TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN
|
|
- Christina Mann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TIERÄRZTEVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer Ausgabe 2006 inhalt: Beiträge ab Entwicklung des Mitgliederbestandes Kapitalanlagestruktur Jahresbilanz 2004 Geschäftsbericht Leistungsverbesserung ab Gleichzeitig angestellter und niedergelassener Tierarzt Das neue Alterseinkünftegesetz Hinweise zur Beitragszahlung Aufwand für Versorgungsleistungen Lokalitätsprinzip sinnvoll Satzungsänderungen per Immobilienanlagen Hypothekendarlehen Umfrage
2 Sehr geehrtes Mitglied, mit dieser Mitgliederinformation informieren wir Sie über den von der Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen festgestellten Jahresabschluss 2004, sowie die neuen Leistungen und Beiträge Sie finden zudem Aussagen zu aktuellen Themen Ihres berufsständischen Versorgungswerkes. Beiträge ab Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab monatlich 5.250,00 EURO. Der Beitragssatz beläuft sich für angestellte Tierärzte /Tierärztinnen auf 19,5 % und für freipraktizierende Tierärzte/Tierärztinnen auf 16 %. 2/10-Beitrag = Mindestbeitrag monatlich 204,75 EURO 10/10-Beitrag = allgemeine Versorgungsabgabe monatlich 1.023,75 EURO 15/10-Beitrag = monatlich 1.535,63 EURO Die Pflichtversorgungsabgabe für freipraktizierende Tierärzte/Tierärztinnen beläuft sich auf 16 % der Beitragsbemessungsgrenze, also 840,00 EURO monatlich bzw. entsprechend weniger, wenn die Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen. Entwicklung des Mitgliederbestandes Zum gehörten dem Versorgungswerk Mitglieder an. Wir haben Rentenbezieher zu verzeichnen. Die Mitgliederzusammensetzung des Bestandes zeigt die untenstehende Grafik. Mitgliederstruktur 4,6 % 1,4 % 5,1 % 11,7 % Selbstständige Mitglieder Angestellte Mitglieder Freiwillige Mitglieder Mitglieder in Kinderbetreuungszeit Arbeitslose Mitglieder Sonstige 36,6 % 40,6 % Kapitalanlagestruktur Das Schaubild zeigt die Aufteilung des Vermögens nach Anlagearten per ,61 % 3,68 % 2,30 % 12,18 % Fest- und Termingelder Hypotheken Grundbesitz Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen, Darlehen 19,02 % Festverzinsliche Wertpapiere Anteile an Rentenfonds Anteile an Aktienfonds 2,43 % 43,78 % 2
3 Jahresbilanz 2004 AKTIVA I. Kapitalanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken , ,01 2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen , ,37 3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen , ,53 4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören , ,19 5. Festgelder, Termingelder und Sparguthaben bei Kreditinstituten , ,00 Summe Kapitalanlagen , ,10 II. Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft an Mitglieder , ,47 III. Andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 0,00 0,51 2. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten , ,40 3. Zins- und Mietforderungen , ,78 4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände , ,80 Summe andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände , ,49 Bilanzsumme , ,06 PASSIVA I. Eigenkapital Gewinnrücklage ,00 II. Versicherungstechnische Rückstellungen 1. Deckungsrückstellung , ,00 2. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle , ,15 3. Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen , ,73 Summe versicherungstechnische Rückstellungen , ,88 III. Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber Mitgliedern , ,90 IV. Andere Rückstellungen Sonstige Rückstellungen , ,00 V. Andere Verbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten , ,87 VI. Rechnungsabgrenzungsposten 5.153, ,41 Bilanzsumme , ,06 3
