Vorsorgereglement. Verabschiedet am 6. Februar 2014

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1 Zürichstrasse 12, Postfach, 8134 Adliswil, Telefon , Fax , Mail UID-Nr. CHE Vorsorgereglement Verabschiedet am 6. Februar 2014 Gültig ab dem 1. Januar 2014

2 Inhalt Einleitung 1 Art. 1 Name und Zweck 1 Art. 2 Begriffe 1 Art. 3 Organisation der Pensionskasse 1 Kreis der Versicherten 2 Art. 4 Aufnahme in die Pensionskasse 2 Art. 5 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 2 Art. 6 Beginn der Versicherung 3 Art. 7 Ende der Versicherung 3 Finanzierung 4 Art. 8 Anrechenbarer und versicherter Jahreslohn 4 Art. 9 Sparguthaben und Spargutschriften 5 Art. 10 Beiträge 5 Art. 11 Persönliche Einkäufe 6 Art. 12 Unterdeckung 7 Art. 13 Rückdeckung 7 Leistungen der Pensionskasse 8 Art. 14 Altersrente 8 Art. 15 Alters-Kinderrente 9 Art. 16 Ehegattenrente 9 Art. 17 Lebenspartnerrente 9 Art. 18 Waisenrente 10 Art. 19 Todesfallkapital 10 Art. 20 Invalidenrente 11 Art. 21 Überbrückungsrente bei Arbeitsunfähigkeit (AUF-Überbrückungsrente) 12 Art. 22 Invaliden-Kinderrente 12 Art. 23 Austrittsleistung 12 Art. 24 Vorbezug für Wohneigentumsförderung 13 Art. 25 Verpfändung für Wohneigentumsförderung 14 Art. 26 Aufteilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung 14 Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 15 Art. 27 Informationspflichten des Versicherten 15 Art. 28 Informationspflichten der Pensionskasse 15 Art. 29 Ausrichtung der Leistungen 15 Art. 30 Anpassung an die Preisentwicklung 16 Art. 31 Vermeiden von Überversicherung 17 Schlussbestimmungen 17 Art. 32 Erlass und Anwendung dieses Reglements 17 Art. 33 Übergangsbestimmungen 18 Anhang 19 Ziffer 1 Umwandlungssatz 19 Ziffer 2 Maximales Sparguthaben 19 Ziffer 3 Erwerbbares Sparguthaben 20 Ziffer 4 Beispiele zum persönlichen Einkauf 20 Ziffer 5 Beträge und Werte 21

3 Einleitung Art. 1 Name und Zweck 1. Unter der Bezeichnung (nachstehend: Pensionskasse) besteht in Adliswil eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG. 2. Die Pensionskasse versichert die Behördenmitglieder und das Personal der Stadt Adliswil und der weiteren angeschlossenen Arbeitgeber gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Reglements gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 3. Die Pensionskasse ist im Register für berufliche Vorsorge gemäss Art. 48 BVG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingetragen. Damit verpflichtet sie sich, in jedem Fall die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG zu erbringen. 4. Für die Verbindlichkeiten der Pensionskasse haftet ausschliesslich das Vermögen der Pensionskasse. Art. 2 Begriffe 1. In diesem Reglement werden folgende Begriffe verwendet: Pensionskasse Stifterin Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis Versicherte AHV IV BVG FZG Ordentliches Rücktrittsalter Flexibles Rücktrittsalter BVG-Alter Stadt Adliswil Die Stifterin, sowie weitere angeschlossene Organisationen und Institutionen Behördenmitglieder und Angestellte der Arbeitgeber Amtsdauer der Behördenmitglieder und Arbeitsverhältnis der Angestellten Aktive, invalide und pensionierte Versicherte der Pensionskasse Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung Eidgenössische Invalidenversicherung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ende des Monats, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird Ab vollendetem 58. Altersjahr bis zum vollendeten 70. Altersjahr Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr 2. Personenbezeichnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten, stets auf beide Geschlechter anwendbar. 3. Für die Anwendung des vorliegenden Reglements wird die eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 der Ehe gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die Zustimmung bei Kapitalbezug, für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und für die Teilung der Vorsorgeguthaben bei Auflösung der Partnerschaft. Art. 3 Organisation der Pensionskasse 1. Oberstes Organ der Pensionskasse ist der Stiftungsrat. 1

4 2. Der Stiftungsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von den Versicherten gewählt. Die andere Hälfte wird vom Stadtrat der Stadt Adliswil bestimmt. 3. Der Stiftungsrat setzt einen Geschäftsführer ein, welcher die laufenden Geschäfte der Pensionskasse besorgt. 4. Das Vermögen der Pensionskasse wird unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlagevorschriften und nach anerkannten Grundsätzen verwaltet. 5. Die Tätigkeit der Pensionskasse wird von einer Revisionsstelle und einem Experten für berufliche Vorsorge geprüft. 6. Die zuständige Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Pensionskasse die gesetzlichen Vorschriften einhält und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet. 7. Die Einzelheiten zur Organisation der Pensionskasse werden im Geschäftsreglement festgehalten. Kreis der Versicherten Art. 4 Aufnahme in die Pensionskasse 1. In der Pensionskasse werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer der Arbeitgeber versichert. 2. Nicht versichert werden Arbeitnehmer: a. die am 1. Januar das 17. Altersjahr noch nicht vollendet oder das BVG-Rentenalter (siehe Anhang) erreicht bzw. überschritten haben; b. deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als 3 Monate befristet ist; bei Verlängerung der Frist erfolgt die Aufnahme im Zeitpunkt der Verlängerung; c. deren Jahreslohn die gesetzliche Eintrittsschwelle (siehe Anhang) nicht erreicht; d. die eine ganze Rente der IV beziehen, oder die provisorisch nach Art. 26a BVG weiterversichert werden. 3. Dauern mehrere aufeinander folgende Anstellungen bei den gleichen Arbeitgebern insgesamt länger als 3 Monate und übersteigt kein Unterbruch 3 Monate, so ist der Mitarbeiter ab Beginn des insgesamt 4. Arbeitsmonats versichert. 4. In die Dienste der Arbeitgeber eintretende Arbeitnehmer, die früher bereits einmal der Pensionskasse angehört haben, werden wie neu eintretende Arbeitnehmer behandelt. Art. 5 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 1. Die Pensionskasse verlangt von neu eintretenden Versicherten eine schriftliche Erklärung zu ihrem Gesundheitszustand. Sie kann auch bei einer Erhöhung des versicherten Jahreslohns eine solche Gesundheitserklärung verlangen. 2. Auf der Grundlage der Gesundheitserklärung kann die Pensionskasse auf eigene Kosten eine ärztliche Untersuchung anordnen. Gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung kann die Pensionskasse einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen. Die Pensionskasse kann sich dazu auch auf die Vorbehalte des Rückversicherers stützen. 2

