Akkreditierung von neuen Studiengängen Architektur und Planung

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1 Berlin, Deutsches Architekturzentrum (DAZ) ASAP Workshop, Akkreditierung von neuen Studiengängen Architektur und Planung Übergänge vom Studium zum Beruf Daten und Fakten zum Berufsstand - Seit Ende der Achtziger Jahre erfolgte eine ständige Zunahme der Anzahl der in den Mitgliederlisten der Architektenkammern eingetragenen Architekten und Stadtplaner: - Stand : Architekten und Stadtplaner - 87,8 % Hochbauarchitekten, 5,0 % Landschaftsarchitekten, 4,5 % Innenarchitekten, 2,7 % Stadtplaner - 50,9 % Freiberuflich Tätige, 4,9 % Beamtete Architekten und Stadtplaner, 41,3 % Angestellte Architekten und Stadtplaner 41,3 %, 2,9 % Gewerblich Tätige - Der Mitgliederzuwachs der Architektenkammern fand hauptsächlich in den alten Bundesländern statt. Hier nahm die Anzahl der Kammermitglieder um 2,3 Prozent zu. In den neuen Bundesländern dagegen stieg die Anzahl der Eintragungen lediglich um 0,5 Prozent. - Anzahl der Studenten WS 2000 / 2001: Architektur , Innenarchitektur Bestandene Prüfungen 2000: Architektur (FH 3.651), Innenarchitektur 700 (FH 676) - Gemeldete Arbeitslose, Stand Sept Hochbauarchitekten 8.412, Landschaftsarchitekten 1.208, Innenarchitekten 335, Stadtplaner Durchschnittliche Arbeitslosenquote: knapp 9 % - Kein Ende des Architektenbooms in Sicht: Tatsächlich setzt bei den Architekten der demografisch bedingte Rückgang der Erwerbstätigen deutlich später ein als in anderen Wirtschaftsbereichen. Dies erklärt sich aus der etwas ungewöhnlichen Altersstruktur der Architekten und Stadtplaner in Deutschland. Im Vergleich zu den Altersgruppen der über 60-Jährigen und der unter 50-Jährigen ist die Anzahl der Kammermitglieder im Alter zwischen 50 und 60 Jahre deutlich niedriger. Dies hat zur Folge, dass in diesem Jahrzehnt nur ein geringer Anstieg der Personen, die altersbedingt aus dem Erwerbsleben aussteigen, zu erwarten ist. Während in vielen Branchen die Ruhestandswelle bereits heute den Arbeitsmarkt entlastet, setzt diese Entwicklung bei den Architekten und Stadtplanern erst gegen Anfang des nächsten Jahrzehnts ein.

2 2 Berufspolitische Situation der Architektenkammern Die berufspolitischen Grundlagen und Zielsetzungen der Länderarchitektenkammern stellen ein gewachsenes, ausgewogenes System dar. Im Extrakt sind diese in den jeweiligen Länderarchitektengesetzen geregelt. Ein allgemeiner, jedoch nicht verbindlicher Konsens auf Bundesebene ist mit dem Musterarchitektengesetz formuliert. Die wesentlichen Aussagen, die Berufsaufgaben des Architekten und die Aufgaben der Architektenkammern betreffend, stellen sich wie folgt dar: Auszug aus dem Musterarchitektengesetz - Erster Abschnitt, 3 - Berufsaufgaben (Auszug) (1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken. (2) Innenarchitekten / 3) Landschaftsarchitekten / (4) Stadtplaner (5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört die Beratung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. - Erster Abschnitt, 4 - Voraussetzungen für die Eintragung (Auszug) (1) Eingetragen wird, wer ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. - Dritter Abschnitt / 12 Aufgaben der Architektenkammer (Auszug) Aufgabe der Architektenkammer ist es, 1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern, 4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort und Weiterbildung zu fördern,