4 Geschäftsbericht Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen hat am den Jahresabschluss der Tierärzteversorgung Niedersachsen zum einschließlich Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt und den Ausschüssen Entlastung erteilt. Im Jahr 2006 ist eine Aktualisierung der so genannten berufsständischen Richttafeln zu erwarten. Das wird nach unserem derzeitigen Kenntnisstand zu einer weiteren Aufstockung der Deckungsrückstellung für Anwartschaften und laufende Renten führen, allerdings lässt sich der Umfang der Änderung betragsmäßig noch nicht abschätzen. Rentenversicherungsbeitrag 16 % der Jahreseinkünfte, die Sie als niedergelassene/r Tierarzt/Tierärztin erzielen. Insgesamt ist die monatliche Versorgungsabgabe aus sämtlichen tierärztlichen Tätigkeiten zusammen auf die jeweils geltende allgemeine Versorgungsabgabe zu begrenzen. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2005 war das Beitragsaufkommen um 6,56 % höher als im gleichen Vorjahreszeitraum. Die Anzahl der Mitglieder stieg per 31. Oktober 2005 auf Mitgliedern, das waren 3,22 % mehr als im Vorjahr (4.892). Die Versorgungsleistungen nahmen um 11,15 % zu. Die Kapitalanlagetätigkeit des Versorgungswerks ist aufgrund der Entwicklung der Kapitalmarktzinsen für festverzinsliche Wertpapiere schwieriger geworden. Im Verlauf des Jahres 2005 ist die Rendite für 10-jährige Pfandbriefanlagen, eine der Hauptanlagearten für die Tierärzteversorgung Niedersachsen, unter die Grenze von 4 % gefallen und erreichte im September 2005 mit 3,10 % einen Tiefstand. Die Kurse an den Aktienmärkten stiegen erfreulich. Bei der Vermietung von Gewerbeflächen hat sich der Abrieb der Mietsätze nicht weiter fortgesetzt, auf niedrigem Niveau stabilisiert sich auch die Nachfrage nach Büroflächen. Insgesamt konnte für die gesamten Kapitalanlagen eine Bruttodurchschnittsrendite von über 5 % erreicht werden. Die neue Bundesregierung plant die Anhebung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,5 % auf 19,9 % der Beitragsbemessungsgrenze. Das wird voraussichtlich zu höheren Beitragseinnahmen bei angestellten Mitgliedern führen. Außerdem soll das Renteneintrittsalter in den nächsten Jahrzehnten stufenweise von 65 auf 67 Jahre erhöht werden. Es ist derzeit nicht vorgesehen, an den flexibleren Regeln der Tierärzteversorgung zum Renteneintritt etwas zu ändern. Leistungsverbesserung ab Die am laufenden Renten und aufgeschobenen Rentenanwartschaften sowie etwaige ruhende Halb- und Vollwaisenrenten werden ab um 1,0 % erhöht. Die Rentenanwartschaften zahlender Mitglieder aus der Grundversorgung werden ab um 1,0 % erhöht. Gleichzeitig angestellter und niedergelassener Tierarzt Bitte informieren Sie sowohl das Versorgungswerk als auch Ihre Tierärztekammer, wenn Sie gleichzeitig mehrere tierärztliche Tätigkeiten ausüben. Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit beitragspflichtig. Mitglieder im Angestelltenverhältnis, die gemäß 6 Abs. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die zusätzlich Einkünfte aus selbstständiger tierärztlicher Tätigkeit erzielen, zahlen aus der Angestelltentätigkeit eine Versorgungsabgabe in Höhe des maßgeblichen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages. Zusätzlich ist aus der selbstständigen Tätigkeit die Pflichtversorgungsabgabe in Höhe von 16 % der Einkünfte zu entrichten. Sind Sie neben einer Angestelltentätigkeit zusätzlich in freier Praxis niedergelassen, beträgt die Versorgungsabgabe neben dem maßgeblichen gesetzlichen 4 Beiträge aus einer Angestellten- oder Selbstständigen Tätigkeit sind auch dann zu entrichten, wenn Sie für Ihre Tätigkeit als Beamter von der Pflichtmitgliedschaft in der Tierärzteversorgung befreit sind. Das neue Alterseinkünftegesetz Nachdem wir in unserer vorherigen Ausgabe bereits ausführlich die Auswirkungen des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes dargestellt haben, wird es nun ernst. Für das Jahr 2005 sind 50 % der Rente steuerpflichtig. Das gilt für alle Bestandsrenten und die in 2005 erstmals gezahlten Renten. Durch die gesetzlichen Neuerungen erfolgt ein Wechsel zur so genannten nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst mit Auszahlung an den Steuerpflichtigen versteuert werden. Dafür bleiben die Beiträge an das Versorgungswerk bis zu einem Höchstbetrag unversteuert. In einem Übergangszeitraum bis 2040 wird schrittweise für jeden Neurentner die Besteuerung bis 2020 um jährlich 2 % und ab 2021 bis 2040 um jährlich 1 % erhöht. Im Gegenzug sind im Jahr 2005 zunächst 60 % der Beiträge an die Tierärzteversorgung abzugsfähig. Bis 2025 steigt dieser Prozentsatz um jährlich 2 %, so dass dann ein Sonderausgabenabzug von 100 % der Altersvorsorgeaufwendungen bis maximal Euro im Jahr für Ledige und bis maximal Euro im Jahr für Verheiratete möglich ist. Für den Nachweis der gezahlten Beiträge erhalten Sie von uns die Bescheinigung für das
