Hamburg, im August Verbindliche Regeln für die Eingabe zollrelevanter Daten des Hafendatensatzes (HDS)/ der Gestellungsmitteilung (GM01) in

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1 Hauptzollamt Hamburg-Hafen Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- Hamburg, im August 2013 Verbindliche Regeln für die Eingabe zollrelevanter Daten des Hafendatensatzes (HDS)/ der Gestellungsmitteilung (GM01) in ZAPP in drei Teilen: Teil I Teil II Teil III enthält einige grundlegende Hinweise erläutert die Einzelheiten zur Datenerfassung und gibt Beispiele zur richtigen Wahl der Anmeldeart enthält eine Liste der eingestellten Muster

2 Seite 2von 44 Teil I Allgemeines

3 Seite 3von Das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- überwacht als Ausgangszollstelle den Ausgang über den Hafen Hamburg seewärts ausgehender Warensendungen. Im Ausfuhrverfahren ist es für im Seeverkehr (im Nichtlinienverkehr) ausgeführte Sendungen ausreichend, dass die Waren (auch nur) vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, um die Zuständigkeit des Zollamtes Waltershof -Arbeitsgebiet 30- als Ausgangszollstelle zu begründen. D.h. in diesen Fällen ist es zulässig, dass die Waren noch einmal in einen Hafen der EU verbracht und ggf. dort wieder gelöscht werden. Im Zuge der Abgabe von summarischen Ausgangsanmeldungen bzw. Wiederausfuhrmitteilungen hingegen ist eine Zuständigkeit als Ausgangszollstelle nur gegeben, sofern die Waren nicht noch einmal in einem Hafen der EU wieder gelöscht werden. Bestimmte Mitteilungspflichten (Gestellungs- bzw. Vorabmitteilungspflichten) im Rahmen der Ausfuhr und Wiederausfuhr werden mit Erfassung der Daten im IT-System ZAPP (Zollausfuhrüberwachung im Paperless Port) unterstützt. Über eine Schnittstelle bedient das IT-System ZAPP zusätzlich das zolleigene IT-System ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zur Steuerung der Prozesse in der Ausgangsüberwachung im elektronischen Ausfuhrverfahren AES (Automated Export System) / ECS (Export Control System) im Teilnehmerverfahren. 2. Eine Erfassung der Daten in ZAPP kommt nur in Betracht, sofern das Unternehmen, welches die Waren an Bord des Schiffes verlädt (Kaibetrieb), die Hafenreferenzen (Z-/S-/B-Nummern) und die dazugehörigen Statusmeldungen empfängt. In allen anderen Fällen ist eine Erfassung der Daten nicht vorgesehen. Sofern keine Teilnehmerabwicklung in der Ausgangsüberwachung erfolgt, ist eine Gestellung der Waren auf einem der nachfolgend genannten Amtsplätzen des Zollamtes Waltershof erforderlich:

4 Seite 4von 44 A. Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 10-, i) Finkenwerderstraße 4, Hamburg ii) Am Ballinkai 1, Hamburg (auf dem Betriebsgelände des Containerterminals Altenwerder -ZaT CTA-) B. Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 20-, Indiastraße 4, Hamburg. Eine Gestellung ist dort auch vorzunehmen, sofern --trotz Erfassung der Daten in ZAPP-- (weitere) Zolldokumente existieren, die eine Gestellung der Waren auf dem Amtsplatz erforderlich machen. Dieses ist u.a. bei Vorliegen folgender Dokumente der Fall: Kontrollexemplare T5 Begleitende Verwaltungs-/Handelsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Versandbegleitdokumente (z.b. T1, TIR) in Nicht-EU-Ländern ausgestellte Carnet ATA Anträge auf Erstattung / Erlass von Eingangsabgaben aufgrund von Artikel 236 bis 239 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO); Vordruck 0223/0224 Erledigungsblätter zum Verwendungsschein / zur aktiven Veredelung nach Artikel 505 Buchstabe b) ZK-DVO; Vordruck Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Dokument mit dem bzw. das Verfahren in dem die Waren in Hamburg angeliefert werden. Das Erfordernis ggf. abzugebender summarischer Ausgangsanmeldungen ist jedoch zu beachten. Im elektronischen Ausfuhrverfahren ist es u.u. möglich, dass das Ausfuhrbegleitdokument (noch) nicht ausgestellt worden ist. In einem solchen Fall ist die Erfassung in ZAPP anhand geeigneter Ausdrucke aus der DV-Anwendung des Teilnehmers, der die elektronische Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstellt hat --ggf. ergänzt um den Ausdruck der MRN + Barcode-- vorzunehmen. Gleiches gilt für summarische Ausgangsanmeldungen, für die generell die Ausstellung von Begleitdokumenten nicht vorgesehen ist.