5 3. Vorbehalte aus gesundheitlichen Gründen gelten während höchstens 5 Jahren. Wird der Versicherte während dieser Zeit infolge eines vom Vorbehalt erfassten Leidens invalid oder stirbt er aus diesem Grund, so werden die Invaliden- und Todesfallleistungen der Pensionskasse lebenslänglich auf das gesetzliche Minimum gemäss BVG reduziert. 4. Im Bereich der BVG-Mindestleistungen haben Vorbehalte aus gesundheitlichen Gründen keine Gültigkeit. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit des Vorbehalts wird auf die neue Vorbehaltsdauer angerechnet. Der mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbene Vorsorgeschutz darf nicht mit einem neuen Vorbehalt geschmälert werden. 5. Hat der Versicherte bei der Gesundheitsprüfung eine erhebliche Tatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so kann die Pensionskasse nachträglich noch einen Gesundheitsvorbehalt anbringen; dieses Recht erlischt 3 Monate, nachdem die Pensionskasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. Ist der Invaliditäts- oder Todesfall bereits eingetreten, und wurde er durch das nicht oder unrichtig angezeigte Leiden beeinflusst, so kann die Pensionskasse ihre Leistungen mit schriftlicher Mitteilung an den Versicherten oder Hinterlassenen auf das gesetzliche Minimum gemäss BVG reduzieren; die Mitteilung muss dem Versicherten oder Hinterlassenen innerhalb von 3 Monaten zugestellt werden, nachdem die Pensionskasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. Art. 6 Beginn der Versicherung 1. Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. 2. Eintretende Versicherte müssen die Überweisung aller Vorsorgeguthaben (Freizügigkeitsleistungen, Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonti) an die Pensionskasse verlangen, welche sie in der Schweiz erworben haben. Die überwiesenen Vorsorgeguthaben werden dem persönlichen Sparguthaben gutgeschrieben. Art. 7 Ende der Versicherung 1. Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse erlischt, wenn die Eintrittsschwelle unterschritten wird, oder wenn das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als Invalidität oder Pensionierung endet, spätestens jedoch mit dem Tod des Versicherten. 2. Der Arbeitnehmer bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses versichert waren. 3. Wird die Pensionskasse nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses leistungspflichtig und wurde die Austrittsleistung bereits überwiesen, so verlangt die Pensionskasse deren Rückzahlung. Findet keine Rückzahlung statt, kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen entsprechend. 4. Auf Antrag des Versicherten und im Einverständnis mit dem Arbeitgeber kann das Vorsorgeverhältnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als externe Versicherung weitergeführt werden. Die externe Versicherung endet auf schriftlichen Antrag des Versicherten oder wenn der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, spätestens jedoch nach 12 Monaten. Die Einzelheiten der externen Versicherung werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Versicherten, dem Arbeitgeber und der Pensionskasse festgehalten. 3

6 Finanzierung Art. 8 Anrechenbarer und versicherter Jahreslohn 1. Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem jährlichen Grundlohn (Absatz 2), zuzüglich der anrechenbaren Zulagen (Absatz 3). 2. Als jährlicher Grundlohn gilt: a. für Arbeitnehmer der Stadt Adliswil: das vereinbarte Basissalär, einschliesslich eines allfälligen 13. Monatslohns; b. für Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeber: der vereinbarte Grundlohn, einschliesslich eines allfälligen 13. Monatslohns; c. für Behördenmitglieder: die gesamte Behördenentschädigung. 3. Als anrechenbare Zulagen gelten: Zulagen für Nachtdienst, Wochenenddienst, Feiertagsdienst, Präsenzdienst, Bereitschaftsdienst, Noteinsätze ausserhalb Pikett und für Schlafwache. Diese Liste ist abschliessend. Alle weiteren Entschädigungen, Zulagen und Lohnbestandteile werden bei der Bestimmung des anrechenbaren Jahreslohnes nicht eingerechnet. 4. Die anrechenbaren Zulagen werden jeweils am 1. Januar auf der Grundlage des Vorjahres festgelegt, wobei absehbare Änderungen angemessen berücksichtigt werden. Beim Eintritt werden die anrechenbaren Zulagen aufgrund der erwarteten Höhe festgelegt. 5. Der versicherte Jahreslohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn, vermindert um den gesetzlichen Koordinationsbetrag (siehe Anhang). Bei teilzeitbeschäftigten Versicherten wird der Koordinationsbetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend reduziert. Der versicherte Lohn entspricht mindestens dem minimalen versicherten Lohn gemäss BVG (siehe Anhang). 6. Sinkt der anrechenbare Jahreslohn eines Versicherten vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige versicherte Jahreslohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR dauert. Der Versicherte kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Jahreslohns verlangen. 7. Bringt eine Erhöhung des Koordinationsbetrages eine Herabsetzung des versicherten Jahreslohns, so bleibt der letzte versicherte Jahreslohn unverändert. 8. Ist die Herabsetzung des Jahreslohns die Folge einer Reduktion des Beschäftigungsgrades, so wird die Versicherung sofort auf dem herabgesetzten, neu zu bestimmenden versicherten Jahreslohn weitergeführt. 9. Wird der Jahreslohn als Folge einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades erhöht, so wird die Versicherung sofort auf dem erhöhten, neu zu bestimmenden versicherten Jahreslohn weitergeführt. 10. Aktive Versicherte, deren anrechenbarer Jahreslohn zwischen dem 58. Altersjahr und dem 65. Alterjahr um höchstens 50% abnimmt, können gemäss folgenden Bedingungen die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Jahreslohns verlangen: a. Der bisherige versicherte Jahreslohn kann ganz oder teilweise weiterversichert werden. 4

