Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Die Epidemieversicherung für Betriebe mit Schweinehaltung

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Die Epidemieversicherung für Betriebe mit Schweinehaltung Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt nur für die pro Betrieb gemeldeten Tierplätze an den gemeldeten Standorten. Als versicherter Betrieb mit Schweinehaltung gilt eine oder mehrere Produktionsstätten mit wirtschaftlicher Einheit und zentraler Willenslenkung. Das Kapital des versicherten Betriebes befindet sich direkt oder indirekt zu mehr als 50% in den Händen der Betriebseigentümerin. Die (land)-wirtschaftliche Betriebseinheit ist nicht in jedem Fall identisch mit einer epidemiologischen Betriebseinheit. Zeitlicher Geltungsbereich Als Versicherungsfall gilt der nachgewiesene Eintritt einer nachstehend beschriebenen versicherten Gefahr. Diese muss während der Vertragsdauer (Datum der definitiven Diagnose) in Bezug auf die versicherten Tierplätze von einem autorisierten Diagnostik-Labor zweifelsfrei festgestellt worden sein und die zuständige Behörde muss Sanierungsmassnahmen entsprechend ihrer Rechtsgrundlage angeordnet haben. Versicherungsumfang Gegenstand der Versicherung Versichert sind die vom Versicherungsnehmer der AXA gemeldeten (Antragsmeldung) und von dieser akzeptierten Zucht- oder Mastbetriebe in der Schweiz mit einem Minimalbestand von 10 Muttersauen respektive30 Mastschweinen für die nachfolgend definierten Tierarten der Schweinerassen: Edelschwein (ES) Landschwein (LS) Veredeltes Landschwein (VLS) sowie weitere, in der Schweiz ausschliesslich als Nutztiere gehaltene Schweinerassen wie Duroc (USA), Piétrain, Landrace (UK) oder Hampshire (USA, UK) und deren Kreuzungen. Für den vorliegenden Vertrag gelten die folgenden Definitionen :Muttersauen Remonten Alle Tiere weiblichen Geschlechts, die mindestens zum ersten mal geworfen haben. Saugende Ferkel gelten im Rahmen der versicherten Plätze für Muttersauen als mitversichert. Ausgewählte Tiere weiblichen Geschlechts bis zum ersten Werfen. Aufzucht-Ferkel Ferkel für Zucht und Mast (Jungtiere mit einem Gewicht von 8 bis 25kg). Alt-Eber Männliche Tiere, die nach der Ultraschallmessung für die Zucht positivselektioniert wurden. Mastschweine Männliche und weibliche Tiere, die für die Ausmast bestimmt sind, ab einem Gewicht von 25 kg. Betrieb Jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb, auf dem Tiere gehaltenwerden, bestehend aus einem oder mehreren Tierbeständen mit den dazugehörigen Gebäuden, Einrichtungen und Nutzflächen. Bestand/Herde Zuständige Behörde Tiere eines Betriebs, die eine epidemiologische Betriebseinheit bilden. Eine vom Kanton bezeichnete Behörde, Amtsstelle oder Institution.

