Lebenshilfe/David Maurer HANDREICHUNG SCHULBEGLEITUNG

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1 Lebenshilfe/David Maurer 0 HANDREICHUNG SCHULBEGLEITUNG Fassung 06/2018

2 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungsberechtigte / Rechtsgrundlage Funktion und Ziele von Schulbegleitung Aufgaben von Schulbegleitern Aufsichtspflicht Weisungsbefugnis Datenschutz Begleitung von Klassenfahrten Praktische Tipps für den Beginn Gelingensfaktoren Trägerverbund und Fachstelle Schulbegleitung Verfahrensablauf Kontaktmöglichkeiten Literaturempfehlungen Quellenverzeichnis... 12

3 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. 1. Leistungsberechtigte / Rechtsgrundlage Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen, körperlichen, mehrfachen oder Sinnesbehinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch der weiterführenden Schulen, gewährt werden. Dazu gehören auch Leistungen, die der Integration in allgemeinen Schulen dienen. 1 Für Kinder und Jugendliche mit einer ausschließlich seelischen Behinderung können Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 35a Abs. 3 SGB VIII gewährt werden, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 2 2 Benötigt ein Kind - unabhängig vom sonderpädagogischen Förderbedarf - Schulbegleitung, stellen die Eltern einen Antrag auf Eingliederungshilfe: bei geistiger, körperlicher, mehrfacher oder Sinnesbehinderung beim Amt für besondere Hilfen ( 54, Abs. 1 SGB XII, 75 und 112 SGB IX) bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beim Amt für Soziale Dienste und Psychologische Beratung ( 35a SGB VIII) 1 Landkreis Esslingen (Hrsg.) (2017): Konzeption Schulbegleitung. Verfügbar unter: S. 3 ff. heruntergeladen am: A.a.O., S. 4.

4 2. Funktion und Ziele von Schulbegleitung Schulbegleiter unterstützen Schüler mit Beeinträchtigung oder Behinderung durch individuelle Begleitung während des Schulbesuches. Die Unterstützung durch den Schulbegleiter ist einzelfallbezogen auf den jeweiligen Schüler und grenzt sich vom Lehrauftrag der Schule ab. Schulbegleitung ermöglicht: die Teilnahme am Unterricht und am Schulleben die Förderung zur größtmöglichen Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit des Kindes bzw. des Jugendlichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht Integration in den Klassenverband 3. Aufgaben von Schulbegleitern Konkrete Aufgaben hängen vom individuellen Bedarf des Schülers ab und können sein: 3 Unterstützung im Bereich Mobilität und Pflege: Begleitung und Orientierungshilfe im Schulgebäude und in den Pausen Unterstützung bei Toilettengängen Begleitung bei Schulfahrten und Klassenausflügen Unterstützung im emotionalen und sozialen Bereich: Motivation des Schülers Prävention und Intervention in Konfliktsituationen und bei Krisen Unterstützung des sozialen Miteinanders Auszeiten vom Klassenverband

5 Hilfen im Unterricht: Unterstützung bei der Verwendung von (technischen) Hilfsmitteln Aufbereitung von Unterrichtsmaterial Unterstützung bei der Planung und der Ordnung von Zeit, Arbeitsplatz und Aufgaben Unterstützung/Lenkung/Fokussierung von Aufmerksamkeit und Konzentration Aufgaben einer Schulbegleitung sind nicht: Vermittlung von Lehrinhalten, darunter fällt auch die Anpassung von Lehrmaterial an die Bedürfnisse des Kindes. Der Lehrauftrag liegt im Kompetenz- und Verantwortungsbereich des Lehrers. Sicherstellung der Aufsichtspflicht für die gesamte Klasse oder Kleingruppen. Bewertung des Entwicklungsstandes des Kindes. Ein Austausch darüber zwischen Schulbegleiter und Lehrer darf nur mit Einverständniserklärung der Eltern geschehen (Schweigepflichtentbindung des Schulbegleiters). Behandlungspflege (z.b. sondieren, katheterisieren) sowie Medikamentengabe. Dies obliegt Pflegefachkräften oder den Eltern. Vermittlerrolle zwischen Schule und Elternhaus Aufsichtspflicht Aufgrund des eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule ( 1 SchulG BW) liegt die Primärverantwortung der Aufsichtspflicht während des Schulbesuchs bei der Schule. Die konkrete Organisation und Gestaltung obliegt der Schulleitung. Der Schulbegleiter übernimmt die Aufsichtspflicht, wenn für ihn ersichtlich ist, dass die Lehrkraft dieser nicht ausreichend nachkommt oder wenn zwischen Schule und Schulbegleitung eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 3 3 Vgl. Fegert, JM. & Ziegenhain, U. (2016). Schulbegleitung als Beitrag zur Inklusion. Bestandsaufnahme und Rechtsexpertise. Schriftenreihe der Baden-Württemberg Stiftung, Gesellschaft und Kultur, 81.