5 Seite 5von 44 Zu beachten ist, dass die Registrierung für eine Reihe von Anmeldungen unter einer Movement Reference Number (MRN) erfolgt. Zur Unterscheidung, ob ein Ausfuhrbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument vorliegt, ist der Eintrag in Feld 1 (Verfahren) erstes und drittes Unterfeld des Dokuments zu beachten: Eintrag erstes Unterfeld: EX, CO oder EU : Ausfuhranmeldung Eintrag drittes Unterfeld: T, T1, T2, T2F, T2SM oder TIR : Versandanmeldung. Sofern die MRN in Deutschland (Kennung DE an der 3. und 4. Stelle der MRN) generiert worden ist, kann die Unterscheidung auch anhand der vorletzten Stelle der MRN vorgenommen werden: Eintrag E (13DE E4): Ausfuhranmeldung Eintrag M (13DE M4): Versandanmeldung T1 Eintrag T (13DE T4): Versandanmeldung TIR Eintrag X (13DE X4): summarische Ausgangsanmeldung Eintrag I (13DE I4): summarische Eingangsanmeldung, keine Erfassungsgrundlage! Eintrag Z (13DE Z4): Ankunftsanzeige; keine Erfassungsgrundlage! Für andere Mitgliedstaaten der EU ist eine Unterscheidung anhand der MRN jedoch nicht ohne Weiteres möglich. 4. Gemäß 10 Absatz 4 ab Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bzw. Artikel 47 Zollkodex (ZK) darf die Verladung auf das Seeschiff erst nach Abschluss der Prüfung durch das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- als Ausgangszollstelle erfolgen. Die ordnungsgemäße Mitteilung und ggf. Gestellung im Rahmen von ZAPP und die Erteilung der Zustimmung zur Verladung setzt u.a. voraus, dass die Daten in ZAPP zutreffend erfasst worden sind.

6 Seite 6von Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form abzugeben. Dieses ergibt sich aus Artikel 787 ZK-DVO und findet mithin im gesamten Gebiet der Europäischen Union Anwendung: Artikel 787 (1) Ausfuhranmeldungen müssen die Struktur einhalten und die Angaben enthalten, die im vorliegenden Kapitel, in den Artikeln 279 bis 289 sowie in den Anhängen 37 und 30A festgelegt sind. Sie sind bei der zuständigen Zollstelle mir Hilfe eines DV-Verfahrens abzugeben.... Von dieser Regelung sind folgende Fälle ausgenommen: a) Waren, die gemäß Artikel 226 ZK-DVO mündlich oder die gemäß Artikel 231 ZK-DVO konkludent angemeldet werden können b) (Gemeinschafts-)Waren, für die ein Carnet ATA ausgestellt worden ist c) Waren für die aufgrund Ausfalls des elektronischen Systems eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt worden ist. Nähere Einzelheiten zur Wahl des zutreffenden Anmeldefalls sind in Teil II der Eingaberegeln beschrieben. 6. Folgende Anmeldungen sind mittels AES / ECS abzugeben: a) Ausfuhrfuhranmeldungen; diese Sendungen sind für Staaten bestimmt, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (Drittstaaten). Ausfuhranmeldungen werden unter den Anmeldearten EX bzw. EU abgegeben. Dieses betrifft auch Sendungen, die im Rahmen der Passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt werden und Nichtgemeinschaftswaren, die nach Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung wieder ausgeführt werden. b) Versendungsanmeldungen; diese Sendungen sind für Teile des Zollgebietes der Europäischen Union bestimmt, in denen die Richtlinien 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem keine Anwendung finden. Hierbei handelt es sich um folgende Regionen:

7 Seite 7von 44 Aland-Inseln (Finnland) Berg Athos (Griechenland) Französische überseeische Departements: Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Mayotte (Frankreich) Kanalinseln: Guernsey, Jersey, Alderny, Sark-Inseln, Herm (Großbritannien) Kanarische Inseln (Spanien). Versendungsanmeldungen werden unter der Anmeldeart CO abgegeben. Im Falle eines Systemausfalls im Zuge der Überführung in das Ausfuhrverfahren ist vorgesehen, dass die Ausfuhranmeldung in Papierform ausgestellt wird. In einem solchen Fall erfolgt die Abwicklung im Rahmen der Ausgangsüberwachung auf Basis dieses Dokuments. 7. Durch eine Schnittstelle zum IT-Verfahren ZAPP ist es möglich, die für eine Teilnehmerlösung in ATLAS-Ausfuhr (Überwachung) erforderlichen Nachrichten über die Ankunft der Sendung (GATE-In) das landseitige Verlassen der Sendung vom Gestellungsort (GATE-Out) die Verladung auf das Seeschiff (LADE-Ist) zu übertragen. Dieses ermöglicht eine weitgehend automatisierte Steuerung der Prozesse zur Qualifizierung der Gestellung, Änderung des Gestellungsortes (Umfuhr) sowie Bestätigung des Ausgangs und mithin Abschluss des Ausfuhrvorgangs in ATLAS. Die Statusmeldungen können nur von Verlade- oder Packbetrieben übermittelt und verarbeitet werden, die als Gestellungsort zugelassen sind. Die Liste der zugelassenen Unternehmen sowie weitere Informationen zur Schnittstelle sind im Internet unter eingestellt worden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS. Die jeweils aktuelle Fassung kann im Internet eingesehen werden unter Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/Atlas/va_atlas.pdf? blob=publicationfile.

8 Seite 8von 44 Die Regelungen der Verfahrensanweisung sind gemäß 8a Zollverordnung gesetzlich bindend. 8. Bei der Wahl des zutreffenden Anmeldefalles ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in elektronischer Form erstellt worden ist oder ein sonstiger Fall vorliegt. Geschieht dieses nicht, führt die Wahl des unzutreffenden Anmeldefalles u.u. dazu, dass die vorgenannten Statusmeldungen GATE-In, GATE-Out und LADE-Ist nicht verarbeitet werden und die erforderlichen Prozesse für die Abwicklung des elektronischen Ausfuhrverfahrens im Rahmen der Ausgangsüberwachung im Teilnehmerverfahren nicht vollzogen werden. 9. Die Bestätigung des Ausgangs und mithin der Abschluss des Ausfuhrverfahrens ist erforderlich, da der im elektronischen Ausfuhrverfahren generierte Ausgangsvermerk u.a. als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Zolllager, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung) sowie Umsatzsteuerzwecke verwendet wird. Für sämtliche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Überlassung der Waren zur Ausfuhr beendeten Ausfuhrverfahren wird ein Nachforschungsverfahren (Follow Up) veranlasst. Im Rahmen des Follow Up-Verfahrens wird der Teilnehmer (an der Ausfuhrzollstelle) aufgefordert, den Verbleib der Warensendung aufzuklären. Wird der Verbleib nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen aufgeklärt, wird die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in der DV-Anwendung grundsätzlich automatisiert für ungültig erklärt. Nachdem die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung einmal für ungültig erklärt worden ist, ist es nicht mehr möglich, einen Ausgangsvermerk zu erstellen. Insofern kommt der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens eine entscheidende Bedeutung zu.

