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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2607

3 Der Senat von Berlin - StadtUm III A - Tel.: 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) A. Problem Im Jahresbericht 2013 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) wurden aufgrund einiger Missbrauchsfälle von datenschutzrechtlich geschützten Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters die Regelungen des VermGBln zur Auskunftserteilung über Angaben zu Grundstückseigentümern aus dem Liegenschaftskataster kritisiert und strengere Regelungen gefordert. Bisher erhält Auskunft über Eigentümerangaben, wer ein berechtigtes Interesse durch einfachen Sachvortrag darlegt. Des Weiteren wird in dem Bericht die im Gesetz bestehende Möglichkeit zur Befreiung von der Darlegungspflicht bei wiederholtem Auskunftsersuchen für sogenannte zuverlässige Antragsteller kritisiert. Hier wird bemängelt, dass die Beurteilungskriterien für die Zuverlässigkeit nicht präzise definiert sind. Gleiches gilt auch für die Einräumung von Abrufverfahren für sogenannte zuverlässige Antragsteller. Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde gegenüber dem BlnBDI zugesagt, diese Kritik aufzugreifen und kurzfristig entsprechende gesetzliche Anpassungen vorzunehmen. B. Lösung Weiterhin soll ein berechtigtes Interesse an den Eigentümerangaben des Liegenschaftskataster genügen, um Auskunft über die Identität einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers von der katasterführenden Stelle zu erhalten. Allerdings soll es hierfür nicht mehr ausreichen, dieses berechtigte Interesse nur durch einfachen Sachvortrag darzulegen, sondern es soll in jedem Einzelfall der Sachvortrag durch die Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der auskunftserteilenden Stelle glaubhaft gemacht werden. Die bisher mögliche Befreiung von der Darlegungspflicht des berechtigten Interesses für Auskunft suchende, die wiederholt Auskünfte begehren oder über automatisierte Abrufverfahren Auskünfte selbständig abrufen können, ist zukünftig nicht mehr vorgesehen. Notare, Vermessungsstellen nach 2 des VermGBln, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der Abwasser- und Abfallentsorgung bleiben von der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses befreit. 1

4 Gleichzeitig wird der Zugang zu den Flurstücks- und Gebäudeangaben des Liegenschaftskatasters, die nach der geltenden Rechtslage ohnehin für jedermann zugänglich sind, durch Wegfall einer bisher gesetzlich vorgesehenen Protokollierungspflicht vereinfacht. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Alternativen bestehen keine, der Zugang zu Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters wird erschwert, Missbrauch der Daten insbesondere zu Werbezwecken wird unterbunden. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Keine, Männer und Frauen sind im gleichen Maße betroffen E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine F. Gesamtkosten Keine G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 2

5 Der Senat von Berlin - StadtUm III A - Tel.: 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort dargelegt durch die Wörter glaubhaft macht ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Kenntnis der Eigentümerangaben 1. der Anbahnung von Erwerbsverhandlungen dient und ein konkretes Interesse am Erwerb der betroffenen Liegenschaft glaubhaft gemacht wird, 2. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist oder 3. für die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben erforderlich ist. 3

