Die Grundsicherung: Eine zusätzliche Sicherheit
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- Anna Heidrich
- vor 8 Jahren
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1 Service Die Grundsicherung: Eine zusätzliche Sicherheit > Wann Sie die Grundsicherung in Anspruch nehmen können > Welches Einkommen auf die Leistung angerechnet wird > Wie sich die Höhe Ihrer Grundsicherung errechnet
2 Keine falsche Scheu, bitte! Altersarmut hat in den vergangenen Jahrzehnten erheblich abgenommen. Dennoch gibt es Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe nicht geltend machen vielleicht auch Sie. Meist wollen diese Menschen verhindern, dass sich die Kommunen bei den Kindern die gezahlte Leistung zurückholen. Daher spricht man hier auch von verschämter Armut. Für Betroffene gibt es seit 2003 die Grundsicherung. Wenn Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen. Darin sind alle Leistungen enthalten, die auch nach Sozialhilferecht gezahlt werden. Ob Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, spielt dabei keine Rolle. Und der Sozialhilfeträger greift hier auch nicht auf das Einkommen Ihrer Kinder und Eltern zurück es sei denn, deren Einkommen erreicht im Jahr EUR. Ihre Fragen zur Grundsicherung sind bei uns oder den Trägern der Sozialhilfe in besten Händen. Wir helfen Ihnen gern weiter.
3 Inhaltsverzeichnis 4 Wer hat Anspruch? 6 Wofür gibt es die Grundsicherung? 9 Was wird angerechnet? 12 So wird gerechnet 15 Vom Antrag zur Entscheidung so geht s 17 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.
4 Wer hat Anspruch? Anspruch auf Grundsicherung haben bedürftige Menschen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind. Zu den Voraussetzungen für eine Bewilligung der Grundsicherung zählt vor allem, dass Sie > ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht und > Sie als Antragsteller in Deutschland wohnen. Sie müssen keine Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft der Rentenversicherungsträger im Auftrag des Sozialhilfeträgers. Erhalten Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente, können Sie ebenfalls die Grundsicherung beantragen aber nur dann, wenn die Rente dauerhaft allein wegen voller Erwerbsminderung und nicht nur wegen der Lage am Arbeitsmarkt gezahlt wird. Ausländer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis in Deutschland können ebenfalls die Grundsicherung beantragen. 4
5 Bitte beachten Sie: Die Grundsicherung ist weder eine Rente noch Sozialhilfe. Sie wird aus Steuermitteln finanziert und vom Grundsicherungs- oder Sozialamt gezahlt. Wer bekommt keine Grundsicherung? Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt oder sich in einem Asylbewerberleistungsverfahren befindet, erhält keine Grundsicherung. Empfänger von bedarfsorientierter Grundsicherung 2003 Die Empfänger von Grundsicherung erhielten 2003 durchschnittlich 297 EUR pro Monat ausgezahlt. Der Bruttobedarf lag im Schnitt bei 572 EUR, wobei allein 227 EUR auf Unterkunft und Wohnung entfielen. Personen ab 65 Jahren: (rund 58 Prozent) Quelle: Deutsche Rentenversicherung Voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 64 Jahren: (rund 42 Prozent) 5
6 Wofür gibt es die Grundsicherung? Wohnen, es warm haben, gegen Krankheit versichert sein, Essen einkaufen jeden Monat entstehen bestimmte Kosten. Die Grundsicherung hilft Ihnen, solchen Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können. Die Grundsicherung soll abdecken: > Ihren notwendigen Lebensunterhalt, > Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, > Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, > Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und > Hilfe in besonderen Lebenslagen. Lesen Sie dazu bitte auch die Tabelle auf Seite 12. Der notwendige Lebensunterhalt wird über den (Sozialhilfe-)Regelsatz sichergestellt. Diesen Regelsatz können die einzelnen Bundesländer selbst festlegen. Für Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige gibt es unterschiedliche Regelsätze. Wenn Sie in einer Partnerschaft das höhere Einkommen erzielen, erhalten Sie auch den höheren Regelsatz für den Haushaltsvorstand. Mit dem Regelsatz sollen Ihnen die regelmäßigen und einmaligen Ausgaben fürs tägliche Leben finanziert werden zum Beispiel Lebensmittel, Bekleidung, Reparaturen und Instandhaltungen sowie Haushaltsgeräte. 6