9 Seite 9von Auch im elektronischen Ausfuhrverfahren ist es möglich, Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen im sogenannten einstufigen Ausfuhrverfahren unmittelbar bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Voraussetzung ist, dass der Wert der Ausfuhrsendung EURO nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Maßgebend für die Beurteilung des Wertes einer Ware ist grundsätzlich der statistische Wert, nicht der Rechnungsendpreis. Zu berücksichtigen (i.s.v. addieren) ist auch der Wert der Teile der Sendung, die bereits durch die Ausfuhrzollstelle im Inland abgefertigt worden sind. Eine Ausfuhrsendung - bezogen auf den Hafen Hamburg - ist die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig (d.h. mit dem gleichen Schiff) für dasselbe Käuferland/Handelsland nach demselben Bestimmungsland ausführt. Im Bestimmungsland können durchaus verschiedene Empfänger vorgesehen sein. Diese Regelung gilt auch für die 1000-EURO-Wertgrenze im Zusammenhang mit der Abgabe mündlicher Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen (s.a. Ausführungen in Teil II, Anmeldefall SBF). Marktordnungswaren sind stets im zweistufigen Ausfuhrverfahren abzuwickeln. Anders als im zweistufigen Ausfuhrverfahren kann im einstufigen elektronischen Ausfuhrverfahren die Annahme der Anmeldung und Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren erst nach Qualifizierung der Gestellung vorgenommen werden. Da die Qualifizierung der Gestellung u.a. die Generierung der Ankunftsnachricht (GATE-In) voraussetzt, wird empfohlen, die Waren frühzeitig vor Verladung der Warensendung auf das Seeschiff am zugelassenen Gestellungsort anzuliefern und sowohl die MRN (Movement Reference Number) als auch die Z-Nummer rechtzeitig zu erstellen. Zu empfehlen ist jedoch, auch für diese Warensendungen die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung im zweistufigen Ausfuhrverfahren abzugeben. Auch Waren mit einem Wert bis EURO können bei der Ausfuhrzollstelle im Inland angemeldet werden. Eine Pflicht zur Abgabe der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung unmittelbar bei der Ausgangszollstelle besteht für diese Fälle nicht. Aufwendige und u.u. zeitverzögernde Kontrollen im Hafen können durch Wahl des zweistufigen Ausfuhrverfahrens vermieden werden.

10 Seite 10von Im zweistufigen elektronischen Ausfuhrverfahren erhält das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- die Daten der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung bereits mit Überlassung der Waren zur Ausfuhr im Inland, vorausgesetzt, in der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung ist das Zollamt Waltershof (DE004851) als Ausgangszollstelle angemeldet worden. Das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- hat hierdurch die Möglichkeit, bereits rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung eine Kontrollbewertung des übermittelten Datensatzes vorzunehmen und in der ATLAS-Anwendung zu hinterlegen. Bei Ankunft der Warensendung am zugelassenen Gestellungsort wird dann unverzüglich mitgeteilt, ob eine Kontrolle vorgesehen ist oder der Ausgang der Warensendung unmittelbar erfolgen kann. Im einstufigen Ausfuhrverfahren ist eine Vorbewertung nicht möglich. Ist das Zollamt Waltershof nicht als Ausgangszollstelle in der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung angemeldet worden, werden die Daten der Ausfuhranmeldung erst mit Generierung der Ankunftsnachricht an ATLAS übermittelt. In einem solchen Fall wird das Ergebnis der Kontrollbewertung erst nach zeitlicher Verzögerung (maximal 2 Stunden nach Generierung der Ankunftsnachricht) übermittelt. 12. Die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steueraussetzungsverfahren erfolgt grundsätzlich im Rahmen des EU-einheitlichen IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System). Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht wird der Ausgang im EMCS-Verfahren anhand des Ausfuhrverfahrens (Anmeldefall AES / AEM / AUS) überwacht. Für die Datenerfassung in ZAPP ist daher bei Beförderung im EMCS-Verfahren das Ausfuhrbegleitdokument bzw. die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform Grundlage für die Erfassung der Daten in ZAPP.