7 b. Die gesamten Beiträge (Anteil Arbeitgeber und Versicherter, Spar- und Risikobeiträge) für den weiterversicherten Lohnanteil gehen zu Lasten des Versicherten. c. Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen Antrag des Versicherten oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch im 65. Altersjahr. d. Die Anzeigefrist für die Weiterversicherung beträgt 1 Monat. Art. 9 Sparguthaben und Spargutschriften 1. Die Pensionskasse führt für jeden Versicherten ein individuelles Sparguthaben. 2. Das vorhandene Sparguthaben setzt sich zusammen aus: a. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Übertragungen aus Ehescheidung, samt Zinsen; b. den Spargutschriften für die Zeit, während welcher der Versicherte der Pensionskasse angehört hat, samt Zinsen; c. den persönlichen Einkäufen der Versicherten und allfälligen Einlagen aus freien Mitteln der Pensionskasse, samt Zinsen. 3. Die Verzinsung erfolgt auf dem jeweiligen Stand des Sparguthabens am Ende des Vorjahres. Bei Berechnungen während des Kalenderjahres werden die Zinsen pro rata temporis ermittelt. Die im Berechnungsjahr geleisteten Spargutschriften werden nicht verzinst, wohl aber die Einlagen gemäss Abs. 2 Bst. a und c. Der Zinssatz wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. 4. Die Spargutschriften entsprechen, je nach BVG-Alter des Versicherten, folgendem Prozentsatz des versicherten Jahreslohns: BVG-Alter Spargutschrift % % % % % % % % 5. Bei Nichtwiederwahl, bei Entlassung durch den Arbeitgeber oder in anderen besonderen Fällen kann der Arbeitgeber die Vorsorgeleistungen eines Versicherten durch besondere Massnahmen, namentlich durch eine individuelle Einlage auf das Sparguthaben verbessern. Die Kosten dieser Massnahmen gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Art. 10 Beiträge 1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Pensionskasse und erlischt am Ende des Monats, in welchem: a. das Vorsorgeverhältnis endet; oder b. der Versicherte stirbt; oder 5

8 c. der Versicherte vollständig invalid wird; oder d. eine Lohnfortzahlungspflicht erlischt, spätestens jedoch am Ende des Monats, in welchem das 70. Altersjahr vollendet wird. 2. Bei Aufnahme vor dem 16. des Monats wird der Beitrag für den ganzen Monat geschuldet. Bei Aufnahme ab dem 16. des Monats beginnt die Beitragspflicht im Folgemonat. Für das Ende der Beitragspflicht gelten diese Regeln sinngemäss. 3. Stirbt ein Versicherter oder wird ein Versicherter invalid, so wird sein Sparguthaben zu Lasten der Pensionskasse aufgrund des letzten versicherten Jahreslohns bis zum Zeitpunkt, in welchem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hätte bzw. vollendet, nachgeführt (Beitragsbefreiung). 4. Die jährlichen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber werden in Prozenten des versicherten Jahreslohns berechnet. Sie betragen: BVG-Alter Risikobeitrag Sparbeitrag Gesamtbeitrag Total Risiko Total Sparen Arbeitgeber Versicherter Arbeitgeber Versicherter Arbeitgeber Versicherter % 0.8% 2.0% 1.2% 0.8% % 1.2% 3.0% 6.0% 6.0% 12% 7.8% 7.2% % 1.2% 3.0% 8.0% 7.0% 15% 9.8% 8.2% % 1.2% 3.0% 11.0% 7.0% 18% 12.8% 8.2% % 1.2% 3.0% 12.0% 8.0% 20% 13.8% 9.2% % 1.2% 3.0% 14.0% 8.0% 22% 15.8% 9.2% % 1.2% 3.0% 15.0% 9.0% 24% 16.8% 10.2% % 9.0% 18% 9.0% 9.0% % 6.0% 12% 6.0% 6.0% 5. Die Versichertenbeiträge werden vom Arbeitgeber monatlich vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Pensionskasse überwiesen. 6. Die Verwaltungskosten werden vom Arbeitgeber übernommen. Art. 11 Persönliche Einkäufe 1. Aktive Versicherte können ihre Vorsorgeleistungen mit persönlichen Einkäufen erhöhen. Die persönlichen Einkäufe werden dem individuellen Sparguthaben gutgeschrieben. 2. Durch persönliche Einkäufe darf das maximale Sparguthaben (siehe Anhang) nicht überstiegen werden. Das maximale Sparguthaben setzt sich zusammen aus: a. dem im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen Sparguthaben; und b. dem mit den künftigen Spargutschriften noch erwerbbaren Sparguthaben (siehe Anhang), alles ohne Zinsen. Nach dem 65. Altersjahr darf der Versicherte noch die Einkaufslücke schliessen, welche im Alter 65 bestanden hat. Die Einkaufsmöglichkeit erhöht sich nach dem 65. Altersjahr nicht mehr. 6