2 Versicherte Gefahren Die Versicherung der betrieblichen Infektionsgefahr schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers gegen die finanziellen Folgen der nachstehend abschliessend aufgeführten und nachgewiesenen übertragbaren Krankheiten an lebenden Schweinen: Enzootische Pneumonie (EP) Pleuropneumonie (APP) Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS) Progressive Rhinitis Atrophicans(pRA) Schweinedysenterie Versichert sind ausschliesslich Mutterschweine/Remonten Räude Maul- und Klauenseuche Vesikuläre Stomatitis Vesikulärkrankheit der Schweine Afrikanische Schweinepest Klassische Schweinepest Mycoplasma hyopneumoniae Actinobacillus pleuropneumoniae Virus der Familie Arteriviridae, Genus Arterivirus Toxinbildende Pasterella multocida Brachyspira hyodysenteriae Sarcoptes scabiei var. Suis Versicherte Massnahmen Als Sanierungsmassnahmen im Sinne dieser Police gelten: die Teilsanierungen versicherter Tierplätze/Betriebe gemäss Tierseuchenverordnung TSV Art. 245f, Abs.1, lit. a; gesetzlich begründete Vollsanierungen versicherter Betriebe gemäss TSV Art. 245g, Abs. 1, lit. a oder die Vollsanierung bei Feststellung von Rhinitis Atrophicans; die Schlachtung positiv auf PRRS getesteter Mutterschweine und Eber nach der Erstuntersuchung im Verdachtsfall und nach der Zweituntersuchung 21 Tage später (TSV Art. 185a); Massnahmen zur Sanierung der Schweinedysenterie ; die Behandlung der von Räudemilben befallenen Tiere. Die von der zuständigen Behörde gestützt auf das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der unter Ziffer 4.2 Zusatzdeckung genannten hochansteckenden Tierseuchen.

3 Ausschlüsse Nicht versicherte Schäden Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden 1. die nicht auf eine der versicherten Gefahren zurückzuführen sind, wie z.b. Serotyp 1 von Actinobacillus pleuropneumoniae; Ektoparasiten (mit Ausnahme von Sarcoptes scabiei var. Suis); Protozoen usw. 2. durch nicht deklarierte Tierarten oder Tierplätze; 3. durch Infektionen, verursacht durch Kannibalismus (Schwanz- und Ohrenbeissen) oder Tierquälerei; 4. aus Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen 5. wenn die Infektion der Tiere bei der Übernahme derselben dem Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten bekannt war oder bei pflichtgemässem Verhalten hätte bekannt sein müssen; 6. die durch den Betriebsleiter oder seines Beauftragten durch Übertretung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verursacht wurden (z.b. Verfügung der zuständigen Veterinär-Behörde, Tierseuchen-und Tierschutzgesetz usw.); 7. durch Missachtung von Reglementen und Richtlinien des Schweinegesundheitsdienstes; 8. die durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten durch die Verwendung von Samen oder von Tierzukäufen aus nicht anerkannt PRRS-freien Beständen verursacht wurden; 9. wenn sich Tiere versicherter Tierplätze nach dem Import in Quarantäne befinden; 10. wenn gegen die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem versicherten Betrieb (z.b. vom Versicherungsnehmer nicht bewilligte Zukäufe von Zuchttieren) verstossen wurde; 11..infolge der Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch, wenn diese unmittelbar den Schaden verursacht haben; 12. infolge von kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, Erpressung, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomstruktur, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen; 13..jeder Art, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, die unmittelbar oder mittelbar auf Terrorismuszurückzuführen sind. Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind 1. Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den Versicherungsnehmer oder seiner Hilfspersonen mit übertragbaren Krankheitserregern infiziert waren; 2. lebende Pflanzen.

4 Vorgehen im Schadenfall Obliegenheiten Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte: die AXA innerhalb von 14 Tagen (ab Datum der definitiven Diagnose) zu benachrichtigen; Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen, wobei diese Angaben ohne andere Abmachung schriftlich erfolgen müssen. Zu diesem Zweck müssen z.b. die Besuchsprotokolle des SGD, Tierarztzeugnisse, Geschäftsbücher, Statistiken des Vorjahres des Vertragsabschlusses auf Verlangen vorgelegt werden; Abklärungen der AXA zu gestatten und sie darin zu unterstützen; auf eigene Kosten die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs und zur Bestimmung des Leistungsumfangs erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Dokumente einzureichen, wo bei die AXA angemessene Fristen ansetzen kann; während und nach dem Ereignis für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Anordnungen der AXA zu befolgen; im Hinblick auf die Feststellung von Schadenursache und höhe keine beschädigten Sachen zu verändern oder zu entsorgen, sofern nicht die Schadenminderung oder öffentliche Interessen vorgehen. Schadenermittlung Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die AXA können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Schaden wird entweder durch die Parteien, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständi genverfahren ermittelt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. Der Anspruchsberechtigte hat den Eintritt des Ereignisses und die Schadenhöhe auf eigene Kosten nachzuweisen. Police und Versicherungssumme sind kein Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen bei Eintritt des Ereignisses. Bei Versicherung auf fremde Rechnung behält sich die AXA vor, den Schaden ausschliesslich mit dem Versicherungsnehmer zu ermitteln. Die AXA ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen zu übernehmen. Sachverständigenverfahren Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: Jede Partei ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Parteidurch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Obmann. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte.