11 Seite 11von Eine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, sofern a) keine Ausfuhranmeldung (in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder konkludenter Form) abgegeben worden ist und b) kein Befreiungstatbestand gemäß Artikel 842 a Abs. 3 oder 4 ZK-DVO vorliegt, der geltend gemacht wird und c) die Sendung nicht zum Verbleib in Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein vorgesehen ist und d) die Sendung aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wird ohne noch einmal in einem anderen EU-Hafen gelöscht zu werden. Für summarische Ausgangsanmeldungen werden Statusnachrichten (GATE-In, GATE-Out oder Lade-Ist) -anders als im elektronischen Ausfuhrverfahren- nicht an ATLAS übertragen. Sofern weder eine Ausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, ist eine Erfassung unter dem Anmeldefall MIT (Wiederausfuhrmitteilung) bzw. EUB (EU-Bestimmung) erforderlich (s. Teil II). 14. Folgende Kontrollen (ggf. auch in Kombination) sind vorgesehen: Dokumentenkontrolle Durchleuchtung (Containerprüfanlage -CPA-) physische Kontrolle. Im elektronischen Ausfuhrverfahren (Anmeldefälle AES / AEM) wird die Art der Kontrolle bereits elektronisch übermittelt. Für Rückfragen bzw. in allen (anderen) Fällen, in denen nicht bereits über die ZAPP-Anwendung mitgeteilt worden ist, welche Maßnahmen zu veranlassen sind, ist mit dem zuständigen Mitarbeiter des Zollamtes Waltershof -Arbeitsgebiet 30- Kontakt aufzunehmen. Die direkte Durchwahlnummer des Mitarbeiters des Zollamtes Waltershof -Arbeitsgebiet 30- wird in der ZAPP-Anwendung dargestellt. Es ist sicherzustellen, dass die verwendete Software eine regelmäßige automatische Abfrage der vom ZAPP-Rechner bereitgestellten Meldungen vorsieht.

12 Seite 12von Folgende Hafenreferenzen sind vorgesehen: a) Z-Nummern Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen, die im elektronischen Ausfuhrverfahren erstellt worden sind b) S-Nummern summarische Ausgangsanmeldungen c) B-Nummern sonstige Fälle Besonderheiten zu den Sammel-B/Z-Nummern werden unter der laufenden Nummer 16 dargestellt. Weitere Einzelheiten zur Wahl des zutreffenden Anmeldefalls sind in Teil II der Eingaberegeln beschrieben. 16. Die einzelnen Hafenreferenzen können zu Sammelreferenzen zusammengefasst werden. Dieses ist u.a. im Containerverkehr erforderlich. Für die Zuweisung der Art der Referenz gelten folgende Regeln: mindestens eine Z-Nummer enthalten Sammel-Z-Nummer mindestens eine S-Nummer und keine Z-Nummer enthalten Sammel-S-Nummer keine Z-Nummer und keine S-Nummer enthalten Sammel-B-Nummer. Für Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen in elektronischer Form kann der Packbetrieb bereits die Ankunftsnachricht (GATE-In) über ZAPP an ATLAS übertragen, sofern das Unternehmen als Gestellungsort zugelassen ist. Nachdem für die Einzelsendung die Erlaubnis zum Ausgang erteilt worden ist (Status release -RLS-) muss auch für den Sammelcontainer die Erlaubnis zum Ausgang erteilt werden. Sofern in der Sammel-Z- Nummer auch Einzel-S-Nummern oder Einzel-B-Nummern enthalten sind, erfolgt die Freigabe der Sammel-Z-Nummer frühestens zwei Stunden nach Erstellung der Sammel-Z- Nummer.

13 Seite 13von Eine Erfassung der Daten in ZAPP ist auf Basis der in Teil II beschriebenen Dokumente vorzunehmen. (Fax-)Kopien sind für die Erfassung ausreichend, möglichst in Verbindung mit einem schriftlichen Erfassungsauftrag. Es ist darauf zu achten, dass die (Ausfuhr-) Dokumente vollständig vorliegen, insbesondere in den Fällen, in denen die Erfassung auf Basis von (Fax-)Kopien vorgenommen wird. Erfassungsfehler werden dadurch vermieden und im Falle einer nicht korrekten Datenübertragung können diese Unterlagen zur Entlastung beitragen. Kopien der Unterlagen sind mindestens zwölf Monate ab Erfassungszeitpunkt aufzubewahren. 18. Die Originale der im Rahmen des Ausfallkonzepts erstellten Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen bzw. summarischen Ausgangsanmeldungen (Anmeldefall AUS) sind dem Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- rechtzeitig vor Verladung vorzulegen. Die vom System vergebene B-Nummer ist direkt auf den Dokumenten zu vermerken, möglichst in roter Farbe. Sollte der Auftraggeber die Dokumente direkt beim Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- einreichen, ist ihm die vergebene B-Nummer mitzuteilen, damit er diese vermerken kann. Für Sendungen, für die besondere Ausfuhrbeschränkungen bestehen, sind u.u. noch weitere Unterlagen zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle vorgesehen (z.b. Ausfuhrgenehmigungen für Drogenausgangsstoffe, Notifizierungsbögen, Begleit-/ Versanddokumente für Abfälle). Es ist sicherzustellen, dass auch diese Unterlagen dem Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- rechtzeitig vorgelegt werden, damit die Freigabe zum Ausgang erteilt werden kann. Sonstige Unterlagen (auch die, die Grundlage für die Datenerfassung gewesen sind), sind nur auf Verlangen vorzulegen.

14 Seite 14von Sofern eine Bestätigung und Rückgabe der im Rahmen des Ausfallkonzepts erstellten Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen (Anmeldefall AUS) gewünscht wird, ist ein entsprechend adressierter und ausreichend frankierten Rückumschlag beizufügen. Es ist erforderlich, pro Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung je einen Freiumschlag beizufügen. Sofern ein Abholfach beim Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- eingerichtet ist, kann alternativ der für eine Rückgabe über das Abholfach vorgesehenen Stempelabdruck auf den Dokumenten angebracht werden. 20. Unter gibt die Fa. DAKOSY AG Auskunft zum aktuellen Status einzelner MRN oder Z-/S-/B- Nummern. Rückfragen zur Datenerfassung können zudem an den Support der Fa. DAKOSY AG unter der Rufnummer 040 / gerichtet werden. Darüber hinaus können Statusauskünfte zu MRN unter folgenden Internetadressen abgefragt werden: Das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- ist wie folgt zu erreichen: Telefon 040 / zapp@zahh-waltershof2.bfinv.de als Betreff bitte die B- / Z- / S-Nummer, MRN, Containernummer und --soweit bekannt-- Name des Bearbeiters im Arbeitsgebiet 30 angeben.

