Arbeitsgemeinschaft: DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Planungsbüro OECOS GmbH

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1 Arbeitsgemeinschaft: DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Planungsbüro OECOS GmbH AG DE WITT / OECOS - c/o DE WITT Lietzenburger Str Berlin Bundesnetzagentur Referat N5 Erdkabel-Methodik Postfach Bonn Berlin, den Unser Az.: 1433 Sekretariat DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Lietzenburger Str. 99 D-10707Berlin T +49(0) F +49(0) dewitt@dewitt-berlin.de OECOS GmbH Bellmannstraße 36 D Hamburg T +49(0) F +49(0) info@oecos.com Stellungnahme zum Positionspapier der Bundesnetzagentur für Anträge nach 6 NABEG für Gleichstrom-Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang vom Einleitung Die Planungsmethode bestimmt das Ergebnis der Planung und damit den künftigen Trassenverlauf. Die gestufte Planung einer Erdkabelverbindung zwischen den Netzverknüpfungspunkten enthält zahlreiche Entscheidungssituationen. Methodische Entscheidungen lassen sich nicht quasi naturwissenschaftlich ableiten. Prägend ist vielmehr die Abwägungs-Entscheidung. Die Wertungen sind vorzunehmen und zu begründen. Entscheidungen über die Methode sind in der Regel nicht als richtig oder falsch zu bewerten. Es kann deshalb auch keine einzig richtige Vorgabe für die Planung geben. Wir begrüßen die Vorlage eines Positionspapiers der Bundesnetzagentur, um in einer fachlichen Diskussion mit den Übertragungsnetzbetreibern, den Landesbehörden und den Gebietskörperschaften möglichst Konsens für die methodischen Fragen zu erzielen. Dazu wird eine einmalige Konsultation durch die Bundesnetzagentur jedoch nicht ausreichen. Vielmehr ist diese Konsultation in einer fachlichen Erörterung mit den Übertragungsnetzbetreibern und den Ländern und beteiligten Gebietskörperschaften der Gleichstromvorhaben fortzusetzen. Die Methodenpapiere und der Musterantrag sind anzupassen. Die Stellungnahme bezieht sich auf das Positionspapier vom DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - AG Charlottenburg HRB B Gf.: Siegfried De Witt, Dr. Peter Durinke OECOS GmbH AG Hamburg HRB Gf.: apl. Prof. Dr. Ing. Karsten Runge

2 Die BNetzA sollte das Positionspapier von den bisherigen Methodenpapieren deutlich abgrenzen. Manch ältere Ausführungen sind auf HGÜ-Vorhaben mit Erdkabelvorrang zwar anwendbar, aber nicht sinnvoll (z.b. die Kriterientabellen des Leitfadens zur Bundesfachplanung aus 2012). 2. Gesetzliche Anforderungen an einen Antrag nach 6 NABEG Die Konstruktion des gestuften Planungsverfahrens mit Bundesfachplanung und anschließender Planfeststellung birgt Widersprüche und Hindernisse für einen effizienten Planungsprozess. Mit dem Erdkabelvorrang hat der Gesetzgeber die Erwartung verbunden, dass die Planungen zügig durchgeführt werden. Dies ist kein Widerspruch zu der gebotenen Sorgfalt. 2.1 Antragsinhalte nach 6 NABEG Das NABEG sieht für die Konkretisierung der Bundesfachplanung zwei Stufen vor: Zunächst den Antrag nach 6 NABEG und sodann die vollständige Antragsunterlage nach 8 NABEG. Als die schließlich entscheidende Stufe kommt die Planfeststellung hinzu. Die Zuordnung von Inhalten und insbesondere der Untersuchungs- und Darstellungstiefe muss diesen drei Ebenen entsprechen. Aus Sicht der betroffenen Gebietskörperschaften und Bürger würde ein Verfahren mit allen notwendigen Informationen vorzugswürdig sein. Dies wäre allein mit einem Planfeststellungsverfahren, in dem auch über die Raumverträglichkeit entschieden wird, von Anbeginn an zu erreichen. Dies ist im Rahmen der Beschränkung auf die Planfeststellung für die neuen Gleichstrom-Erdkabel nicht möglich. Möglich ist jedoch eine erhöhte Detaillierung und Prüfung in den Planungsunterlagen nach Erdkabelvorrang nach 3 BBPlG Die gesetzlichen Vorschriften zur technologischen Ausführung des Vorhabens beziehen sich auf die Leitung und damit auf das Planfeststellungsverfahren. Sie haben Rückwirkungen auf die Bundesfachplanung. Entgegen der Konzeption des Musterantrags und des Positionspapiers sind wir der Auffassung, dass die gesamte Planung vom Ziel (dazu noch später) auszugehen hat, eine möglichst geradlinige umwelt- und raumverträgliche Leitung zwischen den Netzverknüpfungspunkten zu planen. Die gesamte Planung muss deshalb in allen Stufen vom Leitungsvorhaben ausgehen. Nur ein solcher Ansatz wird dem gesetzlichen Erdkabelvorrang und seinen Ausnahmen gerecht. 2.3 Gebot der Geradlinigkeit Die Formulierung in 5 Abs. 2 NABEG richtet sich an die Bundesnetzagentur. Diese kann jedoch nur prüfen, was der Vorhabenträger beantragt. Ausgangspunkt der Planung des Übertragungsnetzbetreibers ist die gerade Linie zwischen den Netzverknüpfungspunkten. Zu ermitteln, zu prüfen und abzu- Seite 2 von 14

