Bildung für junge Flüchtlinge

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1 Bildung für junge Flüchtlinge Rechtliche Neuerungen und Hinweise für die Praxis

2 KIWA Kindeswohlorientierte Aufnahme von UM durch Qualifizierung, Wissen und Netzwerkbildung Ein Projekt des Bundesfachverband UMF e.v. in Kooperation mit Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) und terre des hommes Tobias Klaus Telefon: 030 / Fax: 030 / t.klaus@b-umf.de, Dieses Projekt wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds kofinanziert:

3 Halbjahreszahlen 2016 Flüchtlinge nach Aufenthaltsstatus am Aufenthaltsgestattung: (Laufendes Asylverfahren) 5 Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Irak, Pakistan, Iran. Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: (Flüchtlingsschutz, Asyl, Bleiberecht, Nachzug, humanitäre/familiäre Gründe, etc.) Duldung (V.a. Abgelehnte Asylsuchende die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können) Davon seit 4 oder mehr Jahren in BRD (28 %) Bestand unbegleitete Minderjährige (Februar 2016) Quelle: Drucksache 18/9302; BVA

4 Alter, Bildungsstand, Geschlecht Asylantragsstellende Januar bis Juni 2016: Jahre: 13,1 % 6 15 Jahre: 16,0 % Jahre: 5,6 % Jahre: 24,3 % Jahre: 24,0 % 35+ Jahre: 16,9 % Bildungshintergrund M: 66,6 %; W: 33,4 % Unbegleitete Minderjährige: (4,6 %) Quelle: BAMF, BT-Drucksache 18/9273 Keine Schule: 16,4 % Keine Ausbildung/Studium: 61,7% Bis 4 Jahre: 6,9 % Mit Ausbildung/Studium: 38,3% 5 bis 9 Jahre: 22,7 % 10 bis 14 Jahre: 47,9 % (BAMF-Studie 2016, TN, Alter: 15+ Jahre: 3,5 % 18 J. +, Nicht-Repräsentativ)

5 Rechtliche Neuerung seit Januar 2016 Asylpaket II (März 2016) -> U.a.: Einschränkung des Familiennachzug, Schnellverfahren, bes. Aufnahmeeinrichtungen Integrationsgesetz (August 2016) -> U.a.: Ausbildungsduldung, Erleichterte Bildungsförderung, Teilweise Abschaffung der Vorrangprüfung, 80-Cent Jobs, Wohnsitznahmepflicht. Gesetzes zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (Ausstehend) -> U.a.: Pflicht zur Asylantragstellung bei umf, Verbleibspflicht in Aufnahmeeinrichtungen, versch. Maßnahmen gegen Gefährder. SGB VIII: Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (Ausstehend) -> V.a.: Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, Änderungen zu umf sind weitgehend raus.

6 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht Stand: BMI Entwurf vom Auszug: Nach 47 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: (1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder - anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die 48 bis 50 bleiben unberührt.

7 Abbildung 2: Eigene Abbildung. Quelle: Umfrage des BumF im Auftrag von UNICEF, noch nicht veröffentlicht. 449 Teilnehmende. Mitarbeiter_innen aus (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften zur Frage: Wie werden Kinder und Jugendliche hauptsächlich beschult? Beschulung in der Unterkunft 25,0 % Regelunterricht in Schulen 11,4 % Flüchtlingsklassen in Schulen 15,9 % Ausschließlich Sprachunterricht in der 15,9 % Unterkunft Ausschließlich Sprachunterricht 2,3 % außerhalb der Unterkunft Es findet keine Beschulung statt 27,3 % Weiß nicht 2,3 %

8 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Den Ländern wird ermöglicht Asylsuchende bis zur Anerkennung oder Abschiebung/Ausreise in Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen und nicht mehr auf die Kommunen zu verteilen. -> Kinder und Jugendliche in diesen Einrichtungen unterliegen in der Mehrzahl der Bundesländer nicht der Schulpflicht. Zudem bestehen erhebliche Probleme bei der Beschulung durch die hohe Fluktuation. -> Personen in diesen Einrichtungen unterliegen einem Beschäftigungsverbot (= Ausbidlungsverbot) und einer strikten räuml. Beschränkung. -> Gesetzliche zeitliche Obergrenzen sind nicht vorgesehen. -> Gefahr: Langfristige oder dauerhafte Desintegration junger Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen.

