Der dbb Hessen hatte sich zum Ziel gesetzt, erst nach der Verkündung der HBeihVO detailliert

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der dbb Hessen hatte sich zum Ziel gesetzt, erst nach der Verkündung der HBeihVO detailliert"

Transkript

1 Sonderausgabe - Hessische Beihilfenverordnung Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt Der dbb Hessen informierte bereits per dbb Hessen-infos darüber, dass im Rahmen der 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) unter anderem ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus in Hessen ab dem 1. November 2015 eingeführt werden soll. (u.a. dbb Hessen-Infos 46/2015 vom , zuletzt das-info 69/2015 (23.Oktober 2015). Zum Verfahren: Der Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung wurde dem dbb Hessen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 23. Juli 2015 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt und seitens des dbb Hessen den Mitgliedsorganisationen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Der dbb Hessen hatte sich zum Ziel gesetzt, erst nach der Verkündung der HBeihVO detailliert informieren.

2 2 Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO). Nachfolgend informieren wir Sie über die Änderungen im Bereich des Anspruchs auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer). Die Ausgabe dbb Hessen-Nachrichten 07/2015 hat ausschließlich den Anspruch, Ihnen die Inhalte der Neuregelung der HBeihVO zu vermitteln. Übersicht: I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO II. Text der Neuregelung des neu eingeführten 6 a HBeihVO Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen III. Was sind stationäre Wahlleistungen? IV. Stellt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag steuerpflichtigen Arbeitslohn dar oder ist es ein Versicherungsbeitrag? - Rechtsnatur Wahlleistungs-Eigenbeitrag V. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 VI. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell nur für Beamtinnen und Beamte? VII. Ausschlussfristen VIII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90? IX. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind X. Teilzeitbeschäftigte XI. Abgabe der Einverständniserklärung Ruhen der Zahlungspflicht XII. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung XIII. Einbehalt des Betrages nicht möglich XIV. Auswirkungen der Zustimmung bzw. der Ablehnung XV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus XVI. Gibt es Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodelle nur in Hessen? XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Streichung von Beihilfe für stationäre Wahlleistungen XVIII. Was geschieht mit dem Geld des Wahlleistungs-Eigenbeitrags i.h.v.18,90? XIX. Fazit Wichtiger Hinweis

3 3 I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO Die geänderte Hessische Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 ist nun im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 23 vom 16. Oktober 2015 ab Seite 370 veröffentlicht worden. Diese tritt mithin wie im Entwurf vom 23. Juli 2015 in Artikel 2 enthalten und angekündigt am 1. November 2015 in Kraft. II. Text der Neuregelung des neu eingeführten 6 a HBeihVO Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen :

4 4 III. Was sind stationäre Wahlleistungen? Stationäre Wahlleistungen sind die beiden über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehenden Sonderleistungen, die sogenannte Chefarztbehandlung und die Unterbringung (Zweibettzimmer), die nicht der allgemeinen Unterbringung im Krankenhaus entspricht ( Zweibettzimmer ; 16 /Tag Zuzahlung). Diese müssen vor der Erbringung oder Inanspruchnahme immer gesondert vereinbart werden. Für den Fall, dass eine Zweibettzimmer Unterbringung bereits zum allgemeinen Standard des Krankenhauses zählt, darf kein Zweibettzimmerzuschlag verlangt werden. Wichtig: Die Zuzahlung von 16 /Tag für die Unterbringung im Zweibettzimmer war bereits in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung der HBeihVO geregelt. Gemäß 6a Absatz 4 HBeihVO sind diese Wahlleistungen (nach 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) nur beihilfefähig, wenn die nach 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich erbracht wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist dieser die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen.