3 wägen sind jedoch einer solchen direkten Linienführung entgegenstehende Belange. Wir stimmen deshalb der Interpretation zu, 5 Abs. 2 NABEG als ein Optimierungsgebot zu verstehen. Die Geradlinigkeit zwischen den Netzverknüpfungspunkten und ihre gebotene Veränderung kann sachgerecht nur durch eine großräumige Planung zwischen den Netzverknüpfungspunkten erreicht werden. Würde die Planung von vornherein nur in einzelnen Abschnitten beginnen, könnte die geradlinige Fortführung bis zum anderen Netzverknüpfungspunkt nicht gewährleistet sein. Dem NABEG fehlt eine Linienbestimmung. Für uns folgt daraus, dass der Antrag nach 6 NABEG den gesamten Trassenkorridor zwischen den Netzverknüpfungspunkten umfassen muss und darlegen muss, wie er die Geradlinigkeit sicherstellt. Dies gilt auch für die großräumigen Alternativen. Das Positionspapier sollte deutlich hervorheben, dass der Erdkabelvorrang über dem Geradlinigkeitsgebot steht. Dies bedeutet, dass im Zweifel auch eine großräumige Umgehung von Planungswiderständen zu prüfen ist, bevor Freileitungsausnahmen in Erwägung gezogen werden. 3. Methodische Anforderungen 3.1 Technische Angaben im Antrag nach 6 NABEG Erfordernis von technischen Angaben Die technische Vorhabenbeschreibung ist die Grundlage für die Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens beim Bau, als Anlage und im Betrieb. Nur so ist eine Verträglichkeitsprüfung möglich. Eine konkrete Beurteilung in der Abhängigkeit von der Umgebung wird spätestens in der Planfeststellung notwendig. Notwendig ist die Angabe, in welchen Abschnitten Projekte parallel verlaufen, z. B. 3 und 4. Es ist darzulegen, wie die höhere Beeinträchtigung durch geeignete technische Maßnahmen reduziert werden kann Umfang und Detaillierungsgrad der Angaben Mit der Entscheidung nach 12 NABEG wird das Vorhaben noch nicht genehmigt. Die Beurteilung der Umwelt- und Raumverträglichkeit lässt sich jedoch nur mit einer hinreichenden Genauigkeit der technischen Beschreibung beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl Kabeltechnik wie Technik der Bauausführung in der Entwicklung sind. Bei einem Antrag nach 6 NABEG kann nur die heute verfügbare erprobte Technik berücksichtigt werden. Die technischen Parameter können sich bereits in der Phase des 8 NABEG geändert haben. Seite 3 von 14

