MiFID II: Marktzugang aus Drittstaaten
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- Horst Hofmann
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1 MiFID II: Marktzugang aus Drittstaaten Dr. Martin Krause / Partner Michael Weitzel / Consultant Investment Funds / Regulatory Norton Rose Fulbright LLP MiFID II/MiFIR-Seminar 26. Juni 2014
2 Agenda Marktzugang für Geschäfte mit Privatkunden und gekorenen professionellen Kunden Errichtung von Drittstaaten- Zweigniederlassungen oder Beibehaltung der bisherigen BaFin- Verwaltungspraxis? Grenzüberschreitender EU-weiter Marktzugang für Geschäfte mit geborenen professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien Passive Dienstleistungsfreiheit 2
3 Marktzugang aus Drittstaaten Überblick Erstmals wird der Marktzugang aus Drittstaaten auf europäischer Ebene reguliert Definition Drittstaat Ziel der Regulierung: Schaffung eines harmonisierten Regelwerks, um Drittstaatenunternehmen einen einheitlich geregelten Zugang zu EU-Märkten zu gewähren Zwei Möglichkeiten des Marktzugangs: Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat grenzüberschreitend 3
4 Marktzugang aus Drittstaaten Zugang über eine Zweigniederlassung, Art. 39 ff. MiFID II (1) Ein EU-Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass ein Drittstaatunternehmen Wertpapierdienstleistungen für Privatkunden und gekorene professionelle Kunden in diesem Mitgliedstaat nur durch eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Zweigniederlassung erbringt, d. h.: Option für Mitgliedstaaten, d. h. nicht zwingend umzusetzen Wenn aber Umsetzung stattfindet, dann nur unter den nachfolgenden Mindestbedingungen (um Chancengleichheit herzustellen): Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gegenüber Privatkunden und gekorenen professionellen Kunden nur, wenn Zweigniederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat errichtet wurde Hierfür muss die Zweigniederlassung die vorherige Zulassung im jeweiligen Mitgliedstaat einholen 4
5 Marktzugang aus Drittstaaten Zugang über eine Zweigniederlassung, Art. 39 ff. MiFID II (2) Voraussetzungen für die Zulassung in MiFID II festgelegt: Zulassung und Beaufsichtigung im Heimatstaat Berücksichtigung der FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung Kooperationsvereinbarungen zwischen Heimatstaat und jeweiligem EU- Mitgliedstaat Zweigniederlassung verfügt über ausreichendes Anfangskapital Zur Leitung der Zweigniederlassung bestellte Personen erfüllen Governance Vorschriften von MiFID II und CRD IV Unterzeichnung eines Vertrags zwischen Heimat- und EU-Mitgliedstaat, der den Anforderungen des Art. 26 des OECD-Musterabkommens entspricht Unternehmen gehört EU-Anlegerentschädigungssystem an Frist: 6 Monate nach vollständigem Antrag 5
6 Marktzugang aus Drittstaaten Zugang über eine Zweigniederlassung, Art. 39 ff. MiFID II (3) Erteilung der Zulassung nur, wenn Zweigniederlassung bzgl. aller Dienstleistungen, für die sie die Zulassung beantragt, im Heimatstaat zugelassen ist und beaufsichtigt wird Ausschluss von Zweigniederlassungen nicht regulierter Unternehmen? Beschränkung des Umfangs an Aktivitäten des regulierten Drittstaatunternehmens bei Nicht-Regulierung im Drittstaat? Zweigniederlassung unterliegt zahlreichen Organisationspflichten und Wohlverhaltensregeln der MiFID II EU-Mitgliedstaat darf grds. keine, über MiFID II hinausgehenden, zusätzlichen Anforderungen an Organisation und Führung der Zweigniederlassung stellen (Maximal-Harmonisierung) 6
7 Marktzugang aus Drittstaaten Zugang über eine Zweigniederlassung, Art. 39 ff. MiFID II (4) Zweigniederlassung ist eingeschränkt EU-Pass fähig und darf grenzüberschreitend in anderen EU-Mitgliedstaaten von der Zulassung nach Art. 39 MiFID II erfasste Dienstleistungen nach Notifizierungsverfahren für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gem. Art. 34 MiFID II gegenüber geeigneten Gegenparteien und geborenen professionellen Kunden erbringen Grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen unterliegen der Aufsicht des EU-Mitgliedstaates der Zweigniederlassung 7