5 5 IV. Rechtsnatur Wahlleistungs-Eigenbeitrag Stellt der Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn dar oder ist es ein Versicherungsbeitrag? Mit Schreiben der Landesvorsitzenden Wiegand-Fleischhacker vom 22. Oktober 2015 an Staatsminister Peter Beuth wurde dieser um Klärung der Rechtsnatur des neu eingeführten Wahlleistungs-Eigenbeitrags (dbb Hessen-Info 68/2015) gebeten. Hintergrund des Anschreibens waren die diesbezüglich sehr zahlreich an mich herangetragenen Anfragen dahingehend, ob es sich für die Beschäftigten um eine Gehaltsreduzierung unter Beibehalt des bisherigen Beihilfenanspruchs auf evtl. Wahlleistungen handelt. Für diesen Fall würde eine Minderung des steuerpflichtige Bruttoarbeitslohns im Sinne des Einkommensteuergesetzes EStG) um den Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 vorgenommen werden, sodass letztlich durch Steuerersparnis ein teilweiser Ausgleich für die Betroffenen in Betracht käme. Alternativ zu dieser Variante wäre in Betracht gekommen, dass der Wahlleistungseigenbeitrag vergleichbar eines Beitrags zu einer Versicherung aus bereits versteuertem Bruttoarbeitslohn beglichen werden müsste. Staatsminister Beuth antwortete umgehend per Schreiben vom 29. Oktober 2015 und führte zum sehr wichtigen Thema folgendes aus: Zitat aus dem Antwortschreiben: Der Betrag, der entsprechend der Verordnung nach Zustimmung der Beihilfeberechtigten einbehalten wird, ist kein Krankenversicherungsbeitrag. Der einbehaltende Teil der Bezüge fließt den Beihilfeberechtigten im steuerlichen Sinne erst gar nicht zu und wird daher von vorneherein nicht mit Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Dies ist für die Beihilfeberechtigten ein finanzieller Vorteil. Durch den zustimmungspflichtigen Einbehalt mindert sich der steuerpflichtige Arbeitslohn und entsprechend auch der Steuerabzug schon im Lohnsteuerabzugsverfahren. Zitat Ende. Dies heißt nun konkret: Der Kostenbeitrag ist faktisch als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen.

6 6 In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung ( 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz - EStG) des Arbeitgebers dar. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht. V. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 Regelung ab dem 1. November 2015 Der Anspruch auf Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen im Krankenhaus (nach 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) ist ab dem 1. November 2015 abhängig von der Zahlung eines monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 an den Dienstherrn. Kurzum: Die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beihilfeanspruchs für stationäre Wahlleistungen ist abhängig von der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags. Schriftliche Erklärung Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht für Beihilfeberechtigte dann, wenn sie gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen 1 schriftlich erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Hierfür ist das herausgegebene Formblatt zu verwenden, welches den Beschäftigten bereits in der letzten Woche von der Festsetzungsstelle postalisch übermittelt wurde. Für die Rückübersendung ist ein Freiumschlag beigefügt. VI. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags- Modell nur für Beamtinnen und Beamte? Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, für welche der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen besteht. Ebenso gilt die Regelung auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 1 Siehe Ausschlussfristen

7 7 VII. Ausschlussfristen Die Regelung des 6 a Absatz 1 Satz 3 HBeihVO lautet: Die Ausschlussfrist beginnt 1. für die am 1. November 2015 nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Personen am 1. November für die am 1. November 2015 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, b. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder c. der Abordnung oder Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a und c drei und in den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. b sechs Monate. Die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen schriftlich hinzuweisen. In den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. a und c ist ein erneuter Hinweis nach Satz 5 entbehrlich, wenn kein Dienstherrnwechsel damit verbunden ist. Die folgenden Fallgestaltungen sind somit vorhanden: 1. Beschäftigte, die bereits am 1. November 2015 einen Beihilfeanspruch nach der HBeihVO haben: Für den Fall, dass der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen für die Beihilfeberechtigten und Ihre Angehörigen gegen die Zahlung des Betrags von 18,90 über den 31. Oktober 2015 hinaus beibehalten werden soll, muss man jetzt tätig werden! Es gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der neuen HBeihVO. Diese endet am 31. Januar 2016.

8 8 Wichtig: Diese Erklärung muss unter Verwendung des Formblattes bis spätestens 31. Januar 2016 schriftlich gegenüber der Festsetzungsstelle abgegeben werden. Sie beinhaltet gleichzeitig das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. 2. Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, z.b. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit besteht jeweils die Möglichkeit, die Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet, dass man sich jeweils neu entscheiden kann, ob man einen Wahlleistung-Eigenbeitrag (zum Beibehalt der Wahlleistungen) wählen oder nicht wählen möchte, wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe, oder von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ansteht. Will man hiervon Gebrauch machen, so gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten und beginnt jeweils mit der Entstehung der neuen Beihilfeberechtigung. Wichtig: Will man hiervon Gebrauch machen, so muss die Festsetzungsstelle innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme bzw. der Umwandlung über die neue Entscheidung informiert werden. 3. Fallgestaltung: Am 1. November 2015 befindet man sich in einer Beurlaubung ohne Bezüge In diesen Fällen muss erst nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden, ob gegen die Zahlung eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 auch der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus für sich selbst und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten bleiben soll. Hierzu wird ein entsprechendes Formblatt zu verwenden sein. In diesen Fällen gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten.

