Der Beweis durch Sachverständige ist in den 402 ff der Zivilprozeßordnung geregelt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Beweis durch Sachverständige ist in den 402 ff der Zivilprozeßordnung geregelt."

Transkript

1 Der medizinische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Naturwissenschaft und Rechtsprechung - Praktische Fragen im Umgang mit Gerichten Von Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht Dr. König-Ouvrier Juristen sind in vielfacher Weise auf die Mithilfe medizinischer Gutachter angewiesen, da sie in der Regel nicht über ausreichendes Fachwissen verfügen. Nicht nur im Bereich der Arzthaftung, sondern auch im Versicherungsrecht, bei Schadensersatzprozessen nach Verkehrsunfällen und nicht zuletzt, wenn es um die Frage der Berechtigung einer ärztlichen Gebührenforderung geht, werden zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zum besseren Verständnis zwischen dem Anliegen der Gerichte und den Aufgaben eines ärztlichen Gutachters beitragen. Vieles mag selbstverständlich erscheinen; die juristische Praxis zeigt indes, daß verschiedene Grundsätze manchen Gutachtern nicht hinreichend geläufig sind. Die nachfolgenden Ausführungen geben den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung wieder. Der Beweis durch Sachverständige ist in den 402 ff der Zivilprozeßordnung geregelt. 1. Wird ein Gutachter beauftragt, so versteht es sich von selbst, daß er die Akten unverzüglich an das Gericht zurückreicht, wenn die zu beantwortende Frage nicht in sein Fachgebiet fällt. 2. Reicht der eingezahlte Auslagenvorschuß nicht aus, um die zu erwartenden Gutachterkosten zu decken, so sollte er das Gericht, bevor er mit der Gutachtenerstellung beginnt, über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren. Überschreitet der gerichtlich bestellte Sachverständige den Kostenvorschuß erheblich, ohne darauf rechtzeitig hinzuweisen, kann dies eine Kürzung bzw. Versagung der Sachverständigenentschädigung zur Folge haben, dies allerdings nur dann, wenn ein Hinweis des Sachverständigen zum Entzug des Auftrags geführt hätte (OLG Koblenz ZfSch 2002,134). Läßt sich 1

2 letzteres nicht klären, geht dies zu Lasten des Sachverständigen (BayOblGZ 1998,351). 3. Sieht er sich aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten, so muß er seine Überlastung und die voraussichtliche Wartezeit unverzüglich mitteilen und die Stellungnahme des Gerichts abwarten, ob er gleichwohl tätig werden soll. Gegebenenfalls kann er einen Ersatzgutachter, z.b. einen Kollegen seiner Klinik vorschlagen. 4. Befangenheitsgründe Ein Sachverständiger kann (wie ein Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, d.h. wenn ein Grund vorliegt, der aus der Sicht einer vernünftigen Prozeßpartei geeignet ist, Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das ist z.b. der Fall, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in dieser Sache für einen Beteiligten (auch einen Versicherungsträger) bereits beratend oder als Privatgutachter tätig geworden ist. Eine Ablehnung kann auch begründet sein, wenn der Sachverständige mit einer Partei befreundet oder verfeindet ist. Auch der Umstand, daß der Gutachter als Universitätsprofessor keiner Weisung seines Dienstherrn unterliegt, reicht nicht zur Ausräumung der Besorgnis der Befangenheit, wenn die Begutachtung einen Beamten des gleichen Diensthern betrifft. Eine sublime Form der Rücksichtnahme des Gutachters ist nach der Rechtsprechung auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen (OLGR München 2001,365). Demgegenüber ist ein medizinischer Sachverständiger, der in leitender Funktion bei einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik tätig ist, nicht schon wegen dieser Tätigkeit als Schafverständiger in einem Rechtsstreit gegen eine Berufsgenossenschaft als befangen anzusehen. Anlaß zur Befangenheitsbesorgnis besteht auch, wenn der medizinische Sachverständige die im Beweisbeschluß vorgegebenen Beweisthemen von sich aus umformuliert und die vorgegebenen Beweisfragen nicht beantwortet (OLG Bamberg MedR 93,351). Keinen Ablehnungsgrund stellt es indessen dar, wenn der Sachverständige hinsichtlich der zu begutachtenden streitgegenständlichen Therapieform eine andere Auffassung als der beklagte Arzt vertritt (OLGR München 2000,116). 2