5 Für Angestellte ergibt sich folgende Beispielrechnung für 2005: Bruttoarbeitslohn AG-Anteil 9,75 % = AN-Anteil 9,75 % = Gesamtbeiträge Höchstbetrag von ist unterschritten, daher anzusetzen: davon 60 % abzüglich steuerfreier AG-Anteil Abzugsbetrag 780 Für Selbstständige ergibt sich folgende Beispielrechnung: Beiträge an Tierärzteversorgung Gesamtbeiträge Höchstbetrag von ist unterschritten, daher anzusetzen: davon 60 % Abzugsbetrag Finanzamt. In der nachstehenden Abbildung haben wir Beispielsfälle für Angestellte und Selbstständige dargestellt. Für diejenigen, die mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Tierärzteversorgung gezahlt haben, kommt für die Besteuerung die Öffnungsklausel zur Anwendung. Der auf diesen Beiträgen beruhende Rentenanteil unterliegt auch weiterhin der niedrigeren Ertragsanteilsbesteuerung von zukünftig ca. 18 %. Die Anwendung der Öffnungsklausel muss beim Finanzamt beantragt werden. Wir werden Ihnen zur Unterstützung die an die Tierärzteversorgung gezahlten Beiträge und den Rentenanteil der ggf. unter die Öffnungsklausel fällt, bescheinigen. Derzeit noch offen ist der genaue Beginn des Rentenbezugsmitteilungsver- fahrens, mit dem alle Rentenversicherungsträger, also auch die Tierärzteversorgung, verpflichtet sind, die gezahlten Renten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die gesammelten Daten werden von der ZfA an die Finanzverwaltung übermittelt. Soweit sich Änderungen zu diesem beschriebenen Verfahren ergeben, werden wir Sie zeitnah informieren. Ob überhaupt und ggf. wie viel Steuern anfallen, lässt sich nur für den Einzelfall beantworten Es hängt insbesondere davon ab, welche Einkünfte neben der gesetzlichen Rente bezogen werden (etwa Kapitaleinnahmen oder Mieten). Bitte wenden Sie sich insoweit an Ihren Steuerberater. Für die Beantwortung von Fragen zu Beiträgen und Renten stehen Ihnen die Mitarbeiter der Tierärzteversorgung gerne zur Verfügung. Hinweise zur Beitragszahlung Ihre Altersversorgung basiert auf den von Ihnen an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen. Beitragszahlungen, die wegen unzureichender Angaben nicht eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden können, lösen bei uns umfangreiche Recherchen aus, führen zu Mehrarbeit und vermeidbaren zusätzlichen Verwaltungskosten. Nur mit Hilfe Ihrer Mitgliedsnummer können wir Verwechslungen ausschließen. Geben Sie daher bei allen Zahlungen (und auch bei sonstigem Schriftverkehr) immer Ihre Mitgliedsnummer an. Dies betrifft in erster Linie Mitglieder, die uns ihren Beitrag selbst überweisen. Bei diesen Überweisungen ist es für uns von größter Bedeutung, im Verwendungszweck sofort die betreffende Mitgliedsnummer in richtiger Schreibweise zu erkennen. Richtige Schreibweise heißt, die Mitgliedsnummer ohne Punkte, Komma, Bindestriche oder sonstige Zeichen und Unterbrechungen aufzuführen. Wir empfehlen, die im Verwendungszweck zu benennende Mitgliedsnummer vorweg als erste Angabe zu schreiben, erst danach mit Abstand soweit erforderlich Namen und Zeiträume anzugeben. Hier einige Mustereintragungen für das Feld Verwendungszweck: Beitrag: Januar 2006 (oder 01/2006) - wenn Einzahler und Beitragsempfänger identisch sind oder Dr. Müller, Beitrag (oder 02/2006) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger voneinander - abweichen oder freiwilliger Beitrag
6 Werden die Beiträge zum Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Arbeitgeber in den uns zu übermittelnden Beitragslisten neben Ihrem Namen auch stets Ihre Mitgliedsnummer aufführt. Soweit Ihre Versorgungsabgaben durch uns mittels Lasteinzug erhoben werden, gibt es keine Probleme. Berücksichtigen Sie bitte allerdings bei zusätzlichen Sonderzahlungen, die Sie direkt veranlassen, die Einfügung der erbetenen Angaben. Beitragszahlung bei Lasteinzug Die Beiträge sind monatlich im Voraus bis spätestens 20. des Monats zu zahlen. Die Tierärzteversorgung bucht bei Lastschriftzahlern die Beiträge um den 20. des laufenden Monats ab. Kontoverbindung Verwenden Sie bitte für sämtliche Zahlungen ausschließlich unsere Konten bei der: Aufwand für Versorgungsleistungen Der Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen betrug im Jahr Mio.. Die prozentuale Aufteilung auf die verschiedenen Versorgungsaufwendungen ist in der Grafik dargestellt. 