5 Entschädigung Grundsatz Leistungen werden von der AXA erst erbracht, wenn der versicherte Betrieb nachweislich gemäss TSV (EP,APP, PRRS) oder den Vorgaben des Schweinegesundheitsdienstes (pra, Schweinedysenterie, Räude) saniert wurde. Enzootische Pneumonie (EP), Pleuropneumonie (APP) Die versicherte Leistung der AXA entspricht im Maximum dem pro Tierplatz vereinbarten und in der Antragsmeldung aufgeführten Betrag. Die Entschädigung wird ohne buchhalterischen Nachweis pro versicherten Tierplatz ausbezahlt. Die Leistung ist beschränkt auf die gemäss TSV ermöglichte Sanierungsart, die den kleinsten finanziellen Aufwand erfordert. Folgende Grundsätze gelten für die einzelnen Betriebsarten: Für Zuchtbetriebe wird die vereinbarte Tierplatzentschädigung bei einer Vollsanierung zu 100% und bei einer möglichen Teilsanierung zu 45% ausgerichtet. Für Aufzuchtplätze wird das vereinbarte Tierplatzgeld für beide Sanierungsarten zu 100% ausgerichet. Für Mastplätze wird im Zeitpunkt des Schadenfalles das vereinbarte Tierplatzgeld für beide Sanierungsarten bei einem Durchschnittsgewicht zwischen 30 und 90kg pro Tier zu 100% ausgerichtet. Ist das Durchschnittsgewicht geringer als 30kg, so reduziert sich das ausgerichtete Tierplatzgeld pro kg Mindergewicht um 14%. Bei einem Durchschnittsgewicht von mehr als 90kg reduziert sich das ausgerichtete Tierplatzgeld pro kg Mehrgewicht um 10%. Für Eberplätze wird die Vergütung nur bei Vollsanierungen zu 100% des vereinbarten Tierplatzgeldesausgerichtet. Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS) Die versicherte Leistung der AXA entspricht bei Schlachtung positiv getesteter Mutterschweine und Eber dem pro Tierplatz vereinbarten und im Antrag aufgeführten Betrag. Die Entschädigung wird ohne buchhalterischen Nachweis pro versicherten Tierplatz ausbezahlt. Die Leistung ist beschränkt auf die Massnahmennach der Erstuntersuchung im Verdachtsfall und nach der Zweituntersuchung 21 Tage später. Die versicherte Leistung wird pro Betrieb maximal einmal in drei Jahren erbracht. Progressive Rhinitis Atrophicans (pra) Die versicherte Leistung der AXA entspricht im Maximum dem pro Tierplatz vereinbarten und im Antragaufgeführten Betrag für eine Totalsanierung. Die Entschädigung wird ohne buchhalterischen Nachweis proversicherten Tierplatz ausbezahlt. Die versicherte Leistung wird pro Betrieb maximal einmal in drei Jahren erbracht. Schweinedysenterie (Brachyspira hyodysenteriae) Die versicherte Leistung der AXA entspricht 45% von dem pro Tierplatz vereinbarten und im Antrag aufgeführten Betrag für eine Totalsanierung. Die Entschädigung wird ohne buchhalterischen Nachweis proversicherten Tierplatz ausbezahlt. Die versicherte Leistung wird pro Betrieb maximal einmal in drei Jahren erbracht. Hochansteckende Tierseuchen Die versicherte Leistung der AXA Winterthur entspricht im Maximum dem pro Tierplatz vereinbarten undin der Antrags-Meldung aufgeführten Betrag für eine Totalsanierung. Die Entschädigung wird ohne buchhalterischen Nachweis pro versicherten Tierplatz ausbezahlt. Räude Die versicherte Leistung der AXA entspricht den Behandlungskosten der tierärztlichen Erstbehandlung befallener Tiere. Die versicherte Leistung wird pro Betrieb maximal einmal in drei Jahren erbracht.