4 Beim Antrag nach 6 NABEG können zwar einerseits keine abschließend konkreten Angaben erwartet werden, zur Beurteilung sind aber dennoch Angaben notwendig, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Beurteilung im Beteiligungsverfahren. Es ist deshalb eine allgemeine Beschreibung nach heutigen Standards für den Regelfall vorzunehmen, sowie darzulegen, wie sich das Vorhaben bei bestimmten Raumanforderungen ändert. Auch dies kann im Antrag nach 6 NABEG nur typisierend erfolgen. Das gilt auch für die typische Darlegung einer Unterquerung eines Gewässers, von anderen Infrastruktureinrichtungen usw. Die Angaben sind im nächsten Schritt der allgemeinen Beschreibung nach 8 NABEG weiter zu konkretisieren und spätestens im Antrag auf Planfeststellung. Die beispielhaften Angaben sind zu ergänzen durch die Darstellung der vorgesehenen Verlegetechnik, mindestens generalisiert nach komplett offenen, gestuft offenen*, halboffenen und geschlossenen Verfahren, der Breite der Trasse nicht nur im Bau, sondern auch im Betrieb, der vorgesehenen Monitoringmaßnahmen, die aufgrund des Pilotcharakters geboten sind. der konstruktiven und verlegetechnischen Vorsorge-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, um Umwelt- und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu minimieren. 3.2 Zielsystem Zu Recht merkt die BNetzA an, dass erhöhte Anforderungen an den Detaillierungsgrad der technischen Angaben bei besonderen Raumkonstellationen, wie Engstellen, Querriegeln oder speziellen Konfliktbereichen gelten. Da die tatsächliche Realisierbarkeit einer Trasse von der Durchgängigkeit an Engstellen u. Querriegeln abhängt, ist die Durchgängigkeit dort stets einzelfallbezogen im Rahmen des 8 NABEG nachzuweisen. Dies gilt auch im Falle zusätzlich hinzugezogener Ausweichräume Erfordernis eines Zielsystems Ohne Ziel ist Planung nicht möglich. So heißt es anschaulich: Wer kein Ziel hat, dem weht kein Wind. Ziel des Vorhabens SuedLink (jeder Gleichstrom-Erdkabel-Leitung) ist die Realisierung einer möglichst geradlinigen, umwelt- und raumverträglichen Erdkabel- Gleichstrom-Leitung zwischen den Netzverknüpfungspunkten mit einer Übertragungsleistung von X GW. Seite 4 von 14

5 Bei einer komplexen Planung wie den Erdkabelleitungen gibt es nach dem Verständnis der BNetzA nicht nur ein Ziel, sondern eine große Anzahl von Unter- und Nebenzielen, die sich ergänzen, verstärken oder auch widersprechen können. Damit sind die Planungsmaßstäbe gemeint, die bei der Planung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Die Formulierung eines Zielsystemsoll dazu dienen, diese Ziele zu dokumentieren und so gut es sachlich möglich ist zu ordnen, um zu gewährleisten, dass unterschiedliche Planungssituationen und -varianten nach einheitlichen Maßstäben ermittelt und beurteilt werden. Wir stimmen zu, dass die Planungsmaßstäbe soweit möglich systematisch zu ordnen und zu bewerten sind. Sie sind in allen Planungsstufen konsistent anzuwenden. Ein Zielsystem dient somit der Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Planung und damit der Vermeidung von Planungswillkür Allgemeine Anforderungen an ein Zielsystem Die Ausführungen der BNetzA sind durch eine planungswissenschaftliche Begriffsbildung geprägt. Sie geben Anlass zu Missverständnissen, insbesondere mit 3 ROG. Dagegen ist zu erinnern: Ein projektspezifisches Zielsystem darf auf keinen Fall zu den einschlägigen rechtlichen Maßstäben in Widerspruch treten. Bundesfachplanungen und nachfolgende Planfeststellungen sind rechtliche Verfahren, die nach rechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind. Die Anforderungen an die Strukturierung der Planung sind in Jahrzehnten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägt. Das projektspezifische Zielsystem hat insofern nicht allein die bespielhaft zitierte Gesetzgebung, sondern auch die einschlägige Rechtsprechung zu legen. Die Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige Dokumentation der Planung. Dazu zählt an erster Stelle, die Dokumentation der Planungsmaßstäbe. Sie lassen sich zum Teil aus normativen Vorgaben ableiten und gewichten, zum Teil aus fachlichen Planungsgrundsätzen und den technischen Gegebenheiten. Wir zählen dazu auch die im Musterantrag genannten Raumwiderstandsklassen, die allerdings nicht ungesehen zu übernehmen sind. Diese Planungsmaßstäbe steuern den Planungsprozess. Durch die Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsraum kann es notwendig werden, weitere Maßstäbe zu ergänzen. Das erfordert eine Überprüfung der bisherigen Planung einschließlich der Alternativen, um Konsistenz zu erhalten. Eine projektspezifische Zielhierarchie lässt sich nicht in jede Einzelheit durchgliedern, gerät dabei ggf. in Konflikt mit den rechtlichen Anforderungen. Die Planungsmaßstäbe bilden den Rahmen für die Planungsentscheidungen, die jeweils zu begründen sind. Es bleibt nicht aus, dass in konkreten Situationen ein Maßstab zurückgesetzt, andere bevorzugt werden. Das ist das Wesen der Planung. Sie muss jedoch nachvollziehbar sein. Eine Planung, die für konkrete Entscheidungssituationen sich immer die Kriterien jeweils zurechtlegt, Seite 5 von 14

