HAUS DER DIAKONIE AM EICHENHAIN Kaiser-Heinrich-Str. 7, Metten

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1 Zwischen der Diakonische Dienste Bayern ggmbh, Burgstr. 7, Nürnberg dem Träger der Einrichtung HAUS DER DIAKONIE AM EICHENHAIN Kaiser-Heinrich-Str. 7, Metten (nachstehend kurz Einrichtung genannt) vertreten durch Dipl.-Kfm. Clemens Link, Geschäftsführer, sowie Gerlinde Beiderbeck, Einrichtungsleitung und Herrn / Frau Name Bewohner/In (nachstehend Bewohner/in genannt) vertreten durch Herrn / Frau als rechtliche/r Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r wird mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ auf unbestimmte Zeit folgender HEIMVERTRAG für vollstationäre Pflege gemäß 43 SGB XI geschlossen: 1 Einrichtungsträger (1) Die Diakonische Dienste Bayern ggmbh ist ein als gemeinnützig anerkannter kirchlichdiakonischer Rechtsträger mit dem Sitz in Nürnberg. Seine Rechtsform ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Diakonische Dienste Bayern ggmbh ist mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern verbunden und gehört als Mitglied dem Diakonischen Werk Bayern an. Die Einrichtung für alte und pflegebedürftige Menschen wird in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche geführt (Grundrichtung und Konzeption der Einrichtung). (2) Der/die Bewohner/in erkennt die christliche Grundrichtung der Einrichtung als Vertragsgrundlage an. 2 Vertragsgrundlagen (1) Die gemäß 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) erteilten vorvertraglichen Informationen bilden die Grundlage des Vertrages, dazu gehören die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, die Konzeption der Einrichtung, die Entgelte, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. Insbesondere hat die Einrichtung dem/der Bewohner/in vor Vertragsschluss folgendes Informationsmaterial ausgehändigt oder in Textform informiert über:

2 Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, der Lage der Einrichtung (Infrastruktur, Verkehrsanbindung) und Zimmersituation (Anzahl, Typen, Größe, Lage im Gebäude, Sanitäreinrichtung, Möblierungsmöglichkeiten) Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen (siehe 8 und 9 dieses Vertrages) Umfang und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht (siehe 8 dieses Vertrages) Konzeption der Einrichtung einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen Flyer der Einrichtung Preisliste Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfungen (2) Weitere Vertragsgrundlagen sind der Landesrahmenvertrag nach 75 SGB XI (Ausschnitt Anlage 1), die Vergütungsvereinbarung nach 84 SGB XI sowie der Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Die genannten Vereinbarungen können bei der Leitung der Einrichtung eingesehen und auf Wunsch ausgehändigt werden. 3 Leistungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung erbringt dem/der Bewohner/in folgende Leistungen: a) Unterkunft in einem Einzelzimmer b) Das Zimmer befindet sich im EG und hat die Nr. Zimmernummer Ausstattung des Zimmers: Pflegebett, Lattenrost, Matratze Kopfkissen, Bettdecke Schrank (zweitürig) und Nachttisch Tisch und Stuhl Hausnotruf Fernsehantenne und Telefonanschluss c) Verpflegung in vollem Umfang: Normalkost: Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Zwischenmahlzeiten 1 bei Bedarf: leichte Vollkost oder Diätkost nach ärztlicher Anordnung Schonkost nach ärztlicher Anordnung Sondennahrung nach ärztlicher Anordnung sowie eine ausreichende, jederzeit erhältliche Getränkeversorgung (insbesondere Kaffee, Tee, Wasser, Stationssaft). Auf die Möglichkeit von Auswahlgerichten wird hingewiesen. Die Bewohner/innen werden in die Planung der Mahlzeiten mit einbezogen. d) Pflegebedarf, sowie dem Gesundheitszustand des Bewohners/der Bewohnerin entsprechende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse nach dem SGB XI und SGB XII. 1 Zwischenmahlzeiten werden aus geriatrischer Sicht entsprechend angeboten. Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 2 von 22