7 Für Ihre Unterkunft werden die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten wie zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung berücksichtigt. Was angemessen ist, entscheiden die Sozialhilfeträger. Dabei gilt vor allem der örtliche Mietspiegel. Leben mehrere Personen in Ihrer Haushaltsgemeinschaft, werden die Kosten auch pro Person berücksichtigt. Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim, gelten andere Unterkunftskosten wie beispielsweise eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren, notwendige Reparaturkosten. Leben Sie im Alters- oder Pflegeheim, wird die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts berücksichtigt. Auch hier gilt der jeweilige Mietspiegel. Angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören ebenfalls zur Grundsicherung. Aber was ist angemessen? Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind immer angemessen. Bei einer privaten Versicherung kommt es auf die Beitragshöhe an. Fragen dazu kann Ihnen nur der Sozialhilfeträger beantworten. Erhalten Sie bereits eine Rente, dürfen Sozialversicherungsbeiträge nicht doppelt berücksichtigt werden. Entweder gehören sie zur Grundsicherung (als Bedarf) oder sie werden vom Einkommen abgezogen und dann die Nettorente als Einkommen angesetzt. Mehrbedarf gibt es zum Beispiel für gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen G oder ag. Sie erhalten pauschal einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 17 Prozent des für sie geltenden Regelsatzes. 7
8 Zusätzliche Leistungen gibt es außerdem für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende und für behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten. Auch wenn Sie sich aus gesundheitlichen Gründen kostenaufwendig ernähren müssen, bekommen Sie zusätzliche Leistungen. Darüber hinaus sind so genannte einmalige Bedarfe möglich. Dazu gehören zum Beispiel Erstausstattungen von Wohnungen, mehrtägige Klassenfahrten, Bekleidung. Hilfe in besonderen Lebenslagen gibt es dann, wenn Sie sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden. Zum Beispiel, wenn Sie wegen Mietschulden obdachlos werden könnten. In einem solchen Fall kann der Sozialhilfeträger Beihilfen oder Darlehen gewähren. Bitte beachten Sie: Faustregel Wenn Ihr Einkommen unter 700 EUR liegt, sollten Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. 8
9 Was wird angerechnet? Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen und dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch für Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft und für gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Anspruch auf Grundsicherung haben Sie nur, wenn Sie Ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Gegengerechnet wird jedoch nicht das volle (Brutto-)Einkommen. Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen können wenn sie vorgeschrieben und angemessen sind abgezogen werden (zum Beispiel Hausrat-/ Haftpflichtversicherungen oder die staatlich geförderte Altersvorsorge, die so genannte Riesterrente). Ist Ihr Einkommen und Vermögen geringer als der festgestellte Bedarf, wird die Differenz als Grundsicherungsleistung gezahlt. Einkommen und Vermögen des Partners zählen mit Für die Berechnung Ihres Anspruchs wird aber das berücksichtigungsfähige Einkommen oder Vermögen vom Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes herangezogen. 9
10 Was ist Einkommen und was nicht? Zum Einkommen zählen > Erwerbseinkommen > Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland) > Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern, auch wenn deren Jahreseinkommen unter EUR liegt > Kindergeld > Krankengeld > Miete und Pachteinnahmen > Zinsen Nicht zum Einkommen zählen > Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz > Pflegegeld > Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern, wenn deren Jahreseinkommen unter EUR liegt > Erziehungsgeld Auch für Ihren Partner wird zunächst der persönliche Bedarf festgelegt und das Einkommen sowie das Vermögen gegengerechnet. Was dabei übrig bleibt, wird bei der Grundsicherung des Antragstellers berücksichtigt (vergleiche auch Beispiel 2 auf Seite 14). Hat ein Antragsteller auf Grundsicherung mehrere Kinder, darf jedes der Kinder bis zu EUR verdienen, bevor die Kommune auf dieses Einkommen zurückgreift. Bei Eltern darf dagegen das gemeinsame Einkommen diese Grenze nicht übersteigen.... und wie ist das bei Kindern, Eltern oder anderen Personen? Hier ist die Regelung anders als bei der Sozialhilfe: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden bei der Grundsicherung nicht angerechnet, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter EUR liegt. Dann muss auch das Einkommen nicht nachgewiesen werden. Auch das ist anders als bei der Sozialhilfe: Einkünfte von weiteren Personen, die im Haushalt leben, werden nicht berücksichtigt (zum Beispiel Schwiegereltern, -kinder, Geschwister, Enkel). 10
11 Was ist Vermögen und was nicht? Zum Vermögen zählen > Bargeld > Wertpapiere > Sparguthaben > Haus- und Grundvermögen > Pkw Nicht zum Vermögen zählen > Kleinere Barbeträge (Schonvermögen) > Familien- oder Erbstücke, wenn deren ideeller Wert (Andenken) den Verkaufswert weit übersteigt > Angemessener Hausrat > Angemessenes Hausgrundstück > Altersvorsorgekapital (für eine spätere Riesterrente) Schonvermögen Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das so genannte Schonvermögen EUR, bei Verheirateten oder Lebenspartnern insgesamt EUR (vergleiche auch Beispiel Seite 13). Für jede Person, die der Antragsteller überwiegend unterhält, erhöht sich der Betrag um 256 EUR. Auch ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen wohnt, zählt nicht zum Vermögen. 11
12 So wird gerechnet Am Anfang wird gerechnet: Bedarf ermitteln, Einkommen und Vermögen betrachten und dann prüfen, ob Ihr Bedarf größer ist als das Einkommen oder Vermögen. Ist dies der Fall, wird Ihnen genau dieser Fehlbetrag als Grundsicherung gezahlt. Ist Ihr Einkommen aber höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch. Lesen Sie dazu bitte auch das Beispiel auf Seite 14. Haben Sie einen Partner, muss die gleiche Rechnung noch einmal durchgeführt werden auch wenn dieser keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat und nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis zählt. Die Eckregelsätze Ab 1. Januar 2005 Hinweis: Jedes Bundesland kann eigene Regelsätze festlegen. Alleinstehende und Haushaltsangehörige Haushaltsvorstände Alte Bundesländer 345 EUR 276 EUR Neue Bundesländer 331 EUR 265 EUR 12
13 Beispiele für die Höhe der Grundsicherung: Mutter und Tochter Gerda M. ist 65 Jahre alt und hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G. Sie lebt in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Die Miete beträgt monatlich 285 EUR, dazu kommen Heizkosten von 35 EUR und Nebenkosten von 50 EUR. Gerda M. erhält monatlich eine Witwenrente von 325 EUR (netto). Ihre Tochter verdient im Jahr EUR. Beispiel 1 Grundsicherungsbedarf von Gerda M. in EUR Regelsatz 345 Miete 285 Heizung 35 Nebenkosten 50 Mehrbedarf Gehbehinderung 58,65 (17 Prozent vom Regelsatz) Bedarf gesamt 773,65 Davon werden als Einkommen/Vermögen abgezogen Witwenrente (Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge sind hier bereits abgezogen) 325 Für den Bedarf fehlen also 448,65 Genau diesen Betrag erhält Gerda M. als Grundsicherung. Das Einkommen ihrer Tochter wirkt sich auf den Grundsicherungsanspruch nicht aus, da es unter EUR im Jahr liegt. Eheähnliche Gemeinschaft Max B. und Inge M. leben in Sachsen. Max B. ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und erhält monatlich (netto) 350 EUR Rente. Inge M. bekommt ein Krankengeld von 550 EUR im Monat und gilt wegen ihres höheren Einkommens als Haushaltsvorstand. Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt 300 EUR, Heizkosten 66 EUR. 13
14 Zusammen besitzen beide ein Sparbuch mit EUR. Inge M. besitzt außerdem eine Brosche, ein Andenken an ihre Großmutter, die 800 EUR wert ist. Sowohl Sparbuch als auch Brosche gehören zum so genannten Schonvermögen und werden daher nicht angerechnet. Beispiel 2 Max B. Inge M. Grundsicherungsbedarf in EUR Regelsatz Miete Heizung Kranken-/Pflegeversicherung ist beim Einkommen berücksichtigt Bedarf gesamt Davon werden als Einkommen/ Vermögen abgezogen Fehlbetrag bei Max B. 98 Überschuss bei Inge M. 36 Mögliche Grundsicherung für Max B. 98 Inges Überschuss wird angerechnet 36 Max B. erhält als Grundsicherung 62 Inge M. hat keinen Anspruch auf Grundsicherung. 14
15 Vom Antrag zur Entscheidung so geht s Warum beantragen? Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Darum muss sie beantragt werden. Ihr Antrag ist außerdem wichtig für den Beginn der Grundsicherung. Wo den Antrag stellen? Sie stellen den Antrag beim zuständigen Leistungsträger, also beim Sozialamt, Bereich Grundsicherung, oder aber bei Ihrer Rentenversicherung, die ihn dann weiterleitet. Wann beginnt die Grundsicherung? Die Grundsicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Ein Widerspruch ist die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Behörde. Die Entscheidung muss dann noch einmal geprüft werden. Wie lange wird gezahlt? Die Zahlung wird für zwölf Monate zuerkannt. Für eine längere Zahlung ist dann ein neuer Antrag erforderlich. Rückwirkend kann die Leistung nicht zuerkannt werden. Wer ist zuständig? Zuständiger Leistungsträger ist der Sozialhilfeträger Ihres Wohnortes. Er entscheidet, ob Grundsicherung zuerkannt oder abgelehnt wird, aber auch über einen eventuellen Widerspruch. 15
16 Wo gibt es mehr Informationen? Neben den Trägern der Sozialhilfe informiert Sie auch die Deutsche Rentenversicherung über Voraussetzungen und Ansprüche im Rahmen der Grundsicherung. Rentnerinnen und Rentner mit niedrigen Renten (zurzeit etwa unter 700 EUR) werden mit dem Rentenbescheid automatisch über einen etwaigen Anspruch auf Grundsicherung informiert. Da die Deutsche Rentenversicherung aber nicht die übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kennt, kann sie im Rentenbescheid auch noch keine Aussage zu einem konkreten Anspruch machen. Diesen kann letztlich nur der dafür zuständige Sozialhilfeträger feststellen. 16
17 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Beratung ganz in Ihrer Nähe Auskunfts- und Beratungsstellen: Unsere fachkundigen Mitarbeiter helfen Ihnen gern und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch. Viele Auskunfts- und Beratungsstellen sind auch Servicestellen für Rehabilitation. Hier erhalten Sie Information und Unterstützung beim Beantragen von Rehabilitationsleistungen für alle Reha-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung. Versichertenberater/-innen und Versichertenälteste: Die bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberater/-innen bzw. Versichertenältesten geben Auskunft, beraten Sie und helfen beim Ausfüllen von Anträgen. Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf unserer Internetseite Gern können Sie uns auch eine schicken: Kostenloses Service-Telefon Wählen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung: Unter erreichen Sie unsere Experten. Wir sind für Sie da: Mo-Do 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Fr 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Internet Unter erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Rentenversicherung informieren. Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise als unsere Partner In den meisten Regionen können Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen. 17
18 Impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstr. 2 Postanschrift: Berlin Telefon: Telefax: Internet: drv@drv-bund.de Fotos: Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung Bund Titelfotos: wdv-archiv Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin 1. Auflage (1/2006) Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
19 Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie betreut über 50 Millionen Versicherte und mehr als 19 Millionen Rentner. Die Deutsche Rentenversicherung ist der kompetente Ansprechpartner für Versicherte, Rentner und Arbeitgeber. Diese Broschüre ist Teil unseres umfangreichen Beratungsangebotes. Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Die Deutsche Rentenversicherung.
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