6 wäre mit einer geordneten nachvollziehbaren Planung auch im Sinne der Rechtsprechung unvereinbar. Verschiedentlich sind Formulierungen zu korrigieren: Planungsziele, die sich aus zwingendem Recht ableiten, sind bei der Planung zu erreichen. Das ist nicht richtig. Sie sind zu beachten. Planungs- und Abwägungsdirektiven sind zu berücksichtigen. Die Forderung nach einem Zielsystem sollte nicht die Illusion nähren, dass sich dieses für jeden Einzelfall widerspruchsfrei hierarchisch ordnen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich gemacht: Die verschiedensten Kriterien und Belange können sich auch widersprechen. Das ist eher die typische Situation von Planungsentscheidungen. Wird das Zielsystem in dem Sinn verstanden, dass die in der Planung zu beachtenden und die zu berücksichtigenden Planungsmaßstäbe zu Beginn und während des Verfahrens zu dokumentieren sind, können wir der Vorgabe zustimmen. Aus diesem Zielsystem können jedoch die konkreten Planungsentscheidungen ebenso wenig logisch abgeleitet werden wie bei einer Qualifizierung berechnet werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir, den Begriff Ziel auf das Planungsziel der Realisierung einer möglichst geradlinigen, umwelt- und raumverträglichen Erdkabel-Gleichstrom- Leitung zu beschränken und im Übrigen von Planungsmaßstäben zu sprechen Operationalisierung von Zielen Die von uns so bezeichneten Planungsmaßstäbe müssen konkretisiert werden. Sie sind thematisch zu gruppieren. Umweltkriterien sind in Vorbereitung der SUP gesondert aufzuführen. Planungsmaßstäbe enthalten Wertungen. Sie beeinflussen die Planung und damit auch die Trassenfindung. Sie sind deshalb in hohem Maße konsensabhängig. Sie können deshalb nicht allein zwischen Bundesnetzagentur und Übertragungsnetzbetreibern abgestimmt werden. Zunächst ist es Sache der Übertragungsnetzbetreiber, die Planungsgrundsätze und die Raumwiderstände zu benennen und einen Vorschlag ihrer Bewertung vorzulegen. Sie sind sodann mit fachlicher Expertise mit Vertretern der betroffenen Gebietskörperschaften und Behörden zu beraten. Seite 6 von 14

7 3.3 Strukturierung des Untersuchungsraums Erfordernis der Strukturierung des Untersuchungsraums Der Untersuchungsraum ist zunächst einmal abzugrenzen. Eine Erdkabeltrasse unterscheidet sich von dem bisherigen Vorgehen innerhalb einer Ellipse aus dem Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan. Aus dem Grundsatz der Geradlinigkeit kann ein Untersuchungsraum zweckmäßig in einem ersten Schritt abgegrenzt werden. Mithilfe von verfügbaren Daten (GIS) können sodann die Räume identifiziert werden, die grundsätzlich zu meiden sind. Daraus kann sich eine Erweiterung des Untersuchungsraumes von innen nach außen ergeben, bis Alternativen für eine geradlinige Verbindung erkennbar sind Methodische Umsetzung der Strukturierung Der Untersuchungsraum wird durch die Flächen nach Maßgabe ihre Raumwiderstände strukturiert. Die Bildung von Raumwiderstandsklassen und ihrer Bewertung erfordert eine fachliche Abstimmung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den betroffenen Gebietskörperschaften und Behörden. Eine solche Abstimmung mit einem Expertenkreis ist vor Beginn der Planung geboten. Die Einteilung aus dem Musterantrag für Freileitungen kann nicht ohne weiteres für die Erdkabelleitungen übernommen werden Kriterien zur Strukturierung des Untersuchungsraums Die Raumwiderstände sind in Bezug auf die durchgehende Erdkabelverbindung neu zu bewerten. Für die Unterlagen nach 6 NABEG ist eine weitgehende Offenheit der Kabeltechnik erforderlich. Zu den Unterlagen nach 8 NABEG können sich Änderungen ergeben. Die Einstufung der Kriterien bedarf einer fachlich begründeten Abstimmung zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Gebietskörperschaften und Behörden. Siedlungsbereiche beispielsweise weisen ein hohes Konfliktpotential für den Bau von Erdkabeltrassen auf, ebenso Gebiete, die aufgrund ihres Untergrunds oder ihrer besonderen Nutzung nicht geeignet sind, wie das Positionspapier beispielhaft aufzählt. Die Strukturierung des Untersuchungsraumes mit diesen Flächen erfolgt aufgrund vorhandener Daten. Bereiche, die einer weiteren Aufklärung bedürfen, sind im Antrag nach 6 NABEG zu bezeichnen. Diese Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Konkretisierung nach 8 NABEG. Seite 7 von 14