9 3. Vom maximalen Sparguthaben sind allfällige Freizügigkeitsguthaben sowie Guthaben der Säule 3a aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen, auf welche der Versicherte ausserhalb der Pensionskasse Anspruch hat. Für Versicherte, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, gilt ausserdem die Beschränkung gemäss Art. 60b BVV Versicherte, welche Leistungen für Wohneigentumsförderung vorbezogen haben, dürfen erst persönliche Einkäufe tätigen, wenn sie den Vorbezug vollständig zurückbezahlt haben. Zulässig sind allerdings Einkäufe in den letzten 3 Jahren vor dem 65. Altersjahr. In diesem Fall wird das Einkaufspotenzial um den ausstehenden Vorbezug reduziert. 5. Die mit persönlichen Einkäufen erworbenen Leistungen können innerhalb von 3 Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden (Barauszahlung der Austrittsleistung, Vorbezug für Wohneigentumsförderung, Alterskapital). Nicht davon betroffen sind Kapitalleistungen, welche beim Tod des Versicherten an dessen Hinterbliebene ausgerichtet werden. Art. 12 Unterdeckung 1. Im Falle einer Unterdeckung erlässt der Stiftungsrat ein Massnahmenkonzept. Er informiert die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Bezüger von Hinterlassenenleistungen über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen Massnahmen. 2. Als Sanierungsmassnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben insbesondere vorgesehen werden: a. Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern; b. Sanierungsbeiträge von Rentnern; c. die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes; d. der Verzicht des Arbeitgebers auf die Verwendung seiner Arbeitgeberbeitragsreserve. 3. Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen ist subsidiär zu anderen Massnahmen. Die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes ist wiederum subsidiär zu den Sanierungsbeiträgen. Art. 13 Rückdeckung 1. Die Pensionskasse kann ihre Risiken oder einen Teil davon durch einen Versicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz rückdecken. Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist in jedem Fall die Pensionskasse. 2. Die aus einem derartigen Vertrag fällig werdenden Prämien werden je zur Hälfte von der Pensionskasse und den Arbeitgebern erbracht. Sämtliche aus der Rückdeckung fällig werdenden Leistungen fliessen der Pensionskasse zu. Das Fälligwerden von Rückdeckungsleistungen stellt kein Präjudiz für das Fälligwerden von Leistungen der Pensionskasse dar. Der Anspruch des Versicherten oder seiner Hinterlassenen richtet sich ausschliesslich nach dem vorliegenden Reglement. 7

10 Leistungen der Pensionskasse Art. 14 Altersrente 1. Aktive Versicherte, deren Arbeitsverhältnis im 65. Altersjahr endet, haben Anspruch auf eine Altersrente, sofern sie nicht die Weiterversicherung gemäss Absatz 4 verlangen. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am Monatsersten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Aktive Versicherte, deren Arbeitsverhältnis zwischen Vollendung des 58. Altersjahres und Vollendung des 65. Altersjahres endet, können die Ausrichtung einer Altersrente verlangen. Die Anzeigefrist für die Ausrichtung der Altersrente beträgt 1 Monat. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am Monatsersten nach Beendingung des Arbeitsverhältnisses. Versicherte, welche nicht die Ausrichtung einer Altersrente verlangen, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung der Pensionskasse nach Massgabe des vorliegenden Reglements. 3. Aktive Versicherte, deren Beschäftigungsgrad nach Vollendung des 58. Altersjahres sinkt, können bei jeder Senkung von mindestens 20% die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen. Die erste Beschäftigungsgradreduktion muss mindestens 30% betragen. Sinkt der Beschäftigungsgrad unter 30%, so erfolgt die vollständige Pensionierung. Die Anzeigefrist für eine Teilpensionierung beträgt jeweils 1 Monat. 4. Aktive Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber mit dessen Einverständnis über das 65. Altersjahr hinaus fortsetzen, können die Weiterführung ihrer Versicherung bei der Pensionskasse verlangen. Die Anzeigefrist für die Weiterversicherung beträgt 1 Monat. Die Weiterversicherung endet mit der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wenn die reglementarische Eintrittsschwelle unterschritten wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 70. Altersjahres. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am Monatsersten nach Beendigung der Weiterversicherung. 5. Während der Weiterversicherung gelten folgende Bestimmungen: a. das Sparguthaben wird weitergeführt und verzinst; b. es werden nur noch Sparbeiträge erhoben, und das Sparguthaben wird weiterhin mit den reglementarischen Spargutschriften geäufnet; c. das Risiko Invalidität wird nicht mehr versichert; d. die versicherten Todesfallleistungen entsprechen denjenigen eines aktiven Versicherten. 6. Invalide Versicherte haben im 65. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch entsteht am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres. 7. Die Berechnung der Altersrente wird im Anhang festgehalten. 8. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Monatsende nach dem Tod des pensionierten Versicherten. 9. Aktive Versicherte können ihre Altersleistungen ganz oder teilweise als einmalige Kapitalauszahlung beziehen. Die Anzeigefrist für die Kapitalauszahlung beträgt 3 Monate. Für verheiratete Versicherte ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig; die Pensionskasse kann zu diesem Zweck eine notariell beglaubigte Unterschrift und einen Zivilstandsausweis verlangen. Bei Teilpensionierung sind insgesamt höchstens zwei Kapitalbezüge möglich. Invalide Versicherte können ihre Altersleistungen nur in Rentenform beziehen. 8