15 Seite 15von 44 Teil II Beispiele und Erläuterungen zur richtigen Wahl der Art der Anmeldung

16 Seite 16von 44 Folgende Anmeldefälle sind für eine Erfassung der (Zoll-)Daten in ZAPP vorgesehen: AES AEM AUS SBF DUX AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AES ausgenommen Marktordnungswaren und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5 AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AES FÜR MARKTORDNUNGSWAREN und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5 IM RAHMEN DES AUSFALLKONZEPTS ERSTELLTE AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN ODER SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGEN IN PAPIERFORM SONSTIGE BEFREIUNGSFÄLLE (U.a. Befreiung von der Vorlage einer Ausfuhranmeldung in elektronischer bzw. schriftlicher Form ) SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGEN MITTELS ATLAS-EAS MIT WIEDERAUSFUHRMITTEILUNGEN EUB EU-BESTIMMUNG SAC SAMMELCONTAINER

17 Seite 17von 44 AES AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AES, ausgenommen Marktordnungswaren und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5 Einzugeben sind Sendungen, für die im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECS eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben worden ist. Ebenfalls sind unter dem Anmeldefall AES verbrauchsteuerpflichtige Waren zu erfassen, die im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und für die eine elektronische Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben worden ist. Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AES sind jedoch folgende Waren ausgenommen, selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstellt worden ist: Marktordnungswaren, für die ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gestellt worden ist; siehe hierzu Ausführungen zum Anmeldefall AEM verbrauchsteuerpflichtige Waren mit begleitendem Verwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren, die mit einem Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen befördert werden; siehe hierzu Ausführungen zu den Anmeldefällen SBF und EUB. Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Im einstufigen Ausfuhrverfahren (dieses ist u.a. möglich für Waren mit einem Wert der Ausfuhrsendung von nicht mehr als EURO) wird das Ausfuhrbegleitdokument jedoch erst nach Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren ausgestellt (s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3). Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablauf dieser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

18 Seite 18von 44 Erfassungsgrundlagen: Ausfuhrbegleitdokument (ABD), in Feld 1 ist kein oder ein anderer Eintrag als m bis s enthalten, ein Kontrollexemplar T5 ist nicht ausgestellt worden; s. Nr. 1 der Mustersammlung

19 Seite 19von 44 AEM AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AES FÜR MARKTORDNUNGSWAREN und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5 Einzugeben sind Ausfuhrsendungen mit Marktordnungswaren und / oder für die ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist und für die im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECS eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben worden ist. Kontrollexemplare T5 werden auch für andere Waren als Marktordnungswaren ausgestellt. Auch diese Fälle sind auf Basis des Ausfuhrbegleitdokumentes unter dem Anmeldefall AEM zu erfassen. Sofern die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Deutschland abgegeben worden ist (Eintrag DE an der 3. und 4. Stelle der Movement Reference Number -MRN-) sind Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt worden ist, an den Codierungen m, n, o oder p in Feld 1 (Verfahren), 2. Unterfeld des Ausfuhrbegleitdokuments erkennbar (Eintrag lautet z.b. EX m ). Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Das Kontrollexemplar T5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend. Ebenfalls sind unter dem Anmeldefall AEM verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswaren zu erfassen,

20 Seite 20von 44 für die ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gestellt worden ist und die im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS- Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und für die eine elektronische Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben worden ist. Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AEM sind jedoch folgende Marktordnungswaren ausgenommen, selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstellt worden ist: Marktordnungswaren, die mit einem Versandbegleitdokument T1 mit Vermerk EXPORT befördert werden; Erfassung unter dem Anmeldefall MIT verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswaren mit begleitendem Verwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren mit einem Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen; Erfassung unter dem Anmeldefall SBF bzw. EUB. Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablauf dieser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Für die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist es jedoch erforderlich, dass der (endgültige) Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb von 60 Tagen nach Überführung der Waren in das Erstattungsverfahren erfolgt. Erfassungsgrundlagen: Ausfuhrbegleitdokument (ABD), in Feld 1 ist der Eintrag m, n, o, p enthalten und / oder es ist ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden; s. Nr. 1 der Mustersammlung. Das Kontrollexemplar T5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend.

21 Seite 21von 44 AUS IM RAHMEN DES AUSFALLKONZEPTS ERSTELLTE AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN ODER SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGEN IN PAPIERFORM Einzugeben sind Sendungen, für die folgende Dokumente ausgestellt worden sind: A. Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform (z.b. Exemplar Nummer 3 Einheitspapier) aufgrund Systemausfalls, die mit einem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle bzw. einen Stempeleindruck nach Anhang 62 der ZK-DVO *) versehen ist; dieses gilt auch für Sendungen mit einem Wert der Ausfuhrsendung bis EURO und die einen Hinweis darüber enthält, dass das Dokument im AES- / ECS- Notfallverfahren erstellt worden ist (z.b. ECS/AES Notfallverfahren, Not in ECS, ECS-fallback-procedure ) und der Zeitraum zwischen Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren und Zeitpunkt des Ausgangs nicht mehr als 150 Tage beträgt. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Sofern ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gestellt worden ist, ist es jedoch für die Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattung erforderlich, dass der (endgültige) Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb von 60 Tagen nach Überführung in das Erstattungsverfahren erfolgt. oder B. Summarische Ausgangsanmeldung in Papierform aufgrund Systemausfalls, auf Basis des Vordrucks Sicherheitsdokument (Vordruck ), ggf. mit Ergänzungsvordruck (Vordruck ) oder eines Handelsdokuments, sofern die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthalten sind. oder