8 Für regionsbezogene Bewertungsabweichungen besteht ein erhöhter Begründungsbedarf. Die Maßstäbe der Bewertung sind seriös herzuleiten, z.b. aus dem Landes-, oder dem Regionalplan. 3.4 Arbeitsschritte der Trassenkorridorfindung Allgemeine Anforderungen an die Trassenkorridorfindung Die Trassenkorridorfindung richtet sich nach dem Ziel, eine möglichst geradlinige durchgehende Erdkabelverbindung in umwelt- und raumverträglicher Ausführung zu realisieren. Die Planungsmaßstäbe strukturieren die weitere Planung. Auf der Grundlage der Strukturierung des Untersuchungsraumes sind Alternativen von Trassenkorridoren zwischen den Netzverknüpfungspunkten zu planen. Die Arbeitsschritte sind zu dokumentieren und zu begründen. Dazu eignen sich die vorgeschlagenen Steckbriefe. Für den Antrag nach 6 NABEG bedarf es keiner Planung von Grobkorridoren Kriterien für die Trassenkorridorfindung Für die Trassenkorridorfindung ist eine aufwändige deduktive Ableitung von Kriterien aus den Zielsystemen nicht zielführend. Zwingende normative Bindungen sind zu beachten, Planungsgrundsätze zu berücksichtigen. Im Übrigen orientiert sich die Planung an den Planungsmaßstäben in Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsraum Herleitung von Trassenkorridoren Im Untersuchungsraum können aufgrund der Strukturierung der Flächen nach Raumwiderständen Trassenkorridore mit einem möglichst durchgehend geringen Raumwiderstand identifiziert und anschließend für eine durchgehende Leitungsführung geplant werden. Bei der Planung dieser Trassenkorridore ist von der geplanten Leitung auszugehen und dabei der Trassenkorridor von innen nach außen zu bestimmen. Im Antrag nach 6 NABEG können dabei Abschnitte identifiziert werden, die einer näheren Untersuchung bedürfen. Im Planungsprozess können Trassenkorridorsegmente gebildet werden, sie sind jedoch für den Antrag nach 6 NABEG zu einem durchgehenden Trassenkorridor zwischen den Netzverknüpfungspunkten zu verbinden. Bei der Untersuchung ist von einer durchgehenden Erdkabelverbindung auszugehen. Die Netzverknüpfungspunkte sind in die räumliche Untersuchung einzubeziehen. Sie sind durch das BBPlG grundsätzlich nicht parzel- Seite 8 von 14

9 lenscharf vorgegeben, bedürfen vielmehr einer Abwägung im Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit Breite der Trassenkorridore Eine verbindliche Breite von Trassenkorridoren besteht weder normativ noch fachlich. Für den Antrag nach 6 NABEG kann eine Trassenkorridorbreite von 500 m bis 1000 m zugrunde gelegt werden. Sie ist in den Unterlagen nach 8 NABEG soweit wie möglich einzuschränken. Nur so kann in den Unterlagen nach 8 NABEG eine vertiefte Prüfung erfolgen, die von der nachfolgenden Planfeststellung übernommen werden kann. Dies ist durch die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens geboten. Die von der BNetzA vorgeschlagene Bestimmung einer potentiellen Trassenachse bei der Trassenkorridorfindung ist sinnvoll, denn die reale Durchgängigkeit einer Trasse kann im Rahmen des NABEG 8 Antrages nur auf schmaler Trasse geprüft werden Bedeutung einer potentiellen Trassenachse bei der Trassenkorridorfindung Es ist richtig, dass bei Erdkabelvorhaben größere Realisierungshemmnisse gegeben sein können. Sie sind im zweiten Planungsschritt, der Erstellung der Unterlagen nach 8 NABEG, zu untersuchen. Dabei wird sich diese Untersuchung an der geplanten Leitungstrasse orientieren. Gerade bei Engstellen kann dies ein sehr schmaler Trassenkorridor sein, der im Wesentlichen dem Verlauf der künftigen planfestzustellenden Leitung entspricht. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Engstellen künstlich auszuweiten. Da die Planfeststellung an die Festlegung des Trassenkorridors gebunden ist, erfolgt eine vorgezogene Eignungsprüfung bereits in der Bundesfachplanung. Diese Eignungsprüfung muss sich an der künftigen Leitung orientieren. 3.5 Analyse und Vergleich der Trassenkorridore Ziel von Analyse und Vergleich Es soll der Vorschlagstrassenkorridor nach 6 NABEG ermittelt werden, der die beiden Netzverknüpfungspunkte verbindet. Alternativen können insgesamt großräumig aber auch in Abschnitten ausgewählt werden Allgemeine Anforderungen an Analyse und Vergleich Wahl und Anwendung der methodischen Vorgehensweise sind zu erläutern und zu begründen. Dabei wird Bezug genommen auf die Seite 9 von 14

