Grundsätze Die genossenschaftlichen Grundsätze dienen den Genossenschaften als Richtlinien, mit deren Hilfe sie ihre Werte in die Praxis umsetzen.

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1 Informationsblatt zur Genossenschaft für das Hallenbad Definition Eine Genossenschaft ist eine selbständige Vereinigung von Personen, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ziele zu erreichen und ihre Vorstellungen in einem Unternehmen zu verwirklichen, das ihnen allen gemeinsam gehört und demokratisch geleitet wird. Werte Genossenschaften basieren auf Werten wie Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit und Solidarität. Genossenschaftsmitglieder glauben in der Tradition ihrer Gründerväter, an ethische Werte wie Ehrlichkeit, Offenheit, soziale Verantwortung und Bemühen um den Anderen. Grundsätze Die genossenschaftlichen Grundsätze dienen den Genossenschaften als Richtlinien, mit deren Hilfe sie ihre Werte in die Praxis umsetzen. Grundsatz Nr. 1: Freiwillige und offene Mitgliedschaft Genossenschaften sind Organisationen auf freiwilliger Basis, die jedem offen stehen, der ihre Dienste in Anspruch nehmen kann und der bereit ist, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verantwortungen zu akzeptieren. Grundsatz Nr. 2: Demokratische Entscheidungsfindung durch die Mitglieder Genossenschaften sind demokratische Organisationen, die von ihren Mitgliedern kontrolliert werden. Diese arbeiten aktiv mit, indem sie ihre Politik selbst bestimmen und durch demokratische Entscheidungen umsetzen. Die Personen, die als gewählte Vertreter arbeiten, sind der Gesamtheit der Mitglieder rechenschaftspflichtig. In Genossenschaften haben Genossenschaftsmitglieder grundsätzlich gleiches Stimmrecht (ein Mitglied, eine Stimme). Grundsatz Nr. 3: Wirtschaftliche Mitwirkung der Mitglieder Genossenschaftsmitglieder zahlen zu gleichen Teilen das Kapital ihrer Genossenschaft ein, über das sie auch eine demokratische Kontrolle ausüben. Das gezeichnete Kapital, dessen Einzahlung Grundbedingung für die Mitgliedschaft ist, dient als Eigenkapital. Die Mitglieder verwenden Erträge für einen beziehungsweise alle der nachfolgend aufgeführten Zwecke: Weiterentwicklung ihrer Genossenschaft, soweit möglich durch die Bildung von Rücklagen und Förderung anderer, von den Mitgliedern beschlossener Aktivitäten. Grundsatz Nr. 4: Autonomie und Unabhängigkeit Genossenschaften sind autonome Selbsthilfe-Organisationen, die von ihren Mitgliedern kontrolliert werden. Wenn sie Vereinbarungen mit Dritten treffen oder wenn sie Fremdkapital aufnehmen, geschieht dies so, dass die demokratische Kontrolle durch die Mitglieder und der Fortbestand der genossenschaftlichen Autonomie gewährleistet sind.

2 Förderauftrag Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Der Charakter der Genossenschaft als Personenvereinigung mit wirtschaftlicher Förderungsaufgabe kommt zum Ausdruck: a) in der Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft, sowie in der Selbstverwaltung durch die Genossenschaftsorgane b) in dem gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb, der im Sinne der Förderungsaufgabe ausgerichtet ist. Die Genossenschaft als Form solidarischer Selbsthilfe ist ein privatwirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmen. Dieses ist eingebunden in den marktwirtschaftlichen Prozess. Haftung Die Genossen haften nur mit ihrer geleisteten Einlage ( wurde in die Satzung geschrieben ) Eine Nachschusspflicht besteht nicht ( wurde in die Satzung geschrieben ) Mitglieder der Genossenschaft Mitglieder der Genossenschaft können juristische oder natürliche Personen sein. Dabei ist zu beachten, dass Mitglieder im Aufsichtsrat und Vorstand nur natürliche Mitglieder der Genossenschaft sein können. Die Mitglieder treten durch die Teilnahme an der Gründung oder durch Eintritt der Genossenschaft bei. Der Eintritt wird mit Zustimmung des Vorstands wirksam. Rechte der Mitglieder Sie haben ein Stimmrecht auf der Generalversammlung. Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles, so weit das Statut nicht eine andere Gewinnverwendung vorsieht (Zuschreibung zu den Rücklagen). Sie können ihre Einlagen verkaufen, verschenken oder auch vererben. Inanspruchnahme ev. Vergünstigungen Pflichten der Mitglieder - Zahlung der gezeichneten ( gekauften ) Einlagen (Geschäftsanteile), in unserem Fall : 100,- = 1 Anteil, dies ist auch in Raten oder zu einem späteren, vereinbartem Zeitpunkt möglich

