann Bettina Knaus 48

49 International 49

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