3 Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand ( Härtefall ) entsprechend dem Landesrahmenvertrag für stationäre Pflegeeinrichtungen gem. 75 SGB XI. e) Zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohner/innen durch zusätzliches Betreuungspersonal gem. 87b SGB XI. Für pflegebedürftige Bewohner/innen sowie Versicherte, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, (anspruchsberechtigte Personen) unterbreitet die Einrichtung ein spezielles zusätzliches Betreuungsangebot, das über die soziale Betreuung dieses Vertrages hinausgeht. Mit der Zahlung des für dieses Betreuungsangebot vorgesehenen Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung. Zusätzliche Betreuungsleistungen sind Leistungen zur Aktivierung und Betreuung der anspruchsberechtigten Bewohner/innen, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Das zusätzliche Betreuungsangebot umfasst die Motivation, Betreuung und Begleitung zum Beispiel bei folgenden Alltagsaktivitäten: - Malen und Basteln - Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten - Haustiere füttern und pflegen - Kochen und Backen - Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern - Musik hören, musizieren, singen - Brett- und Kartenspiele - Spaziergänge und Ausflüge - Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe - Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen - Lesen und Vorlesen - Fotoalben anschauen Die Einrichtung wird die Auswahl der Angebote so vornehmen, dass dem Ziel der Aktivierung Rechnung getragen wird. Mit den Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe gem. 15 SGB XI ein Vergütungszuschlag für diese zusätzlichen Leistungen in Höhe von 4,70 täglich vereinbart worden. Der Zuschlag wird vollständig von der Pflegekasse getragen. Im Falle der privaten Pflegeversicherung erstattet diese den Zuschlag, bei Beihilfeberechtigung jedoch nur anteilig. f) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Neben den Leistungen der Pflege und der sozialen Betreuung erbringt die Einrichtung Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durch das Pflegepersonal. Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik (z.b. Verbandswechsel, Wundversorgung, Einreibung, Medikamentengabe etc.), für deren Veranlassung und Anordnung Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 3 von 22

4 der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung erbracht, dass - sie vom behandelnden Arzt veranlasst wurden und im Einzelfall an das Pflegepersonal delegierbar sind, - die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist und - der Bewohner mit der Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen durch Mitarbeiter der Einrichtung einverstanden ist. Näheres zu den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege ergibt sich aus den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI, s. Anlage 1 Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als Bestandteil der nach dem SGB XI zu erbringenden pflegerischen Versorgung werden durch die Einrichtung erbracht und durch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abgegolten, sofern es sich nicht um Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfs im Sinne des 37 Abs. 2 SGB V oder sonst um Leistungen wie etwa bei der Palliativversorgung nach 37b SGB V handelt, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Anspruch gegen die Krankenkasse besteht. g) Regelmäßige Reinigung des überlassenen Wohnraumes. h) Im Wäschedienst sind enthalten: Waschen der maschinenwaschbaren, persönlichen Leibwäsche, wenn diese gekennzeichnet ist, Waschen von Bettwäsche, Handtüchern, Badetüchern und Waschlappen, Notwendige Näh- und Flickarbeiten in kleinerem Umfang. Bei Bedarf stellt die Einrichtung dem/der Bewohner/in die erforderliche Bettwäsche zur Verfügung. i) Haustechnik im notwendigen Umfang. (2) Nimmt die Bewohnerin / der Bewohner die Verpflegung nicht entgegen, weil sie/er auf Sondennahrung angewiesen ist, mindert sich das Entgelt für die Verpflegung um die Ersparnis der Pflegeeinrichtung. Gemindert wird um die ersparten Lebensmittelaufwendungen (Rohverpflegungssatz) zu 100% bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die 100% der Nahrung per Sonde und Flüssigkeit erhalten zu 0% bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die alle Portionen oral erhalten und nur Flüssigkeit über die Sonde erhalten zu 50% bei allen anderen Formen der Sondenernährung. Der Rohverpflegungssatz beträgt täglich 4,26 (3) Die folgenden Gemeinschaftsräume und einrichtungen stehen dem/der Bewohner/in zur Mitbenutzung zur Verfügung: Cafe, Kapelle, Wintergarten, Aufenthaltsräume, Veranstaltungsräume, Therapieräume, Außenbereich, sowie sonstige Räume und Anlagen mit Ausnahme der Wirtschafts- und Personalräume Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 4 von 22

5 (4) Es gilt die freie Arzt- und Apothekenwahl, erforderlichenfalls ist die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner bei der Vermittlung dieser Leistungen behilflich. (5) Die Einrichtung händigt der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Schlüssel aus: Aufzählung aller Schlüssel Aufzählung aller Schlüssel Aufzählung aller Schlüssel Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtung, bei Verschulden des/der Bewohner/in auf seine/ihre Kosten. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung hat der/die Bewohner/in die Schlüssel vollzählig an die Einrichtung zurück zu geben. 4 Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI (1) Die Einrichtung gewährt und berechnet Bewohner/innen für die Erbringung besonderer Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerischbetreuende Leistungen i.s.d. 88 SGB XI wählbare Zusatzleistungen (Anlage 2). (2) Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt. (3) Die Einrichtung wird dem/der Bewohner/in gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen. (4) Zusatzleistungen und ihre Entgelte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Einrichtung und dem/der Bewohner/in. 5 Sonstige Leistungen / Verwaltung von Geldbeträgen (1) Der/die Bewohner/in und die Einrichtung können die Erbringung sonstiger Leistungen vereinbaren. Die angebotenen sonstigen Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt. (2) Wird eine vereinbarte sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis bei der Einrichtung eintritt. (4) Die Verwaltung von Geldbeträgen für den/die Bewohner/in ist ausgeschlossen. 6 Leistungsentgelte (1) Die Entgelte für die Leistungen gem. 3 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarungen. Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI berechnet. (2) Das Leistungsentgelt beträgt bei monatlicher Abrechnung im Rahmen dieses Vertrages pro Tag: Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 5 von 22

