Berufsordnung für die staatlich anerkannten Pflegeberufe in Bayern

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1 Entwurf der ASG Mittelfranken für eine Berufsrdnung für die staatlich anerkannten Pflegeberufe in Bayern Berufsrdnung für die staatlich anerkannten Pflegeberufe in Bayern Inhaltsübersicht Vrwrt Abschnitt 1 Allgemeines 1 Ziel 2 Berufsbild Abschnitt 2 Aufgaben und Pflichten 3 Allgemeine Berufsaufgaben 4 Spezielle Berufsaufgaben 5 Berufspflichten 6 Annahme geldwerter Leistungen 7 Gutachterliche Tätigkeit 8 Freiberufliche Tätigkeiten Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten 9 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 4 Schlussvrschrift 10 Übergangsregelung 11 Inkrafttreten 1

2 Vrwrt: Gesundheitsrecht umfasst nicht nur das für die ärztliche Prfessin und Wissenschaft relevante Medizinrecht, sndern auch weitere Sektren, namentlich Präventin, Rehabilitatin und Pflege. Gesundheitsrecht ist verfassungsrechtlich fundiert in der Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit und dem Szialstaatsgebt. Aus dem Tatbestand dass Gesundheitsrecht verfassungsrechtlich fundiert ist ergibt sich die Frderung eine Berufsrdnung für Gesundheitsberufe (Pflegeberufe) durch verfassungsrechtlich legitimierte Organe auf Bundes- der Landesebene zu erlassen. Eine Berufsrdnung für Pflegeberufe hat grundsätzlich das Ziel, Aufgaben, Pflichten und Verhalten vn Pflegenden analg vieler anderer Prfessinen festzuschreiben. Im Rahmen der Gleichstellung gegenüber anderen Gesundheitsberufen wirkt sie als ein starkes Gewicht und unterstützt den Prfessinalisierungsprzess der Pflege. Eine verantwrtungsbewusste Berufsausübung in der Pflege erfrdert die kntinuierliche Aneignung vn aktuellem Fachwissen und Kmpetenzen. Frt- und Weiterbildungen werden im zunehmend kmplexer werdenden beruflichen Handlungsfeld Pflege immer wichtiger. Die Pflegefrschung hat sich an den Hchschulen etabliert und führt, wie in anderen Fachbereichen auch, zu immer neuen Erkenntnissen. Aber nur durch regelmäßige Frtbildung kann der Wissenstransfer zeitnah in den pflegerischen Alltag transferiert werden und zur weiteren Verbesserung der Ergebnisqualität in der Pflege beitragen. Eine Berufsrdnung für Pflegefachkräfte bildet ein Merkmal im Prfessinalisierungsprzess und dient der Stärkung und Weiterentwicklung der prfessinellen Pflege in Bayern. Der vrliegende Entwurf für eine Berufsrdnung für die staatlich anerkannten Pflegeberufe in Bayern wurde in enger Anlehnung an die Berufsrdnung der Bundesländer Bremen und Saarland erstellt, unter Einbeziehung der vm Deutschen Pflegerat 2004 entwickelten Rahmen-Berufsrdnung für prfessinell Pflegende. 1 Ziel (1) Diese Berufsrdnung regelt die allgemeinen und speziellen Berufsaufgaben der staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, der staatlich anerkannten Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger swie der staatlich anerkannten Altenpflegerinnen und -pfleger (prfessinell Pflegende), die im Land Bayern dauerhaft der vrübergehend ihren Beruf ausüben. (2) Prfessinelle Pflege wird unter Berücksichtigung und hne Bewertung vn Natinalität, Glauben, plitischer Einstellung, Hautfarbe, Alter, sexueller Identität, Geschlecht der dem szialen Rang ausgeführt. (3) Ziel dieser Berufsrdnung ist die Sicherstellung einer prfessinell und qualitativ hchwertigen Pflege, insbesndere im Bereich der Praxis, der Aus-, Frt- und Weiterbildung, des Managements und der Wissenschaft. 2