3 Zusammenfassend kann man sagen, daß bei räumlicher, sachlicher oder beruflicher Nähe zu einer der Prozeßparteien immer die Gefahr besteht, mit dem Vorwurf der Befangenheit konfrontiert zu werden. Aus diesem Grund ist zu raten, derartige mögliche Angriffspunkte schon bei der Beauftragung dem Gericht und den Parteien namhaft zu machen, um späteren Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen vorzubeugen. Das Gericht wird in einem solchen Fall den Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben und dann eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Gutachterauftrages fällen. Versäumt ein Sachverständiger den Hinweis auf ihm bekannte Umstände, welche Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können, und wird er deshalb später mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch selbst dann, wenn ihm nur (einfache) Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (OLG Koblenz MDR 2002,1152). 5. Einschaltung von Hilfspersonal: Nach 407 a ZPO muß der Sachverständige das Gericht unverzüglich unterrichten, wenn er den Auftrag nicht ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigen kann. Es kann sich dabei um einen weiteren medizinischen Gutachter einer anderen Fachrichtung oder aber um einen Sachverständigen eines völlig anderen Gebietes (z.b. technischer Sachverständiger) handeln. Im Zuge fortschreitender Spezialisierung gewinnen auch sog. interdisziplinäre Gutachten immer mehr an Bedeutung. Sie werden häufig bei der Beurteilung von Verletzungen aufgrund von Verkehrsunfällen vom einfachen HWS-Trauma bis hin zur Todesursache eingeholt. Sie haben den Vorteil, daß weder der medizinische Sachverständige noch der technische Sachverständige mit Hypothesen d.h. mit möglichen Vorgaben des jeweils anderen Fachgebietes - arbeiten muß, sondern die Sachverständigen können sich abstimmen. Keinesfalls ist der vom Gericht beauftragte Sachverständige aber befugt, von sich aus den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Allerdings kann er sich der Mitarbeit einer anderen zu benennenden - Person bedienen; falls es sich nicht um Hilfsdienste untergeordneter Art handelt. Diese Grenzen sind in der modernen arbeitsteiligen Wissenschaft schwer nachzuvollziehen, jedoch 3

4 deswegen unverzichtbar, weil das Gutachten eine Gesamtverantwortlichkeit in jeder Beziehung erkennen lassen muß Einem gerichtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen Untersuchungen heranzuziehen, soweit hierdurch die persönliche Verantwortung des Sachverständigen nicht ausgeschlossen wird. Wird ein Klinikleiter angeschrieben, so wünscht das Gericht im allgemeinen dessen persönliche Stellungnahme und Verantwortung. Teilt der ersuchte Klinikleiter oder Universitätsprofessor aber mit, daß er aus Zeitgründen persönlich zur Erstattung des Gutachtens nicht in der Lage ist und schlägt er deshalb z.b. seinen langjährigen Oberarzt als Gutachter vor, so wird das Gericht in aller Regel dafür Verständnis haben und diesen beauftragen. Auf wenig um nicht zu sagen kein Verständnis seitens des Gericht stößt es aber, wenn der verantwortlich unterzeichnende Gutachter zu einer notwendig werdenden Erläuterung nicht erscheint bzw. ohne entsprechende Rückfrage einen Vertreter entsendet. Hier gebieten nicht nur die juristischen Verfahrensvorschriften, sondern auch die interdisziplinäre Rücksichtnahme und Wertschätzung, einer gerichtlichen Ladung Folge zu leisten bzw. sich vorab zu entschuldigen. Ein Gutachter verstößt gegen seine Verpflichtung zur persönlichen Begutachtung, wenn er den Gutachtenauftrag ohne Zustimmung des Gerichts einem Kollegen überträgt. Der Sachverständige entzieht sich seiner Gesamtverantwortlichkeit für das Gutachten jedoch dann nicht, wenn er das Gutachten nicht nur mit einverstanden, sondern mit einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsfindung unterzeichnet (OLG Koblenz Urt. Vom NversZ 2002, 315). Als unbedenklich wird es angesehen, wenn der gerichtlich bestellte Gutachter das Gutachten durch einen qualifizierten Mitarbeiter hat erstellen lassen aber versichert, daß er die Auswertung der Begutachtung selbst nachvollzogen haben und sich zu eigen mache (OLG Zweibrücken Urt. V VersR 200, 605). 6. Präzise Fragestellung des Gutachtens: Da Sachaufklärung nicht Aufgabe des medizinischen Gutachters ist, sind die Gerichte gehalten, in ihren Beweisbeschlüssen, die die Einschaltung eines Gutachters vorsehen, diesem 4