22 Seite 22von 44 C. Begleitende Unterlage (Lieferschein, Handelsrechnung oder eine sonstigen betriebliche Unterlage) im vereinfachten Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a ZK-DVO mit dem vorgesehenen Stempeleindruck **); die begleitende Unterlage muss mindestens die Angaben nach Anhang 30A ZK-DVO enthalten. Auf die Regelungen der ATLAS-Verfahrensanweisung (Stand Mai 2013, lfd. Nrn ff. und ff.) für die Erstellung der Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen und summarischen Ausgangsanmeldungen im Rahmen des Ausfallkonzepts wird hingewiesen. Es ist erforderlich, die Daten eins zu eins zu erfassen, da die Daten der Dokumente nicht in elektronischer Form zur Verfügung stehen. zu A.: Die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung kann auf Basis der nachstehend als Erfassungsgrundlage aufgeführten Dokumente erstellt worden sein. Es ist zu beachten, dass Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen auf Handelsdokumenten (Handelsrechnung, Lieferschein o.ä.) neben dem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle bzw. eines Stempelabdruck nach Anhang 62 der ZK-DVO *) folgende (Mindest-)Angaben enthalten müssen: die Bezeichnung der Waren sowie ihre Menge die statistische Warennummer Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke das Bestimmungsland Vermerk Vereinfachte Ausfuhr Name der Zollstelle die dieses Verfahren bewilligt hat und die Bewilligungsnummer. Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform (Buchstabe A.) im Rahmen des einstufigen Ausfuhrverfahren ist unter den vorgesehenen Voraussetzungen (z.b. Wert der Ausfuhrsendung nicht größer als EURO) möglich. Es ist aber erforderlich, die Originale der Anmeldung in Papierform vor Datenerfassung in ZAPP dem Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- als Ausgangszollstelle vorzulegen. Sie bestätigt die Überführung in das Ausfuhrverfahren mittels Dienststempelabdrucks auf der Vorderseite des vorgesehenen Exemplars (z.b. Exemplar Nr. 3 Einheitspapier der Ausfuhranmeldung).

23 Seite 23von 44 Im Vereinfachten Verfahren Vertrauenswürdiger Ausführer ist die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung bei einem Systemausfall nach Vordruck / auszustellen. Diese Dokumente werden nicht mit einem Dienststempelabdruck versehen und müssen dem Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- daher nicht vor der Erfassung der Daten in ZAPP vorgelegt werden. Unter dem Anmeldefall AUS sind auch folgende Waren, für die im Rahmen des AES- / ECS- Notfallverfahrens eine schriftliche Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung ausgestellt worden ist, zu erfassen: Marktordnungswaren und sonstige Waren, die von einem Kontrollexemplar T5 begleitet werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden. Erfassungsgrundlage in ZAPP ist in diesen Fällen die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform. Die Registriernummer des Kontrollexemplares T5 / elektronischen Verwaltungsdokuments (evd) sowie der Name der Ausfuhrzollstelle ist im Feld Warenbeschreibung mit zu erfassen. Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AUS sind jedoch folgende Waren ausgenommen, selbst wenn eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt worden ist: Marktordnungswaren, die mit einem Versandbegleitdokument T1 befördert werden; Erfassung unter dem Anmeldefall MIT verbrauchsteuerpflichtige Waren mit begleitendem Verwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren mit einem Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen; Erfassung unter dem Anmeldefall SBF bzw. EUB.

24 Seite 24von 44 *) Stempeleindruck nach ANHANG 62 ZK-DVO (für Ausfuhranmeldungen) Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats 2 Bezeichnung der Zollstelle 3 Nummer der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung (keine zwingende Angabe) 4 Datum 5 Bezeichnung des zugelassenen Ausführers 6 Nummer der Bewilligung **) Stempeleindruck für begleitende Unterlagen im vereinfachen Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a ZK-DVO Eintrag DE 2 Eintrag Art. 285a (1a) CCIP 3 Eintrag EXPORT zzgl. Nummer der Bewilligung 4 Firmenbezeichnung (Bewilligungsinhaber)

25 Seite 25von 44 Erfassungsgrundlage: A. Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung, in Deutschland Vordrucke (ggf. zzgl ), 0733 (ggf. zzgl. 0734) (ggf. zzgl ); s. Nrn. 2 und 3 der Mustersammlung Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung auf Handels- oder Verwaltungsdokument (z.b. Handelsrechnung, Lieferschein), Anhang 30A-Daten der ZK-DVO müssen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Ausnahmen- enthalten sein. Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung nach Vordruck (ggf. zzgl ); s. Nr. 4 der Mustersammlung Ausnahme Anhang 30A Daten ZK-DVO: Das Sicherheitsdokument / die Angabe der nach Anhang 30A der ZK-DVO vorgesehenen Daten ist nicht erforderlich, sofern es sich um Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen - für Waren mit Bestimmung in Norwegen oder einer der in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union handelt oder - für Gemeinschaftswaren handelt, die unabhängig vom Bestimmungsort der Schiffe und Luftfahrzeuge steuerfrei zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert werden handelt. B. summarische Ausgangsanmeldung Vordrucke , ggf. ergänzt um Vordruck summarische Ausgangsanmeldung auf Handels- oder Verwaltungsdokument (z.b. Handelsrechnung, Lieferschein), sofern die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthalten sind. C. im vereinfachten Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a ZK-DVO erstellte begleitende Unterlage Lieferschein, Handelsrechnung oder sonstige betriebliche Unterlage mit vorgesehenem Stempeleindruck, sofern die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthalten sind.