6 Entgeltbestandteile gemäß Vergütungsvereinbarung ab Leistungsart zu zahlende Entgelte täglich: Pflegesätze Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Härtefall-Zuschlag 31,21 54,16 68,02 78,44 12,59 Unterkunft und Verpflegung gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen Unterkunft Verpflegung Investitionskosten Zuschlag Einzelzimmer 8,20 10,06 14,24 14,24 Umlage zur Ausbildungsvergütung Ausbildungszuschlag 0,68 Komfortzuschlag s. Anlage Kategorie Gesamtentgelt (Tagessatz) Summe (3) Soweit die Entgelte für Leistungen der Einrichtung nicht durch die Vergütungen der Pflegekasse oder eines anderen Kostenträgers gedeckt sind, sind sie von dem/der Bewohner/in zu bezahlen. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt z.z. monatlich für: die Pflegestufe ,00 die Pflegestufe ,00 die Pflegestufe ,00 außergewöhnlich hohe und intensive Härtefälle 1.995,00 Bei obiger Berechnung wurde die Pflegestufe Pflegestufe zugrunde gelegt. Dieser kann bei Änderung der Pflegestufe variieren. Der monatliche Eigenanteil ist abhängig von der Anzahl der Tage im Monat. 7 Fälligkeit und Abrechnung der Entgelte (1) Die Entgelte sind für den Tag der Aufnahme in die Einrichtung, sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthaltes zu entrichten. (2) Das Leistungsentgelt nach 6 dieses Vertrages ist jeweils im Voraus am ersten Tag eines Monats fällig, es ist auf das Konto des Einrichtungsträgers Kontoinhaber: Haus der Diakonie am Eichenhain Bank: GenoBank Donauwald eg BIC GENODEF1DGV IBAN DE zu überweisen. In dem Fall, dass der/die Bewohner/in der Einrichtung eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht diese den Entgeltbetrag zum jeweiligen Ersten eines Monats ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 6 von 22

7 (3) Ergibt sich auf Grund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächstfälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht auf Schadensersatz oder Minderung bleibt hiervon unberührt. (4) Soweit Entgelte von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden, wird mit diesen abgerechnet. Der/die Bewohner/in wird über die Höhe des übernommenen Anteils informiert. (5) Das Entgelt für die Zusatzleistungen und/oder sonstigen Leistungen nach 4 und nach 5 dieses Vertrages wird monatlich gesondert abgerechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. 8 Vertragsanpassung bei Veränderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (1) Ändert sich der Pflege- und Betreuungsbedarf des/der Bewohner/in, unterbreitet die Einrichtung ihr/ihm ein Angebot über eine entsprechende Anpassung der Leistungen. Zu beachten ist die Kündigungsmöglichkeit der Einrichtung gemäß 20 des Vertrages. Die Einrichtung hat die Entgeltveränderung vorab dem/der Bewohner/in schriftlich zu begründen. In dieser Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie die jeweils dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. (2) Die Einrichtung ist bei Verträgen mit Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI oder nach dem SGB XII erhalten, gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung anzupassen, wenn der individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf des/der Bewohner/in zunimmt oder abnimmt. Die Änderung ist zulässig, wenn die Einrichtung die Entgeltveränderung vorab dem/der Bewohner/in schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie die jeweils dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Die Erhöhung wird wirksam mit dem im Leistungsbescheid der Pflegekasse genannten Datum, jedoch nicht vor Zugang des Erhöhungsverlangens bei dem/der Bewohner/in. (3) Der Träger hat den (teilweisen) Ausschluss einer Vertragsanpassung durch gesonderte Vereinbarung mit dem/der Bewohner/in, die als Anlage 3 Vertragsbestandteil ist, vereinbart. 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage (1) Die Einrichtung kann die Zustimmung des/der Bewohner/in zur Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. (2) Bei Verträgen mit Bewohner/innen, die Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII erhalten, teilt die Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes dem/der Bewohner/in lediglich mit. Hinsichtlich der Erhöhung der Entgeltbestandteile sind die mit den Kostenträgern jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarungen für diese gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG angemessen und unmittelbar verbindlich. Darüber hinaus gelten für alle Bewohner in gleicher Weise die mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen (s. 84 Abs. 3 SGB XI) als angemessen. (3) Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, soweit diese betriebsnotwendig ist und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt wird. (4) Die Einrichtung hat dem/der Bewohner/in die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts nach Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 7 von 22