11 10. Die Anzeigefristen dieses Artikels können in begründeten Fällen zu Gunsten des Versicherten verkürzt oder aufgehoben werden. Art. 15 Alters-Kinderrente Altersrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Art. 16 Ehegattenrente 1. Beim Tod eines aktiven, invaliden oder pensionierten Versicherten hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er beim Tod des Versicherten: a. für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss; oder b. die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat, wobei die Dauer einer Lebenspartnerschaft im Sinne des vorliegenden Reglements angerechnet wird; oder c. eine ganze IV-Rente bezieht. 2. Der Anspruch entsteht am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod des Bezügers. 3. Beim Tod eines aktiven oder invaliden Versicherten beträgt die Ehegattenrente 40% des letzten versicherten Jahreslohns. Ende des Monats, in welchem der Verstorbene sein 65. Altersjahr vollendet hätte, wird die Ehegattenrente neu berechnet. Sie beträgt 70% der Altersrente, welche sich aufgrund des bis zum vollendeten 65. Altersjahr des Verstorbenen gemäss Art. 10 nachgeführten Sparguthabens und des Umwandlungssatzes gemäss Anhang ergibt. 4. Beim Tod eines pensionierten Versicherten beträgt die Ehegattenrente 70% der laufenden Altersrente. 5. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird der Betrag der jährlichen Ehegattenrente für jeden die Altersdifferenz von 15 Jahren übersteigenden Monat um 0.2% gekürzt. 6. Erfüllt der überlebende Ehegatte die Voraussetzungen zum Bezug einer Ehegattenrente nicht, so erhält er eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresehegattenrenten. 7. Hinterlässt der Versicherte einen geschiedenen Ehegatten, so hat dieser Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 17 Lebenspartnerrente 1. Eine Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt: a. falls beide Lebenspartner unverheiratet sind und zwischen ihnen kein Ehehindernis im Sinne von Art. 95 ZGB besteht; und 9

12 b. falls der überlebende Lebenspartner mit dem Versicherten in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat, oder falls der überlebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. 2. Der überlebende Lebenspartner hat nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er vom verstorbenen Versicherten zu dessen Lebzeiten schriftlich als anspruchsberechtigte Person für die Hinterlassenenleistungen der 2. Säule bezeichnet worden ist. Die Bezeichnung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten eingereicht werden. Die Pensionskasse kann eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift und einen Zivilstandsausweis verlangen. 3. Es besteht höchstens Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Die Lebenspartnerrente wird um allfällige Hinterlassenenleistungen gekürzt, welche der überlebende Lebenspartner von einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht. 4. Der überlebende Lebenspartner muss seinen Anspruch auf die Partnerrente innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten geltend machen. Er muss den Nachweis dafür erbringen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Lebenspartnerrente erfüllt sind. 5. Die übrigen Bestimmungen über die Ehegattenrente gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Art. 18 Waisenrente 1. Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene überwiegend für ihren Unterhalt aufkam. 2. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten, frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Die Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Der Anspruch besteht jedoch weiter, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres: a. für Kinder während ihrer Ausbildung; b. für invalide Kinder, sofern sie mindestens zu 70% invalid sind. 3. Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 30% der versicherten Ehegattenrente. 4. Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt. Die Waisenrente wird um allfällige Waisenrenten gekürzt, welche dem Waisen von einer anderen Pensionskasse ausgerichtet werden. Es besteht jedoch mindestens Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Art. 19 Todesfallkapital 1. Werden beim Tod eines aktiven Versicherten keine Hinterlassenenleistungen (Ehegattenrente, Ehegattenabfindung, Rente des geschiedenen Ehegatten, Lebenspartnerrente, Waisenrenten) fällig, so richtet die Pensionskasse den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallskapital aus. 2. Das Todesfallkapital wird gemäss folgender Rangordnung ausbezahlt: a. natürlichen Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind; der Anspruch besteht nicht, wenn die begünstigte Person eine Hinterlassenenleistung der AHV oder einer anderen Pensionskasse bezieht; bei deren Fehlen 10

13 b. den Kindern; bei deren Fehlen c. den Eltern; bei deren Fehlen d. den Geschwistern. 3. Das Todesfallkapital entspricht 50% des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens, höchstens jedoch 100% des durchschnittlichen versicherten Jahreslohnes der letzten 5 Jahre. 4. Bei mehreren Anspruchsberechtigten innerhalb eines Ranges wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen ausbezahlt. Durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse kann der Versicherte einerseits die Aufteilung innerhalb mehrerer Anspruchsberechtigten gemäss Bst a und andererseits die Aufteilung innerhalb mehrerer Anspruchsberechtigten gemäss Bst. b bis d nach freiem Ermessen festlegen. 5. Fehlen berechtigte Personen im Sinne des vorliegenden Artikels, so verfällt das Todesfallkapital der Pensionskasse. Art. 20 Invalidenrente 1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die seitens der IV aus Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente erhalten und beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren. Die Feststellungen der IV sind massgeblich für den Beginn, den Invaliditätsgrad, eine allfällige Revision und das Ende des Anspruchs auf die Invalidenleistungen. 2. Die Invalidenleistungen werden solange nicht ausbezahlt, als der Versicherte seinen Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese Lohnersatzleistungen mindestens 80% des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50% durch den Arbeitgeber finanziert wurden. 3. Die ganze Invalidenrente entspricht 60% des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgeblichen versicherten Jahreslohns. Bei Teilinvalidität wird die ganze Invalidenrente mit dem Rentengrad der IV multipliziert (der IV-Rentengrad ist vom IV-Invaliditätsgrad zu unterscheiden). 4. Der Teilinvalide gilt als aktiver Versicherter für denjenigen Teil des versicherten Jahreslohns, für welchen keine Invalidenrente ausgerichtet wird. 5. Der Anspruch auf die Invalidenleistungen endet mit dem Tod des Versicherten oder mit dem Wegfall der Invalidität, spätestens jedoch am Monatsersten nach Erreichen des 65. Altersjahres. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente. 6. Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so werden die bisherigen Invalidenleistungen der Pensionskasse weiterhin ausgerichtet, sofern und solange der Versicherte die Voraussetzungen gemäss Art. 26a BVG erfüllt. Vorbehalten bleibt die IV-Revision von syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (siehe Schlussbestimmung zur BVG-Änderung vom 18. März 2011). Die Invalidenrente der Pensionskasse wird entsprechend dem verminderten IV-Grad gekürzt, soweit diese Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Versicherten ausgeglichen wird. 11