8 Marktzugang aus Drittstaaten BaFin-Verwaltungspraxis Derzeit restriktive BaFin-Verwaltungspraxis Erlaubnispflicht bereits ausgelöst bei zielgerichtetem Wenden an den deutschen Markt, um ggü. Kunden aus Deutschland wiederholt/geschäftsmäßig Dienstleistungen anzubieten Aktuelle Möglichkeiten: Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Deutschland Errichtung einer Tochtergesellschaft in anderem EU-Mitgliedstaat und Erbringung der Dienstleitung mittels EU-Pass Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht Beschränkung auf passive Dienstleistungsfreiheit 8
9 Marktzugang aus Drittstaaten Grenzüberschreitender Marktzugang, Art. 46 ff. MiFIR (1) Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien und geborenen professionellen Kunden ohne Errichtung einer Zweigniederlassung Registrierung des Drittstaatunternehmens bei ESMA erforderlich: Gleichwertigkeitsbeschluss der EU-Kommission Erlaubnis und Beaufsichtigung im Herkunftsstaat bzgl. Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen Kooperationsvereinbarung zwischen ESMA und Drittstaatenbehörde Level-Playing-Field: Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Anforderungen aufstellen oder Begünstigungen gewähren 9
10 Marktzugang aus Drittstaaten Grenzüberschreitender Marktzugang, Art. 46 ff. MiFIR (2) Pflicht des Drittstaatenunternehmens, Kunden in der EU schriftlich und deutlich vor Erbringung der Dienstleistung zu informieren, dass sie in der EU keiner Aufsicht unterliegen es ihnen nicht gestattet ist, gegenüber anderen Kunden als geeigneten Gegenparteien und geborenen professionellen Kunden Dienstleistungen zu erbringen Übergangsregelungen: Beibehaltung der nationalen Regulierung bis zu drei Jahre nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses Solange es keinen Gleichwertigkeitsbeschluss gibt, kann Mitgliedstaat gestatten, ggü. geeigneten Gegenparteien und geborenen professionellen Kunden Dienstleistungen zu erbringen, wenn diese nach nationalen Vorschriften gestattet sind 10
11 Passive Dienstleistungsfreiheit BaFin-Merkblatt 2005: Passive Dienstleistung ist das Recht der im Inland ansässigen Personen und Unternehmen, aus eigener Initiative Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters nachzufragen Geschäfte, die aufgrund der Initiative des Kunden zustande gekommen sind, lösen keine Erlaubnispflicht nach 32 Abs. 1 KWG aus Nach Regulierung des Marktzugangs aus Drittstaaten: Passive Dienstleistungsfreiheit mit Formulierung auf Veranlassung des Kunden nach MiFID II/MiFIR vergleichbar Aber: BaFin-Auslegung der passiven Dienstleistung wohl weniger restriktiv Kann derzeitiges Konzept der passiven Dienstleistungsfreiheit aufrecht erhalten bleiben, falls die optionalen Vorschriften von MIFID II nicht umgesetzt werden? 11
12 12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
13 Dr. Martin Krause Partner Norton Rose Fulbright LLP +49 (0) Dr. Martin Krause ist Anwalt für die Bereiche Debt Capital Markets und Asset Management in unserem Frankfurter Büro. Er hat sich auf Fremdkapitalinstrumente und Kapitalanlageprodukte einschließlich strukturierte Produkte, True Sale- und synthetische Verbriefungen, gemanagte CDOs, Derivate sowie offene und geschlossene strukturierte Fonds und Alternative Investments spezialisiert. Er berät in den vorgenannten Bereichen sowohl zur grenzüberschreitenden Strukturierung einschließlich den zugehörigen regulatorischen und bilanziellen Fragestellungen sowie zur anschließenden Dokumentation und Implementierung. Martin Krause berät sowohl international wie national Investmentbanken, Kapitalanlageund sonstige Fondsgesellschaften, versicherungsregulierte Unternehmen und andere Finanzdienstleister trat Martin Krause als Partner unserem Frankfurter Büro bei, nachdem er zuvor 6 Jahre lang Partner im Frankfurter Büro einer anderen britischen Sozietät war. Er ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Diplom-Kaufmann. 13