9 9 Wichtig: Nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs, faktisch nach dem Ende der Beurlaubung ohne Bezüge, muss innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Entscheidung getroffen und die Festsetzungsstelle informiert werden. 4. Entstehung des Beihilfeanspruchs erst nach dem 1. November 2015 Sollte der Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO erst nach dem 31. Oktober 2015 entstehen, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung abzugeben, ob man den Anspruch auf stationäre Wahlleistungen gegen Zahlung des Betrages von 18,90 beibehalten will. Dies gilt für Fälle der Abordnung und der Versetzung in den Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Es gilt jedoch nicht bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Geltungsbereiches des HBG. Beispielsweise kommt es zum Tragen bei der Versetzung einer Bundesbeamtin nach Hessen (in den Geltungsbereich des HBG), nicht aber bei der Versetzung eines Beamten von der Stadt Groß-Gerau zum Regierungspräsidium Kassel. Ebenfalls gilt dies bei der Begründung oder der Umwandlung des Beamtenverhältnisses. 5. Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld Im Falle des Entstehens eines Anspruchs auf Witwergeld, Witwengeld oder Waisengeld gilt eine verlängerte Ausschlussfrist von sechs Monaten. Dies bedeutet, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Entstehen des Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden muss, ob mit der Zahlung eines Betrages von 18,90 der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen in der HBeihVO erhalten werden soll. Die jeweiligen oben aufgeführten Ausschlussfristen bedeuten, dass man drei beziehungsweise sechs Monate Zeit zur Verfügung hat, die Erklärung dahingehend abzugeben, ob man die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung erhalten möchte. Diese Erklärung ist im Rahmen des Formblattes an die Festsetzungsstelle zu übersenden.

10 10 VIII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 Dieser Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 schließt die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehemann, Ehefrau, eingetragene Lebenspartner/innen, Kinder) ein. Dies gilt sowohl für bereits vorhandene als auch für künftig hinzukommende berücksichtigungsfähige Angehörige. IX. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Beitrag ist auch für Sachleistungsbeihilfeberechtige möglich. X. Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 ebenfalls. Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigen Personen zukünftig nur gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro monatlich. Dies gilt auch, wenn Bezüge für einen Kalendermonat nur anteilig gezahlt werden. XI. Abgabe der Einverständniserklärung Ruhen der Zahlungspflicht Sollte die Einverständniserklärung zur Zahlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags erteilt worden sein, so ruht die Zahlungspflicht in den folgenden Fällen: während einer Elternzeit, während einer Beurlaubung nach 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht. Hierbei handelt es sich um Fälle der Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen) während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch a. Hinweis: In dieser Zeit besteht die Zahlungspflicht deswegen nicht, weil bereits kein Beihilfeanspruch an sich besteht und in den Fällen des 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung

11 11 a. Hinweis: In den Fällen des 4 Absatz 1 Nr. 1 HBeihVO besteht bereits eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines vorrangigen Beihilfeanspruchs als Aktive oder Aktiver. Für dieses Verhältnis besteht die Zahlungspflicht. Der nachrangige (Versorgungs-) Beihilfeanspruch ist bereits als solcher ausgeschlossen, aus diesem Grund besteht auch keine Zahlungspflicht. Faktisch ruht dieser nicht, sondern besteht schlichtweg nicht. XII. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung Die Erklärung für die Beibehaltung des Wahlleistungsbeihilfeanspruchs gegen Zahlung des Eigenbeitrags kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden. Wichtig: Diese Entscheidung ist dann unwiderruflich für die Zukunft! XIII. Einbehalt des Wahlleistungs-Eigenbetrages nicht möglich Ist das Einbehalten des Betrags von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen, in welchen das Einbehalten des Wahlleistungs-Eigenbeitrags von den Bezügen nicht möglich ist, die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des 6 a Absatz 2 Satz 4 HBeihVO. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzugs erlischt. XIV. Auswirkung der Zustimmung sowie der Ablehnung Nach rechtzeitiger Abgabe der Erklärung und der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in Höhe von 18,90 bleiben die gesondert berechnete Chefarztbehandlung und die gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers (abzüglich 16 täglich) beihilfefähig. Im Falle der Ablehnung der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in Höhe von 18,90 sind Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (für Beihilfeberechtigte, welche am 1. November 2015 Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO haben), nicht mehr beihilfefähig.