14 Art. 21 Überbrückungsrente bei Arbeitsunfähigkeit (AUF-Überbrückungsrente) 1. Versicherte haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente bei Arbeitsunfähigkeit (AUF- Überbrückungsrente), wenn sie während mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen arbeitsunfähig sind. Die Pensionskasse kann Einsicht in die einschlägigen medizinischen Unterlagen verlangen und auf eigene Kosten eine ärztliche Untersuchung anordnen. 2. Der Anspruch auf die AUF-Überbrückungsrente entsteht mit Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit und endet mit dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit oder mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Die AUF-Überbrückungsrente wird anfänglich für eine Dauer von 90 Tagen ausgerichtet. Anspruch auf weitere Leistungen besteht nur, wenn der Versicherte bei der IV die Ausrichtung einer IV-Rente beantragt hat. 3. Die AUF-Überbrückungsrente entspricht 45% des Koordinationsabzuges, zuzüglich 15% des versicherten Jahreslohns, höchstens jedoch 75% des Koordinationsabzuges. Bei Teilinvaliden wird die AUF-Überbrückungsrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Die AUF-Überbrückungsrente erhöht sich um 30% ihres Betrages, sofern dem Ehegatten keine Rente der AHV/IV zusteht. 4. Werden dem Versicherten Leistungen der IV rückwirkend zugesprochen, so hat er der Pensionskasse die Überbrückungsrente für den gleichen Zeitraum zurückzuerstatten, höchstens aber im Umfang der Leistungen der IV. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden. Hat der Versicherte für den gleichen Zeitraum Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Lohnersatzzahlungen, so wird die Überbrückungsrente entsprechend gekürzt. Art. 22 Invaliden-Kinderrente Invalidenrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Bei Teilinvalidität besteht ein Anspruch auf eine entsprechend dem Invalidenrentenanteil herabgesetzte Kinderrente. Art. 23 Austrittsleistung 1. Aktive Versicherte, deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Vorsorgefalles endet, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung und verlassen die Pensionskasse. 2. Die Austrittsleistung entspricht dem ganzen vorhandenen Sparguthaben des Versicherten. Sie entspricht mindestens der Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG. 3. Die Austrittsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, so kann der austretende Versicherte die Errichtung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft oder eines Freizügigkeitskontos bei einer Bank verlangen. Fehlen gültige Anordnungen des Versicherten zur Überweisung, so wird die Austrittsleistung frühestens nach 6 Monaten, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses der Auffangeinrichtung übertragen. 4. Der austretende Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen: a. wenn er die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlässt; oder b. wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. wenn die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag des austretenden Versicherten beträgt. 12

15 5. Begibt sich der austretende Versicherte in ein EU-Land, nach Island oder Norwegen, so darf nur der das BVG-Altersguthaben übersteigende Teil der Austrittsleistung in bar ausbezahlt werden, falls der ausgetretene Versicherte in diesem Land für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist. 6. Bei verheirateten Versicherten ist für eine Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. 7. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Pensionskasse fällig und ab diesem Zeitpunkt zum BVG-Mindestzinssatz verzinst. Überweist die Pensionskasse die fällige Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für die Überweisung notwendigen Angaben, so schuldet sie ab diesem Zeitpunkt den Verzugszins gemäss FZG. Art. 24 Vorbezug für Wohneigentumsförderung 1. Aktive Versicherte können ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis 3 Jahre vor dem 65. Altersjahr zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen. Der Versicherte muss die notwendigen Belege vorweisen. 2. Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum, zum Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. 3. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig. 4. Bis zum Alter 50 kann die gesamte Austrittsleistung vorbezogen werden. Danach darf der Versicherte höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beiträge beziehen: a. den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist; b. die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Austrittsleistung. 5. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000 (gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen). Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. 6. Sind die Voraussetzungen für den Vorbezug erfüllt, so verfügt die Pensionskasse über eine 6-monatige Frist für dessen Auszahlung. Die Auszahlung des Vorbezugs erfolgt innerhalb von 6 Monaten seit dem Begehren. Diese Frist wird im Falle einer Unterdeckung auf 12 Monate verlängert. Bei erheblicher Unterdeckung kann die Überweisung für die Rückerstattung von Hypothekardarlehen bis auf weiteres aufgeschoben werden; die Pensionskasse teilt den Versicherten und der Aufsichtsbehörde die Anwendungsdauer dieser Massnahme mit. 7. Der Vorbezug führt zu einer Herabsetzung des verfügbaren Sparguthabens und der sich daraus ergebenden Leistungen. 8. Alle von der Pensionskasse geführten Konten des Versicherten, einschliesslich des BVG- Mindestguthabens, werden ebenfalls im gleichen Verhältnis gekürzt. 9. Aktive Versicherte können den zur Finanzierung ihres Wohneigentums vorbezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen, spätestens jedoch bis 3 Jahre vor dem 65. Altersjahr. 13