6 Kürzung der Versicherungsleistungen Sind im EP-/APP-Schadenfall im versicherten Betrieb weniger als 80% der Tierplätze belegt, so wird die Entschädigung entsprechend dem im Zeitpunkt des Schadenfalles aktuellen Belegungsgrad, proportionalgekürzt. Wird der Betrieb nach dem Schadenereignis nicht mehr weitergeführt (Risikowegfall), dann gilt dies als Sanierung im Sinne dieses Versicherungsvertrages. Die AXA vergütet in diesem Fall, unabhängig vom Produktionsziel des versicherten Betriebes, pro versicherten Tierplatz 25% des vereinbarten Tierplatzgeldes. Führt der Ausbruch einer anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit zu behördlichen Massnahmen, die Leistungen der Kantone auslösen, so wird die Entschädigung der AXA erst nach Auszahlung des kantonalen Beitrages fällig und um diesen gekürzt. Zahlung der Entschädigung Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die AXA über alle zur Bestimmung der Versicherungsleistung erforderlichen Angaben verfügt, fällig. 4 Wochen nach Eintritt des Schadens kann eine erste Teilzahlung im Umfang des Betrags, der nach demstand der Schadenermittlung ausgewiesen ist, verlangt werden. Die Zahlungspflicht der AXA wird aufgeschoben, solange die Entschädigung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten nicht ermittelt oder ausgerichtet werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als unklar ist, an wen die Versicherungsleistung rechtmässig auszurichten ist; Polizei oder Untersuchungsbehör dern im Zusammenhang mit dem Ereignis ermitteln oder ein Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. Verjährung und Verwirkung Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Lehnt die AXA die Entschädigungsforderung ab, muss sie der Anspruchsberechtigte innert 2 Jahren nach Eintritt des Ereignisses gerichtlich geltend machen, andernfalls er seine Rechte verliert (Verwirkung).

7 Verschiedene Bestimmungen Beginn und Dauer des Vertrags/Kündigung Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum. Bis zur Aushändigung der Police besteht provisorischer Versicherungsschutz, sofern eine schriftliche Deckungszusage abgegeben wird. Die AXA kann den Antrag schriftlich ablehnen. Besteht provisorischer Versicherungsschutz, erlischt dieser 3Tage nach Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Die AXA kann die Prämie für die Dauer der Versicherung anteilmässig einfordern. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Nach Ablauf verlängert er sich jeweils um 1 Jahr. Dieser Vertrag kann durch beide Parteien alljährlich, unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist, auf den Hauptverfall schriftlich gekündigt werden. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, erlischt er am aufgeführten Tag. Kündigung im Schadenfall Tritt ein ersatzpflichtiger Schaden ein, können beide Parteien den Vertrag schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt für den Versicherungsnehmer 14 Tage und beginnt zu laufen, wenn dieser von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhält. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Empfang der Kündigung. AXA muss spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen. Der Vertrag erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Sorgfaltspflichten Die Versicherten (Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) sind zur Sorgfalt verpflichtet. Sie habennamentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Werden Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder andere Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Gefährliche Zustände Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen gefährlichen Zustand (z.b. gesetzwidrige bauliche Verhält-nisse, mangelhafte Desinfektionsmöglichkeiten), der zu einem Schaden führen könnte, innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Gesetzliche Sicherheitsvorschriften Als solche gelten für diese Police, nicht abschliessend aufgezählt, im speziellen die im Zeitpunkt des jeweiligen Schadeneintritts anwendbaren Vorschriften: des Tierseuchengesetzes (TSG) mit Verordnung (TSV) 8 SR , resp. SR ) und der Weisung des BLV sowie den entsprechenden Änderungen; der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR ); der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (SR ); der Tierschutzverordnung (SR 455.1); der Lebensmittelgesetzgebung.

