Investmentrecht Update

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1 Februar 2013 Investmentrecht Update In Deutschland tritt Mitte 2013 das KAGB in Kraft Seite 1 Wichtige Begriffe des KAGB Skizze der wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge Seite 2 Handlungsbedarf Identifikation relevanter Tätigkeitsfelder Seite 3 Editorial Liebe Leser, wir hoffen, Sie hatten einen guten Start in das neue Jahr, für das wir Ihnen viel Erfolg wünschen. Wir freuen uns, Sie an dieser Stelle auf eine Erweiterung unseres Tätigkeitsfeldes aufmerksam machen zu können: Ab April 2013 bieten wir zusätzlich unsere Unterstützung bei Projekten rund um das Themengebiet Erfassung / Messung / Steuerung und Überwachung von Finanzrisiken an. Dies umfasst schwerpunktmäßig Marktrisiken, Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken. Wir denken, damit eine interessante Abrundung unseres Angebotsspektrums gefunden zu haben, um Ihnen weiterhin einen optimalen Service bieten zu können. Investmentrecht Update Im November 2010 wurde die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) vom Europäischen Parlament beschlossen. Zwischenzeitlich hat der deutsche Gesetzgeber das Kapitalanlagegesetzbuch entworfen und zur Diskussion gestellt (KAGB-E). Das neue Gesetz dient einerseits der Umsetzung der AIFMD in deutsches Recht, andererseits werden zahlreiche weitere Vorschriften dadurch tangiert. In Hinblick auf den Themenbereich Risikomanagement & Risikocontrolling knüpft das neue Regelwerk stark an das derzeit noch gültige InvG an, welches schließlich durch das KAGB abgelöst werden wird. Im KAGB werden abgesehen von einigen expliziten Ausnahmen wie beispielsweise Holdinggesellschaften oder Verbriefungszweckgesellschaften künftig die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für alle zulässigen Arten von Investmentvermögen in 323 Paragraphen zusammengefasst. Über die bislang im InvG bereits geregelten Fonds (OGAW-Fonds, sowie Spezial- und Publikumsfonds) werden auch bislang kaum regulierte Anlagevehikel wie Private Equity Fonds oder geschlossene Fonds erfasst. Größere Änderungen zum InvG ergeben sich zudem vor allem für Immobilienfonds und Infrastrukturfonds, welche künftig faktisch nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden dürfen. Bestehende offene Immobilienfonds sollen aber in der jetzigen Rechtsform erhalten bleiben dürfen. Neben einigen weiteren Aspekten haben vor allem die geplanten Änderungen bei offenen Immobilienfonds zu einem sehr negativen Echo geführt, zumal dies über die Anforderungen der AIFMD hinausgeht. Die Investmentbranche, vertreten durch den BVI, plädiert diesbezüglich daher für eine Aufrechterhaltung des status quo und nutzt die derzeitige Diskussionsphase für entsprechende Eingaben. Das neue Gesetz wird in wenigen Monaten, genauer am , in Kraft treten. Innerhalb von 12 Monaten müssen dann gem. 311 Abs. 1 KAGB-E alle bestehenden Fonds an die Vorschriften des neuen Rechts angepasst werden.