16 10. Der Vorbezug muss vom Versicherten zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Der zurückbezahlte Betrag wird dem Sparguthaben des Versicherten gutgeschrieben. Der Vorbezug muss von den Erben zurückbezahlt werden, wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden. 11. Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge zu versteuern. Bei Rückzahlung des Vorbezugs kann der Versicherte die Rückerstattung der bezahlten Steuern verlangen. Solche Rückzahlungen können hingegen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. 12. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung anwendbar. Art. 25 Verpfändung für Wohneigentumsförderung 1. Aktive Versicherte können ihre Mittel der beruflichen Vorsorge und/oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen bis spätestens 3 Jahre vor dem 65. Altersjahr zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf verpfänden. 2. Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum oder zum Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum verwendet werden. 3. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig. 4. Bis zum Alter 50 kann die gesamte Austrittsleistung verpfändet werden. Danach darf höchstens die Hälfte der Austrittsleistung verpfändet werden, mindestens jedoch der Betrag der Austrittsleistung, auf den der Versicherte im Alter 50 Anspruch hatte. 5. Eine Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Pensionskasse. 6. Die Barauszahlung der Austrittsleistung, die Auszahlung von Vorsorgeleistungen sowie die Überweisung bei Scheidung erfordert die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers. 7. Bei der Pfandverwertung gelten die Bestimmungen über den Vorbezug sinngemäss. 8. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung anwendbar. Art. 26 Aufteilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung 1. Bei Ehescheidung eines Versicherten kann das zuständige Gericht die Überweisung eines Teils oder der gesamten Austrittsleistung zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten anordnen. 2. Bei einer Überweisung gemäss Absatz 1 wird das Sparguthaben des Versicherten und die damit verbundenen Leistungen entsprechend gekürzt. 3. Der Versicherte hat das Recht, den überwiesenen Betrag jederzeit wieder ganz oder teilweise in die Pensionskasse einzubringen. 14

17 Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen Art. 27 Informationspflichten des Versicherten 1. Die Versicherten sowie die anspruchsberechtigten Personen haben der Pensionskasse über die für die Vorsorge massgebenden Verhältnisse jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen sowie die zur Begründung von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Insbesondere sind zu melden: a. die Heirat eines Versicherten oder eines Rentenbezügers; b. Beginn und Ende von Leistungen einer Sozialversicherung; c. Leistungen sowie Kürzungen oder Ablehnungen anderer Sozialversicherungen; d. eine Änderung des Invaliditätsgrades oder der Erwerbstätigkeit. 2. Die Pensionskasse lehnt jede Haftung für die Folgen unterlassener oder unvollständiger Meldungen ab. Sie behält sich die Rückforderung zuviel bezahlter Leistungen vor. Art. 28 Informationspflichten der Pensionskasse 1. Die Pensionskasse übergibt den Versicherten jedes Jahr, beziehungsweise bei Heirat, Scheidung, Vorbezug für Wohneigentumsförderung, Eingang von Freizügigkeitsleistungen und bei persönlichen Einkäufen einen Versicherungsausweis. 2. Der Versicherungsausweis gibt dem Versicherten Auskunft über seine individuellen Versicherungsbedingungen, insbesondere über die versicherten Leistungen, den versicherten Lohn, die Beiträge, die Austrittsleistung. Bei einer Abweichung zwischen dem Versicherungsausweis und dem vorliegenden Reglement ist Letzteres massgebend. 3. Ferner informiert die Pensionskasse jeden Versicherten mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über die Organisation und die Finanzierung der Pensionskasse, sowie über die Zusammensetzung des Stiftungsrates. 4. Auf Anfrage übergibt die Pensionskasse den Versicherten ein Exemplar der Jahresrechnung und des Jahresberichts und informiert sie über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad. 5. Den austretenden Versicherten übergibt die Pensionskasse eine Austrittsabrechnung, aus welcher die Berechnung der reglementarischen Austrittsleistung, die Höhe der minimalen Austrittsleistung und die Höhe des BVG-Mindestguthabens ersichtlich sind. Art. 29 Ausrichtung der Leistungen 1. Die Leistungen der Pensionskasse werden erst erbracht, wenn die Anspruchsberechtigungen eindeutig festgestellt werden konnten. Die Pensionskasse kann zu diesem Zweck alle notwendigen Unterlagen zur Einsicht verlangen, einschliesslich Dokumente mit besonders schützenswerten Daten. Die Pensionskasse schuldet nur Verzugszinsen, wenn sie die Verspätung durch offensichtlich pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. 2. Fällige Leistungen werden auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Konto in der Schweiz ausbezahlt. Versicherte mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat können die Auszahlung auf ein Konto in ihrem Wohnsitz-Staat verlangen. 15

18 3. Renten werden in monatlichen Teilbeträgen im Fälligkeitsmonat ausbezahlt. Kleine Teilbeträge können für mehrere Monate im Voraus ausbezahlt werden. Kapitalleistungen werden in der Regel innerhalb eines Monats ausgerichtet, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen belegt sind. 4. Beträgt die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegattenrente weniger als 6%, die Kinder- bzw. Waisenrente weniger als 2% der minimalen AHV-Altersrente (siehe Anhang), so wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet. 5. Die Pensionskasse verlangt die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen oder ausbezahlten Leistungen, insbesondere von Austrittsleistungen, die an invalide oder verstorbene Versicherte ausbezahlt wurden. Findet keine Rückzahlung statt, so kürzt sie die versicherten Leistungen. 6. Wird die Pensionskasse vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und der Versicherte zuletzt der Pensionskasse angehört hat, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass die Pensionskasse nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die erbrachten Vorleistungen zurück. 7. Wird die Pensionskasse leistungspflichtig, weil der Versicherte infolge eines Geburtsgebrechens oder bereits als Minderjähriger invalid wurde und bei Erhöhung der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit als Folge derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Pensionskasse versichert war, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG- Mindestleistungen. 8. Die Pensionskasse kann von invaliden Versicherten oder von den Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der Pensionskasse gegenüber einem Dritten, der für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten. Die Pensionskasse ist berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis diese Abtretung erfolgt ist. 9. Sofern die AHV/IV, die Unfall- oder die Militärversicherung ihre Leistungen kürzen oder verweigern, weil der Versicherte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt, kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen ebenfalls oder setzt sie aus, und zwar im gleichen Verhältnis, wie dies die vorgenannten Versicherungen tun. Im Bereich der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG ist eine Kürzung nur soweit zulässig, als die AHV/IV ihre Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. 10. Die Leistungen der Pensionskasse können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die der Arbeitgeber an die Pensionskasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt, die nicht vom Lohn abgezogen wurden. 11. Die Verjährung der Leistungen richtet sich nach Art. 41 BVG. Art. 30 Anpassung an die Preisentwicklung 1. Die Pensionskasse passt die laufenden Renten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an die Preisentwicklung an. Auf den gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG gewährt sie in jedem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanpassung. 16