12 12 XV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus Für Beihilfeberechtigte, welche den Krankenhausaufenthalt vor dem 1. November 2015 angetreten haben, geht die HBeihVO davon aus, dass die Wahlleistungsaufwendungen am ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, mithin vor dem 1. November Zu diesem Zeitpunkt hat die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung ohne Eigenbeitrag bestanden. Dieser Personenkreis hat im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, welcher vor dem 1. November 2015 begonnen und unverändert über den 1. November 2015 fortdauert, für die Dauer des gesamten Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf Wahlleistungen. Jedoch muss für die Folgezeit die Entscheidung über einen etwaigen Beibehalt der Wahlleistungen innerhalb der Ausschlussfrist (für stationäre Aufenthalte, welche nach dem 31. Oktober 2015 in Betracht kommen) die Entscheidung mit Blick auf den Wahlleistungs- Eigenbeitrag getroffen werden. XVI. Gibt es das Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell nur in Hessen? Ein solches Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell (wenn auch in den Detailregelungen leicht abweichend) existiert bereits in den Bundesländern Rheinland-Pfalz (26 /Monat) und Baden-Württemberg (22 /Monat). XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Streichung von stationären Wahlleistungen Fakt ist, dass im Rahmen einer Klage die ersatzlose Streichung der Wahlleistungen im Land Berlin vom Bundesverfassungsgericht am 7. November 2002 (Az. 2 BvR 1053/98) für zulässig erklärt wurde. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Inanspruchnahme sog. Krankenhauswahlleistungen zur Gewährung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig seien. Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, sei deshalb von der Fürsorgepflicht nicht geboten.

13 13 Entschließt sich der Beamte für die mögliche Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen, erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, so sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss, denn es handele sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im Krankheitsfall notwendige Aufwendungen. Insgesamt blieben Beamte bei stationärer Behandlung trotzdem im Genuss der vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen verzichten und lediglich die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen. Diese bildet auch die Basis für die Abrechnung von gesetzlich krankenversicherten Personen, die abgesehen von freiwilligen Zusatzversicherungen ebenfalls über das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) keine Wahlleistungen eingeschlossen haben. Folglich ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine vollständige Streichung der Beihilfen für Wahlleistungen möglich. XVIII. Was passiert mit dem Geld des Wahlleistungs-Eigenbeitrags i.h.v. 18,90? Fakt ist, dass der Wahlleistungs-Eigenbeitrag eine absolute Zweckbindung hat! Dies bedeutet, dass dieser Betrag nur für diesen Zweck verwendet werden kann. Die Begründung zur Neuregelung des 6 a HBeihVO führt dazu hinaus aus: Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den Gesamtausgaben für die Wahlleistungs- Eigenbeihilfe. Diese Ausgaben sollen durch das neue Beitragssystem getragen werden. Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den Ausgaben für Wahlleistungsbeihilfen und ist so bemessen, dass eine Kostendeckung dieser Ausgaben durch den Beitrag zu erwarten ist. (Auszug aus der Begründung zu 6 a HBeihVO). XIX. Fazit Wichtiger Hinweis: Aufgrund vorliegender Berechnungen diverser Fallgestaltungen erscheint die Inanspruchnahme des Modells des Wahlleistungs-Eigenbeitrags in den meisten Fällen wesentlich günstiger als im Vergleich die kompensatorische Versicherung bei einer Privaten Krankenversicherung. (Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Fallgestaltungen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der dbb Hessen empfiehlt daher insgesamt die Konsultierung von Privaten Krankenversicherungsunternehmen! Festzustellen ist, dass im Vergleich zu Angeboten der Privaten