6 cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort Darlegung durch das Wort Glaubhaftmachung ersetzt. dd) Der neue Satz 5 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Wörter Absatz 1 Satz 3 und 4 durch die Wörter Absatz 1 Satz 4 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Flurstücks- und Gebäudeangaben können jedermann zum Abruf bereitgestellt werden. b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben. c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern Jeder Abruf die Wörter von Eigentümerangaben eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung a) Allgemeines 17 VermGBln regelt die Grundsätze der Benutzung des Liegenschaftskatasters. 17 a VermGBln regelt den automatisierten Abruf der Angaben des Liegenschaftskatasters mittels automatisierter Abrufverfahren. Im Jahresbericht 2013 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) wurden aufgrund einiger Missbrauchsfälle von datenschutzrechtlich geschützten Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters die Regelungen des VermGBln zur Auskunftserteilung über Angaben zu Grundstückseigentümern aus dem Liegenschaftskataster kritisiert und strengere Regelungen gefordert. Bisher erhält Auskunft über Eigentümerangaben, wer ein berechtigtes Interesse durch Sachvortrag darlegt. Des Weiteren wird in dem Bericht die im Gesetz bestehende Möglichkeit zur Befreiung von der Darlegungspflicht bei wiederholtem Auskunftsersuchen für sogenannte zuverlässige Antragsteller kritisiert. Hier wird bemängelt, dass die Beurteilungskriterien für die Zuverlässigkeit nicht präzise definiert sind. Das vorliegende Änderungsgesetz greift diese Kritik auf und nimmt entsprechende gesetzliche Anpassungen vor. 4

7 b) Einzelbegründung Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen von Berlin (VermGBln) Zu Nummer 1 ( 17 Benutzung) Zu Buchstabe a) Im Bericht des BlnBDI 2013 wird aufgrund der unerlaubten Verwendung von Auskünften über Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster durch Maklerbüros angeregt, dem Missbrauch der Daten durch eine strengere Überprüfung des berechtigten Interesses zu begegnen. Dieser Anregung wird gefolgt, indem zukünftig nicht nur die Darlegung eines berechtigten Interesses genügen soll, sondern der Auskunftssuchende durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen muss, dass sein berechtigtes Interesse an den Daten für Zwecke in den Bereichen Verwaltung, Wirtschaft, Recht oder Wissenschaft durch die Sachlage gerechtfertigt ist. Neu in das Gesetz aufgenommen wird eine exemplarische Aufzählung von Fallgruppenkonstellationen, in denen ein berechtigtes Interesse zu unterstellen ist. Dies soll der Untermauerung des Begriffs des berechtigten Interesses dienen und eine Hilfestellung für die Auskunft gebenden Stellen sein. In Anlehnung an den Begriff des berechtigten Interesses in der Grundbuchordnung muss das berechtigte Interesse hinreichend konkret sein. Ein wirtschaftliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn ein konkretes Interesse an dem Kauf einer bestimmten Immobilie vorliegt. Kein berechtigtes Interesse ist hingegen gegeben, wenn die Datenerhebung lediglich dazu dient, allgemein die Verkaufsbereitschaft des Eigentümers zu prüfen, um diesem Maklerleistungen anzubieten, ohne dass der Makler von einem bestimmten Käufer beauftragt wurde, den Erwerb des konkreten Grundstücks zu vermitteln. Ein berechtigtes Interesse liegt z.b. auch vor, wenn ein bei unterlassenem Winterdienst des Eigentümers Geschädigter Ansprüche gegen den Eigentümer geltend machen will. Dieses ist ebenfalls der Fall, wenn bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels Nachforschungen über bestehendes Grundvermögen angestellt werden. Das dritte Beispiel berücksichtigt die bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben regelmäßig anfallende Notwendigkeit der Kenntnis der in der Umgebung des Vorhabens anzutreffenden Eigentümer. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Der Auskunftssuchende hat durch geeignete Unterlagen die Wahrscheinlichkeit dieser Sachlage aufzuzeigen. Eine Befreiung vom Erfordernis der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses soll grundsätzlich nur auf den Kreis der bisher auch im Gesetz explizit aufgeführten Institutionen beschränkt bleiben. Den bisher im Gesetz in Satz 4 benannten zuverlässigen Antragsteller, der ebenfalls von der Pflicht zur Darlegung des berechtigten Interesses bei wiederholter Nachfrage Befreiung beantragen konnte, wird es nicht mehr geben, da die Beurteilung der Zuverlässigkeit für die tägliche Praxis nicht präzise zu definieren ist und zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Damit ist die Kritik im Datenschutzbericht an der bisherigen Handhabung ausgeräumt. Zu Buchstabe b) Der Rückbezug auf Abs. 1 ist der neuen Formulierung anzupassen. 5