10 Planungsmaßstäbe und Raumwiderstände. Eine logische Ableitung aus einem Zielsystem ist nicht sachgerecht, denn Planungsentscheidungen lassen sich nicht aus Obersätzen ableiten. Wir stimmen zu, dass die Daten heranzuziehen sind, die jeweils für den Teilraum vorliegen. Eine Vernachlässigung wegen Herstellung einer abstrakten Konsistenz ist abzulehnen Analyse von Trassenkorridoren Die Wortwahl ist zu korrigieren: Die Analyse bezieht sich auf die Sachebene und ist von der Bewertung zu trennen. Der Vergleich von Trassenkorridoren ist eine Abwägungsentscheidung. Es sind die bekannten und rechtlich gesicherten Standards abwägender Planungsentscheidungen anzuwenden. Das bedeutet, dass die jeweils eingestellten Belange und ihre Bewertung dokumentiert werden und begründet wird, warum beim Vergleich von Trassenkorridoren dem einen der Vorzug gegeben wird vor anderen Alternativen. Da es sich hier um eine fachplanerische Abwägung handelt, kann bei der Prüfung von Alternativen auch nach der anerkannten Methode der Abschichtung vorgegangen werden, sodass die Alternativen neben dem Vorzugskorridor in einer Rangfolge bewertet werden können. Wenn die Planungsmaßstäbe zu differenzieren sind, muss das für alle Alternativen gelten. Quantitative Bewertungsmethoden: Die Beurteilung quantitativer Bewertungsmethoden teilen wir. Quantitative Bewertungen sind stets nur ein Hilfsmittel zur Reduktion von Komplexität. Es ist darauf zu achten, dass nicht eine Schein- Genauigkeit erzeugt wird. Mittelwertbildungen sind ungeeignet. Allein das Maximalwertprinzip kann z. B. bei der mehrfachen Überlagerung von Flächen durch hohe Raumwiderstände zu einer Ungenauigkeit führen. Hier ist argumentativ zu korrigieren, z. B. durch Zu- oder Abschläge. Qualitative Bewertungsmethoden: Die Beurteilung teilen wir Vergleich von Trassenkorridoren Beim Vergleich sind die Kriterien und Bewertungen der vorliegenden Arbeitsschritte konsistent anzuwenden. Der Auswahl des Vorschlagstrassenkorridors liegt keine gutachterliche Einschätzung zu- Seite 10 von 14

11 grunde, vielmehr eine dokumentierte und nachvollziehbare Abwägung Bedeutung einer potentiellen Trassenachse Die Beurteilung ist zu korrigieren: Die Bundesfachplanung ist einerseits Vorbereitung der nachfolgenden Planfeststellung und dient der Ermittlung einer Vorzugslinie für die Leitungsverlegung. Andererseits ist sie im Hinblick auf 15 Abs. 1 NABEG mehr als nur eine raumordnerische Beurteilung. Durch die Bindung der Planfeststellung an das Ergebnis der Bundesfachplanung ist bereits bei der Bundesfachplanung die künftige geplante Leitungstrasse in den Blick zu nehmen und Ausgangspunkt der Bildung von Trassenkorridoren. Dieser Planungsgrundsatz ist nun innerhalb der Bundesfachplanung weiter zu differenzieren. Bereits der Antrag nach 6 NABEG geht zutreffend von der künftigen geplanten Leitungstrasse aus, stellt aber noch einen breiten Trassenkorridor dar, weil die notwendigen Detailuntersuchungen erst im zweiten Schritt für die Antragsunterlagen nach 8 NABEG folgen. Die Transparenz könnte dadurch erhöht werden, dass bereits im Antrag nach 6 NABEG der voraussichtliche Trassenverlauf der Leitung dargestellt wird. Andererseits führt ein solches Vorgehen zu vorzeitigen Betroffenheiten, deren vorläufige Eigenart den Betroffenen schwer zu vermitteln wäre. In den Unterlagen nach 6 NABEG erscheint daher die Darstellung einer Trassenachse nur dann sinnvoll, wenn an Riegeln und Engstellen die Durchgängigkeit zu prüfen ist. In den Unterlagen nach 8 NABEG sollte der Trassenkorridor auf den Nahbereich der künftigen Leitung reduziert werden, um den Untersuchungsaufwand entsprechend zu reduzieren und eine höhere Prüfungstiefe zu erreichen. Das entlastet nicht nur im Hinblick auf 15 Abs. 1 NABEG die nachfolgende Planfeststellung. Vielmehr können nur unter der Annahme einer entsprechenden Leitungsführung die naturschutzrechtlichen Konflikte und die Abstände zur Wohnbebauung richtig bewertet werden. Engstellen und Querriegel sind anhand der geplanten Leitungstrasse zu untersuchen. Im Antrag nach 6 NABEG sind diese Bereiche zu kennzeichnen, bei Zweifeln an der Durchgängigkeit näher zu untersuchen. In den Unterlagen nach 8 NABEG sind sie detailliert zu prüfen. 4. Berücksichtigung von Freileitungsabschnitten und Technologiekennzeichnung 4.1 Prüfung von Freileitungsabschnitten Seite 11 von 14