3 Ausscheiden der Mitglieder - Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres ausscheiden. - Die Genossenschaft kann Mitglieder ausschließen. - Das Mitglied kann sein Geschäftsguthaben auf einen anderen Genossen übertragen (dieser ist entweder schon Mitglied der Genossenschaft, oder er wird es erst). - Durch den Tod eines Mitgliedes scheidet dieses aus der Genossenschaft aus. Die Satzung kann vorsehen, dass die Erben die Mitgliedschaft fortsetzen. Das ausscheidende Genossenschaftsmitglied hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenen Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten. Genossenschaftsorgane Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe der Genossenschaften sind: 1) der Vorstand, 2) der Aufsichtsrat, 3) die Generalversammlung 1. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und von der Generalversammlung gewählt werden, wenn nicht die Satzung eine andere Art der Bestellung vorschreibt (z. B. Wahl durch den Aufsichtsrat). Vorstandsmitglieder können Haupt- oder Ehrenamtlich tätig sein. Zu den Aufgaben gehört die eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft durch Vertretung nach außen und Geschäftsführung nach innen, wobei der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden hat. 2. Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt. Zu seinen Aufgaben zählen die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, die Durchführung von Kontrollen und Revisionen, die Berichterstattung in der Generalversammlung, sowie die Übernahme weiterer Aufgaben, wenn dies in der Satzung bestimmt wird. 3. Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Jedes Mitglied hat auf der Generalversammlung eine Stimme. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehört: Änderung der Satzung, Genehmigung des Jahresabschlusses und der Verteilung von Gewinn und Verlust, Amtsenthebungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestimmung über Auflösung.

4 Prüfungsverband Die Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Alle zwei Jahre wird eine Pflichtprüfung durchgeführt. Zu prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu können. Die gesetzliche Pflichtprüfung erfasst die Genossenschaft als Ganzes; sie ist nicht auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt. Die gesetzliche Prüfung dient dem Ziel des Mitglieder- und Gläubigerschutzes. Gründung einer Genossenschaft Die Gründung erfolgt durch mindestens sieben Personen, die eine Satzung für die Genossenschaft zu verabschieden hat, sowie Vorstand und Aufsichtsrat zu wählen hat. Die Genossenschaft wird durch die Anmeldung des Vorstandes beim Genossenschaftsregister eingetragen. Die Anmeldung erfolgt mit folgenden Unterlagen: - die von den Gründern unterzeichnete Satzung - eine Liste der Mitglieder - das Gründungsprotokoll - sowie die Zulassungsbescheinigung zu einem Prüfungsverband. Vor der Erteilung der Zulassungsbescheinigung führt der Prüfungsverband eine Gründungsprüfung durch. Mit der Eintragung wird die Genossenschaft juristische Person und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch (HGB). Auflösung der Genossenschaft Die Genossenschaft kann aufgelöst werden, durch Beschluss der Generalversammlung, durch Zeitablauf, durch sinken der Mitgliederzahl unter sieben, durch Beschluss des Registergerichts wegen gesetzwidriger Handlungen oder durch ein Insolvenzverfahren. Außer bei der Insolvenz schließt sich an die Auflösung die Liquidation der Genossenschaft an. Übersteigt der Liquidationserlös den Betrag der Geschäftsguthaben, so ist er nach Köpfen zu verteilen, wenn das Statut keinen anderen Verteilungsmodus bestimmt. Häufige Fragen : Beteiligt sich die Stadt Hochheim? Ja, die Genossenschaft erhält einen jährlichen Zuschuss von ,-, sowie ein zinsloses Darlehen von ,-.

5 Wie realistisch sind die Aussichten, das Bad langfristig zu sichern? Die Aussichten sind gut, wenn: - genügend Personen bereit sind, Anteile an der Genossenschaft zu erwerben, denn ohne Eigenkapital geht es überhaupt nicht - in deutlichem Umfang Energieeinsparpotentiale effizient umgesetzt werden - die Einnahmesituation deutlich verbessert wird, z.b. durch Attraktivitätssteigerung und kreative Ideen für sonstige Einnahmemöglichkeiten - freiwilliges ehrenamtliches Engagement stattfindet, z.b. zur Übernahme wiederkehrender Arbeiten, wie Reparaturen, Garderobendienst, Reinigung, Außenpflege und Anderes Wieviel Eigenkapital benötigt die Genossenschaft? die Aussage/Empfehlung des Hessischen Genossenschaftsverbandes lautet, dass wir ,- brauchen. Dies entspricht 500 Anteilen á 100,-. Es gilt : Je mehr Anteile gezeichnet werden, desto sicherer wird das Vorhaben. Was passiert mit Gewinn oder Verlust? Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Verlust darf mal entstehen, aber nicht langfristig das Eigenkapital der Mitglieder bedrohen. Was passiert, wenn nicht genügend Anteile gezeichnet werden? Dann wird es sehr schwierig, das Bad zu retten, da nicht genug Eigenkapital vorhanden ist. Muss man den/die Anteil/e auf einmal bezahlen? Im Prinzip ja. Es kann jedoch eine Regelung mit dem Vorstand getroffen werden, um in Raten zu bezahlen, ähnlich einem Sparplan bei einer Bank. z.b. 10,- pro Monat Wann müssen die Anteile bezahlt werden? Darüber entscheidet der Vorstand, wahrscheinlich noch im November / Dezember.

6 Ich habe weitere Fragen, an wen kann ich mich wenden? an den Förderverein Hallenbad Hochheim e.v., entweder oder: Herr Stefan Theimer Herr Klaus Doesseler oder an die Bürgergenossenschaft Hallenbad Hochheim e.g. Frau Angelika Munck per munck@hochheim.de Tel. dienstl oder Tel. privat

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