Das Aktuelle GmbH und ihre Gesellschafter 5/2013

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1 Joachim Mohrhenn Steuerberater Dipl.-Kfm. Arno Lange Steuerberater Franz P. Wrobel Steuerberater Das Aktuelle GmbH und ihre Gesellschafter 5/2013 Gesetzgebung Verringertes Ordnungsgeld bei Verletzung der Offenlegungspflichten Allgemeine Steuerfragen der GmbH Klarheit über Gelangensbestätigung Übergangsfrist bis Betriebsaufspaltung Gründe für Verzicht auf Pacht gegenüber der GmbH Körperschaftsteuerliche Organschaft mit Besitzunternehmen möglich GmbH-Geschäftsführer Aufhebung einer Zusage für Weihnachtsgeld Zufluss von Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH-Gesellschafter Missbräuchliche Ablösung von Gesellschafterdarlehen? Zeitpunkt eines Auflösungsverlustes Lohnsteuer Fahrergestellung als Arbeitslohn Leiharbeitnehmer sind regelmäßig auswärts tätig Erbfolge/Vermögensübertragung Erbschaftsteuer: Behaltensfrist wird vererbt Gesellschaftsrecht Mindesteinzahlung bei Kapitalerhöhung Zivilrecht Schadensersatz vom Mitgesellschafter wegen Schädigung der GmbH Arbeitsrecht Fester Euro-Betrag als Tarifentgelt Niedrigstlöhne bei Pizza-Service Verfahrensübersicht Höchstrichterliche Verfahren Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung Oktober und November 2013 Gesetzgebung Verringertes Ordnungsgeld bei Verletzung der Offenlegungspflichten Gesellschaften, die ihren Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht rechtzeitig nachkommen, müssen mit Ordnungsgeld von bis rechnen. Für kleine und kleinste Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte bestimmte GmbH & Co. KG wurde das Ordnungsgeld durch ein neues Gesetz herabgesetzt. Für Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die Mindestsumme nur noch 500, für kleine Kapitalgesellschaften Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften bleibt der Mindestbetrag Die Herabsetzung des Ordnungsgeldes für Kleinstgesellschaften auf 500 gilt nur, wenn die Gesellschaft die Hinterlegung der Unterlagen zum Jahresabschluss beim Bundesanzeiger gewählt hat. Bei Offenlegung des Abschlusses beim Bundesanzeiger gilt die Mindesthöhe von Kleinstkapitalgesellschaften werden wie folgt definiert: Sie überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht (nicht notwendig dasselbe):

2 - 2-5/2013 Umsatzerlöse: Bilanzsumme: Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 10 Kleine Kapitalgesellschaften überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht (nicht notwendig dasselbe): Umsatzerlöse: Bilanzsumme: Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50 Alle Gesellschaften dürfen nun bei unverschuldeter Versäumnis der Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hinweis: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis wird in anderen Verfahrensordnungen, z.b. nach der Abgabenordnung oder der Finanzgerichtsordnung, nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Dies wird hier nicht anders sein. Auf keinen Fall sollte man die Möglichkeit einplanen, notfalls Wiedereinsetzung zu erhalten. Allgemeine Steuerfragen der GmbH Klarheit über Gelangensbestätigung Übergangsfrist bis Die Form der Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen wurde ursprünglich mit Wirkung ab 2012 neu geregelt. Die vorgesehenen Formen des Nachweises erwiesen sich als praktisch kaum durchführbar. Die zugrunde liegende Verordnung wurde daher geändert. Eine neue Verordnung trat mit Wirkung ab dem in Kraft. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung in einem ausführlichen Schreiben mit Einzelheiten der Nachweise befasst, insbesondere mit der sog. Gelangensbestätigung. Die Nachweise sind grundsätzlich ab dem in den neuen Formen zu führen. Die Finanzverwaltung lässt es jedoch zu, dass Unternehmer bis die Nachweise noch in der Form erbringen, die bis zum vorgeschrieben war. Unternehmern bleibt so noch Zeit zur Umstellung. Betriebsaufspaltung Gründe für Verzicht auf Pacht gegenüber der GmbH Bei der Betriebsaufspaltung kann das Besitzunternehmen Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie an die Betriebs-GmbH in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn Konditionen wie mit Dritten vereinbart sind. Bei unentgeltlicher Überlassung