8 der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der/die Bewohner/in schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Bewohnerin/der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. 10 Mitwirkungspflichten (1) Die Bewohnerin/der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, erforderliche Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. für Leistungen nach SGB XI und SGB XII). Geschieht dies nicht, läuft sie/er Gefahr, dass der Vertrag gekündigt werden muss, weil die Kostenübernahme durch die Leistungsträger nicht gesichert ist. (2) Der/die Bewohner/in ist insbesondere verpflichtet, einen Antrag auf Einstufung und Überprüfung der Einstufung des/der Bewohner/in durch die Pflegekasse nach Aufforderung der Einrichtung zu stellen. Weigert sich der/die Bewohner/in, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ihr/ihm oder dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat die Einrichtung dem/der Bewohner/in den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab Zahlung des erhöhten Entgelts mit wenigstens 5 v.h. zu verzinsen. Auf die Kündigungsregelungen in 20 des Vertrages wird hingewiesen. 11 Abwesenheit der Bewohnerin / des Bewohners (1) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr zuzüglich der Dauer von Aufenthalten im Krankenhaus und in Rehabilitationseinrichtungen ist der Platz in der Einrichtung freizuhalten, siehe 87a Abs. 1 S. 5 SGB XI. Dabei zählt der Tag, an dem der/die Bewohner/in die Einrichtung verlässt und der Tag, an dem der/die Bewohner/in in die Einrichtung zurückkehrt, als Anwesenheitstag. (2) Die Pflegeeinrichtung informiert die Pflegekassen mit der monatlichen Abrechnung der Pflegeleistungen über die Dauer und den Grund der Abwesenheit der Bewohnerin / des Bewohners. (3) Soweit die Abwesenheitszeit zusammenhängend drei Kalendertage überschreitet, wird ab dem vierten Tag der Abwesenheit ein Abschlag von 25% der Pflegevergütung ( 6 Abs. 2), des Entgelts für Unterkunft, des Entgelts für die Verpflegung, sowie des Zuschlags nach 92b SGB XI vorgenommen. Der Investitionskostenanteil wird mit 100% berechnet. Dies gilt auch für Bewohner/innen, die Sondennahrung erhalten. (4) Im Übrigen gelten für die Leistungsbezieher der Pflegeversicherung die Regelungen des Rahmenvertrags gemäß 75 Absatz 1 SGB XI zwischen den Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen mit den Verbänden der Kostenträger ( 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Für Bewohner/innen mit der Pflegestufe 0 gilt gemäß 12 des bayerischen Rahmenvertrags nach 79 SGB XII der Rahmenvertrag nach 75 SGB XI entsprechend. Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 8 von 22

9 12 Eingebrachte Sachen (1) Im Einvernehmen mit der Einrichtung kann der/die Bewohner/in Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in ihr/sein Zimmer einbringen. Die von dem/der Bewohner/in eingebrachten elektrischen, netzabhängig betriebenen Geräte werden auf ihre/seine Kosten in angemessenen zeitlichen Abständen durch die Einrichtung oder auf deren Veranlassung überprüft. Von den Gegenständen darf keine Gefährdung ausgehen und sie dürfen die Betreuungs- und Pflegeabläufe nicht behindern. Bei Mehrbettzimmern sind auch die Wünsche der Mitbewohner zu beachten. In Zweifelsfällen entscheidet die Einrichtungsleitung nach pflichtgemäßer Prüfung der berechtigten Interessen der Bewohner/innen. (2) Persönliche Gegenstände des/der Bewohner/in können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden. (3) Wertgegenstände können nach Möglichkeit und besonderer Vereinbarung von der Einrichtung in Verwahrung genommen werden. Eine Verwahrung in gesonderten Schließfächern ist möglich. 13 Kleintierhaltung Die geplante Haltung eines Kleintieres ist der Einrichtung durch den/die Bewohner/in vorab anzuzeigen und von der Einrichtungsleitung zu genehmigen. 14 Haftung Der/die Bewohner/in und die Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Sachschäden an den von dem/der Bewohner/in eingebrachten Sachen, die durch Mängel der Unterkunft verursacht wurden, für die die Einrichtung einzustehen hat. Im Übrigen bleibt es dem/der Bewohner/in überlassen, eine Sachversicherung abzuschließen. Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. 15 Datenschutz (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. (2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerin/des Bewohners durch die Einrichtung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sofern eine Übermittlung personenbezogener Bewohnerdaten an Dritte nicht auf Grund einer Rechtsvorschrift zulässig ist, bedarf sie der schriftlichen Einwilligung der Bewohnerin/des Bewohners. Der/die Bewohner/in hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie/ihn gespeichert sind (s. Anlage 4). 16 Recht auf Beratung und Beschwerde Der/die Bewohner/in hat das Recht, sich bei der Einrichtungsleitung und den in der Anlage 5 genannten Stellen beraten zu lassen und sich dort über Mängel bei Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 9 von 22