19 2. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Pensionskasse über eine allfällige Anpassung. Er erläutert seinen Beschluss in der Jahresrechnung oder im Geschäftsbericht. Art. 31 Vermeiden von Überversicherung 1. Ergeben die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes, so werden die Leistungen der Pensionskasse auf diesen Betrag gekürzt. Die Altersleistungen werden nur gekürzt, wenn sie im Anschluss an die Invalidenleistungen ausgerichtet werden; in diesem Fall ist der mutmasslich entgangene Jahresverdienst unmittelbar vor dem Rücktrittsalter massgeblich. Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen werden nach den technischen Grundsätzen der Pensionskasse in gleichwertige Renten umgewertet. 2. Als anrechenbare Einkünfte gelten sämtliche Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungseinrichtungen, namentlich IV, AHV, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung und weitere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet. Nicht angerechnet wird allerdings das Zusatzeinkommen, welches während der Teilnahme an IV-Wiedereingliederungsmassnahmen erzielt wird. 3. Bei Renten der AHV/IV an Ehepaare wird nur die dem Versicherten persönlich zustehende Rente angerechnet. Zusatzrenten und Kinderrenten der AHV/IV gelten als Rente des Versicherten und werden angerechnet. 4. Bei Änderungen des Invaliditätsgrades oder bei Wegfall von Kinderrenten oder sonstigen massgeblichen Veränderungen wird die Kürzung neu berechnet. Der ursprüngliche Jahreslohn wird mit dem Landesindex der Konsumentenpreise hochgerechnet. 5. Soweit gemäss Art. 25 BVV2 zulässig, werden Leistungskürzungen der Unfall- oder Militärversicherung nicht ausgeglichen. 6. Nicht angerechnet werden Hilflosenentschädigungen, Integritätsentschädigungen und ähnliche Leistungen sowie private Versicherungen. Schlussbestimmungen Art. 32 Erlass und Anwendung dieses Reglements 1. Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 6. Februar 2014 verabschiedet und rückwirkend per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. 2. Es wird der zuständigen Aufsichtsbehörde und allen Versicherten zur Kenntnis gebracht. 3. Alle in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle werden durch den Stiftungsrat im Sinn und Geist der Stiftungsurkunde und dieses Reglements, sowie unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entschieden. 4. Gerichtsstand für Streitigkeiten bezüglich Auslegung, Anwendung oder Nichtanwendung der Bestimmungen dieses Reglements ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes in der Schweiz, bei dem der Versicherte angestellt wurde. 17

20 5. Der Stiftungsrat kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen. Die wohl erworbenen Rechte der Destinatäre dürfen durch diese Änderungen nicht geschmälert werden. Art. 33 Übergangsbestimmungen 1. Per 1. Januar 2014 werden alle aktiven Versicherten und Rentenbezüger der bisherigen (öffentlich-rechtliche Einrichtung) übernommen und gemäss vorliegendem Reglement versichert. 2. Für aktive und invalide Versicherte wird das per 31. Dezember 2013 erworbene Sparguthaben per 1. Januar 2014 in der vorliegenden Pensionskasse gutgeschrieben. 3. Für invalide Versicherte gilt das bei Beginn des Rentenanspruchs anwendbare Reglement in folgenden Bereichen: a. Höhe der Spargutschriften (Beitragsbefreiung); b. Zeitpunkt, in welchem die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst wird; c. Veränderung des Invaliditätsgrades (gleiche Ursache). 4. Für invalide Versicherte gilt das vorliegende Reglement in folgenden Bereichen: a. Neuberechnung der Überversicherung; b. Voraussetzungen und Höhe der Hinterlassenenleistungen; c. Höhe der Altersrente, welche ab dem ordentlichen Rücktrittsalter ausgerichtet wird; d. Veränderung des Invaliditätsgrades (neue Ursache). 5. Für pensionierte Versicherte richten sich die Hinterlassenenleistungen nach dem vorliegenden Reglement. Der Stiftungsrat 18

21 Anhang Ziffer 1 Umwandlungssatz (siehe Art. 14 des Vorsorgereglements) Die jährliche Altersrente entspricht dem bei Rentenbeginn vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem für diesen Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz: Alter % 5.25% 5.15% % 5.40% 5.30% % 5.55% 5.45% % 5.70% 5.60% % 5.85% 5.75% % 6.00% 5.90% % 6.15% 6.05% % 6.30% 6.20% % 6.42% 6.32% % 6.54% 6.44% % 6.66% 6.56% % 6.78% 6.68% % 6.90% 6.80% Das Alter wird auf Monate genau berechnet. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Ziffer 2 Maximales Sparguthaben (siehe Art. 11 des Vorsorgereglements) Das maximale Sparguthaben entspricht, je nach dem geplanten Rücktrittsalter, folgendem Prozentsatz des versicherten Jahreslohns: Geplantes Rücktrittsalter Maximales Sparguthaben 58 1'262% 59 1'226% 60 1'193% 61 1'161% 62 1'130% 63 1'102% 64 1'074% '048% Das geplante Rücktrittsalter wird auf Monate genau berechnet. Zwischenwerte werden linear interpoliert. 19

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