14 Michael Weitzel Consultant Norton Rose Fulbright LLP +49 (0) Michael Weitzel ist in unserem Frankfurter Büro im Bank-, Kapitalmarkt- und Investmentrecht tätig. Er berät in- und ausländische Investmentgesellschaften, Kreditinstitute und sonstige Finanzdienstleister. Er verfügt insbesondere über mehrjährige Erfahrung hinsichtlich der Auflegung, der Verwaltung und des Vertriebs von Finanzprodukten. Er begleitet des Weiteren Gründungen, Restrukturierungen und Erwerb von Finanzdienstleistern sowie deren Outsourcingprojekte und Cross-Border-Aktivitäten. Vor seiner Tätigkeit bei uns war Michael Weitzel mehr als fünf Jahre in einer anderen führenden internationalen Rechtsanwaltskanzlei im Bank-, Kapitalmarkt- und Investmentrecht tätig. Begleitend dazu verfasste er eine Dissertation im deutschen und US-amerikanischen Investmentrecht. Im Rahmen eines Secondment war Michael Weitzel bei einer der größten international agierenden Investmentgesellschaften als Senior Lawyer des Legal Department für etwa ein Jahr tätig. Weitere praktische Erfahrungen hinsichtlich der Rechtsberatung im Bank-, Kapitalmarktund Investmentrecht konnte Michael Weitzel im Rahmen von Tätigkeiten in der Rechtsabteilung eines international agierenden Kreditinstituts und während einer Auslandstätigkeit in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei in New York (USA) sammeln. Auch auf praktische Erfahrung in der Finanz- und Versicherungswirtschaft kann Michael Weitzel zurückgreifen. Parallel zum Studium der Rechtswissenschaften gründete und führte er über mehr als fünf Jahre ein Unternehmen, welches sich auf die Finanz- und Versicherungsplanung für High Networth Individuals und Unternehmen konzentrierte. 14
15 Unterstützung durch Norton Rose Fulbright LLP Unser Financial Services Team steht Ihnen auch in allen anderen Fragen rund um die Investmentfonds-, Bank- und Finanzdienstleistungs- sowie Wertpapierdienstleistungsbranche zur Verfügung. Dr. Caroline Herkströter Tel +49 (0) Dr. Ludger Verfürth Tel +49 (0) Dr. Martin Krause Tel +49 (0) Thilo Danz Dr. Stefan Angsten Markus Krismanek Dr. Achim Döser Michael Weitzel Sabine Kimmich Jochen Vester Ralf Koschmieder Vasileios Tsirimokos Natascha Ofcarek Susanne Storjohann Bettina Knaus 15
16 International 16
17
18 Disclaimer Norton Rose Fulbright LLP, Norton Rose Fulbright Australia, Norton Rose Fulbright Canada LLP, Norton Rose Fulbright South Africa (incorporated as Deneys Reitz Inc) and Fulbright & Jaworski LLP, each of which is a separate legal entity, are members ( the Norton Rose Fulbright members ) of Norton Rose Fulbright Verein, a Swiss Verein. Norton Rose Fulbright Verein helps coordinate the activities of the Norton Rose Fulbright members but does not itself provide legal services to clients. References to Norton Rose Fulbright, the law firm, and legal practice are to one or more of the Norton Rose Fulbright members or to one of their respective affiliates (together Norton Rose Fulbright entity/entities ). No individual who is a member, partner, shareholder, director, employee or consultant of, in or to any Norton Rose Fulbright entity (whether or not such individual is described as a partner ) accepts or assumes responsibility, or has any liability, to any person in respect of this communication. Any reference to a partner or director is to a member, employee or consultant with equivalent standing and qualifications of the relevant Norton Rose Fulbright entity. The purpose of this communication is to provide information as to developments in the law. It does not contain a full analysis of the law nor does it constitute an opinion of any Norton Rose Fulbright entity on the points of law discussed. You must take specific legal advice on any particular matter which concerns you. If you require any advice or further information, please speak to your usual contact at Norton Rose Fulbright. 18
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