10 17 Betreten der Räume zur baulichen Überprüfung und bei Gefahr in Verzug (1) Die Einrichtungsleitung oder ein von ihr Beauftragter kann die überlassenen Räume nach Ankündigung betreten, um sich von deren Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich erscheint. Dies gilt vor allem, wenn die Vermutung besteht, dass in den Räumen wichtige Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen. Der/die Bewohner/in ist rechtzeitig zu verständigen; er/sie soll bei der Besichtigung nach Möglichkeit zugegen sein. (2) Die Einrichtungsleitung und ihr Beauftragter sind bei Gefahr in Verzug berechtigt, die Räume zu betreten. 18 Ortsveränderliche Elektrogeräte Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten der Bewohnerin / des Bewohners bedarf der Zustimmung der Einrichtungsleitung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Elektrogeräte bei Einzug sicherheitstechnisch geprüft und mit einem gültigen, offiziell anerkannten Prüfsiegel versehen sind. Der/die Bewohner/in trägt die Kosten von Reparaturen, der Wartung und der sicherheitstechnischen Prüfungen. Der/die Bewohner/in haftet für Schäden, die durch den Gebrauch von eigenen, fehlerhaften Geräten entstehen. 19 Besondere Regelungen für den Todesfall Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners sind zu benachrichtigen: 1. Herr/Frau Name und Vorname Straße PLZ, Wohnort Telefon Telefax 2. Herr/Frau Name und Vorname Straße PLZ, Wohnort Telefon Telefax 20 Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners. (2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die Räumung der Unterkunft zu erfolgen. 21 Kündigung der Zusatz- und sonstigen Leistungen (1) Der/die Bewohner/in und die Einrichtung können vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. (2) Bei einer Erhöhung des vereinbarten Entgelts ist eine Kündigung für den/die Bewohner/in jederzeit für den Zeitpunkt möglich, in dem die Erhöhung wirksam werden Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 10 von 22

11 soll. Hierbei hat sie/er die der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung bereits entstandenen Aufwendungen zu erstatten. 22 Kündigung durch die Bewohnerin/den Bewohner Der/die Bewohner/in kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der/die Bewohner/in jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem/der Bewohner/in erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der/die Bewohner/in auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. (2) Der/die Bewohner/in kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. 23 Kündigung durch die Einrichtung (1) Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 2. der/die Bewohner/in ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn der/die Bewohner/in seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie/er trotz Aufforderung der Einrichtung nach 10 Abs. 2 des Vertrages bei der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt, 3. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege-oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, insbesondere weil a) der/die Bewohner/in eine vom Träger nach 8 des Vertrages angebotene Anpassung der Leistung nicht annimmt oder b) die Einrichtung eine Anpassung der Leistung aufgrund des Ausschlusses nach 8 Abs. 4 Wohn- u. Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) nicht anbietet und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Die Einrichtung kann aus dem unter a) aufgeführten Grund nur kündigen, wenn sie zuvor dem/der Bewohner/in gegenüber ihr Angebot nach 8 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme der Bewohnerin/des Bewohners nicht entfallen ist, oder 4. der/die Bewohner/in a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist, oder Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 11 von 22

12 b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Eine Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist ausgeschlossen. (2) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 Satz 3 Nummer 2, 2. Halbsatz nur kündigen, wenn sie zuvor dem/der Bewohner/in/ unter Bestimmung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneut auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen hat und der Kündigungsgrund nicht durch eine Antragsstellung entfallen ist. (3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3a) nur kündigen, wenn sie zuvor dem/der Bewohner/in gegenüber ihr Angebot zur Vertragsanpassung unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme der Bewohnerin/des Bewohners nicht entfallen ist. (4) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn sie zuvor dem/der Bewohner/in unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der/die Bewohner/in in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgeltes befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. 24 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der Umzugskosten (1) Hat der/die Bewohner/in nach 19 Absatz 2 aufgrund eines von der Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung dem/der Bewohner/in auf deren/dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 115 Absatz 4 SGB XI bleibt unberührt. (2) Hat die Einrichtung nach 20 Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gekündigt, so hat sie dem/der Bewohner/in auf deren/dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. (3) Der/die Bewohner/in kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn sie/er noch nicht gekündigt hat Ort/Datum Bewohner/in, ggf. gesetzlicher Vertreter Ort/Datum für die Einrichtung Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 12 von 22

13 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Beschreibung der vollstationären Pflegeleistungen Vereinbarung über Zusatzleistungen und sonstige Leistungen Vereinbarung über den Ausschluss der Leistungsanpassung Datenschutz und Schweigepflicht Beratungs- und Beschwerdestellen Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Bildaufnahmen Erklärung der Bewohnerin / des Bewohners über die Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 13 von 22