3 3 Vor dem Hintergrund des föderalen Systems bestehen in den einzelnen Bundesländern jedoch zum Teil erheblich unterschiedliche Regelungen, die die Berufsaufgaben und die Berufsausübung von Architekten, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenlisten und die Aufgaben der Kammern betreffen. Diese Aussagen lassen sich am Beispiel vieler Länderarchitektengesetze nachvollziehen. Zur Feststellung dieses differenten Ist-Zustands erfolgte durch die Bundesarchitektenkammer im Oktober 2002 eine Abfrage bei den Länderarchitektenkammern zu folgenden Schwerpunkten: 1. Regelungen zur Eintragungsvoraussetzung in den Länderarchitektengesetzen; geplante Novellierungen 2. Regelung der Bauvorlageberechtigung; geplante Novellierungen 3. Existenz von 6-semestrigen Bachelorstudiengängen (+ 4 Semester Master); mit welcher Bezeichnung des Studiengangs und des Abschlussgrades 4. Existenz von 8-semestrigen Bachelorstudiengängen (+ 2 Semester Master); mit welcher Bezeichnung des Studiengangs und des Abschlussgrades 5. Aktivitäten der Kammern gegen Bachelor- und Masterstudiengänge 6. Ergebnisse dieser Aktivitäten gegen Bachelor/ Master 7. Existenz von Unterlagen/ Broschüren/ Leitfäden in den Kammern zu Bachelor/ Master 8. bestehende Regelungen zur berufspraktischen Tätigkeit in den Landesarchitektengesetzen; geplante Novellierungen 9. Strukturierung einer geregelten berufspraktischen Tätigkeit / vorgesehene Umsetzung 10. Existenz von Unterlagen/ Broschüren/ Leitfäden in den Kammern zur geregelten berufspraktischen Tätigkeit Das Ergebnis der Umfrage, in Form einer Synopse, liegt in der Geschäftsstelle der Bundesarchitektenkammer vor. Eine detailierte Auswertung ist hier zu weitgehend. Es lassen sich jedoch folgende grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Schwerpunkten treffen: zu 1. Regelungen zur Eintragungsvoraussetzung in den Länderarchitektengesetzen; geplante Novellierungen - hinsichtlich einer festgelegter Mindeststudiendauer von mindestens 8 Semestern / 4 Jahren bestehen zur Zeit in 4 Bundesländern gesetzliche Regelungen; in sechs Bundesländern besteht in absehbarer Zeit (1 2 Jahre) eine Mindeststudiendauer von mindestens 8 Semestern / 4 Jahren einzuführen; in mindestens 3 Bundesländern ist in absehbarer Zeit keine gesetzliche Einführung einer Mindeststudiendauer vorgesehen

4 4 zu 2. Regelung der Bauvorlageberechtigung; geplante Novellierungen - eine allgemeine Bauvorlageberechtigung für Architekten als auch für Bauingenieure besteht in allen Bundesländern; eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für z. B. Techniker und Meister be steht in den meisten alten Bundesländern; eine Veränderung der Regelung der Bauvorlageberechtigung ist in den meisten Bundesländern nicht vorgesehen zu 3. Existenz von 6-semestrigen Bachelorstudiengängen (+ 4 Semester Master); mit welcher Bezeichnung des Studiengangs und des Abschlussgrades - entsprechende Studiengänge existieren an 3 Fachhochschulen: Brandenburg: Fachhochschule Lausitz Bachelor of Arts / Master of Arts NRW: Universität Münster M-V: Fachhochschule Wismar Bachelor of Arts in Architekture / Master of Arts in Architekture zu 4. Existenz von 8-semestrigen Bachelorstudiengängen (+ 2 Semester Master); mit welcher Bezeichnung des Studiengangs und des Abschlussgrades - es existiert 1 Studiengang; ein Studiengang ist in Vorbereitung NRW: Fachhochschule Bochum Rheinland-Pfalz: Fachhochschule Mainz (Modellerarbeitung) zu 8. bestehende Regelungen zur berufspraktischen Tätigkeit in den Landesarchitektengesetzen; geplante Novellierungen - hinsichtlich einer geregelten berufspraktischen Tätigkeit bestehen gesetzliche Verankerungen in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt; zu 10. eine weitgehende formale Regelung besteht in B-W, mit dem Leitfaden Architekt/in im Praktikum, Stadtplaner/in im Praktikum - konkretere Vorbereitungen für gesetzliche Regelungen erfolgen in Bayern und Niedersachsen; Bezeichnung in Bayern: Absolvent in der Praxis Im Ergebnis des gesetzlichen Auftrags aus den einzelnen Länderarchitektengesetzen, in Wechselwirkung mit den sich verändernden berufspolitischen Bedingungen und den erhöhten Anforderungen an die Berufstätigkeit von Architekten ist eine zunehmend erhöhte berufliche Qualifizierung für den Berufszugang/ Titel erforderlich. Auch vor dem Hintergrund der berufspolitischen Zielstellung der Architektenkammern, in Verbindung mit der bestehenden und auch zukünftig absehbaren Arbeitsmarktsituation, ist es aus Sicht der Kammern zwingend erforderlich, einen hohen beruflichen Standard zu garantieren. Aus diesen Gründen haben sich die Kammern in der Vergangenheit zunehmend der Realisierung einer berufspraktischen Ausbildung nach dem Hochschulabschluss gestellt. Gemündet ist dies unter anderem in der -Berufspolitischen Forderung der Architektenkammern zur berufspraktische Ausbildung nach dem Hochschulabschluss, auf der Grundlage des Leitfadens zur Umsetzung der Stellungnahme der BAK zum MarchG, vom Januar 2002.