3 2 Berufsbild 1 Innerhalb des Gesundheitswesens ist Pflege als Beruf eine durch Wissen und Können abgrenzbare Disziplin. 2 Sie stützt sich in der Ausübung des Berufes und in der Frschung auf pflegewissenschaftliche, medizinische und weitere bezugswissenschaftliche Erkenntnisse. 3 Sie bedient sich der fachlichen, persnalen, szialen und methdischen Kmpetenzen, die zur Pflege vn Menschen in unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituatinen swie Lebensphasen erfrderlich sind. 4 Die Pflege im Sinne vn Satz 1 bis 3 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, kurativer, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten. 5 Für sterbende Menschen ist die bestmögliche, würdevlle Begleitung zu gewährleisten. 6 Die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen ist stets zu berücksichtigen. 3 Allgemeine Berufsaufgaben (1) Prfessinell Pflegende verantwrten die Pflege entsprechend den physischen, psychischen, religiösen, kulturellen und szialen Bedürfnissen der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen. (2) Die Aufgaben der prfessinell Pflegenden sind entweder eigenverantwrtlich, im Rahmen der Mitwirkung der interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen auszuüben. 1. Flgende Aufgaben werden durch prfessinell Pflegende eigenverantwrtlich ausgeführt: a)erhebung und Feststellung des Pflegebedarfes, Planung, Organisatin, Durchführung und Dkumentatin der Pflege, b)evaluatin der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, c)beratung, Anleitung und Unterstützung vn zu pflegenden und zu betreuenden Menschen und ihrer Bezugspersnen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, d)anleitung vn Auszubildenden in enger Kperatin und Zusammenarbeit mit den für die Ausbildung Verantwrtlichen, e)verantwrtliche Delegatin vn Pflegetätigkeiten, f)anwendung heilkundlicher Kmpetenzen im Sinne des 4 Absatz 7 des Krankenpflegegesetzes und des 4 Absatz 7 des Altenpflegegesetzes. 2. Flgende Aufgaben werden vn prfessinell Pflegenden im Rahmen der Mitwirkung ausgeführt: a)eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, b)maßnahmen der Präventin, medizinischen Diagnstik, Therapie der Rehabilitatin. 3. Prfessinell Pflegende arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen und entwickeln dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vn Gesundheitsprblemen. (3) Eine Übertragung vn heilkundlichen Tätigkeiten an prfessinell Pflegende kann durch Richtlinien des G-BA geregelt werden (4) 1 Für die vn ihnen durchgeführten Maßnahmen tragen prfessinell Pflegende swhl für die Entscheidung der Übernahme als auch für die Qualität der Durchführung die Verantwrtung. 2 Prfessinell Pflegende dürfen nur slche Aufgaben übernehmen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. 3

4 4 Spezielle Berufsaufgaben Prfessinell Pflegende 1.knzipieren, realisieren und evaluieren Pflegeleistungen in Absprache mit den vn ihnen zu pflegenden und zu betreuenden Menschen, 2.unterstützen das Recht der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auf umfassende Infrmatin über ihren Gesundheits- und Pflegezustand, um Selbstbestimmung zu ermöglichen, 3.entwickeln und überprüfen ihre Pflegetätigkeit aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse, 4.übernehmen im Team und in der Institutin Verantwrtung, indem sie sich an der Qualitätsentwicklung und -sicherung beteiligen, 5.halten ihren Kmpetenzbereich ein und achten den Kmpetenzbereich anderer Berufsgruppen, 6. arbeiten eng mit Angehörigen und Laien zusammen und leiten diese in der Pflege an. 5 Berufspflichten (1) Prfessinell Pflegende haben flgende berufsrechtlichen Vrschriften zu beachten: 1.Allgemeine Berufspflichten Eine prfessinelle pflegerische Berufsausübung verlangt, dass die prfessinell Pflegenden beim Umgang mit zu pflegenden und zu betreuenden Menschen a)deren Würde und Selbstbestimmungsrecht respektieren swie deren Privatsphäre achten, b)sie in verständlicher und angemessener Weise über die beabsichtigten Pflegemaßnahmen, gegebenenfalls über deren Alternativen und über die Beurteilung des Pflegezustandes infrmieren, c)das Recht, empfhlene Pflege- und Betreuungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren, d)rücksicht auf die Gesamtsituatin der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen nehmen, e)den Mitteilungen der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen gebührende Aufmerksamkeit entgegen bringen und einer Kritik vn ihnen sachlich begegnen, f)rechtzeitig weitere Fachkräfte, insbesndere Ärztinnen der Ärzte der andere Pflegekräfte, hinzuziehen, wenn die eigene Kmpetenz zur Lösung der Aufgabe nicht ausreicht. 2.Spezielle Berufspflichten a) Schweigepflicht Die prfessinell Pflegenden sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten der bekannt gewrdenen Geheimnisse der vn ihnen zu pflegenden und zu betreuenden Menschen und deren Bezugspersnen verpflichtet. 4

