Licht am Ende des Tunnels? Lösungsansätze für die Probleme im Umgang mit dem VVG

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1 Licht am Ende des Tunnels? Lösungsansätze für die Probleme im Umgang mit dem VVG Vortrag zum 2. Versicherungsvermittlerstammtisch der IHK Leipzig am 04. Juni 2008 Rechtsanwalt René Hobusch

2 Beratungs- und Dokumentationspflicht Die Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers war schon immer vertragliche Nebenleistungspflicht, die nunmehr konkretisiert wird. Der Versicherungsvermittler hat den VN hinsichtlich seiner Wünsche und Bedürfnisse zu befragen, zu beraten und zu dokumentieren. Für die Befragung muss ein Anlass bestehen und soll in eine Bedarfsanalyse einmünden, die aber keine Risikoanalyse ist. Es sollen erhebliche oder gefährliche Deckungslücken vermieden werden. Es wird keine wirtschaftlich optimale Beratung geschuldet. Die Beratung orientiert sich dann an den Angaben des Kunden und der Komplexheit des Produkts, weiterhin an der zu leistenden Prämie. Konkreten Hinweisen, z.b. einer Unterdeckung aufgrund erkennbar vieler Wertgegenstände im Haus des VN, darf sich der Vermittler aber nicht verschließen. Die Entscheidung des Vermittlers für ein Produkt ist für den VN nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist vor Vertragsschluss in Textform zu übermitteln. Ob standardisierte Beratungsprotokolle geeignet sind, einer individuellen Situation gerecht zu werden, ist zweifelhaft. Der Versicherungsmakler ist nach der Rechtsprechung des BGH Sachwalter des VN. Im Zweifel ist er mit der umfassenden Betreuung der Versicherungsinteressen seines Kunden beauftragt. Der Versicherungsmakler muss selbständig das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt unterrichten. Dies ist nunmehr auch zu dokumentieren. Rechtsanwalt René Hobusch

3 Beratungsumfang und Beratungsprotokoll Der Versicherungsmakler muss seiner Empfehlung den gesamten Markt zu Grunde legen. Beschränkt er die Auswahl, muss er dies dem VN mitteilen. Insbesondere sind die Namen der herangezogenen Versicherer zu benennen. Der Versicherungsvertreter muss seine Bindung an den oder die Versicherer offen legen und dem VN seine Interessengebundenheit verdeutlichen. Bei vorläufiger Deckungszusage kann die Beratungsgrundlage später mitgeteilt werden. Verträge nach dem PflVG bedürfen gar keiner Offenlegung. Der VN kann durch gesonderte schriftliche und nicht formularmäßige Erklärung verzichten. Beratungsprotokoll 1. Daten des Kunden, Angaben zum Vermittler 2. Grund für die Beratung Zu welchen Versicherungsbereichen wurde beraten? Welche Produkte wurden angeboten? Was war der Anlass für die Beratung? 3. Ermittelter Bedarf des Kunden 4. Erteilter Rat Hier kann auf die Tarife und Inhalte der jeweiligen Policen verwiesen und der Empfang der Informationen bestätigt werden. 5. Gründe für den unterbreiteten Rat Preis-/Leistungsvergleich der in Frage kommenden Anbieter. Ggfs. Gründe für Marktbeschränkung. Gründe im einzelnen. 6. Entscheidung des Kunden Ggfs. mit besonderer Begründung, z.b. warum Ast. sich gegen den ausdrücklichen Rat des vermittlers entschieden hat). 7. Sonstige Informationen Datum und Unterschriften nicht vergessen! Rechtsanwalt René Hobusch