6 5. Weisungsbefugnis Die Weisungsbefugnis gegenüber dem Schulbegleiter hängt vom jeweiligen Anstellungsverhältnis ab. Ist der Schulbegleiter freiberuflich tätig, unterliegt er keiner Weisungsbefugnis. Wenn die Schulbegleitung über einen Träger angestellt ist, obliegt die Weisungsbefugnis der Leitungskraft des Arbeitgebers des Jugend- oder Sozialamtes. Ist der Schulbegleiter Mitarbeiter des Jugend- oder Sozialamtes, gelten für ihn die Weisungen des Vorgesetzten. Falls der Schulbegleiter bei einem kommunalen Schulträger (Gemeinde, Landkreis; 28 SchulG BW) angestellt ist, leitet sich die Weisungsbefugnis aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ab. 4 Schulen und Lehrer sind in diesen Fällen nicht weisungsbefugt. 6. Datenschutz 5 Auch für Schulbegleiter gelten datenschutzrechtliche Regelungen. Generell haben Schulbegleiter personenbezogene Informationen des Schülers und seiner Familie für sich zu behalten und dürfen diese nur weitergeben, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt Begleitung von Klassenfahrten Sollte der Bedarf einer Schulbegleitung auch bei Klassenausflügen oder Schullandheimaufenthalten anfallen, muss von den Eltern rechtzeitig ein separater Antrag beim entsprechenden Leistungsträger gestellt werden. Verfügbar unter: S. 70 ff. heruntergeladen am: Vgl. a.a.o., S Vgl. a.a.o., S. 82 ff.

7 8. Praktische Tipps für den Beginn (und auch fortlaufend) Die Beziehungen zwischen dem Kind und Schulbegleiter, Lehrer und Schulbegleiter sowie Kind und Lehrer müssen wachsen. Das braucht Zeit! Starten Sie mit einfachen Absprachen und Aufgaben: Der Schulbegleiter kann sich zu Beginn neben das zu begleitende Kind setzen und dort beruhigend einwirken. Nach den ersten Wochen überlegen Lehrer und Schulbegleiter gemeinsam, welche anderen Aufgaben und ggf. Sitzpositionen anfallen könnten. Grundsätzlich sollte das Handeln dem Gegenüber transparent gemacht und erklärt werden. Das Handeln des Schulbegleiters muss mit dem Lehrer rückgesprochen werden. Doch auch der Lehrer sollte sein Handeln dem Schulbegleiter erläutern. Dies unterstützt das gegenseitige Verstehen und gemeinsame Agieren. Lehrer und Schulbegleiter sollten sich als Team verstehen. Treffen Sie Absprachen, wie Sie miteinander kommunizieren wollen, besonders während des Unterrichts. Lehrer und Schulbegleiter sollten sich idealerweise einmal pro Woche Zeit für eine kurze Reflexion nehmen. Dort kann z.b. geklärt werden, wie die Woche verlaufen ist, was gut funktioniert hat und was eventuell verändert werden muss. Hierfür stehen dem Schulbegleiter Abstimmungszeiten zur Verfügung. Auch die Rücksprache mit den Eltern sollte von beiden Seiten sichergestellt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass alle drei Parteien (Lehrer, Eltern, Schulbegleiter) gemeinsam an Lösungen arbeiten und den gleichen Informationsstand haben. Themen, die zwischen Schule und Elternhaus geklärt werden müssen, sollten direkt miteinander besprochen werden ohne den Schulbegleiter als Vermittler einzubinden. Zur Unterstützung und bei Problemen sollte die koordinierende Kraft des regionalen Trägers der Schulbegleitung eingebunden werden. Lehrkraft und Schulbegleitung sollten sich idealerweise vor Beginn der Begleitung über Aufgaben abstimmen bzw. einige Wochen nach Beginn diese nochmals überdenken bzw. neu definieren. 6

8 9. Gelingensfaktoren Maßgebend für eine gelingende Schulbegleitung ist eine wertschätzende Haltung der Schule gegenüber der Schulbegleitung sowie umgekehrt. Eine gute Kommunikation zwischen allen Beteiligten (Schulleitung, Lehrkräften, Schulbegleitung und Eltern) sowie ein regelmäßiger Austausch über das Kind/den Jugendlichen sind hierbei von zentraler Rolle. 10. Trägerverbund und Fachstelle Schulbegleitung Der Trägerverbund Schulbegleitung im Landkreis Esslingen hat sich mit dem Ziel, Schülern mit einer Behinderung die aktive Teilhabe am Schulleben zu ermöglichen, zusammengeschlossen. Für die Eingliederungshilfe nach SGB XII und SGB IX, die für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, mehrfachen oder Sinnesbehinderung zuständig ist, sind die Behinderten-Förderung-Linsenhofen e.v. (Region Nürtingen), die Lebenshilfe Esslingen e.v. 7 (Region Esslingen-Fildern) und die Lebenshilfe Kirchheim e.v. (Region Kirchheim) tätig. Adressat für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder drohenden seelischen Beeinträchtigung nach SGB VIII sind die Stiftung Jugendhilfe aktiv (Region Esslingen-Fildern) und die Stiftung Tragwerk (Region Kirchheim-Nürtingen). Beim Einsatz von Mitarbeitenden im Freiwilligendienst (FSJ) ist der Kreisjugendring Esslingen e.v. landkreisweit tätig. Um Eltern, Schüler, Lehrer und Schulen zu informieren und neutral zu beraten, hat der Trägerverbund Schulbegleitung die Fachstelle Schulbegleitung eingerichtet. Neben der Beratung (z.b. telefonisch, vor Ort etc.) sind die Organisation und Durchführung von Fortbildungs- und Qualifikationsangeboten für Schulbegleiter, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitwirkung bei der Entwicklung von Standards für die Schulbegleitung weitere Aufgaben. Vor