5 die zu beantwortenden Fragen sowie die Anknüpfungstatsachen konkret an die Hand zu geben. Mangelt es an den Erfordernissen einer eindeutigen Fragestellung, sei es, daß die juristische Problematik nicht verständlich ist, sei es, daß der Ausgangssachverhalt nicht deutlich wird, so sollte sich der Gutachter nicht scheuen (auch Richter arbeiten nicht immer optimal!), umgehend beim Gericht rückzufragen, um eine präzise Fragestellung bzw. eine Klarstellung herbeizuführen. Ist z.b. in einem Schadensersatzprozeß streitig und gutachterlich zu klären, ob der Kläger durch einen Schuß aus einer Schreckschußpistole ein Knalltrauma erlitten hat und ob dieses bleibende Schäden verursacht hat, sollte ein Sachverständigengutachten erst eingeholt werden, wenn der Geschehensablauf (Entfernung des Geschädigten von der Waffe, Anzahl der Schüsse, Schußrichtung, zeitlicher Ablauf des Auftretens von Schmerzen etc.) durch Zeugenbeweis festgestellt ist. Sodann ist dem medizinischen Sachverständigen die medizinische Frage mit dem ermittelten Sachverhalt zur Begutachtung vorzulegen. Ist dieser auch nach einer Beweisaufnahme streitig geblieben, sind dem Gutachter alternative Geschehensabläufe vorzugeben, für welche er die medizinische Frage (alternativ) beantworten möge. Erfolgt auf diese Weise eine Klärung, so sind die Chancen, das schriftliche Sachverständigengutachten nicht noch anschließend in einem gesonderten Gerichtstermin mündlich erläutern bzw. ein schriftliches Ergänzungsgutachten anfertigen zu müssen eine schon wegen des Zeitaufwandes sicherlich nicht übermäßig beliebte Aufgabe erheblich größer. Bei juristischen Fachbegriffen ist dem Sachverständigen deren Definition vorzugeben. Soll er sich z.b. in einem Prozeß, in dem es um eine private Berufsunfähigkeitsversicherung geht, zu der Frage äußern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Berufsunfähigkeit vorliegt, so sollte möglichst eine Definition des versicherungsrechtlichen Begriffes oder jedenfalls die entsprechende versicherungsrechtliche Klausel, sofern sie sich nicht aus den Akten ergibt, mitgeteilt und der Gutachter darauf hingewiesen werden, daß der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht gleichgesetzt werden kann mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Rentenverfahren. Der Gutachter sollte, bevor er ein entsprechendes Gutachten erarbeitet, aus dem Beweisbeschluß bzw. 5

6 entsprechenden genauen Hinweisen des Gerichtes entnehmen können, von welchem unstreitigem Berufsbild, von welchem Arbeitsablauf, von welcher Arbeitsbelastung im zuletzt ausgeübten Beruf er auszugehen hat. Ergibt sich dies aus der Aufgabenstellung nicht, so sollte er umgehend beim Gericht um eine ergänzende Klärung bitten. Es ist nicht ausreichend, im Rahmen der vom ärztlichen Gutachter in der Regel erhobenen Anamnese diese sog. Anknüpfungstatsachen von der zu begutachtenden Person zu erfragen. Häufig genug werden derartige Angaben des Patienten nachfolgend vom Prozeßgegner bestritten, was zur Folge hat, daß hierüber durch Zeugenvernehmung Beweis zu erheben ist und anschließend eine neue Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen erforderlich wird ein procedere, das im Interesse allseits kostbarer Arbeitszeit und Beschleunigung der Gerichtsverfahren vermieden werden sollte. Das Ziel, hinreichende Anknüpfungstatsachen für den Gutachter zu schaffen, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom (NJW 02, Heft 40 VIII IV ZR 150/01) erneut betont: Ein Gutachter hatte im Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld während eines Zeitraums von über zwei Jahren festgestellt, daß bei einer ersten Untersuchung Arbeitsunfähigkeit vorlag, bei der zweiten jedoch nicht. Der BGH hat festgehalten, daß insoweit nicht von einer Unaufklärbarkeit des medizinischen Sachverhalts ausgegangen werden könne, weil Beweis für die Arbeitsunfähigkeit durch das Zeugnis dreier Ärzte angeboten sei und somit weitere Anknüpfungstatsachen für den Sachverständigen geschaffen werden könnten. 7. In der gerichtlichen Praxis sei es nun in Arzthaftungsprozessen oder z.b. in versicherungsrechtlichen Verfahren, in denen es um die Bewertung einer Schädigung des Patienten geht ist immer wieder festzustellen, daß die juristische Zielvorstellung und die sachverständige Begutachtung divergieren. Während Richter sich vom Sachverständigen eine eindeutige Antwort z.b. auf die Frage erhoffen, ob eine bestimmte Schädigung kausal auf das ärztliche Handeln oder z.b. auf einen Unfall zurückzuführen ist, ob eine bestimmte Krankheitserscheinung psychische oder physische Ursachen hat, 6