4 Wann besteht die Beratungspflicht? Die Beratungspflicht hängt zum einen vom Status des Vermittlers, zum anderen von Zeitpunkt ab, in dem sich das Vertragsverhältnis befindet 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat einen zu 61 Absatz 1 Satz 1 VVG nahezu identischen Wortlaut. 6 VVG beschreibt im Unterschied zu 61 VVG die Pflichten des Versicherers, d.h. des Versicherungsunternehmens, gegenüber dem VN. 59 ff. VVG gelten für den Versicherungsvermittler. Im Gegensatz zur Beratungspflicht des Vermittlers besteht die Beratungspflicht des Versicherers für die Dauer des Vertragsverhältnisses fort. Es muss allerdings ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des VN erkennbar sein. Einführung neuer Tarife zur Schließung erkannter Deckungslücken Eine Kapitallebensversicherung reicht zur Ablösung eines Baudarlehens nicht mehr aus Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, die sich auf Vertragsverhältnis auswirken. Vermittelt den Vertrag ein Versicherungsmakler, entfallen die Pflichten des Versicherers nach Abschluss des Vertrages. Der Makler als Sachwalter des VN muss wie bisher auch während der Vertragslaufzeit die Beratung gewährleisten. Allerdings trifft den Versicherer die Pflicht, dem Makler die Informationen gem. 6 VVG-InfoV zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht Pflicht des Maklers, sich diese Informationen selbst zusammen zu suchen. Rechtsanwalt René Hobusch

5 Beratungsverzicht VN kann durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf die Beratung verzichten. Die schriftliche Erklärung muss einen Hinweis enthalten, dass sich ein Verzicht nachteilig auf Schadensersatzansprüche auswirken kann, zum Beispiel: Herr/Frau ist darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen. Quelle: PROBLEM: Schon die einmalige Verwendung eines vorformulierten Textes stellt beim Verbraucher eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar! Bereits 2005 hatte der BGH entschieden, dass ein formularmäßiger Ausschluss aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers... unwirksam sei (BGH, Urt. Vom , Az. III ZR 251/04). Außerdem geht der Gesetzgeber wohl davon aus, dass eine Haftung des Vermittlers entfällt, soweit der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags nach 42c Abs. 2 (VVG a.f.) auf eine Beratung verzichtet hat. (BT-Drs. 16/1935, S. 25,). Der Entwurf zum VVG 2008 verweist hierauf (BT-Drs. 16/3945, S. 58). Ist die Klausel nichtig, dokumentiert sie in jedem Fall, dass nicht beraten wurde! Rechtsanwalt René Hobusch

6 Informationspflichten 7 Abs. 1 Satz 1 VVG: Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Versicherungsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 (Anm. d. Verf.: VVG-InfoV) bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Anders als bei der Beratungs- und Dokumentationspflicht kann auf die Vorlage der vorgeschriebenen Informationen nicht verzichtet werden. In Ausnahmefällen muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden. Die Übersendung per Fax oder ist grundsätzlich möglich. Der Versicherungsnehmer muss aber seine Bereitschaft, Fax oder als Empfangseinrichtung zu verwenden, zu erkennen gegeben haben. Beim Erstkontakt sind weiterhin die Informationen gem. 11 Abs. 1 VersVermV vorzulegen. Das sind: Name, Vorname und Firma des Vermittlers Betriebliche Anschrift Status nach 34d bzw. 34e GewO Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle beim DIHK sowie Registernummer Beteiligungen von über 10% an Stimmrechten oder Kapital des Versicherungsunternehmens oder seiner Mutterunternehmen Anschrift der Schlichtungsstelle (Ombudsmann). Rechtsanwalt René Hobusch

7 Wann erfolgt die Information rechtzeitig? Die Regelung zu den Informationspflichten wurde dem Fernabsatzrecht entnommen. Zur Frage, wann die Information rechtzeitig erfolgt, kann daher auf die Überlegungen zum Fernabsatz zurückgegriffen werden. Der Versicherungsnehmer soll vor Vertragsabschluss wohl überlegt und frei für oder gegen den Vertrag entscheiden können. Eine starre Mindestfrist gibt es nicht. LG Magdeburg (NJW-RR 2003, 409): tatsächliche Einwirkung auf den Entschluß ermöglichen OLG Hamburg , Az. 5 U 17/04: zwingend im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages über die notwendigen Informationen verfügen Außer bei telefonischem Vertragsschluss oder wenn Kommunikationsmittel Textform nicht zulässt, ist immer abhängig vom Einzelfall vor dem jeweiligen Vertragsschluss der VN zu informieren. Bei Internetverträgen genügt jedenfalls, dass sichergestellt ist, dass VN die AVB auf dem Antragsformular über einen Link downloaden und ausdrucken kann. Die Informationspflicht gilt auch gegenüber Unternehmern. Wird die Information versäumt, werden zumindest die AVB Vertragsbestandteil. Rechtsanwalt René Hobusch