5 5 Berufspolitische Forderung der Architektenkammern: berufspraktische Ausbildung nach dem Hochschulabschluss [Grdlg.: Leitfaden zur Umsetzung der Stellungnahme der BAK zum MarchG, Januar 2002] Neben der Ausbildung an den Hochschulen ergibt sich hieraus das Erfordernis, dass nach einem Hochschulabschluss eine weitergehende berufspraktische Ausbildung erfolgen sollte. Präambel: Die Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeiten sollten dabei dem UIA-Abkommen zu empfohlenen internationalen Richtlinien für die Berufsausübung des Architekten entsprechen, das besagt: - Ausbildung Ziel: In Übereinstimmung mit der UIA/UNESCO Charta zur Architekturausbildung (UIA/UNESCO Charter for Architectural Education) plädiert die UIA für eine Ausbildung als Vollzeitstudium, welches in einer Dauer von mindestens fünf Jahren (Berufspraktikum / Schulung / Referendariat ausgenommen) und auf der Grundlage eines beglaubigten / bestätigten / anerkannten Studienplans an einer beglaubigten / bestätigten / anerkannten Hochschule absolviert werden soll, wobei die einzelnen Ausbildungen Unterschiede in den pädagogischen Ansätzen sowie im Umgang mit den lokalen Verhältnissen aufweisen können, welche bei der Bestimmung von Gleichwertigkeiten flexibel behandelt werden müssen. - zum Berufspraktikum/ Schulung/ Referendariat Definition: Das Berufspraktikum ist eine unter Anleitung stehende und spezifisch gestaltete praktische Tätigkeit auf architektonischem Gebiet. Sie erfolgt im Verlaufe der Architekturausbildung und/ oder nach einem beruflichen Abschluss und ist Voraussetzung für die Eintragung/ Zulassung/ Bevollmächtigung als Architekt. Hintergrund: Die Antragsteller für eine Eintragung/ Zulassung/ Bevollmächtigung müssen die a- kademische Berufsvorbereitung zum Schutze der Öffentlichkeit vervollständigen, indem sie ihre formale, theoretische Ausbildung durch eine praktische Ausbildung ergänzen. Ziel: Als Voraussetzung für die Eintragung/ Zulassung/ Bevollmächtigung als Architekt wird von den Hochschulabgängern das Absolvieren eines angemessenen Praktikums/ einer praktischen Ausbildung/ eines Referendariates von einer Dauer von mindestens zwei Jahren gefordert (allerdings werden drei Jahre angestrebt), wobei die Anerkennung dieser Periode flexibel behandelt werden kann.