8 Zu Nummer 2 ( 17a Automatisiertes Abrufverfahren) Zu Buchstabe a) Bisher sah das VermGBln vor, dass die Erlaubnis zum automatisierten Abruf von Flurstücksund Gebäudeangaben auf Antrag erteilt wird. Mit der Streichung des Antragsverfahrens für Abrufe von Flurstücks- und Gebäudeangaben wird eine Entbürokratisierung und Vereinfachung des Zuganges bewirkt. Damit kann der automatisierte Abruf auf Flurstücksund Gebäudeangaben entsprechend den Anforderungen der Geodateninfrastruktur und den Open-Data-Grundsätzen der Berliner Verwaltung öffentlich in einem Geoportal zur Verfügung gestellt werden. Zu Buchstabe b) Grundsätzlich soll der automatisierte Abruf von Eigentümerangaben analog zu 17 Abs. 1 Satz 3 auf einen klar definierten Kreis von Institutionen beschränkt werden, die diese Angaben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Eigentumssicherung und des Grundstücksverkehrs (Notare, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) und auf dem Gebiet der öffentlichen Infrastrukturbereitstellung (öffentliche Energie- und Wasserversorgung, öffentliche Abwasser- und Abfallbeseitigung) benötigen. Des Weiteren bleibt der automatisierte Abruf sonstigen Behörden ermöglicht, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Beibehaltung eines Antragsverfahrens dient im Einzelfall der Prüfung dieses Sachverhaltes. Entsprechend der Kritik des Datenschutzberichtes 2013 soll die Zulässigkeit eines Abrufes auf den beschriebenen Kreis abschließend sein. Wie auch in 17 Abs. 1 wird es aus den gleichen, dort aufgeführten Gründen auch keine Erlaubnisse zum automatisierten Abruf für sogenannte zuverlässige Antragsteller mehr geben. Mit der Abschaffung dieser Regelung wird die Möglichkeit zum missbräuchlichen Abruf von Eigentümerangaben unterbunden. Insbesondere der im Datenschutzbericht 2013 angesprochene Kreis der Immobilienmakler wird damit ausschließlich auf die Auskunftsmöglichkeit des 17 verwiesen und muss auch insbesondere hinsichtlich des räumlichen Umfanges eines Auskunftsersuchens ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Zu Buchstabe c) Die bisher geltenden Regelungen des VermGBln sahen vor, dass alle automatisierten Abrufe von Angaben des Liegenschaftskatasters erfasst und protokolliert werden. Da Flurstücksund Gebäudeangaben gemäß 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ohnehin für Jedermann uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden dürfen, wird die Protokollierungspflicht ausschließlich auf den automatisierten Abruf von Eigentümerangaben reduziert. Erfasst werden die Abrufenden sowie der Umfang der Abrufe. Der Gesetzentwurf hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen. Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. B. Rechtsgrundlage Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen keine 6

9 D. Gesamtkosten keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Mindereinnahmen an Gebühren in den Bezirken, da flächendeckende Abrufe nicht mehr im bisherigen Umfang begründbar sein werden. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine, da davon auszugehen ist, dass der erhöhte Prüfaufwand für die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses durch den Wegfall großflächiger Auskunftsersuchen kompensiert wird. Berlin, den Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r Andreas G e i s e l Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umwelt 7

10 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I Gegenüberstellung der Gesetzestexte Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) Alte Fassung 17 Benutzung (1) Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen 1. Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann zur Verfügung gestellt werden und 2. Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Darlegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von Vermessungsstellen nach 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Für zuverlässige Antragsteller, die voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren, können von Neue Fassung 17 Benutzung (1) Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen 1. Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann zur Verfügung gestellt werden und 2. Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Kenntnis der Eigentümerangaben 1. der Anbahnung von Erwerbsverhandlungen dient und ein konkretes Interesse am Erwerb der betroffenen Liegenschaft glaubhaft gemacht wird, 2. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder 3. für die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben erforderlich ist. Die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von Vermessungsstellen nach 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. 8