5 b) Auskunftspflicht Die prfessinell Pflegenden sind angehalten, den zu pflegenden und zu betreuenden Menschen die erfrderlichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen zu erteilen. Darüber hinaus sllen sie an die am Pflege- und Betreuungsprzess beteiligten Angehörigen eigener und anderer Berufsgruppen die ntwendigen Infrmatinen weitergeben. c)beratungspflicht Die prfessinell Pflegenden sind gegenüber den zu pflegenden und zu betreuenden Menschen zur Beratung verpflichtet. Dies betrifft im Besnderen gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen, Methden und Verhaltensweisen und die Beratung zu alternativen Pflege und Versrgungsfrmen. d)dkumentatinspflicht Die prfessinell Pflegenden haben ihre eigenverantwrtliche Pflegetätigkeit in strukturierter Frm zu dkumentieren. Hierzu wird ein im Arbeitsbereich installiertes standardisiertes Dkumentatinssystem verwendet. Die Dkumentatinen erflgen vllständig und unverzüglich, leserlich und fälschungssicher signiert. Das Dkumentatinssystem muss allen am Pflege- und Betreuungsprzess beteiligten Angehörigen eigener und anderer Berufsgruppen im Rahmen des Pflege- und Betreuungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen zugänglich sein. Die prfessinell Pflegenden haben den zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Auf Verlangen sind den zu pflegenden und zu betreuenden Menschen Kpien der Unterlagen gegen Erstattung der Ksten herauszugeben. Die Pflegedkumentatin unterliegt dem Datenschutz. Sfern eine elektrnische Dkumentatin verwendet wird, sind die besnderen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu beachten. e)verpflichtung zur Kmpetenzerhaltung Prfessinell Pflegende sind verpflichtet, Maßnahmen zur beruflichen Kmpetenzerhaltung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen zur Kmpetenzerhaltung sind neben dem Studium der Fachliteratur insbesndere die Teilnahme an internen Qualifizierungsmaßnahmen, externen Frtbildungsveranstaltungen bei anerkannten Frtund Weiterbildungsträgern, an Qualitätssicherungsmaßnahmen, fachlichen Hspitatinen und Auditverfahren, die eigene fachliche Tätigkeit beim Verfassen vn pflegewissenschaftlichen Artikeln der in der aktiven Referentenfunktin. Diese Maßnahmen sichern und vertiefen die prfessinelle Fach-, Methden-, Szial-, Individual- und gegebenenfalls Führungskmpetenz. Prfessinell Pflegende müssen den Sätzen 1 und 2 entsprechende Maßnahmen gegenüber dem zuständigen Fachministerium in geeigneter Frm nachweisen können. Das zuständige Fachministerium kann den Nachweis über abslvierte kmpetenzerhaltende Maßnahmen der prfessinell Pflegenden abfragen. In jedem Jahr sind Maßnahmen der Kmpetenzerhaltung im Umfang vn mindestens zwanzig Punkten neben dem Studium der Fachliteratur durch jede prfessinelle Pflegekraft verbindlich zu erbringen. Dabei entspricht ein Punkt bei Frtbildungen und vergleichbaren Qualifizierungsmaßnahmen einer Unterrichtsstunde, bei Tagungen, Kngressen, Hspitatinen und ähnlichen Maßnahmen einer Zeitstunde, in beiden Fällen können aber täglich jeweils höchstens acht Punkte erlangt werden. Das zuständige Fachministerium regelt das nähere Verfahren. 5

6 f)verpflichtung zur Qualitätsentwicklung und -sicherung Die prfessinell Pflegenden sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung zu beteiligen. Grundlage dafür sind insbesndere die aktuelle Gesundheitsgesetzgebung und landes- der bundesrechtliche Vrschriften zur Qualitätsentwicklung und -sicherung. g)mitteilungspflicht Prfessinell Pflegende, deren Gesundheit s weit eingeschränkt ist, dass die Berufsausübung wesentlich beeinträchtigt ist der die zu pflegenden und zu betreuenden Menschen gefährdet werden können, sind verpflichtet, dies ihrem verantwrtlichen Vrgesetzten, ihrem Arbeitgeber der der zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Träger vn Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegewesen, Anstellungsträger und Arbeitgeber vn Pflegefachkräften sind verpflichtet prfessinell Pflegende bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten zu unterstützen. 5a Bewertung anerkannter Weiterbildungen (1) Weiterbildungen die bei anerkannten Frt- und Weiterbildungsträgern abslviert wurden und die prfessinelle Fach-, Methden-, Szial-, Individual- und gegebenenfalls Führungskmpetenz der prfessinell Pflegenden fördern sind anzuerkennen. (2) Weiterbildungen gemäß Absatz 1 sind insbesndere die vn der DKG empfhlenen, swie die in der jeweils gültigen Fassung der Verrdnung zur Ausführung des Pflege- und Whnqualitätsgesetzes (AVPfleWqG) genannten Fachweiterbildungen wie - zur Fachkraft für Intensivpflege - zur Fachkraft für den Operatinsdienst - zur Fachkraft für Gerntpsychiatrie - zur Mentrin/Mentr/Praxisanleitung (3) Die Träger vn Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegewesen, Anstellungsträger und Arbeitgeber vn Pflegefachkräften sllen Mitarbeiter mit einer in Absatz 2 aufgeführten Fachweiterbildung entsprechend einsetzen und bewerten. 6 Annahme geldwerter Leistungen 1 Die Annahme geldwerter Leistungen, wie Geschenke, Geld, Sachmittel, Darlehen der die unentgeltliche Überlassung vn Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sind mit dem berufsethischen Verständnis der prfessinell Pflegenden unvereinbar. 2 Einzelheiten hierzu werden durch die Dienstanweisungen der Träger geregelt. 3 Ausgenmmen hiervn ist die Annahme geldwerter Leistungen im Bagatellbereich. 6