6 6 - zum Nachweis beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten Definition Jedem Antragsteller für eine Eintragung/ Zulassung/ Bevollmächtigung als Architekt wird der Nachweis eines ausreichenden Niveaus beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen nationalen Behörde abverlangt. Hintergrund Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Architekten können erst dann der Öffentlichkeit garantiert werden, wenn dieser die erforderliche Ausbildung und ein Praktikum/ Schulung/ ein Referendariat absolviert hat sowie ein Mindestmaß von Kenntnissen und Fähigkeiten aus der allgemeinen Architekturpraxis nachweisen kann. Die Praxis wird durch Prüfungen und/ oder praktische Arbeitsergebnisse demonstriert. Ziel Die vom Architekten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen durch entsprechende vorliegende Nachweise bestätigt werden. Diese Nachweise müssen den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung am Ende eines Praktikums/ einer praktischen Ausbildung/ eines Referendariats umfassen. Für weitere notwendige Komponenten der berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie z.b. Geschäftsführung und einschlägiges juristisches Wissen, die nicht Gegenstand der Prüfung sein können, müssen andere, adäquate Nachweise erbracht werden Grundlage für die Positionierung des BAK-Vorstands zur Architektenausbildung ist der Anspruch und die Forderung nach einer hohen Qualität der beruflichen Tätigkeit, auf der Grundlage einer qualitativ hochwertigen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Der Prozess der stetigen Veränderung des beruflichen und des berufspolitischen Umfelds hat dabei zu einer fortlaufenden Präzisierung der Position des BAK-Vorstands geführt. Mit eine wesentliche Grundlage in der bisherigen Diskussion um die Einführung von Bachelor- und Master Studiengängen stellte das Positionspapier des BAK Vorstands vom dar. Dieses wurde durch den BAK-Ausschuss Aus- Fort- und Weiterbildung erarbeitet, auf der Grundlage eines Papiers der AK Baden-Württemberg vom (Verfasser: Sebastian Sage). Positionen des BAK Vorstands zur Architektenausbildung Diese Position ist in Kurzform wie folgt zu beschreiben: Problematik Die Übernahme der angelsächsischen Begriffe Bachelor und Master wurde in Deutschland mit drei politischen Argumenten vorangetrieben: internationale Anerkennung deutscher Studienabschlüsse fördern. Studienzeit verkürzen, Kosten sparen.

7 7 Studienabbrecher besser stellen, in dem nach dem ersten Studienabschnitt Berufsein stieg und Orts- und Fachwechsel ermöglicht werden. Die Verbesserung der Ausbildung wird nicht genannt. Bisherige Situation Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur ist zum Schutz der Verbraucher geregelt und nicht zum Schutz der Architektinnen und Architekten. Architekten genießen dabei in Europa eine besondere Architektenrichtlinie. Diese sichert nicht nur wie die Diplom- Richtlinie für andere Berufe die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse, sondern anders als für andere Berufe auch die gegenseitige Anerkennung der Berufszugangsregelungen. Nationale Alleingänge können große Vorteile zerstören. Die EU-Richtlinie fordert als Minimum ein Studium aus acht Studiensemestern. Eine Ausnahme wurde einmalig für bestehende Studiengänge deutscher Fachhochschulen eingeräumt, die diese Studiendauer nur unter Anrechnung von Praxissemestern erreichen. Diese Ausnahme ist für neu einzurichtende Studiengänge nicht zu wiederholen. Ein Dipl.- Ing. mit oder ohne FH ist zur Zeit mehr als ein Bachelor. Während in Deutschland über kürzere Studiengänge nachgedacht wird, fordern die Architekten der Welt eine umfangreichere Ausbildung. Thesen zur Einführung von Bachelor- und Master-Abschlüssen für Architeturstudiengänge: - Der internationale Vergleich von Studiengängen kann nur über Studienzeiten und inhalte erfolgen. - Ein Akkreditierungssystem kann keine verbindlichen Qualitätsstandards für Architekturstudiengänge garantieren. - Das Architekturstudium ist für eine Studienzeitverkürzung auf weniger als acht Semester nicht geeignet. - Unterhalb der Qualifikation des Architekten gibt es keinen Bedarf für ein neues Berufsbild - Ein Baukastenmodell widerspricht dem Wesen des Architekturstudiums und schadet dem Ziel einer vielfältig gegliederten Hochschullandschaft Fazit zur Einführung von Bachelor- und Master-Abschlüssen auf dem Gebiet der Architektur - Bachelor-Studiengänge mit weniger als acht Studiensemestern Bachelor mit weniger als acht Studiensemestern qualifizieren sich für Berufe, die im tradierten deutschen dualen System (Lehre und Schule) außerhalb der Hochschulen erlernt werden. Am Bau zählen hierher Bauzeichner und Techniker, nicht jedoch Architekten. Diese Qualifikation kann die Hochschule nicht besser als der Gesellenbrief der Handwerkskammer oder IHK vermitteln. Eine Kammerfähigkeit kann nicht gegeben sein.