26 Seite 26von 44 SBF SONSTIGE BEFREIUNGSFÄLLE (U.a. Befreiung von der Abgabe einer Ausfuhranmeldung in elektronischer bzw. schriftlicher Form) Unter dem Anmeldefall SBF sind Sendungen zu erfassen, die für einen Nicht-EU- Mitgliedstaat bestimmt sind und die eine der vorgesehenen Bedingungen erfüllen: A. Ausfuhrsendungen mit begleitendem Verwaltungsdokument / begleitendem Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren B. Ausfuhrsendungen mit Begleitdokument für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus C. Sendungen, die begleitet werden von einem Carnet ATA oder Formblatt 302 D. Ausfuhrsendungen, die mit einem T2-Versandbegleitdokument mit Vermerk EXPORT gestellt und unmittelbar in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat befördert werden sollen E. Ausfuhrsendungen, deren (Gesamt-)Wert nicht größer als EURO ist F. sonstige nachstehend aufgeführten Waren: ( ) Tonträger und Datenträger, insbesondere Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD, DVD, USB-Sticks, Speicherkarten und dergleichen, wenn sie nur Mitteilungen oder Daten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespielte Tonträger und belichtete Filme, auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn, dass die bezeichneten Gegenstände als Handelsware ausgeführt werden; ( ) Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Gemeinschaftsgebiet wieder ausgeführt werden; ( ) nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der EG-Dual-use-VO ist;

27 Seite 27von 44 ( ) Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und Lademitteln, die zurückgeliefert werden, sowie Ersatzteile für beschädigte Teile nach Vereinbarungen der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern; ( ) Gegenstände, die für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Land, das in Anhang II Teil 3 der EGDual- use-vo genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst zur Durchführung des Flugverkehrs dienen; ( ) Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern; ( ) Güter, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben; ( ) Güter, die zur Wartung oder Instandsetzung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, oder Güter, die im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach genehmigter Ausfuhr wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind, in das Versendungsland der auszutauschenden Güter ausgeführt werden, wenn die Güter nicht in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind und das Versendungsland und das Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der EG-Dual-use- VO genannt ist; ( ) Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung wenn diese Waren nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrages befördert werden; ( ) Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehörenden Alben;

28 Seite 28von 44 ( ) Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden; Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, dass sie Handelsware sind; ( ) Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung eines Gemeinschaftsansässigen vorgenommen werden; ( ) Güter, die zur ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden; ( ) Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die a) von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, dass die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen, oder b) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden; ( ) a) Waren, die in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind; b) Unterlagen zur Fertigung der in Artikel 3 EG-Dual-use-VO - bzw. in 5 ab AWV genannten Waren, sofern die Unterlagen in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert durch den Einführer wieder in das Versendungsland ausgeführt werden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mit Eintragungen ergänzt worden sind, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Fertigung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Fertigungsmöglichkeit hinausgeht;

29 Seite 29von 44 ( ) Gegenstände, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl II S. 806) zur Durchführung der zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden; ( ) gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind. ( ) Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbögen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche - auch auf Datenträgern gespeicherte - Unterlagen, die nicht als Handelswaren ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen a) im Sinne von 19 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. b) AWV entfällt zum hin ; b) die einer Ausfuhrbeschränkung nach der EG-Dual-use-VO unterliegen könnten. Hierzu gehören Dokumente bzw. Datenträger, die Technologien oder Software i. S. der Allgemeinen Technologie und Allgemeinen Software Anmerkungen (ATA/ASA) der Liste der Dual-use-Güter und -Technologie gemäß Artikel 3 EG-Dual-use-VO enthalten oder enthalten könnten; c) die einer Vorabanmeldepflicht nach den Embargo-Verordnungen unterliegen; ( ) Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern; ( ) Paletten, Container und Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, Seeoder Binnenschiffsverkehrs, die nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden. Eine Beförderung im Rahmen eines Beförderungsvertrages liegt vor, wenn die o. g. Beförderungs-, Transport- und Lademittel nicht aktiv an einer Warenbeförderung beteiligt sind, sondern als Waren befördert werden; ( ) Gegenstände, die zur Erhaltung oder Versorgung der transportierten Waren ausgenommen Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - erforderlich sind (z. B. Futter- und Streumittel für Tiere, Trockeneis für Kühlgüter), wenn sie nach Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen;

30 Seite 30von 44 ( ) Teile zur Ausbesserung von im Gemeinschaftsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets reparaturbedürftig geworden sind; ( ) Gegenstände, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden; ( ) Gegenstände, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden, sowie Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen von internationalen Abkommen, Übereinkommen und Verträgen; ( ) Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten; ( ) Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen, die nicht als Handelswaren ausgeführt werden; ( ) Diplomaten- und Konsulargut; ( ) Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, die nicht als Handelswaren ausgeführt werden; ( ) Brieftauben, die nicht als Handelswaren ausgeführt werden; ( ) Behälter (z. B. andere als unter lfd. Nummer 3 genannte Container) und Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden sowie Ladehilfsmittel, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind; ( ) Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwecken voraus gesandt oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, die gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen;

31 Seite 31von 44 ( ) im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr), a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500,-- täglich nicht übersteigt, b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes für im Gemeinschaftsgebiet geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden; ( ) Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Güter, deren Ausfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind; ( ) Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von Drittländern aus bewirtschaftet werden; ( ) Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden; ( ) Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind.