2 Wichtige Begriffe des KAGB Investmentvermögen werden im KAGB-E wie folgt gegliedert: Investmentvermögen nach KAGB-E Offene Fonds Geschlossene Fonds OGAW Fonds Offene AIF Publikums-AIF Inländ. OGAW EU-OGAW Spezial-AIF Private Equity-Fonds (Besondere Spezial-AIF) Änderungen ergeben sich für die Anleger von Spezialfonds, welche zukünftig nur noch professionellen Anlegern vorbehalten sind. Publikums-AIF Dach-Hedgefonds Sonstige Inv.-Verm. Gemischte Inv.-Verm. Spezial-AIF Hedgefonds Allgemeine offene inländ. Spezial-AIF Offene inländ. Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen AIF = Alternative Investment Fonds Als Geschlossene Fonds werden alle Fonds angesehen, die nicht mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe der Anteile vorsehen. Ausländische AIF sind nur hinsichtlich deren Vertriebsvorschriften im KAGB-E geregelt. Hierbei gibt es Besonderheiten für EU-ansässige AIF. Offene und geschlossene Investmentvermögen können zudem in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft bzw. in der Investmentkommanditgesellschaft geführt werden. In der Variante Geschlossen ist dabei jeweils das Kapital entsprechend fix, andernfalls ist es variabel. Eine wichtige Änderung gegenüber dem InvG betrifft den zulässigen Investorenkreis bei Spezialfonds. Während früher Spezialfonds allen nicht-natürlichen Personen offenstanden, dürfen zukünftig nur noch professionelle Anleger in Spezialfonds investieren, also vorwiegend Unternehmen aus der Finanzbranche, die bestimmte Kriterien gemäß Wertpapierhandelsgesetz erfüllen (cf. 31a Abs. 2 WpHG). Wenn es bei der Entwurfsfassung bleibt, gelten alle Anleger, die keine professionellen Anleger sind, künftig als Privatanleger und sind damit von (direkten) Investitionen in Spezialfonds ausgeschlossen. Das KAGB-E sieht ferner zwingend die Einbindung einer Depotbank und einer KAG für bisher nicht regulierte Investmentvermögen vor.

3 Die Einführung der neuen Bezeichnungen Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft leitet sich direkt aus den zugrundeliegenden AIFM- bzw. OGAW- Richtlinie ab. Begrifflich wird die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) künftig durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ersetzt, die Depotbank durch die Verwahrstelle. Bei KVGs wird künftig unterschieden zwischen OGAW-KVG ( 21 KAGB-E) und AIF-KVG ( 22 KAGB-E). Ferner wird unterschieden zwischen interner und externer Verwaltung. Bei der internen Verwaltung wird der Fonds selbst zur KVG (nach BaFin-Antrag). Bei der externen Verwaltung können mehrere Fonds durch eine KVG verwaltet werden. Die externe KVG entspricht somit eher der bisherigen KAG. Es sind auch Modelle denkbar, bei denen der Asset Manager selbst als KVG für einen Spezialfonds tätig wird. KVG Anleger Wie bereits erwähnt, orientiert sich das KAGB-E stark am InvG, wobei es aber auch kleinere Änderungen geben wird. Maßgeblich sind hierbei vor allem die Paragraphen Hinzugekommen ist beispielsweise die Vorschrift, dass für alle Investmentvermögen Leverage-Limite nach individuellen Aspekten definiert werden müssen, wie unter anderem beispielsweise hinsichtlich der Art des Investmentvermögens, dessen Anlagestrategie, Herkunft des Leverage, Begrenzung des Risikos gegenüber jedem einzelnen Kontrahenten usw. Signifikante Änderungen ergeben sich aber natürlich für alternative Investments und geschlossene Fonds, da diese bislang ja kaum reguliert waren. Verwahrstelle Handlungsbedarf Berichtspflichten an die Bankenaufsicht Sofern noch nicht vorhanden, müssen insbesondere für AIF entsprechende Prozesse für ein effizientes und automatisiertes Reporting an die BaFin implementiert werden. Dies umfasst vorwiegend die Erfassung und Einbindung der notwendigen Daten und Kategorisierungen nach den neuen Anforderungen. Zudem ist künftig die elektronische Übermittlung der erforderlichen Berichte über das BaFin-Portal obligatorisch, was bei der Prozessplanung zu berücksichtigen ist. Es kann sich darüber hinaus im Einzelfall als sinnvoll erweisen, auch entsprechende Prozesse im Zusammenhang mit bisher über InvG regulierten Fonds zu überarbeiten, selbst wenn sich die relevanten Bestimmungen diesbezüglich nur geringfügig ändern sollten. Die Anforderungen für OGAW und AIF unterscheiden sich voneinander. Für OGAW gelten die Bestimmungen der DerivateV weiter (beispielsweise jährlicher Derivatebericht gem. 28c DerivateV). Für AIF sieht 35 KAGB-E ein vierteljährliches detailliertes Reporting vor. Risikomessung & Risikocontrolling Die KVG muss zudem über geeignete Risikomanagementsysteme verfügen, so dass alle wesentlichen den Investmentvermögen innewohnenden Risiken jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können ( 26 (2) KAGB-E). Insbesondere muss das Kreditrisiko der Vermögensgegenstände qualifiziert beurteilt werden, ohne sich dabei einzig und automatisch auf externe Ratings zu verlassen.