7 7 Gutachterliche Tätigkeit Das Ausstellen vn Gutachten und Zeugnissen durch prfessinell Pflegende hat nach bestem Wissen und bjektiven Beurteilungskriterien zu erflgen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung prfessinell Pflegende verpflichtet sind der die sie auszustellen übernmmen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. 8 Freiberufliche Tätigkeiten Freiberuflich tätige prfessinell Pflegende treffen flgende zusätzliche Pflichten: 1.Freiberuflich tätige prfessinell Pflegende sind im Rahmen der Aufsicht und Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet dem Gesundheitsamt die hierfür ntwendigen Auskünfte zu erteilen. 2.Freiberuflich tätige prfessinell Pflegende swie deren Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieser Berufsrdnung fallen, haben den Nachweis ihrer Kmpetenzerhaltung zu erbringen. 3.Freiberuflich tätige prfessinell Pflegende können auf ihre Tätigkeit unter Angabe der vn ihnen angebtenen Leistungen hinweisen. 4.Jede berufswidrige Werbung, insbesndere eine anpreisende, irreführende der vergleichende Werbung, ist freiberuflich tätigen prfessinell Pflegenden untersagt. 5.Freiberuflich tätige prfessinell Pflegende haben die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gebührenverrdnungen zu berechnen. 6.Freiberuflich tätige prfessinell Pflegende haben alle geltenden gesetzlichen Vrschriften, die ihren Bereich betreffen, zu beflgen. Auf der Grundlage der verschiedenen Bundes- und Landesgesetze beteiligen sie sich an Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsmaßnahmen und weisen dies entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach. 7.Freiberuflich tätige prfessinell Pflegende sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt wer vrsätzlich der fahrlässig 1.entgegen 5 Nummer 1 Buchstabe b die zu pflegenden und zu betreuenden Menschen nicht in verständlicher und angemessener Weise über die beabsichtigten Pflegemaßnahmen, gegebenenfalls über deren Alternativen und über die Beurteilung des Pflegezustandes infrmiert, 2.entgegen 5 Nummer 1 Buchstabe c die Ablehnung empfhlener Pflege- und Betreuungsmaßnahmen nicht respektiert, 3.entgegen 5 Nummer 1 Buchstabe f nicht rechtzeitig andere Fachkräfte hinzuzieht, wenn die eigene Kmpetenz zur Lösung der pflegerischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht, 4.entgegen 5 Nummer 2 Buchstabe d die eigenverantwrtliche Pflegetätigkeit nicht, nicht vllständig der nicht unverzüglich dkumentiert, 5.entgegen 5 Nummer 2 Buchstabe e nicht der nicht in dem gefrderten Umfang an kmpetenzerhaltenden Maßnahmen teilnimmt der die Teilnahme an den Maßnahmen nicht nachweisen kann, 6.entgegen 6 geldwerte Leistungen außerhalb des Bagatellbereichs im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit annimmt, 7.entgegen 8 Nummer 4 berufswidrig wirbt, 8.entgegen 8 Nummer 7 sich nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit versichert. 7

8 10 Übergangsregelung Prfessinell Pflegende müssen spätestens 12 Mnate nach Inkrafttreten der Berufsrdnung geeignete kmpetenzerhaltende Maßnahmen nach 5 Nummer 2 Buchstabe e in jedem Jahr im Umfang vn mindestens zehn Punkten nachweisen. 11 Inkrafttreten (1) 1 Diese Verrdnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 8

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