8 8 - Bachelor-Studiengänge mit acht Studiensemestern Ausnahme wurde einmalig für bestehende Studiengänge deutscher Fachhochschulen mit Praxissemestern eingeräumt. Diese Ausnahme ist für neu einzurichtende Studiengänge wie deutsche Bachelor nicht zu wiederholen. Ein Dipl.-Ing. FH ist mehr als ein Bachelor. Die EU-Richtlinie fordert als Minimum ein Studium aus acht Studiensemestern. - Masterstudiengänge an Fachhochschulen und Universitäten Zu unterscheiden sind drei Fälle: Die Architektengesetze der deutschen Bundesländer verlangen ebenso wie die EU- Richtlinie und der UIA-Accord einen eigenständigen Studiengang der Architektur. Wenn das Vordiplom in Zukunft Bachelor heißt und das Diplom Master, ändert sich für diese Absolventen nichts an der Berufsfähigkeit als Architekt. Die Regelung für Garten- und Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur und Stadtplanung ist in Deutschland entsprechend, in Europa abweichend. Für Seiteneinsteiger, die den Master nach einem Teilstudium in einem anderen Fach als der Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung absolviert haben, ist vor der Berufsfähigkeit eine Berufszugangsprüfung einzuführen. Aufbaustudiengänge können besondere Aspekte und Spezialisierungen jenseits der Berufsfähigkeit als Architekt vertiefen. - Bestehende Diplomstudiengänge Die bisherige Regelung ermöglicht dem deutschen Dipl.-Ing. FH einen qualifizierten Schnellweg zur Berufsfähigkeit als Architekt in Deutschland und Europa. Bei einer Neuregelung wird man sich zwischen den Hürden der EU-Richtlinie und dem UIA-Accord auf der einen Seite und der im internationalen Vergleich kurzen Regelstudienzeit auf der anderen Seite entscheiden müssen. Im Hochschulrahmengesetz sollte die Koppelung zwischen Einführung des Masters und der Abschaffung des Dipl.-Ing. aufgehoben werden. Ein Schritt zur Präzisierung der Vorstandsposition der BAK ist in Zusammenhang mit der vorgesehenen Akkreditierung von 6-semestrigen Bachelor-Studiengängen erfolgt. Hier haben sich differenzierte, auf jeden Fall auch berufspolitisch zu bewertende, Standpunkte entwickelt. BAK VORSTANDSBESCHLUSS Wesentliche Aspekte der in der Diskussion stellen sich wie folgt dar: - Frage nach der Notwendigkeit der Bewertung von sechssemestrigen Studiengängen durch die ASAP. - Frage nach der Notwendigkeit einer Definition berufspolitischer Eckpunkte der BAK zur ASAP und zur Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen durch den Vorstand. - Notwendigkeit zur Festschreibung achtsemestriger Studiengänge als Voraussetzung zur Eintragung in die Architektenliste in die Architektengesetze der Länder.