9 der Übergabe des Vorgangs an den zuständigen Träger bereitet die Fachstelle Schulbegleitung alle notwendigen Schritte vor, damit Schulbegleitung vor Ort durchgeführt werden kann. Die Fachstelle Schulbegleitung kooperiert eng mit dem Schulamt, dem Landratsamt und den Schulen. Der regionale Träger akquiriert Schulbegleiter und begleitet sie im laufenden Prozess. Neben der Anleitung in Form von interner Fallbesprechung und Reflexionen stellt die koordinierende Kraft des regionalen Trägers auch Qualifizierungsmaßnahmen sicher. Weitere Aufgaben sind die Sicherstellung der Kommunikation mit Schule, Schulbegleitung und Eltern sowie die Koordination einer Ersatzkraft bei Erkrankung eines Schulbegleiters. Der Bedarf einer Krankheitsvertretung wird vom regionalen Träger in Absprache mit Schule, Schulbegleitung und Eltern festgelegt. 11. Verfahrensablauf 8

10 12. Kontaktmöglichkeiten Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Fachstelle Schulbegleitung Sandra-Maria Wiedmann Lisa Kutschera Weitere Informationen entnehmen Sie der Homepage: 9

11 13. Literaturempfehlungen Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.) (2017): Ländervergleich. Inklusive Bildung in Deutschland. Verfügbar unter: Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. (Hrsg.) (2015): Schulbegleitung, Ein Positionspapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Verfügbar unter: Landkreis Esslingen (Hrsg.) (2017): Konzeption Schulbegleitung. Verfügbar unter: / / %20Anlagen%20komplett.pdf. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. (Hrsg.) (2016): Empfehlungen des Deutschen Vereins: Von der Schulbegleitung zur Schulassistenz in einem inklusiven Schulsystem. Verfügbar unter: schulassistenz.pdf. Fegert, JM., Henn, K. & Ziegenhain, U. (2015). Zur gegenwärtigen Situation von Schulbegleitern/innen und ihrer verbesserten Aus- und Fortbildung. In: Konrad-Adenauer-Stiftung (Hrsg.), Auf dem Prüfstand: Inklusion im deutschen Schulsystem (S ). Verfügbar unter: Fegert, JM. & Ziegenhain, U. (2016). Schulbegleitung als Beitrag zur Inklusion. Bestandsaufnahme und Rechtsexpertise. Schriftenreihe der Baden-Württemberg Stiftung, Gesellschaft und Kultur, 81. Verfügbar unter:

12 Henn, K., Thurn, L., Besier, T., Künster, AK., Fegert, JM. & Ziegenhain U. (2014). Schulbegleiter als Unterstützung von Inklusion im Schulwesen: Erhebung zur gegenwärtigen Situation von Schulbegleitern in Baden-Württemberg. Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 42(6), Verfügbar unter: KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Hrsg.) (2015): KVJS Forschung. Orientierungshilfe für die Sozial- und Jugendhilfe. Inklusion in Schulen. Leistungen der Eingliederungshilfe. Verfügbar unter: autismus verstehen. Das Magazin von und mit Menschen im Autismus-Spektrum (Hrsg.) (2018):. Bestellbar unter: 11 Demmer, Christine, Heinrich Martin & Lübeck, Anika. (2017). Funktion und Funktionalität von Schulbegleitung im inklusiven Schulsystem!?. Expertise im Auftrag des AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.v. Bestellbar unter: Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v. (Hrsg.) (2016): Inklusion macht Schule. Ich kenne meine Rechte. Das neue Schulgesetz in Baden- Württemberg. Ein Ratgeber von Eltern für Eltern. Verfügbar unter:

13 Quellenverzeichnis Landkreis Esslingen (Hrsg.) (2017): Konzeption Schulbegleitung. Verfügbar unter: Esslingen-ROOT/get/params_E / / %20Anlagen%20komplett.pdf. S. 3 ff. heruntergeladen am: Fegert, JM. & Ziegenhain, U. (2016). Schulbegleitung als Beitrag zur Inklusion. Bestandsaufnahme und Rechtsexpertise. Schriftenreihe der Baden-Württemberg Stiftung, Gesellschaft und Kultur, 81. Verfügbar unter: S. 70 ff. heruntergeladen am:

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