4 Hierdurch ergibt sich möglicherweise nicht unerheblicher Anpassungsbedarf der Systeme und Prozesse, insbesondere für AIF, sowie hinsichtlich des Kreditrisikos. Für den Fall, dass eine entsprechende Einheit erst aufgebaut werden muss, ist die obligatorische Trennung (hierarchisch und funktionell) von operativen Bereichen zu beachten. Vergabe von Leverage-Limiten Nach 26 (4) KAGB-E muss eine KVG nach vorgegebenen Gesichtspunkten für alle ihre Investmentvermögen Obergrenzen für das jeweilige Leverage auf Portfolioebene definieren. Es macht Sinn, eine einheitliche Vorgehensweise hierfür zu definieren und den Prozess selbst effizient zu gestalten. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass nach dem neuen Recht (Netto-) Währungsrisiken und Kreditaufnahmen generell stärker beschränkt werden, für beides gelten nach 227 Abs. 1 KAGB-E künftig Obergrenzen von 30% des Fondsvermögens. Geschäftsorganisation allgemein Auf die Organisation des Risikomanagements wurde im Punkt Risikomessung & Risikocontrolling (oben) bereits eingegangen. Daneben stellt das neue Recht gewisse Anforderungen an das Liquiditätsmanagement ( 27 KAGB-E) und die Bewertung ( 225 Abs. 5 und 6 KAGB-E) von Vermögensgegenständen. Die Auslagerung von Aufgaben an Dritte ( 36 KAGB) und die vertraglichen Vereinbarungen mit der Verwahrstelle müssen gegebenenfalls überdacht bzw. überarbeitet werden. Ferner gibt es in einigen Fällen Anpassungen bei den Ansprüchen an die Sorgfalt und die Minimierung von Interessenskonflikten (Vergütung und Zuwendungen, Rechnungslegung, Due-Dilligence- Prüfung, Compliance-Organisation usw.)

5 Services Risk Consulting IT-Systeme Reporting Regulatorische Themen Organisation Steuerung - Einführung von Systemen - zur Quantifizierung von Markt- und Kreditrisiken operationellen Risiken Liquiditätsrisiken - GAP-Analysen - Integration - Schnittstellenentwicklung - Konzeption nach individuellen Vorgaben - Datenaufbereitung - Berechnung von Risikokennzahlen - Solvency II - KAGB - Schulungen von Mitarbeitern - Prozessoptimierungen - Optimierung der Datenhaltung - Einbindung externer Datenquellen - Definition von Limiten - Entwicklung von Eskalationsplänen und - Maßnahmenkatalogen Der Autor Markus Thomas Manager Kontakt: markus.thomas@fintexx.de Mobil: +49 (0) Markus Thomas ist Experte für Risikomanagement. Nach langjähriger leitender Tätigkeit im Risikocontrolling einer großen deutschen Master-KAG wird er künftig als Ansprechpartner bei fintexx für Projekte in diesem Themenfeld zur Verfügung stehen. fintexx GmbH Speicherstraße Frankfurt am Main Deutschland Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) contact@fintexx.de fintexx Schweiz GmbH Erlachstrasse Zürich Schweiz Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) contact@fintexx.de

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