14 Anlage 1) Beschreibung der vollstationären Pflegeleistungen Auszug aus dem bayerischen Landesrahmenvertrag für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 2 SGB XI, Stand Inhalt der Pflegeleistungen (1) Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen die Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. (2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse; dabei sind alle Expertenstandards nach 113a SGB XI anzuwenden. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der im Bundesanzeiger veröffentlichten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität gemäß 113 SGB XI sowie der Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI zu erbringen. (3) Leistungen der vollstationären Pflege zielen im Sinne der aktivierenden Pflege insbesondere darauf ab, unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse der Bewohner die Eigenständigkeit und Selbstpflegekompetenz zu erhalten, zu fördern, Selbstpflegedefizite fachgerecht zu kompensieren und Fremdgefährdung zu vermeiden. (4) Auf Grundlage dieser Zielsetzung ist u.a. der Schutz der Bewohner durch eine humane, bedürfnisorientierte, aktivierende Pflege und Betreuung eine der wesentlichen Aufgaben der vollstationären Pflegeeinrichtung. in der Erkennung von Gefahrenquellen sowie von Risikofaktoren in der Pflege liegt eine wesentliche Voraussetzung zur Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören: (a) Hilfen bei der Körperpflege Ziele der Körperpflege: Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema Ausscheiden/Ausscheidungen. Die Körperpflege umfasst: das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet die notwendigen und wirtschaftlich vertretbaren, nicht jedoch die individuell gewünschten Körperpflegemittel, ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Finger- und Fußnägeln mit Ausnahme der von Ärzten verordneten medizinischen Fußpflege nach den Heilmittel-Richtlinien gemäß 92 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 6 Ziff. 1 SGB V sowie der kosmetischen Nagelpflege, das Haarwaschen und -trocknen, Hautpflege, Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie bei Bedarf Kontaktherstellung zum/zur Fußpfleger/in und zum/zur Friseur/in. die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parotitisprophylaxe. Dies beinhaltet die notwendige und wirtschaftlich vertretbare, nicht jedoch die individuell gewünschte Zahncreme. das Kämmen; einschl. Herrichten der Tagesfrisur. das Rasieren; einschl. der Gesichtspflege. Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 14 von 22

15 Darm- oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung, sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. (b) Hilfen bei der Ernährung Ziele der Ernährung: Das Speisen- und Getränkeangebot soll altersgerecht, abwechslungsreich und vielseitig sein. Diätnahrungen sind bei Bedarf anzubieten. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbstständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich. Die Hilfen zur Ernährung umfassen: das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme von Nahrung und Getränken; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester, breiiger und flüssiger Nahrung ermöglichen, z.b. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck; Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung. (c) Hilfen bei der Mobilität Ziele der Mobilität: Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen. Störende Einflüsse während der Schlaf- bzw. Ruhezeiten sind möglichst zu vermeiden. Die Mobilität umfasst: Das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern; das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbstständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel. das An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining. das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich bewegen, z.b. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände. Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung: dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren u. Planen des Zahnarztbesuches ). (d) Hilfen bei der persönlichen Lebensführung Ziel der Hilfe ist: Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 15 von 22

16 dem Pflegebedürftigen trotz des durch die Pflegebedürftigkeit bedingten Hilfebedarfs die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen und den Interessen und Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entspricht. Dieser Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung wird im Maße des Notwendigen ausgeglichen, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld geschehen kann. Die Leistung der Pflegeeinrichtung ist gegenüber der Unterstützung aus dem sozialen Umfeld nachrangig. Ziel der Hilfen ist es insbesondere Vereinsamung, Apathie, Depression und lmmobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern. In diesem Sinne dienen Hilfen bei der persönlichen Lebensführung der Orientierung zur Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen. Bei der Gestaltung der Einrichtung sind die Bedürfnisse der Bewohner nach räumlicher Orientierung und Wohnlichkeit zu beachten. (e) Leistungen der sozialen Betreuung Das Ziel der sozialen Betreuung ist die Unterstützung und Sicherung der persönlichen Lebensgestaltung in der Pflegeeinrichtung, welche an der Erhaltung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen orientiert ist, soziale Integration anstrebt und die jeweiligen Aktivierungspotentiale ausschöpft. Dabei spielen die Erhaltung bestehender und die Reaktivierung verloren gegangener Beziehungen und Fähigkeiten eine wichtige Rolle. Hilfen der sozialen Betreuung sind ein Bestandteil der Tagesstrukturierung, die insbesondere für die Orientierung von gerontopsychiatrisch veränderten Pflegebedürftigen unverzichtbar ist. Formen der Sozialen Betreuung können sein: Integrierte soziale Betreuung Hierzu zählt eine den Bewohnern zugewandte Grundhaltung der Mitarbeiter. Sie stehen für Gespräche zur Verfügung und berücksichtigen Wünsche und Anregungen der Pflegebedürftigen im Rahmen des Betriebsablaufs der Leistungserbringung, die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei Behörden- und Ämterkontakten (z. B. Organisieren und Planen der Ämterbesuche ). Im Einzelfall die Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, die gemeinwesenorientierte Vernetzung der Einrichtung, Koordinationsaufgaben zu korrespondierenden Diensten und Institutionen, die Begleitung ehrenamtlicher Helfer sowie die Erschließung wirtschaftlicher Hilfen. Gezielte Angebote für einzelne Pflegebedürftige, für Gruppen oder Angebote zur Förderung der Kontakte zum örtlichen Gemeinwesen. Gruppenangebote sind besonders geeignet, dem Pflegebedürftigen Anreize für abwechslungsreiche Aktivitäten zu geben, Vereinsamung und sozialer Isolation zu begegnen und die Gemeinschaft zu fördern. Die Angebote der sozialen Betreuung sind in den gesamten Leistungs- und Versorgungsprozess eingebunden und orientieren sich an den unterschiedlichen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen. (f) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die Pflegeeinrichtungen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden ( 43 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XI). Auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V findet dieser Rahmenvertrag keine Anwendung. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung handelt bei ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplanes. Diese Leistungen sind in der Pflegedokumentation zu dokumentieren. Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 16 von 22

17 Anlage 2) Vereinbarung über Zusatzleistungen zu 4 des Heimvertrages (1) Zusatzleistungen sind die über das Maß des Notwendigen gemäß 1 und 2 des Rahmenvertrages zu 75 Abs. 2 SGB XI hinausgehenden Leistungen der Pflege, Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen wählbar sind und mit dem/der Bewohner/in nach 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. (2) Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Die Einrichtung kann andere, zulässige Zusatzleistungen vereinbaren. Folgende Zusatzleistungen werden gewünscht: Entgelt ja nein Kabelgebühr TV-Leihgebühr Einzelzimmerzuschlag Prüfung der elektrischen Geräte durch einen Beauftragten der Einrichtung Begleitung zu Arztbesuchen 3,50 monatlich lt.preisliste/aushang 14,24 /täglich 15,00 jährlich 20,00 pro Stunde Wäsche: 300 Etiketten einpatchen 53, Etiketten zusätzlich 25,00 Vereinbarung über sonstige Leistungen zu 5 des Heimvertrages Folgende Zusatzleistungen werden gewünscht: Entgelt ja Umzug in die Pflegeeinrichtung Friseurbesuch Gästeessen Getränke Postnachsendung Fahr- und Begleitdienst zu kulturellen Veranstaltungen / Freizeitangeboten nach Aufwand / Stunden siehe Aushang siehe Aushang siehe Aushang siehe Aushang nach Aufwand Metten, den für die Einrichtung Bewohner/in, ggf. gesetzlicher Vertreter Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 17 von 22

18 Anlage 3) Vereinbarung über den Ausschluss der Leistungsanpassung gemäß 8 Abs. 4 WBVG bei verändertem Pflege- oder Betreuungsbedarf zu 8 Absatz 3 des Heimvertrages Sollte sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung entsprechend dem veränderten Bedarf, angepasste Leistungen anbieten. Allerdings kann die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistungen an den veränderten Bedarf gem. 8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen wird: 1. bei Personen mit hoher Selbst- oder Fremdgefährdung (z.b. hoher Aggression) 2. bei Personen mit sehr hohem Infektionsrisiko 3. bei Personen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung benötigen oder einer ständigen Intervention bedürfen Begründung: zu (1): zu (2): Die Einrichtung trägt für alle Bewohner/innen Verantwortung. Personen die suizidgefährdet sind und ein aggressives Verhalten gegenüber sich selbst oder anderen Mitmenschen hegen, können in unserer Einrichtung nicht ständig beobachtet werden. Aus diesem Grund wurde aus der Leistungsvereinbarung genannter Personenkreis von der Versorgung ausgeschlossen. Personen mit sehr hohem Infektionsrisiko gefährden in unserer Gemeinschaftseinrichtung die Gesundheit der Mitarbeiter und Mitbewohner. Vor allem mobile und demente Bewohner können in unserer Einrichtung nicht unter Quarantäne gestellt werden. Die Einrichtung möchte Personen und Gruppen versorgen, für die sie auch die Einhaltung der hausinternen Qualitätsstandards gewährleisten kann. Zu (3): Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet. Sollte der Gesundheitszustand der Bewohner/in / des Bewohners in den genannten Fällen keine Weiterbetreuung mehr zulassen und die Einrichtung deshalb den Vertrag beenden müssen, wird sie den/die Bewohner/in bzw. dessen Angehörige bei der Suche nach einer anderweitigen, geeigneten Unterkunft und Betreuung unterstützen. Metten, den für die Einrichtung Bewohner/in, ggf. gesetzlicher Vertreter Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 18 von 22