12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BBPlG Artenschutzrechtliches Kriterium Die Ausführungen sind zu korrigieren: Die Anwendung des 44 Abs. 5 BNatschG setzt voraus, dass die Eingriffsregelung insgesamt rechtmäßig abgearbeitet ist. Die Eingriffsregelung wird jedoch erst in der Planfeststellung abgehandelt. Zudem ist die Freistellung vom Tötungsverbot in 44 Abs. 5 BNatschG europarechtswidrig. Der Begriff der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist dem Naturschutzrecht fremd. Im Rahmen des Antrags nach 6 NABEG können für einen großräumigen Vorzugskorridor einschließlich seiner Alternativen artenschutzrechtliche Prüfungen nicht durchgeführt werden. Soweit infolge der Strukturierung des Untersuchungsraums auch Daten über Biotoptypen und Schutzgebiete vorliegen, lässt sich einschätzen, ob Konflikte mit dem Artenschutzrecht entstehen können. In diesem Falle sind die entsprechenden Abschnitte des Trassenkorridors zu kennzeichnen für eine vertiefte Untersuchung für die Unterlage nach 8 NABEG Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBPlG Gebietschutzrechtliches Kriterium Die Ausführungen sind zu korrigieren: Da die Bundesfachplanung für die nachfolgende Planfeststellung verbindlich ist, ist gemäß 36 S. 1 Nr. 2 BNatschG eine Verträglichkeitsuntersuchung nach 34 BNatschG durchzuführen, wenn Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen oder geschützten Arten zu besorgen sind. Werden Beeinträchtigungen festgestellt, ist die Abweichung zu prüfen. Ob die Freileitung eine zumutbare Alternative darstellt, setzt wiederum voraus, dass diese Freileitung mit den Erhaltungszielen und geschützten Arten des jeweiligen Gebietes verträglich ist. Diese Prüfungen sind jedoch noch nicht im Antrag nach 6 NABEG geboten. Hier ist lediglich eine Kennzeichnung von Trassenkorridoren notwendig, bei denen eine solche Prüfung nachfolgend für die Unterlagen nach 8 NABEG erfolgt Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BBPlG Bündelungs-Kriterium Die Freileitung als Ausnahme setzt hier voraus, dass voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltwirkungen im Vergleich zu einer Erdkabeltrasse zu erwarten sind. Das kann ausschließlich der Fall sein, wenn das Vorhaben auf bestehenden Masten geführt werden kann. Die Umweltwirkungen einer Erdkabelleitung beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und sind deshalb in der Regel vorzugswürdig. Seite 12 von 14