stehen dagegen die Kosten der Überlassung mit den Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung in Zusammenhang. Daher sind diese Betriebsausgaben nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % absetzbar. Bei verbilligter Überlassung sind die Kosten in voll und in nur zu 60 % absetzbar aufzuteilen. Substanzbezogene Aufwendungen (AfA, Erhaltungsaufwendungen) sind jedoch stets voll absetzbar. So hat der Bundesfinanzhof vor kurzem entschieden. Wird der GmbH die Miete wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zeitweise erlassen oder wird sie herabgesetzt, kommt es auf die Gründe dafür an. Liegen diese im Gesellschaftsverhältnis, fallen die anteiligen Betriebsausgaben unter das Teileinkünfteverfahren. Wäre man auch einem anderen Mieter entgegengekommen, sind die anteiligen Betriebsausgaben weiterhin voll absetzbar. Der Bundesfinanzhof stellt in einer neuen Entscheidung klar, dass ein zeitweiliger Verzicht auf den Pachtzins auch gegenüber einem fremden Dritten als Pächter denkbar ist. So kann der Verpächter hoffen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Pächters wieder bessert und das Pachtverhältnis in seinem Fortbestand langfristig gesichert wird. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Objekt anderweitig nur schwer zu verpachten wäre, z.b. wegen seiner Beschaffenheit oder einem Überangebot an ähnlichen Immobilien. Der Verpächter muss jedoch gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er den Pachtverzicht auch gegenüber einem Dritten ausgesprochen hätte. Er muss die Gründe dokumentieren, z.b. über die Marktlage bei Gewerbeimmobilien. Körperschaftsteuerliche Organschaft mit Besitzunternehmen möglich Die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen einer Besitzpersonengesellschaft und einer Betriebs-GmbH ist zulässig, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Die Frage

3 - 3-5/2013 war in der Fachwelt umstritten. Folge einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist insbesondere, dass Gewinne und Verluste zwischen dem Organträger (Besitzgesellschaft) und der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft, hier: Betriebs-GmbH) miteinander verrechnet werden können. In den Organkreis können ggf. noch weitere Gesellschaften einbezogen werden mit der Möglichkeit der Verrechnung der Verluste zwischen den Gesellschaften. Voraussetzung der Organschaft ist insbesondere ein Gewinnabführungsvertrag zwischen Mutterund Tochtergesellschaft. Dieser muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Nachteil der Organschaft können sein Haftungsrisiken. Der Organträger haftet für Steuerschulden und zivilrechtliche Schulden der Tochtergesellschaft. Außerdem birgt der Vertrag andere steuerliche Risiken. Für die Organschaft müssen während ihrer Laufzeit bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die in der Praxis oft nur schwer einzuhalten sind. Die Anforderungen sind durch ein Gesetz aus diesem Jahr gemildert worden, ebenso können Mängel leichter als bisher geheilt werden. GmbH-Geschäftsführer Aufhebung einer Zusage für Weihnachtsgeld Steuerlicher Zufluss von Einnahmen setzt bei Arbeitnehmern in der Regel eine Auszahlung in bar oder eine Überweisung auf ein Konto voraus. Bei beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern (in der Regel Beteiligung über 50 % erforderlich) genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits die Fälligkeit des Anspruchs. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer habe es in der Hand, sich fällige Ansprüche auszahlen zu lassen. Voraussetzung des Zuflusses ist jedoch, dass sich die Vergütungen bei der GmbH beim Gewinn ausgewirkt haben, etwa durch Bildung einer Rückstellung. Ferner muss die GmbH bei Fälligkeit zahlungsfähig gewesen sein. Einem Gesellschafter-Geschäftsführer wurde über Jahre hinweg vereinbartes Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt. Wenn die GmbH in ihren Bilanzen dafür keine Rückstellungen gebildet hat, kann dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als stillschweigender Verzicht des Geschäftsführers auf seine Ansprüche auszulegen sein. Es kann daher auch nicht mehr zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei Fälligkeit der Ansprüche kommen. Zufluss von Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wird ein Zufluss von Vergütungen grundsätzlich mit deren Fälligkeit angenommen (s. vorstehenden Beitrag). Dazu hat der Bundesfinanzhof kürzlich die weitere Voraussetzung aufgestellt, dass der Anspruch auf die Vergütung in der Bilanz der GmbH gewinnmindernd erfasst worden sein müsse. Fehle es daran, sei trotz Fälligkeit kein Zufluss der Vergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer anzunehmen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass es darauf ankommt, ob nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung in der Bilanz hätte gebucht werden müssen. Ist dies unterblieben, obwohl die Einbuchung notwendig gewesen wäre, kann daher eine Vergütung dem Gesellschafter zugeflossen sein. GmbH-Gesellschafter Missbräuchliche Ablösung von Gesellschafterdarlehen? Bei Insolvenz einer GmbH können deren Gesellschafter ihre verlorenen Einlagen grundsätzlich zu 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren als Verluste geltend machen. Verlorene Gesellschafterdarlehen können nur unter bestimmten Voraussetzungen als Verlust berücksichtigt werden, oft auch gar nicht oder nur zu einem Wert weit unterhalb des Nennbetrages. Als Ausweg bietet sich folgende Gestaltung an: Der Gesellschafter leistet eine Einlage in die Gesellschaft, die er ggf. mit einem Bankdarlehen fremdfinanziert hat. Die GmbH zahlt mit den erhaltenen Mitteln das Darlehen an den Gesellschafter zurück. Der Gesellschafter erleidet nun im Insolvenzfall einen Verlust seiner Einlage, den er nach dem Teileinkünfteverfahren an sich zu 60 % geltend machen kann. Der Verlust des Darlehens hätte sich dagegen steuerlich nicht ausgewirkt. Die Finanzverwaltung will diese Gestaltungen wegen angeblichen Missbrauch nicht anerkennen. Hinweis: Es geht hierbei um GmbH-Anteile, die steuerlich zum Privatvermögen des Gesellschafters gehören. Bei Anteilen im Betriebsvermögen ist die Rechtslage anders.

4 - 4-5/2013 Zeitpunkt eines Auflösungsverlustes Gesellschafter einer GmbH können bei Liquidation der GmbH ihre Verluste wegen verlorener Einlagen, Anschaffungskosten u.ä. geltend machen. Die Verluste wirken sich steuerlich nach dem Teileinkünfteverfahren aber nur zu 60 % aus. Der Verlust ist grundsätzlich für das Kalenderjahr zu erklären, in dem die Liquidation abgeschlossen wurde. Der Verlust kann jedoch im Einzelfall für ein früheres Jahr zu erklären sein, wenn schon in diesem feststeht, dass sich an der Höhe des Verlustes nicht mehr viel ändern wird. Dies ist der Fall, wenn der Gesellschafter mit keinen Auskehrungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr zu rechnen hat und auch keine weiteren Nachschusspflichten des Gesellschafters aus Bürgschaften und anderen Sicherheiten zu erwarten sind. Bereits mit rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse entsteht der Auflösungsverlust, wenn die Gesellschafter nicht mit einer Rückzahlung von Vermögen rechnen können, und auch keine erheblichen nachträglichen Anschaffungskosten (Bürgschaftszahlungen u.a.) zu erwarten sind. So entschied das Finanzgericht Köln. Hinweis: Im Einzelfall ist oft zweifelhaft, für welches Kalenderjahr der Verlust zu berücksichtigen ist. Es empfiehlt sich, ihn für das erste in Betracht kommende Jahr geltend zu machen, damit das nach Meinung des Finanzamts richtige Jahr nicht verpasst werden kann. Wird der Verlust zu spät erklärt, ist seine steuerliche Berücksichtigung unter Umständen ausgeschlossen. Lohnsteuer Fahrergestellung als Arbeitslohn Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, liegt darin ein zusätzlicher geldwerter lohnsteuerpflichtiger Vorteil. Dessen Höhe ist auf den Betrag zu schätzen, den der Arbeitnehmer für entsprechende Dienstleistungen eines Dritten zu zahlen hätte, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die anteiligen Personalkosten des Arbeitgebers sind nicht maßgebend. Der geldwerte Vorteil für die Fahrergestellung fällt nicht deshalb weg, weil der Arbeitnehmer während der Fahrt Arbeiten für den Arbeitgeber erledigen kann. Aus der Entscheidung ergibt sich ferner u.a.: Ein geldwerter Vorteil ist nur für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen. Ein Arbeitnehmer kann höchstens eine solche