7 vermögen Mediziner sich insoweit häufig nicht festzulegen jedenfalls nicht im Sinne einer monokausalen Ursache. Resultierend aus der juristischen Methodik, einen Fall durch Subsumtion unter gesetzlich vorgegebene Normen oder von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu lösen, benötigt der Richter eine möglichst eindeutige Antwort z.b. auf die Frage, ob eine bestimmte Verletzung durch einen bestimmten Unfall hervorgerufen worden ist, welchen Grad der Invalidität ein Unfallereignis hervorgerufen hat, ob eine ärztliche Behandlung oder Diagnose als grob fehlerhaft einzustufen ist usw. Die Abgrenzung zwischen juristischer und medizinischer Fragestellung bereitet häufig große Probleme, und eine saubere Trennung ist vielfach nicht möglich, obwohl die endgültige Beurteilung den Gerichten vorbehalten sein soll, dem der Gutachter seine sachverständige Meinung zur Verfügung stellt. Im allgemeinen sollen der Begutachtung als gesichert geltende medizinische Erkenntnisse zugrundegelegt werden. Oft können Mediziner allerdings nur mit den Begriffen der mehr oder minder großen Wahrscheinlichkeit bzw. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit operieren. Sofern die Beantwortung einer Gutachterfrage die Einbeziehung medizinischer Hypothesen und die Darstellung kontroverser Ansichten erforderlich macht, sollte dies aus der Argumentation zweifelsfrei hervorgehen. Inwieweit die jeweiligen sachverständigen Feststellungen dann eine Subsumtion unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erlauben, ist (eine häufig außerordentlich schwierige) Aufgabe der Juristen. Kann ein Gutachter die vom Gericht erwünschte eindeutige Antwort nicht geben, sieht er sich also aus medizinischen Gründen außerstande auszuführen, ob eine bestimmte gesundheitliche Schädigung Folge eines Unfalls oder Auswirkung einer Vorerkrankung darstellt, so sollte er dies in seinem Gutachten klipp und klar zum Ausdruck bringen. Sieht er mehrere mitwirkende Ursachen und kann er es wissenschaftlich verantworten, eine Rangfolge ihrer Kausalität oder prozentuale Anteile auszuwerfen, so sollte er dies ergänzend tun (So spielt z.b. im Bereich der Unfallversicherung - 8 AUB 88 die Mitwirkung von Vorerkrankungen für den Umfang der Leistungspflicht eine entscheidende Rolle). Wenig hilfreich ist es für Gerichte, wenn auf eine klare Fragestellung eine wenig klare, diffuse Beantwortung erfolgt. Ein 7

8 Gutachter sollte dann deutlich zum Ausdruck briingen, daß die juristisch erwünschte eindeutige Antwort aus naturwissenschaftlichen/medizinischen Gründen nicht gegeben werden kann (So ist es z..b. im Falle des Leistungsausschlusses der Unfallversicherung - 2 Abs.4 AUB 88 medizinischen Gutachtern häufig nicht möglich, eindeutig festzustellen, ob eine auf einen Unfall zurückgehende krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen eingetreten ist). Ist eine eindeutige Antwort des ärztlichen Gutachters nicht zu erlangen, so bedeutet dies für den Juristen, daß eine bestimmte Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist, bzw. ein bestimmtes Merkmal einer Rechtsverteidigungsposition nicht gegeben ist. Nach Erschöpfung sämtlicher Beweismittel hat die Nachteile der Nichterweisbarkeit derjenige zu tragen, dem der Nachweis des behaupteten Anspruches bzw. des erhobenen Einwandes obliegt, wobei die Rechtsprechung nach sog. Risikobereichen differenziert. Als Beispiel möge insoweit der aus dem Bereich der Arzthaftung sattsam bekannte sog. Behandlungsfehler dienen: Vom medizinischen Sachverständigen werden im Arzthaftungsprozeß Feststellungen begehrt, die es dem Gericht erlauben, einen Behandlungsfehler als grob oder als nicht grob einzustufen. Konstatiert der Sachverständige nur einen einfachen Behandlungs-, Organisations- oder Dieagnosefehler, so muß der Patient den vollen Nachweis führen, daß das ärztliche Handeln seine Gesundheitsschädigung hervorgerufen hat ein Nachweis, der in der Regel kaum zu führen ist. Unterläuft dem Arzt demgegenüber ein sog. grober Fehler, d.h. ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, so muß er um einer Haftung zu entgehen den Nachweis führen, daß dieser Fehler für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist, daß der Schaden z.b. wegen der körperlichen Konstitution des Patienten auch bei fehlerfreier Behandlung aufgetreten wäre. Einer in den letzten Jahren festzustellenden Neigung der Instanzgerichte, einen Behandlungsfehler als grob anzusehen, selbst wenn die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen hierzu nicht eindeutig waren, hat der Bundesgerichtshof im letzten Jahr in verschiedenen Entscheidungen gegengesteuert: Ein grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Regeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse ein Fehler zu bejahen ist, der aus objektiver Sicht 8