9 9 - Frage nach dem Umgang mit Bachelor- und Master-Absolventen. - Problem einer möglichen Unterminierung der politischen Argumentation (nur 8- semestrige Studiengänge qualifizieren zum Beruf des Architekten) der Architektenkammern der Länder durch die Position der ASAP. - Gefahr der Entwicklung von Teilberufsbildern außerhalb des Kammerwesens. - Frage nach einem möglichen Austritt der BAK aus der ASAP. Der BAK-Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung wurde mit der Aufnahme der Vorstandskritik, sowie der Entwicklung von Vorschlägen zukünftiger Positionen der BAK gegenüber der ASAP beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden mehrheitlich durch den Vorstand folgende Entschließung verabschiedet: 1. Der Vorstand der Bundesarchitektenkammer sieht keinen Bedarf für Absolventen eines sechssemestrigen BA-Studienganges auf dem Arbeitsmarkt. Eine Berufsqualifikation zur Architektentätigkeit und Planvorlageberechtigung setzt ein mindestens achtsemestriges Studium voraus, wie die bisherige und die im Entwurf vorliegende EU-Richtlinie ausweist. 2. Der Vorstand der BAK lehnt daher die Einführung von sechssemestrigen BA- Studiengängen als nicht den bildungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und nicht dem notwendigen Verbraucherschutz entsprechen ab. Die von der Bundesarchitektenkammer mitgetragenen ASAP kann aus der Sicht der Bundesarchitektenkammer daher keine sechssemestrigen BA-Studiengänge akkreditieren. 3. Soweit durch neue Berufsabschlüsse BA/ MA inhaltliche Neuorientierungen und regelstudienzeitgerechte Organisation des Studiums von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern erreicht werden soll, muss der erste berufsqualifizierende Abschluss eine mindestens achtsemestrige Ausbildung, unabhängig von der Bezeichnung des Abschlusses, voraussetzen. 4. Die Länderkammern sind aufgefordert, sich bei anstehenden Novellierungen der Architektengesetze dafür einzusetzen, dass eine der EU-Richtlinie entsprechende Mindeststudienzeit als Eintragungsvoraussetzung im jeweiligen Gesetz verankert wird. 5. Der BAK-Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird beauftragt, auf Basis dieses Vorstandsbeschlusses Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.

10 10 Eine weitere Präzisierung der BAK-Vorstandsposition erfolgte mit der Vorstandssitzung am BAK VORSTANDSBESCHLUSS In Vorbereitung der Vorstandssitzung hatte der BAK-Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung ein Positionspapier erarbeitet. Dieses beinhaltet die Empfehlung des Ausschusses über einen Verbleib der BAK in der ASAP. Anschließend diskutiert der Vorstand. Folgende Argumente sprechen dafür: - Eine Festlegung von Mindeststudienzeiten kann nur über die Architektengesetze der Länder erfolgen. - Nur eine Teilnahme kann auch eine Einflussnahme auf die Entscheidung im ASAP bewirken. - Durch eine Akkreditierung von 6-semestrigen Bachelor-Studiengängen kann eine Aufwertung des Bachelor-Abschlusses verhindert werden. - Die BAK kann nicht das Hochschulrahmengesetz bzw. die Landeshochschulgesetze modifizieren. - Die Gefahr der Akkreditierung von 6-semestrigen Studiengängen besteht unabhängig von einer Mitgliedschaft in der ASAP. Folgende Argumente sprechen gegen einen Verbleib in der ASAP: - Die ASAP hat keine Möglichkeit, in den Akkreditierungsunterlagen die Kammerfähigkeit von Studienabschlüssen zu verankern. - Das Ziel des Titelschutzes steht der Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts in Architecture entgegen. - Zwei Drittel der Kammermitglieder sind FH-Absolventen. Es besteht die Gefahr, dass sich ein politischer Druck zur Aufnahme von Absolventen mit 6-semestriger Studienzeit in die Architektenliste entwickelt. - Die Bauvorlageberechtigung gibt es nicht nur für Architekten. Abgestuft existiert sie auch für Handwerker etc. Auch die BAK hat im vergangenen Jahr eine beschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten empfohlen. Beschluss des Vorstands der BAK: Dem ASAP-Vorstand wird mitgeteilt, dass die BAK den ASAP verlässt, wenn ASAP bis Ende des Jahres nicht von seiner Position, auch 6-semestrige Bachelor-Abschlüsse zu akkreditieren, abrückt.

11 11 BAK / ASAP Zukunftschancen Diese Situation kann weder ASAP, noch die Architektenkammern befriedigen. Wenn wir die Ausbildung von Architekten, die zukünftige berufliche Tätigkeit, als auch den Fortbestand des Berufsstandes wirklich ernst nehmen, dann muss hier ein kurzfristiger Klärungsund Entscheidungsprozess stattfinden. Der Vorstand der Bundesarchitektenkammer ist hier selbstverständlich zu Gesprächen bereit. Es muss aber auch klar sein, dass die Länderkammern die Interessen Ihrer Mitglieder, der bestehenden als auch der zukünftigen, vertreten müssen - und auch werden. Hier gehe ich davon aus, dass ein qualifizierter Austausch von Argumenten in der Sache weiterhelfen wird. Das dies kurzfristig erfolgen muss, sollte allen Beteiligten bewusst sein. Joachim Brenncke

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