haben. Der geldwerte Vorteil entsteht pro Fahrt. Daher ist z.b. kein pauschaler Zuschlag in Anlehnung an den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 1 %-Regelung zulässig (dieser beträgt 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat und Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, es kann jedoch auch ein Zuschlag pro Tag von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer gewählt werden). Die Finanzverwaltung hat bisher bei Fahrgestellung einen Zuschlag von 50 % zu diesen Zuschlägen verlangt. Ein geldwerter Vorteil bleibt ferner außer Ansatz für Dienstreisen, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden. Leiharbeitnehmer sind regelmäßig auswärts tätig Arbeitnehmer können die Kosten für Fahrten zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale (0,30 pro Entfernungskilometer) geltend machen. Kosten der Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit sind in nachgewiesener Höhe oder pauschal mit 0,30 je gefahrenen Kilometer absetzbar. Ein Leiharbeitnehmer machte die Kosten der Fahrt zum Arbeitsort am Flughafen Z als Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit geltend. Er war dort länger als ein Jahr für seine Firma ausschließlich bei deren Kunden K tätig. Laut Arbeitsvertrag durfte er an verschiedenen Arbeitsorten auch außerhalb des Flughafens eingesetzt werden. Der Bundesfinanzhof erkannte eine Auswärtstätigkeit an, da der Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstelle gehabt habe. Eine solche setze voraus, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen könne. Ein Leiharbeitnehmer könne dies zumeist nicht. Da er nicht wisse, wie lange er einem Kunden des Arbeitgebers zugeteilt bleibt, könne er seine Fahrtstrecken zur Arbeit nicht durch Verlegung der Wohnung kürzen.

5 - 5-5/2013 Anmerkung: Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 wird der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte durch den der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Im vorliegenden Fall käme man dann zu einem anderen Ergebnis, wenn der Leiharbeitnehmer laut Arbeitsvertrag für die gesamte Vertragsdauer einer bestimmten Einrichtung des Entleihers fest zugeordnet ist. Erbfolge/Vermögensübertragung Erbschaftsteuer: Behaltensfrist wird vererbt Für Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften kann der Erbe Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer erhalten. Bei der Bewertung dieses Vermögens ist ein Bewertungsabschlag möglich. Zudem kommt ein besonderer Freibetrag in Frage. Voraussetzung ist, dass der Erbe den Gewerbebetrieb bzw. die Anteile an der Kapitalgesellschaft fünf Jahre ab dem Erbfall fortführt. Eine Gemeinschaft von Erben hatte von der F Anteile an einer GmbH geerbt. Diese Anteile hatte die F ihrerseits kurz zuvor als Erbin ihrer Mutter erhalten. Die Gemeinschaft verkaufte die GmbH- Anteile. Gerechnet vom Zeitpunkt des Todes der Mutter der F bis zum Verkauf waren weniger als 5 Jahre vergangen. Das Finanzamt setzte zunächst die Erbschaftsteuer fest, welche die F für das Erbe ihrer Mutter hätte zahlen müssen. Dabei berücksichtigte es bei der Vererbung der GmbH- Anteile die Vergünstigungen wegen Nichtbeachtung der Behaltensfrist nicht. Die Erbengemeinschaft der F. machte geltend, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur der Erwerber, hier also F, die Frist beachten musste. Das Finanzgericht Münster entschied, es sei unerheblich, ob der Verkauf in der Fünfjahresfrist durch den ersten Erben oder durch dessen Erben erfolge. Das Vermögen, das sie erhalten haben, sei mit der Frist belastet. Gesellschaftsrecht Mindesteinzahlung bei Kapitalerhöhung Bei Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH haben die Geschäftsführer zu versichern, dass mindestens ein Viertel des erhöhten Kapitals von den Gesellschaftern eingezahlt worden ist. Der einzige Gesellschafter einer GmbH wollte das Stammkapital und damit seinen Kapitalanteil von auf erhöhen. Für den bisherigen Anteil war das Stammkapital bereits voll eingezahlt. Die Geschäftsführer der GmbH waren der Meinung, für die Kapitalerhöhung sei keine weitere Einzahlung erforderlich, da das bereits eingezahlte Kapital mehr als ein Viertel des Erhöhungsbetrages ausmache. Der