20,3 % Dresdner Bank Hannover Konto-Nr (BLZ ) und bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hannover Konto-Nr (BLZ ). Lokalitätsprinzip sinnvoll Bei den tierärztlichen Versorgungswerken ist ebenso wie bei den ärztlichen Versorgungswerken in Deutschland zum das so genannte Lokalitätsprinzip eingeführt worden. Zum besseren Verständnis und zur Erläuterung hierzu haben wir nachfolgend einen Artikel des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.v. (ABV), Herrn Michael Jung aus dem Deutschen Ärzteblatt (Nr. 37/2005, S. 2491) mit freundlicher Genehmigung für Sie nachgedruckt. Die dort angeführte Argumentation gilt uneingeschränkt auch für Altersrenten Hinterbliebenenrenten BU-Renten die tierärztlichen Versorgungswerke, und somit auch für die Tierärzteversorgung Niedersachsen. Reaktion auf europäische Rechtsprechung Die Einführung des so genannten Lokalitätsprinzips zum 1. Januar 2005, das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte immer in dem Versorgungswerk Mitglied sind; in dessen Zuständigkeitsbereich sie ihren Beruf ausüben, ist wesentlich europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen geschuldet. Aus jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs war eine Tendenz zu erkennen, auch Systeme der sozialen Sicherung als Unternehmen einzuordnen, wenn das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft durch eine hohe Zahl freiwilliger Mitgliedschaften durchbrochen wird. Eine Einordnung der Versorgungswerke als Unternehmen könnte aber ihre Position als Teil der sozialen Sicherung in Deutschland gefährden, was in letzter Konsequenz bewirken könnte, dass der Gesetzgeber die den Ärzten, wie anderen Angehörigen der Freien Berufe, eingeräumte Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung überdenkt. Auch verfassungsrechtlich können sich bei einer hohen Zahl freiwilliger Mitglieder von den Kammerversammlungen der Ärztekammern, die für die Versorgungswerke das oberste Organ sind, nicht repräsentiert werden. Die mittelfristige Verringerung von freiwilligen Mitgliedschaften in den Versorgungswerken dient also auch der verfassungsrechtlichen Absicherung der Werke. 26,3 % 6 53,4 % Keinesfalls ist die Einführung des Lokalitätsprinzips geboten, um einen Ausgleich zwischen finanziell starken und finanziell schwachen Ärzteversorgungen zu schaffen. Hinzuweisen ist im Zusammenhang darauf, dass alle ärztlichen Versorgungswerke ihre finanzielle Leistungsfähigkeit jährlich durch
7 entsprechende versicherungsmathematische Begutachtung und eine Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Aufsichtsbehörden der Länder nachweisen müssen. Dadurch ist sichergestellt, dass jedes ärztliche Versorgungswerk seine den Mitgliedern zugesagten Leistungen auch erbringen kann. Die Tatsache, dass in Zukunft Anwartschaften in mehreren Versorgungswerken erworben werden können, bedeutet für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte keinen Nachteil. Zunächst muss aber festgehalten werden, dass die bisherige Möglichkeit der Überleitung von Beiträgen von einem Versorgungswerk zum anderen auch künftig möglich bleibt. Die zwischen den Versorgungswerken geschlossenen Überleitungsabkommen sehen vor, dass für einen Zeitraum bis zu 60 beitragspflichtigen Mitgliedschaftsmonaten auch weiterhin Beiträge bei einem Wechsel des Versorgungswerks infolge eines Kammerwechsels mitgenommen werden können. Nach der Erfahrung der Versorgungswerke wird es deshalb für die meisten Ärzte möglich sein, ihre Altersversorgung wie bisher von einem, maximal von zwei Versorgungswerken zu beziehen. Aber selbst dann, wenn die Leistung von mehreren Versorgungswerken in Zukunft erbracht wird, muss dies kein Nachteil sein. Zunächst einmal profitieren die betroffenen Ärzte von der Leistungsfähigkeit mehrerer Versorgungswerke. Auch sind die Versorgungswerke zurzeit dabei, Verfahren zu entwickeln, nach denen ein Antrag auf Leistung nur bei einem Versorgungswerk gestellt werden muss, das dann alle anderen beteiligten Versorgungswerke oder sonstigen Träger unterrichtet und das Rentenverfahren koordiniert. Wichtig ist, dass sich durch das neue System keine aus bisherigen Beitragszahlungen erworbene Rentenanwartschaft verändert. Veränderungen betreffen lediglich den Rententeil, der