19 Anlage 4) Datenschutz und Schweigepflicht zu 15 des Heimvertrages Erklärung über die Entbindung von Schweigepflichten und Einwilligung in die Übermittlung von Daten der Bewohnerin / des Bewohners an andere Stellen und Personen: 1. Die nachfolgenden Einwilligungen kann der/die Bewohner/in ganz oder teilweise jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen. 2. Der/die Bewohner/in willigt ein, dass die ihn behandelnden Ärzte den Mitarbeitern der Einrichtung die für die Erbringung der heimvertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen unter Einschluss der Informationen über seine Gesundheit zur Verfügung stellen. Er entbindet die ihn behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht. Er willigt ebenfalls ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach 18 SGB XI erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. 3. Der Bewohner willigt ein, dass die Einrichtung für den Fall der ärztlichen Behandlung, einer Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung, der Verordnung von Heilmitteln (Logopädie / Ergotherapie / Krankengymnastik), der Ein- oder Überweisung in eine andere Einrichtung des Gesundheitswesens oder in die Häuslichkeit die personenbezogenen Daten einschließlich der Informationen über die Gesundheit des Bewohners, soweit sie zur weiteren Durchführung der Pflege bzw. medizinischtherapeutischen Behandlung notwendig sind, an den jeweils von dem/der Bewohner/in gewählten Leistungserbringer übermittelt. Metten, den Bewohner/in, ggf. gesetzlicher Vertreter Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 19 von 22

20 Anlage 5) Beratungs- und Beschwerdestellen zu 16 des Heimvertrages Adresse der Einrichtung: Diakonische Dienste Bayern ggmbh Haus der Diakonie am Eichenhain Einrichtungsleitung: Gerlinde Beiderbeck Kaiser-Heinrich-Str. 7, Metten Tel.: 0991 / Fax: 0991 / info@diakonie-deggendorf.de Sprechzeiten: nach Vereinbarung Adresse des Trägers: Diakonische Dienst Bayern ggmbh Geschäftsführung: Dipl.-Kfm Clemens Link Burgstraße 7, Nürnberg Tel.: 0911/ Internet: Clemens.Link@KdsE-mbh.de Sprechzeiten: nach Vereinbarung Adresse der Heimaufsicht: Landratsamt Deggendorf Fachstelle für Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) Ansprechpartner: Winfried Gotteswinter Herrenstraße 18, Deggendorf Tel.: 0991 / Fax: 0991 / Internet: Heimaufsicht@lra-deg.bayern.de Öffnungszeiten / Besuchszeiten: siehe Aushang Adresse der AG der Pflegekassenverbände: Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern Gärtnersleite 14, Coburg Tel: / Fax: / Adresse des Sozialhilfeträgers Bezirk Niederbayern Sozialverwaltung Am Lurzenhof 3c, Landshut Tel.: 0871 / Fax: 0871 / hauptverwaltung@bezirk-niederbayern.de Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 20 von 22

21 Anlage 6) Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Bildaufnahmen Einrichtung: Haus der Diakonie am Eichenhain Eine Einwilligung ist erforderlich für Bildaufnahmen, auf denen Sie deutlich zu erkennen sind. Für Bildaufnahmen, auf denen Sie nicht zu erkennen sind, Teil einer größeren Gruppe sind oder als Beiwerk einer Landschaft oder eines Gebäudes abgebildet sind, ist grundsätzlich keine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich. 1. Ich bin damit einverstanden, dass Bildaufnahmen, auf denen ich abgebildet bin, in der Einrichtung (z.b. im Foyer, Speisesaal etc.) ausgelegt / ausgestellt werden ja nein (keine Angabe bedeutet nein ) 2. Ich bin damit einverstanden, dass Bildaufnahmen im Zusammenhang mit Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Einrichtung in folgenden Printmedien veröffentlicht werden. im Werbeprospekt der Einrichtung in den örtlichen (Tages) Zeitungen im Gemeindebrief / Kirchengemeindeblatt / in der Hauszeitung 3. Veröffentlichungen auf unserer Homepage können im Internet eingesehen und von dort ggf. heruntergeladen werden. Eine Veröffentlichung im Internet erfolgt mitunter auch bei den oben genannten Printmedien. Ich bin mit der Veröffentlichung im Internet einverstanden: ja nein (keine Angabe bedeutet nein ) Die Einwilligung kann jederzeit, mit Wirkung für die Zukunft, schriftlich widerrufen werden. Metten, den Bewohner/in, ggf. gesetzlicher Vertreter Heimvertrag stationär Pflegestufe 0 bis 3+ ( Härtefall ) im Haus der Diakonie am Bogenbach Seite 21 von 22

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