8 Prämien/Vertragsänderungen Die erste Prämie ist an dem in der Rechnung bezeichneten Tag, die folgenden Prämien sind am ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig. Ist Ratenzuschlag vereinbart, gelten die im Laufe des Versicherungsjahrs zahlbaren Prämien als gestundet. Ändern die Prämien oder die Regelung des Selbstbehalts, kann die AXA die Anpassung des Vertrags mit Wirkung ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Die Mitteilung, dass die Vertragsbedingungen angepasst werden, muss spätestens am Tag, der einer Frist von 25 Tagen vorausgeht, beim Versicherungsnehmer eintreffen. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Vertrag in Bezug auf den von der Änderung betroffenen Teil oder in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Versicherungsjahrs zu kündigen. Dadurch erlischt der Vertrag in dem vom Versicherungsnehmer bestimmten Umfang mit dem Ablauf des Versicherungsjahrs. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahrs bei der AXA eintreffen. Erfolgt keine Kündigung des Versicherungsnehmers, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsanpassung. Gefahrserhöhung und -verminderung Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache ist der AXA sofort schriftlich anzuzeigen. Wird die Mitteilung schuldhaft unterlassen, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden. Bei Gefahrerhöhung kann die AXA für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, vom Empfang der Anzeige bzw. der Mitteilung an gerechnet. Der Vertrag erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei. In beiden Fällen kann die AXA die zusätzliche Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Vertragsablauf einfordern. Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend reduziert. Doppelversicherung Bestehen für versicherte Sachen gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versicherungen oder werden solche abgeschlossen, ist dies der AXA sofort anzuzeigen. Die AXA kann die Versicherung innert 14 Tagen, von der Anzeige an gerechnet, kündigen. Der Vertrag erlischt4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Ist gemäss Police ein Teil des Schadens selbst zu tragen, darf für diesen Teil keine andere Versicherung abgeschlossen werden. Andernfalls wird die Entschädigung so herabgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte in jedem Fall den gemäss diesem Vertrag vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.

9 Kommunikation mit der AXA/Kollektivpolicen Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sind an die zustän-dige Geschäftsstelle oder den Sitz der AXA zu richten. Kündigungen oder andere Erklärungen, die an einefrist gebunden sind, müssen vor Ablauf der Frist bei der anderen Partei eintreffen. Ist bei den Policen, an welchen mehrere Gesellschaften beteiligt sind (Kollektivpolicen), die AXA mit derführung beauftragt, erfolgt der Verkehr zwischen den Gesellschaften und dem Versicherungsnehmer oderdem Anspruchsberechtigten in allen die Versicherung betreffenden Angelegenheiten ausschliesslich über dieaxa. Bei Kollektivpolicen haftet jede Gesellschaft nur für ihren Anteil (keine Solidarschuld). Versicherungsträger AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur («AXA»), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe. Datenschutz Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die AXA Kenntnis von folgendendaten: Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Zahlungsverbindungsdaten usw.), gespeichert in elektronischen Kundendateien; Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf usw.), abgelegt in den Policendossiers; Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw.), gespeichert in Vertragsverwaltungssystemen wie physische Policendossiers und elektronische Risikodatenbanken; Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben usw.), gespeichert in Inkassodatenbanken; allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege usw.), gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen. Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfalle die Schäden korrekt abzuwickeln. Die Daten sind mindestens 10 Jahre nach Vertragsauflösung, Schadendaten mindestens 10 Jahre nach Erledigung des Schadenfalles aufzubewahren. Falls erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Pfandgläubiger, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketingzwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrunddaten (ohne Antrags- und Schadendaten) sowie in die erstellten Kundenprofile. Gesetzliche Bestimmungen Im Übrigen gilt das schweizerische Recht, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag(VVG).

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