8 Folgerungen für die Praxis Der Versicherungskunde soll vor einem Entscheidungszwang geschützt werden. Ist in jedem Fall ein zweiter Vermittlerkontakt notwendig? Bei einfachen Standardprodukten mit kurzen AVB dürfte die Aushändigung kurz vor Vertragsunterzeichnung genügen. Bei standardisierten Sach- und Haftpflichtversicherungen sollte der Privatkunde hinsichtlich Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes im Kern informiert sein, d.h. der Vermittler informiert den Kunden und gibt ihm dann Gelegenheit, die AVB durchzusehen. Bei Gewerbekunden und Personenversicherungen wird wegen der Komplexheit eine Bedenkzeit von mehreren Tagen und ein zweiter Vermittlerkontakt notwendig sein. Bei Vertrieb im Fernabsatz: Zusätzlich zur Aufforderung des Downloads sollte Übersendung in Papierform angeboten werden. Wesentliche Angaben zum Vertragsinhalt, Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sollten in einem Informationsblatt beigefügt werden. Ein Verzicht, insbesondere als Standardverfahren, ist bei allen Vertriebsformen unzulässig. Zweifelsfälle wird die Rechtsprechung zu Lasten des Versicherers lösen. Rechtsanwalt René Hobusch

9 Sanktionen bei Verletzung der Informationspflicht Dem VN steht ein Widerrufsrecht gem. 8 Abs. 1 VVG zu. Die Zwei-Wochen-Frist, in der der Widerruf eingelegt werden muss, beginnt u.a. nicht zu laufen, wenn die vorvertraglichen Informationen nicht rechtzeitig oder unvollständig erbracht worden sind. Verbraucher und Verbraucherschutzverbände haben gegenüber dem Versicherer als auch dem Vermittler einen Unterlassungsanspruch, wenn Informationspflichten wiederholt nicht erfüllt werden. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Verstößen gegen das Rechtzeitigkeitserfordernis und standardisierten Formularerklärungen! Auch Wettbewerber haben aus selbigem Grund u.u. einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch. Außerdem kommt eine Gewinnabschöpfung in Betracht. Die Umgehung des Rechtzeitigkeitserfordernisses oder Verwendung von Verzichtsformularen stellt auch einen Missstand gem. 81 Abs. 2 VAG dar und führt u.u. zu einem Eingreifen der BaFin. Außerdem bestehen Schadenersatzansprüche des VN nach dem Bürgerlichen Recht, die gem. 280, 311 BGB schon das vorvertragliche Verhältnis betreffen. Rechtsanwalt René Hobusch

10 Widerruf Der VN kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen in Textform und ohne Begründung gegenüber dem Versicherer widerrufen. Es kommt auf das Datum der Absendung an. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem VN Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen einschließlich AVB und Informationen nach 7 VVG und Eine Belehrung über das Widerrufsrecht zugegangen sind. Die deutlich gestaltete Belehrung muss enthalten: Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist Einzelheiten zur Ausübung und zu den Rechtsfolgen Hinweis zum Beginn der Widerrufsfrist und formelle Anforderungen. Wurde der VN falsch oder nicht belehrt oder liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen! Der Versicherer muss dann u.u. nach Jahren in erheblichem Umfang Prämien zurück erstatten. Der Vermittler verliert rückwirkend seinen Provisionsanspruch. Bei Internetverträgen gelten die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, 312e BGB. Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, über vorläufige Deckung oder Großrisiken sowie Versicherungsverträge bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen (betriebliche Altersvorsorge), sind nicht widerrufbar. Rechtsanwalt René Hobusch