Bundesgerichtshof wies diese Sichtweise zurück. Der Gläubigerschutz erfordere, dass mit einer Kapitalerhöhung mindestens ein Viertel des Erhöhungsbetrages neu eingezahlt werde. Die Einzahlungen auf die bereits vorhandenen Anteile könnten damit nicht verrechnet werden. Zivilrecht Schadensersatz von Mitgesellschafter wegen Schädigung der GmbH Wurde eine GmbH durch Handlungen eines Dritten geschädigt, sind auch die Gesellschafter der GmbH insoweit betroffen, als ihre Beteiligung an Wert verloren hat. Ein Gesellschafter kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch von dem Schädiger Schadensersatz grundsätzlich nur in der Weise verlangen, dass dieser der GmbH den Schaden ersetzt. Der Gesellschafter kann keine Entschädigung an sich selbst verlangen. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn ein Mitgesellschafter die GmbH geschädigt hat, und wenn über das Vermögen der GmbH bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Urteilsfall hatte einer der Gesellschafter einer 2-Mann- Malerei-GmbH ein Konkurrenzunternehmen gegründet und alle Malergesellen der GmbH übernommen. Er warb auch die Kunden der GmbH ab. Die geschädigte GmbH wurde später insolvent. Der zweite Gesellschafter der GmbH verlangte von dem anderen Schadensersatz auf sein eigenes Konto wegen des Wegfalls der zu erwartenden Gewinnausschüttungen. Der Bundesgerichtshof wies seine Klage ab. Er hätte allenfalls Schadensersatz an die GmbH verlangen können. Hinweis: Wegen Insolvenz der GmbH wäre der Schadensersatz vorrangig den anderen Gläubigern der GmbH zugute gekommen, wenn er an die GmbH selbst gezahlt worden wäre.

6 - 6-5/2013 Arbeitsrecht Fester Euro-Betrag als Tarifentgelt Der Arbeitsvertrag mit einem Verkäufer enthielt die Bestimmung: In Anlehnung an den Tarifvertrag erhält der Mitarbeiter ein Bruttogehalt von: Tarifentgelt 1.458,00. Drei Jahre später stritt der Verkäufer mit dem Arbeitgeber darüber, ob ein fester Betrag vereinbart worden sei, oder ob sich der Betrag entsprechend den Regelungen im maßgebenden Tarifvertrag erhöht habe, ob es sich also um eine sog. dynamische Bezugnahme auf den Tarifvertrag handele. Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags sei dies nicht eindeutig. Die Unklarheit gehe jedoch zu Lasten des Arbeitgebers, der die Bestimmung im Arbeitsvertrag abgefasst habe. Dem Arbeitnehmer stand daher ein erhöhter Lohn zu gemäß dem inzwischen erhöhten tariflichen Lohn. Niedrigstlöhne bei Pizza-Service Lohnwucher wird angenommen, wenn die Höhe der Vergütung in einem ganz besonders auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht. Ein Pizza-Auslieferdienst zahlte seinen Pizza-Auslieferfahrern Stundenlöhne von 1,59, 1,65 und 2,72. Das zuständige Jobcenter hatte acht der betroffenen Mitarbeiter Aufstockungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Es klagte gegen den Arbeitgeber auf Ersatz der gewährten Aufstockungsleistungen. Wegen Lohnwuchers seien die mit den Arbeitnehmern getroffenen Lohnvereinbarungen nichtig. Das Arbeitsgericht Eberswalde gab ihm recht. Die gezahlten Löhne hätten um mehr als der Hälfte unter dem ortsüblichen Entgelt gelegen. Verfahrensübersicht Höchstrichterliche Verfahren Welche Folgen hat es, wenn dem Finanzamt Ermessensfehler erstmals in der Einspruchsentscheidung unterlaufen? Ist bei der Gewinngrenze, die für Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nicht überschritten werden darf, ein Gewinn aus Auflösung einer Ansparabschreibung nach altem Recht zu berücksichtigen? Sind als sog. definitive Verluste auch Aufwendungen zur Begründung einer Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat in Deutschland absetzbar? Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung Oktober und November (14.10.*) (14.11.*) Umsatzsteuer Umsatzsteuer (Monatszahler) (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) mit SolZ u. KiSt ** Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuer (Monatszahler) mit SolZ u. KiSt (18.11.*) Gewerbesteuer, Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler **) In Bundesländern, in denen der gesetzlicher Feiertag ist, tritt an Stelle des 29. der 28. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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