9 Die Ausbildungsduldung 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG - Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung notwendig. - (bevorstehende) Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland - Keine bevorstehenden konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung - Keine Einreise zum Zweck des Bezugs von AsylbLG-Leistungen - Kein selbst verschuldetes Abschiebungshindernis durch bspw. Identitätstäuschung oder Nichtmitwirkung - Keine Straftaten über 50/90 TS - Dauer: bestimmt sich nach Ausbildungsvertrag

10 Die Ausbildungsduldung Abbruch der Ausbildung: - Duldung für 6 Monate um neue Ausbildungsstelle zu suchen Abschluss der Ausbildung: - Duldung für weitere 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche - Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 18a Abs. 1a AufenthG wenn eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufgenommen wird Strittige Punkte die zum Teil unterschiedlich bewertet werden: - Was sind bevorstehende konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung? - Was ist eine qualifizierte Berufsausbildung? - Ist der Abschluss des Ausbildungsvertrags ausreichend? - Was ist eine unzureichende Mitwirkung?

11 Änderungen bei der Bildungsförderung Integrationskurs ESF-BAMF Kurs BAB / BAföG BVB, AbH, ASA PerJuF Aufenthalts- Nur: Syrien, Arbeitsmarkt- BAB: BAfö Bleibeperspekt Bei Arbeitsmarktzugangestattung Irak, Eritrea, Somalia, Iran zugang, A1+TN ESF- Programm Kompl ex G: Fast nie ive + 3 Monate Voraufenthalt Aufenthaltserlaubnis (AE) Duldung Anspruch oder zum. bei freien Plätzen Bei IK und Meldung als Arbeitssuchen d Nur bei Ermessens- duldung Arbeitsmarktzugang, A1+TN ESF- Programm Je nach Status nach 0 15 Monaten Voraufenthalt Nach 12 Monaten i.d.regel Ja ASA/ BVB AbH: nach 12 M. 6 J. Maßgeblich: Status, Voraufenthaltsdauer, Bleibeperspektive Details unter: oder i.d.regel Ja Bei Arbeitsmarktzugang Nachfragen z.b. bei IvAF-Projekten:

12 Ansprechpartner & Arbeitshilfen IvAF Projekte: Landesflüchtlingsräte: Ehrenamt-Übersicht: Beratungs-Übersicht: Projekte und Initiativen: Materialien Bundesweite Übersichtsseiten:

13 Ansprechpartner & Arbeitshilfen Ausgewählte Materialien: Broschüre: Recht auf Bildung für Flüchtlinge Broschüre: Zugang zur Berufsausbildung und zu Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge Informationsfaltblatt: Wann erhalte ich eine Beschäftigungserlaubnis? Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen des SGB II und III für Migranten/innen Übersicht: Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitsförderung für Asylsuchende und Geduldete Arbeitshilfe: Die Ausbildungsduldung Arbeitshilfe: Wer darf welche Ausbildungen aufnehmen? Übersicht: Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende und Geduldete Übersicht: Zugang zu Sprachförderung für Asylsuchende und Geduldete Arbeitshilfe: Praktikum für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Tabelle: Die Aufenthaltspapiere und ihre Rechtsgrundlagen

14 Gelingensbedingungen für den Übergang in die Ausbildung - Kommunale Koordinierung / Gute Vernetzung vor Ort (z.b. runde Tische) mit: Agentur für Arbeit, Jobcenter, Ausländerbehörde, Flüchtlingsberatung, IVaF-Projekten, Betreuungseinrichtungen, (Berufs-)Schulen, Betrieben, Asylinitiativen, etc. - Umgang mit Heterogenität finden - Praktika sind die wichtigsten Türöffner - Der Praxisteil ist meist das geringere Problem: Schulische Bildung in Deutschland ist bei vielen Personen Voraussetzung für eine Ausbildungsreife. - Ohne Psycho-Soziale Unterstützung schaffen es viele nicht. Bei unbegleiteten Minderjährigen: Der 18. Geburtstag ist das zentrale Risikodatum. - räumliche Einschränkungen bedenken (Ist der Ausbildungsplatz ohne Auto erreichbar?)

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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