aus künftigen Beiträgen noch erworben werden kann. Dieser Sachverhalt ist aber nicht neu. Satzungsänderungen per Die Kammerversammlung hat im Herbst 2005 folgende Satzungsänderungen beschlossen: Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBl I 2004 Nr. 66, v ) am hat die historische Unterteilung der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Rentenversicherung der Angestellten und eine der Arbeiter ihr Ende gefunden. Der Begriff Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten wurde dabei durch den Begriff allgemeine Rentenversicherung ersetzt. Durch diese Änderungen der Alterssicherungsordnung (ASO) erfolgt eine Anpassung an das genannte Gesetz. In 18 Abs. 1 ASO sind die Prozentsätze des Abschlages bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente sowie die Erhöhung bei einem Aufschub der Altersrente aufgenommen worden. 20 ASO wurde um die Möglichkeit der Gewährung einer zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente ergänzt. Geändert wurde auch, ab welchem Zeitpunkt die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt nun immer mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit (auf Grund der Berufsunfähigkeit), wenn der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von 6 Monaten danach gestellt wird. Wird der Rentenantrag mehr als 6 Monate nach Einstellung der tierärztlichen Tätigkeit gestellt, beginnt die Rentenzahlung mit dem Monat der Antragstellung. 7 Durch den in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung neu eingefügten 8 a ist das so genannte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung abgeschafft worden. Die Einlegung eines Widerspruches gegen eine Entscheidung des Verwaltungsrates, über den der Aufsichtsrat zu entscheiden hätte, ist nicht mehr erforderlich. Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsrates ist somit unmittelbar Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Die Anpassung an das Gesetz ist in die Satzung aufgenommen worden. Auf diese Änderung werden Sie auch in unserern Bescheiden hingewiesen. Immobilienanlagen Die Tierärzteversorgung Niedersachsen investiert einen Anteil von rund 10 % ihrer Kapitalanlagen in Immobilien. Der direkt gehaltene Immobilienbestand setzt sich zusammen aus zwei Büroimmobilien in München sowie einem Wohn- und Geschäftshaus in Hamburg. Zusätzlich ist die Tierärzteversorgung Niedersachsen über Immobilienspezialfonds an Büround Geschäftshäusern im europäischen Ausland beteiligt. Hypothekendarlehen Langfristige Hypothekendarlehen für Wohn- und Geschäftsimmobilien können über die Ärzteversorgung Niedersachsen beantragt werden. In Betracht kommt die Finanzierung von Immobilien bei Kauf, Bau und Ausbau sowie Umfinanzierung bis jeweils 60 % des Beleihungswertes, der durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Mindestdarlehnssumme beträgt Fordern Sie bitte aktuelle Konditionen und Antragsunterlagen an unter der Telefon-Nr. 0511/ und per Fax unter 0511/ Sie können
8 die Unterlagen auch über die Internet- Adresse der Ärzteversorgung Niedersachsen anfordern. Umfrage Ihre Meinung interessiert uns. Um noch besser auf Ihre Bedürfnisse eingehen zu können, überlegen wir derzeit, den Versand von Tierärzteversor- gung aktuell auf umzustellen. Wir versprechen uns davon den Vorteil, dass Sie als unsere Mitglieder schneller die aktuellen Veränderungen zum Jahreswechsel erhalten. Wir planen in diesem Zusammenhang auch, Sie während des Jahres noch aktueller und unmittelbarer mit Informationen über das Internet zu versorgen. Bitte teilen Sie uns daher Ihre Meinung auf unserer Internetseite mit. Unter dem Begriff Umfrage finden Sie die Möglichkeit zur Abgabe Ihrer Stimme. TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN Ihre ANSPRECHPARTNER Berliner Allee Hannover Telefon 0511/ Fax 0511/ Internet Frau Albe 0511/ Herr Bergmann Frau Kämmerer Herr Diebel Herr Schütz herbstwerbung
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen 01 Versorgungswerk 01 Versorgungswerk Auch für Ingenieure offen: das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bietet
MehrAnwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG
Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrTIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN
TIERÄRZTEVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer TIERÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN Ausgabe 2005 inhalt: Beiträge ab 01.01.2005 Entwicklung des Mitgliederbestandes Jahresbilanz 2003 Geschäftsbericht
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrAnke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte
Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrAltersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!
Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.
MehrMögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung
BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den
MehrEine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrÜ b e r l e i t u n g s a b k o m m en
Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrNordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter
Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013 Nordrheinische Ärzteversorgung Ihr Ansprechpartner fürs Alter berufsständische Versorgung seit 1959 Aktuelles zur Alters, Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
MehrInhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27
2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten
MehrMerkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen
Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Neuzugang Brandenburgische Ingenieurkammer Kammermitglieder bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Pflichtmitgliedschaft Als Mitglied der
MehrProf. Dr. Ludewig + Sozien
A. Grundinformationen zum Alterseinkünftegesetz I. Hintergründe und Zielsetzung 1. Auslöser der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002, in dem die unterschiedliche Besteuerung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrTierärzteversorgung aktuell Ausgabe 2008
Der Informationsdienst der Tierärzteversorgung Niedersachsen Tierärzteversorgung aktuell Ausgabe 2008 Änderung der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen (ASO) Die Kammerversammlung
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrAltersvorsorge. Finanzielle Vorsorge. Gesetzliche Rentenversicherung
Altersvorsorge Gesetzliche Rentenversicherung Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherungen bietet der Ratgeber der Verbraucherzentralen»Gesetzliche Rente«(siehe Seite 208). Die gesetzliche Rentenversicherung
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrRürup-Rente Informationen
Rürup-Rente Informationen Die zunehmende Altersarmut hat die Regierung dazu veranlasst neben der Riester-Rente, die in erster Linie für Arbeitnehmer interessant ist, auch den Selbstständigen die Möglichkeit
MehrStategien gegen die Rentenlücke. Konsequenzen für die Mitglieder aus dem Alterseinkünftegesetz
Stategien gegen die Rentenlücke Konsequenzen für die Mitglieder aus dem Alterseinkünftegesetz 2 In diesem Merkblatt soll dargestellt werden, welche Auswirkungen das Alterseinkünftegesetz auf die Nettorenten
MehrDie Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice
Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrDatenerhebungsbogen Altersversorgung für die Rentenphase
Datenerhebungsbogen Altersversorgung für die Rentenphase Kunde/Interessent: Überblick über bestehende Anwartschaften Person 1 Person 2 Ansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung ja nein ja nein im Alter
MehrSchutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme
Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme 20 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Während einer selbstständigen Tätigkeit sind viele Gewerbetreibende und Freiberufler
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrSatzungen der Ärzteversorgungen
Satzungen der Aerzteversorgungen 2013-07-28.doc 1 / 6 Satzungen der Ärzteversorgungen Stand der Inhalte im wesentlichen August 2012 Letzte Korrektur: Juli 2013 Inhaltsverzeichnis Satzungen der Ärzteversorgungen...1
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrRENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN
RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrAm Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:
Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Apotheker Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrDie Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?
Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrRV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
Mehrüber die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710
DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrPrivate Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an.
Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Altersvorsorge und Vermögensaufbau in einem! Wieso zwischen
MehrInhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge
Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge
MehrStBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1
StBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1 Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts StBV Lagebericht
MehrAPOTHEKERVERSORGUNG aktuell
APOTHEKERVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer Ausgabe 2006 inhalt: Jahresbilanz 2004 Beiträge ab 01.01.2006 Hinweise zur Beitragszahlung Hypothekendarlehen Rentenbesteuerung Versorgungslücke
MehrAnlage R: Speziell für Rentner
73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
MehrJe früher, desto klüger: Vorsorgen mit der SV Rentenversicherung.
S V R e n t e n v e r s i c h e ru n g Je früher, desto klüger: Vorsorgen mit der SV Rentenversicherung. Was auch passiert: Sparkassen-Finanzgruppe www.sparkassenversicherung.de Wie Sie die magere gesetzliche
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrSparen mit der Sparkassen- RiesterRente. Da legt der Staat ordentlich was drauf.
SPARKA SSEN- RIESTERRENTE Sparen mit der Sparkassen- RiesterRente. Da legt der Staat ordentlich was drauf. Staatlicher Zuschuss: Über 51% sind möglich!* * Die Höhe der staatlichen Förderung ist abhängig
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
Mehr- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax
MehrSteuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrHilfestellungen zur Mittelanforderung
Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrFragen und Antworten zur Mütterrente
1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrIch will, dass sich die Welt mir anpasst und nicht umgekehrt. Die Privatrente FLEXIBEL.
B 520030_Layout 1 18.09.12 16:42 Seite 2 Ich will, dass sich die Welt mir anpasst und nicht umgekehrt. Die Privatrente FLEXIBEL. B 520030_Layout 1 18.09.12 16:42 Seite 3 NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Gernot
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrMitglieds-Nr.:, geb. am:
ANTRAG AUF ALTERSRENTE An: Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg Telefon: 040 / 22 71 96-0 Mitglieds-Nr.:, geb. am: ( ) Ich beantrage die Regelaltersrente. ( ) Ich
MehrInformationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers
Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen
MehrZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
MehrZahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrDr. Claudia Vogt legt gute Geschäftszahlen vor. Trotz Niedrigzinsen gute Erträge
Vorstellung des Geschäftsberichtes 2014 innerhalb der Kammerversammlung am 17. Juni 2015 Auf sicherem Kurs Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein (VANR) kann auf ein erfolgreiches Jahr 2014
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
Mehr1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4
1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960
BRUTTORENTE IST NICHT GLEICH NETTORENTE Stand 2015 DIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960 SIE GEWÄHRT IM ALTER UND BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT DEM MITGLIED BZW. NACH DESSEN TOD DEN
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrBerufsunfähigkeit trifft jeden Vierten. Sehr gut, dann bei der SV zu sein.
S V b e ru f s u n fä h i g k e i t s v e r s i c h e ru n g Berufsunfähigkeit trifft jeden Vierten. Sehr gut, dann bei der SV zu sein. Was auch passiert: Sparkassen-Finanzgruppe www.sparkassenversicherung.de
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrSo können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG
Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitnehmer DIREKTVERSICHERUNG So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Ganz einfach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
Mehr