11 Welches Vertragsmodell folgt daraus? Mit dem neuen VVG wird das Policenmodell abgeschafft, obwohl es damit nach Feststellung der Sachverständigenkommission und des Ombudsmannes kaum Probleme gab. Es genügte der europarechtlichen Anforderung vor Abschluss des Vertrages, wenn man 5a VVG a.f. dahingehend auslegte, dass der Vertrag bis zum Erhalt der AVB schwebend unwirksam war und mit Erhalt rückwirkend zustande kam. Nach vielfacher Ansicht wird weiterhin das Antragsmodell befürwortet, weil vor Vertragsschluss lediglich die Einbeziehung der AVB in den Vertrag mit Verbrauchern sicherstellen soll. Das Erfordernis der Rechtzeitigkeit spricht jedoch dagegen. Allerdings kann in vielen Fällen ein Vermittlerkontakt genügen (siehe oben Folie 8). Invitatioverfahren als Lösung zumindest für komplexe Verträge? 1. Schritt: Angebotsanfrage macht aber Angabe Gefahrumstände in Textform und Belehrung durch Versicherer erforderlich. Was ist bei Gefahrerhöhung zwischen Angebot und Annahme? 2. Schritt: Konkretes Angebot an den Kunden, mit Informationen nach 7 Abs. 1 VVG 3. Schritt: Annahme durch den Kunden Problem: Wann wurde vom VN angenommen? Ausdrücklich durch Erklärung Nachbearbeitung ggfs. erforderlich Konkludent durch Zahlung Erstprämie? Fiktion der Annahme durch fruchtloses Verstreichen Widerrufsfrist? Weiteres Problem: Widerrufsrecht gem. 8 VVG steht konträr zum Invitatiomodell Rechtsanwalt René Hobusch

12 Vorvertragliche Anzeigepflicht Nach dem alten VVG musste der VN von sich aus alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für den Abschluss des Vertrages erheblich waren. Das VVG 2008 entlastet nunmehr den VN, selbst über die Gefahrerheblichkeit entscheiden zu müssen. Der VN muss nur noch die Gefahrumstände mitteilen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. PROBLEM: Viele Vermittler lesen häufig Risikofragen aus dem Formular vor oder tragen gleich die Antworten mittels Laptop ins Formular ein, ohne dass dem VN der Textform genügend die Fragen vorgelegen hätten. Unterlässt es der Versicherer, nach aus seiner Beurteilungsperspektive gefahrerheblichen Umständen in Textform zu fragen, hat er später keine Möglichkeit zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages. Dem Versicherer bleibt nur die Arglisteinrede. Offen ist noch, ob die auch besteht, wenn der VN gar nicht befragt wurde. Die Rechte des Versicherers entfallen außerdem, wenn der VN nicht rechtzeitig gesondert in Textform über die Sanktionsmöglichkeiten informiert wurde. Im Fall des Versicherungsmaklers muss sich VN dessen Wissen aber zurechnen lassen! Rechtsanwalt René Hobusch

13 Exkurs: Versicherungsmakler Im Gegensatz zum Handelsmakler ist der Versicherungsmakler nicht unparteiisch. Er ist der treuhänderische Sachwalter des von ihm betreuten VN (BGH). Aus dieser Sachwalterstellung folgt, dass den Versicherungsmakler persönliche Schadenersatzpflichten gegenüber dem VN treffen. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer beim VN auch nur den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Makler. Der Maklervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, soweit nicht erkennbar ausschließlich die punktuelle Dienstleistung geschuldet wird. Für ein Dauerschuldverhältnis sprechen: Übernahme Prämieninkasso Abwicklung von Schadensfällen Häufig erteilt der VN den Makler über den Vermittlungsauftrag hinaus auch eine Maklervollmacht. Der Makler handelt dann als Stellvertreter des VN. Der BGH verlangt, dass der Versicherungsmakler selbständig das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt unterrichtet. Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Rechtsanwalt René Hobusch

14 Bei Fragen und Anregungen WAGNER RECHTSANWÄLTE RENÉ HOBUSCH Rechtsanwalt Otto-Schill-Straße Leipzig Telefon: Telefax: kanzlei@anwalt-wagner.de Rechtsanwalt René Hobusch

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