9 nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. 8. Die Zivilprozeßordnung bestimmt, daß das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten habe und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen könne ( 404 a ZPO). Dabei ist indessen Zurückhaltung geboten und in der Praxis auch die Regel. Eine Grenzziehung ist im Arzthaftungsprozeß ausnahmsweise möglich: Das Prinzip der sog. Parteiöffentlichkeit hat hinter dem Schutz der Intimsphäre als höherrangigem Rechtsgut zurückzutreten, wenn der untersuchte Kläger nicht mit der Anwesenheit des beklagten Arztes einverstanden ist. Fazit: Sowohl die Gerichte als auch die Sachverständigen sollten immer im Auge behalten, daß nur eine vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit das von allen Prozeßbeteiligten erwünschte Ergebnis haben kann, nämlich ein für die juristische Entscheidung tragfähiges medizinisches Gutachten. 9

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Guten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung

Guten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung Guten Tag! Haftungsrechtliche Fragen im Bereich der Hygiene 13. Deutscher Medizinrechtstag Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen. Keimübertragungen gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen Rechtsanwältin Andrea Schmid Seite 1 von 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Aufgabe der Gutachterstelle...2

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010 1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht

14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht 14. Frühjahrstagung 04. 05. April 2014 Freiburg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht Rechtsanwalt am BGH Dr. Siegfried Mennemeyer, Karlsruhe 14. Frühjahrstagung

Mehr

Der Sachverständige im Zivilprozess

Der Sachverständige im Zivilprozess Der Sachverständige im Zivilprozess 1. Annahme des Auftrags 2. Bindung an den Auftrag 3.Tatsachenvortrag im Zivilprozess 4. Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen .... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Welche Unterstützung brauchen Patienten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler?

Welche Unterstützung brauchen Patienten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler? Welche Unterstützung brauchen Patienten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler? MDK-Kongress 2012 Qualität, Kompetenz und Transparenz 27. - 28. März 2012, Berlin Agenda 1 Einführung 2 Erfahrungen 3 Bewertungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte

PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte Fachgespräch am 29.11.2010 BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Inhalt I. Gewährleistung der Patientenautonomie II. Haftung für Behandlungsfehler 1. derzeitige Rechtslage

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Übersicht 1. Haftungsgrundlagen 2. Passivlegitimation 3. Aufklärung

Mehr

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die

Mehr

Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse

Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Uwe Wanderer Rechtsanwalt Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse 1 Ausgangssachverhalt: 2 Die WEG besteht aus einem Haus mit Ziegeldach.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

Der Sachverständige im Gerichtsverfahren. Anforderungen an den Sachverständigen. und an die Gutachten. Vortrag zum Bauschäden-Forum in Weimar

Der Sachverständige im Gerichtsverfahren. Anforderungen an den Sachverständigen. und an die Gutachten. Vortrag zum Bauschäden-Forum in Weimar Der Sachverständige im Gerichtsverfahren Anforderungen an den Sachverständigen und an die Gutachten Vortrag zum Bauschäden-Forum in Weimar 19. bis 21. März 2014 DR. KATRIN MEINS VORSITZENDE RICHTERIN AM

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen Vertrags-Nr.: Schaden-Nr.: Rückantwort BGV / Badische Versicherungen 76116 Karlsruhe VN: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon dienstlich: Telefon privat: Telefax: Name, Vorname der/des Verletzten: Straße/Nr.:

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren

Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

BOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung

BOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung BOGDANOW & KOLLEGEN Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl Fragebogen Arzthaftung Bitte zurück senden an: Bogdanow & Kollegen Hansastraße 9 20149 Hamburg Gerne auch per Telefax oder Email: Telefon

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit

Mehr

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt. Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte

Mehr

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Bundesschiedsgericht Piratenpartei Deutschland 6. Februar 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begründung 4 1.1 Zum Verfahren................................

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr