Nunmehr leben die Ehegatten getrennt und wollen eine Scheidungsfolgevereinbarung abschließen.

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1645# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2007 EGBGB Art , 4, 4a, 5, 6; BGB 1416; FGB-DDR 13 f., 39; ZGB-DDR 299 Scheidungsbedingte Auseinandersetzung einer ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB der ehemaligen DDR, wenn nach der Wiedervereinigung zur Fortgeltung dieses Güterstandes optiert worden ist; anwendbares Güterstands-, Unterhalts- und Versorgungsausgleichsrecht I. Sachverhalt Ehemalige DDR-Bürger haben im Dezember 1990 in notarieller Form eine gemeinsame Erklärung zur Vorlage bei einem Kreisgericht i. S. d. Einigungsvertrages, Anlage I, Kapitel III, Art Abs. 1-3 EGBGB, zur Fortsetzung des bisherigen gesetzlichen Güterstands der ehemaligen DDR, abgegeben, welche beim Amtsgericht N/N Registergericht (vormals Kreisgericht N.) registriert wurde. Eine Eintragung des Güterstandes in das Güterrechtsregister ist nicht erfolgt. Die Eheleute haben nach dem ein Reinvermögen von mehr als 2 Mio. erworben, das aus Gesellschaftsvermögen, Barvermögen und diversen Grundstücken besteht. Der Vermögenserwerb erfolgte ohne Berücksichtigung des Güterstandes und ohne weitere Erklärung hierzu zu Alleineigentum eines Ehegatten oder zu hälftigen Miteigentum beider Ehegatten. Nunmehr leben die Ehegatten getrennt und wollen eine Scheidungsfolgevereinbarung abschließen. II. Fragen 1. Welche Ansprüche bestehen bei Scheidung, wenn die Ehegatten im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB der ehemaligen DDR leben (güterrechtliche Ansprüche, Unterhalt?, Versorgungsausgleich?)? 2. Insbesondere: Wie erfolgt die Vermögensauseinandersetzung (FGB der DDR nach Maßgabe des Art EGBGB)? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/1645.doc

2 Seite 2 3. Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Scheidungsfolgevereinbarung zu beachten? III. Zur Rechtslage 1. Güterrechtliche, unterhaltsrechtliche und versorgungsausgleichsrechtliche Ansprüche Insoweit wird im Hinblick auf die unterschiedlichen kollisionsrechtlichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Güterrecht, dem Unterhaltsrecht und dem Versorgungsausgleichsrecht unterschieden. a) Güterrecht Für Ehegatten, für die nach innerdeutschem Kollisionsrecht bis zum der gesetzliche Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB der DDR gegolten hat (was nach Ihren Sachverhaltsangaben im vorliegenden Fall unterstellt werden kann), gilt ab dem , d. h. dem Tag des Beitritts, grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB (Art Abs. 1 EGBGB). Allerdings konnte jeder Ehegatte, dessen gesetzlicher FGB-Güterstand in den gesetzlichen Güterstand des BGB überführt wurde, und der nicht inzwischen einen Ehevertrag geschlossen hatte oder geschieden worden war, durch notariell beurkundete einseitige Erklärung gegenüber jedem Kreisgericht der ehemaligen DDR bis zum Ablauf des (Eingang beim Gericht maßgeblich) für die Weitergeltung des bisherigen FGB-Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft optieren (Art Abs. 2 EGBGB). Mit dieser Erklärung gilt rückwirkend zum die Überleitung in die Zugewinngemeinschaft des BGB als nicht erfolgt. Eine derartige Erklärung ist im vorliegenden Falle in der gebotenen Form abgegeben worden. Zwar ist der aufgrund der Erklärung nach Art Abs. 2 S. 1 EGBGB fortgeltende Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft auf Antrag eines Ehegatten in das Güterrechtsregister einzutragen (vgl. Art Abs. 3 S. 6 EGBGB); jedoch ist die Eintragung in das Güterrechtsregister nicht konstitutiv für die Wirkung der Erklärung nach Art Abs. 2 S. 1 EGBGB (statt aller Staudinger/Rauscher, EGBGB, 2003, Art EGBGB Rn. 111), so dass die hier unterbliebene Eintragung unschädlich ist. Für Ehegatten, die wie im vorliegenden Fall eine Optionserklärung nach Art Abs. 2 S. 1 EGBGB abgegeben haben, bestimmt Art a Abs. 2 EGBGB, dass die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (vgl BGB) bei fortbestehendem gemeinschaftlichen Eigentum entsprechende Anwendung finden. Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung sind dagegen die Vorschriften des FGB weiterhin abzuwenden (vgl. Art a Abs. 2 S. 2 EGBGB). Welche Vorschriften allerdings für den Erwerb von Eigentum, insbesondere Immobilieneigentum, und den Erwerb anderer Rechte anzuwenden sind, ob insoweit die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft des BGB oder die des FGB einschlägig sind, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Auf diese Problematik soll näher unter Frage 2. eingegangen werden. b) Nacheheliches Unterhaltsrecht Maßgebliche Überleitungsvorschriften sind insoweit Art und 5 EGBGB.

3 Seite 3 Art S. 1 EGBGB ordnet eine echte Fortgeltung des DDR-Unterhaltsrechts nur für Unterhaltsansprüche eines Ehegatten an, dessen Ehe vor dem geschieden worden ist. Das Unterhaltsrecht der 29 ff. FGB gilt also in diesen Fällen auch für Unterhaltszeiträume, die nach dem liegen (statt aller Staudinger/Rauscher, a. a. O., Art EGBGB Rn. 26 m. zahlr. w. N.). Bei einer Scheidung ab dem gelten demgegenüber gem. Art EGBGB unabhängig vom Güterstand die Bestimmungen der 1569 ff. BGB (KG DtZ 1992, 287; OLG Naumburg OLG-NL 1994, 248, 249; Staudinger/Rauscher, a. a. O., Art EGBGB Rn. 24, Art EGBGB Rn. 39; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl. 2006, Art EGBGB Rn. 3). Diese Anwendbarkeit der 1569 ff. BGB gilt sowohl für die Bemessung als auch für die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit und etwaige Einwendungen (statt aller Staudinger/Rauscher, a. a. O., Art EGBGB Rn. 24). Diese Rechtslage hat unseres Erachtens auch zur Konsequenz, dass die Rechtsprechung des BGH zur etwaigen Sittenwidrigkeit und zur Inhaltskontrolle von Vereinbarungen über die Einschränkung oder den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts zu beachten ist. c) Versorgungsausgleich Das Recht der DDR kannte keinen Versorgungsausgleich. Rentenanwartschaften aus der staatlichen Versicherung wurden auch nicht in die güterrechtliche Vermögensteilung einbezogen. Hintergrund war die Vorstellung, dass jeder Ehepartner durch eigene Berufstätigkeit Rentenansprüche erwirbt, die seinen Leistungen im Berufsleben entsprechen. Außerdem sollten mit der Ehescheidung alle aus der Ehe folgenden gegenseitigen Ansprüche beendet sein (statt aller Staudinger/Rauscher, a. a. O., Art EGBGB Rn. 1). In Betracht kam allerdings eine Einbeziehung privater Lebensversicherungsansprüche in die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach 39 FGB sowie der Erwerb von Hinterbliebenenversorgungsansprüchen des geschiedenen Ehegatten bei Versterben des unterhaltspflichtigen Rentenversicherten ( 49 RentenVO, 1979, Gesetzblatt DDR, I, 401; nunmehr Art RÜG, BGBl. 1991, I, 1606). Durch Art EGBGB wird klar gestellt, dass grundsätzlich auch das Recht des Versorgungsausgleichs auf die neuen Bundesländer übergeleitet wird, und zwar unabhängig vom Güterstand. Implizit ergibt sich aus Art S. 1 und S Halbs. EGBGB, dass bei einer Ehescheidung seit dem (d. h. dem In-Kraft-Treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI im Beitrittsgebiet) ein Versorgungsausgleich stattfindet (statt aller Staudinger/Rauscher, a. a. O., Art EGBGB Rn. 36). Dies gilt somit auch für sämtliche Ehen, die vor dem in der DDR geschlossen wurden bzw. für Ehegatten, deren gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt am in der DDR lag (Staudinger/Rauscher, a. a. O., Art EGBGB Rn. 36; Palandt/Brudermüller, Art EGBGB Rn. 8; MünchKomm/Dörr, EGBGB, 3. Aufl. 1999, Art EGBGB Rn. 13). Zu beachten sind jedoch die Sonderregelungen für den Versorgungsausgleich im Einigungsvertrag bzw. das Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs. Beide Sonderregelungen, die wir Ihnen nebst Kommentierung von Rauscher (in: Staudinger, a. a. O., als Anhänge III und IV zu Art EGBGB) beigefügt haben, setzten voraus, dass ein Versorgungsausgleich überhaupt stattfindet und werden daher für interlokal dem Beitrittsgebiet zugeordnete Ehen erst relevant, wenn die Ehescheidung, wie im vorliegenden Fall, nach dem Stichtag, d. h. nach dem , erfolgt (Staudinger/Rauscher, a. a. O., Art EGBGB Rn. 37).

4 Seite 4 2. Vermögensauseinandersetzung nach Maßgabe des FGB und/oder des BGB? a) Wie oben unter 1. a) bereits angedeutet, ist die Frage, ob sich auch der Erwerb von Eigentum und sonstigen Rechten aufgrund des Art a Abs. 2 EGBGB nach den Vorschriften der Gütergemeinschaft, also entsprechend 1416 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 BGB vollzieht, oder ob insoweit nach wie vor das FGB ( 13 f.) für Umfang und Entstehung von Gesamthandseigentum maßgeblich ist, im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. aa) bb) Die wohl überwiegende Auffassung im Schrifttum steht auf dem Standpunkt, dass sich bei Eheleuten, die zur Fortgeltung des Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB der DDR optiert haben, auch die Entstehung und der Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums weiterhin nach den 13, 14 FGB richten (Peters, FamRZ 1994, 673, 674; Thurn, in: Bamberger/Roth, EGBGB, 2003, Art a EGBGB Rn. 9; MünchKomm/Gernhuber, Art a EGBGB Rn. 32; Otto, Das Ehegüterrecht nach dem Einigungsvertrag, 1994, S. 43; Eberhard, in: Schwab, Familienrecht und Deutsche Einigung, 1991, S. 135; im Ergebnis wohl auch Grziwotz, in: Beck sches Notarhandbuch, 4. Aufl. 2006, B I, Rn. 54). Für diese Auffassung spricht der Wortlaut des Art a Abs. 2 S. 1 EGBGB; danach finden nämlich nur auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. Nicht geregelt ist demgegenüber die Entstehung und der Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums. Gernhuber (MünchKomm, a. a. O.) entnimmt dieses Ergebnis einem Umkehrschluss aus Art a Abs. 2 S. 1 EGBGB. Da diese Vorschrift ausdrücklich nur die Verwaltung entstandenen gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand habe, müsse für die Entstehung, insbesondere den Erwerb des gemeinschaftlichen Eigentums, nach wie vor das hier auch im Übrigen weiterhin geltende FGB einschlägig sein. Umstritten ist zwischen den Vertretern der erstgenannten Auffassung, ob insoweit auch noch 299 ZGB gilt oder nicht (ausdrücklich für die Weitergeltung des 299 ZGB Otto, a. a. O., S. 43; Eberhard, a. a. O., S. 135; anderer Auffassung Pawlowski/Lipp, FamRZ 1992, 377, 381). Nach 299 ZGB fiel ein von einem Verheirateten erworbenes Grundstück stets in das gemeinschaftliche Vermögen, und zwar unabhängig davon, ob der Erwerb mit gemeinschaftlichen Mitteln oder aus eigenem Vermögen erfolgte (so ausdrücklich Rühl, NJ 1985, 247; Otto, a. a. O., S. 43). Alleineigentum des erwerbenden Ehegatten konnte nach 299 Abs. 2 ZGB nur dann entstehen, wenn der andere Ehegatte durch notariell beglaubigte Erklärung bestätigte, dass die familienrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Alleineigentums gegeben waren. Die familienrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Grundstücks zu Alleineigentum lagen jedoch nur dann vor, wenn die Mittel zum Erwerb Alleineigentum des erwerbenden Ehegatten waren, wenn sie also vor der Eheschließung erworben worden oder ihm während der Ehe als Geschenk, Erbschaft oder Auszeichnung zugefallen waren, oder wenn die Ehegatten im Bezug auf die Mittel zum Erwerb des Grundstücks vereinbart hatten, dass sie Alleineigentum des Erwerbers sein sollten (so die Kommentierung des Justizministeriums der DDR zu 299 ZGB, dort Ziff. 2.1). Gemeinschaftliches Eigentum entstand bei Vorliegen der Voraussetzung des 13 Abs. 1 FGB bzw. 299 ZGB unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Willen

5 Seite 5 des Veräußerers und des Erwerbenden beim Rechtsübergang kraft Gesetzes (Eberhard, a. a. O., S. 155). cc) Nach anderer Auffassung, die nach unserer Einschätzung eher die Mindermeinung im Schrifttum widerspiegeln dürfte, richtet sich der Erwerb von Eigentum und sonstigen Rechten in einer kraft Option fortgeltenden Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem FGB nach den Vorschriften der Gütergemeinschaft, also nach 1416 BGB (so ausdrücklich Münch, Die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, 1993, S. 133; so ausdrücklich auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn. 3402; im Ergebnis wohl auch Krauß, in: Beck sches Notarhandbuch, 4. Aufl. 2006, A IX, Rn. 16). Diese Auffassung beruft sich auf den Regelungszusammenhang zwischen Art a Abs. 2 S. 1 EGBGB und Art a Abs. 2 S. 2 EGBGB. Da die Weitergeltung des FGB für die durch Option weiterhin bestehende Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nur für den Fall der Ehescheidung ausdrücklich bestimmt sei, müsse für alle anderen Regelungsbereiche das BGB-Gütergemeinschaftsrecht gelten (i. d. S. Krauß, a. a. O.; Schöner/Stöber, a. a. O.). b) Überträgt man die dargestellten Auffassungen auf den vorliegenden Fall, so ist die Rechtslage bei Zugrundelegung des BGB-Gütergemeinschaftsrechts, also der Vorschrift des 1416 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 BGB, am klarsten. In diesem Fall dürften wohl sämtliche Vermögenswerte, die einer der Eheleute zu Alleineigentum bzw. zur alleinigen Inhaberschaft, oder die beide Eheleute zu hälftigen Miteigentum bzw. zur jeweils hälftigen Mitinhaberschaft erworben wollten, Gesamtgut i. S. d BGB, also gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute geworden sein. Dafür dass, hier Sondergut, also rechtsgeschäftlich nicht übertragbares Vermögen beider oder eines Ehegatten begründet worden ist, gibt der Sachverhalt nichts her; hinzu kommt, dass der Inhalt des Sonderguts gesetzlich festgelegt ist, eine vertragliche Begründung insoweit also ausscheidet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass insoweit Vorbehaltsgut eines Ehegatten begründet worden ist; dieses setze nämlich voraus, dass entsprechende Vermögenswerte durch Ehevertrag oder durch Bestimmung eines Dritten in einer Verfügung von Todes wegen oder in einer Zuwendung zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind. Die Geltung des 1416 BGB hätte zugleich zur Folge, dass die betroffenen Grundbücher die Eigentumsverhältnisse jeweils unrichtig i. S. d. 894 BGB ausweisen würden (statt aller Schöner/Stöber, Rn. 378). Dies gilt unabhängig davon, ob das betreffende Grundstück nur an einen der Ehegatten allein oder an beide Ehegatten zu gleichen Bruchteilen aufgelassen worden ist (statt aller Schöner/Stöber, Rn. 761). Sofern man mit der wohl h. M. dagegen von der Geltung der 13 f. FGB für Entstehung und Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeht, hängt die Bewertung der in der Vergangenheit stattgefundenen Eigentumserwerbe an Immobilien von der Geltung bzw. Nichtgeltung des 299 ZGB ab. Nach der Auffassung, die insoweit ausschließlich die 13 f. FGB anwenden will, waren abweichend von 13 bzw. 299 ZGB stattfindende Allein- oder Bruchteilseigentumserwerbe an Grundstücken zulässig (vgl. 14 Abs. 1 S. 1 FGB). Etwas anderes galt nur für solche Sachen und sonstigen Vermögenswerte, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienten, wie etwa das gemeinsam genutzte Familienwohnheim. Die für die abweichende Vereinbarung maßgebliche Form, nämlich die notarielle Beurkundung (vgl. 14 Abs. 2 S. 2 FGB), wurde dann was den Immobilienerwerb anbelangt bereits im Rahmen der Erwerbstatbestände erfüllt, die ja zwangsläufig eine notarielle Beurkundung bedingten. Für die hier in Rede stehenden Eigentumsverhältnisse an den Immobilien hat diese Auffassung

6 Seite 6 zur Konsequenz, dass bei jedem Erwerbstatbestand zu prüfen ist, ob insoweit eine abweichende Vereinbarung i. S. d. 14 Abs. 1 S. 1 FGB zulässig war. Sofern man allerdings auch die Vorschrift des 299 ZGB für anwendbar erachtete wofür aus unserer Sicht der Umstand spricht, dass es sich auch hierbei um eine güterrechtliche Vorschrift handelt, wären alle Eigentumserwerbe an Immobilien in den Grundbuchbüchern unrichtig verlautbart, da auch insoweit kraft Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum entstanden wäre; insoweit würde dann das gleiche gelten, wie bei der angenommenen Geltung des Rechts der BGB-Gütergemeinschaft. c) Ungeachtet der Frage, nach welchen Vorschriften sich Entstehung und Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums richten, gilt nach Art a Abs. 2 S. 2 EGBGB i. V. m. Art Abs. 4 EGBGB für die Auflösung und Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums der fortgeltenden Eigentums- und Vermögensgemeinschaft im Fall der Scheidung 39 FGB. aa) bb) cc) Vorrangig ist danach eine einverständliche Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens ( 39 Abs. 1 S. 2 FGB; BG Erfurt MJ 1993, 372). Dabei sind die Ehegatten nicht an die grundsätzlich hälftige Teilung gebunden, sondern können auch unterschiedliche Quoten festlegen. 180 ZVG ist nicht anwendbar, da für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens aufgrund von Art Abs. 5 EGBGB ausschließlich die Vorrangbestimmungen des FGB gelten (LG Brandenburg, Rpfleger 1995, 373; LG Erfurt, Rpfleger 2000, 174). Sofern sich die Ehegatten nicht einigen können, erfolgt die Aufteilung durch das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten. Hierzu gehören auch die Interessen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder, nicht aber die Interessen verheirateter erwachsener Abkömmlinge oder deren Familien (BGHZ 117, 61, 66 = FamRZ 1992, 414 = NJW 1992, 821). Die Fortgeltung des 39 FGB begegnet nach Auffassung des BGH auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich nicht nur eine an den Bestimmungen und Grundprinzipien des Grundgesetzes ausgerichtete Auslegung überwinden ließen (BGHZ 117, 61 = FamRZ 1992, 414 = NJW 1992, 821, 822). Im vorliegenden Falle würde der dargestellte Grundsatz der hälftigen Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nur insoweit nicht greifen, als man der Auffassung von der Weitergeltung der 13 f. FGB folgte und zugleich die Geltung des 299 ZGB ausklammerte. In diesem Falle müsste jedenfalls bei den Immobilien jeweils genau überprüft werden, ob der Alleineigentumserwerb eines Ehegatten in zulässiger Weise erfolgte oder nicht (bei den anderen Vermögensgegenständen dürfte es in der Regel an der notwendigen notariellen Form für die abweichende Vereinbarung fehlen, vgl. 14 Abs. 2 S. 2 FGB). Sofern sich die Ehegatten, wie es hier wohl nahe liegt, einvernehmlich über eine gegenständliche Aufteilung ihrer Vermögenswerte einigen wollen, ist es ohnehin anzuraten, dass jeweils auf der Veräußererseite unabhängig von der formalen Eigentums- und insbesondere Grundbuchposition beide Eheleute handeln, da dann in jedem Fall der gewünschte Eigentumserwerb auf der Erwerberseite sicher gestellt werden kann. Aus diesem Fall sollte auch bei den Grundstücken, die laut Grundbucheintragung im Alleineigentum eines Ehegatten stehen und in dessen Alleineigentum verbleiben (bzw. in jedem Fall in dessen Alleineigentum übertragen werden) sollen, nochmals eine Auflassung erfolgen; eine Mitwirkung des

7 Seite 7 vormaligen Veräußerers ist insoweit nicht erforderlich (vgl. insoweit zur BGB- Gütergemeinschaft Schöner/Stöber, a. a. O., Rn. 761). 3. Besondere steuerliche Aspekte? a) In schenkungsteuerlicher Hinsicht ist insoweit auf den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Anwendung des 37a ErbStG v , BStBl I, 142, hinzuweisen. Danach liegt bei einer durch Optionserklärung fortgeltenden Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach FGB, die in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird und bei der das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen geteilt wird, in Höhe des gesetzlichen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen vgl. 39 FGB bei den Ehegatten kein Erwerb i. S. d. 7 ErbStG vor (vgl. Ziff des zitierten Erlasses). b) In ertragsteuerlicher Hinsicht ist auf das Schreiben des BMF, BStBl. 1992, I, 542 v hinzuweisen, welches ertragsteuerliche Folgen aus der Änderung des ehelichen Güterrechts im Beitrittsgebiet zum Gegenstand hat. Insoweit gelten bei einer erst nach dem stattfindenden Auseinandersetzungsvereinbarung bezüglich einer kraft Optionserklärung fortgeltenden Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach FGB die allgemeinen Regeln über die Auseinandersetzung von Vermögensgemeinschaften, zu denen sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen (wie wohl im vorliegenden Fall) gehört.

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