14 14 Krankenversicherungsunternehmen mit einem nach bisheriger Kenntnis angemessenen Betrag die Wahlleistungen weiterhin abgesichert werden können. Hierzu ist von zentraler Bedeutung, dass keine Risikoprüfung wie in der Regel in der Privaten Krankenversicherung vorgenommen wird. Ebenso ist auch der Zugang für ältere Beamtinnen und Beamte zum gleichen Betrag möglich, da das Angebot nicht auf das Eintrittsalter abstellt. Daher muss jede betroffene Person individuell für sich die Entscheidung treffen, ob die Möglichkeit der Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Eigenbeitrag in Anspruch genommen oder ob aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfe verzichtet wird. Wichtiger Hinweis- Möglichkeit der Abwicklung: Es empfiehlt sich gegebenenfalls, sich zunächst für den Beibehalt des Beihilfeanspruchs auf stationäre Wahlleistungen (unter Zahlung des Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 ) zu entscheiden und sodann unverzüglich die (möglicherweise günstigeren) Angebote der Privaten Krankenversicherung zur kompensatorischen Versicherung einzuholen. Sollte dies einen längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen und erst dann zum Ergebnis führen, so wäre jederzeit ein Widerruf der Erklärung zur Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung sowie die anschließende Versicherung der Wahlleistungen bei einem Privaten Krankenversicherungsunternehmen möglich. Sehr gerne steht der dbb Hessen den Mitgliedern der Mitgliedsverbände für etwaige Rückfragen unter der -Anschrift ute.wiegand-fleischhacker@dbbhessen.de zur Verfügung. Über die weiteren Änderungen der HBeihVO wird in Kürze berichtet werden. Impressum Herausgeber: dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Verantwortlich (V.i.S.d.P.): Landesvorsitzende Ute Wiegand-Fleischhacker Landesgeschäftsstelle: Eschersheimer Landstr. 162, Frankfurt/Main mail@dbbhessen.de; Telefon: ; Fax: Internet: Nachdruck - auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet

Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO).

Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO). An den Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde Frankfurt/Main, den 23. Oktober 2015 dbb Hessen-Info 69/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, 34/2015,

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: November 2015 Beihilfe Erklärung zu den Wahlleistungen bis spätestens 31. Januar 2016 Neuregelungen zu den Aufwendungen zur Pflege Ende Juli hatte

Mehr

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge)

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) 20. Oktober 2015 Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfe (freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat in der privaten Krankenversicherung) Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S. BeihilfeVO 301 Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

PKV-Info. GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV

PKV-Info. GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV PKV-Info GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV Stand: Januar 2005 2 Die private Krankenversicherung (PKV) bietet Beamten den passenden Versicherungsschutz, da ihre Tarife auf die Leistungen

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: Daniela Fontara WOHNORT: Bonn ZIEL: Behandlung nach Maß PRODUKT: V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

RUNDSCHREIBEN 4 / 2013

RUNDSCHREIBEN 4 / 2013 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder), ausgenommen Sparkassen Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Schärfen Sie Ihren Blick!

Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:

Mehr

Service und Sicherheit. Informationen zur ARAG Card.

Service und Sicherheit. Informationen zur ARAG Card. ARAG Card Service und Sicherheit. Informationen zur ARAG Card. Die ARAG Card: Was Sie alles darüber wissen sollten. ARAG Card Wer erhält die ARAG Card? Jeder Versicherte erhält eine ARAG Card, z wenn Versicherungsschutz

Mehr

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung

Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung 2 3 IHR PARTNER, WENN ES UM IHRE GESUNDHEIT GEHT: ADVIGON VERSICHERUNG AG Die Advigon Versicherung AG bietet Personenversicherungen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Die Bachelorarbeit muss laut Prüfungsordnung nicht mehr thematisch dem gewählten Schwerpunktmodul zuzuordnen sein.

Die Bachelorarbeit muss laut Prüfungsordnung nicht mehr thematisch dem gewählten Schwerpunktmodul zuzuordnen sein. Bachelor of Science BWL: Studierende, welche im Sommersemester 2012 die Bachelorarbeit schreiben möchten, müssen sich im Zeitraum 10.01. bis 23.01.2012 in FlexNow voranmelden. Aufgrund der Voranmeldung

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge

Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge Die Gruppenversicherung der Central Die Gruppenversicherung bei der Central eine gute Wahl Gemeinsam das Beste erreichen Die Central ist die älteste private

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Für Ihre Ruhe und Erholung im Krankenhaus. Ich vertrau der DKV KOMBIMED KRANKENHAUS. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE.

Für Ihre Ruhe und Erholung im Krankenhaus. Ich vertrau der DKV KOMBIMED KRANKENHAUS. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. KOMBIMED KRANKENHAUS TARIFE KGZ + UZ Für Ihre Ruhe und Erholung im Krankenhaus KOMBIMED KRANKENHAUS. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV KombiMed Krankenhaus. Für die bestmögliche

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition

position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition Bundesvorstand I Abteilung Beamte und öffentlicher Dienst I Juli 2012 I Herausgeber: DGB Bundesvorstand

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2 Inhaltsverzeichnis Kranken...1 Kranken...2 Private Kranken Voll...3 Sie haben einen Vorteil, den viele andere nicht haben Sie können sich privat krankenversichern...3 Private Kranken Voll...4 Private Kranken

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447) Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr