Verantwortung und Haftung des Kapitäns und des Lotsen

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1 Verantwortung und Haftung des Kapitäns und des Lotsen im Spannungsfeld der Revierfahrt unter Lotsenassistenz Vortrag Dr. Detlef Zschoche, Rechtsanwalt, Consultant Ince & Co Germany LLP

2 Verantwortung und Haftung des Kapitäns und des Lotsen im Spannungsfeld der Revierfahrt unter Lotsenassistenz I. Begrüßung II. Einleitung/Problematik Zunehmende Fokussierung der Verantwortung des Lotsen in zivil-, strafund ordnungsrechtlicher Hinsicht 1) Zunehmende Suche nach Regressmöglichkeiten Seminar Pilotage des Nautischen Vereins zu Bremen am ) Zunehmende Entfremdung der Aufsichtsbehörden von den Erfordernissen der Lotspraxis?

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4 III. Verantwortung und Haftung des Kapitäns und Lotsen Rechtsrahmen A. Verantwortung 1. Des Kapitäns: 479 HGB, 276, 823 BGB ( 511 ff. HGB a.f.) 2. Des Lotsen: 21 SeeLG B. Haftung 1. Zivilrechtlich a. Haftung des Kapitäns: 511 HGB, 276, 823 BGB b. Haftung des Lotsen: 21 Abs. 3 SeeLG Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit c. Haftung des Kapitäns und des Lotsen im Vergleich (s. Zschoche, VersR 2012, S ff.) 2. Strafrechtlich 315a Abs. 1 StGB: Beschränkung auf grobe Pflichtwidrigkeit notwendig 315a Abs. 3 StGB: auch einfache Fahrlässigkeit ausreichend 3. Ordnungsrechtlich 47 SeeLG sowie 61 SeeSchStrO

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6 IV. Strategien zur Vermeidung zivil- oder strafrechtlicher Haftung Bridge Ressource Management A. Vor Beginn der Lotsung 1. Information a) Unterrichtung des Kapitäns über Besonderheiten des Reviers, die Verkehrslage und geplante Manöver b) Vertrautmachen mit der Ausrüstung und den Charakteristika des zu lotsenden Schiffes 2. Abstimmung der Manöver- und Bedienrollen a) Teamwork/Bridge Communication b) Insbesondere Klärung der Bedienung der Manöverelemente (s. Zschoche, HANSA 5/2009, S. 83 ff.)

7 IV. Strategien zur Vermeidung zivil- oder strafrechtlicher Haftung Bridge Ressource Management B. Nach Beginn der Lotsung 1. Aktualisierung laufender Informationen 2. Sichere Geschwindigkeit Setzt voraus, dass a) die risikofreie Kontrolle des gelotsten Schiffes in dem übersehbaren Manöverraum jederzeit möglich ist b) Höchstgeschwindigkeitsgrenzen eingehalten werden c) Richtliniengeschwindigkeiten beobachtet werden Exkurs: Geschwindigkeitskontrolle durch AIS-Aufzeichnung (s. AG Kiel v , HANSA 10/2010, S. 115 f.; Zschoche, HANSA 11/2010, S. 78 ff.) d) im Übrigen jedoch zügig gefahren wird im Interesse des stockungsfreien Verkehrsflusses und damit der Verkehrssicherheit der wirtschaftlichen Belange von Reeder und Ladungsinteressenten Exkurs: Nebelkollision MS EVER LEVEL / MS ITAPAGÉ

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9 IV. Strategien zur Vermeidung zivil- oder strafrechtlicher Haftung 3. Sog & Schwell Sind zu beobachten und zu kontrollieren zwecks Vermeidung von Risiken/Schäden insbesondere an a) Fährstellen und Badestränden (Gefahr von Personenschäden!)

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11 IV. Strategien zur Vermeidung zivil- oder strafrechtlicher Haftung 3. Sog & Schwell Sind zu beobachten und zu kontrollieren zwecks Vermeidung von Risiken/Schäden insbesondere an a) Fährstellen und Badestränden (Gefahr von Personenschäden!) b) Anlegestellen vertäuter Schiffe c) Yachthäfen d) empfindlichen Uferanlagen e) an Grund liegenden oder manövrierbehinderten Fahrzeugen 4. Überholmanöver Sind durchzuführen möglichst nach vorheriger UKW-Absprache unter Berücksichtigung a) des Gegenverkehrs b) der zur Verfügung stehenden Streckenlänge c) der Sichtverhältnisse

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13 IV. Strategien zur Vermeidung zivil- oder strafrechtlicher Haftung 3. Sog & Schwell Sind zu beobachten und zu kontrollieren zwecks Vermeidung von Risiken/Schäden insbesondere an a) Fährstellen und Badestränden (Gefahr von Personenschäden!) b) Anlegestellen vertäuter Schiffe c) Yachthäfen d) empfindlichen Uferanlagen e) an Grund liegenden oder manövrierbehinderten Fahrzeugen 4. Überholmanöver Sind durchzuführen möglichst nach vorheriger UKW-Absprache unter Berücksichtigung a) des Gegenverkehrs b) der zur Verfügung stehenden Streckenlänge c) der Sichtverhältnisse Das nach gutem Seemannsbrauch geplante und durchgeführte Überholmanöver ist grundsätzlich notwendig zur Entzerrung des Verkehrs und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit.

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15 V. Vermeidung und Bewältigung von Stresssituationen 1. Vorausschau 2. Abstimmung bei Gefahrenanbahnung 3. Abweichende Beurteilungen 4. Rückübertragung der nautischen Führung

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17 VI. Beweisfragen Die Haftung des Lotsen (zivil- und strafrechtlich) hängt maßgeblich von Tatsachenfeststellungen und damit von Beweisfragen ab. Insoweit ist die Situation in der Schifffahrt heute weitgehend objektiviert und gläserner denn je zuvor. Maßgeblich sind insbesondere 1. Bordseitige Aufzeichnungen a) VDR (Voyage Data Recorder) b) ECDIS (Track & Plothistory elektronischer Seekarte) c) Manöveraufzeichnungen (automatische Drehzahl- und Steigungsdrucker, Kursschreiber u.ä.) d) Echolotschreiber e) Videoaufzeichnungen 2. Landseitige Aufzeichnungen der Verkehrszentralen a) Radaraufzeichnungen (Videoplots) b) Audioaufzeichnungen der Funkverkehre c) AIS-Aufzeichnungen 3. Persönliche Beweissicherung a) Fotoaufnahmen (Mobiltelefon) b) PPU c) Schriftliche Memos

18 VII. Exkurs: Auswirkungen polizeilicher Ermittlungen auf den fließenden Verkehr

19 VIII. Fragen?

20 Beijing Dubai Hamburg Hong Kong Le Havre London Monaco Paris Piraeus Shanghai Singapore

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Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:.. Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten

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