13 4.1.4 Technisch und wirtschaftlich effiziente Teilabschnitte Wir teilen die Beurteilung der Einzelfallabhängigkeit. Der Ausschluss von Blitzschlag ist ein Sicherheitsaspekt. Die erheblichen Mehrkosten bei Freileitungsabschnitten sprechen gegen diese Ausnahmen Freileitungsausschluss nach 3 Abs. 4 BBPlG Die Prüfung setzt voraus, dass die Leitungsführung räumlich bestimmt werden kann. Das wird jedoch frühestens mit den Unterlagen nach 8 NABEG möglich sein. Der Abstand kann nicht von der Mitte des TK gemessen werden. Wenn der gesamte Raum des TK geeignet ist, ist der äußere Rand maßgeblich Leitung zur Anbindung von Konvertern Konverterstandorte sind in der Bundesfachplanung festzulegen, da sie die Beurteilung der Raum- und Umweltverträglichkeit des gesamten Vorhabens beeinflussen können. Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Standorte im Rahmen der Bauleitplanung gesichert sind. Die Konverter-Standorte sind in die Leitungsführung zwischen den Netzverknüpfungspunkten einzubinden. 4.2 Kennzeichnung der Technologie im Antrag nach 6 S. 6 Nr. 2 NABEG Wir teilen die Beurteilung. Im Antrag nach 6 NABEG können die Bereiche, in denen eine Freileitung als Ausnahme zulässig ist, nur dahingehend gekennzeichnet werden, dass sie im weiteren Verlauf der Planung zu prüfen sind Erdkabelabschnitte Der gesamte Vorzugskorridor und seine Alternativen sind als Erdkabel zu planen. Eine Abschnittsbildung widerspricht dem Gesetzeszweck Freileitungsabschnitte im Antrag nach 6 NABEG Ob Freileitungsabschnitte als Ausnahme in Betracht kommen, lässt sich für die artenschutzrechtlichen Ausnahmen im Antrag nach 6 NABEG in der Regel nicht beurteilen, wohl aber für mögliche Konflikte mit Natura 2000-Gebieten. Zum Antrag nach 6 NABEG sind die zu prüfenden Bereiche in allen Alternativen zu kennzeichnen und in den Unterlagen nach 8 NABEG zu prüfen. Soll eine Bündelung mit bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitungen vorgenommen werden, sind diese Abschnitte zu kennzeichnen, da die Daten vorliegen. Das weitere Tatbestandsmerkmal des 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BBPlG ist durch eine SUP-Vorprüfung nachzuweisen, sondern den Seite 13 von 14

14 Nachweis, dass das Vorhaben auf bestehenden Masten geführt werden kann. 5. Abschnittsbildung im Antrag nach 6 NABEG Die Anforderung, Anträge nach 6 NABEG für Erdkabelvorhaben nur abschnittsweise zu stellen, ist entschieden abzulehnen. Sie widerspricht dem eigenen Positionspapier, das mehrfach zutreffend die Bedeutung der Kenntnis großräumiger Leitungsführung zwischen den Netzverknüpfungspunkten voraussetzt. Da das NABEG kein Instrument für eine Festlegung des Verlaufs der Leitung zwischen den Netzverknüpfungspunkten vorsieht, kommt dem Antrag nach 6 NABEG die Funktion zu, diese Linienführung zu ermitteln. Aus diesem Grunde ist für den Antrag nach 6 NABEG auch eine geringere Prüfungstiefe gerechtfertigt. Nach unserer Auffassung können sodann im nächsten Planungsschritt, nach 8 NABEG, Abschnitte dieser großräumigen Verbindungslinie gebildet werden, die vertieft untersucht werden können und nach unserer Vorstellung auch einen sehr schmalen Trassenkorridor vorsehen, der sodann die Planfeststellung auch in entsprechenden Abschnitten nachfolgen kann. Diese Abstufung der Planung lässt sich auch mit 7 NABEG vereinbaren. Die Sorge der BNetzA im letzten Abschnitt des Positionspapieres bezieht sich wohl eher auf die Unsicherheit, ob genügend eigene Ressourcen zur Verfügung stehen. Nach unserer Auffassung kann für den SuedLink wie folgt verfahren werden: Mit dem Antrag nach 6 NABEG sollte der Vorhabenträger darlegen, in welche Abschnitte sich die weitere Planungsstufe für die Unterlagen nach 8 NABEG gliedern lässt. Für diese Abschnitte ist jeweils nur eine Antragskonferenz durchzuführen. Dies kann abschnittsweise erfolgen und schließt mit der Festlegung nach 7 Abs. 4 NABEG ab. Danach folgt die Antragskonferenz im nächsten Abschnitt usw. Nur mit dieser Stufung des Planungsverfahrens kann auch die Rechtsprechung zur Abschnittsbildung herangezogen werden, denn nur vor dem Hintergrund der Ermittlung des Vorzugskorridors und seiner Alternativen zwischen den Netzverknüpfungspunkten lässt sich am Ende eines Abschnittes beurteilen, ob im nächsten Abschnitt unüberwindliche Hindernisse dem Vorhaben entgegenstehen. Anderenfalls würde die Abschnittsbildung nicht zur Beschleunigung, sondern zur Mehrfachprüfung führen und damit auch fehleranfällig sein. Auch die Entscheidung nach 12 NABEG können abschnittsweise erfolgen. Die Zeitvorgaben des Gesetzes werden nicht eingehalten. Dafür erfolgt die Planung jedoch in einem tatsächlich beschleunigten Verfahren. DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh de Witt Rechtsanwalt Seite 14 von 14

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