32 Seite 32von 44 Die Befreiungen nach dem Buchstaben E. gelten nicht, sofern noch weitere Waren zur Ausfuhrsendung (s. Teil I, lfd. Nr. 10) gehören und der Gesamtwert der Ausfuhrsendung mehr als EURO beträgt. Maßgeblicher Wert ist der fob-hamburg-wert. Die Befreiungen nach den Buchstaben E. und F. gelten u.a. nicht für Waren, die im Steueraussetzungsverfahren befördert werden Waren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde Waren, die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen (z. B. einer Ausfuhrgenehmigungspflicht) unterliegen Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten (z.b. Erfordernis einer Ausfuhrlizenz, einer Kontrollbescheinigung nach 16 a ab AWV, Vorabanmeldepflichten aufgrund von Embargo-Verordnungen -wie z.b. Iran, Nordkorea, Eritrea, Somalia und Libyen-) unterliegen Die Waren sind hinreichend genau zu bezeichnen, damit die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren geprüft werden kann. Bezeichnungen wie harmlose Chemikalien sind unzureichend. Zu E. ist eine entsprechende Erklärung durch Eintrag N im Feld Wert > 1000 EUR? abzugeben. Zu A., B., C., D. und F. ist im Feld sonstige Befreiung? der Eintrag J vorzunehmen und im Feld "Warenbezeichnung" zusätzlich auch der Grund für die Erleichterung anzugeben (ggf. unter Verweis auf die vorstehende Liste; z.b. Befreiung gemäß Verbindliche Eingaberegeln ZAPP, Anmeldefall SBF Nr ). Die Vorschriften für die Außenhandelsstatistik sehen zum Teil abweichende Regelungen zur Befreiung von der Abgabe einer (förmlichen) statistischen Anmeldung (Blatt 2 Einheitspapier) vor. So ist für in Deutschland erworbene Waren z.b. eine statistische Anmeldung (trotz Befreiung nach den zollrechtlichen Regelungen) erforderlich für Sendungen mit einem Wert der Ausfuhrsendung bis EURO aber mit einem Gesamtgewicht von mehr als kg als Spenden in Notlagen (Nr ). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus 31 der Außenhandelsstatistik- Durchführungsverordnung.

33 Seite 33von 44 Liegt hingegen ein Ausfuhrbegleitdokument eine Ausfuhranmeldung in Papierform vor, so ist die Sendung unter dem hierfür vorgesehenen Anmeldefall (AES / AEM / AUS) zu erfassen. Versendungsanmeldungen für Waren mit Bestimmung in eine der in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union können in den unter E. und F. genannten Fällen zwar gleichfalls vereinfacht angemeldet werden, die Erfassung der Daten ist jedoch unter dem Anmeldefalls EUB vorzunehmen. Erfassungsgrundlagen z.b.: Handelsrechnung mit schriftlicher Erklärung des Ausführers über den Gesamtwert der Ausfuhrsendung; zu E. begleitendes Verwaltungsdokument / begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren mit angemeldetem Bestimmungsland außerhalb der EU; s. Nr. 5 der Mustersammlung Begleitdokument für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus mit angemeldetem Bestimmungsland außerhalb der EU; s. Nr. 6 der Mustersammlung

34 Seite 34von 44 DUX SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNG IN ELEKTRONISCHER FORM Einzugeben sind Sendungen, für die eine summarische Ausgangsanmeldung in elektronischer Form in ATLAS-EAS abgegeben worden ist. Als Erfassungsgrundlage dienen (Handels-)Dokumente, aus denen sich die Beschreibung der Sendung und die MRN der summarischen Ausgangsanmeldung ergeben. Die summarische Ausgangsanmeldung ist grundsätzlich bei der letzten Zollstelle vor dem endgültigen Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft abzugeben. Für über den Hafen Hamburg seewärts verladene Sendungen ist das Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- zuständig, sofern die Waren auf dem Weg in das Bestimmungsland außerhalb der EU nicht noch einmal in einem anderen Hafen der Europäischen Union gelöscht werden. Ein weiterer Halt des Schiffes in der Europäischen Union ist unschädlich, sofern die Waren an Bord des Schiffes verbleiben. Da die summarische Ausgangsanmeldung, für in Hamburg seewärts ausgehende Waren ausnahmslos beim Zollamt Waltershof -Arbeitsgebiet 30- abgegeben werden, muss die MRN an den Stellen 3 bis 8 den Eintrag DE4851 und 17 den Eintrag X aufweisen. Auf die Ausführungen unter Teil I, lfd. Nr. 3 wird hingewiesen. Im Falle eines Systemausfalls sind die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung in Papierform (Vordruck , ggf ergänzt um Vordruck oder Handelsdokumente, die die Anhang 30A-Daten der ZK-DVO enthalten) unter dem Anmeldefall AUS zu erfassen. Im Feld Vermerke ist zu erklären: Summarische Ausgangsanmeldung Systemausfall. Als Verfahrenscode ist der Code 3100 anzumelden.

ATLAS-Ausfuhr (AES) Release 2.1 Wesentliche Neuerungen

ATLAS-Ausfuhr (AES) Release 2.1 Wesentliche Neuerungen POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearingcenter per E-mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Schmitt TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584

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