11 der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden. Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks ( 7 Abs. 2) bleiben unberührt. (2) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden. (4) Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen nur Antragstellern nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie persönlich anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers geprüft worden ist. Über die Empfänger von mündlichen Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft nach 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. (5) Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters ( 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung entfällt Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks ( 7 Abs. 2) bleiben unberührt. (2) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden. (4) Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen nur Antragstellern nach Absatz 1 Satz 4 sowie persönlich anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers geprüft worden ist. Über die Empfänger von mündlichen Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft nach 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. (5) Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters ( 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung 9

12 ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten. (6) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen. 17a Automatisiertes Abrufverfahren (1) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie des 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden. 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes findet keine Anwendung. (2) Die Erlaubnis zum Abruf von Flurstücksund Gebäudeangaben kann jedermann auf Antrag erteilt werden. Über die Empfänger von Flurstücks- und Gebäudeangaben muss den Betroffenen keine Auskunft nach 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. (3) Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Sie kann anderen zuverlässigen Antragstellern auf schriftlichen Antrag und auf zwei Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden, dass ihnen die betroffenen Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten vor dem einzelnen Abruf schriftlich das Einverständnis dazu erklärt haben. Die Erklärung ist der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Verlangen bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen. Befristete Erlaubnisse können nach Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden. ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten. (6) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen. 17a Automatisiertes Abrufverfahren (1) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie des 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden. 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes findet keine Anwendung. (2) Flurstücks- und Gebäudeangaben können jedermann zum Abruf bereitgestellt werden. Über die Empfänger von Flurstücksund Gebäudeangaben muss den Betroffenen keine Auskunft nach 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. (3) Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag erteilt werden. entfällt 10

13 (4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller. Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen nach 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen. (5) Für die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen. (6) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. (7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. ein Tatbestand nach 27 Abs. 1 erfüllt ist, 2. die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder 3. die Antragsteller nach Absatz 3 die in 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben. (4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs nach Absatz 3 trägt der Antragsteller. Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen nach 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen. (5) Für die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen. (6) Jeder Abruf von Eigentümerangaben ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. (7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. ein Tatbestand nach 27 Abs. 1 erfüllt ist, 2. die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder 3. die Antragsteller nach Absatz 3 die in 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben. 11

14 II Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) 2 Wahrnehmung der Aufgaben (1) Die Aufgaben nach 1 werden von den für das Vermessungswesen zuständigen Behörden wahrgenommen. (2) An der Erfüllung der Aufgaben nach 1 wirken Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit. (3) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die nicht in Berlin bestellt sind, für Einzelfälle erlauben, an der Erfüllung der Aufgaben nach 1 mitzuwirken. Dienststellen anderer Behörden dürfen Vermessungen nach 9 Nr. 1 und 2 durchführen, wenn sie von einem zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Bediensteten geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden, Personen und Dienststellen sind Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes. Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz- BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) 5 Technische und organisatorische Maßnahmen (1) Die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Art und Weise der Maßnahmen hat für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. (2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit), 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), 4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität), 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). 12

15 (3) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der automatisierten Datenverarbeitung sind die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzepts zu ermitteln. Dazu gehört bei Verfahren, mit denen Daten verarbeitet werden, die einem Berufsoder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erhoben werden, eine Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung in angemessenen Abständen zu wiederholen. Soweit trotz der realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 oder eine Modifizierung der automatisierten Datenverarbeitung verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden. (4) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, so findet Absatz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechende Anwendung. (5) Die automatisierte Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. (1) Automatisiertes Abrufverfahren (2) Der Senat setzt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren fest. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. 16 Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme (1) Werden personenbezogene Daten in einem automatisierten Verfahren oder in einer Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, 2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre, 4. 13

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